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Sentenza 5 dicembre 2025
Sentenza 5 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/12/2025, n. 800 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 800 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3276/2025 A.V.
ITALIENISCHE REPUBLIK
VOLKES Controparte_1
LANDESGERICHT BOZEN
im zusammengesetzt aus: Controparte_2
Dr. Persona_1 Persona_2
Dr. Per_3 Controparte_3
Dr. Persona_4
folgendes
CP_4
im nichtöffentlichen Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg.
Nr. 3276/2025 A.V. eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, gemäß Persona_5
Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. Per_6
, Zustellungsbevollmàchtigter;
[...]
- Adoptierende Partei -
und
VA ; CP_5
- Adoptierte Partei -
und mit dem Beitritt der STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
dass dieses Verfahren die Adoption einer volljährigen Person
gemäß Artikel 291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
der antragstellenden Partei:
„die (geboren in Sterzing Persona_7 Persona_8
(BZ) am 30/05/1988) durch (geboren Persona_9
in Bozen (BZ) am 24/12/1973) erklären;
beantragt ferner, dass die zu Adoptierende in Abweichung von
den Vorschriften vom Art. 299 ZGB den Nachname des
Antragstellers vor ihrem Nachnamen weder vorsetzen noch beifügen
muss“;
sowie der Staatsanwaltschaft:
“ Die Staatsanwaltschaft erteilt sein Einverständnis für den
gestellten Antrag“.
DER ENTSCHEIDUNG Parte_1
Dem Antrag auf Adoption wird stattgegeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen laut Art. 291 und ff. ZGB
vorhanden sind.
Auch dem Antrag den Nachnamen des Antragstellers vor dem Nachnamen der zu Adoptierende weder vorsetzen noch beizufügen ist begründet, und zwar, wie bei der Verhandlung
vom 21.10.2025 geklärt, da in Persona_10
und ein für sie aus Persona_11 CP_6
bürokratischen Gründen sehr aufwendig wäre und, weiters, sie am 12.12.2025 in Deutschland heiraten und dabei ihren
Nachnamen ehe ändern bzw. verlieren .
Über die Verfahrenskosten ist nichts zu verfügen.
Controparte_7
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB,
nach Einholung der befürwortenden Stellungnahme des
Staatsanwaltes vom;
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die Adoption von VA EN (geboren in Bozen (BZ) am 4.4.1990) durch (geboren Persona_5
in Schlanders (BZ) am 12.8.1958) erklärt;
2. VA Eisenstecken wird weiterhin nur ihren Nachnamen
tragen. CP_5
3. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen
Folgehandlungen gemäß Art. 314 ZGB beauftragt.
So befunden in Bozen, am 04/12/2025.
Der Persona_2
Dr. Persona_1
ITALIENISCHE REPUBLIK
VOLKES Controparte_1
LANDESGERICHT BOZEN
im zusammengesetzt aus: Controparte_2
Dr. Persona_1 Persona_2
Dr. Per_3 Controparte_3
Dr. Persona_4
folgendes
CP_4
im nichtöffentlichen Verfahren erster Instanz unter Allg. Reg.
Nr. 3276/2025 A.V. eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt, gemäß Persona_5
Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. Per_6
, Zustellungsbevollmàchtigter;
[...]
- Adoptierende Partei -
und
VA ; CP_5
- Adoptierte Partei -
und mit dem Beitritt der STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
dass dieses Verfahren die Adoption einer volljährigen Person
gemäß Artikel 291 ff ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
der antragstellenden Partei:
„die (geboren in Sterzing Persona_7 Persona_8
(BZ) am 30/05/1988) durch (geboren Persona_9
in Bozen (BZ) am 24/12/1973) erklären;
beantragt ferner, dass die zu Adoptierende in Abweichung von
den Vorschriften vom Art. 299 ZGB den Nachname des
Antragstellers vor ihrem Nachnamen weder vorsetzen noch beifügen
muss“;
sowie der Staatsanwaltschaft:
“ Die Staatsanwaltschaft erteilt sein Einverständnis für den
gestellten Antrag“.
DER ENTSCHEIDUNG Parte_1
Dem Antrag auf Adoption wird stattgegeben, da alle gesetzlichen Voraussetzungen laut Art. 291 und ff. ZGB
vorhanden sind.
Auch dem Antrag den Nachnamen des Antragstellers vor dem Nachnamen der zu Adoptierende weder vorsetzen noch beizufügen ist begründet, und zwar, wie bei der Verhandlung
vom 21.10.2025 geklärt, da in Persona_10
und ein für sie aus Persona_11 CP_6
bürokratischen Gründen sehr aufwendig wäre und, weiters, sie am 12.12.2025 in Deutschland heiraten und dabei ihren
Nachnamen ehe ändern bzw. verlieren .
Über die Verfahrenskosten ist nichts zu verfügen.
Controparte_7
nach Einsichtnahme in Artikel 291 ff ZGB,
nach Einholung der befürwortenden Stellungnahme des
Staatsanwaltes vom;
erlässt das Landesgericht Bozen folgendes prozessabschließendes
URTEIL
1. Es wird die Adoption von VA EN (geboren in Bozen (BZ) am 4.4.1990) durch (geboren Persona_5
in Schlanders (BZ) am 12.8.1958) erklärt;
2. VA Eisenstecken wird weiterhin nur ihren Nachnamen
tragen. CP_5
3. Die Gerichtskanzlei wird mit den notwendigen
Folgehandlungen gemäß Art. 314 ZGB beauftragt.
So befunden in Bozen, am 04/12/2025.
Der Persona_2
Dr. Persona_1