Sentenza 28 novembre 2025
Ordinanza cautelare 6 marzo 2026
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 28/11/2025, n. 317 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 317 |
| Data del deposito : | 28 novembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00317/2025
N. 00130/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 130 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
AL ER und ND MA, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Carlo Gurioli, Ilaria Holzknecht, Francesca TIi und Armin Haidacher, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Lukas Plancker und Patrizia Gianesello, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil der Sitz der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;
und gegen
Bonifizierungskonsortium Gsies - ST, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Arthur Frei, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, A. Duca d’Aosta Allee, 51;
MI Palla, in seiner Eigenschaft als kommissarischer Verwalter des Bonifizierungskonsortiums Gsies - ST, nicht eingelassen;
für die Aufhebung,
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit,
- des Beschusses der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025, Betreff: „ Kommissarische Verwaltung des Bonifizierungskonsortiums Gsies - ST “, unterzeichnet vom Landeshauptmann Kompatscher RN und vom Generalsekretär Magnago Eros und veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 10. April 2025, Nr. 15 – Allg. Skt.;
- des Dekrets des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen Nr. 4394/2025 vom 17.3.2025;
- der Mitteilung vom 13.01.2025 über die Ablehnung des Beihilfeantrags vom 31.12.2024 für die Betriebskosten sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse laut Art. 24 und 31 LG 5/2009, unterzeichnet vom Direktor der Abteilung Landwirtschaft, TI Pazeller, und vom Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen, Klaus GE, sowie der späteren Archivierung desselben Beihilfeantrags aufgrund der nicht fristgerechten Vervollständigung gemäß schriftlicher Aufforderung vom 28.1.2025, unterzeichnet vom Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen, Klaus GE;
- sowie aller vorbereitenden, den angefochtenen Maßnahmen vorangehenden, ihnen zugrundeliegenden, nachfolgenden oder sonst wie zusammenhängenden Akte, auch wenn nicht namentlich erwähnt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und des Bonifizierungskonsortiums Gsies - ST;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin IT FA ER, und der Verteidiger der Parteien wie im Protokoll angegeben.
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, darunter insbesondere der Beschuss der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025, mit welchem die „ Kommissarische Verwaltung des Bonifizierungskonsortiums Gsies - ST “, angeordnet wurde.
Der am 29.5.2025 von den Rekursstellern, AL ER und ND MA, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer landwirtschaftlicher Liegenschaften im Einzugsgebiet des Konsortiums und somit als Mitglieder desselben nach Art. 2 der Satzung und Art. 5 des LG Nr. 5/2009, sowie in ihrer Eigenschaft als Präsident des letzten Verwaltungsrates des Bonifizierungskonsortiums „ Gsies - ST “ (AL ER) und ehemaliger Direktor (ND MA) zugestellte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ Rekursgrund 1
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 und 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 22 LG 5/2009
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8. Abs. 2 und 3 des Statuts des Konsortiums Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 LG 17/1993
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände bzw. wegen Tatsachenfehlbeurteilung;
Verletzung des Prinzips der guten Verwaltung sowie des korrekten Verfahrensablaufs; Machtfehlgebrauch; Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses; Widerspruch zu vorausgehenden Verwaltungsmaßnahmen .“;
„ Rekursgrund 2
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 4, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 LG 5/2009
Verletzung der Zielsetzungen und der Ratio laut LG 5/2009;
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Art. 1 Abs. 2 LG 5/2009; Machtfehlgebrauch; Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses;
Kompetenzmangel. “;
„ Rekursgrund 3
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 21 LG 5/2009 Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 LG 17/1993
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände bzw. wegen Tatsachenfehlbeurteilung;
Verletzung des Prinzips der guten Verwaltung sowie des korrekten Verfahrensablaufs;
Machtfehlgebrauch; Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses;
Kompetenzmangel. “;
„ Rekursgrund 4
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 24 und Art. 31 LG 5/2009 in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 28. Februar 2023, Nr. 180
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 12 Abs. 3 und 4 LG 5/2009 Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 LG 17/1993
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Tatsachenfehlberuteilung;
Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses; Ungleichbehandlung Kompetenzmangel “.
Aufgrund dieser Anfechtungsgründe stellten die Rekurssteller folgende Schlussanträge: „ möge dieses löbliche Regionale Verwaltungsgericht – Autonome Sektion für die Provinz Bozen, contrariis reiectis
• (vorab) die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Akte aussetzen bzw. gegebenenfalls andere geeignete Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erlassen, welche es dem Konsortium ermöglichen bis zur endgültigen Entscheidung durch dieses Verwaltungsgericht seine Bonifizierungstätigkeit weiterzuführen und seine Existenz zu bewahren;
• die angefochtenen Akten nach Maßgabe und im Rahmen der Rekursgründe annullieren, für nichtig und unwirksam erklären bzw. deren Nichtanwendbarkeit erklären;
• mit Rückvergütung der Honorare, Gebühren und Prozesspesen, zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer “.
Die Autonome Provinz Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 18.6.2025 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Aussetzungsantrages und des Rekurses.
Mit Schriftsatz vom 19.6.2025 ließ sich auch das Bonifizierungskonsortium „ Gsies – ST “ in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Aussetzungsantrages und des Rekurses wegen Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit.
Im Anschluss an die nichtöffentliche Verhandlung vom 24.6.2025 lehnte dieses Gericht mit Kollegialbeschluss Nr. 72/2025 vom 25.6.2025 den Aussetzungsantrag mit folgender Begründung ab: „ Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rekurses, welche typisch für das Sicherungsverfahren ist, besteht im vorliegenden Fall weder der fumus boni iuris, noch das periculum in mora.
Insbesondere zum periculum in mora ist zu sagen, dass die Rekurssteller in erster Linie Nachteile geltend machen, die das Bonifizierungskonsortium Gsies-ST und nicht sie selbst betreffen.
Zum angeblichen Schaden des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST ist hingegen festzustellen, dass:
- die Auflösung und Liquidation des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST gemäß Art. 4, Absatz 7 des LG Nr. 5/2009 frühestens nach dem 31.3.2026 erfolgen kann, wie aus den im Punkt 2 und im Punkt 3 des Beschlusses Nr. 223 vom 1.4.2025 enthaltenen Bestimmungen hervorgeht;
- die Durchführung der geplanten Arbeiten und Projekte, sofern diese tatsächlich eine Dringlichkeit aufweisen sollten, auch vom kommissarischen Verwalter in Auftrag gegeben werden können .“.
Ebenfalls abgelehnt wurde, angesichts des Einspruchs der Autonomen Provinz Bozen, der im Zusammenhang mit der Aussetzungsverhandlung gestellte klägerische Antrag auf verspätete Hinterlegung der Dokumente Nr. 50 und Nr. 51, da diese Dokumente (Nr. 50 - Beschlussniederschrift des Verwaltungsrates des Bonifizierungskonsortiums " Gsies - ST " Nr. 1/2024 veröffentlicht am 18.3.2024 und Nr. 51 - Protokoll der Delegiertenratssitzung vom 11. November 2024) bereits lange vor Ablauf der Hinterlegungsfrist laut Art. 55, Absatz 5 der VwPO angefertigt worden sind und somit von den Rekursstellern innerhalb der gesetzlichen Frist hinterlegt hätten werden müssen.
Da die Ausnahmesituation laut Art. 54 VwPO somit, nach Dafürhalten des Kollegiums nicht gegeben war, wurden diese Dokumente nicht für die Entscheidung des Aussetzungsantrages herangezogen.
In Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 12.11.2025 hinterlegten die Parteien weitere Dokumente und Schriftsätze zur Verteidigung und als Replik.
Zudem ersuchten die Rekurssteller mit „ Antrag gemäß Art. 54 VwPO “ vom 22.10.2025 um Genehmigung zur verspäteten Vorlage des Überweisungsbeleges vom 21.10.2025, mit dem die Autonome Provinz Bozen dem Bonifizierungskonsortium „ Gsies – ST “ am 21.10.2025 den Betrag in Höhe von Euro 400.000,00 überwiesen hat.
Nach Anhörung der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12.11.2025, wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist unbegründet, weshalb dieser abgewiesen werden muss.
Die Unbegründetheit des Rekurses befreit das Kollegium von der Prüfung der Unzulässigkeitseinwände betreffend das von der Autonomen Provinz Bozen und dem Konsortium aufgeworfene fehlende Anfechtungsinteresse der Rekurssteller.
2. Dem Antrag vom 21.10.2025 auf verspätete Vorlage des Überweisungsbelegs vom 21.10.2025 der Autonomen Provinz Bozen wird stattgegeben. Es handelt sich bei diesem Überweisungsbeleg tatsächlich um ein Dokument, das nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß Art. 73 der VwPO hinterlegt hätte werden können.
3. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.
3.1. Das Bonifizierungskonsortium „ Gsies – ST “ (in der Folge Konsortium genannt) wurde mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 2. Juli 1958, Nr. 86 im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 25.7.1952, Nr. 991 gegründet.
Die Satzung des Konsortiums wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 26.1.2012, Nr. 39/31.4 genehmigt (Dok. 1 der Rekurssteller).
Laut Art. 1, Absatz 2 der Satzung wird das Konsortium im Sinne des LG vom 28.9.2009, Nr. 5 durch diese Satzung geregelt.
Gemäß Art. 5 der Satzung und Art. 9 des LG Nr. 5/2009 sind die Organe des Konsortiums folgende: die Vollversammlung, der Delegiertenrat, der Verwaltungsrat, der Präsident und der Rechnungsprüfer.
Die gewählten Konsortialorgane bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt.
Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Konsortiums (Art. 6 der Satzung). Diese wählen aus ihrer Mitte 21 Delegiertenräte (Art. 7 und 8 der Satzung), welche wiederum aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und 3 weitere Mitglieder des Verwaltungsrates wählen und den Rechnungsprüfer ernennen (Art. 8 und 9 der Satzung).
Das Konsortium ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und ist für den Bau und die Erhaltung von Bonifizierungsbauten im Landesinteresse und für Bonifizierungsbauten privater Zuständigkeit verantwortlich.
Als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt das Konsortium der Aufsicht der Autonomen Provinz Bozen.
3.2. Die Rekurssteller, AL ER und ND MA, sind gemäß Art. 2 der Satzung und Art. 5 des LG Nr. 5/2009 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des geschlossenen Hofs Untersiegler in E.Zl. 48 I K.G. PI (Dok. 2 der Rekurssteller) und des geschlossenen Hofs Wibmer in E.Zl. 25 K.G. ST (Dok. 3 der Rekurssteller) im Parzellenverzeichnis des Konsortiums (Dok. 4 und Dok. 5 der Rekurssteller) eingetragen und somit Mitglieder desselben.
Zudem hatten die Rekurssteller führende Aufgaben im Konsortium inne: AL ER war bis zur Ernennung des Kommissars Präsident des Verwaltungsrates (Dok. 9 der Rekurssteller) und ND MA war dessen Direktor (Dok. 6 und 14 der Rekurssteller).
3.3. Im Jahr 2024 kam es bezüglich der Führung des Konsortiums zu Differenzen zwischen den Konsortialorganen und der Autonomen Provinz Bozen.
Mit Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 5 vom 29.4.2024 betraute das Konsortium Herrn Dr. HE AR mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, inwieweit „ die Ausübung der mitgliedschaftlich organisierten Bonifizierungstätigkeit im Einzugsgebiet Gsies / ST weiterhin über das Bonifizierungskonsortium die beste und effizienteste Führungsform darstellt; gleichzeitig sollten geeignete Alternativen in der Ausübung der gemeinschaftlichen Tätigkeit aufgezeigt werden “.
3.4. Mit Schreiben vom 23.5.2024, Prot. Nr. 462864, teilte der für die Landwirtschaft zuständige Landesrat dem Konsortium auf Nachfrage des Präsidenten mit, dass die geltenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen bzw. Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen an die Bonifizierungskonsortien auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Gleichbehandlung ausgearbeitet worden seien und demzufolge nicht abgeändert werden könnten.
Die Förderkriterien waren mit Beschluss der Landesregierung Nr. 180 vom 28.2.2023 („ Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse “) abgeändert worden, indem die Förderung verstärkt auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der effektiven ordentlichen Instandhaltung und dem Betrieb der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes und für gemeinschaftlich geführte Bewässerungsanlagen bezogen bzw. erhöht wurde und die Beihilfeintensität für die Betriebskosten und das Verwaltungspersonal reduziert wurde. Da die förderungswürdigen Aufgaben nicht mit den aktuellen Tätigkeiten des Konsortiums übereinstimmten, musste das Konsortium ab 2023 eine Reduzierung der Landesförderung hinnehmen.
Gleichzeitig wurde das Konsortium im genannten Schreiben um Übermittlung des Gutachtens von Dr. HE AR ersucht (Dok. 4 der Provinz).
3.5. Mit Schreiben ebenfalls vom 23.5.2024 teilte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft dem Konsortium mit, dass im Rahmen der Überprüfung der Jahresabschlussrechnung 2023 festgestellt wurde, dass die aktiven Rückstände € 1.984.971,12 und die passiven Rückstände € 1.956.004,78 betragen und ersuchte um Mitteilung, wie das Konsortium auf den Betrag von € 2.189.060,50 als Aktivrückstände und von € 2.067.383,41 als Passivrückstände gekommen sei. Weiters wurden die vorhergehenden Mitteilungen bekräftigt und das Konsortium in diesem Sinne aufgefordert, die aktiven und passiven Rückstände aus den Jahren 1997 bis 2014 abzubauen, und eine neue vom Delegiertenrat des Konsortiums genehmigte Jahresabschlussrechnung vorzulegen (Dok. 5 der Provinz).
3.6. Mit Schreiben vom 6.5.2024 teilte der Direktor des Konsortiums, ND MA, dem Konsortium mit, sein Arbeitsverhältnis zum 7.11.2024 kündigen zu wollen (Dok. 6 der Rekursteller).
3.7. Im August 2024 erfolgte die Hinterlegung des Gutachtens von Dr. HE AR, der in seinem gründlichen, ausführlichen und erschöpfenden Bericht ein „ Weiter so wie bisher “ in der Führung des Konsortiums ausdrücklich ausschloss, „ weil primär in wirtschaftlicher, aber auch in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht die grundlegenden Voraussetzungen fehlen, welche einen Fortbestand des Betriebes ‚Bonifizierungskonsortium‘ garantieren könnten “. Insbesondere wurden vom Gutachter auch die Vor- und Nachteile für eine Umwandlung des Konsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium dargelegt (Anl. 1 des Konsortiums).
Am 2.10.2024 erfolgte die Besprechung des Gutachtens von Dr. HE AR (Dok. 7 der Provinz) im Landhaus in Anwesenheit des Landeshauptmannes, des zuständigen Landesrates und von Vertretern des Konsortiums.
Nach diesem Treffen forderte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft das Konsortium mit Schreiben vom 3.10.2024, Prot. Nr. 784405, auf, „ dem schreibenden Amt aufgrund der im oben genannten Gutachten aufgezeigten Sachverhalte ehest möglich mitzuteilen, wie Sie gedenken den reibungslosen Betrieb des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Umsetzung Ihrer institutionellen Aufgaben zu gewährleisten .“ (Dok. 6 der Provinz).
Das Konsortium kam dieser Aufforderung nicht nach.
3.8. Im Oktober 2024 verfasste Dr. HE AR, auf Ersuchen des Konsortiums, ein Zusatzgutachten, welches sich insbesondere mit den Außenständen und Forderungen des Konsortiums befasste. Dies war notwendig geworden, weil der Direktor des Konsortiums, ND MA, anlässlich der Besprechung des Gutachtens vom August 2024 im Landhaus behauptet hatte, dass die im Jahresabschluss 2024 prognostizierten hohen Außenstände und die damit einhergehende Schieflage des Konsortiums durch die Einkassierung aller offenen Forderungen der letzten Jahre vor seinem Ausscheiden im November ausgeglichen werden könnten und das Konsortium „ mit einer schwarzen Null schließen “ werde.
Entgegen der Überzeugung des Direktors des Konsortiums, ND MA, kam Dr. HE AR in seinem wiederum sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Zusatzgutachten jedoch zu folgenden Schlussfolgerungen: „ Die vom Direktor vorgelegte Liste der noch offenen Außenstände ist nach Maßgabe der zu den einzelnen Positionen durchgeführten Analysen und Bewertungen nur zum Teil geeignet, die derzeitige Finanzsituation des Bonifizierungskonsortiums zu verbessern.
Was die Kassasituation betrifft, können die ausgewiesenen Außenstände im heurigen Jahr im besten Falle zusätzliche Einnahmen von Euro 180.635,86 generieren und den derzeitigen Kassastand von – 230.506,94 auf ca. – 50.000,00 reduzieren. Dabei dürften aber keine anderen Ausgaben über den Schatzmeister des Konsortiums getätigt werden, was aber aufgrund des ordentlichen Betriebes und der beschlossenen Aufträge unrealistisch ist.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kassastand am Ende des Jahres 2024 ein sattes Minus aufweisen wird, wobei der Negativsaldo von der Höhe der laufenden Zahlungen der letzten 2 Monate des Jahres 2024 und der Bezahlung der offenen Rechnungen für das „Projekt Gean “ (A.d.R. abhängen wird).
Leider kann ohne die Übermittlung der angeforderten Unterlagen keine klare Aussage gemacht werden, wie sich der Kassastand mittelfristig, sprich am Ende des Jahres 2025, entwickeln würde, sollten sämtliche vom Direktor ausgewiesenen Forderungen eingehoben werden.
Bilanztechnisch sind die vom Direktor ausgewiesenen Zusatzeinnahmen, wie oben, nur zu einem unwesentlichen Betrag von Euro 49.135,00 (Grundverkauf PI+Gemeinde Gsies) geeignet, die finanzielle Schieflage des Konsortiums, wie sie im Bericht des Sachverständigen vom August aufgezeigt worden ist, zu verbessern.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Jahresabschussrechnung 2024 mit einem voraussichtlichen Verwaltungsabgang von ca. – 300.00,00 Euro (Abschreibung Rückstände von € 244.000 + Wirtschaftsdefizit von € 110.000 – ca. € 50.000 Mehreinnahmen, wie oben) abschließen wird. Diese Annahme setzt voraus, dass sämtliche Außenstände in Zusammenhang mit dem abgebrochenen Flurbereinigungsverfahren von den betroffenen Mitgliedern übernommen und bezahlt werden; wenn nicht, erhöht sich der Verwaltungsabgang auf ca. – 435.000 Euro. Dieses Ergebnis kann sich insofern um den Betrag der erbrachten und vom Land akzeptierten Eigenleistungen beim „Projekt Gean-Obertal“ reduzieren; nachdem die Arbeiten z.Z. noch im Gang sind und erst im Jahr 2025 abgeschlossen werden, ist eine Quantifizierung dieses Betrages zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich .“ (Dok. 51 der Provinz).
3.9. Mit Schreiben vom 31.10.2024 ersuchte der Präsident des Konsortiums, TI ER, das Land um Mitteilung, ob das aktuelle Regelwerk zu den Abrechnungsmodalitäten aufrecht bleibt.
Mit Schreiben vom 5.11.2024 bestätigte der Landeshauptmann, dass das aktuell geltende Regelwerk betreffend die Abrechnungsmodalitäten des Landes beibehalten werden.
3.10. Am 8.11.2024 fasste der Verwaltungsrat des Konsortiums, nach ausführlicher Beratung und Abwägung aller Aspekte, einstimmig den Beschluss „ 1. den Präsidenten nach Durchführung der Abstimmung im nachfolgenden Punkt 2 zu beauftragen, bei den zuständigen Stellen in der Landesverwaltung, insbesondere bei der Südtiroler Landesregierung, eine Umwandlung des Bonifizierungskonsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium von Amts wegen im Sinne der Art., Absätze 6 und 7 des LG Nr. 5/2009, auch in Verbindung mit Art. 45 des LG Nr. 5/2009, anzuregen;
2. dem Delegiertenrat einen gleichlautenden Beschluss als Beschlussantrag im Dringlichkeitswege vorzulegen. “ (Beschluss Nr. 1/2024, Dok. 2 des Konsortiums).
3.11. Am 11.11.2024 trat der Delegiertenrat zusammen und befasste sich laut dem Protokoll (Dok. 51 der Rekurssteller) insbesondere mit folgenden Problemen:
- Im Punkt 1 wurde durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, TI ER, geklärt, dass aufgrund des am 7.11.2024 vollzogenen Ausscheidens des Direktors, ND MA, IE KA von Amts wegen die Rolle des Sekretärs übernimmt.
- Im Punkt 4 wurde die finanzielle Lage des Konsortiums besprochen und zum Zusatzgutachten des Dr. HE AR Stellung genommen und v.a. die Position des Direktors MA kritisch hinterfragt, insbesondere was die Säumigkeit der privaten Mitglieder, die fehlende Erarbeitung der Abbrechnungsmodalitäten, sprich der Aufteilungsschlüssel, die nicht erfolgte Erstellung der Abrechnungen nach Fertigstellung der Arbeiten und das damit verbundene Nichtkassieren derselben usw. anbelangt.
- Im Punkt 5 wurde schließlich der Beschlussantrag zur Umwandlung des Konsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium behandelt. Dieser, infolge des Beschlusses Nr. 1 vom 8.11.2024 des Verwaltungsrates vorgelegte Beschlussantrag wurde aber mit 13 zu 6 Stimmen (anwesend waren 20 Delegiertenräte) abgelehnt.
3.12. Mit Einschreiben mit Rückantwort, alle datiert auf den 14.11.2024, traten in der Folge der Verwaltungsrat samt Präsident und Vizepräsident geschlossen von ihren Ämtern zurück (Dok. 7 der Rekursteller).
In der Sitzung des Delegiertenrates vom 18.11.2024 wurden die Rücktritte gemäß Art. 12, Absatz 8 der Satzung angenommen (Dok. 8 der Rekurssteller) und ein neuer Präsident, eine neue Vizepräsidentin und 3 weitere Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt (Dok. 9, 10 und 11 der Rekurssteller).
Der neu gewählte Verwaltungsrat setzte sich folgendermaßen zusammen:
- Präsident: AL ER – K.G. PI/Gsies;
- Vizepräsidentin: Angelika Tempele – K.G. ST;
- Verwaltungsrat: Albert Niederhofer – K.G. St. TI/Gsies;
- Verwaltungsrat: Erich Obersinner – K.G. PI/Gsies;
- Verwaltungsrat: RNld Untersteiner– K.G. St. Magdalena/Gsies.
Im neuen Verwaltungsrat waren folglich alle Katastralgemeinden des Einzugsgebietes des Konsortiums, mit Ausnahme der Katastralgemeinde LS, im Verwaltungsrat vertreten.
Die entsprechenden Beschlüsse wurden zunächst gemäß Art. 16 der Satzung und des Art. 19 LG Nr. 5/2009 innerhalb von zehn Tagen ab Erlass für weitere zehn aufeinanderfolgende Tage an der Anschlagtafel des Konsortiums veröffentlicht, jedoch dem Amt für ländliches Bauwesen der Landesabteilung Landwirtschaft nicht mitgeteilt.
3.13. Mit Beschluss Nr. 22 vom 21.11.2024 des neuen Verwaltungsrates wurde ND MA, nachdem dieser mit Schreiben vom 19.11.2024 um Widerruf seiner telematischen Kündigung vom 6.5.2024 ersucht und der Verwaltungsrat diesen Widerruf angenommen hatte, weiterhin mit der Direktion des Konsortiums betraut (Dok. 14, 15, 15.1, 15.2, 15.3 und 15.4 der Rekurssteller).
3.14. Mit Schreiben vom 20.12.2024, Prot. Nr. 1001466, stellte das Konsortium ein Ansuchen für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse (Dok. 11 der Provinz).
Mit Schreiben vom 20.12.2024, Prot. Nr. 1003135, wiesen die Abteilung Landwirtschaft und das Amt für ländliches Bauwesen das Konsortium darauf hin, dass die mit Schreiben vom 3.10.2024 verlangte ausführliche Stellungnahme zur finanziellen Situation immer noch nicht eingelangt sei und dass der gestellte Antrag für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse in dieser Form nicht angenommen werden könne, weil im Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien als gesetzlicher Vertreter Herr TI ER aufscheint und das Gesuch um Beitragsgewährung hingegen von AL ER als Präsident unterzeichnet wurde. Weiters wurde das Konsortium darauf hingewiesen, dass der Haushaltsvoranschlag des Jahres 2025 noch nicht an die Abteilung Landwirtschaft übermittelt worden sei, dass die genannten Sachverhalte und Umstände sehr beunruhigend seien und dass dies keine geeignete Arbeitsweise einer öffentlichen Körperschaft darstelle (Dok. 12 der Provinz).
3.15. Mit Schreiben vom 31.12.2024, Prot. Nr. 2237 und Prot. Nr. 2238, teilte der Präsident des Konsortiums, AL ER, dem Amt für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft unter anderem mit, dass die Beschlüsse betreffend die Neuwahlen des Verwaltungsrates, Präsidenten und Präsidentenstellvertreters, jeweils mit Datum 18.11.2024, wegen der Veröffentlichungsfristen nicht früher übermittelt hätten werden können und dass er als neu gewählter Präsident des Konsortiums nicht in Kenntnis des Schreibens vom 3.10.2024 war, weil dieses an seinen Vorgänger Herrn TI ER übermittelt worden sei.
Schließlich ersuchte Präsident AL ER die Abteilung Landwirtschaft erneut, eine „ Beitragsgewährung wieder wie im Jahr 2022 zu gewähren “ und übermittelte zudem die genannten Beschlüsse betreffend die Neuwahlen (Dok. 12 und 13 der Rekurssteller und Dok. 13 und 14 und ff. der Provinz).
3.16. Am 31.12.2024, Prot. Nr. 2239, übermittelte das Konsortium schließlich der Abteilung Landwirtschaft den Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 betreffend den Haushaltsvoranschlag 2025 und den Beschluss des Delegiertenrates Nr. 14/2024 vom 11.12.2024 betreffend die Bilanzänderung (Dok. 18 und 19 und ff. der Provinz).
3.17. Mit Schreiben vom 31.12.2024, Prot. Nr. 2240, stellte der Präsident AL ER ein neues Ansuchen für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse (Dok. 23 der Rekurssteller).
Mit Schreiben vom 13.1.2025, Prot. Nr. 50686, teilten der Direktor der Abteilung Landwirtschaft und der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen dem Konsortium Folgendes mit: „ Sehr geehrter Herr ER AL, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 31.12.2024 wird erneut daran erinnert, dass das Bonifizierungskonsortium Gsies-ST eine öffentliche Körperschaft ist, welche den Grundsätzen der guten Führung, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit unterliegt.
Was das Schreiben vom 03.10.2024 Prot. Nr. 0784405 betrifft, so wurde dieses an die institutionelle Pecmail-Adresse des genannten Konsortiums übermittelt (Anlage 1). Sie führen im genannten Schreiben weiters an, bis zum 20.12.2024 nicht in Kenntnis des Schreibens vom 03.10.2024 Prot. Nr. 0784405 gewesen zu sein. Der Präsident eines Konsortiums hat gemäß Landesgesetz Nr. 5/2009, i.g.F. als gesetzlicher Vertreter die Pflicht, die Verwaltung des Konsortiums zu beaufsichtigen und die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Somit trägt der Präsident p.t. die Verantwortung, dass Fristen eingehalten werden, Mitteilungen ergehen bzw. Akte und Dokumente übermittelt werden.
Ihre Argumentation, nicht in Kenntnis des Schreibens vom 03.10.2024 Prot. Nr. 0784405 gewesen zu sein ist deshalb nicht stichhaltig und wird aus den oben genannten Gründen abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass unserem Schreiben vom 03.10.2024 Prot. Nr. 0784405 (sowie unserem erneuten Schreiben vom 20.12.2024), in welchem das Bonifizierungskonsortium Gsies-ST aufgefordert worden ist, (aufgrund des Gutachtens durch Dr. HE AR, beauftragt vom Verwaltungsrat des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST mit Beschluss Nr. 5 vom 29. April 2024), dem schreibenden Amt dringend in einer ausführlichen Stellungnahme mitzuteilen, wie man gedenkt, den reibungslosen Betrieb des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben zu gewährleisten, bis zum heutigen Tag immer noch nicht nachgekommen worden ist bzw. eine ausführliche Stellungnahme nicht erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise entspricht in keiner Weise den Standards der guten Führung einer öffentlichen Körperschaft, wie es das Bonifizierungskonsortium ist, und kann nicht akzeptiert werden.
Es wird daran erinnert, dass das oben genannte Gutachten von Herrn Dr. HE AR bekanntlich ein äußerst besorgniserregendes Lagebild der Situation zeichnet, in welcher sich das Bonifizierungskonsortium Gsies-ST befindet (Anlage 2).
Was die Änderungen in der Zusammensetzung von Konsortialorganen betrifft, so ist bei Änderungen der Zusammensetzung von Konsortialorganen das Konsortium gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 5/2009, i.g.F., verpflichtet, diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Erlass der diesbezüglichen Maßnahme dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft mitzuteilen.
Sie haben in Ihrem oben genannten Schreiben vom 31.12.2024, nach Ablauf von 30 Tagen ab Erlass der diesbezüglichen Maßnahme, erstmals mitgeteilt, dass Sie am 18.11.2024 zum Präsidenten des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST gewählt worden sind. Auch hier wird festgestellt, dass bis zum heutigen Tag nur die Beschlüsse betreffend die Wahlen der Konsortialorgane übermittelt wurden (Beschlüsse des Delegiertenrates Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 12 jeweils vom 18.11.2024). Auf den Beschlüssen selbst fehlt zudem jeweils das Datum der erfolgten Veröffentlichung, was einen Mangel darstellt und richtigzustellen ist. Auch fehlt ein Nachweis, welcher ebenfalls zu erbringen ist, dass im Verwaltungsrat des Konsortiums, so wie statutarisch vorgesehen, alle Katastralgemeinden mit Ausnahme jener von LS, vertreten sind.
Weiters fehlt das Ansuchen betreffend die Eintragung in das Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 5/2009, i.g.F.. Ohne das dementsprechende Ansuchen kann bekanntlich keine Eintragung bzw. Änderung im Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien vorgenommen werden.
Am 20.12.2024 wurde von Ihnen jedoch ein Ansuchen für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb von Bonifizierungsbauten von Landesinteresse gestellt, welches in weiterer Folge, wie mitgeteilt, archiviert worden ist.
Eine solche Arbeitsweise und Übermittlung von Dokumenten und Unterlagen wie sie oben geschildert worden ist, entspricht in keiner Weise den Standards der guten Führung einer öffentlichen Körperschaft, wie es ein Bonifizierungskonsortium ist und kann nicht akzeptiert werden.
Sie führen in Ihrem oben genannten Schreiben weiters an, dass das Bonifizierungskonsortiums GsiesST „im Vergleich zu anderen Bonifizierungskonsortien stark benachteiligt wäre und Sie ersuchen um eine ‚Beitragsgewährung wieder wie im Jahr 2022‘“.
Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die von Ihnen angeführten Behauptungen in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Es wird hierzu auf das Schreiben des für die Landwirtschaft zuständigen Landesrates vom 23.05.2024 verwiesen: „Was die derzeit geltenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen bzw. Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen an die Bonifizierungskonsortien betrifft, so wurden diese aufgrund von objektiven Kriterien erstellt. Die Richtlinien wurden demzufolge basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Gleichbehandlung ausgearbeitet. In Anbetracht dieser Tatsache ist es nicht zielführend die genannten Richtlinien abzuändern und deshalb wird es desbezüglich keine Änderungen geben.“ (Anlage 3).
Aus den oben genannten Gründen wird somit Ihr Antrag um eine „Beitragsgewährung wieder wie im Jahr 2022“ abgelehnt.
Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 betreffend den Haushaltsvoranschlag 2025
Was den von Ihnen übermittelten Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 betrifft, so wird festgestellt, dass Herr ND MA diesen Beschluss in der Funktion als Direktor unterzeichnet hat. Im oben genannten Gutachten von Dr. HE AR wird ausgeführt, dass „…nachdem der langjährige Direktor des Konsortiums entschieden hat, mit Herbst 2024 sein Arbeitsverhältnis aufzulösen .. .“
In der am 02.10.2024 im Landhaus 1 stattgefunden Aussprache, in Anwesenheit von Vertretern des Bonifizierungskonsortium Gsies-ST, von Vertretern der Abteilung Landwirtschaft und auch in Anwesenheit des Landeshauptmannes und des für die Landwirtschaft zuständigen Landesrates, hat Herr ND MA unter anderem öffentlich mündlich erklärt, „demnächst als Direktor des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST auszuscheiden“. Aufgrund dieses Umstandes werden Sie hiermit ersucht, dem schreibenden Amt die Beschlüsse betreffend die Ausschreibung zur Besetzung als Direktor des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST bzw. alle dazugehörenden Maßnahmen, Mitteilungen und Dokumente zu übermitteln, inklusive der daraus resultierenden Beschlüsse betreffend die erfolgte Ernennung des Direktors des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST.
Was den Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 im Allgemeinen betrifft, so ist auffällig, dass der übermittelte Haushaltsvoranschlag mit 2.917.000 Euro (Einnahmenteil und Ausgabenteil) veranschlagt worden ist und somit übermäßig hoch zu den wenigen Investitionen und zu den effektiven getätigten Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Geschäftsjahre ist. Der Haushaltsvoranschlag weist somit das Fehlen der grundlegenden Prinzipien für die Erstellung eines Haushaltsvoranschlages auf und kann in dieser Form nicht akzeptiert werden. Auch auf dem Beschluss Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 fehlt das Datum der Veröffentlichung, was einen weiteren Mangel darstellt.
Im Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 wurde der Gesamtsituation des Konsortiums wie Sie im oben genannten Gutachten von Dr. HE AR geschildert wurde, nicht genügend Rechnung getragen. Es wird daran erinnert, dass für die Bewertung, inwieweit das Konsortium seine Tätigkeiten und Aufgaben ausübt, die Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit maßgeblich sind.
Der Rechnungsprüfer Walter DE hat in seinem Bericht vom 11.12.2024 weitere Auffälligkeiten vermerkt:
„(**) Für den REP auffällig sind nachfolgende Kapitel: Kap. 30 Allg. Mitgliedsbeiträge (€ 267.000): darin werden neben den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen (die neuen Tarife werden vom DR am 11.12.2024 beschlossen) auch die Vergütungen von Arbeitsleistungen bei den Mitgliedern verbucht.
Kap. 40 Unterstützung des Landes für die Betriebspesen (€ 160.000): Laut Information des Obmannes wird er diesbezüglich auf schnellstem Wege die höchsten Ebenen des Landes Südtirol kontaktieren, denn der Landesbeitrag in dieser angestrebten Höhe ist für den Fortbestand des Betriebes fundamental.“
Was das Kap. 30 betrifft, so kann dieses in dieser Form nicht akzeptiert werden.
Was das Kap. 40 betrifft, so kann dieses in dieser Form nicht akzeptiert werden. Diesbezüglich wird nochmals auf das Schreiben des für die Landwirtschaft zuständigen Landesrates vom 23.05.2024 verwiesen (Anlage 3): „Was die derzeit geltenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen bzw. Beihilfen der Autonomen Provinz Bozen an die Bonifizierungskonsortien betrifft, so wurden diese aufgrund von objektiven Kriterien erstellt. Die Richtlinien wurden demzufolge basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Gleichbehandlung ausgearbeitet. In Anbetracht dieser Tatsache ist es nicht zielführend die genannten Richtlinien abzuändern und deshalb wird es desbezüglich keine Änderungen geben.“
Zudem wird auch auf das Schreiben des Landeshauptmannes vom 05.11.2024 mittels E-Mail an den Präsidenten p.t. des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST verwiesen (Anlage 4):
„Sehr geehrter Herr Präsident ER,
mit Bezug auf Ihre Anfrage vom 31. Oktober, in welcher Sie die Frage aufwerfen, ob das aktuelle Regelwerk zu den Abrechnungsmodalitäten aufrecht bleibt, teile ich Ihnen mit, dass die derzeit gültigen Beschlüsse der Landesregierung in absehbarer Zeit nicht abgeändert werden, zumal die geltenden Beschlüsse die rechtlichen Rahmenbedingungen bestmöglich ausschöpfen. Dies betrifft insbesondere folgende Beschlüsse:
-den Beschluss der Landesregierung Nr. 842 vom 15/11/2022 „Kriterien für die Gewährung von Förderungen an Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet bezogen auf den Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen“
- den Beschluss der Landesregierung Nr. 125 vom 07/02/2023 „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich“
-den Beschluss der Landesregierung Nr. 443 vom 23/05/2023 „Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich Almwirtschaft“
- den Beschluss der Landesregierung Nr. 762 vom 05/09/2023 „Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum Berggebieten – Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung“.
Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass keinerlei rechtlich haltbare Abänderung vorstellbar wäre, welche die Position des Bonifizierungskonsortium Gsies-ST verbessern würde. Dementsprechend wird angeraten, die notwendigen Entscheidungen auf Grundlage der geltenden Bestimmungen zu treffen und ich wünsche den Gremien Ihres Konsortiums, im Interesse der Betroffenen sowie der Allgemeinheit, eine gute Entscheidung über die einzuschlagende Richtung. Mit freundlichen Grüßen RN Kompatscher“
Aufgrund der oben aufgezeigten Gründe und Mängel und aufgrund der Tatsache, dass das Bonifizierungskonsortium Gsies-ST bis zum heutigen Tag keine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat, wie der reibungslose Betrieb des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST aufrechterhalten werden soll und wie die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben gewährleistet wird, kann der übermittelte Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 vom 11.12.2024 betreffend Haushaltsvoranschlag 2025 in dieser Form nicht genehmigt werden und wird hiermit in seiner Gesamtheit abgelehnt. “ (Dok. 24 der Provinz).
3.18. In der Folge übermittelte das Konsortium dem Amt für ländliches Bauwesen das Ansuchen um Eintragung in das Landesregister vom 15.1.2025 und das Schreiben vom 15.1.2025 mit dem Ergebnis der am 18.11.2024 stattgefundenen Wahl des neuen Verwaltungsrates (Dok. 26 und 27 der Provinz).
Mit Schreiben vom 24.1.2025, Prot. Nr. 90434, ersuchte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft das Konsortium bezugnehmend auf das Ansuchen um Eintragung in das Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien vom 16.1.2025, Prot. Nr. 66261, eine aktuelle Liste der Delegiertenräte des Konsortiums zu übermitteln und mitzuteilen, ob im Delegiertenrat die Katastralgemeinde LS vertreten ist oder nicht (Dok. 25 der Provinz).
Am 28.1.2025, Prot. Nr. 99465, teilte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft dem Bonifizierungskonsortium Gsies-ST mit, dass auch das neue Ansuchen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse nicht weiterbearbeitet werden könne, da die angeforderten Unterlagen immer noch nicht übermittelt worden seien (Dok. 28 der Provinz).
Mit Schreiben vom 29.1.2025, Prot. Nr. 103627, nahm der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft u.a. Bezug auf den Beschluss des Delegiertenrates Nr. 14/2024 betreffend Bilanzänderung, welcher trotz der bekanntgemachten Kündigung von ND MA in dessen Funktion als Direktor unterschrieben worden war, und forderte das Konsortium neuerlich auf, alle Beschlüsse betreffend die Ausschreibung zur Besetzung der Stelle als Direktor des Konsortiums bzw. alle dazugehörenden Maßnahmen, Mitteilungen und Dokumente, inklusive der daraus resultierenden Beschlüsse betreffend die erfolgte Ernennung des Direktors des Konsortiums zu übermitteln. Weiters wurde das Konsortium auf andere Mängel des genannten Beschlusses Nr. 14/2024 aufmerksam gemacht und ausdrücklich auf das Dokument der Abteilung Landwirtschaft vom 13.1.2025 Prot. Nr. 50686 verwiesen (Dok. 29 der Provinz).
Mit Schreiben vom 3.2.2025, Prot. Nr. 119915, teilte das Konsortium der Abteilung Landwirtschaft mit, dass eine Liste der Delegiertenräte bereits übermittelt worden sei und im November 2024 nicht die Wahlen des Delegiertenrates stattgefunden hätten. Aus den Unterlagen gehe jedoch hervor, dass keines der beiden gewählten Mitglieder der Katastralgemeinde LS die Wahl angenommen habe (Dok. 30 der Provinz).
Mit nachfolgendem Schreiben vom 4.2.2025, Prot. n 119917, übermittelte das Konsortium dem Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft schließlich den Beschluss Nr. 14/2024 vom 11.12.2024 mit dem vorgesehenen Stempel der Veröffentlichung (Dok. 31 und 32 der Provinz).
3.19. Am 5.2.2025, Prot. Nr. 125843 wies der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft das Konsortium darauf hin, „ dass es bezugnehmend zu den vom Bonifizierungskonsortium Gsies-ST im Jahre 2023 mitgeteilten Mitglieder der Konsortialorgane mit den kürzlich von Ihnen mitgeteilten Mitgliedern der Konsortialorgane Divergenzen gibt, insbesondere da Sie ja selbst mitteilen, dass der Delegiertenrat des Konsortiums nicht neu gewählt worden sei. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass dem schreibenden Amt eine nachvollziehbare Erklärung vor allem betreffend die Funktionen der Herren HO MI, MA UT und DE ET übermittelt wird, gemeinsam mit der aktuellen Liste des Delegiertenrates. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im Delegiertenrat des Bonifizierungskonsortium Gsies-ST statutengemäß auch ein Vertreter der KG LS vertreten sein muss. “ (Dok. 33 der Provinz).
Mit Schreiben vom 11.2.2025, Prot. Nr. 147909, teilte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft dem Konsortium bezüglich des Beschlusses des Delegiertenrates Nr. 14/2024 vom 11.12.2024 mit, dass nicht alle Dokumente, wie ersucht, übermittelt worden seien und verwies nochmals auf die vorhergegangenen Schreiben (Dok. 34 der Provinz).
3.20. Mit Schreiben vom 13.2.2025, Prot. Nr. 155591, erläuterte das Konsortium dem Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen unter anderem, dass ND MA am 20.11.2024 den Antrag um Widerruf seiner Kündigung vom 6.5.2024 hinterlegt habe und der Verwaltungsrat in der Sitzung vom 21.11.2024 beschlossen habe, den genannten Antrag anzunehmen (Dok. 35 der Provinz).
In einem weiteren Schreiben ebenfalls mit Prot. Nr. 155591 vom 13.2.2025 wurden Erklärungen betreffend die Vertretung einiger Personen im Delegiertenrat bzw. Verwaltungsrat des Konsortiums vorgebracht (Dok. 36 der Provinz).
Mit Schreiben vom 24.2.2025, Prot. Nr. 183054, teilte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft dem Konsortium wiederum mit, dass immer noch Unklarheiten betreffend die Position des Direktors bestehen würden und dass auch die Maßnahmen betreffend die Vertretung einiger Personen im Delegiertenrat bzw. Verwaltungsrat nicht übermittelt worden seien. Es wurde erneut auf die Satzung des Bonifizierungskonsortiums verwiesen und auf den Umstand, dass die Arbeitsweise sowie die Art und Weise der Übermittlung bzw. Nichtübermittlung von Dokumenten und Unterlagen, wie dies vom Konsortium praktiziert werde, in keiner Weise den Standards der guten Führung einer öffentlichen Körperschaft entspreche und somit nicht akzeptiert werden könne (Dok. 37 der Provinz).
Am 5.3.2025, Prot. Nr. 219350, wies das Konsortium das Amt für ländliches Bauwesen Abteilung Landwirtschaft daraufhin, dass eine Liste über die Zusammensetzung der Konsortialorgane nach der Neuwahl des Verwaltungsrates, des Präsidentenstellvertreters und des Präsidenten bereits mit Schreiben vom 15.1.2025 übermittelt worden sei. Zur Vertretung der Katastralgemeinde LS erklärte das Konsortium, dass es die Vorgangsweise als korrekt ansehe. Weiters wurde dem Amt eine Kopie des Beschlusses Nr. 22/2024 des Verwaltungsrates des Konsortiums vom 21.11.2024 betreffend die Beauftragung des Direktors übermittelt (Dok. 38 und 39 der Provinz).
3.21. Mit Schreiben vom 13.3.2025, Prot. Nr. 256458, wurde das Konsortium vom Landeshauptmann und vom zuständigen Landesrat für Landwirtschaft darauf hingewiesen, dass aufgrund der äußerst besorgniserregenden Vorkommnisse im Konsortium und aufgrund der Tatsache, dass der reibungslose Betrieb desselben offensichtlich nicht aufrechterhalten werden könne, die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben nicht gewährleistet sei und auch die Grundsätze der guten Führung, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nicht gegeben seien, die kommissarische Verwaltung des Konsortiums durch die Landesregierung im Sinne des LG Nr. 5/2009, i.g.F., in die Wege geleitet werde (Dok. 40 der Provinz).
Mit Schreiben vom 17.3.2025, Prot. Nr. 262813, verwies der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen wiederum auf die vorherigen Schreiben und teilte dem Konsortium u.a. mit, dass dessen Arbeitsweise nicht der guten Führung entspreche. Weiters wurde mitgeteilt, dass in dem übermittelten Beschluss des Verwaltungsrates des Konsortiums Nr. 22 vom 21.11.2024 gravierende Mängel festgestellt worden seien und dass das Konsortium den betreffenden Beschluss unverzüglich im Selbstschutzweg aufzuheben habe (Dok. 41 der Provinz).
Mit Schreiben ebenfalls vom 17.3.2025, Prot. Nr. 263021, teilte der Direktor des Amtes für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft dem Konsortium mit, dass die nicht vollziehbar gewordenen Beschlüsse des Delegiertenrates Nr. 13 vom 11.12.2024 „ Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jahr 2025 “ und Nr. 14 vom 11.12.2024 „ Bilanzänderung “ durch Dekret des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen Nr. 4394 vom 17.3.2025 aufgehoben worden seien (Dok. 42 und 43 der Provinz).
Mit Schreiben vom 18.3.2025 ersuchte das Konsortium den Landeshauptmann und den Landesrat für Landwirtschaft um eine Klarstellung bzw. um eine ausführliche Begründung zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens für die kommissarische Verwaltung des Konsortiums und teilte zudem mit, dass der neue Verwaltungsrat in seiner viermonatigen Amtszeit äußerst erfolgreich gearbeitet habe und in dieser kurzen Zeit bereits mehrere Maßnahmen habe setzen können, die das Gutachten von Dr. HE AR widerlegen würden. Weiters verwies das Konsortium darauf, dass der Jahresabschluss (der innerhalb Ende April genehmigt werden müsse) beweisen werde, dass das Gutachten von Dr. HE AR schlichtweg falsch sei (Dok. 43 der Rekurssteller).
Mit Schreiben vom 19.3.2025 ersuchte das Konsortium den Landesrat für Landwirtschaft um eine dringende Aussprache (Dok. 44 der Rekurssteller).
3.22. Mit Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Region am 10.4.2025, Nr. 15 – Allg. Skt., erachtete es die Landesregierung, angesichts des im Gutachten von Dr. HE AR aufgezeigten, äußerst besorgniserregenden Bildes der Situation des Konsortiums für dringend erforderlich, einen Kommissar für die Liquidation und die Auflösung des Konsortiums zu ernennen, da schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung festgestellt worden seien und die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben sowie der reibungslose Betrieb des Konsortiums und auch die Effizienz in der Bonifizierungstätigkeit offensichtlich weder derzeit noch in Zukunft gewährleistet werden könnten.
Die Landesregierung beschloss daher:
- die Verwaltungsorgane des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST aufzulösen;
- Dr. MI Palla als Kommissar des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST zu ernennen;
- den Kommissar anzuweisen, die Liquidation und die Auflösung des Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (Dok. 3 der Provinz).
3.23. Mit Antrag an die Landesregierung vom 29.4.2025, eingereicht am 30.4.2025, beantragten die Rekurssteller, dass die Sachlage auf der Grundlage der mit demselben Antrag gelieferten Informationen und Unterlagen neu bewertet und der Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025 aufgehoben werden möge. Laut Rekurssteller würden nämlich die von der Landesregierung und vom Amt für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft angeführten vermeintlichen Gründe für eine kommissarische Verwaltung des Konsortiums keineswegs vorliegen, weshalb die Auflösung des Konsortiums aus den angeführten Gründen nicht nur unbegründet, sondern offensichtlich rechtswidrig sei. Untergeordnet beantragten die Rekurssteller, dass die Landesregierung, in Abänderung des Beschlusses Nr. 223 vom 1.4.2025, den Kommissar nicht mit der Liquidation und der Auflösung des Konsortiums beauftragen möge (weil gesetzlich nicht vorgesehen), sondern, wie von Art. 22 des LG Nr. 5/2009 vorgesehen, mit der Verwaltung des Konsortiums bis zur Einberufung – innerhalb einer von Landesregierung festzulegenden Frist – der Vollversammlung für die Wahl des neuen Delegiertenrates (Dok. 46, 47, und 48 der Rekurssteller).
Da dieser Antrag von der Landesregierung nicht behandelt wurde, sahen sich die Rekurssteller, laut eigener Aussage, gezwungen als Mitglieder des Konsortiums und als führende Exponenten desselben (AL ER als Präsident des letzten Verwaltungsrates und ND MA als Direktor), den vorliegenden Rekurs einzureichen und den Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025 der Landesregierung und die damit zusammenhängenden Verwaltungsakte anzufechten.
4. Mit dem ersten Anfechtungsgrund beklagen die Rekurssteller die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8, Absatz 3, Art. 12, Absätze 3 und 4, Art. 20, Absätze 2 und 3 und Art. 22 des LG Nr. 5/2009, die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8, Absätze 2 und 3 der Statuten des Konsortiums, Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung, die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 des LG Nr. 17/1993, Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände bzw. wegen Tatsachenfehlbeurteilung sowie die Verletzung des Prinzips der guten Verwaltung und des korrekten Verfahrensablaufs; Machtfehlgebrauch, Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses; Widerspruch zu vorausgehenden Verwaltungsmaßnahmen.
4.1. Insbesondere behaupten die Rekurssteller, das im Anlassfall die gesetzlich vorgesehenen Fälle, in denen die Landesregierung die kommissarische Verwaltung eines Bonifizierungskonsortiums verfügen kann, nicht bestanden hätten. Gemäß Art. 22 des LG Nr. 5/2009 sei die Landesregierung nur dann befugt, die Auflösung ihrer Verwaltungsorgane zu verfügen und einen Kommissar zu ernennen, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung von Bonifizierungskonsortien festgestellt werden oder deren reibungsloser Betrieb nicht gewährleistet ist.
Im gegenständlichen Fall seien sämtliche Beanstandungen und Vorhaltungen des Landes, wie im Beschluss der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025 angegeben, gegenstandslos, unbegründet und nicht stichhaltig, insbesondere was die finanzielle Lage des Konsortiums, die Position des Direktors und die Zusammensetzung der Organe des Konsortiums betreffe.
4.1.1. So sei die finanzielle Lage des Konsortiums, entgegen der Feststellungen im Gutachten des Dr. AR nicht als besorgniserregend einzuordnen. Das Gutachten von Dr. AR sei mitten im Geschäftsjahr 2024 verfasst worden. Für eine fundierte Bewertung der finanziellen Lage des Konsortiums sei aber das Ergebnis der Jahresabschlussrechnung unentbehrlich, und zwar vor allem, weil das Konsortium seine Arbeiten größtenteils in Eigenregie ausführt und somit Kalkulationen erst gemacht werden könnten, sobald die effektiven Zahlen für diese Eigenregiearbeiten vorliegen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung und Vorstellung des Gutachtens von Dr. AR über die finanzielle Lage des Konsortiums die Jahresabschlussrechnung noch nicht vorgelegen habe, sei seine Darstellung schlichtweg unvollständig gewesen und habe eher einer persönlichen Einschätzung bzw. Prognose für das zu jenem Zeitpunkt noch laufende Geschäftsjahr 2024 entsprochen.
4.1.2. Das Gutachten von Dr. AR habe weiters nicht berücksichtigt, dass das Konsortium selbst Eigentümer eines umfangreichen Straßen- und Wegenetzes sowie mehrere Wasserspeicher und -leitungen und anderer beweglicher und unbeweglicher Güter sei.
Die tatsächliche finanzielle Situation des Konsortiums gehe aus dem Gutachten von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Cuscito (Dok. 19) hervor.
4.1.3. Den Aufforderungen der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen, zur finanziellen Lage des Konsortiums Stellung zu nehmen, habe das Konsortium vor der Erstellung der Jahresabschlussrechnung 2024 nicht nachkommen können, da bis zum diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme nicht begründet und nicht vollständig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Art. 20, Absatz 3 LG Nr. 5/2009 vorsehe, dass die Abschlussrechnung bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres vom Delegiertenrat genehmigt werden müsse. Erst dann müsse diese gemäß Art. 21, Absatz 4 des LG Nr. 5/2009 21 dem Direktor des für Bonifizierung zuständigen Amtes zur Rechtmäßigkeitskontrolle vorgelegt werden. Die Entscheidung der Landesregierung die kommissarische Verwaltung des Konsortiums aufgrund der von Dr. AR (falsch) eingeschätzten finanziellen Lage des Konsortiums zu verfügen, sei daher voreilig und in Verletzung der gesetzlichen Fristen für die Genehmigung der Abschlussrechnung (Art. 20 LG 5/2009) gefasst worden.
4.1.4. Weiters sei auch die Ablehnung des Beitragsgesuchs vom 31.12.2024 bzw. die Feststellung der Unrechtmäßigkeit von Akten und Maßnahmen des Konsortiums mit der im gegenständlichen Punkt behandelten Begründung unbegründet und rechtswidrig. Beispielsweise sei der Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 (Haushaltsvoranschlag 2025) unter anderem mit der Begründung „ abgelehnt “ worden, dass der Gesamtsituation, wie sie im Gutachten von Dr. AR geschildet wurde (hier ist die finanzielle Lage des Konsortiums gemeint), nicht genügend Rechnung getragen worden sei.
4.1.5. Auch die Position des Direktors müsse als völlig gesetzesmäßig angesehen werden.
Die Vorhaltungen bezüglich der Unklarheiten hinsichtlich der Position des Direktors des Konsortiums und der Vorwurf, dass dem Land trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung die Beschlüsse und Dokumente betreffend die Ausschreibung der Stelle des Direktors nicht übermittelt worden wären, sowie der weitere Vorwurf, dass mehrere Akten und Maßnahmen des Konsortiums mangelhaft bzw. fehlerhaft wären, weil diese von ND MA als Direktor des Konsortiums unterzeichnet worden wären, seien allesamt unbegründet.
4.1.6. Entgegen der Auffassung des Landes, sei nämlich die Position des Direktors nie vakant gewesen, weshalb diese nicht neu ausgeschrieben werden musste. Zwar habe ND MA dem Konsortium mit Schreiben vom 6.5.2024 mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis zum 7.11.2024 kündigen zu wollen, ungeachtet dessen hätten aber ND MA und das Konsortium das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auch nach dem 7.11.2024 fortgeführt. Entsprechend sei das Gehalt von ND MA ohne jegliche Unterbrechung nach dem vorgenannten Datum weiterbezahlt worden und er sei bei den zuständigen Ämtern auch nie abgemeldet worden. Die Kündigung von ND MA sei also de facto (noch unter dem alten Vorstand) einvernehmlich stillschweigend aufgehoben worden. Diese Tatsache sei von dem am 18.11.2024 neu bestellten Verwaltungsrat zur Kenntnis genommen worden.
4.1.7. Mit dem Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 22 vom 21.11.2024 (Dok. 14) sei die zu jenem Zeitpunkt weiterhin gültige Beauftragung von ND MA als Direktor daher nur bestätigt worden. Auch der Widerruf der Kündigung von ND MA am 19.11.2024 sei daher bloß eine Formalität gewesen, die die einvernehmlich stillschweigende Aufhebung seiner Kündigung bestätigt habe. Eine neue Ausschreibung zur Besetzung der Stelle des Direktors sei daher nicht erforderlich gewesen und sei daher auch nicht durchgeführt worden. Im Gutachten der Arbeitsrechtsexpertin RA Cetrano sei dies erläutert und bestätigt worden (Dok. 15).
4.1.8. Die Zusammensetzung der Organe des Konsortiums sei ebenfalls völlig rechtmäßig erfolgt, weshalb die als weiterer Grund für die kommissarische Verwaltung des Konsortiums angeführten Unklarheiten hinsichtlich der Zusammensetzung der Organe des Konsortiums, und zwar vor allem aufgrund der vermeintlich nicht fristgerechten Mitteilung über die Neuwahlen des Verwaltungsrates und über eine Veränderung in der Zusammensetzung des Delegiertenrates, nicht begründet seien.
4.1.9. Am 18.11.2024 sei nur der neue Verwaltungsrat samt Präsident und Vize-Präsidentin des Konsortiums neu gewählt worden, nicht aber der Delegiertenrat. Das Ergebnis der Neuwahlen des Verwaltungsrates sei umgehend nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ab Veröffentlichung (welche innerhalb von 10 Tagen ab Beschlussfassung erfolgen müsse), und zwar am 31. Dezember 2024, dem Amt für ländliches Bauwesen mitgeteilt worden (Dok. 13). Diese Vorgehensweise entspreche den Anweisungen des Amtes für ländliches Bauwesen, das mit Schreiben vom 4.11.2024, unterzeichnet von Amtsdirektor Claudio Sordini, das Konsortium aufgefordert habe, die übermittelten Beschlüsse mit der Veröffentlichungsbestätigung zu versehen, d.h. mit den Daten der Veröffentlichung und die Angabe ob Einwände eingegangen sind oder nicht (Dok. 25). Es sei selbstverständlich, dass die Beschlüsse erst nach Ablauf der gesamten Beschwerdefrist, d.h. insgesamt frühestens 40 Tage nach deren Erlass (der Beschluss werde innerhalb von 10 Tagen ab Erlass veröffentlicht und ab Veröffentlichung laufe die 30-tägige Beschwerdefrist) mit den vorgenannten Angaben versehen werden können. Im gegenständlichen Fall seien zu diesem Zeitpunkt 42 Tage ab Erlass (statt 30 Tage, wie von Art. 8 Abs. 2 LG 5/2009 vorgesehen) vergangen gewesen.
Der Vorhaltung des Landes sei daher völlig unbegründet, weil die Befolgung der oben angeführten Anweisung des Amts für ländliches Bauwesen es dem Konsortium gar nicht ermöglicht habe, die 30-tägige Frist gemäß Art. 8 Abs. 2 LG Nr. 5/2009 einzuhalten. Die genannten Verwaltungsakte seien daher zweifellos mit einem Widerspruch behaftet und seien daher ein klarer Ausdruck von Willkürlichkeit und Machtfehlgebrauch.
4.1.10. Die Nichtbefolgung der Mitteilungspflicht gemäß Art. 8, Absatz 2 des LG Nr. 5/2009 hätte jedoch allenfalls, wie vom Absatz 3 desselben Artikels vorgesehen, mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200 Euro bestraft werden können. Keinesfalls könne diese gegenstandslose Vorhaltung die kommissarische Verwaltung des Konsortiums rechtfertigen. Die Vorgehensweise des Landes verletze daher eindeutig die obgenannten Gesetzesbestimmungen. Außerdem stelle diese Vorgehensweise einen klaren Fall von Machtfehlgebrauch dar. Auch die Ablehnung von Beitragsgesuchen bzw. die Feststellung der Unrechtmäßigkeit von Akten und Maßnahmen des Konsortiums auf dieser Grundlage sei unbegründet und rechtswidrig.
4.1.11. Was hingegen die Zusammensetzung des Delegiertenrats betreffe, werde darauf hingewiesen, dass der derzeitige Delegiertenrat bereits am 23.4.2023 neu gewählt worden sei und dass die Ergebnisse dieser Neuwahlen bereits damals dem Land mitgeteilt worden seien. Weil ET DE im Juli 2024 aus dem Verwaltungsrat und aus dem Delegiertenrat zurückgetreten ist, sei an seiner Stelle statutengemäß UTh MA in den Verwaltungsrat gewählt worden und MI HO sei in den Delegiertenrat als erster Nichtgewählter der K.G. St. Magdalena nachgerückt. Auch in diesem Fall hätte die Nichtbefolgung der Mitteilungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 3 LG 5/2009 mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200 Euro bestraft werden können, keinesfalls hätte dies aber die kommissarische Verwaltung des Konsortiums rechtfertigen können. Auch diesbezüglich verletze die Vorgehensweise des Landes eindeutig die obgenannten Gesetzesbestimmungen und stelle einen klaren Fall von Machtfehlgebrauch dar. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen bzw. die Feststellung der Unrechtmäßigkeit von Akten und Maßnahmen des Konsortiums auf dieser Grundlage sei ebenfalls unbegründet und rechtswidrig.
4.1.12. Was schließlich die Vertretung der Katastralgemeinde LS im Delegiertenrat betreffe, so habe das Konsortium dem Land bereits nach den Wahlen im April 2023 mitgeteilt, dass keines der beiden gewählten Mitglieder der Katastralgemeinde LS die Wahl als Delegiertenrat angenommen habe. Der ehemalige Amtsdirektor Dr. Sordini habe damals bestätigt, dass diese Tatsache kein Hindernis darstellen würde und dass gemäß Art. 8, Absätze 2 und 3 der Satzung und gemäß Art. 12, Absätze 3 und 4 des LG Nr. 5/2009 die Wahl des Delegiertenrates nur dann erneuert hätte werden müssen, wenn die Ersetzung eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Delegiertenrates nicht möglich gewesen wäre und weniger als zwei Drittel der Räte verblieben wären, was nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich würde die Satzung keine Folge für die fehlende Vertretung eines Wahlbezirkes im Delegiertenrat vorsehen. Außerdem hätte die Landesregierung gemäß Art. 9, Absatz 3 des LG Nr. 5/2009 die Satzung der Konsortien abändern könne, falls triftige Gründe für eine Anpassung an operationelle Anforderungen vorlägen. Im gegenständlichen Fall habe das Land es aber allem Anschein nach als nicht notwendig erachtet, die Satzung des Konsortiums entsprechend abzuändern. Dafür könne aber keinesfalls das Konsortium nun die Konsequenzen tragen. Die genannten Vorhaltungen, welche im Beschluss der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025 ebenfalls als Begründung für die Verfügung über die kommissarische Verwaltung des Konsortiums angeführt wurden, seien daher auch alle nicht stichhaltig und verletzten außerdem die obgenannten Bestimmungen der Statuten und des LG Nr. 5/2009.
4.1.13. Es sei daher offenkundig, dass der Beschluss der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025 die Vorschriften des Art. 22 LG Nr. 5/2009 verletze, da die gesetzlich vorgesehenen Fälle, in denen die Landesregierung die kommissarische Verwaltung eines Bonifizierungskonsortiums verfügen kann, im gegenständlichen Fall nicht bestanden hätten.
4.1.14. Zudem sei der angefochtene Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025 auch wegen fehlender bzw. unzutreffender Begründung rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt gelte nämlich als nicht ausreichend begründet, wenn sich die angeführte Begründung bei objektiver Prüfung als unzutreffend, unvollständig oder offensichtlich falsch herausstelle. In einem solchen Fall sei die formell vorhandene Begründung nur scheinbar vorhanden, da sie der Realität nicht entspreche und deshalb ihrem eigentlichen Zweck – die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgründe – nicht gerecht werde. Dies komme einem vollständigen Fehlen der Begründung gleich. In diesem Sinne seien auch Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 LG Nr. 17/1993 verletzt worden.
4.1.15. Die Vorgehensweise des Landes begründe zudem einen Fall von Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und verletze außerdem auch das Prinzip der guten Verwaltung sowie des korrekten Verfahrensablaufs gemäß Art. 97 der Verfassung. Der angefochtene Beschluss der Landesregierung sei aufgrund eines unvollständigen und falschen Gutachtens erlassen worden, ohne die abschließende Jahresrechnung 2024 oder die Stellungnahmen und Korrekturdokumente des Konsortiums angemessen zu berücksichtigen. Dies stelle eine klare Verletzung der Verpflichtung zur sachgerechten Ermittlung dar.
4.2. Die Rügen sind nicht stichhaltig.
4.2.1. Art. 22 LG Nr. 5/2009 bestimmt Folgendes: „ 1. Wenn bei den Bonifizierungskonsortien schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung festgestellt werden oder deren reibungsloser Betrieb nicht gewährleistet ist, verfügt die Landesregierung die Auflösung ihrer Verwaltungsorgane und ernennt einen Kommissar, der mit der Verwaltung der Körperschaft beauftragt wird. Innerhalb der im Ernennungsbeschluss festgelegten Fristen beruft der Kommissar die Vollversammlung für die Wahl des neuen Delegiertenrates ein.
2. Der Kommissar bleibt bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane im Amt. Eine allfällige Verlängerung des Mandats des Kommissars oder die Ernennung eines neuen Kommissars erfolgt nach den Modalitäten laut Absatz 1.
3. Bis zur Konstituierung der neuen Konsortialorgane verwaltet der Kommissar das Konsortium nach dem Grundsatz der Korrektheit in gewissenhafter und professioneller Weise und ergreift alle dazu notwendigen Maßnahmen, auch wenn sie über die ordentliche Verwaltung hinausgehen. Die Kosten, welche durch diese Tätigkeit entstehen, einschließlich des dem Kommissar zustehenden Entgelts, gehen auf jeden Fall zu Lasten des Bonifizierungskonsortiums. “.
4.2.2. Wie bereits unter Punkt 3 angemerkt, sind Bonifizierungskonsortien gemäß Art. 4, Absatz 4 des LG Nr. 5/2009 öffentliche Körperschaften, die nach den Grundsätzen der „ Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Subsidiarität “ handeln müssen.
Aus den Gutachten vom August und Oktober 2024 des Sachverständigen, Dr. HE AR, welche wohlgemerkt nicht vom Land, sondern vom Konsortium selbst in Auftrag gegeben worden sind (das Land wusste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1.4.2025 nicht einmal, dass Dr. AR im Oktober 2024 ein Zusatzgutachten erstellt hat), und aus den unzähligen in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen, die das Kollegium ausdrücklich als hier wiedergegeben erachtet, geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die von der Landregierung im Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025 gegenüber dem Konsortium erhobenen Vorhaltungen zur besorgniserregenden finanziellen Lage desselben und zu den schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten in der Führung des Konsortiums mehr als begründet waren und dass aufgrund der festgestellten Fakten der reibungslose Betrieb des Konsortiums nicht mehr gewährleistet war.
Eine der gröbsten Pflichtverletzungen in der Führung des Konsortiums besteht in der unterlassenen Erstellung des Einstufungsplans, der gemäß Art. 30, Absätze 5 u. 7 des LG Nr. 5/2009 in Verbindung mit Art. 860 ZGB die unabdingbare Voraussetzung darstellt, um bei den Mitgliedern die Konsortialbeiträge, die fiskalischer Natur sind (Corte cost. 188/2018), zur Deckung der Ausgaben des Konsortiums einzuheben. Das führte im Ergebnis dazu, dass die Mitglieder die Entrichtung von Bonifizierungsbeiträgen nach Gutdünken entrichtet haben. Einige bezahlten, andere bezahlten nichts. Somit kam das Konsortium insbesondere seinem gesetzlichen Auftrag nicht nach, die öffentlich-rechtliche Einrichtung nach den vorgegebenen Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz zu führen und für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen.
Im Grunde versuchte die Führung des Konsortiums stets, einen ausgeglichenen Haushalt über die die fortwährende Abdeckung von Verlusten mit den Landesbeihilfen zu erreichen und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, durch die gerechte Aufteilung der Ausgaben unter den Mitgliedern (Art. 30, Absatz 4).
Aus dem in der Darstellung des Sachverhalts angegeben Schriftverkehr zwischen den Konsortialorganen und dem Land, auf dem sich auch der angefochtene Beschluss Nr. 223/2025 stützt, geht klar hervor, dass die, vor der Ernennung des Kommissars, für die Führung des Konsortiums zuständigen Konsortialorgane sich offensichtlich weder ihrer Pflichten in der Führung einer öffentlichen Körperschaft, noch ihrer Verpflichtungen gegenüber der Autonomen Provinz Bozen als deren Aufsichtsorgan und somit ihres eigenen unprofessionellen und zum Teil fahrlässigen Handelns überhaupt nicht bewusst waren und mit allen Mitteln versuchten, das bisherige System fortzuführen, indem sie wiederholt das Land dazu bewegen wollten, die seit 2023 bestehenden neuen Förderkriterien wieder abzuändern, die ein „ Weiter so wie bisher “ nicht mehr ermöglichten.
Nur so ist es zu erklären, dass die Verantwortlichen angesichts der festgestellten Schwierigkeiten die Zusammenarbeit mit dem Land nicht nur nicht suchten, sondern sich – trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten des Landes – zu keiner zeitnahen Stellungnahme insbesondere zu der in den Gutachten vom August 2024 des Dr. HE AR klar und deutlich aufgezeigten besorgniserregenden finanziellen Schieflage des Konsortiums durchringen konnten und die wiederholt verlangten Beschlüsse und Unterlagen, die zudem mangelhaft und unvollständig verfasst waren, nicht fristgerecht vorlegten, sondern vielmehr wiederholt versuchten, das zuständige Landesamt in Unkenntnis über die Entwicklung der Lage des Konsortiums zu lassen (so wurde das Land auch nicht fristgerecht über die am 18.11.2024 durchgeführten Neuwahlen informiert), um ihre eigenen Vorstellungen in der Betriebsführung durchzusetzen. Entgegen der von den Rekursstellern aufgestellten Behauptung, das Land habe das Konsortium nicht genügend unterstützt, sondern absichtlich Schwierigkeiten bei der Durchführung der Sanierung bereitet, muss hier klar und deutlich festgehalten werden, dass nicht das Land, sondern die Konsortialorgane offensichtlich nicht gewillt waren, in einer loyalen Zusammenarbeit Lösungen zu suchen.
4.2.3. Eine wesentliche Rolle spielte hierbei sicherlich der Rekurssteller, ND MA in seiner Eigenschaft als langjähriger Direktor, der das Konsortium in recht eigenwilliger Art geführt hat.
Aus den bereits genannten Dokumenten und Unterlagen geht insbesondere hervor, dass das Konsortium keinen Klassifizierungsplan erstellt hat, welcher das Inkasso von Einnahmen sicherstellen müsste, dass die Auftragserteilungen vorwiegend nur mündlich erfolgten und dass die Forderungen daher z.T. uneinbringlich sind, dass Mitgliedsbeiträge nicht oder nur unregelmäßig gezahlt wurden und dass nicht zuletzt immer mehr Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht den Tätigkeiten eines Bonifizierungskonsortiums entsprechen, mit einer gleichzeitigen Reduzierung der Kerntätigkeiten des Konsortiums (Bau und die Erhaltung von Bonifizierungsbauten im Landesinteresse), was auch dazu geführt hat, dass nach der Änderung der Förderkriterien im Jahr 2023 die Beiträge des Landes wesentlich niedriger ausgefallen sind.
Aufgrund dieser Tatsachen stellte Dr. HE AR in seinem Gutachten vom August 2024 klar und deutlich fest, dass ein „ Weiter so wie bisher “ in der Führung des Konsortiums nicht möglich sein wird, „ weil primär in wirtschaftlicher, aber auch in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht die grundlegenden Voraussetzungen fehlen, welche einen Fortbestand des Betriebes ‚Bonifizierungskonsortium‘ garantieren könnten “ und legte zu diesem Zweck auch die Vor- und Nachteile für eine Umwandlung des Konsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium dar.
Auch das Zusatzgutachten vom Oktober 2024, das, wie bereits gesagt, dem Land nicht einmal vorgelegt wurde, bestätigte die äußerst kritische finanzielle Lage des Konsortiums (siehe Punkt 3.8.) und schlussfolgerte u.a., dass davon auszugehen ist, „ dass die Jahresabschussrechnung 2024 mit einem voraussichtlichen Verwaltungsabgang von ca. – 300.00,00 Euro (Abschreibung Rückstände von € 244.000 + Wirtschaftsdefizit von € 110.000 – ca. € 50.000 Mehreinnahmen, wie oben) abschließen wird. Diese Annahme setzt voraus, dass sämtliche Außenstände in Zusammenhang mit dem abgebrochenen Flurbereinigungsverfahren von den betroffenen Mitgliedern übernommen und bezahlt werden; wenn nicht, erhöht sich der Verwaltungsabgang auf ca. – 435.000 Euro. Dieses Ergebnis kann sich insofern um den Betrag der erbrachten und vom Land akzeptierten Eigenleistungen beim „Projekt Gean-Obertal“ reduzieren; nachdem die Arbeiten z.Z. noch im Gang sind und erst im Jahr 2025 abgeschlossen werden, ist eine Quantifizierung dieses Betrages zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. “.
Der Rekurssteller, ND MA, hatte daher spätestens nach der Hinterlegung des Zusatzgutachtens im Oktober 2024 ein klares Bild über die äußerst kritische finanzielle Lage des Konsortiums, die es nicht einmal mehr möglich machte, das Tätigkeitsprogramm des Konsortiums zu erstellen.
4.2.4. Auch der Verwaltungsrat und der Delegiertenrat waren sich dieser Tatsache voll bewusst, jedoch bezüglich der zukünftigen Vorgehensweise offensichtlich nicht einer Meinung.
Wie bereits in den Punkten 3.10. und 3.11. angeführt, fasste der Verwaltungsrat des Konsortiums (Präsident war zu diesem Zeitpunkt noch TI ER und Direktor gab es nach der Kündigung von ND MA zum 7.11.2024 keinen) am 8.11.2024 nach ausführlicher Beratung und Abwägung aller Aspekte, einstimmig den Beschluss „ 1. den Präsidenten nach Durchführung der Abstimmung im nachfolgenden Punkt 2 zu beauftragen, bei den zuständigen Stellen in der Landesverwaltung, insbesondere bei der Südtiroler Landesregierung, eine Umwandlung des Bonifizierungskonsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium von Amts wegen im Sinne der Art., Absätze 6 und 7 des LG Nr. 5/2009, auch in Verbindung mit Art. 45 des LG Nr. 5/2009, anzuregen;
2. dem Delegiertenrat einen gleichlautenden Beschluss als Beschlussantrag im Dringlichkeitswege vorzulegen. “ (Beschluss Nr. 1/2024, Dok. 2 des Konsortiums).
In diesem Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 1 vom 8.11.2024 wird die Situation des Konsortiums folgendermaßen beschrieben: „ Der Verwaltungsrat nimmt Einsicht in das Gutachten von Dr. HE AR und stellt fest, dass es wirtschaftlich und in der Sache selbst nicht möglich ist und auf Dauer nicht möglich erscheint, die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäß Art. 13, Abs. 1 Buchst. c) des LG Nr. 5/2009 vorzunehmen.
Der Verwaltungsrat nimmt Einsicht in das Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 03.10.2024, mit welchem das Bonifizierungskonsortium dringend ersucht wird, ehest möglich mitzuteilen, wie das Bonifizierungskonsortium gedenkt, den reibungslosen Betrieb des Bonifizierungskonsortiums Gsies – ST aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben zu gewährleisten .
Der Verwaltungsrat stellt fest, dass die bisher ausgeübten Tätigkeiten des Bonifizierungskonsortiums sachlich besser als Bodenverbesserungsarbeiten eingeordnet werden können und dass es zweckdienlich und bedeutend kosteneffizienter erscheint, die bisherige Tätigkeit zu Gunsten der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines Bodenverbesserungskonsortiums fortzuführen, unter Beibehaltung der materiellen Ressourcen des Bonifizierungskonsortiums, aber bei erheblicher Reduzierung der Kosten für das Verwaltungspersonal und bei gleichzeitiger Verbesserung der Dienste für die Land- und Forstwirtschaft. “.
Dieser Beschluss des Verwaltungsrates vom 8.11.2024 wurde vom Delegiertenrat in der Sitzung vom 11.11.2024 jedoch nicht bestätigt. Laut dem Protokoll vom 11.11.2024, das jedoch weder vom Präsidenten TI ER, noch vom Sekretär IE KA unterzeichnet ist und dessen Rechtsgültigkeit daher angezweifelt werden muss (Dok. 51 der Rekurssteller), wurde der vorgelegte Beschlussantrag mit 13 zu 6 Stimmen (anwesend waren 20 Delegiertenräte) abgelehnt.
In der Folge trat der Verwaltungsrat samt Präsident und Vizepräsident geschlossen von ihren Ämtern zurück, der Delegiertenrat nahm in der Sitzung vom 18.11.2024 die Rücktritte gemäß Art. 12, Absatz 8 der Satzung an und wählte einen neuen Verwaltungsrat und den Rekurssteller, AL ER, zu dessen Präsidenten.
Weder der Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 1 vom 8.11.2024, noch der nicht unterzeichnete Beschluss des Delegiertenrates vom 11.11.2024, ebenso wenig die Rücktritte des alten Verwaltungsrates und die Wahl des neuen Verwaltungsrates am 18.11.2024 wurden dem zuständigen Amt für ländliches Bauwesen mitgeteilt. Auch die mit Schreiben vom 3.10.2024 geforderte Stellungnahme blieb aus. Schon allein diese Unterlassungen bezeugen das gesetzeswidrige Vorgehen in der Führung des Konsortiums.
Die Rekurssteller versuchen nun den Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 des Verwaltungsrats als nichtexistierend und nicht rechtsverbindlich zu Fall zu bringen, indem sie behaupten, dass es sich lediglich um einen nicht angenommenen Beschlussantrag handelt, welcher vom alten Verwaltungsrat, der das Konsortium auflösen wollte, vorbereitet und vom Delegiertenrat mehrheitlich abgelehnt wurde.
All dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Dok. 50 (richtiger Beschluss des Verwaltungsrats des Konsortiums Nr. 1/2024) und Dok. 51 (Protokoll der Sitzung des Delegiertenrats, in welchem der Beschlussantrag des Verwaltungsrates ausdrücklich abgelehnt wurde.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Vorliegen von 2 Beschlüssen des Verwaltungsrates, versehen mit der Nr. 1, einer vom 14.3.2024 betreffend „ HO LI – Ansuchen um Abstandsreduzierung “ und der andere vom 8.11.2024 betreffend „ Grundsatzbeschluss – Beschlussvorschlag für den Delegiertenrat “, eine weitere Bestätigung für das unkorrekte Handeln der Konsortialorgane darstellt.
Davon abgesehen, ist jedoch der Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 betreffend „ Grundsatzbeschluss – Beschlussvorschlag für den Delegiertenrat “, unterzeichnet und veröffentlicht und somit als Grundsatzbeschluss rechtmäßig verfasst und gültig, während der Beschluss des Delegiertenrates vom 11.11.2024, auf dessen Rechtswirksamkeit die Rekurssteller beharren, weder unterzeichnet noch veröffentlicht ist ( sic !). Zudem wird der Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 des Verwaltungsrates im (nicht öffentlichen) Protokoll vom 11.11.2024 ausdrücklich genannt, was klar dafürspricht, dass die Delegiertenräte diesen Beschluss für rechtsgültig erachtet haben.
Weiters ist zu diesem Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 des Verwaltungsrates zu sagen, dass die darin enthaltene Feststellung und Erklärung, „ dass es wirtschaftlich und in der Sache selbst nicht möglich ist und in der Sache selbst nicht möglich erscheint, die Erstellung des Tätigkeitsprogrammes gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) des LG 6 Nr. 5/2009 vorzunehmen “, eine Aussage darstellt, die ausschließlich dem Verwaltungsrat zusteht und somit als gültig anzusehen ist.
Gemäß Art. 13, Absatz 1 Buchstabe c) des LG Nr. 5/2009 fällt die Erstellung Tätigkeitsprogramm nämlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates („ Der Verwaltungsrat…. c) beschließt die Tätigkeitsprogramme des Konsortiums “).
Wie gesagt, wurde dieser Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 dem zuständigen Amt für ländliches Bauwesen der Abteilung Landwirtschaft nicht nur nie mitgeteilt, sondern dieser Beschluss mit seinen brisanten Inhalten wurde von den Rekursstellern, die von einer Umwandlung des Konsortiums nichts wissen wollten, bewusst unterschlagen. In diesem Zusammenhang muss nämlich noch einmal unterstrichen werden, dass die Erstellung des Tätigkeitsprogramms für den Betrieb und für den Fortbestand des Konsortiums ausschlaggebend ist und dass daher die Erklärung des Verwaltungsrates, dass eine solche Erstellung des Tätigkeitsprogramms für das Jahr 2024 nicht möglich ist und auch in Zukunft nicht möglich erscheint, große Sprengkraft besitzt.
Die Falscheinschätzung und das „ Nicht-Akzeptieren-Wollen “ dieses Umstandes seitens der Rekurssteller beweisen, dass die im angefochtenen Beschluss Nr. 223/2025 angegebene Vorgehensweise absolut gerechtfertigt und notwendig war, weil der Betrieb und somit der Fortbestand des Konsortiums nicht mehr gewährleistet waren. Um weiteren Schaden vom Konsortium und dessen Mitglieder abzuwenden, musste die Landesregierung die kommissarische Verwaltung des Konsortiums anordnen.
4.2.5. Ohne auf die, nach der Ernennung des Kommisssars, eingetretenen Ereignisse näher eingehen zu wollen (diese sind für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses Nr. 223/2025 nicht relevant) muss aber angemerkt werden, dass, entgegen den Behauptungen der Rekurssteller, sowohl das dritte Gutachten des Dr. HE AR vom 9.6.2025 (Dok.1 der Provinz) als auch die Stellungnahme des Kommissars vom 22.9.2025 an den zuständigen Landesrat (Dok. 54 der Provinz) die äußerst kritisch finanzielle Lage, in der sich das Konsortium befindet, klar und deutlich bestätigen.
4.2.5.1. In seinem Gutachten vom 9.6.2025 kommt Dr. HE Bernhard nach der Hinterlegung der Abschlussrechnung des Jahres 2024 und des nicht genehmigten Entwurfes des Haushaltsvoranschlages 2025 zum Schluss, „ dass das „Bonifizierungskonsortiums Gsies-ST“ in der derzeitigen Situation (ante Kommissär) NICHT mehr Handlungs- und Zahlungsfähig ist .
( Nicht mehr Handlungsfähig, weil das Konsortium nicht in der Lage ist einen Haushaltsvoranschlag vorzulegen und zu genehmigen, welcher sich laut den Prinzipien und Regeln der öffentlichen Buchhaltung (Kameralistik) „im Ausgleich„ befindet d.h. sowohl die Wirtschaftsgebarung (Deckung der ordentlichen, wiederkehrendenAusgaben durch ordentliche Einnahmen), wie die Haushaltsgebarung (Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben im Kompetenzbereich) müssen bereits bei Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages im Ausgleich sein. Sollten die aktuellen Kriterien des Landes (Beschluss Nr. 180/2023) für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebskosten der Bonifizierungskonsortien nicht geändert werden, ist das B.K. Gsies-ST nicht in der Lage, eine ausgeglichene Wirtschaftsgebarung vorzulegen; auch dann nicht, wenn als Option die derzeit geringen Mitgliedsbeiträge um ein Vielfaches erhöht werden, nachdem für das geordnete Inkasso dieser Konsortialbeiträge vorweg ein Einstufungssplan (Art. 30, Abs. 5 des LG. 5/2009) zu genehmigen ist, welcher die im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Liegenschaften auf der Grundlage des jeweils durch die Bonifizierungstätigkeit erzielten Nutzens klassifiziert.
( Zahlungsunfähigkeit aufgrund drastischer Verschlechterung der Kassensituation Zum 31.12.2024 weist das Konsortium einen negativen Kassastand von –456.212,15 Euro aus. Diese Situation ist noch gravierender als im Zusatzgutachten vom Oktober 2024 prognostiziert. Dort hieß es wörtlich: „Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kassastand am Ende des Jahres 2024 ein sattes Minus aufweisen wird, wobei der Negativsaldo von der Höhe der laufenden Zahlungen der letzten zwei Monate des Jahres 2024 und der Bezahlung der offenen Rechnungen für das Projekt ‚Gean‘ abhängt.“ Mit diesem negativen Kassensaldo und einer gedeckelten Kassenvorschusslinie in Höhe von maximal 500.000,00 Euro seitens des Schatzmeisters befindet sich das Konsortium in einem akuten Liquiditätsengpass. Infolge dessen ist es nicht mehr in der Lage, die offenen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Firmen zu begleichen. Allein gegenüber der Firma GE ON OHG bestehen laut den beim Kommissär aufliegenden Unterlagen und Mahnschreiben offene Rechnungen aus dem Jahr 2024 in Höhe von rund ca. 260.000,00 Euro. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamteinnahmen des Konsortiums bereits in den vergangenen Jahren sehr gering ausfielen: Im Jahr 2023 beliefen sich diese auf lediglich 730.625,08 Euro, im Jahr 2024 sogar nur auf 385.636,23 Euro. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Schatzmeister bereit sein wird, die bestehende Obergrenze der Kassenvorschusslinie über die derzeit gewährten 500.000,00 Euro hinaus zu erhöhen .“.
In seinem Gutachten vom 9.6.2025 ging Dr. HE AR zudem auch auf das Gutachten des dott. Alessandro Sebastiano Cuscito vom „ bureau Plattner “ (Dok. 19 der Rekurssteller) ein, mit welchem die Rekurssteller versuchen nachzuweisen, dass sich das Konsortiums nicht in einer “ wirtschaftlich-finanziellen Schieflage “ befindet und dass die Analysen und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. HE AR nicht der Realität entsprechen und einen erheblichen Unterschied („ notevole differenza “) zu den eigenen Überlegungen darstellen.
Dr. AR widerlegt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise die darin aufgestellten Berechnungen und enthaltenen Angaben. Insbesondere zur Bilanzanalyse der Abschlussrechnung 2024 und zur Kassasituation stellt Dr. AR Folgendes fest: „ I. Bilanzanalyse der Abschlussrechnung 2024: Laut Dr. Cuscito stimmen die in der „Bewertung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes“ des Gutachtens von GB (= HE AR) getroffenen Aussagen nicht mit der Realität überein, weil der Verwaltungsüberschuss der Abschlussrechnung 2023 mit einem Positivsaldo von +7.993,27 Euro und nicht mit einem Minus von € 127.245 abschließt. Dasselbe gilt für das Jahr 2024, welches laut Dr. Cuscito mit einem marginalen Verwaltungsabgang von € -4.975,14 schließt.
Bemerkungen:
( Dr. Cuscito vermischt hier „Äpfel mit Birnen“ und verwechselt das Verwaltungsergebnis mit dem Wirtschaftsergebnis, welches laut den geltenden Regeln und Prinzipien der öffentlichen Buchhaltung nicht defizitär sein darf, weil eine negative Wirtschaftsgebarung an der Substanz eines jeden Betriebes nagt und die Zukunftsfähigkeit infrage stellt.
( Fakt ist, dass die Wirtschaftsgebarung (bilancio economico), sprich die Deckung der ordentlichen Ausgaben durch ordentliche Einnahmen ab dem Jahr 2023 in Schieflage geraten ist und im Jahr 2023 mit einem Abgang von -127.245 Euro geschlossen hat. Für das Jahr 2024 hat GB in seinem Gutachten vom August 2024 einen prognostizierten Abgang von -111.980 Euro angekündigt; nach nunmehriger Vorlage der endgültigen Daten des Jahres 2024 beläuft sich das Wirtschaftsergebnis auf – 138.185,10 Euro und hat sich gegenüber den ersten Hochschätzungen noch verschlechtert. Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Betriebes gerät damit das zweite Jahr in Folge aus den Fugen mit der Folge, dass die Bestimmungen des Art. 9, Abs.1, Buchstabe b) der geltenden Verordnung über das Rechnungswesen des BK Gsies-ST greifen, welche folgende Regelung vorsehen: „Verwaltungsfehlbetrag, welcher NICHT aus einem Defizit von Investitionen des Konsortiums resultiert: die Abdeckung wird, falls, keine anderen Finanzmittel zur Verfügung stehen, durch eine entsprechende Zusatzsteuerrolle zu Lasten der Konsortialmitglieder vorgenommen.“
( Der von Dr. Cuscito ausgewiesene Verwaltungsabgang 2024 von -4.975,14 erscheint rein rechnerisch vertretbar. Er basiert jedoch ausschließlich auf der Annahme, dass die in der Abschlussrechnung ausgewiesenen Aktivrückstände von Euro 804.409,65 in vollem Umfang einkassiert werden bzw. vollständig realisiert werden können. Diesbezüglich wird auf den Abschnitt III. „Rückstände“ verwiesen, wo nähere Details zur Rechtmäßigkeit dieser Bilanzoperationen gegeben werden (A.d.R. diese näheren Erläuterungen werden hier als wörtlich wiedergegeben betrachtet).
II. Kassasituation:
( Die im Bericht des GB angesprochene „angespannte Kassasituation“ am Ende des Jahres 2024 ist voll eingetroffen und das Schatzamtskonto schließt, wie auch im Bericht des Dr. Cuscito vermerkt, mit einem Kassadefizit von – 456.212.,15 Euro. Die vom Schatzmeister gewährte Kassabevorschussung von Euro 500.000,00 ist fast zur Gänze ausgenutzt worden, wobei zu bemerken ist, dass laut den beim Kommissar aufliegenden Unterlagen, mehrere offene Rechnungen (Verbindlichkeiten) des Jahres 2024 in Höhe von über 300.000 Euro vorliegen, welche aufgrund der ausgereizten Kassabevorschussung nicht mehr gezahlt werden konnten.
( Damit befindet sich das BK Gsies-ST in einem Liquiditätsengpass mit Auswirkungen auf die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Konsortiums, wie bereits oben beschrieben.
( Die am 2. Oktober in der gemeinsamen Sitzung des Delegiertenrates und Vertretern der Landesregierung vom Direktor getätigte Aussage (Zitat: „Er, so der Direktor, könne bestätigen und versichern, dass „er vor seinem Ausscheiden als Direktor im November 2024 den Nachweis liefern wird, dass die Kassagebarung des Konsortiums mit einer schwarzen Null schließen wird, wenn sämtliche offenen Außenstände kassiert werden“) wird damit widerlegt und „ad absurdum“ geführt. “.
4.2.5.2. Der kommissarische Verwalter, Dr. MI Palla kommt in seinem Zwischenbericht vom 22.9.2025 an den zuständigen Landesrat zu denselben Ergebnissen: „ 1) Die Forderung gegenüber dem E-Werk Gsies von Euro 50.227,12 rührt aus dem Jahr 2017 und wird vom Schuldner bestritten. Auch wenn die Forderung theoretisch, laut den erhaltenen Informationen, besteht, gestaltet sich die Eintreibung als schwierig.
2) Die Forderung gegenüber der Gemeinde Gsies von Euro 11.000,00 wird von dieser bestritten. Laut Aussagen des Direktors haben die Gemeindearbeiter im Jahr 2023 verschiedene Hydranten im Eigentum des Konsortiums am Bauhof behoben. Es gibt lediglich Zeugenaussagen zum Tatbestand aber keine schriftlichen Unterlagen. Die Eintreibung dieser Forderung gestaltet sich ebenfalls als schwierig.
3) Die Forderung von Euro 81.067,65 besteht gegenüber den Grundeigentümern in der Örtlichkeit „ST – III Baulos der K.G. ST“ und rührt aus dem geplanten Flurbereinigungsverfahren her. Das Flurbereinigungsverfahren wurde aufgrund eines Beschlusses der betroffenen Grundeigentümer eingestellt und es wurde eine einvernehmliche Aufhebung der Vereinbarung für die Vergabe in Konzession der Durchführung einer Grundzusammenlegung mit der Autonomen Provinz Bozen unterschrieben; wobei festgehalten wurde, dass die Provinz Bozen keine Kosten des Verfahrens übernimmt. Die bisher angefallenen Kosten in Höhe von Euro 81.067,65 sind nun gegenüber den betroffenen Grundeigentümern einzufordern. Das Inkasso dieser Forderung gestaltet sich ebenfalls als schwierig, da dazu ein entsprechender provisorischer Klassifizierungsplan der betroffenen Grundparzellen auszuarbeiten ist, welcher als Basis für das Inkasso der Forderung dient. Dieser provisorische Klassifizierungsplan wurde bis heute nie erstellt.
4) Die zu kassierenden Forderungen für Arbeiten gegenüber den Mitgliedern aus dem Jahr 2025 basieren einzig und allein auf mündliche Aufträge. Es gibt dazu keine schriftlichen Vereinbarungen bzw. Aufträge bzw. Auftragsbestätigungen. Dies wird vom Direktor des Konsortiums bestätigt. (Anlage Nr. 1).
5) Die Forderung gegenüber den Mitgliedern aus dem Jahr 2025 in Höhe von Euro 25.000,00 ist rechtlich eigentlich gar nicht fundiert, da ein entsprechender Klassifizierungsplan der Grundstücke, welche sich im Einzugsgebiet des Konsortiums befinden fehlt. Auf diesen Punkt wird nachstehend noch näher eingegangen.
6) Das oben aufgezeigte finanzielle Defizit berücksichtigt weiters noch nicht die Kosten, welche für die kommissarische Verwaltung angefallen sind .“.
Abschließend kam der Kommissar zu folgender Einschätzung: „ Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass das Konsortium sich in einer finanziellen Schieflage befindet, welche nur mit dem Verkauf von Gütern und Liegenschaften im Eigentum des Konsortiums behoben werden kann. Ein ausgeglichener Haushalt des Konsortiums, im Sinne, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben abdecken, ist nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass laut meinen Informationen das Konsortium auch keinen Anspruch auf öffentliche Beiträge zur Abdeckung der laufenden Ausgaben hat. Diese Beiträge sind nämlich an die institutionellen Tätigkeiten geknüpft – Instandhaltung der Abzugsgräben und Bewässerungsanlagen – wobei das Konsortium Gsies – ST weder Abzugsgräber noch Bewässerungsanlagen für die Landwirtschaft besitzt. Bezüglich des Anspruchs auf Beiträge, bitte ich Sie nähere Informationen vom Rechtsamt der Provinz einzuholen. Eines der größten Mankos ist das Fehlen eines Klassifizierungsplan der Grundstücke, welche sich im Einzugsgebiet des Konsortiums befinden. Dieser Klassifizierungsplan ist die Basis damit die Mitgliedsbeiträge gegenüber den Mitgliedern rechtlich eingehoben werden können. Laut Aussage eines Mitgliedes hätte die Erstellung eines Klassifizierungsplans Kosten in Höhe von Euro 90.000,00 zuzüglich MwSt. mit sich gebracht, welche die Mitglieder nicht tragen wollten. Daher hat das Verwaltungsorgan von der Erstellung eines Klassifizierungsplanes abgesehen und die Mitgliedsbeiträge wurden und werden, heute wie heue, freiwillig bezahlt. Bestimmte Mitglieder zahlen, andere Mitglieder zahlen nicht. Gegen jene Mitglieder, welche den Beitrag nicht zahlen, gibt es keine rechtliche Handhabe die Forderung einzutreiben. Dieser Umstand muss nicht weiters kommentiert werden. Es ist nicht annehmbar, dass eine öffentliche Körperschaft Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis einhebt und keine Rechtsmittel hat, diese bei jenen Mitgliedern einzutreiben, welche mit der Bezahlung säumig sind. Dies wäre so, wenn Gebäudeeigentümer in einer Gemeinde freiwillig die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zahlen würden, wobei gegenüber jenen Eigentümern die säumig sind, keine rechtliche Möglichkeit besteht diese einzutreiben. Kritisch sind auch die Arbeiten bei den einzelnen Mitgliedern zu betrachten. Es ist mehr als fraglich, ob diese Arbeiten als institutionelle Tätigkeit eingestuft werden können. Vollkommen inakzeptabel ist aber die Tatsache, dass keine schriftlichen Werkverträge, Angebote, Aufträge usw. vorhanden sind und diese Abwicklung auf mündlicher Basis erfolgt. Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Ihnen einen kurzen Überblick über die finanzielle und rechtliche Situation des Konsortiums verschafft zu haben und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.“.
Diese Gutachten bestätigen eindeutig, dass die Landesregierung zu Recht der Auffassung war, dass das Konsortium aufgrund der besorgniserregenden finanziellen Lage den Fortbestand des Betriebes bzw. die Effizienz in der Bonifizierungstätigkeit nicht mehr gewähreistet kann.
4.2.6. Auch die im Beschluss Nr. 223/2025 der Landesregierung aufgezeigten Unklarheiten bezüglich der Position des Direktors, ND MA und der Vorwurf, dass dem Land trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung die Beschlüsse und Dokumente betreffend die Ausschreibung der Stelle des Direktors nicht übermittelt wurden, sowie der weitere Vorwurf, dass mehrere Akten und Maßnahmen des Konsortiums mangelhaft bzw. fehlerhaft sind, weil diese von ND MA als Direktor des Konsortiums unterzeichnet wurden, sind begründet.
Entgegen der Auffassung der Rekurssteller, die Position des Direktors sei in Wirklichkeit nie vakant gewesen, weshalb diese auch nicht neu auszuschreiben war, muss präzisiert werden, dass das Konsortium wiederholt die Kündigung zum 7.11.2024 des Direktors bekräftigt hat.
Im Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 1 vom 8.11.2024 (Dok. 45 der Provinz) wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Direktor ND MA gekündigt hat und bei der Sitzung demzufolge auch nicht anwesend sein kann und daher IE KA für die Sitzung die Obliegenheiten des Direktors des Konsortiums übernimmt.
Im Protokoll des Delegiertenrates des Konsortiums vom 11.11.2024 wird im Punkt 1 ausdrücklich erklärt: „ Vorausgeschickt, dass der Direktor MA ND am 07.11.2024 ausgeschieden ist und nicht wieder ersetzt wurde, übernimmt der Vizepräsident KA IE vorübergehend dessen Aufgaben. “ (Dok. 51 der Rekurssteller).
Bei dieser Sitzung des Delegiertenrates am 11.11.2024 war auch der Rekurssteller als Delegiertenrat und späterer Präsident des Verwaltungsrates, AL ER, anwesend und hat mitgestimmt. Somit wurde vom Delegiertenrat bestätigt, dass der Direktor ND MA zum 7.11.2024 ausgeschieden ist.
In diesem Zusammenhang muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass der Direktor eine wichtige Funktion im Konsortium innehat.
Art. 23 des Statutes des Konsortiums sieht diesbezüglich Folgendes vor: „Dem Direktor obliegt die Leitung der Organisationsstruktur gemäß den Kriterien und Bestimmungen wie sie von den Gesetzen den Statuten und den Regelungen bestimmt sind. Außerdem obliegen ihm alle Aufgaben mit eingeschlossen die Ergreifung von Maßnahmen, welche die Verwaltung nach außen hin verpflichten, welche ihm vom Gesetz, den Statuten oder der Regelung auferlegt sind. Der Direktor ist Angestellter des Konsortiums ist ranghöchster Bedienstete desselben. Er nimmt an den Sitzungen des Delegiertenrates und Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil, verfasst die diesbezüglichen Protokolle und versieht diese mit seiner Unterschrift. Unter Beachtung der Weisungen, die ihm vom Präsidenten, von dem er funktionell abhängig ist, übertragen wurden, koordiniert er die Umsetzung der Maßnahmen, ist verantwortlich für die Vorbereitung der Beschlüsse, nimmt die Veröffentlichung vor und schickt diese an die Kontrollorgane und sorgt für die Durchführung der Verwaltungsakte. Er übt alle weitern ihm von den Gesetzen, den Statuten und Regelungen anvertrauten Befugnisse sowie die ihm vom Präsidenten anvertrauten Aufgaben aus.“
Die Darstellung der Rekurssteller, wonach ND MA dem Konsortium mit Schreiben vom 6.5.2024 zwar mitgeteilt habe, sein Arbeitsverhältnis zum 7.11.2024 kündigen zu wollen, dieses Arbeitsverhältnis aber auch nach dem 7.11.2024 fortgeführt worden sei, in diesem Sinne auch das Gehalt von ND MA ohne jegliche Unterbrechung nach dem vorgenannten Datum weiterbezahlt und er bei den zuständigen Ämtern auch nie abgemeldet worden sei, die Kündigung von ND MA daher de facto einvernehmlich stillschweigend aufgehoben worden sei und der Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 22 vom 21.11.2024 (Dok. 14 der Rekurssteller) die zu jenem Zeitpunkt weiterhin gültige Beauftragung von ND MA als Direktor daher nur bestätigt habe, der Widerruf der Kündigung von ND MA am 19.11.2024 bloß eine Formalität gewesen sei, die die einvernehmlich stillschweigende Aufhebung seiner Kündigung bestätigt habe, beweist, dass das Handeln der Konsortiumsorgane widersprüchlich und intransparent war und nicht der Führung einer öffentlichen Körperschaft entsprach.
Hinzukommt, die Verschleierung dieser Vorgangsweise gegenüber dem zuständigen Landesamt, das in den im Punkt 3 zitierten, unzähligen Schreiben wiederholt die Übermittlung der Unterlagen betreffend die Ausschreibung zur Besetzung der Stelle des Direktors bzw. eine Klärung der Position des Direktors verlangt hatte, nachdem verschiedene Beschlüsse und Unterlagen plötzlich die Unterschrift des Direktors ND MA aufwiesen.
Dem zuständigen Landesamt wurde eine Kopie des Beschlusses Nr. 22/2024 des Verwaltungsrates des Konsortiums vom 21.11.2024 betreffend den Antrag auf Widerruf der Kündigung des Direktors aber erst mit Schreiben vom 5.3.2025, Prot. Nr. 219350 (Dok. 38 und 39 der Provinz) übermittelt, in dem der Präsident AL ER zudem dem Landesamt vorwarf, mit seinen Schreiben Schikane zu betreiben.
Diese irrige Annahme, dass die Schreiben des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen Ausdruck von Schikane seien, spricht auch für sich selbst. Art. 21 des LG Nr. 5/2009 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Beschlüsse des Konsortiums der Rechtmäßigkeitskontrolle des Direktors unterliegen. Der Direktor kann nämlich gemäß Absatz 6 innerhalb der Fristen auch mitteilen, dass Rechtmäßigkeitsmängel vorliegen.
Schließlich ist auch der Umstand, dass das Gehalt des Direktors, ND MA, trotz der ausdrücklichen Anerkennung der Wirksamkeit der Kündigung zum 7.11.2024 seitens der zuständigen Konsortialorgane einfach weiterbezahlt wurde, ein Zeichen dafür, dass unkorrekt gehandelt wurde.
Das Gutachten der Arbeitsrechtsexpertin Dr. Cetrano (Dok. 15 der Rekurssteller), das die Korrektheit des Vorgehens belegen soll, ist aufgrund der soeben beschriebenen Fakten offensichtlich nicht stichhaltig.
4.2.7. Ebenso begründet sind die im Beschluss Nr. 223/2025 der Landesregierung aufgezeigten Vorhaltungen bezüglich der nicht fristgerechten Mitteilung der Zusammensetzung der Organe des Konsortiums, insbesondere betreffend die Neuwahl des Verwaltungsrates und die Zusammensetzung des Delegiertenrates.
Art. 19 des LG Nr. 5/2009 bestimmt Folgendes: „ 1) Die Akte der Konsortialorgane müssen innerhalb von zehn Tagen ab ihrem Erlass für zehn aufeinander folgende Tage an der Anschlagtafel des Bonifizierungskonsortiums auszugsweise veröffentlicht werden, wobei jeder Auszug die vollständige Verfügung enthalten muss; das Statut kann für Dringlichkeitsbeschlüsse eine andere Regelung vorsehen. (2) Gegen die Beschlüsse des Delegiertenrates kann von allen Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung bei der Landesregierung Beschwerde eingebracht werden .“.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Beschlüsse bereits nach Ablauf der 10-tägigen Veröffentlichungsfrist an die Abteilung Landwirtschaft übermittelt werden müssen und nicht erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung. Innerhalb dieser Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung kann Beschwerde bei der Landesregierung eingereicht werden.
Weiters ist zu präzisieren, dass bei der Abteilung Landwirtschaft das Landesregister der Konsortien gemäß Art. 8 des LG Nr. Nr. 5/2009 angesiedelt ist. Die Änderungen bezüglich der Konsortialorgane sind innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Das erfolgt mit einem Vordruck, der den Konsortien zur Verfügung gestellt wird. In diesem Vordruck ist u.a. ausdrücklich angeführt, dass die Beschlüsse der Konsortialorgane beizulegen sind: „ Kopie der Konsortialbeschlüsse womit die Konsortialorgane ernannt wurden; (Delegiertenrat, Ausschuss/Verwaltungsrat, Präsident, Rechnungsprüfer …“.
Dies dient der Kontrolle über die korrekte Meldung bzw. mit dem Abgleich des Ansuchens mit den Beschlüssen der Konsortialorgane. Alle Beschlüsse der Konsortialorgane müssen zu diesem Zweck ja auch veröffentlicht werden (Art. 19 LG Nr. 5/2009).
Werden die Beschlüsse mit der entsprechenden Dokumentation nicht der Abteilung Landwirtschaft übermittelt, so kann diese ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Konsortium nicht ausüben.
Im Übrigen ist zu sagen, dass das Konsortium, unabhängig von der soeben genannten Regelung, gemäß Art. 21, Absatz 2 des LG Nr. 5/2009 in jedem Fall verpflichtet wäre, der Abteilung Landwirtschaft alle jene Beschlüsse zu übermitteln, die diese in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion anfordert.
4.2.8. In Ausübung dieser Aufsichtsfunktion wurde von der Abteilung Landwirtschaft nach Feststellung der Divergenzen zwischen dem im Jahr 2023 genannten und den zuletzt als Mitgliedern des Delegiertenrates angegeben Personen eine Klarstellung angefordert.
Die von den Rekursstellern angeführte Rechtfertigung, wonach die Ergebnisse der Neuwahlen des Delegiertenrates vom 23.4.2023 dem Land mitgeteilt worden seien und die nachträglich eingetretenen Änderungen (Rücktritt von ET DE im Juli 2024 aus dem Verwaltungsrat und aus dem Delegiertenrat und Wahl von UTh MA in den Verwaltungsrat und Nachrücken von MI HO in den Delegiertenrat als erster Nichtgewählter der Katastralgemeinde St. Magdalena) zum einen gemäß Art. 8, Absatz 2 des LG Nr. Nr. 5/2009 nicht mitgeteilt hätten werden müssen und zum anderen auf alle Fälle laut Absatz 3 desselben Artikels ausschließlich eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200 Euro nach sich hätte ziehen dürfen, ist offensichtlich nicht stichhaltig.
Der Umstand, dass die Nichtbefolgung der Mitteilungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 3 LG Nr. 5/2009 mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200 Euro bestraft werden können, schließt nicht aus, dass dieses Versäumnis nicht auch als ein weiterer Beweis für das gesetzeswidrige Handeln der Konsortialorgane und als Grund für die Notwendigkeit der kommissarischen Verwaltung des Konsortiums angeführt werden kann.
4.2.9. Bezüglich des Fehlens eines Vertreters der Katastralgemeinde LS, ist die Behauptung der Rekurssteller, dass das Fehlen eines Vertreters der Katastralgemeinde LS keine Auswirkungen habe, ebenfalls falsch und diesbezüglich angeführte Behauptung, dass dies von Dr. Sordini bestätigt worden sei, durch nichts bewiesen. Laut Rekurssteller habe Dr. Sordini behauptet, dass gemäß Art. 8, Absätze 2 und 3 der Satzung und gemäß Art. 12, Absätze 3 und 4 des LG Nr. 5/2009 die Wahl des Delegiertenrates nur dann erneuert hätte werden müssen, wenn die Ersetzung eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Delegiertenrates nicht möglich gewesen wäre und weniger als zwei Drittel der Räte verblieben wären, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem sehe die Satzung keine Folge für die fehlende Vertretung eines Wahlbezirkes im Delegiertenrat vor.
Entgegen der Auffassung der Rekurssteller widerspricht das Fehlen eines Vertreters der Katastralgemeinde LS jedoch eindeutig der Satzung des Konsortiums.
Gemäß Art. 6 der Satzung, wird der Delegiertenrat von der Vollversammlung gewählt.
Absatz 8 dieses Artikels bestimmt ausdrücklich, dass im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten ist und dass dazu die Unterteilung des Einzugsgebietes in folgende Wahlbezirke vorgesehen ist: „ Wahlbezirk 1: ST mit Sitz in ST “, „ Wahlbezirk 2: PI mit Sitz in PI “, „ Wahlbezirk 3: St. TI mit Sitz in St. TI “ „ Wahlbezirk 4: St. Magdalena mit Sitz in St. Magdalena “ „ Wahlbezirk 5: LS mit Sitz in LS “.
Absatz 9 desselben Artikels fügt hinzu, dass „ für jeden Bezirk (…) die Wahl mindestens eines Vertreters gesichert sein (muss)“.
Die Wahl erfolgt laut Art. 7 in den einzelnen Wahlsektionen und als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die in der jeweiligen Wahlsektion die meisten Stimmen erhalten haben (Absatz 7).
Der von den Rekursstellern ins Feld geführte Art. 8, Absatz 2, wonach im Falle des Ausscheidens eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt scheidet, dieses vom ersten der Nichtgewählten ersetzt wird, kann daher nur so ausgelegt werden, dass es sich beim ersten der Nichtgewählten um ein Mitglied desselben Wahlbezirkes handeln muss.
Die im Anlassfall erfolgte Nichtberücksichtigung der Katastralgemeinde LS ist daher satzungswidrig und stellt zudem eine offensichtliche Diskriminierung dieser Katastralgemeinde dar.
4.2.10. Abschließend muss noch festgestellt werden, dass die in den verschiedenen Antwortschreiben des Landes dargelegten Gründen für die Nichtannahme der Beitragsgesuche des Konsortiums (siehe z.B. Schreiben vom 28.1.2025 des Amtes für ländliches Bauwesen, Dok. 28 der Provinz) aufgrund der bisherigen Ausführungen rechtmäßig und unerlässlich waren und dass die von den Rekursstellern dazu erhobenen Rügen unbegründet sind. Insbesondere nicht nachvollziehbar und falsch ist die Behauptung der Rekursssteller, dass die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. HE AR nicht erst mit der Abschlussrechnung übermittelt werden kann. Mit dieser Stellungnahme hätte sich das Konsortium nicht nur zur finanzielle Situation, sondern zur Gesamtsituation des Konsortiums äußern müssen und Lösungen anbieten sollen.
Gravierend ist in diesem Zusammenhang der bereits oben angeführte Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 1 vom 8.11.2024, in dem ausdrücklich erklärt worden war, dass kein Tätigkeitsprogramm erstellt werden kann (Dok. 45), unterschlagen wurde, sodass dieser von Amts wegen über die kommissarische Verwaltung angefordert werden musste.
Eine Beitragszahlung an öffentliche Körperschaften, die nachweislich kein Tätigkeitsprogramm erstellen können, ist nicht zulässig.
4.2.11. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass alle im Beschluss Nr. 223 vom 1.4.2025 angeführten Vorhaltungen begründet sind und dass die kommissarische Verwaltung absolut notwendig und rechtmäßig war.
Der erste Anfechtungsgrund ist daher unbegründet.
5. Mit dem zweiten Anfechtungsgrund beklagen die Rekurssteller die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 4, Art. 21, Absatz 1 und Art. 22 und der Zielsetzungen und der ratio des LG Nr. 5/2009, die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Art. 1, Absatz 2 des LG Nr. 5/2009 sowie Machtfehlgebrauch, Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses und Kompetenzmangel.
5.2. Insbesondere behaupten die Rekurssteller dass der Beschluss der Landesregierung Nr. 223 vom 1.4.2025 den der Landesregierung durch Art. 22 LG Nr. 5/2009 erteilten Befugniskreis deutlich überschreite. Die genannte Gesetzesbestimmung, die die kommissarische Verwaltung von Bonifizierungskonsortien regelt, sehe ausdrücklich vor, dass die Landesregierung nur – unter bestimmten Voraussetzungen, die im gegenständlichen Fall nicht bestehen würden, – die Auflösung der Verwaltungsorgane von Bonifizierungskonsortien verfügen und einen Kommissar ernennen könne. Die Aufgabe des Kommissars sei es dann, bis zur Wahl des neuen Delegiertenrates, für die er die Vollversammlung einberufen muss, alle für die Verwaltung des Konsortiums notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Zweck der kommissarischen Verwaltung bestehe daher offensichtlich darin, das Bestehen des Konsortiums zu garantieren und bis zu den Neuwahlen, die Handlungsfähigkeit des Konsortiums zu sicheren. Der Kommissar trete in diesem Fall an die Stelle der Organe des Konsortiums, übernehme jedoch nicht darüberhinausgehende Befugnisse – insbesondere nicht solche, die eine endgültige strukturelle Maßnahme wie die Liquidation und die Auflösung des Konsortiums betreffen.
Art. 22 des LG Nr. 5/2009 sehe in der Tat keineswegs die Liquidation und die Auflösung von Konsortien vor. Da diese Maßnahme die Beendigung der juristischen Existenz des Konsortiums mit sich bringen und daher tief in die Organisationsautonomie desselben eingreifen würde, sei diese deshalb nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zulässig. Ein Auftrag zur Liquidierung des Konsortiums an den Kommissar sei ultra vires und damit wegen Kompetenzmangels nichtig. Dies werde auch durch Art. 21 des LG Nr. 5/2009 bestätigt, der vorsieht, dass das Land die Aufsicht über die Konsortien ausübt und, falls notwendig, an deren Stelle handelt, um deren reibungslosen Betrieb und die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer institutionellen Aufgaben zu gewährleisten. Auf den gegenständlichen Fall umgemünzt, hätte das Land, wären tatsächlich Ereignisse aufgetreten, die den reibungslosen Betrieb und die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben des Konsortiums gefährdet hätten, einschreiten und dem Konsortium unter die Arme greifen müssen, um den reibungslosen Betrieb und die ordnungsgemäße Umsetzung der institutionellen Aufgaben des Konsortiums wiederherzustellen. Im gegenständlichen Fall habe das Land hingegen gezielt nach vermeintlichen Fehlern bzw. Unregelmäßigkeiten in der Führung des Konsortiums gesucht und das Konsortium dafür bestraft, was klar gegen die ratio der Artt. 21 und 22 des LG Nr. 5/2009 verstoße. Die beschriebene Vorgehensweise des Landes habe außerdem auch das Subsidiaritätsprinzip gemäß Art. 1, Absatz 2 des LG Nr. 5/2009 verletzt, laut dem das Land auf der einen Seite die Bonifizierungskonsortien bei der Ausübung ihrer Funktionen unterstützen und auf der anderen Seite aber deren Selbstverwaltung respektieren müsse. Die Maßnahme der zwangsweisen Auflösung des Konsortiums ohne vorherige Ausschöpfung milderer, unterstützender Maßnahmen – wie etwa der intensiveren Aufsicht, der Bereitstellung technischer oder verwaltungsmäßiger Hilfestellung oder der raschen Neuwahl des Delegiertenrates – widerspreche diesem fundamentalen Grundsatz.
Die dem Kommissar erteilte Anweisung das Konsortium aufzulösen und zu liquidieren könne auch nicht indirekt durch Art. 4, Absatz 7 des LG Nr. 5/2009 legitimiert werden, zumal die genannte Bestimmung ausdrücklich nur die Landesregierung ermächtige, die Auflösung von Konsortien zu verfügen und zwar ausschließlich um die Effizienz der Bonifizierungstätigkeit zu gewährleisten - was im gegenständlichen Fall vom Land ohnehin nicht überprüft und begründet worden sei. Die obgenannte Bestimmung stelle nämlich eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen sei. Sie begründe auf keinen Fall einen Freibrief für das Land zur Auflösung von Konsortien, sondern setze vielmehr voraus, dass die ineffiziente Erfüllung der Bonifizierungstätigkeit konkret, nachweislich und objektiv festgestellt werde. Eine bloß pauschale oder unterstellte Ineffizienz reiche nicht aus, um einen derart gravierenden Eingriff in die Organisationsautonomie eines öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörpers zu rechtfertigen.
5.2. Auch diese Rügen sind nicht begründet.
5.3. Wie bereits im Punkt 3 hervorgehoben sieht Art. 22, Absatz 1 des LG Nr. 5/2009 die kommissarische Verwaltung der Konsortien ausdrücklich in jenen Fällen vor, in denen „ bei den Bonifizierungskonsortien schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Führung festgestellt werden oder deren reibungsloser Betrieb nicht gewährleistet ist “.
Art. 4, Absatz 7 des LG Nr. 5/2009 bestimmt zudem Folgendes: „7 . Um die Effizienz der Bonifizierungstätigkeit zu gewährleisten, kann die Landesregierung die Auflösung und die Verschmelzung der Bonifizierungskonsortien sowie die Änderung ihrer Gebietsabgrenzungen verfügen. Nach der Feststellung, dass ein Bonifizierungskonsortium keine Bonifizierungstätigkeit in hinreichendem Ausmaß ausübt, kann die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen die Umwandlung eines Bonifizierungskonsortiums in ein Bodenverbesserungskonsortium verfügen “.
Im Anlassfall sind – wie im Punkt 3 ausführlich dargelegt – alle in diesen Bestimmungen genannten Tatbestände gegeben, die das Vorgehen der Landesregierung rechtfertigen, einen kommissarischen Verwalter zu ernennen, vorerst für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und in einem zweiten Moment für die geordnete Auflösung und Liquidation des Konsortiums.
Gemäß Art. 4 Absatz 4 müssen die Bonifizierungskonsortien „ gemäß den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Subsidiarität “ handeln, was nachweilich im Anlassfall nicht geschehen ist.
Laut Art. 4, Absatz 7 kann die Landesregierung daher sehr wohl auch die Auflösung des Konsortiums beschließen, sofern die Bonifizierungstätigkeit und der Betreib, wie Anlassfall geschehen, nicht gewährleistet sind.
Es steht der Landesregierung jedenfalls frei, für welche Vorgangsweise sie sich entscheidet. Sicher ist, dass die Landesregierung im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Mitglieder handeln muss und nicht zusehen kann, wie insbesondere öffentliche Gelder falsch und wirtschaftlich nicht effizient eingesetzt werden. Es ist deshalb weder unlogisch noch widersprüchlich den Kommissar auch mit der Auflösung und Liquidation des Konsortiums zu beauftragen.
Völlig unbegründet ist in diesem Zusammenhang die Rüge, dass die Abteilung Landwirtschaft die Wirtschaftlichkeit und Effizienz in der Bonifizierungstätigkeit des Konsortiums nicht überprüft habe. Es genügt hierzu insbesondere auf die Gutachten vom Juni und Oktober 2024 des Sachverständigen Dr. HE AR zu verweisen, deren Einschätzungen zudem von den nachfolgenden Gutachten (Gutachten vom Juni 2025 des Sachverständigen Dr. HE AR und Stellungnahme vom September 2025 des Kommissars) vollumfänglich bestätigt wurden und auf den wiederholt zitierten Beschluss Nr. 1 vom 8.11.2024 des Verwaltungsrates, in dem dieser erklärte, nicht in der Lage zu sein, ein Tätigkeitsprogramm abzufassen und daher die Umwandlung in ein Bodenverbesserungskonsortium beschloss.
5.4. Der zweite Anfechtungsgrund ist daher ebenfalls nicht begründet.
6. Mit dem dritten Anfechtungsgrund beklagen die Rekurssteller die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 21 des LG Nr. 5/2009, Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung sowie die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 des LG Nr. 17/1993, Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Verkennung entscheidungserheblicher Umstände bzw. wegen Tatsachenfehlbeurteilung, die Verletzung des Prinzips der guten Verwaltung sowie des korrekten Verfahrensablaufs, Machtfehlgebrauch, Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses, Kompetenzmangel.
6.1. Die Rekurssteller rügen zunächst, dass das Dekret des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen Nr. 4394/2025 vom 17.3.2025, mit dem die Beschlüsse des Delegiertenrates Nr. 13/2024 und Nr. 14/2024, beide datiert auf den 11.12.2024, aufgehoben wurden, dem Konsortium, trotz entsprechender Anfrage (Dok. 40), nie übermittelt worden sei. Der Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 betreffe die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 2025 (Dok. 21) und der Beschluss des Delegiertenrates Nr. 14/2024 eine unbedeutende Änderung der Bilanz für das Jahr 2024, durch welche eine Ausgabe in Höhe von 10.000,00 Euro von einem Bilanzkapitel in ein anderes verschoben worden sei (Dok. 21).
Die Mitteilung über die Aufhebung obgenannter Beschlüsse sei mit Schreiben des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen vom 17.3.2025 (Dok. 39) erfolgt, ohne Angabe einer entsprechenden Begründung und ohne das entsprechende Dekret beizulegen.
Diese Maßnahme sei in mehrfacher Hinsicht unter Verletzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und daher rechtswidrig. Insbesondere behaupten die Rekurssteller, dass die Aufhebung nach Ablauf der Frist von 30 Tage erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem die betroffenen Beschlüsse bereits gemäß Art. 21, Absatz 5 des LG Nr. 5/2009 vollziehbar geworden waren. Deren Aufhebung sei daher verspätet und in Verletzung obgenannter Gesetzesbestimmungen erfolgt.
Auch könne nicht behauptet werden, dass die 30-Tagefrist gemäß Art. 21, Absatz 8 des LG Nr. 5/2009 durch die Aufforderung von Klärungen oder zusätzlichen Unterlagen unterbrochen worden sei.
Der Beschluss des Delegiertenrates Nr. 13/2024 sei mit Schreiben vom 13.1.2025 (Dok. 24) vielmehr pauschal „ abgelehnt “ worden, unter anderem weil der Haushaltsvorschlag übermäßig hoch gewesen sei und der Gesamtsituation des Konsortiums, wie im Gutachten von Dr. AR geschildert, nicht genügend Rechnung getragen hätte. Nur bezüglich der Funktion des Direktors habe das Land die Übermittlung der Beschlüsse betreffend die Ausschreibung zur Besetzung seiner Stelle bzw. alle dazugehörigen Maßnahmen, Mitteilungen und Dokumente beantragt. Dasselbe gelte bezüglich des Beschlusses des Delegiertenrates Nr. 14/2024. Hier habe sich das Land mit Schreiben vom 29.1.2025 (Dok. 33) darauf beschränkt, auf obgenanntes Schreiben vom 13.1.2025 zu verweisen und das Konsortium darüber hinaus bloß ersucht, sämtliche Beschlüsse betreffend die Ausschreibung zur Besetzung als Direktor des Konsortiums sowie alle dazugehörenden Maßnahmen, Mitteilungen und Dokumente, inklusive der Beschlüsse betreffend die erfolgte Ernennung des Direktors zu übermitteln. Zudem habe das Land beanstandet, dass auf beiden Beschlüssen das Datum der erfolgten Veröffentlichung fehlen würde. Diese seien dem Land samt Veröffentlichungsstempel mit PEC vom 4.2.2025 (Dok. 34) nachgereicht worden.
Was hingegen die Position des Direktors betreffe, müsse zunächst klargestellt, dass die von der Aufhebung betroffenen Beschlüsse von ND MA nicht in seiner Funktion als Direktor unterzeichnet worden seien, sondern in seiner Funktion als Schriftführer/Sekretär (die jeder andere Anwesende auch ausüben hätte können) und dass beide außerdem mit der Unterschrift des Präsidenten versehen waren. Die genannten Beschlüsse seien also ordnungsgemäß unterschrieben worden. Bereits aus diesem Grund sei die obgenannte Aufforderung von Klärungen bzw. zusätzlichen Unterlagen durch das Land in Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle unbegründet. Dennoch habe das Konsortium mit PEC vom 13.2.2025 (Dok. 30) zur Besetzung der Direktion ausführlich Stellung genommen und dem Amt wiederum mitgeteilt, dass die Stelle nicht neu hätte ausgeschrieben werden müssen, da diese von ND MA nie aufgelassen worden sei. Dessen ungeachtet habe das Land, ohne Begründung und ohne auf die obige Stellungnahme des Konsortiums einzugehen, wiederum auf die Übermittlung aller Beschlüsse und Unterlagen betreffend die Ausschreibung zur Besetzung als Direktor des Konsortiums beharrt (Dok. 31) und schließlich, ohne weitere Begründung, dem Konsortium mitgeteilt, dass die Beschlüsse des Delegiertenrates Nr. 13/2024 und 14/2024 nun aufgehoben worden seien (Dok. 39).
Die vom Land verfügte Aufhebung der Beschlüsse des Delegiertenrates Nr. 13/2024 und Nr. 14/2024 überschreite daher den in Art. 21, Absatz 4 ff. des LG Nr. 5/2009 vorgesehenen Rahmen der Aufsichtsbefugnisse, da sich die Kontrolle im konkreten Fall nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse beschränkt habe, sondern in unzulässiger Weise in die inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Konsortiums eingegriffen habe. Die Maßnahme sei somit mit einem Kompetenzmangel behaftet. Zudem hätten sich die vom Land angeführten Gründe für die Aufforderung von Klärungen bzw. zusätzlichen Unterlagen – insbesondere hinsichtlich der angeblich rechtswidrigen Bestellung der Direktion sowie der behaupteten finanziellen Schieflage des Konsortiums – nachweislich als unbegründet erwiesen. Das Dekret des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen Nr. 4394/2025 vom 17.3.2025 sei daher aus den oben genannten Gründen wegen fehlender bzw. unzutreffender Begründung rechtwidrig.
Zudem stelle dies einen Fall von Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage. Hätte das Land eine sachgemäße Ermittlung der Sachlage und Rechtslage durchgeführt, wäre es wahrscheinlich einsichtig geworden, dass im gegenständlichen Fall keine Ausschreibung durchgeführt werden musste, weil der alte Direktor in der Tat nie abbestellt worden sei. Was hingegen die vermeintliche finanzielle Schieflage des Konsortiums betreffe, so fuße diese Vorhaltung auf einem unvollständigen und falschen Gutachten, ohne die abschließende Jahresrechnung 2024 oder die Stellungnahmen und Korrekturdokumente des Konsortiums angemessen zu berücksichtigen. Auch dies stelle eine klare Verletzung der Verpflichtung zur sachgerechten Ermittlung dar.
Die Vorgehensweise des Landes verletze außerdem auch das Prinzip der guten Verwaltung sowie des korrekten Verfahrensablaufs gemäß Art. 97 der Verfassung.
6.2. Diese Rügen sind ebenfalls nicht begründet.
6.3. Art. 21 des LG Nr. 5/2009 betreffend die „ Aufsicht “ des Landes über die Bonifizierungskonsortien Bestimmt Folgendes: „ 1. Das für den Bereich Bonifizierung zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übt die Aufsicht über die Konsortien aus und handelt auch an deren Stelle, um den reibungslosen Betrieb der Körperschaften und die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer institutionellen Aufgaben zu gewährleisten. Lediglich jene Konsortien, gegenüber welchen der Fachbeirat laut Artikel 28 keine schwerwiegenden Verletzungen der Statutsbestimmungen festgestellt hat und deren Organe gemäß der von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen erneuert worden sind, können in den Genuss von Landeszuschüssen kommen; diese Beschränkung erlischt mit der Behebung der Verletzung, mit der ordnungsgemäßen Erneuerung der Organe beziehungsweise mit der Ernennung eines Kommissars.
2. Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Bonifizierungskonsortien festzustellen, kann der Direktor des Amtes laut Absatz 1 jederzeit Inspektionen durchführen, wobei er Zugang zu allen Unterlagen hat.
3. Die Beschlüsse der Bonifizierungskonsortien betreffend den Einstufungsplan laut Artikel 30, die Änderung des Liegenschaftseigentums des Konsortiums und alle außerordentlichen Maßnahmen bei Bonifizierungsbauten im Eigentum oder im Zuständigkeitsbereich des Landes unterliegen der Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.
4. Die Beschlüsse betreffend den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung unterliegen der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.
5. Die Beschlüsse laut den Absätzen 3 und 4 werden vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Erhalt ihre Aufhebung verfügt oder nicht innerhalb derselben Frist das Konsortium mit entsprechender Begründung auffordert, sie erneut zu überprüfen.
6. Die Beschlüsse werden ebenso vollziehbar, wenn der Direktor des Amtes laut Absatz 1 innerhalb obgenannter Fristen mitteilt, dass keine Rechtmäßigkeitsmängel festgestellt wurden und keine Gründe vorliegen, um ihre erneute Überprüfung zu verlangen.
7. Die Beschlüsse betreffend die Abänderung des Akts gemäß den Einwänden unterliegen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Direktor des Amtes laut Absatz 1.
8. Durch die Anforderung von Klärungen oder zusätzlichen Unterlagen wird die Frist laut Absatz 5 unterbrochen. Ab dem Datum des Erhalts der Gegenäußerungen läuft eine neue Frist von 20 Tagen .“.
6.4. Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht nur dann nicht vollziehbar werden, wenn der Direktor gemäß Absatz 5 entweder deren Aufhebung verfügt oder das Konsortium – unter Angabe einer entsprechenden Begründung – zur erneuten Überprüfung der Beschlüsse auffordert, sondern auch in all jenen Fällen, wie dem vorliegenden, in denen Klärungen und zusätzliche Unterlagen gemäß Absatz 8 angefordert werden.
Aus der im Punkt 3 enthaltenen Sachverhaltsdarstellung, die hier als wiedergegeben gilt, geht eindeutig hervor, wie viele Schreiben des Landes an das Konsortium übermittelt wurden, in denen auf Rechtsmäßigkeitsmängel hingewiesen wurde und weitere Unterlagen und Klärungen angefordert wurden. Das Konsortium hat diese Schreiben teils ignoriert, teils zu spät beantwortet und dabei immer wieder Erklärungen geliefert die offensichtlich nicht begründet waren, wie z.B. jene betreffend die Position des Direktors.
Die Rügen sind also unbegründet.
6.5. Davon abgesehen, sind die Rügen unzulässig, weil verspätet vorgebracht.
Das Land hat dem Konsortium nämlich mitgeteilt, dass mit Dekret Nr. 4394/2025 die nicht vollziehbar gewordenen Beschlüsse aufgehoben worden sind.
Da dieses Dekret vom Konsortium nicht angefochten wurde, sind die jetzt vorgebrachten Beanstandungen gegen das genannte Dekret als verspätet anzusehen.
6.6. Der dritte Anfechtungsgrund ist demzufolge nicht nur unbegründet, sondern auch verfristet.
7. Mit dem vierten Anfechtungsgrund beklagen die Rekurssteller die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 24 und Art. 31 des LG Nr. 5/2009 in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 28.2.2023, Nr. 180, die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8, Absätze 2 und 3, Art. 12, Absätze 3 und 4 des LG Nr. 5/2009, Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung Verletzung und falsche Anwendung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 des LG Nr. 17/1993, Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage und wegen Tatsachenfehlberuteilung, Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses, Ungleichbehandlung Kompetenzmangel.
7.1. Die Rekurssteller rügen insbesondere die mit Schreiben vom 13.1.2025 (Dok. 24) erfolgte Ablehnung des Beitragsgesuchs des Konsortiums vom 31.12.2024 für die Betriebskosten sowie für die ordentliche Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungsbauten von Landesinteresse laut Art. 24 und 31 des LG Nr. 5/2009 (Dok. 23) durch das Amt für ländliches Bauwesen und behaupten, dass die hierfür angeführte Begründung, wonach dem Land keine Stellungnahme zur finanziellen Lage des Konsortiums übermittelt worden sei, die Mitteilung über die Neubestellung des Verwaltungsrates verspätet erfolgt sei, die Pflicht zur Einreichung eines „ Ansuchens um Eintragung “ des neuen Verwaltungsrates in das Landesverzeichnis bestanden hätte, im Delegiertenrat kein Vertreter der Katastralgemeinde LS vertreten sei, völlig gegenstandslos sei.
Dennoch habe das Konsortium dem Land ergänzend alle verlangten Unterlagen und notwendigen Klarstellungen übermittelt. Darauf sei das Konsortium mit weiteren, zum Teil neuen Beanstandungen konfrontiert worden. Mit Schreiben vom 28.1.2025 (Dok. 32) habe das Amt für ländliches Bauwesen dem Konsortium nämlich mitgeteilt, dass das bereits am 13.1.2025 abgelehnte Beitragsgesuch vom 31.12.2024 nicht weiterbearbeitet werden könne, solange keine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. AR sowie keine Unterlagen zur vermeintlich erforderlichen Ausschreibung der Direktorstelle vorgelegt würden. Gleichzeitig sei das Konsortium – trotz der vorangegangenen Ablehnung – aufgefordert worden, den Antrag gemäß Art. 8 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 180/2023 innerhalb von 30 Tagen zu vervollständigen, ohne konkret anzugeben, welche Unterlagen noch gefehlt hätten.
Als Rechtfertigung für die Art und Weise, wie das Konsortium diesen Aufforderungen nachgekommen ist bzw. aus welchen Gründe diesen Aufforderungen nicht nachgekommen werden konnte, wiederholen die Rekurssteller das in den vorherigen Anfechtungsgründen Gesagte und kommen zum Schluss, dass die Ablehnung des Beitragsgesuchs bzw. dessen gemäß Art. 8, Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung 180/2023 erfolgte Archivierung rechtwidrig sei. Ein Verwaltungsakt gelte nämlich, wie bereits im Rekursgrund 1 erläutert, als nicht ausreichend begründet, wenn sich die angeführte Begründung bei objektiver Prüfung als unzutreffend, unvollständig oder offensichtlich falsch herausstellt. In diesem Sinne wurden auch Art. 3 des Gesetzes Nr. 241/1990 und von Art. 7 LG 17/1993 verletzt.
Die Vorgehensweise des Landes begründe zudem einen Fall von Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage bezüglich der angeblich notwendigen Ausschreibung der Direktorenstelle, der angeblichen finanzielle Schieflage des Konsortiums und bezüglich der angeblichen Fehler in der Aufstellung und in der Mitteilung der Organe des Konsortiums. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhalts und der Rechtslage hätte das Land dem Konsortium die genannten Beanstandungen nicht entgegengehalten können.
Überdies würden weder Art. 24 noch Art. 31 des LG Nr. 5/2009, noch der Beschluss der Landesregierung Nr. 180/2023, welcher die verbindlichen Richtlinien für die Gewährung des beantragten Förderbeitrags festlegt, eine freie Ermessensausübung des Landes im Hinblick auf die Voraussetzungen und die vorzulegenden Unterlagen für die Beitragsgewährung vorsehen, sondern vielmehr klar und deutlich sowohl die anspruchsberechtigten Subjekte als auch die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge definieren. Insbesondre im Art. 7 des obgenannten Beschlusses der Landesregierung Nr. 180/2023 seien alle erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Einreichung des Antrags festgelegt worden. Beim gegenständlichen Beitragsgesuch vom 31.12.2024 seien alle diese Vorgaben beachtet und eingehalten worden. Das Beitragsgesuch des Konsortiums vom 31.12.2024 sei daher vollständig und wurde frist- und ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Beschlusses der Landesregierung Nr. 180/2023 eingereicht worden. Das Schreiben des Landes vom 13.1.2025 sowie jenes vom 28.1.2025, mit welchen das Land das Beitragsgesuch des Konsortiums aus den oben dargelegten Gründen ablehnte bzw. das Konsortium aufforderte, das Gesuch mit nicht vorgesehenen Informationen und Unterlagen zu vervollständigen, seien daher beide rechtswidrig und zwar wegen Verletzung der Artt. 24 und 31 des LG 5/2009 in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung 180/2023. Indem das Land eigenmächtig zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt bzw. eigene Entscheidungsspielräume geschaffen habe, die nicht im Gesetz oder im einschlägigen Beschluss vorgesehen sind, habe es sich über die gesetzlich vorgegebene Zuständigkeitsordnung hinweggesetzt. Ein solches Vorgehen stelle eine Überschreitung der Zuständigkeit und damit einen gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Im vorliegenden Fall könne dem Land auch Willkür vorgehalten werden, weil es bei der Prüfung des Beihilfeantrags nach freiem Ermessen zusätzliche Voraussetzungen eingeführt und verlangt habe, die weder in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch in den durchführenden Richtlinien vorgesehen sind. Dies führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung des Konsortiums und widerspreche eindeutig dem Vertrauensschutzprinzip.
7.2. Diese Rügen sind ebenfalls nicht stichhaltig.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollinhaltlich auf die in den Punkten 4, 5 und 6 gemachten Ausführungen verwiesen und hier nochmals festgestellt, dass die schwerwiegende finanzielle und organisatorische Situation es unumgänglich gemacht hat, vom Konsortium die oben beschriebenen Klärungen und Unterlagen anzufordern und dass sich das Konsortium einer loyalen Zusammenarbeit verweigert hat und vielmehr wiederholt versucht hat, dem zuständigen Landesamt die richtigen Informationen zu verweigern. Eine der brisantesten Tatsachen, deren Mitteilung bewusst unterlassen wurde, betrifft den mehrmals zitierten Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 1 vom 8.11.2024.
7.3. Der vierte Anfechtungsgrund ist folglich unbegründet.
8. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründetheit des Rekurses, der demzufolge abgewiesen werden muss.
Die anderen nicht ausdrücklich behandelten Erwägungen und Einwände - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - sind als absorbiert zu betrachten, da sie seitens des Kollegiums für die Entscheidungsfindung als irrelevant erachtet wurden und jedenfalls nicht zu einer gegenteiligen Entscheidung hätten führen können.
Die Rekurssteller ist zum Kostenersatz gegenüber der Autonomen Provinz Bozen und dem Bonifizierungskonsortium „ Gsies – ST “ verpflichtet.
Die Kostenentscheidung betreffend den nicht im Verfahren eingelassenen kommissarischen Verwalter entfällt.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs und sämtliche damit gestellten Anträge ab.
Verurteilt die Rekurssteller zum Kostenersatz zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen und des Bonifizierungskonsortiums „ Gsies – ST “ in Höhe von je Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Die Kostenentscheidung betreffend den nicht im Verfahren eingelassenen kommissarischen Verwalter entfällt.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 12. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
PH BE, Präsident
IT FA ER, Gerichtsrat, Verfasserin
ZA Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| IT FA ER | PH BE |
DER GENERALSEKRETÄR