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Sentenza 3 luglio 2025
Sentenza 3 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 03/07/2025, n. 663 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 663 |
| Data del deposito : | 3 luglio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Controparte_2 in
[...]
und Controparte_3 Controparte_4
[...] Parte_1
Controparte_5
hat folgendes
CP_6
erlassen im Zivilverfahren Nr. 601/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_2 Persona_1
Antragsteller/in gegen geb. TA , säumig P_ Persona_2
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht CP_2
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
Der Rechtsstreit wurde in der vom 11.06.2025 über folgende CP_8
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen des Antragstellers:
“ Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
pagina 1 di 3
1. Die Ehetrennung der am 13.02.2021 in Branzoll (BZ) zwischen RT und Pt_2
KI HU TH ST MA geschlossenen Ehe aussprechen, mit
Anordnung an den zuständigen Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. [omissis]
In jedem Fall: Sollte sich die Antragsgegnerin dem Antrag widersetzen, möge sie zur
Rückerstattung der Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens verurteilt werden.
Im Beweiswege: [omissis]” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die Schlussanträge des
Antragstellers"
Controparte_9
Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die
Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag und das Nichterscheinen der
Antragsgegnerin zur Verhandlung für die Vornahme des Schlichtungsversuchs zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_10
Weitere Anträge wurden nicht vorgebracht.
Die Natur der verfahrensgegenständlichen Interessen und die Tatsache, dass sich die
Antragsgegnerin den Anträgen nicht widersetzt hat, rechtfertigen es, die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Parte_3 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten
Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_11
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute (geboren in Parte_2
IN (BZ) am 17/01/1965) und geb. TA P_ [...]
(geboren in DEUTSCHLAND am 02/11/1956), welche am Persona_2
13/02/2021 in Branzoll die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden pagina 2 di 3 : CP_12
1. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
am 19.06.2025 CP_2
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_3
pagina 3 di 3
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Controparte_2 in
[...]
und Controparte_3 Controparte_4
[...] Parte_1
Controparte_5
hat folgendes
CP_6
erlassen im Zivilverfahren Nr. 601/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_2 Persona_1
Antragsteller/in gegen geb. TA , säumig P_ Persona_2
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht CP_2
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
Der Rechtsstreit wurde in der vom 11.06.2025 über folgende CP_8
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen des Antragstellers:
“ Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
pagina 1 di 3
1. Die Ehetrennung der am 13.02.2021 in Branzoll (BZ) zwischen RT und Pt_2
KI HU TH ST MA geschlossenen Ehe aussprechen, mit
Anordnung an den zuständigen Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. [omissis]
In jedem Fall: Sollte sich die Antragsgegnerin dem Antrag widersetzen, möge sie zur
Rückerstattung der Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens verurteilt werden.
Im Beweiswege: [omissis]” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die Schlussanträge des
Antragstellers"
Controparte_9
Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die
Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag und das Nichterscheinen der
Antragsgegnerin zur Verhandlung für die Vornahme des Schlichtungsversuchs zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_10
Weitere Anträge wurden nicht vorgebracht.
Die Natur der verfahrensgegenständlichen Interessen und die Tatsache, dass sich die
Antragsgegnerin den Anträgen nicht widersetzt hat, rechtfertigen es, die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Parte_3 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten
Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_11
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute (geboren in Parte_2
IN (BZ) am 17/01/1965) und geb. TA P_ [...]
(geboren in DEUTSCHLAND am 02/11/1956), welche am Persona_2
13/02/2021 in Branzoll die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden pagina 2 di 3 : CP_12
1. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
am 19.06.2025 CP_2
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_3
pagina 3 di 3