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Sentenza 30 ottobre 2025
Sentenza 30 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/10/2025, n. 952 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 952 |
| Data del deposito : | 30 ottobre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3248/2023 A.V.
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Berichterstatter Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Persona_4 Per_5
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 3248/2023 A.R. von
, Persona_6
und
, Persona_7
mit am 19/10/2023 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach Einsichtnahme in die am 30.9.2025 hinterlegten einvernehmlichen
Bedingungen;
nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei diesem
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff ZPO folgendes
CP_1
die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 30.9.2025 hinterlegten einvernehmlichen Schlussanträge – die diesem
als integrierender Bestandteil beigeschlossen werden müssen - CP_1
bestätigt, die mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 28/10/2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Berichterstatter Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Persona_4 Per_5
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 3248/2023 A.R. von
, Persona_6
und
, Persona_7
mit am 19/10/2023 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach Einsichtnahme in die am 30.9.2025 hinterlegten einvernehmlichen
Bedingungen;
nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei diesem
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff ZPO folgendes
CP_1
die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 30.9.2025 hinterlegten einvernehmlichen Schlussanträge – die diesem
als integrierender Bestandteil beigeschlossen werden müssen - CP_1
bestätigt, die mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 28/10/2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo