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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 789 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 789 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3990/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
NC berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3990/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 28/07/1975, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA ER , laut Vollmacht, welche aus den Pt_5
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 08/12/1977 in BRIXEN (BZ), vertreten und CP_2
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_6
Seite 1 von 5 hervorgeht;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung
Seite 2 von 5 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Der noch minderjährigen Sohn EL PA wird beiden Eltern zur gemeinsamen Obsorge anvertraut, und wird weiterhin bei bzw. zusammen mit der
Mutter in Brixen (BZ), Kranebittweg 7/D, leben.
2) Herrn PA wird angesichts des Alters des Sohnes ein flexibles Umgangsrecht zuerkannt, welches er direkt mit dem Sohn vereinbart. 3) Herr verpflichtet sich, an AU LL RG als ordentlichen Parte_4
Unterhaltsbeitrag ab Oktober 2025 für die beiden Kinder und bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit den monatlichen Betrag in Höhe von je Euro
700,00.- (siebenhundert/00) und somit insgesamt Euro 1.400,00
(eintausendvierhundert/00) im Voraus innerhalb des 5. (fünften) eines jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das Kontokorrent (IBAN IT 02 U 0837 59090
000301253271) lautend auf AU zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag CP_2
wird automatisch jährlich am 01.10. aufgrund der vom ASTAT veröffentlichten
Lebenshaltungskosten für die Autonome Provinz Bozen aufgewertet.
4) Die außerordentlichen Spesen (wie z.B. schulisch, außerschulisch, medizinisch usw.) für die beiden Kinder werden im Verhältnis 70% Vater zu 30% Mutter aufgeteilt, wobei die Richtlinien des Einvernehmensprotokolles des Landesgerichts
Bozen vom 26.11.2024 Anwendung finden. Herr PA verpflichtet sich seinen
Seite 3 von 5 Anteil von 70% an den außerordentlichen Spesen innerhalb von 7 Tagen ab
Mitteilung mittels WhatsApp und Übersendung der entsprechenden Dokumentation an AU LL zu bezahlen.
5) Die öffentlichen Beiträge für die Kinder (darunter das einheitliche Familiengeld) stehen der Mutter zu. Spezifische Beiträge werden zur Deckung der entsprechenden außerordentlichen Ausgaben herangezogen;
die Ausgaben werden von jenem
Elternteil steuerlich geltend gemacht, der sie bezahlt hat. Die Steuerfreibeträge stehen den Eltern je zur Hälfte zu.
6) Herr PA verpflichtet sich an AU LL einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 550,00 (fünfhundertfünfzig/00) auf das Kontokorrent (IBAN IT 02 U
0837 59090 000301253271) lautend auf AU LL zu bezahlen. Dies innerhalb des
5. (fünften) eines jeden Monats. Der Ehegattenunterhalt wird automatisch jährlich am 01.10. aufgrund der vom ASTAT veröffentlichten Lebenshaltungskosten für die
Autonome Provinz Bozen aufgewertet.
7) Das zu Gunsten von AU LL eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht im Sinne der Artt. 1022 und ff. ZGB an der Familienwohnung samt Keller und Garage in
Brixen, Kranebittweg 7/D (mm. AA. 6, 11, 15 und 36 der B.p. 496 Elvas) bleibt wie bereits im Grundbuch einverleibt bis zum 31.12.2031 bestehen.
8) Herr verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Wohnung in Brixen Parte_4
Kranebittweg Nr. 7/D weiterhin zu tragen (einschließlich sämtlicher ordentlicher und außerordentlicher Kondominiumspesen, der Spesen für Heizung, Kaltwasser,
Warmwasser, Abwasser, Strom, GIS,
Seite 4 von 5 Internet). Für die Stromrechnung muss der entsprechende Vertrag laut Mitteilung der
Stadtwerke Brixen auf AU LL laufen, aber die Kosten dafür wird weiterhin Herr
PA ES tragen. Er verpflichtet sich dafür sämtliche notwendigen
Unterschriften oder Vollmachten zu leisten. Die Kosten für den Müll dieser
Wohnung müssen hingegen von AU LL RG getragen werden, solange sie die
Wohnung bewohnt.
9) Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben. bezahlt ihren Persona_1 Per_2
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
NC OR
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3990/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
NC berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3990/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 28/07/1975, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA ER , laut Vollmacht, welche aus den Pt_5
Akten hervorgeht;
und
, geboren am 08/12/1977 in BRIXEN (BZ), vertreten und CP_2
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Parte_6
Seite 1 von 5 hervorgeht;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung
Seite 2 von 5 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Der noch minderjährigen Sohn EL PA wird beiden Eltern zur gemeinsamen Obsorge anvertraut, und wird weiterhin bei bzw. zusammen mit der
Mutter in Brixen (BZ), Kranebittweg 7/D, leben.
2) Herrn PA wird angesichts des Alters des Sohnes ein flexibles Umgangsrecht zuerkannt, welches er direkt mit dem Sohn vereinbart. 3) Herr verpflichtet sich, an AU LL RG als ordentlichen Parte_4
Unterhaltsbeitrag ab Oktober 2025 für die beiden Kinder und bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit den monatlichen Betrag in Höhe von je Euro
700,00.- (siebenhundert/00) und somit insgesamt Euro 1.400,00
(eintausendvierhundert/00) im Voraus innerhalb des 5. (fünften) eines jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das Kontokorrent (IBAN IT 02 U 0837 59090
000301253271) lautend auf AU zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag CP_2
wird automatisch jährlich am 01.10. aufgrund der vom ASTAT veröffentlichten
Lebenshaltungskosten für die Autonome Provinz Bozen aufgewertet.
4) Die außerordentlichen Spesen (wie z.B. schulisch, außerschulisch, medizinisch usw.) für die beiden Kinder werden im Verhältnis 70% Vater zu 30% Mutter aufgeteilt, wobei die Richtlinien des Einvernehmensprotokolles des Landesgerichts
Bozen vom 26.11.2024 Anwendung finden. Herr PA verpflichtet sich seinen
Seite 3 von 5 Anteil von 70% an den außerordentlichen Spesen innerhalb von 7 Tagen ab
Mitteilung mittels WhatsApp und Übersendung der entsprechenden Dokumentation an AU LL zu bezahlen.
5) Die öffentlichen Beiträge für die Kinder (darunter das einheitliche Familiengeld) stehen der Mutter zu. Spezifische Beiträge werden zur Deckung der entsprechenden außerordentlichen Ausgaben herangezogen;
die Ausgaben werden von jenem
Elternteil steuerlich geltend gemacht, der sie bezahlt hat. Die Steuerfreibeträge stehen den Eltern je zur Hälfte zu.
6) Herr PA verpflichtet sich an AU LL einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 550,00 (fünfhundertfünfzig/00) auf das Kontokorrent (IBAN IT 02 U
0837 59090 000301253271) lautend auf AU LL zu bezahlen. Dies innerhalb des
5. (fünften) eines jeden Monats. Der Ehegattenunterhalt wird automatisch jährlich am 01.10. aufgrund der vom ASTAT veröffentlichten Lebenshaltungskosten für die
Autonome Provinz Bozen aufgewertet.
7) Das zu Gunsten von AU LL eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht im Sinne der Artt. 1022 und ff. ZGB an der Familienwohnung samt Keller und Garage in
Brixen, Kranebittweg 7/D (mm. AA. 6, 11, 15 und 36 der B.p. 496 Elvas) bleibt wie bereits im Grundbuch einverleibt bis zum 31.12.2031 bestehen.
8) Herr verpflichtet sich, sämtliche Kosten der Wohnung in Brixen Parte_4
Kranebittweg Nr. 7/D weiterhin zu tragen (einschließlich sämtlicher ordentlicher und außerordentlicher Kondominiumspesen, der Spesen für Heizung, Kaltwasser,
Warmwasser, Abwasser, Strom, GIS,
Seite 4 von 5 Internet). Für die Stromrechnung muss der entsprechende Vertrag laut Mitteilung der
Stadtwerke Brixen auf AU LL laufen, aber die Kosten dafür wird weiterhin Herr
PA ES tragen. Er verpflichtet sich dafür sämtliche notwendigen
Unterschriften oder Vollmachten zu leisten. Die Kosten für den Müll dieser
Wohnung müssen hingegen von AU LL RG getragen werden, solange sie die
Wohnung bewohnt.
9) Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben. bezahlt ihren Persona_1 Per_2
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
NC OR
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