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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 1027 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1027 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 444/2022
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 444/2022 Allg. Reg., welche Per_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt Controparte_4
durch RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_5
Seite 1 von 14 hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_5 Per_6
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten
[...] Persona_7
hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im Laufe des
Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils
formulierten beantragt haben;
Controparte_6
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Seite 2 von 14 Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen, welche auch eine Immobilienübertragung behinhalten, weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : Parte_3
Die in Brixen (BZ) am 15/06/2000 (BZ) zwischen geboren am 19/06/1972 in CP_4 Controparte_4
Seite 3 von 14 (D), Per_8
und
, geboren am 26/08/1966 in BRIXEN (BZ), Persona_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Brixen (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
15, Teil I, Serie /, des Jahres 2000 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil
anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt die folgenden Scheidungsbedingungen in Entsprechung zu den folgenden gemeinsamen Schlussanträgen, welche die Parteien anlässlich der
Verhandlung vom 17/11/2025 gestellt haben:
„Möge das Landesgericht Bozen, in definitiver Hinsicht, contrariis reeictis,
Ehescheidung
Die Ehescheidung der zwischen AU und am 15.06.2000 Per_5 Persona_9
in der Gemeinde Brixen geschlossenen Ehe aussprechen.
Sorgerecht
Der minderjährige AS ER beiden Eltern zur Ausübung des gemeinsamen
Sorgerechts anvertrauen. hat seinen bei der Persona_10 Persona_11
Mutter.
Kontaktregelung
Seite 4 von 14 Der Vater hat ein weitreichendes Umgangsrecht und kann ER AS nach vorheriger Rücksprache mit der Mutter und aufgrund des Alters auch mit demselben, sowie unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen
Aktivitäten des Kindes jederzeit zu sich nehmen. Mangels einer anderen
Vereinbarung zwischen den Eltern, verbringt AS ER einen
Nachmittag/Abend unter der Woche sowie jedes Wochenende entweder von
Freitagabend bis oder von bis Sonntagabend beim Persona_12 Persona_12
Vater. In den Sommerferien verbringt AS zwei auch nicht CP_4
aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit jedem Die restlichen Ferien Per_13
unter dem Schuljahr verbringt das Kind zur Hälfte mit der Mutter und zur Hälfte
mit dem Vater.
Unterhaltsbeitrag
HE ER wird weiterhin a) analog wie vor dem Studium der Töchter auch für die Söhne einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
Euro 481,95 pro Sohn mit jährlicher Aufwertung laut dem vom ASTAT ermittelten
Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen mit nächster Aufwertung Mai 2026
und Basis Mai 2025 bezahlen und b) einen monatlichen ordentlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 625,00 pro Tochter mit jährlicher Aufwertung laut dem vom
ASTAT ermittelten Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen mit nächster
Aufwertung Mai 2026 und Basis Mai 2025 bezahlen, wobei alle Zahlungen für
Seite 5 von 14 die und auf deren Konto und die Persona_14 Persona_15 Persona_16
betreffend ER und solange diese bei der Per_17 Per_10 Persona_18
Mutter wohnen und kein Hochschulstudium beginnen, auf ein von der Mutter zu benennendes Konto überwiesen werden müssen. Sollten AS und EN ein
Hochschulstudium beginnen, sind die Zahlungen diesen direkt zu überweisen.
Die Studienstipendien werden für die Mieten an den jeweiligen Studienorten
hergenommen und nicht als außerordentliche Kosten geltend gemacht. Für die
Söhne gilt dieselbe Unterhaltsregelung wie für die Töchter unter der
Voraussetzung, dass diese ein Hochschulstudium außerhalb der Region Südtirol -
Trentino aufnehmen.
Außerordentliche Spesen
ER ER wird sich zu 60% und AU ND zu 40% an den außerordentlichen Spesen betreffend die Kinder beteiligen, wobei mit Ausnahme
der Mieten auf das derzeit gültige Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts
Bozen verwiesen wird. Die außerordentlichen Spesen müssen innerhalb 60 Tagen
ab Zahlung bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden, und zwar durch
Vorlage eines Rechnungsbestätigung (bzw. gleichwertiger ) und der CP_7
Die Rückerstattung der außerordentlichen Controparte_8
Spesen erfolgt innerhalb 30 (dreißig) Tagen ab Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
Seite 6 von 14 Zuweisung der Familienwohnung
Die Familienwohnung, grundbücherlich gekennzeichnet als m.A. 1 und m.A. 2
der Bp. 292 in E.Zl. 1592/II K.G. Brixen bleibt AU ND und den gemeinsamen Kindern zugewiesen.
Öffentliche
[...]
, und dabei insbesondere das Controparte_9
einheitliche Familiengeld, gehen zu Gunsten der Mutter. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch
genommen.
Immobilienübertragung
Im Zuge der Regelung der gegenseitigen vermögensrechtlichen aus der Ehe
herrührenden Ansprüche einigen sich die Parteien wie folgt:
Übertragung des Eigentumsrechts
Im Zuge der Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den
Eheleuten und als Abgeltung der gegenseitigen Forderungen, überträgt ER
ER geboren in Landshut (D) am 19.06.1972, Controparte_4
wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Vittorio-Veneto-Straße 36, Steuernummer
an AU ND , geboren in Brixen (BZ) am C.F._1 Per_5
26.08.1966, wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Griesgasse 12, Steuernummer
, den in seinem Alleineigentum stehenden m.A. 1 der Bp. C.F._2
Seite 7 von 14 292, E.Zl. 1592/II, K.G. Brixen (vgl. Dok. 64) bei Bezahlung seitens von
[...]
zu von HE eines allumfassenden Betrages Persona_19 Per_20 CP_4
von Euro 95.000,00 (in Worten: Euro Fünfundneunzigtausend), und zwar mittels zweier Zirkularscheck zu Euro 50.000 (Nummer 2300057915-12 der Raiffeisen
Landesbank Südtirol vom 13/11/2025, ausgestellt auf ) und CP_4
Euro 40.000 (Nummer 2300057914-11 der Raiffeisen Landesbank vom
13/11/2025, ausgestellt auf ) zu übergeben in der CP_4
Verhandlung vom 17.11.2025 und einer Echtzeitüberweisung zu Euro 5.000 auf das Konto des auch in der Controparte_4
besagten Verhandlung erfolgt.
ER bestätigt hiermit beide oben Controparte_4
genannten Zirkularschecks und die Überweisung auf das eigene Bankkonto von
Euro 5.000,00 bei der heutigen Verhandlung vom 17/1172025 erhalten zu haben.
Besagte Immobilie wurde von HE ER mit Kaufvertrag vom 07.01.2002
erworben (vgl. Dok.65).
Das Eigentum wird im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörigen aktiven und passiven Dienstbarkeiten, ohne Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, so wie sie im
Grundbuch eingetragen sind, übertragen. ER ER haftet für das Eigentum
der genannten Liegenschaft und die völlige Verfügbarkeit und für deren Freiheit
Seite 8 von 14 bis zur grundbücherlichen Eintragung dieser Eigentumsübertragung von dinglichen Sicherheiten, von aus Pfändungen oder Beschlagnahmen stammenden
Beschränkungen, von Auflagen oder von dinglichen oder persönlichen
Nutzungsrechten Dritter, mit Ausnahme folgender im Grundbuch angemerkten
Belastungen, welche AU ND bekannt sind:
- 10/05/2016 - T.Z. 1147/1 Zuweisung der Nutzung der Per_21
Familienwohnung zu Gunsten von , geb. am 26.08.1966 in Persona_5
Brixen, Str. Nr. , zu Lasten Bp. 292 mA 1 C.F._2
Besitz und Wag und Gefahr der an AU ND übertragenen Per_22
Liegenschaft gehen mit der Eintragung im Grundbuch auf diese über.
Bau- und steuerrechtliche Klauseln sowie Energiebescheinigung
Im Sinne und für die Wirkungen des Art. 47 des D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445
und des Art. 46 des D.P.R. vom 06.06.2001 Nr. 380, nach erfolgter Ermahnung
seitens des Gerichtes über die in Art. 76 desselben erstgenannten Dekretes
vorgesehenen strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Aussage, erklärt
ER ER:
- im Sinne des Art. 40, Abs. 2, des Gesetzes Nr. 47 vom 28.02.1985 in geltender
Fassung, sowie der Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen (Art. 98 des
L.G. Nr. 13/1997) im Bereich der Urbanistik und des Bauwesens, dass der Bau
des Gebäudes auf der Bp. 292 K.G. Brixen vor dem 01.09.1967 begonnen wurde
Seite 9 von 14 und dass nachträglich gemäß Baukonzession der Gemeinde Brixen vom
06.04.1989, Nr. 185/87 der Einbau einer Heizanlage mit Öltankraum erfolgte,
sowie gemäß Baukonzession der Gemeinde Brixen vom 22.08.2008, Nr. 141/08
eine Sanierung, Wärmedämmung und Errichtung eines Wintergartens
durchgeführt wurde (vgl. Dok.67);
- dass jedes unverbaute Grundstück oder Grundstücke, welche sich in
Gemeinschaft befinden, Zubehör der im Gebäudekataster erfassten Baueinheiten
bilden, und dabei eine Fläche von weniger als 5.000 m² haben;
- im Sinne von Art. 29, Abs.
1-bis, des Gesetzes Nr. 52/1985, eingeführt mit Art.
19, Abs. 14, des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010:
• dass die Katastereintragung und die Grundbuchseintragung bezüglich der
Rechtsinhaber übereinstimmen;
• dass die gegenständliche Wohnung als m.A. 1, Bp. 292, E.Zl. 1592 II, K.G.
Brixen wie folgt in Grundbuch und Kataster erfasst ist:
im Grundbuch (vgl. Dok.64):
m.A.1 Erdgeschoss: 2 Keller, Holzlege, Gang;
I. Stock: 2 Räume für die
Schneiderei, WC, Zimmer, Terrasse;
Gemeinschaft all jene die vom BGB Art. 1117 vorgesehenen und weiters:
zwischen mat. Ant. 1 und 2:
Erdgeschoss: Gang, Waschküche, Eingangsraum mit Stiege;
Seite 10 von 14 I. Stock: Stiegenhaus;
im Dachplan eingezeichnet: 2 Dächer;
im Kataster (vgl. Dok.66): Bp. 292, KG 616, BE 5, Blatt 1, m.A. 1-2, Kateg. A/2,
Klasse 1, 13 Räume, Fläche 294 qm, Ertrag 1.309,22; GRIESGASSE Nr. 12;
Stockwerke: E-1-2-3; Änderung Nr. 702.001.2013; 20-05-2013, Ersterfassung am
12 06-2013; ANDERE ÄNDERUNGEN
- dass die Pläne zum m.A. 1, Bp. 292, E.Zl. 1592 II, K.G. Brixen beim zuständigen
Katasteramt in Brixen gemäß Katasterplan unter Protokoll Nummer
702.001.2013; hinterlegt am 20/05/2013 von Ing. W.M. ER erfasst CP_4
sind;
- dass die beim zuständigen Katasteramt unter der Protokollnummer
702.001.2013 am 20/05/2013 von Ing. W.M. ER hinterlegten Pläne CP_4
und die Katasterdaten mit der tatsächlichen Situation der Immobilie
übereinstimmen. Die von den Parteien unterschriebenen Pläne liegen diesem
Antrag bei (Anlage A) und die Parteien ersuchen darum, dass dieses Dokument
integrierenden Bestandteil des Urteils bildet.
In steuerlicher Hinsicht erklären die Parteien schließlich:
- gerichtlich getrennt zu sein und nach Bestätigung dieser gemeinsamen
Schlussanträge geschieden zu sein;
Seite 11 von 14 - dass die vorliegende Liegenschaftsübertragung gem. Art. 19 Gesetz Nr. 74/1987
von jeglicher Steuer befreit ist (im Sinne des Runderlasses des Finanzamtes Nr.
49 vom 16.03.2000 und des Runderlasses der Agentur für Einnahmen Nr. 2/E
vom 21.02.2014).
8.3. Durchführung im Grundbuch und Kataster
Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts wird aufgrund der
Ehescheidung vorgenommen. ER ER erteilt sein Einverständnis zur
Durchführung der oben geregelten Liegenschaftsübertragung an AU ND im
Grundbuch und Kataster, wobei sämtliche Kosten für diese Einverleibung bzw.
Eintragung ausschließlich von getragen werden. Er verzichtet Persona_5
auf die Legalhypothek und entbindet den Grundbuchsführer von jeglicher diesbezüglichen Haftung. Die Parteien ermächtigen die Persona_23
Verena und dazu, die Durchführung der gegenständlichen Per_7 Persona_6
Eigentumsübertragung in Grundbuch und Kataster zu beantragen.
Beide Parteien ermächtigen den Grundbuchsführer, die Zustellung des
Grundbuchsdekretes in einfacher Ausfertigung vorzunehmen und erwählen
hierfür Wahldomizil bei obgenannten Rechtsanwältinnen in deren in Per_24
39100 Bozen (BZ), Dantestraße 12/4, ZEP CodiceFiscale_3
Email_1
Seite 12 von 14 Per_2 ER übergibt an AU ND das Energiezertifikat betreffend die gegenständliche Immobilie (Anlage B) und die Parteien ersuchen darum, dass dieses Dokument integrierenden Bestandteil des Urteils bildet.
Verzicht Scheidungsunterhalt
AU verzichtet auf einen Scheidungsunterhalt zu ihren Persona_5
Gunsten.
IT
Beide Parteien erklären folglich, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel
heraus, mehr gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten. ER ER erklärt ausdrücklich, dass mit dieser Regelung all seine
Forderungen aus Investitionen von Geldmitteln in dem im Eigentum von AU
ND stehenden Anteil der Familienwohnung abgegolten sind.
Ferner verzichten beide Parteien ausdrücklich auf jegliche
Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit etwaigen von einer Partei für
die andere vorgestreckten Unterhaltszahlungen, insbesondere betreffend die außerordentlichen Spesen, sowie auf sämtliche Ansprüche, die sich aus einer gegebenenfalls unterbliebenen oder nicht erfolgten Aufwertung des festgelegten
Unterhalts ergeben könnten. Insbesondere erklären die Parteien, dass bis zum heutigen Tag die außerordentlichen Spesen, inklusive Führerschein von , Per_15
Seite 13 von 14 und EN gegenseitig abgegolten wurden und AU ND wird Per_16
etwaige Verrechnungen mit den Töchtern direkt vorzunehmen.
Verfahrenskosten
Die Spesen für das vorliegende Gerichtsverfahren werden zwischen den Parteien
aufgehoben, das heißt eine jede Partei übernimmt die Spesen für den eigenen
Anwalt. Beide Anwälte erklären auf die Kostensolidarität zu verzichten, gemäß
Art. 13 des Berufsgesetzes.“
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 02/12/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell AN PA Per_2
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 14 von 14
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 444/2022
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 444/2022 Allg. Reg., welche Per_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt Controparte_4
durch RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_5
Seite 1 von 14 hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_5 Per_6
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten
[...] Persona_7
hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im Laufe des
Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils
formulierten beantragt haben;
Controparte_6
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Seite 2 von 14 Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen, welche auch eine Immobilienübertragung behinhalten, weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND : Parte_3
Die in Brixen (BZ) am 15/06/2000 (BZ) zwischen geboren am 19/06/1972 in CP_4 Controparte_4
Seite 3 von 14 (D), Per_8
und
, geboren am 26/08/1966 in BRIXEN (BZ), Persona_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Brixen (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer
15, Teil I, Serie /, des Jahres 2000 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil
anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt die folgenden Scheidungsbedingungen in Entsprechung zu den folgenden gemeinsamen Schlussanträgen, welche die Parteien anlässlich der
Verhandlung vom 17/11/2025 gestellt haben:
„Möge das Landesgericht Bozen, in definitiver Hinsicht, contrariis reeictis,
Ehescheidung
Die Ehescheidung der zwischen AU und am 15.06.2000 Per_5 Persona_9
in der Gemeinde Brixen geschlossenen Ehe aussprechen.
Sorgerecht
Der minderjährige AS ER beiden Eltern zur Ausübung des gemeinsamen
Sorgerechts anvertrauen. hat seinen bei der Persona_10 Persona_11
Mutter.
Kontaktregelung
Seite 4 von 14 Der Vater hat ein weitreichendes Umgangsrecht und kann ER AS nach vorheriger Rücksprache mit der Mutter und aufgrund des Alters auch mit demselben, sowie unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen
Aktivitäten des Kindes jederzeit zu sich nehmen. Mangels einer anderen
Vereinbarung zwischen den Eltern, verbringt AS ER einen
Nachmittag/Abend unter der Woche sowie jedes Wochenende entweder von
Freitagabend bis oder von bis Sonntagabend beim Persona_12 Persona_12
Vater. In den Sommerferien verbringt AS zwei auch nicht CP_4
aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit jedem Die restlichen Ferien Per_13
unter dem Schuljahr verbringt das Kind zur Hälfte mit der Mutter und zur Hälfte
mit dem Vater.
Unterhaltsbeitrag
HE ER wird weiterhin a) analog wie vor dem Studium der Töchter auch für die Söhne einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
Euro 481,95 pro Sohn mit jährlicher Aufwertung laut dem vom ASTAT ermittelten
Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen mit nächster Aufwertung Mai 2026
und Basis Mai 2025 bezahlen und b) einen monatlichen ordentlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 625,00 pro Tochter mit jährlicher Aufwertung laut dem vom
ASTAT ermittelten Verbraucherindex für die Gemeinde Bozen mit nächster
Aufwertung Mai 2026 und Basis Mai 2025 bezahlen, wobei alle Zahlungen für
Seite 5 von 14 die und auf deren Konto und die Persona_14 Persona_15 Persona_16
betreffend ER und solange diese bei der Per_17 Per_10 Persona_18
Mutter wohnen und kein Hochschulstudium beginnen, auf ein von der Mutter zu benennendes Konto überwiesen werden müssen. Sollten AS und EN ein
Hochschulstudium beginnen, sind die Zahlungen diesen direkt zu überweisen.
Die Studienstipendien werden für die Mieten an den jeweiligen Studienorten
hergenommen und nicht als außerordentliche Kosten geltend gemacht. Für die
Söhne gilt dieselbe Unterhaltsregelung wie für die Töchter unter der
Voraussetzung, dass diese ein Hochschulstudium außerhalb der Region Südtirol -
Trentino aufnehmen.
Außerordentliche Spesen
ER ER wird sich zu 60% und AU ND zu 40% an den außerordentlichen Spesen betreffend die Kinder beteiligen, wobei mit Ausnahme
der Mieten auf das derzeit gültige Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts
Bozen verwiesen wird. Die außerordentlichen Spesen müssen innerhalb 60 Tagen
ab Zahlung bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden, und zwar durch
Vorlage eines Rechnungsbestätigung (bzw. gleichwertiger ) und der CP_7
Die Rückerstattung der außerordentlichen Controparte_8
Spesen erfolgt innerhalb 30 (dreißig) Tagen ab Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
Seite 6 von 14 Zuweisung der Familienwohnung
Die Familienwohnung, grundbücherlich gekennzeichnet als m.A. 1 und m.A. 2
der Bp. 292 in E.Zl. 1592/II K.G. Brixen bleibt AU ND und den gemeinsamen Kindern zugewiesen.
Öffentliche
[...]
, und dabei insbesondere das Controparte_9
einheitliche Familiengeld, gehen zu Gunsten der Mutter. Etwaige
Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch
genommen.
Immobilienübertragung
Im Zuge der Regelung der gegenseitigen vermögensrechtlichen aus der Ehe
herrührenden Ansprüche einigen sich die Parteien wie folgt:
Übertragung des Eigentumsrechts
Im Zuge der Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den
Eheleuten und als Abgeltung der gegenseitigen Forderungen, überträgt ER
ER geboren in Landshut (D) am 19.06.1972, Controparte_4
wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Vittorio-Veneto-Straße 36, Steuernummer
an AU ND , geboren in Brixen (BZ) am C.F._1 Per_5
26.08.1966, wohnhaft in 39042 Brixen (BZ), Griesgasse 12, Steuernummer
, den in seinem Alleineigentum stehenden m.A. 1 der Bp. C.F._2
Seite 7 von 14 292, E.Zl. 1592/II, K.G. Brixen (vgl. Dok. 64) bei Bezahlung seitens von
[...]
zu von HE eines allumfassenden Betrages Persona_19 Per_20 CP_4
von Euro 95.000,00 (in Worten: Euro Fünfundneunzigtausend), und zwar mittels zweier Zirkularscheck zu Euro 50.000 (Nummer 2300057915-12 der Raiffeisen
Landesbank Südtirol vom 13/11/2025, ausgestellt auf ) und CP_4
Euro 40.000 (Nummer 2300057914-11 der Raiffeisen Landesbank vom
13/11/2025, ausgestellt auf ) zu übergeben in der CP_4
Verhandlung vom 17.11.2025 und einer Echtzeitüberweisung zu Euro 5.000 auf das Konto des auch in der Controparte_4
besagten Verhandlung erfolgt.
ER bestätigt hiermit beide oben Controparte_4
genannten Zirkularschecks und die Überweisung auf das eigene Bankkonto von
Euro 5.000,00 bei der heutigen Verhandlung vom 17/1172025 erhalten zu haben.
Besagte Immobilie wurde von HE ER mit Kaufvertrag vom 07.01.2002
erworben (vgl. Dok.65).
Das Eigentum wird im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörigen aktiven und passiven Dienstbarkeiten, ohne Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, so wie sie im
Grundbuch eingetragen sind, übertragen. ER ER haftet für das Eigentum
der genannten Liegenschaft und die völlige Verfügbarkeit und für deren Freiheit
Seite 8 von 14 bis zur grundbücherlichen Eintragung dieser Eigentumsübertragung von dinglichen Sicherheiten, von aus Pfändungen oder Beschlagnahmen stammenden
Beschränkungen, von Auflagen oder von dinglichen oder persönlichen
Nutzungsrechten Dritter, mit Ausnahme folgender im Grundbuch angemerkten
Belastungen, welche AU ND bekannt sind:
- 10/05/2016 - T.Z. 1147/1 Zuweisung der Nutzung der Per_21
Familienwohnung zu Gunsten von , geb. am 26.08.1966 in Persona_5
Brixen, Str. Nr. , zu Lasten Bp. 292 mA 1 C.F._2
Besitz und Wag und Gefahr der an AU ND übertragenen Per_22
Liegenschaft gehen mit der Eintragung im Grundbuch auf diese über.
Bau- und steuerrechtliche Klauseln sowie Energiebescheinigung
Im Sinne und für die Wirkungen des Art. 47 des D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445
und des Art. 46 des D.P.R. vom 06.06.2001 Nr. 380, nach erfolgter Ermahnung
seitens des Gerichtes über die in Art. 76 desselben erstgenannten Dekretes
vorgesehenen strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Aussage, erklärt
ER ER:
- im Sinne des Art. 40, Abs. 2, des Gesetzes Nr. 47 vom 28.02.1985 in geltender
Fassung, sowie der Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen (Art. 98 des
L.G. Nr. 13/1997) im Bereich der Urbanistik und des Bauwesens, dass der Bau
des Gebäudes auf der Bp. 292 K.G. Brixen vor dem 01.09.1967 begonnen wurde
Seite 9 von 14 und dass nachträglich gemäß Baukonzession der Gemeinde Brixen vom
06.04.1989, Nr. 185/87 der Einbau einer Heizanlage mit Öltankraum erfolgte,
sowie gemäß Baukonzession der Gemeinde Brixen vom 22.08.2008, Nr. 141/08
eine Sanierung, Wärmedämmung und Errichtung eines Wintergartens
durchgeführt wurde (vgl. Dok.67);
- dass jedes unverbaute Grundstück oder Grundstücke, welche sich in
Gemeinschaft befinden, Zubehör der im Gebäudekataster erfassten Baueinheiten
bilden, und dabei eine Fläche von weniger als 5.000 m² haben;
- im Sinne von Art. 29, Abs.
1-bis, des Gesetzes Nr. 52/1985, eingeführt mit Art.
19, Abs. 14, des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010:
• dass die Katastereintragung und die Grundbuchseintragung bezüglich der
Rechtsinhaber übereinstimmen;
• dass die gegenständliche Wohnung als m.A. 1, Bp. 292, E.Zl. 1592 II, K.G.
Brixen wie folgt in Grundbuch und Kataster erfasst ist:
im Grundbuch (vgl. Dok.64):
m.A.1 Erdgeschoss: 2 Keller, Holzlege, Gang;
I. Stock: 2 Räume für die
Schneiderei, WC, Zimmer, Terrasse;
Gemeinschaft all jene die vom BGB Art. 1117 vorgesehenen und weiters:
zwischen mat. Ant. 1 und 2:
Erdgeschoss: Gang, Waschküche, Eingangsraum mit Stiege;
Seite 10 von 14 I. Stock: Stiegenhaus;
im Dachplan eingezeichnet: 2 Dächer;
im Kataster (vgl. Dok.66): Bp. 292, KG 616, BE 5, Blatt 1, m.A. 1-2, Kateg. A/2,
Klasse 1, 13 Räume, Fläche 294 qm, Ertrag 1.309,22; GRIESGASSE Nr. 12;
Stockwerke: E-1-2-3; Änderung Nr. 702.001.2013; 20-05-2013, Ersterfassung am
12 06-2013; ANDERE ÄNDERUNGEN
- dass die Pläne zum m.A. 1, Bp. 292, E.Zl. 1592 II, K.G. Brixen beim zuständigen
Katasteramt in Brixen gemäß Katasterplan unter Protokoll Nummer
702.001.2013; hinterlegt am 20/05/2013 von Ing. W.M. ER erfasst CP_4
sind;
- dass die beim zuständigen Katasteramt unter der Protokollnummer
702.001.2013 am 20/05/2013 von Ing. W.M. ER hinterlegten Pläne CP_4
und die Katasterdaten mit der tatsächlichen Situation der Immobilie
übereinstimmen. Die von den Parteien unterschriebenen Pläne liegen diesem
Antrag bei (Anlage A) und die Parteien ersuchen darum, dass dieses Dokument
integrierenden Bestandteil des Urteils bildet.
In steuerlicher Hinsicht erklären die Parteien schließlich:
- gerichtlich getrennt zu sein und nach Bestätigung dieser gemeinsamen
Schlussanträge geschieden zu sein;
Seite 11 von 14 - dass die vorliegende Liegenschaftsübertragung gem. Art. 19 Gesetz Nr. 74/1987
von jeglicher Steuer befreit ist (im Sinne des Runderlasses des Finanzamtes Nr.
49 vom 16.03.2000 und des Runderlasses der Agentur für Einnahmen Nr. 2/E
vom 21.02.2014).
8.3. Durchführung im Grundbuch und Kataster
Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts wird aufgrund der
Ehescheidung vorgenommen. ER ER erteilt sein Einverständnis zur
Durchführung der oben geregelten Liegenschaftsübertragung an AU ND im
Grundbuch und Kataster, wobei sämtliche Kosten für diese Einverleibung bzw.
Eintragung ausschließlich von getragen werden. Er verzichtet Persona_5
auf die Legalhypothek und entbindet den Grundbuchsführer von jeglicher diesbezüglichen Haftung. Die Parteien ermächtigen die Persona_23
Verena und dazu, die Durchführung der gegenständlichen Per_7 Persona_6
Eigentumsübertragung in Grundbuch und Kataster zu beantragen.
Beide Parteien ermächtigen den Grundbuchsführer, die Zustellung des
Grundbuchsdekretes in einfacher Ausfertigung vorzunehmen und erwählen
hierfür Wahldomizil bei obgenannten Rechtsanwältinnen in deren in Per_24
39100 Bozen (BZ), Dantestraße 12/4, ZEP CodiceFiscale_3
Email_1
Seite 12 von 14 Per_2 ER übergibt an AU ND das Energiezertifikat betreffend die gegenständliche Immobilie (Anlage B) und die Parteien ersuchen darum, dass dieses Dokument integrierenden Bestandteil des Urteils bildet.
Verzicht Scheidungsunterhalt
AU verzichtet auf einen Scheidungsunterhalt zu ihren Persona_5
Gunsten.
IT
Beide Parteien erklären folglich, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel
heraus, mehr gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten. ER ER erklärt ausdrücklich, dass mit dieser Regelung all seine
Forderungen aus Investitionen von Geldmitteln in dem im Eigentum von AU
ND stehenden Anteil der Familienwohnung abgegolten sind.
Ferner verzichten beide Parteien ausdrücklich auf jegliche
Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit etwaigen von einer Partei für
die andere vorgestreckten Unterhaltszahlungen, insbesondere betreffend die außerordentlichen Spesen, sowie auf sämtliche Ansprüche, die sich aus einer gegebenenfalls unterbliebenen oder nicht erfolgten Aufwertung des festgelegten
Unterhalts ergeben könnten. Insbesondere erklären die Parteien, dass bis zum heutigen Tag die außerordentlichen Spesen, inklusive Führerschein von , Per_15
Seite 13 von 14 und EN gegenseitig abgegolten wurden und AU ND wird Per_16
etwaige Verrechnungen mit den Töchtern direkt vorzunehmen.
Verfahrenskosten
Die Spesen für das vorliegende Gerichtsverfahren werden zwischen den Parteien
aufgehoben, das heißt eine jede Partei übernimmt die Spesen für den eigenen
Anwalt. Beide Anwälte erklären auf die Kostensolidarität zu verzichten, gemäß
Art. 13 des Berufsgesetzes.“
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 02/12/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell AN PA Per_2
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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