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Sentenza 11 dicembre 2025
Sentenza 11 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 11/12/2025, n. 169 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 169 |
| Data del deposito : | 11 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 148/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
EV SS , St.Nr. 02417080211, in Person des gesetzlichen Vertreters und Präsidenten des Verwaltungsrates
ER HS, vertreten und verteidigt von RA
WA HA laut Vollmacht in den
Verfahrensakten;
- Berufungsklägerin -
gegen
– Controparte_1 [...]
St.Nr. in Person des CP_2 P.IVA_1
gesetzlichen Vertreters und des CP_3 Controparte_4
vertreten und verteidigt von RA
[...] Per_4
1 und RA , laut Vollmacht in den Per_5 Parte_1
Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
St.Nr.82006550212, in Person des Controparte_5
Bürgermeisters Josef vertreten und verteidigt von RA CP_6
laut Vollmacht in den Verfahrensakten Persona_6
- Berufungsgegnerin -
Gegenstand: Anspruch auf Kostenersatz aus Stromliefervertrag-
des Vertrages wegen Irrtum Controparte_7
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
08/10/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist, über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für die Berufungsklägerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen,
unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter
Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen
und Ansprüche, in Annahme dieser Berufung das angefochtene
Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 523/2023 vom
02.07.2023 aufheben und abändern und daher wie folgt zu
Recht entscheiden:
1. die beklagte EK - CH IE Konsortium
Genossenschaft verurteilen, der EV Genossenschaft aufgrund der fehlenden Stromlieferungen vom 01.01.2021 bis zum
31.12.2021 einen Betrag in Höhe von 1.124.743,21 Euro zu
2 zahlen, oder jenen höheren oder geringeren vom Gericht als geschuldet festgestellten Betrag, zuzüglich Zinsen;
2. mit allen Rechtsnachfolgen, auch bezüglich Spesen,
Kompetenzen und Honorare der beiden Instanzen, zuzüglich
Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer“.
Im Beweiswege besteht die Berufungsklägerin EV Gen. auf der
Zulassung der Beweisanträge laut zweitem und dritten
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6 ZPO des erstinstanzlichen
Verfahrens.
für die Berufungsgegnerin CH IE CP_1
– Controparte_2
1) die Berufungsklage der EV-Genossenschaft gegen das Urteil
des Landesgerichts Bozen Nr. 523/2023 vom 02./03.07.2023
abweisen und dasselbe Urteil demzufolge restlos bestätigen;
2) in jedem Fall die Anträge der EV Gen. allesamt abweisen bzw. in strikt untergeordneter Hinsicht deren Höhe auf 70%
und dann wiederum um 36% und um 20%, oder aber in jenem anderen, höheren oder niedrigeren Ausmaß herabsetzen;
3) in untergeordneter Hinsicht: die GE MA
verurteilen, die Berufungsbeklagte EK Gen. von jenem
Schaden schadlos zu halten, bzw. derselben jenen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Betriebsstillstandes des
Wasserkraftwerkes „LD“ zwischen dem 10. Juni und dem 3.
August 2021 und der damit zusammenhängenden
vollständigen oder teilweisen Annahme des von der Berufungs-
3 klägerin EV Gen. geltend gemachten Schadenersatz-
anspruches entstehen sollte;
4) In jedem Fall: die Berufungsklägerin und/oder die Gemeinde
MA verurteilen, der Berufungsbeklagten alle Verfahrens- und
Anwaltskosten beider Verfahrensgrade zu ersetzen.
In beweisrechtlicher Hinsicht, sofern erforderlich, stellt die
Berufungsbeklagte folgende Anträge:
I.) Es möge der Zeugenbeweis über folgende Umstände
zugelassen werden:
1. Ob es zutrifft, dass die Unterhandlungen zwischen den
Parteien in Hinsicht auf die Unterzeichnung des Vertrages für
den Kauf von elektrischer IE mit Datum 01.01.2021
(Dok.6 der Beklagten, das dem Zeugen gezeigt werden möge)
per geführt wurden und nicht im Rahmen von CP_8
persönlichen Treffen;
möge der Zeuge darüber aussagen, wie die Unterhandlungen geführt wurden und welchen Gegenstand
sie hatten.
2. Ob es zutrifft, dass besagte Unterhandlungen den Preis der
Elektroenergie zum Gegenstand hatten, unter Ausschluss des
Vertragstextes.
3. Ob es zutrifft, dass insbesondere die Klausel Nr.
3.3 im
Vertrag mit Datum 01.01.2021 (Dok.6 der Beklagten, das dem
Zeugen gezeigt werden möge) ausdrücklich erwähnt und besprochen wurde;
möge der Zeuge darüber aussagen, welchen
Gegenstand die Unterhandlungen hatten. (Die Frage an den
4 Zeugen ist positiv formuliert, da das Beweiskapitel ansonsten möglicherweise unzulässig gewesen wäre, doch zielt die
Beweisführung darauf ab, das Gegenteil zu beweisen.)
4. Ob es zutrifft, dass besagte Klausel in den Verträgen für den
Kauf von elektrischer IE, die von den Prozessparteien in den vorhergehenden Jahren 2018 bis 2020 abgeschlossen wurden (Dok. 12, 13 und 14, die dem Zeugen gezeigt werden mögen) und auch in den Verträgen, die für das folgende Jahr
2022 abgeschlossen worden sind (Dok.15, das dem Zeugen
gezeigt werden möge) nicht enthalten ist.
5. Ob es zutrifft, dass Dr. nur bis 2017 im Persona_7
Auftrag und im Interesse der EK Gen. die Tätigkeit der
Rechtsberatung ausübte.
6. Ob es zutrifft, dass die EV IEs AG und später die EV
Gen. die EK Gen. laufend rechtlich beriet, insbesondere durch
Rundschreiben, Vorträge und Erarbeitung von Vertragstexten
(wie aus Dok. 4, 23, 25 und 26 ersichtlich, die dem Zeugen
gezeigt werden mögen).
7. Ob es zutrifft, dass Dr. bzw. die Persona_8
Rechtsabteilung der EV Gen. die Verträge für den Kauf von elektrischer IE in den Jahren 2017 bis 2021 erarbeitete und der EK Gen. übermittelte (wie aus Dok.4, Dok.23 und
Dok.24 der Beklagten ersichtlich, die dem Zeugen gezeigt werden mögen).
8. Ob es zutrifft, dass der Vertrag für den Kauf von elektrischer
5 IE mit Datum 01.01.2021 von Dr. bzw. Persona_8
von der Rechtsabteilung der EV Gen. erarbeitet und der EK
Gen. am 29.04.2021 übermittelt wurde (wie aus Dok.7 aus 24
der Beklagten ersichtlich, das dem Zeugen gezeigt werden mögen).
9. Ob es zutrifft, dass der Generator und/oder die Turbine des
Wasserkraftwerkes LD nach dem Betriebsausfall vom
10.06.2021 abmontiert und nach Tschechien transportiert werden musste, wo die Herstellerfirma die CP_9
erforderliche Reparatur vornahm.
Es werden folgende Zeugen angegeben: Persona_9
Verwalter der LD CP_5 Persona_10
Konsortial GmbH, Dr. aus Brixen, Dr. Persona_7
c/o EV Gen., Dr. aus Prad Persona_11 Persona_8
am Stilfserjoch. II.) Es möge die Vornahme eines
Amtsgutachtens verfügt werden zwecks Feststellung der
Leistungsfähigkeit, bzw. der durchschnittlichen jährlichen
Produktion der Wasserkraftwerke „LD“, gelegen in , Per_12
und „MB“, gelegen in MA. Mit Vorbehalt, die
Fragestellung zu ergänzen und präzisieren. III.) Es möge der
LD Konsortial GmbH, mit Sitz in Betreiberin des CP_5
Wasserkraftwerkes LD, nach Maßgabe von Art. 210 ZPO
angeordnet werden, folgende Unterlagen vorzulegen: a) die
Schadensmeldung an die Versicherung derselben LD
Konsortial GmbH betreffend den Betriebsausfall des WKWs
6 LD im Sommer 2021 b) den technischen Bericht zum betreffenden Schaden c) die Quittung über die erfolgte
Schadensauszahlung durch die Versicherung d) sonstige
, die im Zuge der Schadensmeldung zwischen der CP_10
LD Konsortial GmbH und der Versicherungsgesellschaft
ausgetauscht wurden e) den laufenden Wartungsvertrag mit der
En-Co OHG aus Sterzing. Diesbezüglich verweist die
Berufungsbeklagte auf den Umstand, dass sie die LD
Konsortial GmbH um und Übermittlung der CP_11
erwähnten Unterlagen vergebens ersucht hat (vgl. Dok. 27).
IV.) Es möge die Vornahme eines Amtsgutachtens verfügt
werden zwecks Feststellung der Ursache des Betriebsausfalles
des Wasserkraftwerkes „LD“, gelegen in Matsch, vom
10.06.2021 bis zum 03.08.2021 und insbesondere, ob der
Betriebsausfall auf eine mangelnde Instandhaltung
zurückzuführen sei;
der zu ernennende ASV möge
diesbezüglich die Unterlagen verwenden, die von der LD
Konsortial GmbH auf Anordnung des Richters vorgelegt werden.
Mit Vorbehalt, die Fragestellung zu ergänzen und präzisieren
für die Berufungsgegnerin GE MA:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, aus oben genannten Gründen und nach Abweisung der gegnerischen Einreden und Ausführungen,
1) die Berufungsklage der EV Genossenschaft vom 1.9.2023
abweisen und das Urteil des LG Bozen Nr.523/2023,
7 veröffentlicht am 3.7.2023, vollinhaltlich bestätigen;
2) hilfsweise, den Antrag auf Schadloshaltung der CH
IE Konsortium – gegenüber der Controparte_2
GE abweisen;
CP_5
3) weiter hilfsweise, die Höhe der vom Südtiroler
IEverband (EV) gegenüber CP_2 [...]
– geforderten Controparte_1 Controparte_2
Zahlungen für den Zeitraum vom 10.6.2021 bis zum 3.8.2021
sowie den Antrag auf Schadloshaltung des Controparte_1
– gegenüber der
[...] Controparte_2
wie im Einlassungsschriftsatz dargelegt, CP_5 CP_5
und jedenfalls auf das vom Gericht festgestellte angemessene
Ausmaß herabsetzen;
4) EK und EV Genossenschaft verurteilen, der Gemeinde
MA alle Verfahrens- und Anwaltskosten auch für die
Berufungsphase zu ersetzen, einschließlich des
Einheitsbetrages.
Im Beweiswege wird folgendes beantragt:
A) die Zulassung des Zeugenbeweises über folgende
Beweiskapitel sowie über die etwaig zugelassenen gegnerischen
Beweise beantragt:
1) Ist es wahr, dass das Kraftwerk LD im Jahr 2016 in gegangen ist und seither jährlich gewartet wurde? Per_13
Als Zeugen werden benannt: EI RD, Tartsch 18, 39024
MA; Niederholzer Tobias, Florastraße 29, 39020 Glurns;
8 PR CH, Burgeis 162 39024 MA.
B) die Beauftragung eines Amtssachverständigen, damit diese folgenden technischen Fragen beantworte: Der ASV 1) gebe an,
ob der Betriebsausfall des Kraftwerks LD vom 10.6.-
3.8.2021 auf mangelnde Wartung zurückzuführen ist;
2) bewerte, ob die Reparatur des Schadens im Jahr 2021
innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgt ist
VERFAHRENSABLAUF
lud das IE Controparte_12 CP_1 CP_1
Contr (von nun an auch nur oder Controparte_2
) vor das Landesgericht Bozen Controparte_1
und beantragte dessen Verurteilung zur Zahlung des Betrages
von € 879.935,21.- als Zusatzkosten laut Art.
3.3 des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, und Controparte_13
der Beklagten abgeschlossenen Vertrages für den Kauf von elektrischer IE wegen teilweiser nicht erbrachter Lieferung
der vertraglich festgesetzten Strommengen. Die LÄ führte
aus, die laut Vertrag von EK Genossenschaft versprochene
Strommenge sei in der Tabelle, Anhang 3 des genannten
Vertrages, mit Angabe der voraussichtlichen monatlichen
Einspeisungen aus dem Wasserkraftwerk „LD“ von der
Beklagten selbst angegeben worden;
als Entgelt für die gelieferte Strommenge sei ein Fixpreis pro Megawattstunde laut
Anhang 1 des Vertrages vereinbart worden und deshalb für den
Fall der erheblichen Abweichung von den angegebenen
9 Liefermengen in Artikel 3.3 des Vertrages eine Klausel zur
Schadloshaltung für entstandene Zusatzkosten zu Gunsten der
EV Genossenschaft vorgesehen, wobei eine Abweichung von mehr als 20% immer als erheblich angesehen wurde. Da das beklagte Controparte_1 [...]
die versprochenen Strommengen nur teilweise CP_2
geliefert hat, hätte EV Genossenschaft die fehlenden Mengen
auf dem Strommarkt bei Drittanbietern zum Börsenpreis
ankaufen müssen. Daraus seien in Höhe Parte_2
von mindestens € 869.935,21.-, vorbehaltlich etwaiger
Zusatzkosten im laufenden Monat Dezember 2021, und
Verwaltungskosten in Höhe von € 10.000,00.- entstanden.
Das CH IE Konsortium ließ sich in den Streit ein,
bestritt die klägerischen Ausführungen und Anträge und machte im Wege der Widerklage die Nichtigkeit des Vertrages
vom 01/01/2021 wegen Mangels der Einwilligung seitens der
Beklagten in Folge von Irrtum im Sinne von Art.1427 ZGB
geltend. Zur Untermauerung ihres Antrages, führte EK aus,
die Tabelle in Anlage 3 des Vertrages, würde nicht die voraussichtliche monatliche Einspeisung des WKWs LD,
sondern jene des Wasserkraftwerkes MB wiedergeben, so dass offensichtlich diese Tabelle aus Irrtum im Vertrag über die
Stromlieferung aus dem WKW LD übernommen wurde.
Somit hätte sich EK irrtümlich verpflichtet, eine Menge an
Strom zu liefern, für die das WKW LD nicht die
10 hat. Der Irrtum, so die Beklagte, sei Controparte_14
wesentlich, da er die zu liefernde Menge an Strom betrifft, und auch erkennbar, zumal EV IEs Ag sowohl den Vertrag
mit LD als auch jenen mit MB abgeschlossen hat und ein Vergleich der zu beiden Verträgen unter Anlage 3
gehörenden Tabellen, sofort erkennen lasse, dass es sich um genau dieselben Produktionsmengen handelt. Unter anderem
Aspekt beantragte EK im Wege der Widerklage die Aufhebung
des Vertrages im Sinne von Art. 1467 ZGB wegen übermäßiger
Belastung und/oder im Sinne von Art. 1463 ZGB wegen nachfolgender Unmöglichkeit, da die niedrigere Produktion von
Contro elektrischer IE aus dem „LD“ auf einen
Betriebsstillstand infolge eines Generatorausfalles im Zeitraum
zwischen 10. Juni und 3. August 2021, zurückzuführen sei. In
der Hauptsache bestritt EK auch die Höhe des
Schadenersatzanspruches der LÄ und beantragte die
Ermächtigung zur Streitverkündung an die GE
MA, gegenüber welcher sie Antrag auf Schadloshaltung
formulierte, da sie als Betreiberin des WKW LD, mit welcher das Konsortium den Vertrag für den Verkauf von elektrischer
IE in Form eines Re-Buying für 2021 als Produzenten
unterzeichnet hatte, für den zeitweiligen Stillstand
verantwortlich sei.
Die GE MA ließ sich in den Streit ein und beantragte die Abweisung der gegnerischen Anträge; in Bezug
11 auf die gegen die GE gestellten Anträge des
CH IE Konsortiums hob die Drittgeladene hervor,
dass im Vertrag vom 14.4.2021 „für den Verkauf von elektrischer IE in Form eines Re-buying“ für das Jahr
2021 zwischen EK und GE MA keine bestimmte
Liefermenge, weder pro Monat noch pro Jahr, vereinbart wurde,
dass die Gemeinde MA die gesamte vom Kraftwerk LD
produzierte IE vereinbarungsgemäß an das EK geliefert hat und der Produktionsausfall nicht auf ein schuldhaftes
Verhalten der Gemeinde zurückzuführen sei.
In Bezug auf die, laut Vertrag zwischen EK und EV,
angeführten Strommengen aus dem LD, sei aus Per_14
den vorgelegten Verträgen und Anlagen klar ersichtlich, dass diese Strommengen aus dem LD niemals geliefert Per_14
werden können. Die Drittgeladene bestritt auf jeden Fall die
Höhe der von der LÄ gegenüber EK geltend gemachten
Kosten und Zahlungen;
sie beantragte folglich die Abweisung
des Anspruchs des EK auf Schadloshaltung;
hilfsweise, die
Annahme der von EK gegenüber der LÄ formulierten
Anträge und die Abweisung der klägerischen Anträge gegenüber
EK .
Die Rechtssache ist ohne Beweisaufnahme zur Entscheidung
einbehalten worden.
Mit Urteil Nr. 523/2023 vom 02/01/2022 hat das Landegericht
den zwischen EV Genossenschaft und Controparte_1
12 Konsortium Genossenschaft abgeschlossene „Vertrag für den
Kauf von elektrischer IE“, mit Datum 01.01.2021 infolge von für nichtig die Klage der EV Per_15 Per_16
Genossenschaft abgewiesen und die gegen die Drittgeladene
GE MA vorgebrachten Anträge als absorbiert erklärt; mit Verurteilung der LÄ zur Tragung der
Verfahrenskosten an die Beklagte und die Drittgeladene.
Gegen dieses Urteil hat EV Genossenschaft Berufung
eingereicht, welche auf folgende Berufungsgründe stützt:
Erster Berufungsgrund: Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages infolge von Irrtum unter Verletzung der Artt. 1427,
1428, 1429 und 1431 ZGB. Verletzung der Beweislastregelung
und des Grundsatzes des Parteienbetriebs laut Artt. 115 und
116 ZPO. Unlogische, irrige und mangelhafte Begründung
Zweiter Berufungsgrund: Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages trotz Heilung des Vertrages wegen freiwilliger
Vertragsfortsetzung unter Verletzung des Art. 1444, Abs. 2 ZGB.
Verletzung der Beweislastregelung und des Grundsatzes des
Parteienbetriebs laut Artt. 115 und 116 ZPO. Unlogische, irrige
und mangelhafte Begründung
Dritter Berufungsgrund: Annahme , die nicht Persona_17
gegen die EV Gen., sondern gegen den Südtiroler
IEverband gerichtet sind
Berufungsgrund: . CP_16 Persona_18
Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung bzw.
13 und, in Annahme der dargelegten Controparte_17
Berufungsgründe, die Verurteilung von EK-Genossenschaft
zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 1.124.743,21.-
aufgrund der fehlenden Stromlieferungen vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.
hat sich in diesen Verfahrensgrad Controparte_2
eingelassen, hat zu den Ausführungen und Anträgen der
Berufungsklägerin eingehend genommen und die CP_18
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt;
in jedem Fall
hat die Berufungsbeklagte die Abweisung bzw. Herabsetzung
der Ansprüche der , in untergeordneter Hinsicht die CP_19
Verurteilung der GE MA zur Schadloshaltung
beantragt.
hat sich in der Berufung eingelassen und Controparte_5
die Begründetheit der von EV- Genossenschaft vorgebrachten
Berufungsgründe bestritten, wobei sie die Bestätigung des
Ersturteils und hilfsweise die Abweisung des Antrages der EK
– auf Schadloshaltung bzw. die Reduzierung CP_2
der von EV Genossenschaft geforderten Zahlungen beantragt.
Die ursprünglich auf den 30/04/2025 festgesetzte Verhandlung
zur Einbehaltung des Rechtsstreits zur Entscheidung wurde aus organisatorischen Gründen auf den 08/10/2025
verschoben. In Folge der von den Parteien zu dieser
Verhandlung hinterlegten Verhandlungsnoten, hat die I.R. die
Entscheidung dem Senat vorbehalten.
14 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der erste von EV-Genossenschaft vorgebrachte
Berufungsgrund lautet: „Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages infolge von Irrtum unter Verletzung der Artt. 1427,
1428, 1429 und 1431 ZGB. Verletzung der Beweislastregelung
und des Grundsatzes des Parteienbetriebs laut Artt. 115 und
116 ZPO. Unlogische, irrige und mangelhafte Begründung“ .
Hiermit rügt EV-Genossenschaft die Begründung der
Erstrichterin zur Nichtigkeitserklärung des Vertrages für den
Kauf von elektrischer IE vom 01/01/2021 aufgrund des
Vorliegens eines wesentlichen und erkennbaren Irrtums.
1.1.Es muss vom Vertrag vom 01/01/2021 für den Kauf von elektrischer zwischen Sev IEs Ag, CP_1
Contr Rechtsvorgänger von und – Controparte_12
als Re-buyer angeführt, ausgegangen werden. CP_2
In den Prämissen des Vertragsstücks wird unter Buchstabe e)
angeführt, dass „die Vertragsparteien mit vorliegendem Vertrag
beabsichtigen, die Produktionsmenge der Kraftwerke aus Anlage
2 über den Rebuyer an die EV ENERGIES zu verkaufen“
Laut Art. 1 wird der „Vertragsgegenstand“, mit dem Ankauf der
Produktionsmenge seitens EV IEs zu den im Vertrag
festgelegten Bedingungen identifiziert. Der Re-buyer verpflichtet sich, während der Vertragsdauer zum Verkauf der
Produktionsmenge gemäß den vertraglichen Bedingungen.
Art.3 des Vertrags regelt die Preise und wirtschaftlichen
15 Bedingungen, wobei unter Punkt 3 festgehalten wird, dass der
Re-buyer der EV IEs die im Anhang 2 und im Anhang 3
aufgeführten Daten mitgeteilt hat und „sich bewusst ist, dass
die wirtschaftlichen Bedingungen des vorliegenden Vertrages
aus Anhang 1 und streng davon abhängig sind. Sollten sich die
tatsächlichen Daten erheblich von den Angaben aus Anhang 2
und Anhang 3 abweichen, gehen alle damit verbundenen
Zusatzkosten der EV IEs zu Lasten des Re-buyers. Es
wird jedenfalls vereinbart, dass eine Abweichung von den
voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen von mehr al 20%
immer als erhebliche Abweichung angesehen wird.“
Anhang 1 betrifft die Preise und wirtschaftlichen Bedingungen,
spezifisch für den Ankauf der IE aus der
Produktionsanlage des Wasserkraftwerkes LD, wobei der
Preis für jedes Quartal bestimmt wird und unter „allgemeine
Lieferbedingungen“ für den Ankauf der Produktion vorgesehen wird, dass „der Trader/UDD (EV IEs AG) ……die gesamte
erzeugte und in das Verteilernetz eingespeiste IE, so wie
von der Messanlage registriert“ übernimmt. „Die Übernahme
erfolgt über den „contratto di dispacciamento.“
Unter Anhang 2 des Vertrages sind Übergabepunkte und die
Contro Produktionsanlage LD angeführt.
Anhang 3 besteht aus einer Tabelle, in der die voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen in MWh von der
Produktionsanlage LD eingetragen sind.
16 1.2 Diese Tabelle entspricht zur Gänze und ist spiegelgleich mit
Contr jener laut Anhang 3 des zwischen EV IEs AG und abgeschlossenen Vertrages vom 22/09/2020 betreffend den
Ankauf der elektrischen aus der Produktionsanlage CP_1
MB.
Dass die Anlage LD nicht die in Anlage 3 des Vertrages
angeführte Strommenge produziert, geht eindeutig aus dem mail-Schriftverkehr zwischen den Parteien (Dok.16, 22,2 8
EK, mail vom 06/10/2021) hervor, in dem selbst von EV von einer Jahresproduktion der Anlage LD von 16.000 MWh
und nicht wie im Vertrag angeführt von 22.000 MWh
ausgegangen wird.
Bezeichnend sind diesbezüglich die von EV gelieferten
Mittelwerte der Produktion LD für die Jahre 2018-2020
(Dok.22 EK), welche einen Durchschnitt von jährlich
ca.16.000 MWh angeben. Diese Daten stammen von der
Berufungsklägerin selbst und sind nicht bestritten.
Darüber hinaus gilt es hervorzuheben, dass in der Einladung
zur Angebotslegung der LD Konsortial Gen vom 07/09/2020
(Dok.8 EV) , mit welcher um ein Angebot zum Ankauf der von
LD erzeugten IE ersucht wird, die voraussichtliche
Produktion laut monatlicher Produktion der Jahre 2018, 2019
und 2020 angeführt wird.
So wörtlich: „La chiede gentilmente di Parte_3
presentare un'offerta per l'acquisto dell'energia prodotta dal suo
17 seguente impianto idroelettrico nell'anno 2021: - Derivazione
d'acqua: RI SALDUR - Produzione annua stimata: vedasi in
allegato la produzione mensile 2018, 2019 e 2020” .
Die voraussichtliche Produktionsmenge des WKWs LD
wurde demnach auf der Grundlage der erzeugten Strommenge
in den Jahren 2018, 2019 und 2020 festgelegt.
Im Übrigen, ist auch zu vermerken, dass der EV IEs Ag
Contro die jährliche Produktionsmenge des LD wohl bekannt war, da sie bereits in den Jahren zuvor den gesamt von LD
produzierten Strom angekauft hatte und ihr auf jeden Fall als
UDD/Großhändler alle Produktionsdaten zur Verfügung
standen.
Ferner die Tatsache, dass EK in den Monaten September Per_19
und August 2021 mehr als die in Anlage 3 des Vertrages
angeführte Strommenge geliefert hat, nicht – wie von der
Berufungsklägerin eingewandt - den Nachweis darstellen, dass das Wasserkraftwerk LD die laut Anlage 3 versprochene
Produktionsmenge auch effektiv leisten kann. Die erhöhte
Produktion in den Monaten August und September kann von klimatischen Bedingungen abhängen und entspricht auf jeden
Fall den durchschnittlichen Mittelwerten der Produktion des
WK LD in den Jahren 2018/2021. Im September 2021 hat die Anlage 1.908,43 MWH geliefert, bei einer voraussichtlichen
Produktion laut Anlage 3 des Vertrages von MWH 1.703, wobei der Durchschnittswert von den Jahren 2018/2020 mit
18 2.500,18 MWh festgestellt wurde. Die wesentliche Diskrepanz
zwischen den voraussichtlichen Produktionsmengen laut
Anlage 3 und den Durchschnittsdaten betrifft jedoch die ersten
4 und die letzten 3 Monate des Jahres.
Hier gilt es auch klarzustellen, dass das im Berufungsverfahren
hinterlegte Attest über die Daten der Produktionsanlage LD
(Dok.4 EV) nicht berücksichtig werden kann, da es verspätet
hinterlegt wurde und ohne weiteres aufgrund der
Verteidigungslinie der Beklagten EK bereits vor dem
Landesgericht hätte vorgelegt werden können. Das Dokument
ist demnach im Sinne von Art.345 ZPO als unzulässig zu erklären.
Im Übrigen erweist sich das Dokument als unerheblich da die dort angegebenen Daten, die angeführten Mittelwerte der
Produktion und somit der Leistungsfähigkeit der Anlage LD
nicht zu widerlegen vermögen. Insbesondere betrifft die potenza
efficiente netta 3589 die höchst mögliche Produktionsspitze,
was ja nicht bedeutet, dass diese Leistung effektiv und konstant erbracht wird.
Aus Besagtem kann der Schluss gezogen werden, dass die in
Anlage 3 des Vertrages vom 01/01/2021 angeführten Daten
nicht jenen der Produktionsanlage LD entsprechen.
1.3 Die Beklagte EK zieht daraus den Schluss, dass es sich um einen wesentlichen und erkennbaren Fehler im Sinne von
Art. 1432 ZGB handelt, der die Annullierung/Nichtigkeit des
19 Vertrages bewirkt. Dieser Einschätzung ist die Erstrichterin
gefolgt. Sie erachtete, dass die Tabelle Anlage 3 die Strommenge
Contr darstellt, welche das nach dem Vertragswillen aus dem
LD an die EV zu liefern hatte und somit die Per_14
vertragliche Leistung des Konsortiums bildet. Da sich jedoch die in der Tabelle – und damit im Vertrag – angeführten Daten
auf das Kraftwerk MB beziehen, lasse sich die vertragliche Leistung des EK nicht identifizieren. Demzufolge
liege ein Irrtum über die vertragliche Leistung vor.
1.4 Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Wie bereits dargelegt, bildet Gegenstand des prozessgegenständlichen Vertrags die gesamt erzeugte IE
der Produktionsanlage LD. In diesem Sinne sprechen die eindeutigen Formulierungen des Vertragstextes, in dem der
Gegenstand des Ankaufs und somit der vertraglichen Leistung,
mit der Produktionsmenge des Kraftwerkes als „produzierte und eingespeiste IEmenge“ (Prämisse, Buchstabe d) e)), bzw.
der Produktion zum Fixpreis für die Produktionsanlage LD
und der Übernahme der gesamten erzeugten IE ( Anlage 1)
aus der Produktionsanlage LD identifiziert wird.
Mit der Tabelle in Anlage 3 wurde nicht der Gegenstand des
Vertrages identifiziert, sondern eben lediglich eine Bezifferung
der voraussichtlichen Einspeisung der IE getätigt, da
Gegenstand des Ankaufes eben die gesamt produzierte IE
aus der Produktionsanlage LD ist.
20 Die falsche Angabe der voraussichtlichen Produktionsdaten ist demnach nicht erheblich, ausschlaggebend ist nämlich die
Festlegung des Vertragsgegenstandes in der gesamt erzeugten elektrischen IE aus der Anlage LD.
Der Umstand, dass die numerische Angabe in Anlage 3 nicht die effektive Produktionsfähigkeit der Anlage LD darstellt,
kann folglich nicht als Irrtum der Willensäußerung angesehen werden.
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass die Tatsache,
dass elektrische IE eine vertretbare Sache darstellt,
bereits den Irrtum über die Identifizierung des
Vertragsgegenstandes ausschließt.
1.5 Ein Irrtum im Sinne von Art.1429 ZGB besteht demnach im
Anlassfall nicht, da ein Irrtum weder über den
Vertragsgegenstand noch über die Identität des
Leistungsgegenstandes vorliegt, zumal Gegenstand des
Vertrages, wie gesagt, die gesamt erzeugte elektrische IE
Contro aus dem LD bildet. Dies schließt jede Nichtigkeit des
Vertrages vom 01/01/2021 aus.
Daraus folgt, dass sich jede weitere Behandlung der sich auf
Irrtum in der vertraglichen Willensäußerung stützenden
Anträge erübrigt und somit auch die Überprüfung des zweiten
Berufungsgrundes bezüglich der des nichtigen CP_20
Vertrages wegen freiwilliger Vertragsfortsetzung i.S. von Art.
21 2. Die Berufungsklägerin EV Genossenschaft macht einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Zusatzkosten aus
Art.
3.3 des Vertrages vom 01/01/2021, der, wie oben dargelegt,
aufrecht bleibt, geltend.
Die Klausel 3.3, sieht, wie gesagt, bei Abweichung von den
voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen von mehr al 20%
vor, dass die Zusatzkosten zu Lasten des Re-Buyers gehen.
Diese Vertragsbestimmung stellt einen Ausgleichsmechanismus
dar, durch welchen die gegenseitlichen vertraglichen
Leistungen, im Falle einer Produktionsmenge der Anlage LD
unter den voraussichtlichen 16.000 MWh, wieder ins
Gleichgewicht gebracht werden.
Wie aus der Gesamtschau der Vertragsbedingungen hervorgeht,
haben die Parteien einen Fixstrompreis festgelegt, der das
Risiko von Preisschwankungen ausschließt und zugleich der
Käuferin EV, die auf dem Strommarkt als Großhändler tätig
ist und den von EK verkauften Strom weiter veräußert, eine
Schadensbegrenzung für den Fall eines Lieferungsausfalles
zusichert.
Demnach haben die Parteien mit dieser vertraglichen Regelung
für den Fall von Minusschwankungen von mehr als 20% auf der gesamten IEproduktion, die Schadloshaltung für
entstandene Zusatzkosten zugunsten von EV vereinbart.
Diese lässt sich durch den in gewissem Grade Per_20
aleatorischen Charakter des Kaufvertrages erklären, da die
22 welche durch verschiedene Controparte_21
Faktoren beeinflusst wird, nicht genau festgelegt werden kann.
2.1 Es ist unbestritten, dass EK nicht die Mengen an Strom
laut Produktionskapazität des WKW LD, sprich 16.000
MWh, aufgrund eines Ausfalles der Generatoren, der zu einem
Stillstand des Kraftwerkes vom 10. Juni bis 3. August 2021
führte, geliefert hat.
EV-Genossenschaft macht Zusatzkosten geltend, welche mit den Stromerwerbskosten am Strommarkt der von EK nicht gelieferten Strommengen, bestimmt werden.
Die Berufungsklägerin EV stützt ihren Anspruch auf die
Rechnungen Nr. 6245353126 über €uro 920.501,94 und Nr.
6247023085 über €uro 178.725,30 (vgl. Dok. 70 Parteifaszikel
EV Gen., ER Terna 2021) und behauptet aufgrund der
Minderlieferung von EK auf der Grundlage des Art. 40 des
Anhangs A zum Beschluss Nr. 111/06 der ARERA EV die angeführten Beträge an die Terna im Jahr 2021 als „corrispettivi
di sbilanciamento“ bezahlt zu haben und zwar wegen der
Nichteinhaltung der Termingeschäfte im Stromportfolio. Die
Zusatzkosten seien folglich aus der Einspeisung von
Ersatzstrom für die Erfüllung der nachgelagerten
Termingeschäfte am reglementierten Strommarkt, entstanden.
EV-Genossenschaft hat im Verfahren als Nachweis dieser
Zusatzkosten die Termingeschäfte mit 4Energia ( Dok.44-56) im vertraglich betreffenden Zeitraum hinterlegt.
23 Ob diese Verträge zum IEverkauf genau den von der
Anlage LD voraussichtlich produzierten Strom zum
Gegenstand haben, ist aus der hinterlegten Dokumentation
nicht eruierbar.
Die Dokumente 69 und 70 (Abrechnungen mit ER und dem Gestore dei Mercati Energetici (GME)) sind eine Reihe von
Berechnungen und Zahlungsbelege von Termingeschäften, von
EV Genossenschaft selbst erstellten Excel – Tabellen, die aus
Zahlungen und Rechnungen bestehen und eine lange
Auflistung von Daten beinhalten, die keinen Aufschluss geben,
über die Strommengen und entsprechenden Preise, die EV
angekauft und bezahlt hat, um die Minderlieferung aus LD
auszugleichen. Auch lässt sich aus diesen nicht Per_21
erkennen, ob der auf dem Strommarkt bezahlte Preis für den angekauften Ersatzstrom höher ist, als jener im Vertrag vom
01/01/2021 mit VKE vereinbarte.
In der Substanz stellen diese Tabellen keinen Nachweis eines
Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Stromerwerbskosten am Strommarkt und der Minderlieferung
durch EK Genossenschaft, dar, da sich daraus nicht eruieren lässt, dass diese die Produktionsmengen von Persona_22
der Produktionsanlage LD, laut Vertrag vom 01/01/2021,
betreffen. Diesbezüglich ist überdies auch zu vermerken, dass
EV- Genossenschaft ein Großhändler im IEverkauf ist und Strom auch aus anderen Verträgen und Lieferanten im
24 Stromportfolio ankaufen kann.
2.2 Auch kann das beantragte Amtssachverständigengutachten
zur Feststellung der Korrektheit und Angemessenheit der geltend gemachten Berechnung der Zusatzkosten durch die
EV Genossenschaft auf Grundlage der gelegten Dokumente
nicht den Mangel jeglicher Beweisunterlage ausgleichen.
In diesem Sinne kann auf die Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes hinsichtlich der Voraussetzungen für
die Zulässigkeit eines Amtsgutachtens Bezug genommen werden (Ordinanza n. 8498 del 31/03/2025):
“La consulenza tecnica d'ufficio non è mezzo istruttorio in senso
proprio, avendo la finalità di coadiuvare il giudice nella
valutazione di elementi acquisiti o nella soluzione di questioni che
necessitino di specifiche conoscenze. Ne consegue che il suddetto
mezzo di indagine non può essere utilizzato al fine di esonerare
la parte dal fornire la prova di quanto assume, ed è quindi
legittimamente negata qualora la parte tenda con essa a supplire
alla deficienza delle proprie allegazioni o offerte di prova, ovvero
di compiere una indagine esplorativa alla ricerca di elementi, fatti
o circostanze non provati…
In der Begründung erklärt der KGH…In “tema di risarcimento
del danno, è possibile assegnare alla consulenza tecnica d'ufficio
ed alle correlate indagini peritali funzione «percipiente»”, ciò può
accadere “quando essa verta su elementi già allegati dalla
parte”, i quali “soltanto un tecnico sia in grado di accertare per
25 mezzo delle conoscenze e degli strumenti di cui dispone” (Cass.
Sez. 6-3, ord. 3 luglio 2020, n. 13736, Rv. 658504-01; Cass. Sez.
2, sent. 22 gennaio 2015, n. 1190, Rv. 633974-01), giacché,
anche quando la consulenza “può costituire essa stessa fonte
oggettiva di prova” di diritti, resta pur sempre “necessario che le
parti stesse deducano quantomeno i fatti e gli elementi specifici
posti a fondamento di tali diritti” (Cass. Sez. 3, sent. 26
novembre 2007, n. 24620, Rv. 600467-01)”
Im Anlassfall fehlen, wie oben ausgeführt, die spezifischen
Elemente, die als Grundlage für eine technische Ermittlung
dienen.
Ferner ist auch zu bemerken, dass der fehlende Beweis des
Zusammenhangs zwischen Minderlieferung des Stroms durch
VKE und Zahlung der von EV vorgelegten Rechnungen und
überhaupt von Zusatzkosten, nicht durch ein ASV-Gutachten
ersetzt werden kann.
Die hier dargelegten Argumente führen zur Abweisung des von
EV-Genossenschaft geltend gemachten Anspruchs auf
Anerkennung der Zusatzkosten laut Vertrag vom 01/01/2021.
Die Abweisung des Anspruchs von EV-Genossenschaft auf
Kostenersatz auf der Grundlage des Vertrages vom
01/01/2021, hat zur Folge, dass über den von EK-
Genossenschaft gegen GE MA vorgebrachte
Antrag auf Schadloshaltung nicht zu befinden ist, da absorbiert.
26 3. Mit dem dritten Berufungsgrund rügt die Berufungsklägerin
die Abweisung des Einwandes, wonach sowohl EK als auch die GE MA zum Teil ihre Anträge nicht gegen
EV, sondern gegen eine dritte Partei, den Südtiroler
IEverband gerichtet haben. Insbesondere wird beanstandet, dass alle Widerklagebegehren, Einreden und
Anträge unmissverständlich gegen die EV Gen. gerichtet seien.
Der Berufungsgrund ist unbegründet.
Wie korrekt im Ersturteil festgehalten, sind die beiden
Bezeichnungen „Südtiroler IEverband“ und EV
ähnlich, da EV als Akronym der Controparte_22
Wörter Südtiroler IE Verband, also eine logische
Abkürzung von „Südtiroler IEverband“ darzustellen scheint;
ferner haben beide juristische Personen den gleichen gesetzlichen Vertreter, HS ER, und ihr Sitz hat dieselbe Adresse.
Dass es sich um einen materiellen Fehler handelt, ergibt sich eindeutig aus der korrekten Angabe der Steuernummer der
LÄ, so dass, auch aufgrund der im Verfahren von den
Beklagten vorgebrachten Anträgen und selbst aufgrund der von der LÄ erwiderten Verteidigungsargumente,
unmissverständlich alle Anträge gegen die LÄ EV-
Genossenschaft gerichtet sind.
4. Die Berufungsklägerin beanstandet die Verurteilung von EV
zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Drittgeladene
27 GE MA.
Die Streitverkündung an die GE ist sicherlich CP_5
als begründet anzusehen, da die Minderproduktion der Anlage
LD, auf welche sich die Ansprüche der EV-Genossenschaft
stützen, zumindest zum Teil auf einen Betriebsausfall der
Anlage zurückzuführen zu sein scheint. Da die Ursache des
Betriebsausfalles in den Verantwortungsbereich der Gemeinde,
als Produzent (laut Vertrag zwischen GE MA und
EK-Genossenschaft, Dok.8 EK) fallen könnte, erscheint die
Streitverkündung nicht ohne weiteres offensichtlich willkürlich.
4.1 Die von EV- Genossenschaft gegen EK gestellten Anträge
werden insgesamt abgewiesen, so dass auf der Grundlage des
Kausalprinzips, die LÄ auch die Verfahrenskosten des
Drittgeladenen zu tragen hat.
In diesem Sinne, hat sich der KGH Nr.31889/2019
ausgesprochen:
„In forza del principio di causazione - che, unitamente a quello di
soccombenza, regola il riparto delle spese di lite - il rimborso delle
spese processuali sostenute dal terzo chiamato in garanzia dal
convenuto deve essere posto a carico dell'attore qualora la
chiamata in causa si sia resa necessaria in relazione alle tesi
sostenute dall'attore stesso e queste siano risultate infondate, a
nulla rilevando che l'attore non abbia proposto nei confronti del
terzo alcuna domanda;
il rimborso rimane, invece, a carico della parte che ha chiamato o fatto chiamare in causa il terzo qualora
28 l'iniziativa del chiamante, rivelatasi manifestamente infondata o
palesemente arbitraria, concreti un esercizio abusivo del diritto di
difesa.”
4.2 Die Beanstandung der Anerkennung der Erhöhung des
Entgeltes der Drittgeladenen GE MA nach Art.2
Abs. 4 und Art.4 Abs.1 bis DM55/2014 ist nicht begründet.
Es muss nämlich festgehalten werden, dass, wie bereits oben erklärt, die Streitverkündung der GE MA kausal mit den im Verfahren von der LÄ EV gestellten Anträge
zusammenhängt und sie ihre Verteidigung im Verfahren gegen zwei Parteien vornehmen musste. Die Erhöhung ist folglich gem. Art. 4 Abs.2 DM 55/2014 (in der g.F von DM147/2022)
gerechtfertigt.
Was die Erhöhung wegen Verlinkung der hinterlegten
Urkunden gem. Art.4 Abs. 1 bis, betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass mit DM 147/2022 die Erhöhung
nunmehr anerkannt werden muss, da keine Ermessensfreiheit
mehr besteht. Die Worte in der Regel wurden sowohl im Absatz
2 als auch im Absatz 1bis gestrichen.
Demnach ist die Anerkennung dieser Erhöhung für die
Drittgeladene laut Ersturteil korrekt.
5.Die Berufungsklägerin ist als unterliegende Partei anzusehen,
da all ihre Anträge abgewiesen wurden, so dass sie zur Tragung
der Verfahrenskosten dieser Berufungsinstanz gegenüber der
Berufungsbeklagten EK-Genossenschaft und der
29 auf der Grundlage des Kausalprinzips, Controparte_5
wie oben dargelegt, zu tragen hat.
Die Abweisung der im Wege der Widerklage von EK –
Genossenschaft vorgebrachten Nichtigkeit des Vertrages wegen
Irrtum ist als Konsequenz der gegen sie von EV
Genossenschaft gestellten Anträge zu sehen und hat folglich keine Auswirkung auf die schwerpunktmäßig unterliegende
Position der Berufungsklägerin.
Daraus folgt, dass EV- Genossenschaft die Verfahrenskosten
dieser Verfahrensinstanz, wie jene der ersten Instanz, zur
Gänze gegenüber EK – Genossenschaft und GE
MA zu tragen hat.
Die Verfahrensspesen werden gem. DM 147/2022 bestimmt,
bei Heranziehung der Wertstaffel € 1.000.001 – €
2.000.000,00.- auf der Grundlage des Streitwertes, für mittlere
Werte, unter Berücksichtigung der hinterlegten Kostennoten.
Die von der GE beantragte Erhöhung des Entgeltes
gem. Art. 4 Abs.2 DM 55/2014 (in der g.F von DM147/2022) ist gerechtfertigt, da sich die Gemeinde gegenüber zwei Parteien zu verteidigen hatte.
Die beantragte Erhöhung wegen Verlinkung der hinterlegten
Urkunden gem. Art.4 Abs. 1 bis kann nicht anerkannt werden,
da die Hyperlinks der Berufungsbeklagten EK nicht für das
Justiz-account aufrufbar sind und die Schriftsätze der
GE MA keine Hyperlinks beinhalten.
30 6. Die von EV-Genossenschaft vorgebrachten Anträge werden allesamt abgewiesen, so wie die von EK-Genossenschaft
erhobene Widerklage hinsichtlich der Nichtigkeit des prozessgegenständlichen Vertrags. Das angefochtene Urteil wird demnach, in Bezug auf die Nichtigkeitserklärung des Vertrages
vom 01/01/2021 (unter Nr.1 des Spruchs) abgeändert, im
Übrigen bestätigt.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
EV- Genossenschaft in Person des gesetzlichen Vertreters
Contr gegen CH – Genossenschaft Controparte_1
in Person des Präsidenten des Verwaltungsrates und gesetzlichen Vertreters und gegen GE MA in
Person des amtierenden Bürgermeisters und gesetzlichen
Vertreters eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 523/2023 vom 02/07/2023, in wie folgt:
In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
• werden die Klage der EV- Genossenschaft und die
Widerklage von EK- Genossenschaft abgewiesen;
• die Prozesskosten Controparte_23
dieser Verfahrensinstanz an CH IE
Konsortium – EK Genossenschaft zu ersetzen, welche
31 insgesamt in € 24.064,00.- liquidiert werden, davon €
7.418,00.- für die Überprüfungsphase, € 4.313,00.- für
die Einleitungsphase und € 12.334,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• EV-Genossenschaft wird verurteilt, die Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an GE MA zu ersetzen, welche insgesamt in € 31.284,20.- liquidiert werden, davon € 7.418,00.- für die Überprüfungsphase, €
4.313,00.- für die Einleitungsphase und € 12.334,00.- für
die Entscheidungsphase, erhöht i.S. von Art.4 Abs. 2 um
€ 7.219,20 (30%), zusätzlich allgemeine Spesen, MwSt.
und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung gegenüber der Berufungsklägerin des Art. 13 Abs. quater
DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228
vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in Bozen am 26. November 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Martin Per_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege
32 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1444 ZGB entfällt.
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende und Persona_1
Abfasserin des Urteils
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied Persona_3
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 148/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, welche
durch
EV SS , St.Nr. 02417080211, in Person des gesetzlichen Vertreters und Präsidenten des Verwaltungsrates
ER HS, vertreten und verteidigt von RA
WA HA laut Vollmacht in den
Verfahrensakten;
- Berufungsklägerin -
gegen
– Controparte_1 [...]
St.Nr. in Person des CP_2 P.IVA_1
gesetzlichen Vertreters und des CP_3 Controparte_4
vertreten und verteidigt von RA
[...] Per_4
1 und RA , laut Vollmacht in den Per_5 Parte_1
Verfahrensakten
- Berufungsgegnerin -
St.Nr.82006550212, in Person des Controparte_5
Bürgermeisters Josef vertreten und verteidigt von RA CP_6
laut Vollmacht in den Verfahrensakten Persona_6
- Berufungsgegnerin -
Gegenstand: Anspruch auf Kostenersatz aus Stromliefervertrag-
des Vertrages wegen Irrtum Controparte_7
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
08/10/2025 zur Entscheidung angesetzt worden ist, über
folgende
SCHLUSSANTRÄGE
für die Berufungsklägerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen,
unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und unter
Abweisung aller entgegenstehenden Anträge, Einwendungen
und Ansprüche, in Annahme dieser Berufung das angefochtene
Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 523/2023 vom
02.07.2023 aufheben und abändern und daher wie folgt zu
Recht entscheiden:
1. die beklagte EK - CH IE Konsortium
Genossenschaft verurteilen, der EV Genossenschaft aufgrund der fehlenden Stromlieferungen vom 01.01.2021 bis zum
31.12.2021 einen Betrag in Höhe von 1.124.743,21 Euro zu
2 zahlen, oder jenen höheren oder geringeren vom Gericht als geschuldet festgestellten Betrag, zuzüglich Zinsen;
2. mit allen Rechtsnachfolgen, auch bezüglich Spesen,
Kompetenzen und Honorare der beiden Instanzen, zuzüglich
Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer“.
Im Beweiswege besteht die Berufungsklägerin EV Gen. auf der
Zulassung der Beweisanträge laut zweitem und dritten
Schriftsatz gemäß Art. 183, Abs. 6 ZPO des erstinstanzlichen
Verfahrens.
für die Berufungsgegnerin CH IE CP_1
– Controparte_2
1) die Berufungsklage der EV-Genossenschaft gegen das Urteil
des Landesgerichts Bozen Nr. 523/2023 vom 02./03.07.2023
abweisen und dasselbe Urteil demzufolge restlos bestätigen;
2) in jedem Fall die Anträge der EV Gen. allesamt abweisen bzw. in strikt untergeordneter Hinsicht deren Höhe auf 70%
und dann wiederum um 36% und um 20%, oder aber in jenem anderen, höheren oder niedrigeren Ausmaß herabsetzen;
3) in untergeordneter Hinsicht: die GE MA
verurteilen, die Berufungsbeklagte EK Gen. von jenem
Schaden schadlos zu halten, bzw. derselben jenen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Betriebsstillstandes des
Wasserkraftwerkes „LD“ zwischen dem 10. Juni und dem 3.
August 2021 und der damit zusammenhängenden
vollständigen oder teilweisen Annahme des von der Berufungs-
3 klägerin EV Gen. geltend gemachten Schadenersatz-
anspruches entstehen sollte;
4) In jedem Fall: die Berufungsklägerin und/oder die Gemeinde
MA verurteilen, der Berufungsbeklagten alle Verfahrens- und
Anwaltskosten beider Verfahrensgrade zu ersetzen.
In beweisrechtlicher Hinsicht, sofern erforderlich, stellt die
Berufungsbeklagte folgende Anträge:
I.) Es möge der Zeugenbeweis über folgende Umstände
zugelassen werden:
1. Ob es zutrifft, dass die Unterhandlungen zwischen den
Parteien in Hinsicht auf die Unterzeichnung des Vertrages für
den Kauf von elektrischer IE mit Datum 01.01.2021
(Dok.6 der Beklagten, das dem Zeugen gezeigt werden möge)
per geführt wurden und nicht im Rahmen von CP_8
persönlichen Treffen;
möge der Zeuge darüber aussagen, wie die Unterhandlungen geführt wurden und welchen Gegenstand
sie hatten.
2. Ob es zutrifft, dass besagte Unterhandlungen den Preis der
Elektroenergie zum Gegenstand hatten, unter Ausschluss des
Vertragstextes.
3. Ob es zutrifft, dass insbesondere die Klausel Nr.
3.3 im
Vertrag mit Datum 01.01.2021 (Dok.6 der Beklagten, das dem
Zeugen gezeigt werden möge) ausdrücklich erwähnt und besprochen wurde;
möge der Zeuge darüber aussagen, welchen
Gegenstand die Unterhandlungen hatten. (Die Frage an den
4 Zeugen ist positiv formuliert, da das Beweiskapitel ansonsten möglicherweise unzulässig gewesen wäre, doch zielt die
Beweisführung darauf ab, das Gegenteil zu beweisen.)
4. Ob es zutrifft, dass besagte Klausel in den Verträgen für den
Kauf von elektrischer IE, die von den Prozessparteien in den vorhergehenden Jahren 2018 bis 2020 abgeschlossen wurden (Dok. 12, 13 und 14, die dem Zeugen gezeigt werden mögen) und auch in den Verträgen, die für das folgende Jahr
2022 abgeschlossen worden sind (Dok.15, das dem Zeugen
gezeigt werden möge) nicht enthalten ist.
5. Ob es zutrifft, dass Dr. nur bis 2017 im Persona_7
Auftrag und im Interesse der EK Gen. die Tätigkeit der
Rechtsberatung ausübte.
6. Ob es zutrifft, dass die EV IEs AG und später die EV
Gen. die EK Gen. laufend rechtlich beriet, insbesondere durch
Rundschreiben, Vorträge und Erarbeitung von Vertragstexten
(wie aus Dok. 4, 23, 25 und 26 ersichtlich, die dem Zeugen
gezeigt werden mögen).
7. Ob es zutrifft, dass Dr. bzw. die Persona_8
Rechtsabteilung der EV Gen. die Verträge für den Kauf von elektrischer IE in den Jahren 2017 bis 2021 erarbeitete und der EK Gen. übermittelte (wie aus Dok.4, Dok.23 und
Dok.24 der Beklagten ersichtlich, die dem Zeugen gezeigt werden mögen).
8. Ob es zutrifft, dass der Vertrag für den Kauf von elektrischer
5 IE mit Datum 01.01.2021 von Dr. bzw. Persona_8
von der Rechtsabteilung der EV Gen. erarbeitet und der EK
Gen. am 29.04.2021 übermittelt wurde (wie aus Dok.7 aus 24
der Beklagten ersichtlich, das dem Zeugen gezeigt werden mögen).
9. Ob es zutrifft, dass der Generator und/oder die Turbine des
Wasserkraftwerkes LD nach dem Betriebsausfall vom
10.06.2021 abmontiert und nach Tschechien transportiert werden musste, wo die Herstellerfirma die CP_9
erforderliche Reparatur vornahm.
Es werden folgende Zeugen angegeben: Persona_9
Verwalter der LD CP_5 Persona_10
Konsortial GmbH, Dr. aus Brixen, Dr. Persona_7
c/o EV Gen., Dr. aus Prad Persona_11 Persona_8
am Stilfserjoch. II.) Es möge die Vornahme eines
Amtsgutachtens verfügt werden zwecks Feststellung der
Leistungsfähigkeit, bzw. der durchschnittlichen jährlichen
Produktion der Wasserkraftwerke „LD“, gelegen in , Per_12
und „MB“, gelegen in MA. Mit Vorbehalt, die
Fragestellung zu ergänzen und präzisieren. III.) Es möge der
LD Konsortial GmbH, mit Sitz in Betreiberin des CP_5
Wasserkraftwerkes LD, nach Maßgabe von Art. 210 ZPO
angeordnet werden, folgende Unterlagen vorzulegen: a) die
Schadensmeldung an die Versicherung derselben LD
Konsortial GmbH betreffend den Betriebsausfall des WKWs
6 LD im Sommer 2021 b) den technischen Bericht zum betreffenden Schaden c) die Quittung über die erfolgte
Schadensauszahlung durch die Versicherung d) sonstige
, die im Zuge der Schadensmeldung zwischen der CP_10
LD Konsortial GmbH und der Versicherungsgesellschaft
ausgetauscht wurden e) den laufenden Wartungsvertrag mit der
En-Co OHG aus Sterzing. Diesbezüglich verweist die
Berufungsbeklagte auf den Umstand, dass sie die LD
Konsortial GmbH um und Übermittlung der CP_11
erwähnten Unterlagen vergebens ersucht hat (vgl. Dok. 27).
IV.) Es möge die Vornahme eines Amtsgutachtens verfügt
werden zwecks Feststellung der Ursache des Betriebsausfalles
des Wasserkraftwerkes „LD“, gelegen in Matsch, vom
10.06.2021 bis zum 03.08.2021 und insbesondere, ob der
Betriebsausfall auf eine mangelnde Instandhaltung
zurückzuführen sei;
der zu ernennende ASV möge
diesbezüglich die Unterlagen verwenden, die von der LD
Konsortial GmbH auf Anordnung des Richters vorgelegt werden.
Mit Vorbehalt, die Fragestellung zu ergänzen und präzisieren
für die Berufungsgegnerin GE MA:
Möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, aus oben genannten Gründen und nach Abweisung der gegnerischen Einreden und Ausführungen,
1) die Berufungsklage der EV Genossenschaft vom 1.9.2023
abweisen und das Urteil des LG Bozen Nr.523/2023,
7 veröffentlicht am 3.7.2023, vollinhaltlich bestätigen;
2) hilfsweise, den Antrag auf Schadloshaltung der CH
IE Konsortium – gegenüber der Controparte_2
GE abweisen;
CP_5
3) weiter hilfsweise, die Höhe der vom Südtiroler
IEverband (EV) gegenüber CP_2 [...]
– geforderten Controparte_1 Controparte_2
Zahlungen für den Zeitraum vom 10.6.2021 bis zum 3.8.2021
sowie den Antrag auf Schadloshaltung des Controparte_1
– gegenüber der
[...] Controparte_2
wie im Einlassungsschriftsatz dargelegt, CP_5 CP_5
und jedenfalls auf das vom Gericht festgestellte angemessene
Ausmaß herabsetzen;
4) EK und EV Genossenschaft verurteilen, der Gemeinde
MA alle Verfahrens- und Anwaltskosten auch für die
Berufungsphase zu ersetzen, einschließlich des
Einheitsbetrages.
Im Beweiswege wird folgendes beantragt:
A) die Zulassung des Zeugenbeweises über folgende
Beweiskapitel sowie über die etwaig zugelassenen gegnerischen
Beweise beantragt:
1) Ist es wahr, dass das Kraftwerk LD im Jahr 2016 in gegangen ist und seither jährlich gewartet wurde? Per_13
Als Zeugen werden benannt: EI RD, Tartsch 18, 39024
MA; Niederholzer Tobias, Florastraße 29, 39020 Glurns;
8 PR CH, Burgeis 162 39024 MA.
B) die Beauftragung eines Amtssachverständigen, damit diese folgenden technischen Fragen beantworte: Der ASV 1) gebe an,
ob der Betriebsausfall des Kraftwerks LD vom 10.6.-
3.8.2021 auf mangelnde Wartung zurückzuführen ist;
2) bewerte, ob die Reparatur des Schadens im Jahr 2021
innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgt ist
VERFAHRENSABLAUF
lud das IE Controparte_12 CP_1 CP_1
Contr (von nun an auch nur oder Controparte_2
) vor das Landesgericht Bozen Controparte_1
und beantragte dessen Verurteilung zur Zahlung des Betrages
von € 879.935,21.- als Zusatzkosten laut Art.
3.3 des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, und Controparte_13
der Beklagten abgeschlossenen Vertrages für den Kauf von elektrischer IE wegen teilweiser nicht erbrachter Lieferung
der vertraglich festgesetzten Strommengen. Die LÄ führte
aus, die laut Vertrag von EK Genossenschaft versprochene
Strommenge sei in der Tabelle, Anhang 3 des genannten
Vertrages, mit Angabe der voraussichtlichen monatlichen
Einspeisungen aus dem Wasserkraftwerk „LD“ von der
Beklagten selbst angegeben worden;
als Entgelt für die gelieferte Strommenge sei ein Fixpreis pro Megawattstunde laut
Anhang 1 des Vertrages vereinbart worden und deshalb für den
Fall der erheblichen Abweichung von den angegebenen
9 Liefermengen in Artikel 3.3 des Vertrages eine Klausel zur
Schadloshaltung für entstandene Zusatzkosten zu Gunsten der
EV Genossenschaft vorgesehen, wobei eine Abweichung von mehr als 20% immer als erheblich angesehen wurde. Da das beklagte Controparte_1 [...]
die versprochenen Strommengen nur teilweise CP_2
geliefert hat, hätte EV Genossenschaft die fehlenden Mengen
auf dem Strommarkt bei Drittanbietern zum Börsenpreis
ankaufen müssen. Daraus seien in Höhe Parte_2
von mindestens € 869.935,21.-, vorbehaltlich etwaiger
Zusatzkosten im laufenden Monat Dezember 2021, und
Verwaltungskosten in Höhe von € 10.000,00.- entstanden.
Das CH IE Konsortium ließ sich in den Streit ein,
bestritt die klägerischen Ausführungen und Anträge und machte im Wege der Widerklage die Nichtigkeit des Vertrages
vom 01/01/2021 wegen Mangels der Einwilligung seitens der
Beklagten in Folge von Irrtum im Sinne von Art.1427 ZGB
geltend. Zur Untermauerung ihres Antrages, führte EK aus,
die Tabelle in Anlage 3 des Vertrages, würde nicht die voraussichtliche monatliche Einspeisung des WKWs LD,
sondern jene des Wasserkraftwerkes MB wiedergeben, so dass offensichtlich diese Tabelle aus Irrtum im Vertrag über die
Stromlieferung aus dem WKW LD übernommen wurde.
Somit hätte sich EK irrtümlich verpflichtet, eine Menge an
Strom zu liefern, für die das WKW LD nicht die
10 hat. Der Irrtum, so die Beklagte, sei Controparte_14
wesentlich, da er die zu liefernde Menge an Strom betrifft, und auch erkennbar, zumal EV IEs Ag sowohl den Vertrag
mit LD als auch jenen mit MB abgeschlossen hat und ein Vergleich der zu beiden Verträgen unter Anlage 3
gehörenden Tabellen, sofort erkennen lasse, dass es sich um genau dieselben Produktionsmengen handelt. Unter anderem
Aspekt beantragte EK im Wege der Widerklage die Aufhebung
des Vertrages im Sinne von Art. 1467 ZGB wegen übermäßiger
Belastung und/oder im Sinne von Art. 1463 ZGB wegen nachfolgender Unmöglichkeit, da die niedrigere Produktion von
Contro elektrischer IE aus dem „LD“ auf einen
Betriebsstillstand infolge eines Generatorausfalles im Zeitraum
zwischen 10. Juni und 3. August 2021, zurückzuführen sei. In
der Hauptsache bestritt EK auch die Höhe des
Schadenersatzanspruches der LÄ und beantragte die
Ermächtigung zur Streitverkündung an die GE
MA, gegenüber welcher sie Antrag auf Schadloshaltung
formulierte, da sie als Betreiberin des WKW LD, mit welcher das Konsortium den Vertrag für den Verkauf von elektrischer
IE in Form eines Re-Buying für 2021 als Produzenten
unterzeichnet hatte, für den zeitweiligen Stillstand
verantwortlich sei.
Die GE MA ließ sich in den Streit ein und beantragte die Abweisung der gegnerischen Anträge; in Bezug
11 auf die gegen die GE gestellten Anträge des
CH IE Konsortiums hob die Drittgeladene hervor,
dass im Vertrag vom 14.4.2021 „für den Verkauf von elektrischer IE in Form eines Re-buying“ für das Jahr
2021 zwischen EK und GE MA keine bestimmte
Liefermenge, weder pro Monat noch pro Jahr, vereinbart wurde,
dass die Gemeinde MA die gesamte vom Kraftwerk LD
produzierte IE vereinbarungsgemäß an das EK geliefert hat und der Produktionsausfall nicht auf ein schuldhaftes
Verhalten der Gemeinde zurückzuführen sei.
In Bezug auf die, laut Vertrag zwischen EK und EV,
angeführten Strommengen aus dem LD, sei aus Per_14
den vorgelegten Verträgen und Anlagen klar ersichtlich, dass diese Strommengen aus dem LD niemals geliefert Per_14
werden können. Die Drittgeladene bestritt auf jeden Fall die
Höhe der von der LÄ gegenüber EK geltend gemachten
Kosten und Zahlungen;
sie beantragte folglich die Abweisung
des Anspruchs des EK auf Schadloshaltung;
hilfsweise, die
Annahme der von EK gegenüber der LÄ formulierten
Anträge und die Abweisung der klägerischen Anträge gegenüber
EK .
Die Rechtssache ist ohne Beweisaufnahme zur Entscheidung
einbehalten worden.
Mit Urteil Nr. 523/2023 vom 02/01/2022 hat das Landegericht
den zwischen EV Genossenschaft und Controparte_1
12 Konsortium Genossenschaft abgeschlossene „Vertrag für den
Kauf von elektrischer IE“, mit Datum 01.01.2021 infolge von für nichtig die Klage der EV Per_15 Per_16
Genossenschaft abgewiesen und die gegen die Drittgeladene
GE MA vorgebrachten Anträge als absorbiert erklärt; mit Verurteilung der LÄ zur Tragung der
Verfahrenskosten an die Beklagte und die Drittgeladene.
Gegen dieses Urteil hat EV Genossenschaft Berufung
eingereicht, welche auf folgende Berufungsgründe stützt:
Erster Berufungsgrund: Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages infolge von Irrtum unter Verletzung der Artt. 1427,
1428, 1429 und 1431 ZGB. Verletzung der Beweislastregelung
und des Grundsatzes des Parteienbetriebs laut Artt. 115 und
116 ZPO. Unlogische, irrige und mangelhafte Begründung
Zweiter Berufungsgrund: Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages trotz Heilung des Vertrages wegen freiwilliger
Vertragsfortsetzung unter Verletzung des Art. 1444, Abs. 2 ZGB.
Verletzung der Beweislastregelung und des Grundsatzes des
Parteienbetriebs laut Artt. 115 und 116 ZPO. Unlogische, irrige
und mangelhafte Begründung
Dritter Berufungsgrund: Annahme , die nicht Persona_17
gegen die EV Gen., sondern gegen den Südtiroler
IEverband gerichtet sind
Berufungsgrund: . CP_16 Persona_18
Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung bzw.
13 und, in Annahme der dargelegten Controparte_17
Berufungsgründe, die Verurteilung von EK-Genossenschaft
zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 1.124.743,21.-
aufgrund der fehlenden Stromlieferungen vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.
hat sich in diesen Verfahrensgrad Controparte_2
eingelassen, hat zu den Ausführungen und Anträgen der
Berufungsklägerin eingehend genommen und die CP_18
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt;
in jedem Fall
hat die Berufungsbeklagte die Abweisung bzw. Herabsetzung
der Ansprüche der , in untergeordneter Hinsicht die CP_19
Verurteilung der GE MA zur Schadloshaltung
beantragt.
hat sich in der Berufung eingelassen und Controparte_5
die Begründetheit der von EV- Genossenschaft vorgebrachten
Berufungsgründe bestritten, wobei sie die Bestätigung des
Ersturteils und hilfsweise die Abweisung des Antrages der EK
– auf Schadloshaltung bzw. die Reduzierung CP_2
der von EV Genossenschaft geforderten Zahlungen beantragt.
Die ursprünglich auf den 30/04/2025 festgesetzte Verhandlung
zur Einbehaltung des Rechtsstreits zur Entscheidung wurde aus organisatorischen Gründen auf den 08/10/2025
verschoben. In Folge der von den Parteien zu dieser
Verhandlung hinterlegten Verhandlungsnoten, hat die I.R. die
Entscheidung dem Senat vorbehalten.
14 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der erste von EV-Genossenschaft vorgebrachte
Berufungsgrund lautet: „Widerrechtliche Nichtigerklärung des
Vertrages infolge von Irrtum unter Verletzung der Artt. 1427,
1428, 1429 und 1431 ZGB. Verletzung der Beweislastregelung
und des Grundsatzes des Parteienbetriebs laut Artt. 115 und
116 ZPO. Unlogische, irrige und mangelhafte Begründung“ .
Hiermit rügt EV-Genossenschaft die Begründung der
Erstrichterin zur Nichtigkeitserklärung des Vertrages für den
Kauf von elektrischer IE vom 01/01/2021 aufgrund des
Vorliegens eines wesentlichen und erkennbaren Irrtums.
1.1.Es muss vom Vertrag vom 01/01/2021 für den Kauf von elektrischer zwischen Sev IEs Ag, CP_1
Contr Rechtsvorgänger von und – Controparte_12
als Re-buyer angeführt, ausgegangen werden. CP_2
In den Prämissen des Vertragsstücks wird unter Buchstabe e)
angeführt, dass „die Vertragsparteien mit vorliegendem Vertrag
beabsichtigen, die Produktionsmenge der Kraftwerke aus Anlage
2 über den Rebuyer an die EV ENERGIES zu verkaufen“
Laut Art. 1 wird der „Vertragsgegenstand“, mit dem Ankauf der
Produktionsmenge seitens EV IEs zu den im Vertrag
festgelegten Bedingungen identifiziert. Der Re-buyer verpflichtet sich, während der Vertragsdauer zum Verkauf der
Produktionsmenge gemäß den vertraglichen Bedingungen.
Art.3 des Vertrags regelt die Preise und wirtschaftlichen
15 Bedingungen, wobei unter Punkt 3 festgehalten wird, dass der
Re-buyer der EV IEs die im Anhang 2 und im Anhang 3
aufgeführten Daten mitgeteilt hat und „sich bewusst ist, dass
die wirtschaftlichen Bedingungen des vorliegenden Vertrages
aus Anhang 1 und streng davon abhängig sind. Sollten sich die
tatsächlichen Daten erheblich von den Angaben aus Anhang 2
und Anhang 3 abweichen, gehen alle damit verbundenen
Zusatzkosten der EV IEs zu Lasten des Re-buyers. Es
wird jedenfalls vereinbart, dass eine Abweichung von den
voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen von mehr al 20%
immer als erhebliche Abweichung angesehen wird.“
Anhang 1 betrifft die Preise und wirtschaftlichen Bedingungen,
spezifisch für den Ankauf der IE aus der
Produktionsanlage des Wasserkraftwerkes LD, wobei der
Preis für jedes Quartal bestimmt wird und unter „allgemeine
Lieferbedingungen“ für den Ankauf der Produktion vorgesehen wird, dass „der Trader/UDD (EV IEs AG) ……die gesamte
erzeugte und in das Verteilernetz eingespeiste IE, so wie
von der Messanlage registriert“ übernimmt. „Die Übernahme
erfolgt über den „contratto di dispacciamento.“
Unter Anhang 2 des Vertrages sind Übergabepunkte und die
Contro Produktionsanlage LD angeführt.
Anhang 3 besteht aus einer Tabelle, in der die voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen in MWh von der
Produktionsanlage LD eingetragen sind.
16 1.2 Diese Tabelle entspricht zur Gänze und ist spiegelgleich mit
Contr jener laut Anhang 3 des zwischen EV IEs AG und abgeschlossenen Vertrages vom 22/09/2020 betreffend den
Ankauf der elektrischen aus der Produktionsanlage CP_1
MB.
Dass die Anlage LD nicht die in Anlage 3 des Vertrages
angeführte Strommenge produziert, geht eindeutig aus dem mail-Schriftverkehr zwischen den Parteien (Dok.16, 22,2 8
EK, mail vom 06/10/2021) hervor, in dem selbst von EV von einer Jahresproduktion der Anlage LD von 16.000 MWh
und nicht wie im Vertrag angeführt von 22.000 MWh
ausgegangen wird.
Bezeichnend sind diesbezüglich die von EV gelieferten
Mittelwerte der Produktion LD für die Jahre 2018-2020
(Dok.22 EK), welche einen Durchschnitt von jährlich
ca.16.000 MWh angeben. Diese Daten stammen von der
Berufungsklägerin selbst und sind nicht bestritten.
Darüber hinaus gilt es hervorzuheben, dass in der Einladung
zur Angebotslegung der LD Konsortial Gen vom 07/09/2020
(Dok.8 EV) , mit welcher um ein Angebot zum Ankauf der von
LD erzeugten IE ersucht wird, die voraussichtliche
Produktion laut monatlicher Produktion der Jahre 2018, 2019
und 2020 angeführt wird.
So wörtlich: „La chiede gentilmente di Parte_3
presentare un'offerta per l'acquisto dell'energia prodotta dal suo
17 seguente impianto idroelettrico nell'anno 2021: - Derivazione
d'acqua: RI SALDUR - Produzione annua stimata: vedasi in
allegato la produzione mensile 2018, 2019 e 2020” .
Die voraussichtliche Produktionsmenge des WKWs LD
wurde demnach auf der Grundlage der erzeugten Strommenge
in den Jahren 2018, 2019 und 2020 festgelegt.
Im Übrigen, ist auch zu vermerken, dass der EV IEs Ag
Contro die jährliche Produktionsmenge des LD wohl bekannt war, da sie bereits in den Jahren zuvor den gesamt von LD
produzierten Strom angekauft hatte und ihr auf jeden Fall als
UDD/Großhändler alle Produktionsdaten zur Verfügung
standen.
Ferner die Tatsache, dass EK in den Monaten September Per_19
und August 2021 mehr als die in Anlage 3 des Vertrages
angeführte Strommenge geliefert hat, nicht – wie von der
Berufungsklägerin eingewandt - den Nachweis darstellen, dass das Wasserkraftwerk LD die laut Anlage 3 versprochene
Produktionsmenge auch effektiv leisten kann. Die erhöhte
Produktion in den Monaten August und September kann von klimatischen Bedingungen abhängen und entspricht auf jeden
Fall den durchschnittlichen Mittelwerten der Produktion des
WK LD in den Jahren 2018/2021. Im September 2021 hat die Anlage 1.908,43 MWH geliefert, bei einer voraussichtlichen
Produktion laut Anlage 3 des Vertrages von MWH 1.703, wobei der Durchschnittswert von den Jahren 2018/2020 mit
18 2.500,18 MWh festgestellt wurde. Die wesentliche Diskrepanz
zwischen den voraussichtlichen Produktionsmengen laut
Anlage 3 und den Durchschnittsdaten betrifft jedoch die ersten
4 und die letzten 3 Monate des Jahres.
Hier gilt es auch klarzustellen, dass das im Berufungsverfahren
hinterlegte Attest über die Daten der Produktionsanlage LD
(Dok.4 EV) nicht berücksichtig werden kann, da es verspätet
hinterlegt wurde und ohne weiteres aufgrund der
Verteidigungslinie der Beklagten EK bereits vor dem
Landesgericht hätte vorgelegt werden können. Das Dokument
ist demnach im Sinne von Art.345 ZPO als unzulässig zu erklären.
Im Übrigen erweist sich das Dokument als unerheblich da die dort angegebenen Daten, die angeführten Mittelwerte der
Produktion und somit der Leistungsfähigkeit der Anlage LD
nicht zu widerlegen vermögen. Insbesondere betrifft die potenza
efficiente netta 3589 die höchst mögliche Produktionsspitze,
was ja nicht bedeutet, dass diese Leistung effektiv und konstant erbracht wird.
Aus Besagtem kann der Schluss gezogen werden, dass die in
Anlage 3 des Vertrages vom 01/01/2021 angeführten Daten
nicht jenen der Produktionsanlage LD entsprechen.
1.3 Die Beklagte EK zieht daraus den Schluss, dass es sich um einen wesentlichen und erkennbaren Fehler im Sinne von
Art. 1432 ZGB handelt, der die Annullierung/Nichtigkeit des
19 Vertrages bewirkt. Dieser Einschätzung ist die Erstrichterin
gefolgt. Sie erachtete, dass die Tabelle Anlage 3 die Strommenge
Contr darstellt, welche das nach dem Vertragswillen aus dem
LD an die EV zu liefern hatte und somit die Per_14
vertragliche Leistung des Konsortiums bildet. Da sich jedoch die in der Tabelle – und damit im Vertrag – angeführten Daten
auf das Kraftwerk MB beziehen, lasse sich die vertragliche Leistung des EK nicht identifizieren. Demzufolge
liege ein Irrtum über die vertragliche Leistung vor.
1.4 Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Wie bereits dargelegt, bildet Gegenstand des prozessgegenständlichen Vertrags die gesamt erzeugte IE
der Produktionsanlage LD. In diesem Sinne sprechen die eindeutigen Formulierungen des Vertragstextes, in dem der
Gegenstand des Ankaufs und somit der vertraglichen Leistung,
mit der Produktionsmenge des Kraftwerkes als „produzierte und eingespeiste IEmenge“ (Prämisse, Buchstabe d) e)), bzw.
der Produktion zum Fixpreis für die Produktionsanlage LD
und der Übernahme der gesamten erzeugten IE ( Anlage 1)
aus der Produktionsanlage LD identifiziert wird.
Mit der Tabelle in Anlage 3 wurde nicht der Gegenstand des
Vertrages identifiziert, sondern eben lediglich eine Bezifferung
der voraussichtlichen Einspeisung der IE getätigt, da
Gegenstand des Ankaufes eben die gesamt produzierte IE
aus der Produktionsanlage LD ist.
20 Die falsche Angabe der voraussichtlichen Produktionsdaten ist demnach nicht erheblich, ausschlaggebend ist nämlich die
Festlegung des Vertragsgegenstandes in der gesamt erzeugten elektrischen IE aus der Anlage LD.
Der Umstand, dass die numerische Angabe in Anlage 3 nicht die effektive Produktionsfähigkeit der Anlage LD darstellt,
kann folglich nicht als Irrtum der Willensäußerung angesehen werden.
Ferner muss auch hervorgehoben werden, dass die Tatsache,
dass elektrische IE eine vertretbare Sache darstellt,
bereits den Irrtum über die Identifizierung des
Vertragsgegenstandes ausschließt.
1.5 Ein Irrtum im Sinne von Art.1429 ZGB besteht demnach im
Anlassfall nicht, da ein Irrtum weder über den
Vertragsgegenstand noch über die Identität des
Leistungsgegenstandes vorliegt, zumal Gegenstand des
Vertrages, wie gesagt, die gesamt erzeugte elektrische IE
Contro aus dem LD bildet. Dies schließt jede Nichtigkeit des
Vertrages vom 01/01/2021 aus.
Daraus folgt, dass sich jede weitere Behandlung der sich auf
Irrtum in der vertraglichen Willensäußerung stützenden
Anträge erübrigt und somit auch die Überprüfung des zweiten
Berufungsgrundes bezüglich der des nichtigen CP_20
Vertrages wegen freiwilliger Vertragsfortsetzung i.S. von Art.
21 2. Die Berufungsklägerin EV Genossenschaft macht einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Zusatzkosten aus
Art.
3.3 des Vertrages vom 01/01/2021, der, wie oben dargelegt,
aufrecht bleibt, geltend.
Die Klausel 3.3, sieht, wie gesagt, bei Abweichung von den
voraussichtlichen monatlichen Einspeisungen von mehr al 20%
vor, dass die Zusatzkosten zu Lasten des Re-Buyers gehen.
Diese Vertragsbestimmung stellt einen Ausgleichsmechanismus
dar, durch welchen die gegenseitlichen vertraglichen
Leistungen, im Falle einer Produktionsmenge der Anlage LD
unter den voraussichtlichen 16.000 MWh, wieder ins
Gleichgewicht gebracht werden.
Wie aus der Gesamtschau der Vertragsbedingungen hervorgeht,
haben die Parteien einen Fixstrompreis festgelegt, der das
Risiko von Preisschwankungen ausschließt und zugleich der
Käuferin EV, die auf dem Strommarkt als Großhändler tätig
ist und den von EK verkauften Strom weiter veräußert, eine
Schadensbegrenzung für den Fall eines Lieferungsausfalles
zusichert.
Demnach haben die Parteien mit dieser vertraglichen Regelung
für den Fall von Minusschwankungen von mehr als 20% auf der gesamten IEproduktion, die Schadloshaltung für
entstandene Zusatzkosten zugunsten von EV vereinbart.
Diese lässt sich durch den in gewissem Grade Per_20
aleatorischen Charakter des Kaufvertrages erklären, da die
22 welche durch verschiedene Controparte_21
Faktoren beeinflusst wird, nicht genau festgelegt werden kann.
2.1 Es ist unbestritten, dass EK nicht die Mengen an Strom
laut Produktionskapazität des WKW LD, sprich 16.000
MWh, aufgrund eines Ausfalles der Generatoren, der zu einem
Stillstand des Kraftwerkes vom 10. Juni bis 3. August 2021
führte, geliefert hat.
EV-Genossenschaft macht Zusatzkosten geltend, welche mit den Stromerwerbskosten am Strommarkt der von EK nicht gelieferten Strommengen, bestimmt werden.
Die Berufungsklägerin EV stützt ihren Anspruch auf die
Rechnungen Nr. 6245353126 über €uro 920.501,94 und Nr.
6247023085 über €uro 178.725,30 (vgl. Dok. 70 Parteifaszikel
EV Gen., ER Terna 2021) und behauptet aufgrund der
Minderlieferung von EK auf der Grundlage des Art. 40 des
Anhangs A zum Beschluss Nr. 111/06 der ARERA EV die angeführten Beträge an die Terna im Jahr 2021 als „corrispettivi
di sbilanciamento“ bezahlt zu haben und zwar wegen der
Nichteinhaltung der Termingeschäfte im Stromportfolio. Die
Zusatzkosten seien folglich aus der Einspeisung von
Ersatzstrom für die Erfüllung der nachgelagerten
Termingeschäfte am reglementierten Strommarkt, entstanden.
EV-Genossenschaft hat im Verfahren als Nachweis dieser
Zusatzkosten die Termingeschäfte mit 4Energia ( Dok.44-56) im vertraglich betreffenden Zeitraum hinterlegt.
23 Ob diese Verträge zum IEverkauf genau den von der
Anlage LD voraussichtlich produzierten Strom zum
Gegenstand haben, ist aus der hinterlegten Dokumentation
nicht eruierbar.
Die Dokumente 69 und 70 (Abrechnungen mit ER und dem Gestore dei Mercati Energetici (GME)) sind eine Reihe von
Berechnungen und Zahlungsbelege von Termingeschäften, von
EV Genossenschaft selbst erstellten Excel – Tabellen, die aus
Zahlungen und Rechnungen bestehen und eine lange
Auflistung von Daten beinhalten, die keinen Aufschluss geben,
über die Strommengen und entsprechenden Preise, die EV
angekauft und bezahlt hat, um die Minderlieferung aus LD
auszugleichen. Auch lässt sich aus diesen nicht Per_21
erkennen, ob der auf dem Strommarkt bezahlte Preis für den angekauften Ersatzstrom höher ist, als jener im Vertrag vom
01/01/2021 mit VKE vereinbarte.
In der Substanz stellen diese Tabellen keinen Nachweis eines
Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Stromerwerbskosten am Strommarkt und der Minderlieferung
durch EK Genossenschaft, dar, da sich daraus nicht eruieren lässt, dass diese die Produktionsmengen von Persona_22
der Produktionsanlage LD, laut Vertrag vom 01/01/2021,
betreffen. Diesbezüglich ist überdies auch zu vermerken, dass
EV- Genossenschaft ein Großhändler im IEverkauf ist und Strom auch aus anderen Verträgen und Lieferanten im
24 Stromportfolio ankaufen kann.
2.2 Auch kann das beantragte Amtssachverständigengutachten
zur Feststellung der Korrektheit und Angemessenheit der geltend gemachten Berechnung der Zusatzkosten durch die
EV Genossenschaft auf Grundlage der gelegten Dokumente
nicht den Mangel jeglicher Beweisunterlage ausgleichen.
In diesem Sinne kann auf die Rechtsprechung des
Kassationsgerichtshofes hinsichtlich der Voraussetzungen für
die Zulässigkeit eines Amtsgutachtens Bezug genommen werden (Ordinanza n. 8498 del 31/03/2025):
“La consulenza tecnica d'ufficio non è mezzo istruttorio in senso
proprio, avendo la finalità di coadiuvare il giudice nella
valutazione di elementi acquisiti o nella soluzione di questioni che
necessitino di specifiche conoscenze. Ne consegue che il suddetto
mezzo di indagine non può essere utilizzato al fine di esonerare
la parte dal fornire la prova di quanto assume, ed è quindi
legittimamente negata qualora la parte tenda con essa a supplire
alla deficienza delle proprie allegazioni o offerte di prova, ovvero
di compiere una indagine esplorativa alla ricerca di elementi, fatti
o circostanze non provati…
In der Begründung erklärt der KGH…In “tema di risarcimento
del danno, è possibile assegnare alla consulenza tecnica d'ufficio
ed alle correlate indagini peritali funzione «percipiente»”, ciò può
accadere “quando essa verta su elementi già allegati dalla
parte”, i quali “soltanto un tecnico sia in grado di accertare per
25 mezzo delle conoscenze e degli strumenti di cui dispone” (Cass.
Sez. 6-3, ord. 3 luglio 2020, n. 13736, Rv. 658504-01; Cass. Sez.
2, sent. 22 gennaio 2015, n. 1190, Rv. 633974-01), giacché,
anche quando la consulenza “può costituire essa stessa fonte
oggettiva di prova” di diritti, resta pur sempre “necessario che le
parti stesse deducano quantomeno i fatti e gli elementi specifici
posti a fondamento di tali diritti” (Cass. Sez. 3, sent. 26
novembre 2007, n. 24620, Rv. 600467-01)”
Im Anlassfall fehlen, wie oben ausgeführt, die spezifischen
Elemente, die als Grundlage für eine technische Ermittlung
dienen.
Ferner ist auch zu bemerken, dass der fehlende Beweis des
Zusammenhangs zwischen Minderlieferung des Stroms durch
VKE und Zahlung der von EV vorgelegten Rechnungen und
überhaupt von Zusatzkosten, nicht durch ein ASV-Gutachten
ersetzt werden kann.
Die hier dargelegten Argumente führen zur Abweisung des von
EV-Genossenschaft geltend gemachten Anspruchs auf
Anerkennung der Zusatzkosten laut Vertrag vom 01/01/2021.
Die Abweisung des Anspruchs von EV-Genossenschaft auf
Kostenersatz auf der Grundlage des Vertrages vom
01/01/2021, hat zur Folge, dass über den von EK-
Genossenschaft gegen GE MA vorgebrachte
Antrag auf Schadloshaltung nicht zu befinden ist, da absorbiert.
26 3. Mit dem dritten Berufungsgrund rügt die Berufungsklägerin
die Abweisung des Einwandes, wonach sowohl EK als auch die GE MA zum Teil ihre Anträge nicht gegen
EV, sondern gegen eine dritte Partei, den Südtiroler
IEverband gerichtet haben. Insbesondere wird beanstandet, dass alle Widerklagebegehren, Einreden und
Anträge unmissverständlich gegen die EV Gen. gerichtet seien.
Der Berufungsgrund ist unbegründet.
Wie korrekt im Ersturteil festgehalten, sind die beiden
Bezeichnungen „Südtiroler IEverband“ und EV
ähnlich, da EV als Akronym der Controparte_22
Wörter Südtiroler IE Verband, also eine logische
Abkürzung von „Südtiroler IEverband“ darzustellen scheint;
ferner haben beide juristische Personen den gleichen gesetzlichen Vertreter, HS ER, und ihr Sitz hat dieselbe Adresse.
Dass es sich um einen materiellen Fehler handelt, ergibt sich eindeutig aus der korrekten Angabe der Steuernummer der
LÄ, so dass, auch aufgrund der im Verfahren von den
Beklagten vorgebrachten Anträgen und selbst aufgrund der von der LÄ erwiderten Verteidigungsargumente,
unmissverständlich alle Anträge gegen die LÄ EV-
Genossenschaft gerichtet sind.
4. Die Berufungsklägerin beanstandet die Verurteilung von EV
zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Drittgeladene
27 GE MA.
Die Streitverkündung an die GE ist sicherlich CP_5
als begründet anzusehen, da die Minderproduktion der Anlage
LD, auf welche sich die Ansprüche der EV-Genossenschaft
stützen, zumindest zum Teil auf einen Betriebsausfall der
Anlage zurückzuführen zu sein scheint. Da die Ursache des
Betriebsausfalles in den Verantwortungsbereich der Gemeinde,
als Produzent (laut Vertrag zwischen GE MA und
EK-Genossenschaft, Dok.8 EK) fallen könnte, erscheint die
Streitverkündung nicht ohne weiteres offensichtlich willkürlich.
4.1 Die von EV- Genossenschaft gegen EK gestellten Anträge
werden insgesamt abgewiesen, so dass auf der Grundlage des
Kausalprinzips, die LÄ auch die Verfahrenskosten des
Drittgeladenen zu tragen hat.
In diesem Sinne, hat sich der KGH Nr.31889/2019
ausgesprochen:
„In forza del principio di causazione - che, unitamente a quello di
soccombenza, regola il riparto delle spese di lite - il rimborso delle
spese processuali sostenute dal terzo chiamato in garanzia dal
convenuto deve essere posto a carico dell'attore qualora la
chiamata in causa si sia resa necessaria in relazione alle tesi
sostenute dall'attore stesso e queste siano risultate infondate, a
nulla rilevando che l'attore non abbia proposto nei confronti del
terzo alcuna domanda;
il rimborso rimane, invece, a carico della parte che ha chiamato o fatto chiamare in causa il terzo qualora
28 l'iniziativa del chiamante, rivelatasi manifestamente infondata o
palesemente arbitraria, concreti un esercizio abusivo del diritto di
difesa.”
4.2 Die Beanstandung der Anerkennung der Erhöhung des
Entgeltes der Drittgeladenen GE MA nach Art.2
Abs. 4 und Art.4 Abs.1 bis DM55/2014 ist nicht begründet.
Es muss nämlich festgehalten werden, dass, wie bereits oben erklärt, die Streitverkündung der GE MA kausal mit den im Verfahren von der LÄ EV gestellten Anträge
zusammenhängt und sie ihre Verteidigung im Verfahren gegen zwei Parteien vornehmen musste. Die Erhöhung ist folglich gem. Art. 4 Abs.2 DM 55/2014 (in der g.F von DM147/2022)
gerechtfertigt.
Was die Erhöhung wegen Verlinkung der hinterlegten
Urkunden gem. Art.4 Abs. 1 bis, betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass mit DM 147/2022 die Erhöhung
nunmehr anerkannt werden muss, da keine Ermessensfreiheit
mehr besteht. Die Worte in der Regel wurden sowohl im Absatz
2 als auch im Absatz 1bis gestrichen.
Demnach ist die Anerkennung dieser Erhöhung für die
Drittgeladene laut Ersturteil korrekt.
5.Die Berufungsklägerin ist als unterliegende Partei anzusehen,
da all ihre Anträge abgewiesen wurden, so dass sie zur Tragung
der Verfahrenskosten dieser Berufungsinstanz gegenüber der
Berufungsbeklagten EK-Genossenschaft und der
29 auf der Grundlage des Kausalprinzips, Controparte_5
wie oben dargelegt, zu tragen hat.
Die Abweisung der im Wege der Widerklage von EK –
Genossenschaft vorgebrachten Nichtigkeit des Vertrages wegen
Irrtum ist als Konsequenz der gegen sie von EV
Genossenschaft gestellten Anträge zu sehen und hat folglich keine Auswirkung auf die schwerpunktmäßig unterliegende
Position der Berufungsklägerin.
Daraus folgt, dass EV- Genossenschaft die Verfahrenskosten
dieser Verfahrensinstanz, wie jene der ersten Instanz, zur
Gänze gegenüber EK – Genossenschaft und GE
MA zu tragen hat.
Die Verfahrensspesen werden gem. DM 147/2022 bestimmt,
bei Heranziehung der Wertstaffel € 1.000.001 – €
2.000.000,00.- auf der Grundlage des Streitwertes, für mittlere
Werte, unter Berücksichtigung der hinterlegten Kostennoten.
Die von der GE beantragte Erhöhung des Entgeltes
gem. Art. 4 Abs.2 DM 55/2014 (in der g.F von DM147/2022) ist gerechtfertigt, da sich die Gemeinde gegenüber zwei Parteien zu verteidigen hatte.
Die beantragte Erhöhung wegen Verlinkung der hinterlegten
Urkunden gem. Art.4 Abs. 1 bis kann nicht anerkannt werden,
da die Hyperlinks der Berufungsbeklagten EK nicht für das
Justiz-account aufrufbar sind und die Schriftsätze der
GE MA keine Hyperlinks beinhalten.
30 6. Die von EV-Genossenschaft vorgebrachten Anträge werden allesamt abgewiesen, so wie die von EK-Genossenschaft
erhobene Widerklage hinsichtlich der Nichtigkeit des prozessgegenständlichen Vertrags. Das angefochtene Urteil wird demnach, in Bezug auf die Nichtigkeitserklärung des Vertrages
vom 01/01/2021 (unter Nr.1 des Spruchs) abgeändert, im
Übrigen bestätigt.
A.D.G.
Befindet das Oberlandesgericht Trient- Außensektion Bozen,
mit prozessabschließender Entscheidung, jeden anderslautenden Antrag und Einwand abweisend, über die von
EV- Genossenschaft in Person des gesetzlichen Vertreters
Contr gegen CH – Genossenschaft Controparte_1
in Person des Präsidenten des Verwaltungsrates und gesetzlichen Vertreters und gegen GE MA in
Person des amtierenden Bürgermeisters und gesetzlichen
Vertreters eingereichte Berufung gegen das Urteil des
Landesgerichts Bozen Nr. 523/2023 vom 02/07/2023, in wie folgt:
In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
• werden die Klage der EV- Genossenschaft und die
Widerklage von EK- Genossenschaft abgewiesen;
• die Prozesskosten Controparte_23
dieser Verfahrensinstanz an CH IE
Konsortium – EK Genossenschaft zu ersetzen, welche
31 insgesamt in € 24.064,00.- liquidiert werden, davon €
7.418,00.- für die Überprüfungsphase, € 4.313,00.- für
die Einleitungsphase und € 12.334,00.- für die
Entscheidungsphase, zusätzlich allgemeine Spesen,
MwSt. und FB wie gesetzlich geregelt.
• EV-Genossenschaft wird verurteilt, die Prozesskosten dieser Verfahrensinstanz an GE MA zu ersetzen, welche insgesamt in € 31.284,20.- liquidiert werden, davon € 7.418,00.- für die Überprüfungsphase, €
4.313,00.- für die Einleitungsphase und € 12.334,00.- für
die Entscheidungsphase, erhöht i.S. von Art.4 Abs. 2 um
€ 7.219,20 (30%), zusätzlich allgemeine Spesen, MwSt.
und FB wie gesetzlich geregelt.
• Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung gegenüber der Berufungsklägerin des Art. 13 Abs. quater
DPR 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 Gesetz Nr.228
vom 24.12.2012 abgeändert, vor.
• Das Oberlandesgericht verfügt, dass für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß
Art. 52 GVD 196/2003.
So entschieden in Bozen am 26. November 2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin Dr. Martin Per_1
Der höhere Beamte für Rechtspflege
32 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
1444 ZGB entfällt.