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Sentenza 9 gennaio 2025
Sentenza 9 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/01/2025, n. 31 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 31 |
| Data del deposito : | 9 gennaio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1462/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1462/2024 allg. Reg.,
gemeinschaftlich eingeleitet (gebündelt zusammen mit der Trennung) gemäß
Artikel 473bis.49 und Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien:
, geboren am 08/09/1967 in BRUNECK (BZ), Persona_1
Steuernummer: C.F._1
Seite 1 von 6 und
, geboren am 13/04/1964 in , Parte_5 Per_2
(USA), Steuernummer: Persona_3 C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_4
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b)
des Gesetzes vom 1.12.1970 n. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der
Seite 2 von 6 ausgeschlossen werden muss;
Persona_5
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Orleans, ereinigte Staaten von Amerika) am 06/09/2002 Persona_3
[...]
, geboren am 08/09/1967 in BRUNECK (BZ), Parte_7
und
, geboren am 13/04/1964 in , Parte_5 Per_2
(USA), Persona_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen
der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Sankt Lorenzen (BZ), wo die
Seite 3 von 6 Eheschließung unter Nummer 3, Teil II, Serie C des Jahres 2005, eingetragen ist,
wird angewiesen dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben:
1. Die beiden noch minderjährigen Kinder geboren am Persona_6
16.06.2007 in Weymouth, Massachussetts und , geboren Persona_7
am 20.07.2009 in Weymouth, Massachussetts, bleiben der gemeinsamen Obsorge
beider anvertraut und werden vorwiegend im der Mutter leben und CP_4 Per_8
dort ihren Wohnsitz haben.
2. Die Familienwohnung in Sankt Lorenzen - Montal, Mühlanger Nr. 10, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den Kindern zugewiesen.
3. Herr wird weiterhin regelmäßigen Kontakt zu den Parte_5
minderjährigen Kindern pflegen und kann diese jederzeit, nach vorheriger
Vereinbarung mit der Mutter, bei sich haben.
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung wird der Vater, sobald er eine geeignete Unterkunft gefunden hat, die beiden minderjährigen Kinder jedes zweite
Wochenende, die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien,
sowie zwei bis drei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen in den Sommerferien
bei sich haben.
Seite 4 von 6 4. Die Unterhaltskosten für die Kinder werden wie folgt geregelt:
Für den ältesten der zwar volljährig, aber nicht Per_9 Persona_10
Per_1 wirtschaftlich unabhängig ist, bezahlt Herr an Parte_5 Per_1
als ordentlichen Unterhaltsbeitrag monatlich innerhalb des 5. eines jeden
[...]
Monats den Betrag von € 200,00.
Für die beiden noch minderjährigen Kinder und Persona_6 [...]
bezahlt Herr an RA BE als Persona_7 Parte_5 Per_1
ordentlichen Unterhaltsbeitrag monatlich innerhalb des 5. eines jeden Monats den
Betrag von jeweils € 150,00.
Der monatliche Gesamtbetrag in € 500,00 unterliegt der jährlichen Persona_12
automatischen Aufwertung laut ASTAT -Index der Autonomen Provinz Bozen.
5. Die für die gemeinsamen Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen, die nicht durch private und/oder öffentliche Für- oder Vorsorgeeinrichtungen gedeckt sind,
werden zu 80% von RA AU BE und zu 20 % von ER
[...]
, wobei die Eltern in dem Zusammenhang auf das Persona_13
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts Bozen vom 06.09.2018 Bezug
Per_14
6. Die öffentlichen Beiträge für die Kinder, einschließlich des einheitlichen nationalen Familiengeldes stehen zur Gänze (100%) RA AU BE zu.
Seite 5 von 6 7. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur
Hälfte getragen.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell Andrea Pappalardo Pt_3
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
FÜR AV Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1462/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1462/2024 allg. Reg.,
gemeinschaftlich eingeleitet (gebündelt zusammen mit der Trennung) gemäß
Artikel 473bis.49 und Art. 473bis. 51 ZPO von den Parteien:
, geboren am 08/09/1967 in BRUNECK (BZ), Persona_1
Steuernummer: C.F._1
Seite 1 von 6 und
, geboren am 13/04/1964 in , Parte_5 Per_2
(USA), Steuernummer: Persona_3 C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. , laut Persona_4
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b)
des Gesetzes vom 1.12.1970 n. 898, in geltender Fassung, geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der
Seite 2 von 6 ausgeschlossen werden muss;
Persona_5
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag
befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Orleans, ereinigte Staaten von Amerika) am 06/09/2002 Persona_3
[...]
, geboren am 08/09/1967 in BRUNECK (BZ), Parte_7
und
, geboren am 13/04/1964 in , Parte_5 Per_2
(USA), Persona_3
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen
der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Sankt Lorenzen (BZ), wo die
Seite 3 von 6 Eheschließung unter Nummer 3, Teil II, Serie C des Jahres 2005, eingetragen ist,
wird angewiesen dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt haben:
1. Die beiden noch minderjährigen Kinder geboren am Persona_6
16.06.2007 in Weymouth, Massachussetts und , geboren Persona_7
am 20.07.2009 in Weymouth, Massachussetts, bleiben der gemeinsamen Obsorge
beider anvertraut und werden vorwiegend im der Mutter leben und CP_4 Per_8
dort ihren Wohnsitz haben.
2. Die Familienwohnung in Sankt Lorenzen - Montal, Mühlanger Nr. 10, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den Kindern zugewiesen.
3. Herr wird weiterhin regelmäßigen Kontakt zu den Parte_5
minderjährigen Kindern pflegen und kann diese jederzeit, nach vorheriger
Vereinbarung mit der Mutter, bei sich haben.
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung wird der Vater, sobald er eine geeignete Unterkunft gefunden hat, die beiden minderjährigen Kinder jedes zweite
Wochenende, die Hälfte der Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien,
sowie zwei bis drei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen in den Sommerferien
bei sich haben.
Seite 4 von 6 4. Die Unterhaltskosten für die Kinder werden wie folgt geregelt:
Für den ältesten der zwar volljährig, aber nicht Per_9 Persona_10
Per_1 wirtschaftlich unabhängig ist, bezahlt Herr an Parte_5 Per_1
als ordentlichen Unterhaltsbeitrag monatlich innerhalb des 5. eines jeden
[...]
Monats den Betrag von € 200,00.
Für die beiden noch minderjährigen Kinder und Persona_6 [...]
bezahlt Herr an RA BE als Persona_7 Parte_5 Per_1
ordentlichen Unterhaltsbeitrag monatlich innerhalb des 5. eines jeden Monats den
Betrag von jeweils € 150,00.
Der monatliche Gesamtbetrag in € 500,00 unterliegt der jährlichen Persona_12
automatischen Aufwertung laut ASTAT -Index der Autonomen Provinz Bozen.
5. Die für die gemeinsamen Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen, die nicht durch private und/oder öffentliche Für- oder Vorsorgeeinrichtungen gedeckt sind,
werden zu 80% von RA AU BE und zu 20 % von ER
[...]
, wobei die Eltern in dem Zusammenhang auf das Persona_13
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts Bozen vom 06.09.2018 Bezug
Per_14
6. Die öffentlichen Beiträge für die Kinder, einschließlich des einheitlichen nationalen Familiengeldes stehen zur Gänze (100%) RA AU BE zu.
Seite 5 von 6 7. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur
Hälfte getragen.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell Andrea Pappalardo Pt_3
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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