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Sentenza 23 ottobre 2025
Sentenza 23 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/10/2025, n. 696 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 696 |
| Data del deposito : | 23 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3422/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
FR berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3422/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 16/05/1963, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_5
hervorgeht;
und
, geboren am 21/09/1968 in BOZEN (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Controparte_2
Seite 1 von 5 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS GRÜNDEN CP_3
erklärt
Seite 2 von 5 Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die volljährige, jedoch wirtschaftlich noch nicht unabhängige Tochter
[...]
, geboren am 25.04.2003, studiert derzeit Medizin in München. Per_2
Wenn sie nicht am Studienort verweilt, wird sie sowohl bei ihrer Mutter, als auch bei ihrem Vater leben und wohnen. Jeder Elternteil kommt in seinem
Zeitraum für die Alltagsausgaben der Tochter auf.
Für den Unterhalt der Tochter verpflichten sich die Eltern, dieser bis zur vollen wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen monatlichen Betrag von jeweils Euro
350,00 auf deren Bankkonto zu überweisen. Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß ASTAT mit erster Aufwertung am 01.09.2026, Basis 01.09.2025 und ist innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats zu bezahlen.
Die Mietkosten und Miet-Nebenkosten für die Wohnung der Tochter am
Studienort werden von beiden Eltern je zur Hälfte getragen.
2. Der volljährige Sohn geboren am 10.11.1999, wird im Herbst Persona_3
sein Studium abschließen, befindet sich aber noch in der beruflichen
Ausbildung, die er zeitweilig in anderen Städten vollzieht;
er verdient bereits, ist aber wirtschaftlich noch nicht unabhängig.
Seite 3 von 5 Wenn er sich nicht anderswo aufhält, lebt und wohnt er sowohl bei seiner
Mutter, als auch bei seinem Vater. Jeder Elternteil kommt in seinem Zeitraum für die Alltagsausgaben des Sohnes auf.
Für den Unterhalt des Sohnes verpflichten sich die Eltern, diesem bis zur vollen wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen monatlichen Betrag von jeweils Euro
250,00 auf dessen Bankkonto zu überweisen. Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß ASTAT mit erster Aufwertung am 01.09.2026, Basis 01.09.2025 und ist innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats zu bezahlen.
Die eventuellen Mietkosten und Miet-Nebenkosten für die Wohnung des Sohnes am Ort der beruflichen Ausbildung werden von beiden Eltern je zur Hälfte getragen.
3. Die außerordentlichen Kosten für die beiden Kinder werden unter den Eltern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Man verweist hier auf das Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018. Man hält zusätzlich fest, dass alle
Spesen, die für die Instandhaltung des Autos der Kinder anfallen,
Autoversicherung, Autoreifen, Garagenplatz usw. zu den außerordentlichen
Spesen gezählt werden.
Alle außerordentlichen Ausgaben über € 200,00 müssen vorab zwischen den
Eltern vereinbart werden.
4. Die eheliche Wohnung in St. Ulrich, Rezia Str. 212, aus welcher Frau RI
NE bereits ausgezogen ist und die im Eigentum des Herrn WA Pescosta steht, wird von diesem samt der gesamten Einrichtung allein bewohnt und genutzt.
Seite 4 von 5 5. Die Parteien sind wirtschaftlich unabhängig und verzichten ausdrücklich auf einen Unterhaltsbeitrag. Co
6. Die Kosten dieses Verfahrens werden ausgeglichen, bzw. gleichen CP_5
aufgeteilt.
Bozen, 23/10/2025
Die Vorsitzende
FR OR
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3422/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
FR berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3422/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 16/05/1963, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_5
hervorgeht;
und
, geboren am 21/09/1968 in BOZEN (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Controparte_2
Seite 1 von 5 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS GRÜNDEN CP_3
erklärt
Seite 2 von 5 Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die volljährige, jedoch wirtschaftlich noch nicht unabhängige Tochter
[...]
, geboren am 25.04.2003, studiert derzeit Medizin in München. Per_2
Wenn sie nicht am Studienort verweilt, wird sie sowohl bei ihrer Mutter, als auch bei ihrem Vater leben und wohnen. Jeder Elternteil kommt in seinem
Zeitraum für die Alltagsausgaben der Tochter auf.
Für den Unterhalt der Tochter verpflichten sich die Eltern, dieser bis zur vollen wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen monatlichen Betrag von jeweils Euro
350,00 auf deren Bankkonto zu überweisen. Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß ASTAT mit erster Aufwertung am 01.09.2026, Basis 01.09.2025 und ist innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats zu bezahlen.
Die Mietkosten und Miet-Nebenkosten für die Wohnung der Tochter am
Studienort werden von beiden Eltern je zur Hälfte getragen.
2. Der volljährige Sohn geboren am 10.11.1999, wird im Herbst Persona_3
sein Studium abschließen, befindet sich aber noch in der beruflichen
Ausbildung, die er zeitweilig in anderen Städten vollzieht;
er verdient bereits, ist aber wirtschaftlich noch nicht unabhängig.
Seite 3 von 5 Wenn er sich nicht anderswo aufhält, lebt und wohnt er sowohl bei seiner
Mutter, als auch bei seinem Vater. Jeder Elternteil kommt in seinem Zeitraum für die Alltagsausgaben des Sohnes auf.
Für den Unterhalt des Sohnes verpflichten sich die Eltern, diesem bis zur vollen wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen monatlichen Betrag von jeweils Euro
250,00 auf dessen Bankkonto zu überweisen. Dieser Betrag ist wertgesichert gemäß ASTAT mit erster Aufwertung am 01.09.2026, Basis 01.09.2025 und ist innerhalb des fünften Tages eines jeden Monats zu bezahlen.
Die eventuellen Mietkosten und Miet-Nebenkosten für die Wohnung des Sohnes am Ort der beruflichen Ausbildung werden von beiden Eltern je zur Hälfte getragen.
3. Die außerordentlichen Kosten für die beiden Kinder werden unter den Eltern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Man verweist hier auf das Protokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018. Man hält zusätzlich fest, dass alle
Spesen, die für die Instandhaltung des Autos der Kinder anfallen,
Autoversicherung, Autoreifen, Garagenplatz usw. zu den außerordentlichen
Spesen gezählt werden.
Alle außerordentlichen Ausgaben über € 200,00 müssen vorab zwischen den
Eltern vereinbart werden.
4. Die eheliche Wohnung in St. Ulrich, Rezia Str. 212, aus welcher Frau RI
NE bereits ausgezogen ist und die im Eigentum des Herrn WA Pescosta steht, wird von diesem samt der gesamten Einrichtung allein bewohnt und genutzt.
Seite 4 von 5 5. Die Parteien sind wirtschaftlich unabhängig und verzichten ausdrücklich auf einen Unterhaltsbeitrag. Co
6. Die Kosten dieses Verfahrens werden ausgeglichen, bzw. gleichen CP_5
aufgeteilt.
Bozen, 23/10/2025
Die Vorsitzende
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