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Sentenza 11 novembre 2025
Sentenza 11 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/11/2025, n. 746 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 746 |
| Data del deposito : | 11 novembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN CP_2
II ABTEILUNG FÜR CP_3
im Beratungszimmer, zusammengesetzt aus den Richtern:
Dr. Berichterstatter Persona_1 CP_4
Dr. Persona_2
Dr. Persona_3
erlässt folgendes
CP_5
im nichtöffentlichen Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 3338/2025 A.V. eingeleitet von
ER , vertreten und verteidigt von RA UNTERHOFER Persona_4
und von RA CH gemäß Vollmacht am Rande des Per_5 Per_6
verfahrenseinleitnden Schriftsatzes, Zustellungsbevollmächtigte,
- antragstellende Partei -
im Interesse von
, Persona_7
- interessierte Partei -
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Seite 1 von 3 - dem Streit beigetretene Partei -
das die Erklärung der Verschollenheit von UE im Sinne der Artt. Per_7
49 und 48 ZGB zum Gegenstand hat, zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
der antragstellenden Partei:
„das möge, nach Controparte_6 Controparte_7
, die Verschollenheit von Frau UE MA AN, geboren am
[...]
29.10.1935 in Lana (BZ), zuletzt C.F._1 C.F._2
wohnhaft in Kastelbell-Tschars (BZ), Juval 9, feststellen und erklären, mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen“;
des Staatsanwalts:
„Die Staatsanwaltschaft wendet nichts gegen den Antrag der Partei ein„.
ENTSCHEIDUNG Parte_1
Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für die
Verschollenheitserklärung von UE MA AN vor.
Laut Familienbogen ist die Antragstellerin die Tochter von UE MA AN
zur Erbfolge, deswegen ist sie befähigt, den Antrag nach Art. 49 ZGB zu stellen.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, da der letzte bekannte
Wohnsitz der verschollenen Person im Gerichtssprengel Bozen liegt (vgl. dazu die dem Antrag beigelegten Anlagen).
In der Sache selbst hat die antragstellende Partei glaubhaft ausgeführt,
Die Vermisstenanzeige, die am 29.5.2017 bei der Carabinieristation von
AT (BZ) erstellt hat, hat keine Ergebnisse gezeitigt.
Seite 2 von 3 Der Abbruch der Kommunikation, der Mangel an jedwedem Lebenszeichen,
das Fehlen jeglicher Kontobewegungen auf die mehreren Bankkonten der
Verschollenen lässt die Vermutung der Antragstellerin, die dieser Antrag
begründet, als nicht unwahrscheinlich klingen.
Seit dem Verschwinden der interessierten Person sind nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass ein Lebenszeichen von ihr bei den nächsten
Verwandten eingegangen oder etwas zu ihrem Schicksal bekannt geworden wäre, weswegen dem Antrag auf Verschollenheitserklärung, im Interesse der verschollenen Person selbst, stattzugeben ist.
Über die Verfahrensspesen ist nichts zu verfügen.
Parte_2
nach Einsichtnahme in Art. und 737 ZPO,
erklärt
die Verschollenheit von UE MA AN, geboren in Lana (BZ), am 29.10.1935,
mit letztem Wohnsitz in Kastelbell-Tschars (BZ), Juval 9;
verfügt
die laut Art. 473 bis.63 ZPO vorgesehenen Veröffentlichungen.
So befunden in , am 10.11.2025 CP_6
Der CP_4
Dr. Andrea Pappalardo
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