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Sentenza 4 luglio 2025
Sentenza 4 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/07/2025, n. 441 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 441 |
| Data del deposito : | 4 luglio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1051/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Julia Dorfmann Vorsitzende
Morris Recla bericherst.
[...]
Controparte_2
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1051/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
IR BE,
und
OL CA, beide vertreten und verteidigt durch RA WIELANDER INGO, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht;
Antragsteller;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet
pagina 1 di 3 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_1 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien IR BE, geboren in MERAN (BZ) am 13/02/1984; und
OL CA, geboren in MÜNCHEN (D) geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde Meran (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 6 Teil I, Serie /, des Jahres 2013 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Die Eheleute werden ermächtigt, getrennt zu leben, und zwar bei gegenseitiger Achtung und unter Wahrung des Wohles des gemeinsamen Kindes.
2. Das Sorgerecht für die minderjährige Tochter NS RI, geb. am 05.05.2016 in Meran
(BZ), wird künftig von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt.
pagina 2 di 3 3. Die gemeinsame Tochter wird ihren meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung des Vaters in
Tirol (BZ), Haslachstr. 41, beibehalten.
4. Die Unterbringung der gemeinsamen Tochter erfolgt paritätisch je zu 50% beim Vater und bei der Mutter, auch die ordentlichen Unterhaltsspesen für die gemeinsame Tochter werden von den
Eltern paritätisch, also je zu 50% bezahlt, wobei die Antragteller jeweils in der Zeit, die die
Tochter mit ihnen verbringt, alle ordentlichen Spesen und Aufwendungen für die gemeinsame
Tochter tragen.
5. Die außerordentlichen Spesen für die gemeinsame Tochter werden je zu 50% von den
Antragstellern getragen.
6. Das Gericht stellt fest, dass als einmalige Ausgleichsleistung, als Vermögensausgleich und als
Una – tantum – Leistung im Zuge der Ehetrennung und Scheidung Frau UB IR an Herrn
NS ER materiellen Anteiles 1 der Bp. 420 in E.Zl. 1186/II K.G. Tirol, im Laufe des
Ehetrennungsverfahrens übetragen hat.
7. Die Anwaltskosten werden je zur Hälfte von den Antragstellern getragen
Bozen, am 04/07/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Morris Persona_1
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