Sentenza 29 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 29/12/2025, n. 340 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 340 |
| Data del deposito : | 29 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00340/2025
N. 00059/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 59 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht vom
Baukollegium der Autonomen Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t. , vertreten und verteidigt von RA Meinhard Durnwalder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil seine Kanzlei in Bruneck, Michael Pacher Straße, Nr. 5;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des amtierenden Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, digitales Domizil sind die in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und Wahldomizil der Sitz der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
Gemeinde Tscherms, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und gesetzliches Domizil der Sitz in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
für die Aufhebung
1) des Dekretes des Landesrates Nr. 22940/2024 vom 19.12.2024 (vgl. Dok. 1), veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 52 vom 30.12.2024, Allg. Sekt., mit Betreff „Gemeinde Tscherms: Genehmigung einer Änderung am Landschaftsplan - Gemeinderatsbeschluss Nr. 24 vom 25.11.2024 (GAB Nr. 149/2024)“ ;
2) des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Tscherms Nr. 24 vom 25.11.2024 (vgl. Dok. 2) mit Betreff „Bauamt - Genehmigung des Vorschlages zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan der Gemeinde Tscherms“;
3) des Gutachtens der Landeskommission für Raum und Landschaft, erteilt in der Sitzung Nr. 13 vom 29.08.2024, zum Beschluss des Gemeindeausschusses der Gemeinde Tscherms Nr. 149 vom 27.05.2024 (vgl. Dok. 3) mit Betreff „Abänderung der Schutzbestimmungen und der Nutzungsvorschriften des Landschaftsplanes der Gemeinde Tscherms, Art. 8, Abs. 3“ ;
4) des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde Tscherms Nr. 149 vom 27.05.2024 (vgl. Dok. 4) mit Betreff „Bauamt - Genehmigung des Vorschlages zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan der Gemeinde Tscherms“ ;
5) des Gutachtens der Gemeindekommission für Raum und Landschaft der Gemeinde Tscherms vom 06.05.2024 (nicht bekannt);
6) aller weiterer, mit der angefochtenen Maßnahme zusammenhängender, vorhergehender und nachfolgender Akte, insoweit für den Rekurssteller nachteilig.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde Tscherms;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 26. November 2025 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll.
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Das Baukollegium der Autonomen Provinz Bozen (auch nur Baukollegium) focht die in den Prämissen genannten Maßnahmen an, mit denen im Landschaftsplan der Gemeinde Tscherms in den Bestimmungen zum Schutz der landschaftlichen Bannzonen – zusätzlich zum bereits bestehenden Verbot der Schotterverarbeitung - auch ein umfassendes Verbot des Abbaus sämtlicher mineralischer Rohstoffe eingeführt wurde.
Das Baukollegium gibt im Rekurs an, im Interesse seiner Mitglieder zu handeln, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bausektor sowie im Bereich des Rohstoffabbaus und der Schotterverarbeitung auf Rohstoffe wie Kies, Sand und Schotter angewiesen sind. Das verhängte Verbot verletze daher die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
Die Initiative zur Änderung der Schutz- und Nutzungsbestimmungen des örtlichen Landschaftsplanes ging von der Gemeinde Tscherms aus. Mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 149 vom 27.05.2024 wurde das Verfahren in die Wege geleitet.
Die Maßnahme wurde im ergänzenden Bericht damit begründet, dass landschaftliche Bannzonen Schutzgebiete mit einer intakten landschaftlichen Struktur von übergemeindlicher Bedeutung seien, in denen der landwirtschaftlichen Nutzung Vorrang vor anderen Raumnutzungen eingeräumt werde. Zur Sicherung dieses Schutzzwecks sei daher - neben dem bereits bestehenden Verbot von Schotterverarbeitungsanlagen - auch der Abbau aller mineralischen Rohstoffe zu untersagen.
Wie das Baukollegium weiter vorbringt, hätte es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine negative Stellungnahme zur Planänderung abgeben. Darin hätte es darauf hingewiesen, dass das angedachte Verbot nicht gesetzeskonform sei, weil es im Widerspruch zum Art. 54, Abs. 6 des LG 9/2018 stehe, dem Nachhaltigkeitsgedanken widerspreche, weil es verbrauchsnahe Ressourcenförderung verhindere und zu einem Präzedenzfall für alle anderen Gemeinden Südtirols führe. Ebenso hätte auch das Landesamt für Industrie und Gruben sich negativ dazu geäußert. Die Landeskommission für Raum und Landschaft hätte sich trotz der begründeten Einwände des Baukollegiums und des fachzuständigen Landesamtes in ihrem Gutachten vom 29.8.2024 für die Änderung ausgesprochen.
Mit Beschluss des Gemeinderates von Tscherms Nr. 24 vom 25.11.2024 und mit Dekret des Landesrates Nr. 22940/2024 vom 19.12.2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 52 vom 30.12.2024, Allg. Sekt., wurde die Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan endgültig genehmigt.
Zur beantragten Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen werden folgende Anfechtungsgründe vorgebracht:
1. Fehlanwendung des Art. 11, Abs. 1, Buchst. h) des Landesgesetzes Nr. 9/2018 in Verbindung mit der Verletzung des Art. 47 des Landesgesetzes Nr. 9/2018. Verletzung der Artt. 4 und 5 des Landesgesetzes Nr. 19/2023. Befugnisüberschreitung .
2. Untergeordnet: „Befugnisüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit, Tatsachenverkennung und unlogischer Begründung“.
Die Gemeinde Tscherms und die Autonome Provinz Bozen ließen sich in den Streit ein und beantragten die kostenpflichte Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 26. November 2025 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
Der Rekurs ist unbegründet. Es kann daher von der Prüfung der Einwände der fehlenden Klagebefugnis und des fehlenden Klageinteresses, den die beklagten Verwaltungen vorgebracht haben, abgesehen werden.
Mit dem ersten Anfechtungsgrund rügt der Rekurssteller, dass das mit der Änderung der Schutz- und Nutzungsbestimmungen eingeführte Verbot des Abbaus mineralischer Rohstoffe in landschaftlichen Bannzonen rechtswidrig sei. Das Baukollegium führt dazu aus, dass landschaftliche Bannzonen, gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. h) LG 9/2018 Bereiche sind, die frei von Verbauung zu halten seien, um die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und eine Zersiedlung zu vermeiden. Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften des Landschaftsplanes dürften daher nur Maßnahmen betreffen, die dieser Zielsetzung entsprächen.
Der Abbau mineralischer Rohstoffe nach LG 19/2023 ( „Bestimmungen zum Abbau von mineralischen Rohstoffen“) stelle keine Verbauung dar, da er keine Gebäudeerrichtung umfasse, zeitlich begrenzt sei (max. 20 Jahre) und eine Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche verpflichtend vorschreibe. Das Landesgesetz sehe ausdrücklich vor, dass der Abbau auch in Schutzzonen zulässig sei, sofern eine Einzelfallprüfung (UVP) dies erlaube.
Zur Untermauerung der vorgebrachten These wird insbesondere auf Art. 1 des LG 19/2023 verwiesen, welcher nach Darlegung des Rekursstellers „eindeutig zwischen dem Abbau mineralischer Rohstoffe und mobilen Anlagen einerseits und der Errichtung ortsfester Anlagen, Infrastrukturen und Gebäuden anderseits“ unterscheide, woraus hervorgehe, dass der „Abbau mineralischer Rohstoffe (..) somit keine Errichtung von Gebäuden umfasst“.
Aus den vorgebrachten Argumenten folgert das Baukollegium, dass in landschaftlichen Bannzonen der mineralische Rohstoffabbau nicht pauschal verboten werden könne, weil der Abbau eben keine Errichtung von Gebäuden voraussetze und daher nicht unter das für landschaftliche Bannzonen vorgesehene Schutzregime falle. Ein generelles Verbot würde zudem einen negativen Präzedenzfall schaffen, der andere Gemeinden motivieren könnte, ebenfalls Bannzonen restriktiv auszulegen – mit der Folge, dass die landesweite Rohstoffversorgung gefährdet würde.
Zur Würdigung des Anfechtungsgrundes ist zunächst der einschlägige rechtliche Rahmen darzustellen.
Das Landesgesetz 9/2018 „Raum und Landschaft“ (LGRL) regelt sowohl den Schutz der Landschaft wie die Raumentwicklung. Während der Gemeindeplan für Raum und Landschaft vor allem die Siedlungsentwicklung steuert, dient der Landschaftsplan dem Schutz und der Ordnung der freien Landschaftsbereiche.
Die Landschaft wird ausdrücklich als „verletzliches Gut“ qualifiziert, dessen Schutz und Aufwertung einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (Art. 10).
Der Landschaftsplan legt gemäß Art. 47 die Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften fest. Die Unterschutzstellung von Gebieten erfolgt nach Maßgabe von Art. 48 und 53 und kann auf Initiative der Landesverwaltung oder der Gemeinde (Änderungen) erfolgen.
Art. 11 unterscheidet verschiedene Schutzkategorien, darunter auch landschaftliche Bannzonen. Art. 11 Abs. 1 Buchst. h) bestimmt, dass diese Zonen frei von Verbauung zu halten sind, um die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und Zersiedelung zu verhindern. Art. 12 nennt Gebiete, die kraft Gesetzes unter landschaftlicher Bindung stehen. Art. 13 ordnet die Nutzungskategorien der Natur- und Agrarflächen zu, um die landwirtschaftliche Funktion und den ökologischen Schutz zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan der Gemeinde Tscherms wurde ursprünglich 1979 erstellt und in der Folge überarbeitet (2005) und dann, aufgrund des neuen LGRL, harmonisiert (2019). Im Zuge der Überarbeitung wurden die bereits bestehenden landschaftlichen Bannzonen bestätigt und der „landschaftlich intensiv genutzte Talboden“ als neuer Schutzbereich ausgewiesen. Der Begleitbericht zum Landschaftsplan, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4151/2005, hebt hervor, dass diesem Grünkeil eine wesentliche Bedeutung für die großräumige Landschaftsgliederung des Meraner Talkessels zukommt.
Ziel der Unterschutzstellung war es, eine funktionale Entwertung der Flächen zu vermeiden und zugleich die intakte Typologie einer großräumigen, unzersiedelten Landschaft zu bewahren, die als von übergemeindlichem Wert eingestuft wurde. Zu diesem Zweck wurde in den landschaftlichen Bannzonen ein Verbot der Schotterverarbeitung verhängt.
Die streitgegenständliche Abänderung der Schutz- und Nutzungsbestimmungen knüpft an diese Zielsetzung an. Der erläuternde Bericht stellt klar, dass landschaftliche Bannzonen Schutzzonen von übergemeindlicher Bedeutung sind, die vorrangig der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben sollen. Um diesen Charakter zu erhalten, wird der Schutz nunmehr erweitert, indem der Abbau sämtlicher mineralischer Rohstoffe untersagt wird.
Die Schutz- und Nutzungsbestimmungen setzen dieses Vorhaben in Art. 8 der Durchführungsbestimmungen zum Landschaftsplan näher um. Abs. 1 verankert den Grundsatz, dass landschaftliche Bannzonen grundsätzlich von Verbauung freizuhalten sind, um die landwirtschaftliche Nutzung langfristig zu sichern und einer Zersiedelung entgegenzuwirken. Ergänzend sieht Abs. 2 ein generelles Bauverbot für oberirdische Bauwerke vor, wobei für bestehende Gebäude die Sonderregelungen des LG 9/2018 gelten. Abs. 3 enthält weitere spezifische Verbote für diese Schutzzonen, darunter das Verbot von Schotterverarbeitungsanlagen sowie der Querung des Gebietes mit Elektro- und Telefonfreileitungen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind lediglich Anschlüsse für bestehende und zulässige Gebäude, sofern deren Führung durch das Schutzgebiet technisch erforderlich ist. Diese bestehenden Schutzmaßnahmen werden nunmehr durch das Verbot des Abbaus „ von mineralischen Rohstoffen (im Sinne des LG 19/2023)“ ergänzt.
Schließlich ist auf das LG 19/2023 „Bestimmungen über den Abbau von mineralischen Rohstoffen “ einzugehen. Dieses enthält zunächst die grundlegenden Begriffsbestimmungen, wie: mineralische Rohstoffe, Abbau, Verarbeitung sowie mobile und ortsfeste Anlagen, Infrastrukturen und Gebäude. Darauf aufbauend regelt das Gesetz umfassend die Voraussetzungen und Modalitäten für den Abbau mineralischer Rohstoffe einschließlich der hierfür erforderlichen Anlagen. Das Landesgesetz bestimmt, dass der Abbau von mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen und Gruben ebenso wie der Bau und der Betrieb der dazugehörigen ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Nutzung der Halden aus Bruchmaterial einer behördlichen Ermächtigung bedürfen. Der entsprechende Antrag wird vom zuständigen Landesamt geprüft, den betroffenen Gemeinden übermittelt und einer Umweltprüfung unterzogen. Die Abbauermächtigung wird nur bei positiver Umweltbeurteilung erteilt, ist zeitlich begrenzt und mit Auflagen verbunden, die den Inhaber der Ermächtigung verpflichten, das Gelände nach Ablauf der Ermächtigung wiederherzustellen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Rekurssteller vertretene These als unbegründet, die – kurz zusammengefasst – geltend macht, dass das eingeführte Verbot des Abbaus mineralischer Rohstoffe in landschaftlichen Bannstreifen gegen Art. 11 LGRL verstoße, da der Rohstoffabbau gemäß LG 19/2023 keine Errichtung von Gebäuden voraussetze und daher nicht Gegenstand eines Verbotes zum Schutz der landschaftlichen Bannzonen sein könne.
Diese Argumentation verkennt zunächst den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Verbauung beziehungsweise des Bauwerks. Dabei handelt es sich um einen weit gefassten Begriff, der jedes von Menschenhand neu auf einem Grundstück errichtete feste Element umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung ist als „Bauwerk“ jedes nicht vollständig unterirdische Bauwerk anzusehen, das die Merkmale der Festigkeit, Stabilität und dauerhaften Verbindung mit dem Boden aufweist, unabhängig von Bauweise, Material, Höhe oder äußerer Gestalt (“Per nuova “costruzione” si intende qualsiasi intervento che consista in una trasformazione urbanistica ed edilizia del territorio, attuata attraverso opere di rimodellamento della morfologia del terreno, ovvero costruzioni lato sensu intese, che, indipendentemente dai materiali utilizzati e dal grado di amovibilità, presentino un simultaneo carattere di stabilità fisica e di permanenza temporale, dovendosi con ciò intendere qualunque manufatto che sia fisicamente ancorato al suolo” . Staatsrat, VII, Nr. 4175/2025). Gebäude fallen zwar auch unter diesen Begriff, stellen jedoch lediglich einen Teilbereich desselben dar.
Darüber hinaus verkennt die Argumentation des Rekurstellers auch die einschlägigen Bestimmungen des LG 19/2023. Entgegen seiner Behauptung ergibt sich aus diesen Bestimmungen eindeutig, dass der Abbau mineralischer Rohstoffe regelmäßig mit baulichen Maßnahmen verbunden ist.
Art. 1 des Landesgesetzes definiert ausdrücklich die für den Rohstoffabbau relevanten Begriffe. Demnach gelten als „mobile Anlagen“ modular aufgebaute Anlagen, während „ortsfeste Anlagen“ alle übrigen Anlagen zum Abbau und zur Verarbeitung mineralischer Rohstoffe umfassen. Zudem werden „Infrastrukturen“ wie Straßen, Plätze, Leitungen und dergleichen ausdrücklich genannt. Schließlich versteht das Gesetz unter „Gebäuden“ jene Bauten, die der Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Wartung und Verwaltung dienen, einschließlich sanitärer Einrichtungen sowie der für die Ausübung gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten erforderlichen Gebäude.
Damit steht fest, dass der mineralische Rohstoffabbau mit der Errichtung von Anlagen, Infrastrukturen und Gebäuden einhergeht und folglich eindeutig der Regelung zum Schutz der landschaftlichen Bannzonen unterliegt. Wie der Rekurssteller selbst einräumt, führt der Rohstoffabbau zu einer faktischen Unverfügbarkeit des Bodens von bis zu 20 Jahren. Dem ist hinzuzufügen, dass in dieser Zeit die ursprüngliche Typologie der Landschaft verändert und die ökologische Funktionsfähigkeit – etwa Bodenfruchtbarkeit, Wasserhaushalt und Lebensraum für Flora und Fauna – eingeschränkt wird, sodass eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach den gesetzlichen Vorgaben wohl kaum möglich erscheint.
Die Einführung des Abbauverbotes in einem besonders schützenswerten Gebiet, ist daher weder unlogisch noch irrational. Es stellt eine natürliche Folge der Klassifizierung des Gebietes als landschaftlichen Bannstreifen dar, dem bestimmte Nutz- und Schutzbestimmungen zugeordnet sind, um die landschaftlichen Merkmale zu bewahren. Da eine vorbestimmte Klassifizierung des Gebietes und der Nutzungsarten besteht, ist das Verbot nahezu eine automatische Folge der vorgenommenen Klassifizierung, da, wie bereits gesagt, der Rohstoffabbau einen innovativen Eingriff in den landschaftlichen Kontext darstellt und geeignet ist die Eigenschaften des Gebietes und die Wahrnehmung der als schutzwürdig anerkannten charakteristischen Merkmale zu verändern.
Das Vorgehen der Gemeinde bewegt sich eindeutig innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und stellt eine rechtmäßige Ausübung der gemeindlichen Befugnis zur Landschaftsplanung dar.
Der Einwand des Rekursstellers, es werde dadurch ein Präzedenzfall geschaffen, der andere Gemeinden zu vergleichbaren Regelungen veranlassen könnte, bleibt eine bloße Hypothese und begründet keine Rechtswidrigkeit der getroffenen planerischen Entscheidung.
Der erste Anfechtungsgrund ist unbegründet.
Mit dem zweiten untergeordneten Anfechtungsgrund wird geltend gemacht, dass die angefochtene Regelung auch unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Rohstoffabbauverbots in landschaftlichen Bannzonen rechtswidrig sei.
Der landschaftliche Bannstreifen „Talboden“ der Gemeinde Tscherms erstrecke sich von der MEBO bis zum Gewerbegebiet von Lana und erfasse pauschal rund 160 Hektar Talsohle, darunter auch Flächen ohne Sichtbezug zu Siedlungsgebieten und ohne relevante landschaftliche Bedeutung für die Dorfbewohner. Die von der Gemeinde angeführte Begründung, wonach das Verbot des Rohstoffabbaus dem Schutz benachbarter Siedlungsgebiete vor Staub- und Lärmbelästigungen diene, sei daher nicht nachvollziehbar, insbesondere in Hinblick auf die östlich im Bereich der MEBO gelegenen Flächen sowie auf die westlich an das Industriegebiet angrenzenden Bereiche. Ein pauschales Verbot für die gesamte Fläche sei folglich ungeeignet, eine Verringerung der Belastungen für das Siedlungsgebiet herbeizuführen, da ein Rohstoffabbau auf diesen Flächen keine relevanten Auswirkungen auf das Wohngebiet hätte.
Das behauptete Schutzziel der Lärm- und Staubminderung sei somit nicht hinreichend belegt und die Begründung erweise sich als unzureichend, unlogisch und auf einer Tatsachenverkennung beruhend. Mildere Mittel, wie Einzelfallprüfungen, spezifische Auflagen (z. B. Betriebszeiten, Lärmschutz, Sichtschutzmaßnahmen) oder eine räumliche Beschränkung des Abbaus auf konfliktarme Teilflächen hätten die behaupteten Schutzziele gleichermaßen erreichen können.
Die Planänderung verstoße daher auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Aus den dargelegten Gründen seien die angefochtenen Maßnahmen deshalb aufzuheben.
Auch dieser Anfechtungsgrund greift nicht.
Aus dem ergänzenden Bericht der Gemeinde Tscherms zur vorgeschlagenen Abänderung ergibt sich, dass das Verbot des Abbaus mineralischer Rohstoffe wie folgt begründet wird: „Landschaftliche Bannzonen sind Schutzzonen, deren intakte Typologie von übergemeindlichem Wert ist. Durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiete wird für die Bannzonen die Priorität der landwirtschaftlichen Nutzung vor anderen Ansprüchen an den Raum unterstrichen. Um die landschaftlichen Bannzonen zusätzlich zu schützen, sollen in diesen nicht nur Schotterverarbeitungsanlagen, sondern auch der Abbau sämtlicher mineralischer Rohstoffe untersagt werden.“
Auch in den Gemeindebeschlüssen wird wiederholt festgehalten, dass es sich bei den landschaftlichen Bannzonen um Schutzzonen mit einer intakten Typologie von übergemeindlichem Wert handelt, die eines verstärkten Schutzes bedürfen.
Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht dem maßgeblichen Sachverhalt, dass die Gemeinde das eingeführte Verbot mit dem Ziel begründet hätte, benachbarte Siedlungsgebiete vor Staub- und Lärmemissionen zu schützen. Eine derartige Zielsetzung findet sich weder im ergänzenden Bericht noch in den Gemeindebeschlüssen.
Der Hinweis darauf, dass ein Rohstoffabbauverbot auch zur Vermeidung von Staub- und Lärmbelastungen sowie von zusätzlichem Verkehrsaufkommen in nahegelegenen Siedlungsgebieten beitragen könnte, findet sich vielmehr im Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft. Dabei handelt es sich um ein vom diesem Fachorgan im Rahmen seiner Stellungnahme vorgebrachtes Argument zur Entkräftung des Einwands des Amtes für Industrie und Gruben, das sich gegen das Verbot ausgesprochen hatte, weil dieses auch Flächen erfasse, die nicht an Siedlungsgebiete angrenzen und der Abbau daher nur eine geringe Belastung für die Bevölkerung erwarten ließe.
Die Lärm- und Staubminderung bildet somit nicht das primäre Schutzziel der Maßnahme, sondern stellt einen zusätzlichen positiven Umwelteffekt dar, wie von der Landeskommission für Raum und Landschaft hervorgehoben wurde.
Soweit der Rekurssteller eine Unverhältnismäßigkeit wegen fehlender Differenzierung des Verbots für Flächen ohne Siedlungsnähe geltend macht oder vorbringt, das vermeintliche Schutzziel könne durch mildere Maßnahmen und spezifische Schutzauflagen erreicht werden, ist zu wiederholen, dass das maßgebliche Schutzziel nicht in der Reduktion von Lärm- oder Staubbelastung im Siedlungsbereich liegt, sondern im Schutz der intakten Typologie der landschaftlichen Bannzonen, die vorrangig der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind.
Dieses Schutzziel findet seinen normativen Niederschlag im Landschaftsplan, der schützenswerte Gebiete ausweist und für diese einheitliche Schutz- und Nutzungsbestimmungen festlegt.
Der Landschaftsschutz greift auf der gesamten ausgewiesenen Fläche in gleicher Weise und mit gleicher Intensität. Der Schutz der landschaftlichen Bannzonen gilt daher für die gesamte Bannzone unabhängig davon ob einzelne Teile an eine Schnellstraße, ein Industriegebiet oder an Wohnsiedlungen angrenzen. Eine Differenzierung des Schutzregimes nach der Lage der Flächen zu bestehenden Nutzungen ist im Landesgesetz für Raum und Landschaft nicht vorgesehen und widerspräche dem normativen Konzept eines einheitlichen Landschaftsschutzes, der in Art. 11, Abs. 1 Buchst. h) LGRL vorgesehenen Schutzkategorie.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, weil die vorgebrachten Anfechtungsgründe unbegründet sind.
Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt das Baukollegium zum Kostenersatz zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde Tscherms in Höhe je von Euro 3.000,00 (dreitausend/00) zuzüglich. MwSt., Fürsorgebetrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 26. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
AN IR, Präsident
LO Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | AN IR |
DER GENERALSEKRETÄR