Sentenza 10 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 10/12/2025, n. 326 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 326 |
| Data del deposito : | 10 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00326/2025
N. 00177/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 177 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
IM ON CH, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Dieter Schramm und Franz Complojer, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil ihre Kanzlei in Bruneck, Herzog Sigmund-Straße, Nr. 1;
gegen
Gemeinde Ahrntal, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und gesetzliches Domizil der Sitz in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
und gegen
AR EB ER nicht eingelassen;
für die Aufhebung
des Ratsbeschlusses der Gemeinde Ahrntal Nr. 6 vom 30.4.2024 (Mischzone M2 in St. Peter - Genehmigung des Durchführungsplanes), veröffentlicht am 3.5.2024, sowie von jeglichem anderen verfahrensrechtlichen, vorausgesetzten, verbundenen oder nachfolgenden Verwaltungsakt
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Ahrntal;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 26. November 2025 der Berichterstatterin Greichtsrätin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Angefochten ist der in den Prämissen angeführte Ratsbeschluss der Gemeinde Ahrntal Nr. 6 vom 30.4.2024, mit dem der Durchführungsplan für die Mischzone M2 in St. Peter im Ahrntal genehmigt wurde.
Die Zone grenzt gegen Süd-Osten an das Eigentum des Rekursstellers.
Nach Darstellung des Rekursstellers besteht die betreffende Grundstückgrenze aus einer über zwei Meter hohen, sehr alten Stützmauer, auf der ein Grenzzaun angebracht ist. Der Rechtsplan des genehmigten Durchführungsplanes weise hingegen unterhalb dieser Grenzmauer eine von der tatsächlichen Grenze abweichende Linie auf, die näher an seinem Wohnhaus verlaufe, als die wirkliche Grenzlinie.
Aus diesem Grund erachtete der Rekurssteller die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig und beantragte deren Aufhebung.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe;
1) „Verletzung des Eigentumsrechtes des Rekursstellers durch die fehlerhafte Festlegung/Ermittlung der Eigentumsgrenze; Befugnisüberschreitung wegen Faktenfehlbeurteilung, verursacht durch fehlerhafte Projektunterlagen, sowie wegen ungenügender Ermittlungen“.
2) „ Verletzung des Eigentumsrechtes des Rekursstellers unter einem weiteren Gesichtspunkt; Befugnisüberschreitung wegen ungenügender Ermittlungen (Genehmigung von unzulässigen Geländeveränderungen und einer Mauer an der Grenze). Raum und Landschaft – Durchführungspläne)“ .
Am 29.8.2024 ließ sich die Gemeinde Ahrntal in den Streit ein.
Mit Ratsbeschluss Nr. 39 vom 30.7.2025 widerrief die Gemeinde Ahrntal den eigenen Beschluss Nr. 6/2024.
Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 13.10.2025 erklärten die Parteien, dass infolge des Widerrufes der angefochtenen Maßnahme der Streitgegenstand weggefallen sei und dass sie sich außergerichtlich auf eine Spesenkompensierung geeinigt hätten.
Bei der Verhandlung vom 26. November 2025 wurde die Sache zur Entscheidung einbehalten.
Das Kollegium kann aufgrund der dargelegten Sachlage den Wegfall des Streitgegenstandes erklären.
Im Verwaltungsprozess erklärt das Gericht, gemäß Art. 34 Abs. 5 VwPO, den Wegfall des Streitgegenstands, wenn die Forderung des Rekursstellers im Laufe des Verfahrens durch eine von der beklagten Verwaltungsbehörde getroffenen Verwaltungsmaßnahme vollständig erfüllt wird.
Die Spesen sind - wie von den Parteien beantragt - zu kompensieren.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, den Wegfall des Streitgegenstandes.
Spesenkompensierung
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 26. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
HA RC, Präsident
OR Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | HA RC |
DER GENERALSEKRETÄR