TRIB
Sentenza 25 settembre 2025
Sentenza 25 settembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/09/2025, n. 592 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 592 |
| Data del deposito : | 25 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3130/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3130/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 12/10/1955, in BRIXEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA GIUDICEANDREA BRUNO, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 15/07/1963 in BRIXEN (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_1
Seite 1 von 4 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 4 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. CP_2
1.1. Die zwischen FR und am Parte_5 Persona_2
28.03.1988 in der Gemeinde Natz-Schabs geschlossene und unter der
Nr.
2-I/1988 eingetragene Ehe wird geschieden.
1.2. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden
Anmerkungen angeordnet werden.
2. Controparte_3
2.1. Herr LL TA wird zu Gunsten von FR den Betrag Parte_5
von monatlich € 1.200,00 (eintausendzweihundert/00) aus dem Titel des
Scheidungsunterhaltes bezahlen und zwar binnen des 5. Tages eines jeden Monats.
2.2. Dieser Betrag wird jährlich im Monat Februar automatisch aufgrund der
Netto-Erhöhung der Pension von Herrn LL TA (immer bezogen auf den Nettobezug des Vorjahresmonats) angeglichen. Herr TA
LL wird zu diesem Zwecke jährlich zugleich mit der Anpassung die entsprechende Dokumentation mitsamt Berechnungsschlüssel an FR
HR SS übermitteln.
Seite 3 von 4 2.3. Die auf Grund des Trennungsdekretes vom 21.02.2023 bereits erfolgten automatischen Anpassungen bleiben erhalten und sind dem in Absatz
2.1 angeführten Betrag anzufügen. Bis zur nächsten Abgleichung beträgt der angepasst monatliche Gesamtbetrag nach Absatz 2.1 und 2.2 daher € 1.206,81 (eintausendzweihundertsechs/einundachtzig).
3. Controparte_4
3.1. FR und , mit Ausnahme der Parte_5 Persona_3
gegenständlichen Scheidungsvereinbarung, keine weiteren, wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen, auch nicht hinsichtlich einer allfälligen Auflösung der Gütergemeinschaft, mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
3.2. Jede Partei trägt die Kosten und Spesen des eigenen Rechtsbeistandes.
Alle weiteren allfälligen Kosten und Spesen (z.B. Einheitsbetrag,
Registerspesen usw.) des gegenständlichen Verfahrens gehen, im gleichen Ausmaß, zu Lasten beider Parteien.
Bozen, 25/09/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3130/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3130/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 12/10/1955, in BRIXEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA GIUDICEANDREA BRUNO, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 15/07/1963 in BRIXEN (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_1
Seite 1 von 4 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 4 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. CP_2
1.1. Die zwischen FR und am Parte_5 Persona_2
28.03.1988 in der Gemeinde Natz-Schabs geschlossene und unter der
Nr.
2-I/1988 eingetragene Ehe wird geschieden.
1.2. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden
Anmerkungen angeordnet werden.
2. Controparte_3
2.1. Herr LL TA wird zu Gunsten von FR den Betrag Parte_5
von monatlich € 1.200,00 (eintausendzweihundert/00) aus dem Titel des
Scheidungsunterhaltes bezahlen und zwar binnen des 5. Tages eines jeden Monats.
2.2. Dieser Betrag wird jährlich im Monat Februar automatisch aufgrund der
Netto-Erhöhung der Pension von Herrn LL TA (immer bezogen auf den Nettobezug des Vorjahresmonats) angeglichen. Herr TA
LL wird zu diesem Zwecke jährlich zugleich mit der Anpassung die entsprechende Dokumentation mitsamt Berechnungsschlüssel an FR
HR SS übermitteln.
Seite 3 von 4 2.3. Die auf Grund des Trennungsdekretes vom 21.02.2023 bereits erfolgten automatischen Anpassungen bleiben erhalten und sind dem in Absatz
2.1 angeführten Betrag anzufügen. Bis zur nächsten Abgleichung beträgt der angepasst monatliche Gesamtbetrag nach Absatz 2.1 und 2.2 daher € 1.206,81 (eintausendzweihundertsechs/einundachtzig).
3. Controparte_4
3.1. FR und , mit Ausnahme der Parte_5 Persona_3
gegenständlichen Scheidungsvereinbarung, keine weiteren, wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen, auch nicht hinsichtlich einer allfälligen Auflösung der Gütergemeinschaft, mehr zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
3.2. Jede Partei trägt die Kosten und Spesen des eigenen Rechtsbeistandes.
Alle weiteren allfälligen Kosten und Spesen (z.B. Einheitsbetrag,
Registerspesen usw.) des gegenständlichen Verfahrens gehen, im gleichen Ausmaß, zu Lasten beider Parteien.
Bozen, 25/09/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4