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Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 631 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 631 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 3074/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...] ichter Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1 vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_2 hervorgeht und
, Parte_3 vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3 hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 25/07/2025 (telematisch hinterlegt am
30/07/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 25/09/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 3074/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...] ichter Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_1 vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_2 hervorgeht und
, Parte_3 vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3 hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_1 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 25/07/2025 (telematisch hinterlegt am
30/07/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 25/09/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Julia Dorfmann
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