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Sentenza 13 maggio 2025
Sentenza 13 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/05/2025, n. 301 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 301 |
| Data del deposito : | 13 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 2264/2024
A.R. vermerkt.
Parteien:
PL C.F._1
und
TI XA beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. PL
, laut Vollmacht in den Akten;
CP_3
und
Seite 1 von 5
beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in Bozen am 10/06/2006 zwischen
PL EL, geboren in BOZEN (BZ) am 11/09/1969 und
, geboren in BOZEN (BZ) am 13/01/1974 Parte_2
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Bozen, wo die Eheschließung unter
Nr. 31Teil II Serie A Jahr 2006 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 5 Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Von den gemeinsamen Kindern ist IE, geboren am 30. Juli 2003 bereits volljährig und wirtschaftlich unabhängig, während TZ, geboren am 19. Oktober 2006 derzeit im dritten Lehrjahr seine Lehre als
Installateur absolviert;
2. Beide Kinder werden weiterhin in der Familienwohnung im Eigentum des
Vaters CH in Bühlerweg Nr. 38 in 39054 Unterinn / Ritten CP_5
(BZ) gemeinsam mit ihrem Vater wohnen und auch ihren amtlichen
Wohnsitz dort haben;
3. Die Familienwohnung in Bühlerweg Nr. 38 in 390554 Unterinn / Ritten
(BZ) (Bauparzelle 3547 in EZL. 2134/II in K.G. Ritten I) verbleibt im ausschließlichen Eigentum des Antragsstellers Controparte_6
4. Die Ehegatten haben vereinbart, dass der ordentliche Unterhalt für den wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Sohn TZ in der Form des direkten Unterhalts („mantenimento diretto“) von beiden Eltern zu gleichen
Teilen übernommen wird;
5. Hinsichtlich der außerordentlichen Spesen für den Sohn TZ vereinbaren die , dass diese von den Eltern jeweils zu 50% CP_7
übernommen werden. Die Eltern werden sich die Rechnungen jeweils gegenseitig vorlegen und vereinbaren die Bezahlung bzw. Rückerstattung der gemeinsam vereinbarten außerordentlichen Spesen innerhalb von jeweils 10 (zehn) Tagen. Hinsichtlich Wesen und Regelung der außerordentlichen Spesen nehmen die Parteien Bezug auf das
Seite 3 von 5 Einvernehmens Protokoll zwischen Richterschaft, Staatsanwaltschaft und
Anwaltschaft des Landesgerichts in aktueller Version vom November 2024;
6. Öffentliche Beiträge der Autonomen Provinz Bozen und des Staates und
Förderung hinsichtlich des Sohnes TZ gehen zu Gunsten von beiden
Eltern, wobei der „assegno unico“ für TZ dem Vater zusteht, bei dem
TZ wohnt;
7. Steuerliche Abschreibungen der Kosten in Bezug auf TZ sowie eventuelle Steuerguthaben, sofern zuerkannt, werden die Eltern jeweils zu
50% nutzen;
8. Sollte sich die volljährige und wirtschaftlich bereits unabhängige Tochter
IE in den nächsten Monaten dazu entscheiden, ein Studium zu beginnen, werden die Eltern sie hierbei zu gleichen Teilen, auch finanziell, unterstützen;
9. Herr PL verpflichtet sich innerhalb von 10 (zehn) Tagen, CP_6
nach der schriftlichen Abwicklung der Verhandlung des
Ehescheidungsverfahrens vor dem Landesgericht Bozen vom 12. März
2025, den Betrag von Euro 8.500,00 (achttausendfünfhundert/00) auf das
Konto von Frau rückzuerstatten und zu überweisen; Parte_2
10. Die Ehegatten sind beide wirtschaftlich unabhängig und haben, nach
Erfüllung der Verpflichtung unter Punkt 9, keine gegenseitigen wirtschaftlichen Forderungen, auch nicht aus dem Titel des
Ehegattenunterhalts, und verzichten jedenfalls darauf;
11. Ohne die vermögensrechtliche Einigung unter Punkt 9 wäre eine einvernehmliche Lösung dieser Ehekrise nicht möglich gewesen, weshalb sie essenziell und funktionell für die Lösung derselben ist und die
Seite 4 von 5 Ehegatten daher, für den nicht angenommenen Fall einer Besteuerung, die
Anwendung der Steuerbegünstigung nach Art. 19 des Gesetzes Nr.
74/1987 und Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 145/ 1999 beantragen;
12. Die Ehegatten vereinbaren für den Fall von Änderungen der Umstände, auch nach der Ehescheidung, stets vorab das Gespräch miteinander zu suchen und bei Schwierigkeiten in der Kommunikation die
Familienmediation in Anspruch zu nehmen;
13. Die Spesen dieses Verfahrens werden von den Parteien zu gleichen Teilen übernommen und bezahlt.
Bozen, am 07/05/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
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