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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 851 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 851 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3583/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Recla bericherst. CP_2 [...]
Controparte_3
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3583/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, Per_1 Parte_1 und
THOMAS , Parte_2
Par beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus Parte_4 den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
pagina 1 di 4 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_5 erklärt
Die Auflösung der am 24/09/2005 in der Gemeinde Bozen zwischen KARIN Parte_1 geboren in (A) am 19/11/1970 und , Per_2 Parte_6
Pers geboren in MÜNCHEN (D) am 05/05/1972 geschlossenen
Der Standesbeamte der Gemeinde Bozen, wo die Eheschließung unter Nr. 145 Teil /, Serie 1, des
Jahres 2015 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn IL EN, geboren am 05.08.2008 in
Bozen (BZ) erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält. Weitreichende Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Eltern verpflichten sich, bis zu wirtschaftlichen Unabhängigkeit des volljährigen Sohnes
KO EN, geboren in Bozen (BZ) am 05.11.2006 (St.Nr. ) für C.F._1
pagina 2 di 4 dessen ordentlichen und außerordentlichen Unterhalt aufzukommen.
3. Die Söhne werden gleichermaßen bei der Mutter, wie beim Vater wohnen, aber werden ihren meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter behalten.
4. Die Söhne KO und IL werden abwechselnd zwei Tage und zwei Nächte bei der Mutter, bzw. beim Vater verbringen, welche direkt für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Sollte es nicht anders vereinbart werden, werden die Söhne abwechselnd mit den Eltern Urlaub verbringen. Ansonsten bleibt die Unterbringung im Sommer wie oben beschrieben beibehalten.
5. Zu Weihnachten verbringen die Söhne jedes Jahr den 24. Dezember bei der Mutter und den
25. Dezember beim Vater.
6. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für die Kinder KO und
IL werden auf jeden Fall zu jeweils 50% von den Eltern getragen. Die außerordentlichen
Spesen für Sport, Freizeit und Weiterbildung werden, nach vorheriger Absprache, ebenfalls zu je
50% von den Eltern getragen.
Frau und Herr verpflichten sich, für die Aufteilung der CP_4 Parte_6 außerordentlichen Kosten die App Tricount (oder eine ähnliche App) zu verwenden und eventuelle Ausgleichszahlungen alle zwei Monate zu leisten.
Die Parteien vereinbaren, dass unter außerordentlichen Spesen auch die Kosten für Bekleidung der Söhne, sowie zusätzliches Taschengeld zu verstehen sind. Für alles Weitere verweisen die
Parteien dabei ausdrücklich auf das Protokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 in seiner aktuellen Version ().
7. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Kinder KO und IL, inklusive einheitliches
Familiengeld beziehen die Eltern zu jeweils 50%.
8. Die Eheleute bestätigen, dass das gemeinsame Fahrzeug der Marke mit amtlichen Persona_4
Kennzeichen DP700BS im gemeinsamen Eigentum von Frau Amor und Herrn EN verbleibt, wobei sich die Parteien verpflichten, in Zukunft gemeinsam für die Spesen des
Fahrzeuges aufzukommen und nach jeder Benutzung den Tank des Fahrzeuges wieder aufzufüllen.
pagina 3 di 4 9. Die Parteien erklären wirtschaftlich unabhängig zu sein und erklären keine weiteren gegenseitigen Forderungen, welcher Natur auch immer, zu haben und auf alle Fälle darauf zu verzichten.
10. Alle Spesen, Gebühren und Honorare für die vorliegende Auflösung der Ehe werden von den
Parteien zu gleichen Teilen getragen.
05/12/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Parte_7
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