Sentenza 27 gennaio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 27/01/2026, n. 15 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 15 |
| Data del deposito : | 27 gennaio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00015/2026
N. 00170/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 170 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
TE ER, vertreten und verteidigt von RA XA AU, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Völs am Schlern, nicht eingelassen;
und gegen
WA LE und IE LL, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Daniel Rudi Ellecosta und Hans Prada, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
für die Aufhebung
1. der Verfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Völs am Schlern betreffend die „teilweise Annullierung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung Nr. 5/2025 vom 22.01.2025 - ER TE - beschränkt auf den Wintergarten“ , mitgeteilt mit Schreiben vom 13.05.2025, dem heutigen Rekurssteller am selben Tage zugestellt (Dok. Nr. 1);
2. des Schreibens der Gemeinde Völs am Schlern vom 21.03.2025 mit Betreff: „Aufhebung der Annullierung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung Nr. 5/2025 vom 22.01.2025 - ER TE - Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens im Sinne des LG Nr. 17/1993 - Ergänzung“ (Dok. Nr. 2);
3. des Schreibens der Gemeinde Völs am Schlern vom 14.03.2025 mit Betreff: „Aufhebung der Annullierung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung Nr. 5/2025 vom 22.01.2025 - ER TE - Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens im Sinne des LG Nr. 17/1993“ (Dok. Nr. 3), beschränkt auf die Einleitung des Verfahrens;
4. und, soweit erforderlich: des Schreibens der Gemeinde Völs am Schlern vom 27.02.2025 mit Betreff: „Annullierung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung Nr. 5/2025 vom 22.01.2025 - ER TE -“ (Dok. Nr. 4);
5. sowie alle anderen den genannten Maßnahmen vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit ihnen verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gegenbetroffenen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Angefochten ist die Maßnahme des Bürgermeisters von Völs am Schlern vom 13.5.2025, mit der die Baugenehmigung Nr. 5/2025, hinsichtlich der genehmigten Sanierung eines Wintergartens, im Selbstschutzwege aufgehoben wurde.
2. Der Rekurssteller ist Eigentümer des m.A 1. der Bp. 831 in E.Zl 1320/II KG Völs, welchen er im Jahre 2024 im Erbweg erhalten hat. Die Wohnung befindet sich im Erdgeschoss eines Gebäudes, das noch weitere zwei Stockwerke hat. Im ersten Geschoss befindet sich der m.A 2 der Gegenbetroffenen WA LE und IE LL, im Dachgeschoss der m.A 3 von ND LE.
3. Ende 2024, reichte der Rekurssteller bei der Gemeinde Völs ein Bauansuchen ein, das sowohl einen internen Umbau der Wohnung als auch die Sanierung eines bereits im Jahre 2005 vom Rechtsvorgänger ohne baurechtliche Genehmigung errichteten Wintergartens zum Gegenstand hatte. Im technischen Bericht wird diesbezüglich angeführt, dass das Gebäude im Jahre 1972 errichtet wurde. „Später wurde der im Bestandsplan eingezeichnete Wintergarten dazu gebaut. Dieser soll nun gleichzeitig im Zuge dieser geplanten Arbeiten im Sinne des Art. 95 LGRL saniert und die Pläne richtiggestellt werden…“
4. Der Wintergarten befindet sich an der Westseite des Gebäudes und ragt zum Teil aus dem Umriss des darüber liegenden Balkons, der zum mA. 2 gehört, hervor.
5. Mit Bescheid vom 22.1.2025 erteilte die Gemeinde die Baugenehmgiung Nr. 5/2025.
6. Anstatt gerichtlich gegen die erlassene Baugenehmigung vorzugehen, reichte der Gegenbetroffene WA LE in der Folge bei der Gemeinde Völs eine Eingabe ein, mit der er vorbrachte, dass es sich bei der zur Sanierung des Wintergartens verwendeten Kubatur um ungeteiltes Miteigentum aller Miteigentümer handele, zu dessen Verwendung die Gegenbetroffenen keine Zustimmung gegeben hätten. Zudem machte er geltend, dass der Nachweis für die doppelte Konformität des Wintergartens, die für die Sanierung zwingend erforderlich sei, fehlen würde.
7. Mit Schreiben vom 27.2.2025 hob die Gemeinde, mit Verweis auf die besagte Eingabe, die erteilte Baugenehmigung in ihrer Gesamtheit auf.
8. Aufgrund des nachfolgenden Schreibens vom 11.3.2025, mit dem der Rechtsbeistand des Rekursstellers die Gemeindeverwaltung zur Aufhebung der Maßnahme aufforderte - zumal unter anderem die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 14 des LG 17/1993 unterblieben war - verfügte die Gemeinde mit Maßnahme vom 14.3.2025 die Aufhebung der zuvor ausgesprochenen Annullierung der Baugenehmigung wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers und leitete gleichzeitig ein neues Verfahren ein.
9. Im Rahmen des mit Schriftstück vom 14.3.2025 neuerlich eingeleiteten Verfahrens ergänzte die Gemeinde mit Schreiben vom 21.3.2025 den Gegenstand des Verfahrens dahingehend , „dass aufgrund einer vorläufigen Überprüfung der Wintergarten auch in Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 907 ZGB zu stehen scheint“ . Anlass für diese Ergänzung war eine weitere Eingabe des Gegenbetroffenen LE (Dok.20 e-mail vom 18-3.2025 an die Gemeinde), in der dieser ausführte, der Wintergarten rage über die Umrisse seines darüber liegenden Balkons hinaus, weshalb der in Art. 907 ZGB vorgesehene Mindestabstand von drei Metern nicht eingehalten sei.
10. Der Rekurssteller nahm fristgerecht zu den Beanstandungen Stellung.
11. Mit Maßnahme vom 13.5.2025 verfügte der Bürgermeister von Völs am Schlern die Aufhebung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung Nr. 5/2025 vom 22.1.2025, beschränkt auf die Legalisierung des Wintergartens, in Erwägung, dass gemäß Art. 21- nonies des Gesetzes Nr. 241/1990 die Voraussetzungen dafür bestünden und mit der Begründung, dass der Bau die Vorgaben des Art. 907 ZGB, bezogen auf den darüber liegenden Balkon, verletze.
12. Gegen die verfügte Teilaufhebung der Baugenehmigung Nr. 5/2025 macht der Rekurssteller folgende Anfechtungsgründe geltend:
1) Verletzung der Artt. 21- octies und 21- nonies des G. Nr. 241/1990; Verletzung der darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Ergreifung einer Maßnahme im Selbstschutzwege: fehlende Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Baugenehmigung; Verletzung des Art. 74 LGRL; Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Artikels 7 des LG Nr. 17/1993.
Es wird vorgebracht, dass eine Aufhebung im Selbstschutz nur bei Rechtswidrigkeit zulässig ist. Da die Gemeinde bei einem Antrag auf Baugenehmigung zivilrechtliche Beschränkungen nur bei offenkundigem Bestehen zu prüfen hat, was im Anlassfall nicht gegeben war, war sie zur Erteilung der Baugenehmigung befugt; die Ermächtigung war somit rechtmäßig und hätte nicht im Selbstschutzwege aufgehoben werden können.
2) Verletzung des Art. 21- nonies des G. Nr. 241/1990; Befugnisüberschreitung wegen unzureichender bzw. unterlassener Ermittlungen bzw. wegen Verkennung von Tatsachen; Verletzung bzw. falsche Anwendung der Artt. 907 und 1031 ZGB.
Im zweiten Anfechtungsgrund beanstandet der Rekurssteller, dass die Gemeinde ein Sichtrecht allein aus dem Vorhandensein eines Balkons abgeleitet habe, ohne hierzu Ermittlungen vorzunehmen. Ein solches Sichtrecht der Gegenbetroffenen bestehe nach Auffassung des Rekursstellers nicht, da es weder iure proprietatis erworben worden sei – mangels Einhaltung der Abstände nach Art. 905 ZGB – noch als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei oder auf einem sonstigen Rechtstitel beruhe.
3) Verletzung des Art. 21- nonies des G. Nr. 241/1990; Befugnisüberschreitung wegen unzureichender bzw. unterlassener Ermittlungen bzw. wegen Verkennung von Tatsachen; Verletzung bzw. falsche Anwendung des Art. 907 ZGB.
Ein verglaster Wintergarten könne, gemäß dem Urteil des Kassationsgerichtshofes Ziv. Sek., II, Nr. 22092 vom 25.10.2011 aufgrund der Durchsichtigkeit des verwendeten Materials keine Verletzung des Sichtrechtes bewirken.
4) Verletzung der Artt. 21- octies und 21- nonies des G. Nr. 241/1990; Verletzung der darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Ergreifung einer Maßnahme im Selbstschutzwege: fehlendes Bestehen eines öffentlichen Interesses; Befugnisüberschreitung wegen absoluter Willkürlichkeit sowie fehlender bzw. unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Artikels 7 des LG Nr. 17/1993.
Mit dem vierten Anfechtungsgrund bringt der Rekurssteller vor, dass es an einem öffentlichen Interesse für die Aufhebung im Selbstschutz fehle. Ästhetische Erwägungen seien ohne entsprechende bau- oder planungsrechtliche Grundlage unbeachtlich, und Art. 907 ZGB diene ausschließlich dem privatrechtlichen Schutz eines Sichtrechtes, nicht aber der Wahrung öffentlicher Interessen.
5) Verletzung der Artt. 21- octies und 21- nonies des G. Nr. 241/1990; Verletzung der darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Ergreifung einer Maßnahme im Selbstschutzwege: fehlende bzw. unzureichende bzw. jedenfalls fehlerhafte Abwägung der gegenteiligen Interessen; Befugnisüberschreitung wegen absoluter Willkürlichkeit sowie fehlender bzw. unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Artikels 7 des LG Nr. 17/1993.
Mit dem fünften und letzten Anfechtungsgrund beklagt der Rekurssteller die fehlerhafte Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse.
13. Aufgrund der angeführten Gesetzesverletzungen und Befugnisüberschreitungen beantragte der Rekurssteller die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme des Bürgermeisters vom 13.5.2025 sowie der anderen im Rubrum angeführten und mit dem Streitgegenstand zusammenhängenden Maßnahmen.
14. Die Gemeinde Völs am Schlern blieb dem Rechtsstreit fern.
15. Die Gegenbetroffenen ließen sich mit Schriftsatz vom 7.8.2025 in das Verfahren ein und bestritten mit Schriftsatz vom 12.12.2025 die vom Rekurssteller vorgebrachten Ausführungen.
16. Mit Replikschriftsatz vom 18.12.2025 widersprach der Rekurssteller den Darlegungen der Gegenbetroffenen und bekräftigte seinen Standpunkt.
17. Bei der Verhandlung vom 14. Jänner 2026 wurde die Streitsache, nach ausführlicher Diskussion, zum Urteil verwiesen.
18. Der Rekurs ist begründet, wie in der Folge dargelegt wird.
19. Da gegen die im Rubrum unter den Punkten 2), 3) und 4) angeführten Mitteilungen der Gemeinde Völs am Schlern keine Anfechtungsgründe vorgebracht wurden, ist deren Anfechtung unzulässig. Folglich erübrigt es sich, auf die von den Gegenbetroffen erhobenen präjudiziellen Einwände einzugehen, mit denen die Unzulässigkeit der Anfechtung der genannten Maßnahmen geltend gemacht wird und zwar einerseits mit der Begründung, dass die Maßnahmen sub 2) und sub 3) aufgrund ihres rein verfahrensinternen Charakters nicht anfechtbar seien und andererseits, dass die Maßnahme sub 4) nicht mehr existiere, da sie von der Gemeinde bereits mit dem sub 3) angeführten Schreiben aufgehoben worden sei.
20. Mit dem ersten Anfechtungsgrund macht der Rekurssteller geltend, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sanierungsgenehmigung des Wintergartens im Selbstschutzwege nicht vorlägen, da die behaupteten Abstandsverletzungen gemäß Art. 907 ZGB ein derartiges Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermögen. Zur Begründung bringt er weiter vor, dass Rechte Dritter im Rahmen der Prüfung eines Bauantrages nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie aus den Antragsunterlagen „unmittelbar und unstreitbar hervorgehen …. und ihre Feststellung keine vertieften oder komplexen Ermittlungen erfordern“ . Das Vorliegen derartiger offensichtlich erkennbarer Rechte Dritter bestreitet der Rekurssteller für den Anlassfall ausdrücklich.
21. Die Verteidigungsthese des Rekursstellers überzeugt nicht.
22. Im Anlassfall ragt der legalisierte Wintergaren im Erdgeschoss des Gebäudes auf der Bp.831 über den Umriss des darüber liegenden Balkons hinaus und behindert das Recht auf Aussicht der Gegenbetroffenen, das von Art. 907 ZGB geschützt ist.
23. Dies veranlasste die Gemeinde die genehmigte Sanierung des Wintergartens im Selbstschutzwege aufzuheben, mit der Begründung, dass der Bau die Abstandsbestimmungen von Art. 907 ZGB nicht einhält.
24. Entgegen dem Vorbringen des Rekursstellers hat die Gemeinde in der angefochtenen Maßnahme ausdrücklich festgehalten, dass die beanstandete Verletzung von Art. 907 ZGB aus den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen klar ersichtlich war und keiner vertieften Ermittlungen bedurfte. Diese Feststellung erscheint nachvollziehbar; das Kollegium wird im Rahmen der Behandlung des zweiten Anfechtungsgrundes noch näher darauf eingehen.
25. Das behauptete Fehlen offensichtlich erkennbarer Rechte Dritter ist somit nicht gegeben.
26. Zudem hat die Rechtsprechung, unter dem Aspekt des öffentlichen Rechtes, klargestellt, dass die den zivilrechtlichen Abstandsvorschriften für Bauten im Hinblick auf Licht- und Aussichtsfester zugrundeliegenden Schutzinteressen nicht ausschließlich privatrechtlicher Natur sind, sondern auch öffentlichen Belangen dienen (Staatsrat, IV, Nr. 72/2018; TAR Bari Nr. 1565/2020, VwG Bz Nr. 227/2023).
27. Der erste Anfechtungsgrund ist somit unbegründet.
28. Die Anfechtungsgründe zwei und drei, die sich auf das Recht auf Aussicht beziehen, sind ebenfalls unbegründet.
29. Das Recht auf Aussicht ( diritto di veduta ) umfasst die Befugnis des Eigentümers, die sogenannte inspectio und prospectio auf das benachbarte Grundstück auszuüben, das heißt, auf das fremde Eigentum zu blicken und sich darüber hinauszulehnen. Dieses Recht ist in Art. 907 ZGB verankert und konkretisiert sich in dem Verbot, in einer Entfernung von weniger als drei Metern von der bestehenden Aussicht zu bauen. Dieses Bauverbot erstreckt sich sowohl auf direkte als auch auf schräge oder seitliche Aussichten. Wird die Aussicht von einem Balkon aus wahrgenommen, können an jeder seiner Seiten sowohl eine direkte frontale Aussicht als auch zwei seitliche Aussichten bestehen. Nach der herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung kann die Aussicht zudem auch in vertikaler Richtung ( veduta in appiombo ) ausgeübt werden.
30. Ein Aussichtsfenster im Sinne von Art. 900 ZGB, sowie der entsprechenden Abstandsregelungen der Art. 905 und 907 ZGB setzt voraus, dass das Hinauslehnen und der frontale, schräge oder seitliche Blick auf das Nachbargrundstück tatsächlich bequem und sicher möglich sind. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der inspectio und prospectio genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Handlungen in praktischer, komfortabler und sicherer Weise ausgeübt werden können und dass das für den Ausblick bestimmte Bauwerk mit festen Schutzeinrichtungen wie Geländern oder Brüstungen ausgestattet ist (Kass. Ziv. Sek. II, Urteil Nr. 21293/2025).
31. Ein Aussichtsrecht kann entweder iure proprietatis oder iure servitutis erworben werden. Das Recht entsteht mit dem Eigentum ( iure proprietatis ), wenn die Aussicht unter Einhaltung der in Art. 905 ZGB vorgesehenen Abstände geschaffen wird. Werden die Mindestabstände nicht eingehalten erfordert das Recht auf Aussicht eine Dienstbarkeit ( iure servitutis ) oder einen anderen Rechtstitel.
32. Art. 907 ZGB schützt das Recht auf Aussicht in beiden Erwerbsformen (Kass. Ziv. Sek. II, Beschluss Nr. 13153/2025 „ La disciplina delle distanze per le vedute, contenuta nell’art. 907 cc., vale sia per tutte le vedute, indipendentemente dal fatto che siano state aperte iure proprietatis sia iure servitutis ” ).
33. Die Bestimmung gewährleistet das Recht auf Aussicht, indem dem Nachbarn auferlegt wird nicht in einem Abstand von weniger als drei Metern von einer bereits bestehenden direkten Aussicht zu bauen. Wird dieser Abstand verletzt, kann der Inhaber des Rechtes auf Aussicht gerichtlich die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstands von drei Metern durchsetzen und die Beseitigung oder Änderung jeder baulichen Maßnahme verlangen, die seine Befugnis beeinträchtigt, auf das fremde Grundstück zu blicken und sich dorthin hinauszulehnen. Dies aufgrund des absoluten und dinglichen Charakters des von Art. 907 ZGB gewährleisteten Rechtes.
34. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der den Gegenbetroffenen gehörende m.A. 2 im ersten Obergeschoss über einen auskragenden Balkon verfügt, der eindeutig als „Aussicht“ im Sinne des Art. 900 zu qualifizieren ist. Er ermöglicht nämlich ohne Weiteres das Hinauslehnen sowie den Blick nach vorne, schräg oder seitlich und nach unten. Der Balkon befindet sich in einem Abstand von mehr als 1,5 m vom Grundstück des Nachbarn entfernt, zumal er sich im ersten Obergeschoss befindet und die Höhe des Erdgeschosses in den Planunterlagen mit 2,80 m ausgewiesen ist.
35. Entgegen der Behauptung des Rekurssteller steht den Gegenbetroffenen somit ein Recht auf Aussicht iure proprietatis zu, das den Rekurssteller zur Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß Art. 907 ZGB verpflichtet.
36. Dieses Recht war anhand der Bauunterlagen – wie von der Gemeinde behauptet - klar erkennbar und rechtlich beurteilbar.
37. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Rekurssteller in seiner Stellungnahme vom 16.4.2025 keinerlei Zweifel am Bestehen eines Aussichtsrechtes der Gegenbetroffenen geltend gemacht hat.
39. Schließlich ist die vom Rekurssteller zitierte Rechtsprechung, wonach eine faktische Situation nicht ausreicht, um ein Recht auf Aussicht auszuüben, sondern hierzu eine Dienstbarkeit oder ein anderer Rechtstitel erforderlich ist, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich die Rechtsprechung auf Fensteröffnungen bezieht, die nicht die gesetzlichen Abstände (gemäß Art. 905 und 906 ZGB) einhalten.
40. Der weitere Einwand, dass ein verglaster Wintergarten eine Aussicht gar nicht beeinträchtigen könne, überzeugt ebenfalls nicht. Das vom Rekurssteller hierzu zitierte Urteil des Kassationsgerichtshofes aus dem Jahre 2011 betrifft lediglich ein Vordach und ist daher mit dem gegenständlichen Bau nicht vergleichbar. Der vorliegende Wintergarten weist vielmehr eine bauliche Struktur auf, die auch an den Seiten geschlossen ist und neben Glaselementen eine tragende Rahmenstruktur enthält. Zudem bestehen die Dachflächen aus Milchglas, das die Durchsicht verhindert (siehe vom Rekurssteller vorgelegte Fotos).
41. Ergänzend wird auf die Rechtsprechung verwiesen, die den Grundsatz bestätigt, wonach Art. 907 ZGB das Recht auf Aussicht in absoluter Weise schützt, unabhängig davon ob die konkrete Bauausführung die Aussicht tatsächlich beeinträchtigt: “La normativa di cui all'art. 907 c.c. tutela il diritto di veduta in modo assoluto, nel senso che sancisce un divieto la cui violazione si realizza in forza del mero fatto che una costruzione sia a distanza inferiore rispetto a quella stabilita a prescindere da ogni valutazione in concreto sul se essa sia o meno idonea ad impedire o ad ostacolare l'esercizio della veduta in quanto la norma enuclea in favore del titolare della stessa un diritto perfetto al rispetto della distanza legale da parte della costruzione del vicino senza introdurre ulteriori costruzioni” (TAR Neapel Nr. 1571/2020).
42. Mit dem vierten Anfechtungsgrund rügt der Rekurssteller das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Aufhebung der Baugenehmigung. Er macht geltend, dass die von der Gemeinde angeführten Gründe entweder rein ästhetischer Natur seien oder ausschließlich dem Schutz von Rechten Dritter dienten und daher kein öffentliches Interesse zu begründen vermöchten.
43. Nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsrates ist die Aufhebung einer Baugenehmigung gemäß Art. 21- nonies G. Nr. 241/1990 nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt ursprünglich rechtswidrig war und ein konkretes sowie aktuelles öffentliches Interesse an seiner Beseitigung besteht, das über die bloße Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit hinausgeht und im Wege einer Abwägung den schutzwürdigen Vertrauensinteressen des Adressaten gegenübergestellt wird ( ex multis Staatsrat, V, Nr. 8511/2025). Dies gilt auch für die Aufhebung einer nachträglich erteilten Baugenehmigung im Sanierungsweg, die ohne eine tragfähige Darlegung der öffentlichen Interessen und der Vertrauensposition rechtswidrig ist (Staatsrat, VI, Nr. 5830/2024).
44. Die Ausübung der Selbstschutzbefugnis stellt auch im Bereich der Raumordnung eine Ermessensentscheidung dar, die die Verwaltung jedoch nicht von der Pflicht entbindet, zumindest in knapper aber nachvollziehbarer Form das Vorliegen eines konkreten öffentlichen Interesses dazulegen. (vgl. Staatsrat, VI, Nr. 10186/2022).
45. Im Anlassfall hat die Gemeinde das öffentliche Interesse ausschließlich damit begründet, dass der Wintergarten von der öffentlichen Straße aus einsehbar ist und dessen Beseitigung zu einem einheitlicheren und harmonischeren Erscheinungsbild des Gebäudes im Einklang mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und ästhetisch ansprechenden Ortsbildgestaltung führe würde.
46. Nach Ansicht des Kollegiums ist diese Begründung jedoch unzureichend bzw. ungeeignet um das gemäß Art. 21- nonies G. Nr. 241/1990 erforderliche konkrete und aktuelle öffentliche Interesse dazulegen.
47. Tatsächlich befindet sich der Wintergarten an der Westseite des Gebäudes, angrenzend an dessen Südseite und ist von der entlang der Nordseite verlaufenden öffentlichen Straße nur in sehr eingeschränktem Maße einsehbar (siehe Foto Rekurssteller). Eine konkrete Beeinträchtigung des Ortsbildes wird von der Gemeinde weder substantiiert behauptet noch anhand objektiver landschaftlicher oder städtebaulicher Kriterien belegt. Es fehlt somit jede nachvollziehbare Darlegung, inwiefern der Wintergarten geeignet sein soll, eine qualifizierte und erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu bewirkten.
48. Nach der Rechtsprechung ist bei der Aufhebung im Selbstschutzwege eines Baurechtstitels im Sanierungswege eine reduzierte Begründung nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse aus einem offenkundigen städtebaulichen Verbot ( vincolo urbanistico autoevidente ) unmittelbar hervorgeht (vgl. Staatsrat, Plenarsenat Nr. 8/2017; Staatsrat IV, Nr. 1956/2018; TAR Rom Nr.7071/2019, TAR Neapel Nr. 7647/2021). Etwa bei der Ermächtigung des Baues eines Wohngebäudes in einem ausgewiesenen Landwirtschaftsgebiet. Eine derartige Evidenz liegt im Anlassfall jedoch nicht vor.
49. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gemeinde kurz zuvor selbst die Baugenehmigung für die Legalisierung des Wintergartens erteilt hatte, ohne ästhetische oder ortsbildbezogene Bedenken zu äußern, was das geltend gemachte öffentliche Interesse zusätzlich entkräftet.
50. Abschließend, da ein „ansprechendes Ortsbild“ von einer Vielzahl von Faktoren abhängt - unter anderem von der Bauordnung und den verschiedenen Planungsinstrumenten - und die Gemeinde nicht dargelegt hat, anhand welcher Kriterien sie ihr Ermessen ausgeübt hat, vermag die bloß pauschale Berufung auf eine „geordnete und ästhetisch ansprechende Ortsbildgestaltung“, das nach Art. 21- nonies G. Nr. 241/1990 erforderliche konkrete und aktuelle Interesse nicht zu begründen. Das bloße Nennen eines abstrakten Gestaltungsinteresses reicht hierfür nicht aus.
51. Der vierte Anfechtungsgrund ist daher unter dem Aspekt des Begründungsmangels, der absorbierenden Charakter hat, stichhaltig.
52. Die Annahme dieses Anfechtungsgrundes führt zur Aufhebung der Maßnahme der Gemeinde Völs am Schlern vom 13.5.2025. Die Verwaltung wird die Angelegenheit gegebenenfalls im Lichte der Ausführungen im vorliegenden Urteil erneut zu prüfen haben.
53. Der fünfte Anfechtungsgrund ist absorbiert, da eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen erst dann zu erfolgen hat, sofern ein öffentliches Interesse zur Aufhebung im Selbstschutzwege der Baugenehmigung im Sanierungswege überhaupt besteht.
54. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs begründet ist und die Maßnahme sub 1) aufzuheben ist.
55. Die Spesen gehen zu Lasten der unterlegenen Parteien.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs statt und hebt die angefochtene Maßnahme sub 1) auf.
Verurteilt die Gemeinde Völs am Schlern und die Gegenbetroffenen zum Kostenersatz zu Gunsten des Rekursstellers in Höhe von je 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro, zuzüglich Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
TE RC, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | TE RC |
DER GENERALSEKRETÄR