Sentenza 2 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 02/02/2026, n. 22 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 22 |
| Data del deposito : | 2 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00022/2026
N. 00205/2023 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 205 des allgemeinen Registers des Jahres 2023, eingebracht von
OM UM und OB UM, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Manfred Natzler, Hubert Oberarzbacher und Anita Deporta, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Brixen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Nicola De Nigro, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
und gegen
FR AD, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1) der Abbruchverfügung vom 18.05.2023 Prot. Nr. 0030229, zugestellt am 24.05.2023;
2) der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung im Selbstschutzwege (E-Mail vom 20.07.2023 vom Urbanistikamt Brixen);
3) und allfälliger anderer auch nicht bekannter und nicht genau bezeichneter verbundener, vorbereitender, nachfolgender und ausführender Verwaltungsakte.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Brixen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat LE IN und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Mit einleitendem Rekurs vom 27.07.2023 führen die Rekurssteller aus, dass sie das streitgegenständliche Gebäude, nun katastermäßig als Bp. 472 in E.Zl. 397 II KG Afers gekennzeichnet, gemäß Baukonzession Nr. 89/15 vom 25.05.2015 und nachfolgenden Varianten erbaut haben und dieses Gebäude am 14.01.2020 auch die Benutzungsgenehmigung erhalten hat.
2. Die hier nun bekämpfte Abbruchverfügung schickt jedoch voraus, dass einige Baumaßnahmen in Abweichung zur Baukonzession Nr. 89/15 und nachfolgenden Varianten realisiert worden wären und zwar der „ Aushub eines Teils des Grundstücks der Bp. 472 an der Grenze zu den Gp. 454/11 und 455/2 K.G. Afers und Durchführung von Bauarbeiten ohne Einhaltung des Abstandes von 5,00 m zu den oben genannten benachbarten Grundparzellen “.
Nach Ablehnung der eingebrachten Gegenäußerungen ordnet deshalb der Stadtrat für Urbanistik, gemäß Art. 89 des L.G. 9/2018, den Abbruch aller Baumaßnahmen an, die in einem Abstand von weniger als 5,00 m von der Grundstücksgrenze durchgeführt wurden, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Auffüllung mit Erdmaterial.
Nach Dafürhalten der Rekurssteller wäre jedoch das Gebäude nicht abweichend vom genehmigten Projekt errichtet worden, weshalb die Abbruchverfügung letztendlich Teile eines von der Gemeinde genehmigten Projektes zum Gegenstand haben würde.
3. Da die Verwaltung dem Antrag der Rekurssteller auf Aufhebung im Selbstschutzwege der Wiederherstellungsverfügung nicht stattgegeben hat, haben diese nun folgende Anfechtungsgründe gerichtlich geltend gemacht:
I) „Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung; Überschreitung der Amtsbefugnisse wegen falscher Sachverhaltsdarstellung, Faktenfehlbewertung. “ Die angefochtene Abbruchverfügung stützt sich auf die Bestimmung des Art. 89 LG Nr. 9/2018, welcher Maßnahmen betrifft, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend durchgeführt wurden. Im Anlassfall entspricht jedoch das Gebäude in seiner Gesamtheit den bisher erteilten Genehmigungen und verfügt über eine Benutzungsgenehmigung. Der Umstand, dass die Gemeinde nun die Ansicht vertrete, dass die ursprüngliche Baugenehmigung aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Sachdarstellung erteilt worden wäre, kann nach Dafürhalten der Rekurssteller keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abbruchverfügung bilden.
II) „Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung wegen fehlender Begründung und/oder Überschreitung der Amtsbefugnisse wegen Befugnisfehlgebrauchs sowie unlogischer und widersprüchlicher Begründung.“ Dieser Anfechtungsgrund bezieht sich auf die Ablehnung der von den Rekursstellern im Verfahren eingebrachten Gegenäußerungen, die damit begründet wurde, dass die technischen Unterlagen für den Erhalt der Variante-Baukonzession angeblich nicht vollständig gewesen wären, was für die Rekurssteller „ absolut unlogisch, widersprüchlich “ und den Erlass der Abbruchverfügung nicht rechtfertigen könnte.
Im Anlassfall entspricht nämlich das Bauwerk effektiv der genehmigten Endvariante.
Auch der weitere Umstand, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Sanierungswege vorgelegt wurde, kann keine Begründung für den Erlass der Abbruchverfügung darstellen. Die Rekurssteller vertreten die Auffassung, dass die Abbruchverfügung als Ersatz für eine Aufhebung der Baugenehmigung im Selbstschutzwege, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr verfügt werden konnte, erlassen worden sei.
III) „Überschreitung der Amtsbefugnisse wegen Faktenfehlbewertung.“ Die Rekurssteller bestreiten, wie von der Verwaltung in der angefochtenen Maßnahme behauptet, dass aus den technischen Unterlagen der Variante-Baukonzession Angaben zu den a) Aushubarbeiten, b) angeblichen Erhöhung der Kubatur und c) der überdachten Fläche aus den Projektunterlagen nicht ersichtlich waren bzw. dass derartige Angaben überhaupt hätten angeführt werden müssen. Aufgrund dieser unzutreffenden Behauptungen leiten die Rekurssteller eine Bestätigung des Befugnisfehlgebrauchs ab, da mittels der Abbruchverfügung Rechtswirkungen erzielt werden möchten, die eigentlich durch ein anderes Verwaltungsverfahren hätten erreicht werden müssen.
IV) „Überschreitung der Amtsbefugnisse wegen Widersprüchlichkeit zwischen zwei Maßnahmen.“ Die Abbruchverfügung steht im offenen Widerspruch zu der im Jahre 2017 genehmigten Endvariante.
V) „ Unbestimmtheit des Gegenstandes der Abbruchverfügung und sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Befolgung der Abbruchverfügung. Nichtigkeit “. Aufgrund des Umstandes, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes „ und zwar die Auffüllung mit Erdmaterial “ angeordnet wird, ohne zu klären, welcher ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden sollte, wird die Nichtigkeit der Verfügung wegen Unbestimmtheit eines wesentlichen Elementes eingewendet.
VI) „ Verletzung und falsche Anwendung von Art. 97 der Verfassung der Republik Italien Verletzung und falsche Anwendung des Kodex der örtlichen Autonomien der Autonomen Region Trentino Südtirol. Verletzung und falsche Anwendung der Art. 11bis und 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit des entscheidenden Organs Überschreitung der Amtsbefugnisse wegen fehlender Begründung, unterlassener Mitteilung der Gründe die der Annahme des Antrages entgegenstehen, unterlassener Mitteilung der Einleitung des Verfahrens, unterlassener Ermittlungstätigkeit. “ Der letzte Rekursgrund betrifft die Ablehnung – Nicht Behandlung des Antrages auf Überprüfung / Aufhebung im Selbstschutzwege, der mit einer einfachen Mail seitens eines nicht näher definierten „Urbanistikamtes Brixen“ abgewiesen worden ist.
4. Nach erfolgter einstweiliger Aussetzung der Abbruchverfügung durch das Präsidialdekret Nr. 205 vom 31.07.2023, hat sich die Gemeinde Brixen formell in das Verfahren eingelassen, die Abweisung der gegnerischen Anträge beantragt und mit einem weiteren Schriftsatz, in Hinblick auf die Verhandlung im Beratungszimmer, den zugrundeliegenden Sachverhalt näher ausgeführt.
5. Mit Kollegialbeschluss Nr. 71 vom 13.09.2023 ist dem Aussetzungsantrag der Rekurssteller stattgegeben worden.
6. In Hinblick auf die für den 7.02.2024 anberaumte Hauptverhandlung haben die Rekurssteller zu den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Verwaltung schriftlich Stellung bezogen.
7. Im folgendem Replikschriftsatz hat die Verwaltung bestritten, dass das Bauwerk der im Jahr 2017 genehmigten Endvariante entspräche und hervorgehoben, wie am 14.1.2020 nur eine Teilbenutzungsgenehmigung, „ welche die nicht genehmigten Bauwerke nicht betrifft “ erlassen worden wäre.
8. Die Hauptverhandlung wurde auf Antrag der Parteien mehrmals wegen eines behängenden Mediationsverfahrens zwischen den Rekursstellern und dem Gegenbetroffenen und Nachbarn in Bezug auf die streitgegenständlichen Grenzabstände, vertagt.
9. In Hinblick auf die neu festgesetzte Verhandlung vom 28.01.2026 haben die Rekurssteller erklärt, dass die Verhandlungen mit dem Nachbarn gescheitert seien und deshalb einen Verteidigungsschriftsatz in dem sie auf die vorgebrachten Rügen beharrt haben, gelegt.
10. Die Gemeinde hat ebenfalls einen Verteidigungsschriftsatz gelegt und nochmals bestritten, dass das Gebäude der genehmigten Endvariante entspräche und auf die bereits vorgebrachten Argumente beharrt.
11. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 28.01.2026 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist begründet und folglich ist die angefochtene Abbruchverfügung aufzuheben.
2. Im Wesentlichen bestreiten die Rekurssteller, ein Bauvergehen begangen zu haben, und rügen, dass die Abbruchverfügung im offenen Widerspruch zu dem mehr als fünf Jahre vorher von der Gemeinde erlassenen Baurechtstitel stehe, dass die bekämpfte Maßnahme mit Ermittlungsmangel und Begründungsmangel behaftet sei, da einerseits die Verwaltung nicht genau kläre, weshalb gewisse Bauteile des Gebäudes unrechtmäßig seien und andererseits die abzubrechenden Bauteile und der wiederherzustellende ursprüngliche Zustand weder bestimmt noch genau bestimmbar wäre.
3. Zum besseren Verständnis des der angefochtenen Maßnahmen zugrundeliegenden Sachverhaltes gilt es diesen, soweit er aus den gelegten Unterlagen nachvollzogen werden kann, zu rekonstruieren.
Diesbezüglich wird auch hervorgehoben, wie die Rekurssteller einleitend vorausgeschickt haben, dass sie trotz formellen Aktenzugang seitens der Gemeinde nicht die vollständigen Unterlagen übermittelt bekommen haben, und wie in diesem Gerichtsverfahren die Dokumente der verschiedenen Bauakte nur auszugsweise vorgelegt worden sind.
Aus den gelegten Unterlagen lassen sich jedenfalls folgende Umstände entnehmen:
- mit Baukonzession Nr. 89/15 vom 28.05.2015 ist der Abbruch und Wiederaufbau des auf der Bp. 165, Gp. 454/10 K.G. Afers bestehenden Wohnhauses von der Gemeinde genehmigt worden;
- es handelte sich hierbei um ein im landwirtschaftlichen Grün und in steiler Hanglage liegendes Gebäude, weshalb das genehmigte Projekt auch die Erneuerung verschiedener Geländestützmauern, auch in Richtung der Grenze mit den GGpp. 454/11 und 455/2 vorgesehen hat;
- mit Baukonzession vom 6.12.2017 hat die Gemeinde die 2. Variante als sog. Endvariante genehmigt. Aus der diesbezüglichen Projektunterlage, in welcher die Änderungen in rot-gelb gekennzeichnet und hervorgehoben sind und auch die Abstände zur Grundstücksgrenze eingezeichnet und ersichtlich sind, ist zu entnehmen, dass das gesamte Gebäude geringfügig nach Nord-Osten verschoben wurde und intern geringe Änderungen in der Raumaufteilung vorgenommen wurden. Aus der technischen Beschreibung geht hervor, dass der größte Eingriff die Terrasse im Süd-Westen und die Änderungen des Autoabstellplatzes im Nord-Osten betreffen würde und weder die Innenflächen, noch die Kubatur oder die Maximalhöhe des Gebäudes abgeändert worden sind („ Gli interventi più consistenti riguardano i terrazzi posti a sud ovest e la modifica del posto auto a nord est. Le superfici dei locali interni non sono state variate. Non è stato realizzato alcun aumento di cubatura ne è stata modificata l’altezza massima dell’edificio. ”);
- am 14.01.2020, nach Feststellung, dass die Arbeiten am 1.11.2019 beendet worden waren, ist die Teilbenutzungsgenehmigung „ für die B.e. 1, 2 und 6 “ erlassen worden. Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass in Ermangelung der Legung eines Hausteilungsplanes oder ähnlicher Unterlagen, nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Wohnungen oder Gebäudeteile sich diese Benutzungsgenehmigung genau bezieht. Die Verwaltung scheint jedoch keine weiteren Benutzungsgenehmigungen für das Gebäude erlassen zu haben und es ist unbestritten, dass dieses heute bewohnt und benutzt wird;
- am 27.05.2021 ist auf Auftrag des Eigentümers der GGpp. 455/2 und 454/11, die im Westen an die Grundstücke der Rekurssteller angrenzen und als Wiese genutzt werden, ein technisches Parteigutachten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Bautätigkeit erstellt worden.
Der vom heutigen Gegenbetroffenen beauftragte Techniker hat dabei festgehalten, dass „trotz eindeutiger Kennzeichnung, auf den Grundrissen, der Baurechtsgrenze“ das erste von der Gemeinde genehmigte Projekt „ die Errichtung von mindestens 2 oder 3 neuen Stützmauern im Grenzbereich“ vorgesehen hat, die angeblich „ in eklatanter Weise den Grenzbestand … verletzen “ würden.
Die sog. Endvariante würde nach Meinung des Technikers zeigen, dass „ außerhalb der Baurechtsgrenze – also innerhalb der 5 m Grenzabstand vom Eigentum des ER AD … in offensichtlicher Missachtung urbanistischer und zivilrechtlicher Normen – eine rege Bautätigkeit geplant und ausgeführt worden ist “, welche der Techniker in der „ Erweiterung der Garagenstellplätze und in der Errichtung von nicht zulässigen Terrassen und massiven Erdbewegungen“ ausfindig macht. Zudem bemängelt der Techniker des ER AD, dass der Endvariante „ weder eine neue Kubatur Berechnung noch eine Ermittlung der überbauten Fläche “ beigelegt worden wäre.
Schlussendlich folgert der Techniker, dass „ behauptet werden kann, dass nicht nur eine eklatante Verletzung der Grenzabstände zum Eigentum des ER AD FR hin besteht, sondern das Bauwerk auch eindeutig in Abweichung der urbanistischen Bestimmungen der Gemeinde Brixen errichtet worden “ sei;
- am 18.08.2021 hat sodann die Gemeinde auf Grund dieser Meldung die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung der angeblich widerrechtlichen Baumaßnahmen den Eigentümern und dem Projektanten und Bauleiter förmlich mitgeteilt;
- in der Folge hat der Projektant der heutigen Rekurssteller einen Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung bzw. Rückbau der widerrechtlich errichteten Baumaßnahmen bei der Gemeinde eingebracht;
- die diesbezügliche Baugenehmigung Nr. 19/22 vom 04.04.2022 hatte eine beschränkte Gültigkeitsdauer von 6 Monaten und ist noch vor Durchführung der Rückbauarbeiten verfallen;
- diese Baukonzession ist auch von ER AD gerichtlich angefochten worden und dieses Verwaltungsgericht hat mit, in Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenem Urteil Nr. 314/2022 vom 09.12.2022, neben dem Verfall der Baugenehmigung wegen Fristenablaufs, auch festgehalten, dass das Sanierungsprojekt nicht aussagekräftig genug sei, „ weil die einzelnen widerrechtlich durchgeführten Baueingriffe aus diesem nicht klar ersichtlich und daher nicht nachvollziehbar sind “;
- in der Folge hat die Gemeinde am 20.01.2023, das Verfahren zur Ahndung der angeblich unzulässigen und widerrechtlichen Bautätigkeit wieder neu eingeleitet;
- die heutigen Rekurssteller haben in diesem Verfahren am 10.05.2023 ihre Gegenäußerungen vorgebracht und zusammengefasst erklärt, dass die Abweichungen zum genehmigten Projekt bei der Mauer im Einfahrtsbereich im Westen durch das Sanierungsprojekt bereits legalisiert worden wären, während die beanstandeten Erdbewegungsarbeiten und Bauteile im Osten gemäß der genehmigten Endvariante errichtet worden waren, weshalb nicht von einer widerrechtlichen Bauführung gesprochen werden könnte;
- mit der streitgegenständlichen Abbruchverfügung hat die Verwaltung die Gegenäußerungen in Bezug auf die Stützmauer im Einfahrtsbereich angenommen, während sie jene in Bezug auf die Aushubarbeiten und die Durchführung von Bauarbeiten ohne Einhaltung des Grenzabstandes zu den benachbarten Grundparzellen 454/11 und 455/2 K.G. Afers nicht angenommen hat und die nun hier angefochtene Abbruchverfügung erlassen hat;
- die Ablehnung der Gegenäußerungen wurde dadurch begründet, dass einerseits in den technischen Unterlagen der Endvariante, „ weder die an der Grenze … durchzuführenden Aushubarbeiten, noch die aufgrund der Durchführung der oben genannten Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Kubatur und der überdachten Fläche nicht erwähnt werden “ und andererseits dass durch die in dem „ vom Planer und Bauleiter erstellten technischem Bericht “ der Baugenehmigung im Sanierungswege enthaltenen Erklärungen, die Rekurssteller anerkannt hätten, „ Baumaßnahmen in Abweichung zur Baukonzession durchgeführt “ zu haben.
4. Aus dem Gesagten lässt sich somit ableiten, dass die Gemeindeverwaltung das Verfahren zum Erlass der Abbruchverfügung einzig auf das technische Gutachten des Eigentümers der GGpp. 455/2 und 454/11 eingeleitet, sich auf dessen Aussagen und Schlussfolgerungen gestützt und die Gegenäußerungen der Rekurssteller abgelehnt hat, da diese einerseits angeblich unvollständige technische Unterlagen für den Erhalt der sog. Endvariante eingereicht und andererseits auch anerkannt hätten, Baumaßnahmen in Abweichung zur Baukonzession durchgeführt zu haben.
5. Zum Parteigutachten des Gegenbetroffenen muss jedoch bemerkt werden, dass dieses, in plakativer und suggestiver Weise behauptet, dass die Baukonzession Nr. 89/15 in eklatanter Weise den Grenzabstand verletzen würde, da diese die Errichtung von 2 oder 3 Stützmauern vorsehe, ohne dabei jedoch gebührend zu berücksichtigen, dass bereits vorher Stützmauern bestanden haben und ohne zu prüfen, ob die Mauerkrone dieser Mauern über dem Geländeprofil des Nachbargrundstückes überhaupt hervorragt und somit als abstandrelevantes Bauwerk definiert werden kann.
5.1 Abgesehen von diesen Mängeln, welche die Rügen des Befugnisfehlgebrauchs wegen Ermittlungsmangels und Faktenfehlbeurteilung der angefochtenen Abbruchverfügung untermauern, bestätigt jedenfalls dieses Gutachten, dass die Errichtung der Stützmauern gemäß Baukonzession erfolgt ist. Umstand der somit die gerügte Widersprüchlichkeit der angefochtenen Abbruchverfügung und die Falschanwendung der Bestimmung des Art. 89 L.G. 9/2018 erhärtet, da augenscheinlich der Abbruch von Bauteilen angeordnet wird, die auf Grundlage eines gültigen Baurechtstitels errichtet wurden.
5.2 Auch in Bezug auf die Endvariante beklagt der Techniker des Gegenbetroffenen, in pauschaler und sehr generischer Weise, die „ Erweiterung der Garagenstellplätze “, die Durchführung von „ massiven Erdbewegungen “ und bemängelt, dass keine neue Kubaturberechnung oder keine neue Ermittlung der überbauten Fläche vorgelegt worden sei. Somit behauptet der Techniker nicht, dass eine Erhöhung der Kubatur oder der überbauten Fläche stattgefunden habe, da er nur rügt, dass keine diesbezügliche analytische Prüfung vorgenommen worden sei.
5.3 In der nun angefochtenen Abbruchverfügung behauptet die Gemeinde jedoch, dass „ aufgrund der oben genannten Arbeiten“ (womit der Aushub eines Teils des Grundstücks gemeint ist) eine „ Erhöhung der Kubatur und der überdachten Fläche “ erfolgt sei, die in den technischen Unterlagen nicht erwähnt sei.
Zum einen gilt es diesbezüglich hervorzuheben, dass in der sog. Endvariante sehr wohl die unterirdische Vergrößerung der Garage der als „ W2 “ gekennzeichneten Wohnung in Richtung Grundstücksgrenze hervorgehoben wird und auch ausdrücklich erklärt wird, dass keine Erhöhung der Kubatur stattgefunden hat.
Zum anderen ist es aber nicht nachvollziehbar, da bekanntlich die urbanistische Kubatur „ das Gebäudevolumen außer Boden bezeichnet “ und in der angefochtenen Abbruchverfügung keine diesbezüglichen weiteren Hinweise enthalten sind, weshalb die Vergrößerung eines unterirdischen Garagenstellplatzes eine Erhöhung der Kubatur mit sich bringen sollte.
Auch der in der Abbruchverfügung enthaltene Bezug auf die „ überdachte Fläche “ ist nicht nachvollziehbar, da eigentlich die „ Überbaute Fläche “ sich auf die Fläche „ aus der Vertikalprojektion von Gebäudeteilen außer Boden “ bezieht.
6. Ebenfalls kann aus juridischer Sicht, die in der Abbruchverfügung enthaltene Behauptung, dass die Herren UM durch die „ in dem vom Planer und Bauleiter erstellten technischen Bericht “ enthaltenen Erklärung, anerkannt hätten, dass „sie Baumaßnahmen in Abweichung zur Baukonzession durchgeführt haben “, nicht geteilt werden.
In ihren Verteidigungsschriftsätzen vertritt die Gemeinde hierzu die Auffassung, dass die vom technischen Planer der Rekurssteller getätigten Erklärungen auch für die Beschwerdeführer verbindlich wären, was mit anderen Worten ausgedrückt, nichts Anderes bedeutet, dass der Techniker im Namen der Rekurssteller ein Geständnis über ein Bauvergehen abgelegt hätte.
6.1 Nach Maßgabe von Art. 2731 ZGB ist eine Erklärung über Tatumstände, die für den Erklärenden ungünstig sind, wirksam, sofern sie von der Person stammt, die über das Recht verfügen kann, auf das sich die zugestandenen Tatumstände beziehen.
Wenn jedoch die Erklärung von einem Vertreter abgegeben wird, so wie im Anlassfall, wo lediglich der Planer und Bauleiter die ungünstige Erklärung abgegeben hat und es nicht erwiesen ist, dass dies im Auftrag der Bauherren erfolgt ist, ist ein Geständnis nur dann wirksam, wenn es innerhalb der Grenzen und Formen abgegeben wird, in denen der Vertreter den Vertretenen bindet.
Im Anlassfall darf deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass weder der Antrag auf Erlass der Baugenehmigung im Sanierungswege noch die diesbezüglichen technischen Unterlagen von den heutigen Rekursstellern unterzeichnet sind, weshalb nicht einmal der Ansatz eines Beweises vorliegt, dass der Techniker im Auftrag der heutigen Rekurssteller gehandelt hat und in ihrem Auftrag die für die heutigen Rekurssteller ungünstigen Erklärungen abgegeben hat.
6.2 Des Weiteren muss auch daran erinnert werden, dass mit rechtskräftigem Urteil Nr. 314/2022 dieses Verwaltungsgerichtes bereits festgehalten worden ist, dass das Sanierungsprojekt in Bezug auf die widerrechtlich durchgeführten Baueingriffe nicht genug aussagekräftig ist, und dass im Zuge dieses Verfahrens auch keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, um der bereits mit Urteil getätigten Feststellung zu widersprechen.
7. Zur rechtlichen Umrahmung des zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes gehört noch hinzugefügt, dass die Bestimmung des Art. 21- nonies des Gesetz Nr.241/1990, welche im Sinne der im Art. 29 enthaltenen Schlussbestimmung auf alle öffentlichen Verwaltungen zur Anwendung kommt, ausdrücklich vorsieht, dass eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme, von Amts wegen nur innerhalb einer vernünftigen Frist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Maßnahme per Gesetz auf höchstens 12 Monate und heute auf 6 Monate beschränkt ist, aufgehoben werden kann.
8. Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem Gesagten die Begründetheit der geltend gemachten Anfechtungsgründe unter mehreren Gesichtspunkten, was zur Folge hat, dass die angefochtene Abbruchverfügung aufgehoben gehört.
9. Die Behauptung der Gemeinde, dass die Abbruchverfügung Bauteile betreffe, die nicht mit der Baukonzession oder der Endvariante genehmigt worden seien und dass deshalb die Benutzungsgenehmigung die nicht genehmigten Bauwerke nicht betreffen würde, kann an Hand der gelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden.
Aus den technischen Unterlagen der Endvariante geht zudem hervor, dass die Erweiterung des Garagenstellplatzes sehr wohl eindeutig hervorgehoben und erkenntlich gemacht worden war.
Da es sich dabei um eine unterirdische Erweiterung handelt ist die weitere in der Abbruchverfügung enthaltene Behauptung, dass eine Erhöhung der Kubatur stattgefunden habe, ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt auch, dass aus der Abbruchverfügung nicht hervorgeht, weshalb eine Bauführung, die de facto unterirdisch ausgeführt wurde, abstandsrelevant sein sollte.
9.1 Somit ist dem ersten Rekursgrund in Bezug auf die Falschanwendung und Verletzung des Art. 89 des LG 9/2018 stattzugeben, da soweit aus den gelegten Unterlagen entnommen werden kann, die angeblich abstandsverletzenden Gebäudeteile gemäß erlassener Baurechtstitel errichtet worden sind.
9.2 Ebenfalls greift die Rüge der Widersprüchlichkeit zwischen Maßnahmen, da die Abbruchverfügung in Widerspruch zu den erlassenen und nicht aufgehobenen Baugenehmigungen steht.
9.3 Schließlich sticht auch der Anfechtungsgrund hinsichtlich des Begründungsmangels und der Unbestimmtheit des Gegenstandes der Abbruchverfügung, da nicht nachvollzogen werden kann, welche Bauteile genau und weshalb diese als abstandsrelevant und somit als in Verletzung des Grenzabstandes errichtet, gewertet werden müssen.
10. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung dem eingangs genannten Rekurs statt und hebt die angefochtene Abbruchverfügung auf.
Verurteilt die Gemeinde Brixen zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Rekurssteller in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., und des entrichteten Einheitsbetrages.
Gegenüber dem nicht eingelassenen Gegenbetroffenen sind die Verfahrenskosten kompensiert.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH BE, Präsident
LE IN, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| LE IN | PH BE |
DER GENERALSEKRETÄR