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Sentenza 11 agosto 2025
Sentenza 11 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/08/2025, n. 751 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 751 |
| Data del deposito : | 11 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 44/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - Parte_1 CP_4
Recla - Richter
[...]
Günter Morandell - berichterstattender Pt_2
hat folgendes
CP_5
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 44/2025, eingeleitet von
LI EGGER, vertreten und verteidigt von RA Dr. , gemäß Persona_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
gegen
Seite 1 von 6 bei der Verhandlung vom 10/07/2025 persönlich erschienen, Persona_2
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337 bis ff. ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt der gemeinsamen minderjährige Zwillinge: und Parte_3 Parte_4
geboren am 18.06.2013, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im
Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Seite 2 von 6 Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473bis.21 sowie
473bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
1) Die Kinder und erden beiden zur gemeinsamen Parte_3 Parte_4 Pt_5
Ausübung des Sorgerechtes bzw. der elterlichen Verantwortung anvertraut;
2) in Bezug auf medizinische, schulische und psychologische Belange der Kinder,
entscheidet die Kindesmutter allein;
Seite 3 von 6 3) Die Kinder RS und werden vorwiegend bei der Pt_3 Parte_4
Kindesmutter Frau LI EGGER untergebracht, bei welcher sie auch weiterhin den meldeamtlichen Wohnsitz haben werden.
4) Die Kinder haben das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen, wobei Herr EL RS die Kinder, nach Absprache mit der
Kindesmutter, jederzeit zu sich nehmen kann. Mangels anderslautender Vereinbarung
der Kindeseltern, wird das Umgangsrecht wie folgt festgelegt:
a. Die Kinder verbringen mit dem Vater jedes zweite Wochenende von Freitag nach
Schulende bis Sonntagabend;
wobei der Vater die Kinder abholt und sie nach der
Besuchszeit zur Mutter zurückbringt;
b. In den Weihnachtsferien verbringen die Kinder jeweils die Hälfte der Ferien bei jedem Elternteil, wobei die Kinder jährlich den 24. Dezember bei der Mutter und den
25. Dezember mit dem Vater verbringen;
c. die Kinder verbringen die Hälfte der Herbst-, Faschings- und Osterferien und die
Brückentage jährlich abwechselnd bei jedem Elternteil, nach rechtszeitiger vorheriger
Absprache in Bezug auf die Einteilung;
d. während der Sommerferien verbringen die beiden Kinder mindestens zwei Wochen,
auch nicht zusammenhängend, mit dem Vater;
5) jedes weitere Besuchsrecht wird von den Eltern vereinbart, die Ferieneinteilung muss jährlich innerhalb Februar erfolgen.
Seite 4 von 6 6) Der Kindesvater EL RS verpflichtet sich für die minderjährigen Kinder einen wiederkehrenden ordentlichen Beitrag pro Monat von 320 Euro pro Kind bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Kindes zu bezahlen. Obiger Betrag ist jeweils wertgesichert, mit automatischer jährlicher Aufwertung gemäß Astat-lndex und im Voraus innerhalb des 10. eines jeden Bezugsmonats an Frau LI EGGER zu bezahlen (Basis Juli 2025; erste Aufwertung Juli 2026).
7) Die außerordentlichen medizinischen, zahnärztlichen und schulischen Spesen der
Kinder, welche nicht von der öffentlichen Hand rückerstattet werden, gehen zur Hälfte
zu Lasten der Eltern. Diesbezüglich wird auf die Regelungen und Definitionen im
Einvernehmensprotokoll vom November 2024 des Landesgerichtes Bozen verwiesen,
welches verbindliche Wirkung zwischen den Parteien hat. Die Rückerstattung erfolgt alle drei Monate nach Vorlage der entsprechenden Belege.
8) Die öffentlichen Beiträge zugunsten der Kinder, einschließlich dem einheitlichen
Kindergeld („assegno unico"), stehen der Kindesmutter zu. Die eventuellen
Steuerfreibeträge können von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden.
9) Herr verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeträge seit Persona_2
Per_ 2016 bis heute, in Hohe von 19.000 Euro, innerhalb Dezember 2030 an Frau GE
zu bezahlen und zwar in semestralen Raten innerhalb und Dezember eines jeden Per_4
, jeweils Euro 1900 pro Rate. Per_5
10) Herr EL erpflichtet sich die Hälfte der Anwaltsspesen von Frau GE Pt_4
zu übernehmen.
Seite 5 von 6 So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 21/07/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 44/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den
Richtern
Andrea - Parte_1 CP_4
Recla - Richter
[...]
Günter Morandell - berichterstattender Pt_2
hat folgendes
CP_5
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 44/2025, eingeleitet von
LI EGGER, vertreten und verteidigt von RA Dr. , gemäß Persona_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
gegen
Seite 1 von 6 bei der Verhandlung vom 10/07/2025 persönlich erschienen, Persona_2
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt minderjähriger Kinder (Art. 337 bis ff. ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt der gemeinsamen minderjährige Zwillinge: und Parte_3 Parte_4
geboren am 18.06.2013, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im
Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur
Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Seite 2 von 6 Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473bis.21 sowie
473bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt beantragt haben:
1) Die Kinder und erden beiden zur gemeinsamen Parte_3 Parte_4 Pt_5
Ausübung des Sorgerechtes bzw. der elterlichen Verantwortung anvertraut;
2) in Bezug auf medizinische, schulische und psychologische Belange der Kinder,
entscheidet die Kindesmutter allein;
Seite 3 von 6 3) Die Kinder RS und werden vorwiegend bei der Pt_3 Parte_4
Kindesmutter Frau LI EGGER untergebracht, bei welcher sie auch weiterhin den meldeamtlichen Wohnsitz haben werden.
4) Die Kinder haben das Recht auf einen ausgeglichenen und regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen, wobei Herr EL RS die Kinder, nach Absprache mit der
Kindesmutter, jederzeit zu sich nehmen kann. Mangels anderslautender Vereinbarung
der Kindeseltern, wird das Umgangsrecht wie folgt festgelegt:
a. Die Kinder verbringen mit dem Vater jedes zweite Wochenende von Freitag nach
Schulende bis Sonntagabend;
wobei der Vater die Kinder abholt und sie nach der
Besuchszeit zur Mutter zurückbringt;
b. In den Weihnachtsferien verbringen die Kinder jeweils die Hälfte der Ferien bei jedem Elternteil, wobei die Kinder jährlich den 24. Dezember bei der Mutter und den
25. Dezember mit dem Vater verbringen;
c. die Kinder verbringen die Hälfte der Herbst-, Faschings- und Osterferien und die
Brückentage jährlich abwechselnd bei jedem Elternteil, nach rechtszeitiger vorheriger
Absprache in Bezug auf die Einteilung;
d. während der Sommerferien verbringen die beiden Kinder mindestens zwei Wochen,
auch nicht zusammenhängend, mit dem Vater;
5) jedes weitere Besuchsrecht wird von den Eltern vereinbart, die Ferieneinteilung muss jährlich innerhalb Februar erfolgen.
Seite 4 von 6 6) Der Kindesvater EL RS verpflichtet sich für die minderjährigen Kinder einen wiederkehrenden ordentlichen Beitrag pro Monat von 320 Euro pro Kind bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des jeweiligen Kindes zu bezahlen. Obiger Betrag ist jeweils wertgesichert, mit automatischer jährlicher Aufwertung gemäß Astat-lndex und im Voraus innerhalb des 10. eines jeden Bezugsmonats an Frau LI EGGER zu bezahlen (Basis Juli 2025; erste Aufwertung Juli 2026).
7) Die außerordentlichen medizinischen, zahnärztlichen und schulischen Spesen der
Kinder, welche nicht von der öffentlichen Hand rückerstattet werden, gehen zur Hälfte
zu Lasten der Eltern. Diesbezüglich wird auf die Regelungen und Definitionen im
Einvernehmensprotokoll vom November 2024 des Landesgerichtes Bozen verwiesen,
welches verbindliche Wirkung zwischen den Parteien hat. Die Rückerstattung erfolgt alle drei Monate nach Vorlage der entsprechenden Belege.
8) Die öffentlichen Beiträge zugunsten der Kinder, einschließlich dem einheitlichen
Kindergeld („assegno unico"), stehen der Kindesmutter zu. Die eventuellen
Steuerfreibeträge können von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden.
9) Herr verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeträge seit Persona_2
Per_ 2016 bis heute, in Hohe von 19.000 Euro, innerhalb Dezember 2030 an Frau GE
zu bezahlen und zwar in semestralen Raten innerhalb und Dezember eines jeden Per_4
, jeweils Euro 1900 pro Rate. Per_5
10) Herr EL erpflichtet sich die Hälfte der Anwaltsspesen von Frau GE Pt_4
zu übernehmen.
Seite 5 von 6 So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 21/07/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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