TRIB
Sentenza 14 ottobre 2025
Sentenza 14 ottobre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/10/2025, n. 660 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 660 |
| Data del deposito : | 14 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3002/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
AN Parte_1 Parte_2
Recla
[...] [...]
Richterin Parte_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3002/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, Parte_4
und
Parte_5
beide vertreten und verteidigt von RA und RA Persona_1 Persona_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
Antragsteller mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
streitbeigetretene Partei
***
Das , Controparte_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 4 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 lit. b) Gesetz Nr. 898/1970 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6 erklärt das Landesgericht Bozen die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den
Parteien
, geboren in BOZEN (BZ) am 27/01/1971, Parte_4
und geboren in VILLACH (A) am 08/11/1968, Parte_5
geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde EP, wo die Eheschließung unter Nr. 11 Teil II,
Serie A, des Jahres 1993 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt haben:
1. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für den Sohn NZ
Herr DE zahlt weiterhin direkt an den Sohn NZ einen ordentlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich je Euro 300,00. Dieser Betrag wird jährlich im
April aufgewertet, das erste Mal im April 2026, mit Basis April 2025. Als Index für die
Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte
Seite 2 von 4 Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für von Arbeitern und Angestellten Per_3 herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten von NZ bleibt bis zur Beendigung der Lehre desselben aufrecht, wobei der Betrag direkt an den Sohn überwiesen werden kann, unbeschadet des Kriteriums des Erreichens der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die jedenfalls gegeben sein muss (wobei die Parteien heute davon ausgehen, dass dies mit der
Beendigung der Lehre der Fall sein wird) ist.
2. Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen. Die
Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft am Landesgericht Anwaltskammer Bozen und CP_1
Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen, in geltender Fassung.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden
Dokumentation.
3. Auszug Frau LL und NZ aus der Familienwohnung
Frau LL verpflichtet sich die Familienwohnung nach Hinterlegung des gegenständlichen Antrages unverzüglich freizustellen. Der Sohn NZ wird hingegen in die „kleine“ Wohnung im Erdgeschoss (m.A. 5, Bp. 3239, E.Zl. 7549/II, K.G. EP) umziehen, sobald diese bezugsfertig ist, und daher die aktuelle Familienwohnung ebenso verlassen. Der Vater wird dem Sohn NZ schriftlich mitteilen, dass die Wohnung sub.
m.A. 5 bezugsfertig ist, der Sohn NZ wird die Familienwohnung innerhalb von 10
Tagen ab Mitteilung durch den Vater freistellen.
4.Widerruf Zuweisung Familienwohnung und Löschung der gerichtlichen Hypothek
Die im Zuge der Ehetrennung erfolgte und anschließend im Grundbuch zu Lasten der
Wohnung im Erdgeschoss und der Zubehörsflächen, grundbücherlich gekennzeichnet als
Bp. 3239, E.Zl. 7549/II, K.G. EP angemerkte Zuweisung der Familienwohnung wird widerrufen und die unter T.Z. 554/2013 erfolgte Anmerkung wird gelöscht.
Zudem wird die Löschung der unter T.Zl. 554/2013 betreffend die Bp. 3239, E.Zl.
Seite 3 von 4 7549/II, K.G. einverleibten gerichtlichen Hypothek (mit der Haupteinlage sub. Per_4
m.A. 1 und mit Nebeneinlage in m.A.2, 3, 4 und 5 der E.Zl. 7549/II) zur Garantie der
Unterhaltszahlungen für die Kinder zu Gunsten von BE LL verfügt.
5. NG
In Bezug auf die gegenseitigen aus der Ehe herrührenden vermögensrechtlichen
Ansprüche halten die Parteien fest, dass sämtliche Gegenstände in der ehemaligen
Familienwohnung bereits im Einvernehmen zwischen ihnen aufgeteilt wurden.
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel heraus, gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
6. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Parteien übernehmen die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt je zur Hälfte. widerruft die im Grundbuch zu Lasten der Wohnung im Erdgeschoss samt Zubehörflächen, grundbücherlich gekennzeichnet als Bp. 3239 E.Zl. 7549/II , angemerkte Per_5
Zuweisung der Familienwohnung zugunsten von und ordnet die Parte_4
Löschung der unter T.Z. 554/2013 erfolgten Anmerkung an;
ordnet die Löschung der unter T.Zl. 554/2013 betreffend die Bp. 3239 E.Zl. 7549/II K.G. EP einverleibten gerichtlichen Hypothek (mit der Haupteinlage sub m.A. 1 und mit
Nebeneinlagen in m.A. 2, 3, 4 und 5 der E.Zl. 7549/II) zur Garantie der
Unterhaltszahlungen für die Kinder zugunsten von BE LL an.
02/10/2025
Die Urteilsverfasserin Der Vorsitzende
Magdalena OS AN PA
Seite 4 von 4