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Sentenza 4 febbraio 2025
Sentenza 4 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/02/2025, n. 117 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 117 |
| Data del deposito : | 4 febbraio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 3310/2023
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen - Zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Persona_1
Morris Recla Richter Berichterst.
Richter Parte_1
erlässt in dem unter Nr. 3310/2023 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
UN , vertreten und von RA Dr. und RA Dr. Per_2 Per_3 Persona_4 Persona_5
mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei;
- Controparte_1
und
ER RK, vertreten und verteidigt von RA Dr. Taber mit erwähltem Domizil in dessen Per_6
Kanzlei;
- CP_2
und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Gerichtliche CP_3
Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 20/11/2024 über folgende
C.F._1
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen:
Der : Controparte_1
pagina 1 di 11 “1. Es wird die Trennung der zwischen RA UN und HE ER RK am 28.09.2019 Per_2
in Kastelbell (BZ) geschlossenen Ehe ausgesprochen und die Eheleute werden ermächtigt, getrennt von Tisch und Bett zu leben;
2. Sorgerecht: Das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes RD wird beiden Eltern zugesprochen, wobei RD seinen Wohnsitz weiterhin bei der Kindesmutter haben wird.
3. Familienwohnung: Die Familienwohnung in der K.G. Tschars, E.Zl. 746/II, Bp. 231, m.A. 3, wird samt Zubehör und Einrichtung der Kindesmutter RA UN TT zur ausschließlichen Nutzung für sich und den minderjährigen Sohn RD zugewiesen;
4. Besuchsrecht: Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seinen Sohn RD, unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen zu folgenden Zeiten bei sich zu haben:
- jedes zweite Wochenende, von (16:30 Uhr) bis Sonntag (17:00 Uhr); Per_7
- Weihnachtsferien: grundsätzlich soll RD für 6/7 Tage beim Vater sein:
2024: vom 22.12.2024 (8:30 Uhr) bis 25.12.2024 (17:00 Uhr) sowie vom 03.01.2025 (8:30 Uhr) bis
05.01.2025 (18:00 Uhr)
2025: vom 25.12.2025 (8:30 Uhr) bis 28.12.2025. (17:00 Uhr), sowie und 02.01.2026 (8:30 Uhr bis
04.01.2026 (18:00 Uhr)
- Herbst-, Faschings- und Osterferien (in Italien): nach Absprache der Eltern für jeweils 2/3 auch durchgehende Tage, wobei RD um 17:00 Uhr zurückzubringen ist.
Sommerferien: für insgesamt 2 Wochen, wovon 1 Woche durchgehend.
- Während der Vaterbesuche soll RD täglich die Möglichkeit haben, seine Mutter über Video anzurufen. Die Mitteilungen zwischen den Eltern: sollen vorzugsweise mittels Whatsapp oder Email erfolgen. Diesbezüglich werden die Eltern sich gegenseitig über alle wichtigen Vorkommnisse, welche den gemeinsamen Sohn RD betreffen, zeitnah informieren. Die Kindesmutter ist vorab zu informieren wo das Kind sich während der Vaterbesuche und Ferien beim Vater aufhalten wird.
5. Kindesunterhalt: Herr ER wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des
Trennungsrekurses den monatlichen Betrag von € 600,00.-, oder jenen höheren oder niedrigeren
Betrag, welchen dieses Gericht als rechtens erachtet, innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
Bankkonto der Kindesmutter RA UN TT als Unterhalt für seinen Sohn RD zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Verbraucherindex der
Autonomen Provinz Bozen, mit Basis Oktober 2023 und somit erster Aufwertung im Oktober 2024.
6. Unterhalt Ehefrau: Herr ER wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des
Trennungsrekurses den monatlichen Betrag von € 1.200,00.-, oder jenen höheren oder niedrigeren
pagina 2 di 11 Betrag, welchen dieses Gericht als rechtens erachtet, innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
Bankkonto von RA als Unterhalt für die Ehefrau zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag Persona_8
unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Verbraucherindex der Autonomen Provinz Bozen, mit Basis
Oktober 2023 und somit erster Aufwertung im Oktober 2024.
7. Die außerordentlichen Kosten, für welche auf die Auslegung laut Einvernehmensprotokoll dieses
Gerichts vom 06.09.2018 Bezug genommen wird, trägt der Vater zu 2/3 und die Mutter zu 1/3.
8. Sämtliche für Kinder von der öffentlichen Hand (Provinz, Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und
Familienzulagen, insbesondere auch das einheitliche Kindergeld, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter RA UN TT zu.
9. Der Antragsgegner verpflichtet sich zur Unterschriftsleistung für die Ausstellung des Ausweises und des Reisepasses für seinen Sohn bzw. all jener Dokumente, die für eine Ausreise mit einem Elternteil, oder anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Schulausflüge) notwendig sind. Sämtliche anderweitige
Ansuchen und Dokumente im Interesse des Kindes (öffentliche Ansuchen und Anträge) können von der
Kindesmutter alleine unterzeichnet werden.
10. Der Antragsgegner wird zur Tragung sämtlicher Kosten dieses Verfahrens verurteilt”.
Des Beklagten:
“1) Die zwischen den Eheleuten RK ER und am 28.09.2018 in Kastelbell Persona_8
geschlossene Ehe wird getrennt und die Eheleute werden ermächtigt, getrennt von Tisch und Bett zu leben.
2) Das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes RD wird beiden Eltern zugesprochen, RD wird den Wohnsitz weiterhin bei der Kindesmutter haben.
3) In Bezug auf die Familienwohnung beantragt Herr ER, dass diese nicht der Kindesmutter zugewiesen wird und dass er die Wohnung für die Vaterbesuche an Wochenenden, bei Ferien und den weiteren Tagen, welche der Sohn RD bei ihm ist, nutzen kann.
4) Der Vater hat das Recht und die Pflicht, den gemeinsamen Sohn RD jedes zweite Wochenende am Freitag um 16.30 Uhr abzuholen und am Sonntag um 18.30 Uhr wieder zurückzubringen.
Er hat das Recht, mindestens zweimal in der Woche mit seinem Sohn zu telefonieren.
Den 24. Dezember verbringt RD je zur abwechselnd bei der Mutter und beim Vater, wobei Per_9
er 2024, wie im vom 24.10.2024 festgehalten, vom 22.12.2024 bis 25.12.2024 Controparte_4
Per_1 und vom 03.01.2025 bis zum 05.01.2025 beim sein wird.
pagina 3 di 11 Im Jahr 2025 wird RD, auch in Anbetracht, dass er da bereits über 5 Jahre alt ist, vom
31.12.2025 bis zum 06.01.2026 und somit in etwa die Hälfte der Weihnachtsferien, beim Vater verbringen.
In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt. Beim Elternteil, bei welchem er den
Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen
Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
Die Herbst- Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
5) Herr ER wird für den gemeinsamen Sohn RD einen Kindesunterhalt in Höhe von € 400,00.- oder einen vom Gericht für erachteten Betrag, nicht höher als € 500,00.- im Monat Per_11
zahlen. Sämtliche Kindergeldbeträge aus der Schweiz und Italien erhält die Kindesmutter.
Aufgrund der in den Schriftsätzen angeführten Gründe möge das ehrenwerte Gericht feststellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist oder, untergeordnet, diesen möglichst geringhalten.
7) Die außerordentlichen Kosten für den Sohn RD werden von den Ehepartnern zu je 50% getragen.
8) Sämtliche Anträge für Kindergarteneinschreibungen, Schuleinschreibungen, Ausstellen des
Ausweises und Reisepasses und andere wesentliche Dokumentation müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
9) RA UN wird verpflichtet, dem Antragsgegner sämtliche notwendige Dokumentation für den
Erhalt des Kindergeldes in der Schweiz zukommen zu lassen. Die von der öffentlichen Hand (Provinz,
Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und Familienzulagen, insbesondere auch das einheitliche
Kindergeld, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter RA UN
TT zu. Etwaig zustehende Kindergeldbeträge in der Schweiz gehen ebenfalls zugunsten von RA
UN.
10) Die Antragsgegnerin wird zur Tragung sämtlicher Kosten, Spesen und Auslagen dieses Verfahrens verurteilt”.
Des beigetretenen Staatsanwalts:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten Schlussanträge”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. RA und RK haben, nach 6 eheähnlicher , am Persona_8 Per_12 Per_13 Per_14
28.09.2019 in Kastelbell den Bund der Ehe geschlossen, eingetragen unter Nr. 3 im Register der pagina 4 di 11 Trauungsurkunden Teil I der Gemeinde Kastelbell-Tschars. Die Eheleute leben im Güterstand der
Gütergemeinschaft.
Aus der Ehe ist der am 20.09.2020 in Schlanders geborene Sohn ER RD hervorgegangen.
Die Familie wohnte seit 2015-2016 in einer beiden Eheleuten je zur Hälfte gehörenden Wohnung in wobei Herr ER, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz arbeitet, seinen meldeamtlichen Per_15
Wohnsitz schon seit 10.08.2013 in ( hat. Per_16 Per_17
Die Antragstellerin hat behauptet, zur Jahreswende 2022/2023 erfahren zu haben, dass Herr ER schon seit mehreren Monaten in der Schweiz eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, weswegen sie notgedrungen am 08.01.2023 zusammen mit dem Sohn RD zu ihren Eltern nach
Per_1 Prad am Stilfserjoch gezogen sei. Ein Verbleiben in der Familienwohnung in sei für Per_15
zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen.
[...]
Herr ER hat seinen Wohnsitz in ( . Per_16 Per_17
Schon während der Ehe war Herr ER nur zu den Wochenenden zu Hause.
Aus den Prozessunterlagen sowie aus der persönlichen Anhörung der Ehepartner hat sich eindeutig erwiesen, dass ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheint.
Der Antrag auf Ehetrennung ist somit gerechtfertigt.
3. Beide Parteien beantragen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Es gibt keine Gründe, die gegen die Annahme des Antrags sprechen, da beide geeignet erscheinen, sich um das Kind Parte_2
zu kümmern
Die Regelung des Besuchsrechts, wie es von den Eltern in ihren Anträgen vorgeschlagen wird, weist keine wesentlichen Unterschiede auf.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie sie von den Parteien vorgetragen wurden, sowie des Alters des minderjährigen Kindes, erscheint es angemessen, dem Kind häufige und regelmäßige
Kontakte mit dem Vater an jedem zweiten Wochenende zu gewährleisten, beginnend am Freitag um
16:30 Uhr bis Sonntagabend um 18:30 Uhr.
Der Vater wird für die Abholung und Rückgabe des Kindes an der Wohnung der Mutter verantwortlich sein.
Den 24. Dezember verbringt RD abwechselnd bei der Mutter und beim Vater, wobei er 2024, wie im Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024 festgehalten, vom 22.12.2024 bis 25.12.2024 und vom
03.01.2025 bis zum 05.01.2025 beim Vater sein wird.
Im Jahr 2025 wird RD, auch in Anbetracht, dass er da bereits über 5 Jahre alt ist, vom 31.12.2025 bis zum 06.01.2026, und somit in etwa die Hälfte der Weihnachtsferien, beim Vater verbringen.
pagina 5 di 11 In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt. Beim Elternteil, bei welchem er den
Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen
Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
Die Herbst-, Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Herr ER muss die Fachschule Bürgenstock besuchen, weshalb diese Termine bei der Festsetzung der Besuchszeiten des RS zu berücksichtigen sind, da es ihm an diesen Wochenenden nicht möglich ist, zeitgerecht nach Südtirol zu kommen.
4. Die Familienwohnung in der K.G. Tschars, E.Zl. 746/II, Bp. 231, m.A. 3, ist im Eigentum zur ungeteilten Hälfte beider Eheleute.
hat die Zuweisung der ehelichen Wohnung beantragt. Per_18
Herr ER hat sich dem Antrag widersetzt und hat beantragt, dass die Wohnung für die Vaterbesuche an Wochenenden, bei Ferien und den weiteren Tagen, welche der Sohn RD bei ihm ist, genutzt werden kann.
Art. 337 sexies ZGB bestimmt, dass bei der Zuweisung des Familienhauses primär das Wohl der
Kinder berücksichtigt werden muss. In der Regel wird das Familienheim dem Elternteil zugewiesen, bei dem die Kinder überwiegend wohnen, damit sie gemeinsam dort leben und so eine Kontinuität des
Wohnens in einer vertrauten Umgebung gewährleistet wird.
Im vorliegenden Fall sprechen jedoch verschiedene Gründe gegen die Gewährung des Antrags auf
Zuweisung des Familienhaus, der von der Mutter gestellt wurde.
Erstens ist die Mutter mit dem minderjährigen Kind in eine andere Gemeinde gezogen, als das Kind etwas über zwei Jahre alt war. Das Verfahren wurde erst neun Monate nach diesem Umzug eingeleitet, und aktuell, zwei Jahre später, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass das Kind keine nennenswerten
Erinnerungen mehr an das frühere Familienhaus hat. In jedem Fall würde der Umzug keine Kontinuität des Wohnens in einer für das Kind vertrauten Umgebung gewährleisten, wie es Art. 337 sexies BGB verlangt;
im Gegenteil, er würde einen weiteren Umzug des Kindes innerhalb von nur zwei Jahren erforderlich machen und auch einen Wechsel des Kindergartens im Laufe des Jahres mit sich bringen
(derzeit besucht er tatsächlich von Montag bis Freitag den Kindergarten in Prad).
Die Mutter hat weiter erklärt, dass das Kind eine enge Beziehung zu den Großeltern mütterlicherseits hat, mit denen es täglichen Kontakt pflegt, während es keinen Kontakt zur Großmutter väterlicherseits hat, die vom Großvater väterlicherseits getrennt lebt, mit dem das Kind jedoch eine gute Beziehung hat. Der Umzug würde daher eine erhebliche Veränderung der gewohnten Lebensumstände des Kindes
pagina 6 di 11 bedeuten, da es des ständigen Kontaktes und der Fürsorge durch die Großeltern beraubt wäre, was aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Wohnorten, auch wenn nicht enorm, die Häufigkeit der
Besuche wesentlich beeinträchtigen würde.
Ferner wurde von der als Grund für ihren plötzlichen Umzug im Januar 2023 angegeben, dass Per_19
der Aufenthalt am ursprünglichen Wohnort aufgrund der Anwesenheit der Verwandten des Ehemanns und des Fehlens von Unterstützung untragbar geworden sei.
Daher erscheint es, basierend auf den gleichen Ausführungen der Mutter, nicht zweckmäßig, dass das
Kind in das ursprüngliche Familienheim umzieht, da die dort herrschende Situation potenziell nachteilig für das Wohl des Kindes sein könnte.
Zudem könnte der Vater, für den Fall, dass das Haus nicht der Mutter zugewiesen wird, das
Wohnobjekt für die Ausübung seines Besuchsrechts mit dem Kind nutzen. Auf diese Weise würden hohe und unnötige Reisekosten für den Vater vermieden, ebenso wie zahlreiche belastende Reisen des
Kindes. Ohne die Zuweisung des Familienheims wäre das Kind gezwungen, zu Beginn der
Besuchstage des RS in die Schweiz zu reisen und am Ende der Besuchstage wieder ins Südtirol zurückzukehren. Das gesparte Geld könnte besser für die ordentliche und außergewöhnliche
Unterhaltszahlung des Kindes verwendet werden.
5. Die Antragstellerin hat vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Gastgewerbe gearbeitet. In der
Folge war sie dann bis Ende 2022 in der Firma ihres Onkels UN LO gemeldet, bevor sie ab Mitte
Januar 2023 arbeitslos wurde.
Sie war von Oktober 2023 bis 31.05.2024 mit befristetem Arbeitsvertrag in Teilzeit als
Fremdsprachenerzieherin im italienischen Kindergarten Schlanders beschäftigt, mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von € 500/600.
Ab 01.06.2024 bis 30.09.2024 war sie arbeitslos und bekam ein Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 799,06 für alle 4 Monate zusammen.
Ab 01.10.2024 arbeitet sie mit , in Teilzeit und befristet bis 31.05.2025, wieder Persona_20
als Fremdsprachenerzieherin im Kindergarten Schlanders und nun auch im Kindergarten Meran. Die
Aufstockung der Stunden ergibt einen Nettolohn von rund € 900.- / Monat für 8 Monate, wobei RA
UN die restlichen 4 Monate im Sommer wieder Arbeitslosengeld beziehen wird.
Somit ergibt sich für das Jahr 2025 ein erwartetes Nettoeinkommen von rund € 666,00 im Monat, und zwar (900*7) + 799,06 = 666,06.
RA UN bezieht zur Zeit € 58,10 im Monat Staatliches Familiengeld, wobei dieser Betrag sich nach der Trennung der Ehegatten erheblich erhöhen wird.
RA besitzt ein Fahrzeug Mod. Audi A3, Zulassung 2013. Per_8
pagina 7 di 11 . Parte_3
hat für sich und für den Sohn RD monatlich im Schnitt nur € 660,00 zur Verfügung, Per_18
wobei sie aber keine Mietkosten zu tragen hat.
Herr ER RK arbeitet als Tischler in der Schweiz (Davos) und hat, ein monatliches Einkommen von rund 5.000,00.- CHF (zirka € 5.200,00)
Er ist zudem Eigentümer zur ungeteilten Hälfte auch des materiellen Anteils 2 der Bp. 231 in E.Zl.
C.F._2 Persona_21
Er besitzt ein Fahrzeug Mod. VW Golf, Zulassung 2018, mit Schweizer Kennzeichen und hat keine
Ersparnisse.
Bei der Verhandlung vom 24.10.2024 hat der Antragsgegner, folgendes ausgeführt: HE ER wurde bereits am 04. Juli 2024 von seinem Arbeitgeber die Kündigung zugestellt, sodass das
Arbeitsverhältnis mit 30.09.2024 beendet werden hätte sollen. Da Herr ER trotz intensiver
Bemühungen bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, wurde ihm ein befristeter Vertrag bis
31.10.2024 genehmigt. In 7 Tagen ist Herr ER somit definitiv arbeitslos, wenngleich er sich nach wie vor stets um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
In den Anfangsmonaten nach dem Arbeitsverhältnis wird HE ER derselbe Betrag weiterbezahlt, welchen er letzthin erhalten hat. Wie lange diese Maßnahme dauert, konnte der Antragsgegner nicht in
Erfahrung bringen.
Die aktuelle wirtschaftliche Situation von HE ER ist folgende: Monatliches Netto-Einkommen: €
5.200,00”.-
Es ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des RS unverändert geblieben ist.
Herr ER hat folgende dokumentierten Spesen zu tragen:
- Miete: € 1.000,00;
- : € 1.500,00; Controparte_5
- Versicherungen (Dok. 10): € 718,69
Außerdem muss der Vater für die Ausübung seines Umgangsrechts Reisekosten aufwenden, die mit etwa 300,00 € pro Monat beziffert werden können.
Außerdem muss er die Fixkosten für die Wohnung tragen, die er gemeinsam mit seiner RA bewohnt.
Die von HE ER beigefügten weiteren Kosten bleiben unberücksichtigt, da es sich dabei ebenfalls um Ausgabenposten handelt, die die Mutter belasten.
Somit bleiben HE ER monatlich noch etwa € 1.600,00 übrig für Spesen des täglichen Lebens
(Lebensmittel, Reparatur Auto, Haushaltsartikel, Freizeit mit dem gemeinsamen Sohn). Diese müssen
pagina 8 di 11 in Relation gesetzt werden zu den unvergleichlich höher liegenden Lebenshaltungskosten in der
Schweiz, im Vergleich zu Italien/Südtirol.
In Anbetracht der dargelegten Umstände, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der
Parteien und ihrer unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, des bestehenden wirtschaftlichen
Ungleichgewichts zwischen den Ehegatten sowie der Tatsache, dass die Mutter weiterhin überwiegend die Betreuung des Kindes übernehmen muss, da der Vater während der Woche abwesend ist, und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter ihre Arbeitszeit, die derzeit offensichtlich zu gering ist, erhöhen muss, wird es als angemessen erachtet, den Unterhaltbeitrag für das Kind zu Lasten des
RS in Höhe von 400,00 € festzusetzen, sowie einen Unterhaltbeitrag für die Ehefrau in Höhe von
150,00 € monatlich zu bestimmen.
Die außerordentlichen Spesen, darunter beispielsweise sämtliche medizinisch - sanitären und ärztlichen und zahnärztlichen Spesen, sofern nicht von der Krankenkasse erstattet, schulische
Ausgaben und Spesen für außerschulische Tätigkeiten, sowie für die Fremdbetreuung der Kinder, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen.
6. Am Ende des Verfahrens sind beide Parteien unterlegen. Die Antragstellerin in Bezug auf den
Antrag auf Zuweisung des Familienhauses, der Vater in Bezug auf den Antrag der Ehefrau auf
Unterhalt für sich.
Dem Verfahrensausgang zufolge werden somit die Verfahrenspesen zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den von UN TT gegenüber ER RK vorgebrachten Antrag auf gerichtliche Ehetrennung wie folgt:
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die gerichtliche Trennung der am 28.09.2019 in der Gemeinde Kastelbell-Tschars (BZ) zwischen
ER RK, geboren in Schlanders (BZ) am 13.03.1991, und geboren in Schlanders (BZ) am 26.02.1990, Persona_8
geschlossenen Ehe, die im Standesamtsregister - Eheregister der Gemeinde Kastelbell-Tschars unter
Nr.
3-I-2019 eingetragen ist, wird
ERKLÄRT und zwar zu folgenden Bedingungen:
pagina 9 di 11 1. Die elterliche Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn ER RD werden die Eltern weiterhin gemeinsam ausüben. Der Sohn wird nach wie vor vorwiegend im Haushalt der Mutter leben und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten.
2. Der Antrag von RA UN auf Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung zur alleinigen
Nutzung im Sinne des Art. 337 sexies ZGB wird abgewiesen;
3. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, den gemeinsamen Sohn RD an jedem zweiten
Wochenende bei sich zu haben, beginnend am Freitag um 16:30 Uhr bis Sonntagabend um 18:30 Uhr.
Der Vater wird für die Abholung und Rückgabe des Kindes an der Wohnung der Mutter verantwortlich sein.
Die Weihnachts, Herbst, Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Beim Elternteil, bei welchem er den Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt.
Herr ER muss die Fachschule Bürgenstock besuchen, weshalb diese Termine bei der Festsetzung der Besuchszeiten des RS zu berücksichtigen sind, da es ihm an diesen Wochenenden nicht möglich ist, zeitgerecht nach Südtirol zu kommen
4. ER wird dazu verurteilt, an RA UN für den ordentlichen Unterhaltsbeitrag des Per_22
Sohnes monatlich € 400,00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats im
Voraus zu begleichen, der Betrag wird wertgesichert und jährlich automatisch an den ASTAT-Index der Gemeinde Bozen angepasst, erste Aufwertung Januar 2026 und mit Basis 2025. Per_23
5. Die außerordentlichen Spesen, darunter beispielsweise sämtliche medizinisch - sanitären und ärztlichen bzw. zahnärztlichen Spesen, sofern nicht von der Krankenkasse zurückerstattet, schulische
Ausgaben und Spesen für außerschulische Tätigkeiten, sowie für die Fremdbetreuung der Kinder, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für den Sohn, einschließlich des sog. Assegno CO, werden ausschließlich von der Mutter bezogen.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf den Sohn werden je zur Hälfte von beiden Eltern in
Anspruch genommen;
8. Herr ER wird dazu verurteilt, an RA UN für deren Unterhalt monatlich 150,00 zu bezahlen.
Dieser Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats im Voraus zu begleichen, der Betrag wird pagina 10 di 11 wertgesichert und jährlich automatisch an den ASTAT-Index der Gemeinde Bozen angepasst, erste
Aufwertung 2026 mit Basis 2026. Per_23 Per_23
9. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 31/01/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla Controparte_6 Persona_1
pagina 11 di 11
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen - Zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern:
Persona_1
Morris Recla Richter Berichterst.
Richter Parte_1
erlässt in dem unter Nr. 3310/2023 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
UN , vertreten und von RA Dr. und RA Dr. Per_2 Per_3 Persona_4 Persona_5
mit erwähltem Domizil in dessen Kanzlei;
- Controparte_1
und
ER RK, vertreten und verteidigt von RA Dr. Taber mit erwähltem Domizil in dessen Per_6
Kanzlei;
- CP_2
und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Gerichtliche CP_3
Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 20/11/2024 über folgende
C.F._1
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen:
Der : Controparte_1
pagina 1 di 11 “1. Es wird die Trennung der zwischen RA UN und HE ER RK am 28.09.2019 Per_2
in Kastelbell (BZ) geschlossenen Ehe ausgesprochen und die Eheleute werden ermächtigt, getrennt von Tisch und Bett zu leben;
2. Sorgerecht: Das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes RD wird beiden Eltern zugesprochen, wobei RD seinen Wohnsitz weiterhin bei der Kindesmutter haben wird.
3. Familienwohnung: Die Familienwohnung in der K.G. Tschars, E.Zl. 746/II, Bp. 231, m.A. 3, wird samt Zubehör und Einrichtung der Kindesmutter RA UN TT zur ausschließlichen Nutzung für sich und den minderjährigen Sohn RD zugewiesen;
4. Besuchsrecht: Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seinen Sohn RD, unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen zu folgenden Zeiten bei sich zu haben:
- jedes zweite Wochenende, von (16:30 Uhr) bis Sonntag (17:00 Uhr); Per_7
- Weihnachtsferien: grundsätzlich soll RD für 6/7 Tage beim Vater sein:
2024: vom 22.12.2024 (8:30 Uhr) bis 25.12.2024 (17:00 Uhr) sowie vom 03.01.2025 (8:30 Uhr) bis
05.01.2025 (18:00 Uhr)
2025: vom 25.12.2025 (8:30 Uhr) bis 28.12.2025. (17:00 Uhr), sowie und 02.01.2026 (8:30 Uhr bis
04.01.2026 (18:00 Uhr)
- Herbst-, Faschings- und Osterferien (in Italien): nach Absprache der Eltern für jeweils 2/3 auch durchgehende Tage, wobei RD um 17:00 Uhr zurückzubringen ist.
Sommerferien: für insgesamt 2 Wochen, wovon 1 Woche durchgehend.
- Während der Vaterbesuche soll RD täglich die Möglichkeit haben, seine Mutter über Video anzurufen. Die Mitteilungen zwischen den Eltern: sollen vorzugsweise mittels Whatsapp oder Email erfolgen. Diesbezüglich werden die Eltern sich gegenseitig über alle wichtigen Vorkommnisse, welche den gemeinsamen Sohn RD betreffen, zeitnah informieren. Die Kindesmutter ist vorab zu informieren wo das Kind sich während der Vaterbesuche und Ferien beim Vater aufhalten wird.
5. Kindesunterhalt: Herr ER wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des
Trennungsrekurses den monatlichen Betrag von € 600,00.-, oder jenen höheren oder niedrigeren
Betrag, welchen dieses Gericht als rechtens erachtet, innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
Bankkonto der Kindesmutter RA UN TT als Unterhalt für seinen Sohn RD zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Verbraucherindex der
Autonomen Provinz Bozen, mit Basis Oktober 2023 und somit erster Aufwertung im Oktober 2024.
6. Unterhalt Ehefrau: Herr ER wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des
Trennungsrekurses den monatlichen Betrag von € 1.200,00.-, oder jenen höheren oder niedrigeren
pagina 2 di 11 Betrag, welchen dieses Gericht als rechtens erachtet, innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
Bankkonto von RA als Unterhalt für die Ehefrau zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag Persona_8
unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-Verbraucherindex der Autonomen Provinz Bozen, mit Basis
Oktober 2023 und somit erster Aufwertung im Oktober 2024.
7. Die außerordentlichen Kosten, für welche auf die Auslegung laut Einvernehmensprotokoll dieses
Gerichts vom 06.09.2018 Bezug genommen wird, trägt der Vater zu 2/3 und die Mutter zu 1/3.
8. Sämtliche für Kinder von der öffentlichen Hand (Provinz, Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und
Familienzulagen, insbesondere auch das einheitliche Kindergeld, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter RA UN TT zu.
9. Der Antragsgegner verpflichtet sich zur Unterschriftsleistung für die Ausstellung des Ausweises und des Reisepasses für seinen Sohn bzw. all jener Dokumente, die für eine Ausreise mit einem Elternteil, oder anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Schulausflüge) notwendig sind. Sämtliche anderweitige
Ansuchen und Dokumente im Interesse des Kindes (öffentliche Ansuchen und Anträge) können von der
Kindesmutter alleine unterzeichnet werden.
10. Der Antragsgegner wird zur Tragung sämtlicher Kosten dieses Verfahrens verurteilt”.
Des Beklagten:
“1) Die zwischen den Eheleuten RK ER und am 28.09.2018 in Kastelbell Persona_8
geschlossene Ehe wird getrennt und die Eheleute werden ermächtigt, getrennt von Tisch und Bett zu leben.
2) Das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes RD wird beiden Eltern zugesprochen, RD wird den Wohnsitz weiterhin bei der Kindesmutter haben.
3) In Bezug auf die Familienwohnung beantragt Herr ER, dass diese nicht der Kindesmutter zugewiesen wird und dass er die Wohnung für die Vaterbesuche an Wochenenden, bei Ferien und den weiteren Tagen, welche der Sohn RD bei ihm ist, nutzen kann.
4) Der Vater hat das Recht und die Pflicht, den gemeinsamen Sohn RD jedes zweite Wochenende am Freitag um 16.30 Uhr abzuholen und am Sonntag um 18.30 Uhr wieder zurückzubringen.
Er hat das Recht, mindestens zweimal in der Woche mit seinem Sohn zu telefonieren.
Den 24. Dezember verbringt RD je zur abwechselnd bei der Mutter und beim Vater, wobei Per_9
er 2024, wie im vom 24.10.2024 festgehalten, vom 22.12.2024 bis 25.12.2024 Controparte_4
Per_1 und vom 03.01.2025 bis zum 05.01.2025 beim sein wird.
pagina 3 di 11 Im Jahr 2025 wird RD, auch in Anbetracht, dass er da bereits über 5 Jahre alt ist, vom
31.12.2025 bis zum 06.01.2026 und somit in etwa die Hälfte der Weihnachtsferien, beim Vater verbringen.
In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt. Beim Elternteil, bei welchem er den
Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen
Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
Die Herbst- Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
5) Herr ER wird für den gemeinsamen Sohn RD einen Kindesunterhalt in Höhe von € 400,00.- oder einen vom Gericht für erachteten Betrag, nicht höher als € 500,00.- im Monat Per_11
zahlen. Sämtliche Kindergeldbeträge aus der Schweiz und Italien erhält die Kindesmutter.
Aufgrund der in den Schriftsätzen angeführten Gründe möge das ehrenwerte Gericht feststellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist oder, untergeordnet, diesen möglichst geringhalten.
7) Die außerordentlichen Kosten für den Sohn RD werden von den Ehepartnern zu je 50% getragen.
8) Sämtliche Anträge für Kindergarteneinschreibungen, Schuleinschreibungen, Ausstellen des
Ausweises und Reisepasses und andere wesentliche Dokumentation müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
9) RA UN wird verpflichtet, dem Antragsgegner sämtliche notwendige Dokumentation für den
Erhalt des Kindergeldes in der Schweiz zukommen zu lassen. Die von der öffentlichen Hand (Provinz,
Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und Familienzulagen, insbesondere auch das einheitliche
Kindergeld, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter RA UN
TT zu. Etwaig zustehende Kindergeldbeträge in der Schweiz gehen ebenfalls zugunsten von RA
UN.
10) Die Antragsgegnerin wird zur Tragung sämtlicher Kosten, Spesen und Auslagen dieses Verfahrens verurteilt”.
Des beigetretenen Staatsanwalts:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragstellerin gestellten Schlussanträge”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. RA und RK haben, nach 6 eheähnlicher , am Persona_8 Per_12 Per_13 Per_14
28.09.2019 in Kastelbell den Bund der Ehe geschlossen, eingetragen unter Nr. 3 im Register der pagina 4 di 11 Trauungsurkunden Teil I der Gemeinde Kastelbell-Tschars. Die Eheleute leben im Güterstand der
Gütergemeinschaft.
Aus der Ehe ist der am 20.09.2020 in Schlanders geborene Sohn ER RD hervorgegangen.
Die Familie wohnte seit 2015-2016 in einer beiden Eheleuten je zur Hälfte gehörenden Wohnung in wobei Herr ER, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz arbeitet, seinen meldeamtlichen Per_15
Wohnsitz schon seit 10.08.2013 in ( hat. Per_16 Per_17
Die Antragstellerin hat behauptet, zur Jahreswende 2022/2023 erfahren zu haben, dass Herr ER schon seit mehreren Monaten in der Schweiz eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, weswegen sie notgedrungen am 08.01.2023 zusammen mit dem Sohn RD zu ihren Eltern nach
Per_1 Prad am Stilfserjoch gezogen sei. Ein Verbleiben in der Familienwohnung in sei für Per_15
zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen.
[...]
Herr ER hat seinen Wohnsitz in ( . Per_16 Per_17
Schon während der Ehe war Herr ER nur zu den Wochenenden zu Hause.
Aus den Prozessunterlagen sowie aus der persönlichen Anhörung der Ehepartner hat sich eindeutig erwiesen, dass ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheint.
Der Antrag auf Ehetrennung ist somit gerechtfertigt.
3. Beide Parteien beantragen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Es gibt keine Gründe, die gegen die Annahme des Antrags sprechen, da beide geeignet erscheinen, sich um das Kind Parte_2
zu kümmern
Die Regelung des Besuchsrechts, wie es von den Eltern in ihren Anträgen vorgeschlagen wird, weist keine wesentlichen Unterschiede auf.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie sie von den Parteien vorgetragen wurden, sowie des Alters des minderjährigen Kindes, erscheint es angemessen, dem Kind häufige und regelmäßige
Kontakte mit dem Vater an jedem zweiten Wochenende zu gewährleisten, beginnend am Freitag um
16:30 Uhr bis Sonntagabend um 18:30 Uhr.
Der Vater wird für die Abholung und Rückgabe des Kindes an der Wohnung der Mutter verantwortlich sein.
Den 24. Dezember verbringt RD abwechselnd bei der Mutter und beim Vater, wobei er 2024, wie im Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2024 festgehalten, vom 22.12.2024 bis 25.12.2024 und vom
03.01.2025 bis zum 05.01.2025 beim Vater sein wird.
Im Jahr 2025 wird RD, auch in Anbetracht, dass er da bereits über 5 Jahre alt ist, vom 31.12.2025 bis zum 06.01.2026, und somit in etwa die Hälfte der Weihnachtsferien, beim Vater verbringen.
pagina 5 di 11 In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt. Beim Elternteil, bei welchem er den
Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen
Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
Die Herbst-, Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Herr ER muss die Fachschule Bürgenstock besuchen, weshalb diese Termine bei der Festsetzung der Besuchszeiten des RS zu berücksichtigen sind, da es ihm an diesen Wochenenden nicht möglich ist, zeitgerecht nach Südtirol zu kommen.
4. Die Familienwohnung in der K.G. Tschars, E.Zl. 746/II, Bp. 231, m.A. 3, ist im Eigentum zur ungeteilten Hälfte beider Eheleute.
hat die Zuweisung der ehelichen Wohnung beantragt. Per_18
Herr ER hat sich dem Antrag widersetzt und hat beantragt, dass die Wohnung für die Vaterbesuche an Wochenenden, bei Ferien und den weiteren Tagen, welche der Sohn RD bei ihm ist, genutzt werden kann.
Art. 337 sexies ZGB bestimmt, dass bei der Zuweisung des Familienhauses primär das Wohl der
Kinder berücksichtigt werden muss. In der Regel wird das Familienheim dem Elternteil zugewiesen, bei dem die Kinder überwiegend wohnen, damit sie gemeinsam dort leben und so eine Kontinuität des
Wohnens in einer vertrauten Umgebung gewährleistet wird.
Im vorliegenden Fall sprechen jedoch verschiedene Gründe gegen die Gewährung des Antrags auf
Zuweisung des Familienhaus, der von der Mutter gestellt wurde.
Erstens ist die Mutter mit dem minderjährigen Kind in eine andere Gemeinde gezogen, als das Kind etwas über zwei Jahre alt war. Das Verfahren wurde erst neun Monate nach diesem Umzug eingeleitet, und aktuell, zwei Jahre später, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass das Kind keine nennenswerten
Erinnerungen mehr an das frühere Familienhaus hat. In jedem Fall würde der Umzug keine Kontinuität des Wohnens in einer für das Kind vertrauten Umgebung gewährleisten, wie es Art. 337 sexies BGB verlangt;
im Gegenteil, er würde einen weiteren Umzug des Kindes innerhalb von nur zwei Jahren erforderlich machen und auch einen Wechsel des Kindergartens im Laufe des Jahres mit sich bringen
(derzeit besucht er tatsächlich von Montag bis Freitag den Kindergarten in Prad).
Die Mutter hat weiter erklärt, dass das Kind eine enge Beziehung zu den Großeltern mütterlicherseits hat, mit denen es täglichen Kontakt pflegt, während es keinen Kontakt zur Großmutter väterlicherseits hat, die vom Großvater väterlicherseits getrennt lebt, mit dem das Kind jedoch eine gute Beziehung hat. Der Umzug würde daher eine erhebliche Veränderung der gewohnten Lebensumstände des Kindes
pagina 6 di 11 bedeuten, da es des ständigen Kontaktes und der Fürsorge durch die Großeltern beraubt wäre, was aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Wohnorten, auch wenn nicht enorm, die Häufigkeit der
Besuche wesentlich beeinträchtigen würde.
Ferner wurde von der als Grund für ihren plötzlichen Umzug im Januar 2023 angegeben, dass Per_19
der Aufenthalt am ursprünglichen Wohnort aufgrund der Anwesenheit der Verwandten des Ehemanns und des Fehlens von Unterstützung untragbar geworden sei.
Daher erscheint es, basierend auf den gleichen Ausführungen der Mutter, nicht zweckmäßig, dass das
Kind in das ursprüngliche Familienheim umzieht, da die dort herrschende Situation potenziell nachteilig für das Wohl des Kindes sein könnte.
Zudem könnte der Vater, für den Fall, dass das Haus nicht der Mutter zugewiesen wird, das
Wohnobjekt für die Ausübung seines Besuchsrechts mit dem Kind nutzen. Auf diese Weise würden hohe und unnötige Reisekosten für den Vater vermieden, ebenso wie zahlreiche belastende Reisen des
Kindes. Ohne die Zuweisung des Familienheims wäre das Kind gezwungen, zu Beginn der
Besuchstage des RS in die Schweiz zu reisen und am Ende der Besuchstage wieder ins Südtirol zurückzukehren. Das gesparte Geld könnte besser für die ordentliche und außergewöhnliche
Unterhaltszahlung des Kindes verwendet werden.
5. Die Antragstellerin hat vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Gastgewerbe gearbeitet. In der
Folge war sie dann bis Ende 2022 in der Firma ihres Onkels UN LO gemeldet, bevor sie ab Mitte
Januar 2023 arbeitslos wurde.
Sie war von Oktober 2023 bis 31.05.2024 mit befristetem Arbeitsvertrag in Teilzeit als
Fremdsprachenerzieherin im italienischen Kindergarten Schlanders beschäftigt, mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von € 500/600.
Ab 01.06.2024 bis 30.09.2024 war sie arbeitslos und bekam ein Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 799,06 für alle 4 Monate zusammen.
Ab 01.10.2024 arbeitet sie mit , in Teilzeit und befristet bis 31.05.2025, wieder Persona_20
als Fremdsprachenerzieherin im Kindergarten Schlanders und nun auch im Kindergarten Meran. Die
Aufstockung der Stunden ergibt einen Nettolohn von rund € 900.- / Monat für 8 Monate, wobei RA
UN die restlichen 4 Monate im Sommer wieder Arbeitslosengeld beziehen wird.
Somit ergibt sich für das Jahr 2025 ein erwartetes Nettoeinkommen von rund € 666,00 im Monat, und zwar (900*7) + 799,06 = 666,06.
RA UN bezieht zur Zeit € 58,10 im Monat Staatliches Familiengeld, wobei dieser Betrag sich nach der Trennung der Ehegatten erheblich erhöhen wird.
RA besitzt ein Fahrzeug Mod. Audi A3, Zulassung 2013. Per_8
pagina 7 di 11 . Parte_3
hat für sich und für den Sohn RD monatlich im Schnitt nur € 660,00 zur Verfügung, Per_18
wobei sie aber keine Mietkosten zu tragen hat.
Herr ER RK arbeitet als Tischler in der Schweiz (Davos) und hat, ein monatliches Einkommen von rund 5.000,00.- CHF (zirka € 5.200,00)
Er ist zudem Eigentümer zur ungeteilten Hälfte auch des materiellen Anteils 2 der Bp. 231 in E.Zl.
C.F._2 Persona_21
Er besitzt ein Fahrzeug Mod. VW Golf, Zulassung 2018, mit Schweizer Kennzeichen und hat keine
Ersparnisse.
Bei der Verhandlung vom 24.10.2024 hat der Antragsgegner, folgendes ausgeführt: HE ER wurde bereits am 04. Juli 2024 von seinem Arbeitgeber die Kündigung zugestellt, sodass das
Arbeitsverhältnis mit 30.09.2024 beendet werden hätte sollen. Da Herr ER trotz intensiver
Bemühungen bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, wurde ihm ein befristeter Vertrag bis
31.10.2024 genehmigt. In 7 Tagen ist Herr ER somit definitiv arbeitslos, wenngleich er sich nach wie vor stets um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
In den Anfangsmonaten nach dem Arbeitsverhältnis wird HE ER derselbe Betrag weiterbezahlt, welchen er letzthin erhalten hat. Wie lange diese Maßnahme dauert, konnte der Antragsgegner nicht in
Erfahrung bringen.
Die aktuelle wirtschaftliche Situation von HE ER ist folgende: Monatliches Netto-Einkommen: €
5.200,00”.-
Es ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des RS unverändert geblieben ist.
Herr ER hat folgende dokumentierten Spesen zu tragen:
- Miete: € 1.000,00;
- : € 1.500,00; Controparte_5
- Versicherungen (Dok. 10): € 718,69
Außerdem muss der Vater für die Ausübung seines Umgangsrechts Reisekosten aufwenden, die mit etwa 300,00 € pro Monat beziffert werden können.
Außerdem muss er die Fixkosten für die Wohnung tragen, die er gemeinsam mit seiner RA bewohnt.
Die von HE ER beigefügten weiteren Kosten bleiben unberücksichtigt, da es sich dabei ebenfalls um Ausgabenposten handelt, die die Mutter belasten.
Somit bleiben HE ER monatlich noch etwa € 1.600,00 übrig für Spesen des täglichen Lebens
(Lebensmittel, Reparatur Auto, Haushaltsartikel, Freizeit mit dem gemeinsamen Sohn). Diese müssen
pagina 8 di 11 in Relation gesetzt werden zu den unvergleichlich höher liegenden Lebenshaltungskosten in der
Schweiz, im Vergleich zu Italien/Südtirol.
In Anbetracht der dargelegten Umstände, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der
Parteien und ihrer unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, des bestehenden wirtschaftlichen
Ungleichgewichts zwischen den Ehegatten sowie der Tatsache, dass die Mutter weiterhin überwiegend die Betreuung des Kindes übernehmen muss, da der Vater während der Woche abwesend ist, und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter ihre Arbeitszeit, die derzeit offensichtlich zu gering ist, erhöhen muss, wird es als angemessen erachtet, den Unterhaltbeitrag für das Kind zu Lasten des
RS in Höhe von 400,00 € festzusetzen, sowie einen Unterhaltbeitrag für die Ehefrau in Höhe von
150,00 € monatlich zu bestimmen.
Die außerordentlichen Spesen, darunter beispielsweise sämtliche medizinisch - sanitären und ärztlichen und zahnärztlichen Spesen, sofern nicht von der Krankenkasse erstattet, schulische
Ausgaben und Spesen für außerschulische Tätigkeiten, sowie für die Fremdbetreuung der Kinder, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen.
6. Am Ende des Verfahrens sind beide Parteien unterlegen. Die Antragstellerin in Bezug auf den
Antrag auf Zuweisung des Familienhauses, der Vater in Bezug auf den Antrag der Ehefrau auf
Unterhalt für sich.
Dem Verfahrensausgang zufolge werden somit die Verfahrenspesen zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den von UN TT gegenüber ER RK vorgebrachten Antrag auf gerichtliche Ehetrennung wie folgt:
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die gerichtliche Trennung der am 28.09.2019 in der Gemeinde Kastelbell-Tschars (BZ) zwischen
ER RK, geboren in Schlanders (BZ) am 13.03.1991, und geboren in Schlanders (BZ) am 26.02.1990, Persona_8
geschlossenen Ehe, die im Standesamtsregister - Eheregister der Gemeinde Kastelbell-Tschars unter
Nr.
3-I-2019 eingetragen ist, wird
ERKLÄRT und zwar zu folgenden Bedingungen:
pagina 9 di 11 1. Die elterliche Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn ER RD werden die Eltern weiterhin gemeinsam ausüben. Der Sohn wird nach wie vor vorwiegend im Haushalt der Mutter leben und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten.
2. Der Antrag von RA UN auf Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung zur alleinigen
Nutzung im Sinne des Art. 337 sexies ZGB wird abgewiesen;
3. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, den gemeinsamen Sohn RD an jedem zweiten
Wochenende bei sich zu haben, beginnend am Freitag um 16:30 Uhr bis Sonntagabend um 18:30 Uhr.
Der Vater wird für die Abholung und Rückgabe des Kindes an der Wohnung der Mutter verantwortlich sein.
Die Weihnachts, Herbst, Oster und Faschingsferien verbringt RD nach Absprache je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Beim Elternteil, bei welchem er den Heiligabend verbringt, bleibt RD bis zum 31. Dezember morgens, daraufhin wird er zum anderen Elternteil gebracht, welches die restliche Weihnachtszeit mit ihm verbringt.
In den Sommerferien verbringt RD zwei Wochen durchgehend mit dem Vater. Die Sommerferien werden der Kindesmutter innerhalb 31.05 jeden Jahres mitgeteilt.
Herr ER muss die Fachschule Bürgenstock besuchen, weshalb diese Termine bei der Festsetzung der Besuchszeiten des RS zu berücksichtigen sind, da es ihm an diesen Wochenenden nicht möglich ist, zeitgerecht nach Südtirol zu kommen
4. ER wird dazu verurteilt, an RA UN für den ordentlichen Unterhaltsbeitrag des Per_22
Sohnes monatlich € 400,00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats im
Voraus zu begleichen, der Betrag wird wertgesichert und jährlich automatisch an den ASTAT-Index der Gemeinde Bozen angepasst, erste Aufwertung Januar 2026 und mit Basis 2025. Per_23
5. Die außerordentlichen Spesen, darunter beispielsweise sämtliche medizinisch - sanitären und ärztlichen bzw. zahnärztlichen Spesen, sofern nicht von der Krankenkasse zurückerstattet, schulische
Ausgaben und Spesen für außerschulische Tätigkeiten, sowie für die Fremdbetreuung der Kinder, werden zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter getragen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für den Sohn, einschließlich des sog. Assegno CO, werden ausschließlich von der Mutter bezogen.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf den Sohn werden je zur Hälfte von beiden Eltern in
Anspruch genommen;
8. Herr ER wird dazu verurteilt, an RA UN für deren Unterhalt monatlich 150,00 zu bezahlen.
Dieser Betrag ist innerhalb des 5. eines jeden Monats im Voraus zu begleichen, der Betrag wird pagina 10 di 11 wertgesichert und jährlich automatisch an den ASTAT-Index der Gemeinde Bozen angepasst, erste
Aufwertung 2026 mit Basis 2026. Per_23 Per_23
9. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 31/01/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla Controparte_6 Persona_1
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