TRIB
Sentenza 6 ottobre 2025
Sentenza 6 ottobre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/10/2025, n. 887 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 887 |
| Data del deposito : | 6 ottobre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3408/2023
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Contr LANDESGERICHT BOZEN – Controparte_2
erlässt in Person der Einzelrichterin Covi folgendes CP_3
Parte_1
In der Streitsache Allg. Reg. Nr. 3408/2023 eingeleitet von
Kläger:
(Steuernr. ), vertreten und verteidigt von Parte_2 C.F._1
den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälten Alfred Gschnitzer und ´ aus CP_4 CP_5
Sterzing, laut hinterlegter Prozessvollmacht, gegen
Beklagter:
(Steuernr. ) vertreten und verteidigt Parte_3 C.F._2
von den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälten Ivo und Controparte_6 CP_7
aus Bruneck, laut hinterlegter Prozessvollmacht;
[...]
Gegenstand des Verfahrens: Grenzbereinigung – – Per_1 Controparte_8
SCHLUSSANTRÄGE der Klagepartei:
pagina 1 di 10 in der Hauptsache:
- die Grenzbereinigung nach Art. 950 ZGB entlang der Gp. 253/1 in E.Zl. 38/I K.G. LS und der Gp. 254 in E.Zl. 103/II K.G. LS vornehmen und, insbesondere, feststellen und erklären, dass besagter Verlauf mit der lt. beigelegter eingezeichneten Controparte_9 CP_10
(Anl. 9, 10), welche entlang des dichten Waldbestandes führt, übereinstimmt;
- somit weiters feststellen und erklären, dass sich die Jagdhütte („Longgruibnhütte“), die diese umgebenden Wiesen und die dort befindlichen Zugangswege im Bereich der Gp. 253/1 in E.Zl.
38/I ; Persona_2
- allfällige dazu notwendige grundbücherliche oder katastermäßige Durchführungsoperationen anordnen;
- , allfällige unrechtmäßige besetzte Teilflächen der Gp. Persona_3
253/1 in E.Zl. 38/I K.G. LS von Personen und Sachen freizustellen bzw. . CP_11
hilfsweise
- feststellen und erklären, dass Herr seit dem 19.11.1991, und, in den Parte_2
Jahrzehnten davor, sein Vater und Rechtsvorgänger PI ON, den ausschließlichen, öffentlichen, fortwährenden und ungestörten Besitz an der Jagdhütte („Longgruibnhütte“) und den umgebenden Wiesen (bis hin zum bzw. entlang des dichten Waldbestandes) im Bereich der
Gp. 254 in E.Zl. 103/II K.G. LS samt den dort sich befindlichen Zugangswegen ausgeübt haben;
demzufolge
- die des Eigentumsrechts i. S. d. Art. 1158 ff. ZGB an der Jagdhütte Per_1
(„Longgruibnhütte”) samt den derselben umgebenden Wiesen im Bereich der Gp. 254 in E.Zl.
103/II K.G. LS (bis hin zum bzw. entlang des dichten Waldbestandes) und an den dort sich befindlichen Zugangswegen – unter vorheriger Feststellung der Schlechtgläubigkeit des
Beklagten i. S. d. Art. 5 des K.D. 29. März 1929, Nr. 499 (Grundbuchsgesetz) – feststellen und erklären;
pagina 2 di 10 - den zuständigen Grundbuchsführer anordnen, die entsprechende grundbücherliche
Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten von HE PI NZ (St.-Nr.
), geboren in Brixen (BZ) am 28. Juli 1958, vorzunehmen sowie C.F._1
allfällige weitere grundbücherliche oder katastermäßige Durchführungsoperationen in diesem
Bezug anordnen;
- HE verurteilen, allfällige unrechtmäßige besetzte Teilflächen der Gp. 254 Parte_3
in E.Zl. 103/II K.G. LS (laut amtlicher Katastermappe) von Personen und Sachen freizustellen bzw. Auf jeden Fall die Gegenseite zur Tragung sämtlicher CP_11
Verfahrenskosten (Entgelt, Barauslagen, 15% allgemeiner Spesenersatz) zuzüglich 4%
Fürsorgebeitrag und 22% Mehrwertsteuer, verurteilen. In beweisrechtlicher Hinsicht…“ des Beklagten:
„1. feststellen und erklären, dass sich der Beklagte TA AT der Grenzfeststellung zwischen der in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden Gp. 254 K.G. LS und der im
Eigentum des Klägers PI NZ stehenden Gp. 253/1 K.G. LS nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen, d.h. unter Zugrundelegung der entsprechenden
Katastereintragungen, nicht widersetzt;
2. das untergeordnete Klagebegehren auf Feststellung der eingetretenen Ersitzung des
Eigentumsrechts an Teilflächen der Gp. 254 K.G. LS, insbesondere an der darauf befindlichen Gebäudlichkeit wegen sachlicher und rechtlicher Unbegründetheit abweisen;
3. im Wege der Widerklage, gegebenenfalls auch nach Feststellung des Vorliegens der von Art.
934 ZGB vorgesehenen Voraussetzungen, die Eigentumsfreiheit der Gp. 254 K.G. LS und der darauf befindlichen Gebäudlichkeit feststellen und erklären;
4. Verfahrenskosten jedenfalls vergütet“.
SACHLICHE UND RECHTLICHE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pagina 3 di 10 1. Der Kläger hat die Grenzbereinigung, hilfsweise die Ersitzung des Parte_2
Eigentumsrechts gegen den Beklagten TA AT eingebracht und dargelegt, seit 1991
Eigentümer des geschlossenen Hofes „PI“ in KG LS zu sein, zu welchem auch C.F._3
die Gpp. 235/1, 252/1 und 253/1 gehören, sowie die „Longgruibnhütte“, eine Koch – und
Jagdhütte im Bereich der Gp. 253/1, wo sie vor über 70 Jahren vom Vater PI ON nach einen Lawinenabgang wiedererrichtet worden sei;
laut bestrittener Katastermappe stünde die
Hütte im Bereich der angrenzenden Gp. 254 in E.Zl. 103/II, Eigentum des Beklagten, welche dieser mit Schenkungsurkunde vom 27.12.2012 von der Mutter erworben habe;
es bestehe die
Notwendigkeit der Grenzbereinigung, mit Naturgrenze entlang des dicht bewaldeten
Baumbestandes, speziell zum Zwecke der Ermittlung des genauen Standortes der besagten
Hütte; unabhängig davon ist die Hütte samt umgebenden Wiesen bereits von PI ON seit den frühen ´80 Jahren ununterbrochen, ausschließlich und ungestört genutzt worden, und an den Jagdrevier Mühlbach verpachtet worden, und ist somit ersessen worden.
Der Beklagte hat sich der Ersitzung widersetzt und die Eigentumsfreiheit Parte_3
vorgebracht. Er hat ausgeführt, dass die Gp. 254 als Filzleite bezeichnet sei, welche sich in unerschlossenem, unwegsamem und extrem trockenem Gelände knapp unter der Waldgrenze auf ca. 2000 Meter Meereshöhe befinde;
hier sei seit den '30 Jahren eine Holzhütte, welche von seinen Rechtsvorgängern errichtet worden sei;
die Hütte sei mit Erlaubnis seines GRs
RU LM von der örtlichen Jägerschaft genutzt worden, bis vor 6-7 Jahren;
die vom
Kläger angeführte Langgrubenhütte habe sich auf der gegenüberliegenden Seite des
Geländeeinschnitts befunden, auf Gp. 253/1 Langgrube;
die Voraussetzungen für die
Grenzbereinigung und für die Ersitzung liegen nicht vor.
Nach Aufnahme von mündlichen Beweismitteln ist die Streitsache zur Entscheidung einbehalten worden, bei der telematischen Verhandlung vom 24.09.2025.
pagina 4 di 10 2. Der Kläger PI in E.Zl. 38/I K.G. Pt_2 Controparte_12
LS (s. Grundbuchsauszug, Dok. Nr. 2 , begründet seine Grenzbereinigungsklage Parte_4
mit der Erkenntnis, dass die seit jeher zum Hof gehörende „Longgruibenhütte“, gelegen im unwegsamen Gelände auf ca.
2.000 m Meereshöhe, laut Katastermappen nicht auf seiner Gp.
253/1, sondern auf der angrenzenden Gp. 254 in E.Zl. 103/II K.G. LS im Eigentum des
Beklagten liegt, wobei der Beklagte einen Eigentumsanspruch an der Hütte vorgebracht hat, da diese von seinem GR errichtet worden sei.
Gegenstand des Verfahrens ist also nicht eine Unsicherheit der Grenzen zwischen den besagten
Grundparzellen, sondern das Eigentum an der vom Kläger angeführten Hütte, sodass das hilfsweise vorgebrachte Ersitzungsbegehren zu prüfen ist (man verweist auf Kass., Verfügung vom 25.09.2018 Nr. 22645: „Poiché il "discrimen" tra l'azione di rivendica e quella di regolamento dei confini è la ricorrenza di una situazione di incertezza sul confine tra due fondi, ma non sul diritto di proprietà degli stessi, anche se oggetto di controversia è la determinazione quantitativa delle rispettive proprietà, la seconda azione non muta natura, trasformandosi nella prima, nel caso in cui l'attore sostenga che il confine di fatto non sia quello esatto per essere stato parte del suo fondo usurpato dal vicino”).
Herr PI bringt nämlich vor, seit jeher den eigenständigen Besitz der Hütte zu haben, sodass er dieselbe auf jeden Fall ersessen habe.
2.1. Alle angehörten Zeugen haben die Ausführungen des Klägers PI NZ mit Bezug auf seinen langjährigen Besitz der Hütte eindeutig erhärtet (s. Verhandlungsniederschrift vom
28.01. und vom 18.03. 2025).
Leitner 1952 geboren und interessiert an der Geschichte des Dorfes LS, hat erklärt, CP_13
dass der Piela Hof, Umgangsform für PI Hof, schon seit 200 Jahren der Familie / Pt_2
Gasteiger gehört, inklusive der Grundparzellen Bärenleite und Langgrube: „5) Zur
Langgruibenhütte kann ich sagen, dass sie in Dok. 5 zu erkennen ist. Ich war öfters dort, als
pagina 5 di 10 ich noch Jäger war, sicher jährlich. Die Hütte liegt am Ende der Langgruben – Wiese. Ich habe da nie geschlafen, aber weiß, dass andere sie als Ausgangspunkt für Gams – und Pt_5
Spielhahnjagd verwendet haben. Deshalb hat das Jagdrevier die Hütte gepachtet, seinerzeit noch vom der Diese Hütte gehörte zum Piela – Hof. Persona_4 Persona_5 CP_14
hat keinen , aber kürzlich schon, seit 2 – 3 Jahren. Pt_3 Persona_6
Seit ich weiß, also seit den ´60 Jahren, stand die Hütte immer schon da, wo sie sich auch heute befindet. Als in den '60 Jahren aufgehört worden ist, dort die sg. Lärchwiesen zu mähen, sind all die sich dort befindlichen Hütten langsam verfallen;
da hat sich das Jagdrevier an PI gewandt, und um Verpachtung ersucht, im Gegenzug ist die Hütte vom Jagdrevier hergerichtet worden. 19) Soviel ich weiß, hatte Fam. PI immer freien Zugang zur Hütte.
Wenn ich gefragt werde, von , ob ich je bei der Hütte gesehen habe, Parte_6 Persona_7
dann muss ich das verneinen;
ich weiß nur, dass auf der östlich angrenzenden Persona_7
Bergseite die Filzleite- Wiese besitzt“. Der Zeuge hat weiter berichtet, dass der GR des
Beklagten RU LM, selbst Mitglied des Jagdvereins, von der zwischen PI ON bzw. NZ und dem abgeschlossenen Pacht sicher Bescheid wusste, „das Persona_8
wussten alle im Jagdrevier“ (siehe Pachtvertrag vom 07.06.1984 und vom 09.12.2000, Dok. 11
– 12 Kl).
Dieser Zeuge konnte auch von der Familie des Beklagten berichten: „28) ich weiß, dass die
Fam. RU ihr Haus 1952 erbaut hat und ab da hat LM RU die SCwerkstatt da gehabt. Vorher hatte LM RU, so habe ich gehört, die Werkstatt im sg. CP_15
also bei Fam. bzw. das Haus hieß noch so, Fam. . Sie sind Per_9 Persona_10
nicht verwandt mit Pt_2
29) LM RU hatte vor 1952 die Filzleite von seinem Schwager oder Schwiegervater bekommen, damit er, einen landwirtschaftlichen Grund besitzend, überhaupt die Per_11
erhalten konnte, im landwirtschaftlichen Grün ein Haus zu erbauen.
pagina 6 di 10 30) zu meiner Volksschulzeit hatte die Fam. RU eine Kuh, aber das Heu für die Kuh wurde nicht auf der Filzleite gemäht, sondern auf einer anderen Wiese gemäht. Das ist meines
Erachtens kein landwirtschaftlicher Betrieb”.
Auch GA 1951 geboren und Forstbeamter der Gemeinde Mühlbach von 1981 Per_12
bis 2006, kann sich gut an die gegenständliche Hütte erinnern: „Ich erkenne die
Langgrubenhütte auf Foto n.
5. Seit immer ist die Hütte dort, an der gleichen Stelle. Diese
Hütte habe ich immer als Piela-Hütte bezeichnet gehört und selbst so genannt, zum Piela-Hof gehörend. Ich habe nie gehört, dass diese Hütte der gehört. Persona_7
6) – 7) hat in der Nähe eine Wiese, die gehört zu einem geschlossenen Parte_7 Per_13
Hof, welcher jetzt sich im Eigentum eines Neffen befindet. Ich selbst war als Kind auf der
Wiese und habe da die Fam. PI auf der Langgruben- Wiese beim Mähen Per_13
gesehen. Damals gab es die Hütte schon. Ich bin nicht sicher, ob die Fam. da Pt_2
übernachtet hat. Ich habe die Fam. PI auch nie in der Hütte gesehen… Wenn ich gefragt werde, ob es im Bereich der Langgrubenwiese noch andere Hütten gab, dann bejahe ich das. hatte eine, und weiter hinten gab es eine des Zingerlehofes. LM RU hatte Parte_7
da , er hatte auch keinen Hof“. Per_14
, Cousin des Klägers und 1957 geboren, hat berichtet, dass er als Kind den Kläger Per_15
und dessen Vater auf die Alm begleitet hat, zum Heuschneiden, und die Longgruibenhütte gehörte zum also dem Dieser Zeuge war als Jäger immer Per_16 Persona_17
wieder „auch in der Longgruibenhütte“, hat aber nie jemand der Familie TA dort gesehen.
Er hat präzisiert, dass der GR des Beklagten als SC gearbeitet hat, mit dem
Spitznamen SC IL.
Der Zeuge 1973 geboren, hat auch berichtet, dass laut ihm und laut seinem Persona_18
Vater die Hütte zum Piela Hof gehört, und diese stehe immer auf der gleichen Stelle. Er hat pagina 7 di 10 präzisiert, dass sich ca. 100 Meter weiter drunter eine andere Hütte befindet, dessen
Eigentümer ihm fremd sei.
2.2. Aus der Zusammenschau der zitierente Aussagen geht unmissverständlich hervor, dass die gegenständliche Hütte seit jeher als Teil – Hofes angesehen und verwendet worden CP_12
ist, und dass der Kläger diese zumindest ab im Jahre 1991 erfolgten Hofübernahme besessen hat, immer öffentlich, da zum einen alle angehörten Zeugen davon überzeugt waren, dass es
Zubehör des Hofes sei, und zum anderen die diesbezüglichen Pachtverträge von den beiden
Herren PI, Senior und abgeschlossen worden sind, und darüber auch der GR Per_19
des Beklagten Bescheid wusste. Der Beklagte hat diesbezüglich gar nicht angeführt, dass der
GR RU LM– als angeblicher Erbauer der Hütte – jemals den Besitz für sich beansprucht habe. RU LM hat als SC gearbeitet und hatte keinen Hof, sodass es auch unwahrscheinlich ist, dass er auf der Alm eine Hütte errichtet haben soll.
Wie dem auch sei, der Beklagte hat keinerlei Nachweis seiner Behauptungen erbracht, so z. B. dass sein GR bis vor 6 -7 Jahren der Jägerschaft die Nutzung der Hütte erlaubt habe: es liegt weder ein entsprechender Zeugen – noch ein vor. Den Persona_20
übereinstimmenden zitierten Zeugenaussagen kann somit nichts entgegengehalten werden.
Es sei präzisiert, dass die vom Beklagten vorgelegten und nicht klar zu deutenden Fotografien – mangels jeglichen klärenden Zeugenbeweises - nicht belegen, dass die klägerische Hütte sich auf der gegenüberliegenden Seite des Geländeeinschnittes befinde.
2.4. Laut Art.1158 ZGB wird „das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen.. durch einen zwanzig Jahre lang dauernden Besitz erworben“.
Der Ersitzungsbesitz kennzeichnet sich einerseits durch Ausübung der dem Eigentümer vorbehaltenen Verfügungsgewalten, andererseits durch den Willen des Besitzers, sich als
Eigentümer zu verhalten. Hierzu vergleiche Kass., Urteil vom 18.Februar 1980 Nr. 1172: „Il possesso utile per l'usucapione ordinaria della proprietà consta di un elemento materiale,
pagina 8 di 10 costituito dall'esercizio, riguardo al bene, dei poteri attribuiti da tale diritto, e di un elemento psicologico, costituito dalla volontà del possessore di comportarsi come proprietario del bene medesimo…”.
Im Anlassfall hat der Kläger seit 1991 die streitgegenständliche Hütte als sein Eigen benutzt und die dem Eigentümer vorbehaltenen Verfügungsgewalten (so z.B. Entscheidungen über
Verwendung und Pacht) ununterbrochen und ungehindert ausgeübt.
Da PI die Klage im Jahre 2023 zugestellt hat, sind zwischen diesen zwei Zeitpunkten augenscheinlich weit über zwanzig Jahre verstrichen und somit ist die erforderliche
Ersitzungszeit vollzogen.
Was die vom Kläger beantragte Feststellung der Schlechtgläubigkeit des Beklagten angeht, so hat TA nicht fristgerecht eingewandt, die Gp. 254 im guten Glauben nach Art. 5 des
Grundbuchsgesetzes erworben zu haben. Dabei handelt es sich nämlich um eine Einrede im engen Sinne, welche der Präklusionsfrist von Art. 167 Abs. 2 ZPO unterworfen ist, sodass sie bei sonstigem Verfall im Einlassungsschriftsatz vorzubringen ist. Die Feststellung ist somit nicht erforderlich.
Kraft mehr als zwanzigjährigen Ersitzungsbesitzes gemäß Art. 1158 ZGB ist der Erwerb des
Eigentums der Longgruibenhütte, gelegen auf der Gp. 254, zugunsten von HE PI NZ festzustellen, sowie einer Durchgangsdienstbarkeit, um diese von den eigenen Grundstücken zu erreichen.
2.5. Die Stattgabe der Klage bringt die Abweisung der Eigentumsfreiheitswiderklage mit sich, mit all den damit zusammenhängenden Anträge des Beklagten.
2.6. Die grundbücherliche Durchführung der festgestellten Ersitzung der Hütte und des besagten dinglichen Rechtes kann noch nicht vorgenommen werden, da dazu ein Teilungsplan und ein Dienstbarkeitslageplan notwendig sind.
pagina 9 di 10 Urteil hat somit einen nicht Prozess abschließenden Charakter. Die Entscheidung über Per_21
die Verfahrenskosten bleibt dem endgültigen Urteil vorbehalten.
URTEILSSPRUCH
Mit nicht prozessabschließender Entscheidung spricht das Landesgericht Bozen zu Recht
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Kläger PI geboren am 28.07.1958 in Pt_2
Brixen, das Eigentumsrecht an der Longgruibenhütte, gelegen in Gp. 254 in E.Zl. 103/II K.G.
LS, im Grundbuch eingetragen auf den Namen TA geboren am 05.10.1983 in Pt_3
Brixen, ersessen hat, sowie die Dienstbarkeit des Wegerechtes zulasten derselben Parzelle und zugunsten seiner Gp. 253/1 in E.Zl. 38/I K.G. LS.
2) Die Widerklagen des Beklagten TA AT werden abgewiesen.
3) eines Amtsgutachtens wird der Rechtsstreit mit gesondertem Beschluss Controparte_16
in die Untersuchungsphase zurückversetzt.
4) Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt dem endgültigen Urteil vorbehalten.
So befunden in Bozen, am 06/10/2025
CP_17
[...]
pagina 10 di 10