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Sentenza 2 luglio 2025
Sentenza 2 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/07/2025, n. 437 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 437 |
| Data del deposito : | 2 luglio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3261/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_1
und
Parte_2
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
CP_3
und
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_3
wird die in Eppan A.D.W. am 25/08/2012 zwischen
, geboren in BOZEN (BZ) am 06/07/1974 Parte_1
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 15/06/1974 Parte_2
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Eppan A.D.W., wo die Eheschließung unter Nr. 29 Teil I Serie / Jahr
2012 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 4 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. die von der Familie derzeit im Rahmen eines Bestandsverhältnisses besetzte Wohnung wird Frau NI UT für die Nutzung gemeinsam mit der Tochter IA zugewiesen, sodass das Bestandsverhältnis mit dem WOBI – Institut für den eintritt. Herr Persona_4 Pt_2
wird die Wohnung innerhalb 15. September mitsamt seinem Hab und
Gut verlassen;
2. das Sorgerecht über die gemeinsame minderjährige Tochter wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Es ergeht die Auflage an die Eltern, die Beziehung der gemeinsamen Tochter IA zum jeweils andern
Elternteil in jederlei Hinsicht zu fördern. Diese verbleibt vorzugsweise in der der Mutter zugewiesenen Wohnung in Eppan/Girlan (Bz),
Marktstrasse 34 M;
3. das Besuchs- und Umgangsrecht wird aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter und des nahegelegenen Wohnorts der Eltern frei gestaltet;
4. Herr bezahlt für die einen monatlichen Parte_2 Persona_5
Regelunterhalt in Höhe von € 350,oo (dreihundertfünfzig), welcher erst nach dem Auszug aus der Familienwohnung geschuldet ist und bis zum
Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes monatlich anreift. Der Betrag ist wertgebunden an die amtlichen ASTAT-Daten der
Gemeinde Bozen und wird jährlich im September (erstmalig im Jahr 2025 mit Bezugszeitraum 2024) aufgewertet. Die Zahlung erfolgt pünktlich am
10. eines jeden Monats zu Händen der Mutter bzw. mittels Überweisung
Seite 3 von 4 auf deren Sofern eine universitäre Ausbildung mit Per_6 Per_5
Aufenthalt außerhalb der Provinz einschlagen sollte, wird der
Unterhaltsbeitrag neu bemessen und die Zahlung, in welcher Höhe auch immer, erfolgt direkt zu ihren Händen;
5. alle außerordentlichen Kosten werden von den Elternteilen jeweils hälftemäßig getragen. In dem Zusammenhang berufen sie sich auf das
Einvernehmensprotokoll vom 06.09.2018, welches das Landesgericht
Bozen in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, der
Anwaltskammer und der Beobachtungsstelle für Familienrecht erarbeitet hat und integrierenden Bestandteil dieses Aktes bildet;
6. die öffentlichen Zuschüsse wie das einheitliche nationale Familiengeld
(assegno unico) stehen zur Gänze der Mutter zu, die steuerlichen
Freibeträge können von den Eltern jeweils zur Hälfte geltend gemacht werden;
7. die Ehegatten verzichten beide auf einen Ehegattenunterhalt und bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen nicht vorliegen;
8. damit erklären beide Eheleute, dass alle vermögensrechtlichen
Forderungen, welche in Zusammenhang stehen mit der ehelichen
Gemeinschaft als einvernehmlich beigelegt zu betrachten sind, keine weiteren Ansprüche mehr bestehen und die Antragsteller jedenfalls auf die Geltendmachung weiterer Forderungen verzichten.
Bozen, am 19.06.2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 3261/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_1
und
Parte_2
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
CP_3
und
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_3
wird die in Eppan A.D.W. am 25/08/2012 zwischen
, geboren in BOZEN (BZ) am 06/07/1974 Parte_1
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 15/06/1974 Parte_2
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Eppan A.D.W., wo die Eheschließung unter Nr. 29 Teil I Serie / Jahr
2012 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 4 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. die von der Familie derzeit im Rahmen eines Bestandsverhältnisses besetzte Wohnung wird Frau NI UT für die Nutzung gemeinsam mit der Tochter IA zugewiesen, sodass das Bestandsverhältnis mit dem WOBI – Institut für den eintritt. Herr Persona_4 Pt_2
wird die Wohnung innerhalb 15. September mitsamt seinem Hab und
Gut verlassen;
2. das Sorgerecht über die gemeinsame minderjährige Tochter wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Es ergeht die Auflage an die Eltern, die Beziehung der gemeinsamen Tochter IA zum jeweils andern
Elternteil in jederlei Hinsicht zu fördern. Diese verbleibt vorzugsweise in der der Mutter zugewiesenen Wohnung in Eppan/Girlan (Bz),
Marktstrasse 34 M;
3. das Besuchs- und Umgangsrecht wird aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter und des nahegelegenen Wohnorts der Eltern frei gestaltet;
4. Herr bezahlt für die einen monatlichen Parte_2 Persona_5
Regelunterhalt in Höhe von € 350,oo (dreihundertfünfzig), welcher erst nach dem Auszug aus der Familienwohnung geschuldet ist und bis zum
Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes monatlich anreift. Der Betrag ist wertgebunden an die amtlichen ASTAT-Daten der
Gemeinde Bozen und wird jährlich im September (erstmalig im Jahr 2025 mit Bezugszeitraum 2024) aufgewertet. Die Zahlung erfolgt pünktlich am
10. eines jeden Monats zu Händen der Mutter bzw. mittels Überweisung
Seite 3 von 4 auf deren Sofern eine universitäre Ausbildung mit Per_6 Per_5
Aufenthalt außerhalb der Provinz einschlagen sollte, wird der
Unterhaltsbeitrag neu bemessen und die Zahlung, in welcher Höhe auch immer, erfolgt direkt zu ihren Händen;
5. alle außerordentlichen Kosten werden von den Elternteilen jeweils hälftemäßig getragen. In dem Zusammenhang berufen sie sich auf das
Einvernehmensprotokoll vom 06.09.2018, welches das Landesgericht
Bozen in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, der
Anwaltskammer und der Beobachtungsstelle für Familienrecht erarbeitet hat und integrierenden Bestandteil dieses Aktes bildet;
6. die öffentlichen Zuschüsse wie das einheitliche nationale Familiengeld
(assegno unico) stehen zur Gänze der Mutter zu, die steuerlichen
Freibeträge können von den Eltern jeweils zur Hälfte geltend gemacht werden;
7. die Ehegatten verzichten beide auf einen Ehegattenunterhalt und bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen nicht vorliegen;
8. damit erklären beide Eheleute, dass alle vermögensrechtlichen
Forderungen, welche in Zusammenhang stehen mit der ehelichen
Gemeinschaft als einvernehmlich beigelegt zu betrachten sind, keine weiteren Ansprüche mehr bestehen und die Antragsteller jedenfalls auf die Geltendmachung weiterer Forderungen verzichten.
Bozen, am 19.06.2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
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