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Sentenza 10 marzo 2025
Sentenza 10 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/03/2025, n. 160 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 160 |
| Data del deposito : | 10 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 679/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Persona_1 CP_2
- Parte_1 Parte_2
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
CP_3
erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Ehescheidungsbedingungen (eingeschrieben unter allg. Reg. Nr. 679 / 2025 A.V.), Art. 473 bis.51. ZPO von Controparte_4
den Parteien
Persona_2
und
, Persona_3 Pt_3
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Persona_4
den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, erachtet,
- dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der geltenden
Seite 1 von 4 Ehescheidungsbedingungen vorgebracht haben, zumal seit dem Scheidungsurteil Neuerungen eingetreten sind, die diese Abänderungen notwendig machen, wobei die Parteien insbesondere dargelegt haben:
o mit Dekret des Landesgerichts von Bozen vom 19.12.2005 wurde die einverständliche
Ehetrennung der Parteien bestätigt, wobei die Parteien unter Punkt 8 der einvernehmlichen Ehetrennungsbedingungen folgendes vereinbart hatten: „Frau
und den gemeinsamen Kindern wird das Wohn- und Persona_2
Nutzungsrecht im Familienwohnhaus in Steinegg, Weinberg 12, B.p. 1245 in E.Zl.
766/II in welches im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht, Per_5
…“; Per_6
o das darauf folgende Scheidungsurteil Nr. 1285/2009 vom 04.12.2009 hat die
Zuweisung der Familienwohnung unter Punkt 8 weiterhin bestätigt;
o unter T.Zl. Nr. 9449/2010 vom 18.11.2010 ist die Zuweisung der Familienwohnung zu Lasten der ungeteilten Hälfte der B.p. 1245 in E.Zl. 766/II KG Karneid des
WA Heinrich und zu Gunsten von CH BR im Grundbuch angemerkt worden;
o die Parteien haben sich in der Folge darauf geeinigt, das Familienwohnhaus B.p. 1245 in E.Zl. 766/II KG Karneid zu veräußern und haben am 17.09.2021 mit Herrn IE
IA einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen, wobei Frau CH BR unter Art. 9 ausdrücklich erklärt hat, auf die unter T.Zl. Nr. 9449/2010 angemerkte
Zuweisung der Familienwohnung zu verzichten und ermächtigte/ersuchte um
Löschung dieser Anmerkung;
o Frau und die Kinder sind schon seit Jahren aus der Persona_2
Familienwohnung auszogen;
alle Kinder sind volljährig und finanziell unabhängig;
o mit Grundbuchsbeschluss T.Zl.Nr. 9673/2021 hat die Grundbuchsrichterin die
Einverleibung der Löschung der Zuweisung der Familienwohnung abgewiesen, mit der Begründung, dass die Löschung nur auf Grund eines gerichtlichen Titels verfügt werden kann;
o die Parteien stellen daher im gegenständlichen Abänderungsantrag den Antrag, “… die Bedingungen des Scheidungsurteils Nr. 1285/2009 vom 04.12.2009, in der Kanzlei
Seite 2 von 4 am 07.12.2009 hinterlegt, teilweise folgendermaßen abzuändern, bei gleichzeitiger
Bestätigung der übrigen Punkte:
1) , geboren am 12.12.1962 in Karneid (BZ), Steuernummer Persona_2
, verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Zuweisung der C.F._1
Familienwohnung, angemerkt unter T.Zl. Nr. 9449/2010 vom 18.11.2010 zu
Lasten der ungeteilten Hälfte der B.p. 1245 in E.Zl. 766/II KG Karneid des IE
IA, geboren am 27.05.1983 in Bozen (BZ), Steuernummer
(vormals des Heinrich, geboren am 02.01.1956 in C.F._2 Per_3
Jenesien (BZ), Steuernummer . , C.F._3 Persona_3
geboren am 02.01.1956 in Jenesien (BZ), Steuernummer C.F._3
nimmt diesen Verzicht an.
2) Die Parteien geben hiermit ihre Einwilligung zur grundbücherlichen
Durchführung dieses Aktes und beantragen, dass das zu Dekret/Urteil samt diesem Antrag Titel für die grundbücherliche Einverleibung der Löschung der
Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung, angemerkt unter T.Zl. Nr.
9449/2010 vom 18.11.2010 zu Lasten der ungeteilten Hälfte der B.p. 1245 in E.Zl.
766/II KG Karneid des IE IA, geboren am 27.05.1983 in Bozen (BZ),
Steuernummer RDRRN83E27A952 (vormals des WA Heinrich, geboren am
02.01.1956 in Jenesien (BZ), Steuernummer ist.“; C.F._3
- dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
- erachtet, dass der von den Parteien einvernehmlich vorgebrachte Abänderungsantrag der
Ehescheidungsbedingungen (im Sinne der laut Spruch dieses Urteils gewählten
Formulierung) begründet ist, zumal er den zwischenzeitlich eingetretenen neuen Umständen
Rechnung trägt;
- dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Anträgen (im Sinne der laut Spruch dieses
Urteils gewählten Formulierung) stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende
Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen (wobei rein der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der Löschung der
Anmerkung der Zuweisung der Familienwohnung im Grundbuch auch nicht der Umstand
Seite 3 von 4 entgegensteht, dass nicht Partei dieses Verfahrens ist, zumal kein Persona_7
rechtlich relevantes Interesse (Art. 100 ZPO) des Herrn IE IA auf Beitritt in dieses
Verfahren auf Abänderung der Scheidungsbedingungen, noch auf Beibehaltung der
Zuweisung des Familienhauses an CH BR ersichtlich ist und seine Zustimmung zur Löschung der grundbücherlichen Anmerkung jedenfalls durch die Vereinbarungen im vorgelegten Kaufvertrag nachgewiesen ist);
- dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in Artt. 473 bis.29., 473 bis.51. und 473 bis.47. ZPO und nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
In teilweiser Abänderung der Scheidungsbedingungen des Urteils des Landesgerichts
Bozen Nr. 1285/2009 vom 04.12.2009 (in der am 07.12.2009 hinterlegt), wird wie Per_8
folgt verfügt:
A) Das Gericht widerruft hiermit die zu Gunsten von CH BR (geboren in
am 12/12/1962) verfügte Zuweisung des Wohn- und Nutzungsrechts des Per_5
Familienwohnhauses in Steinegg, Weinberg 12, B.p. 1245 in E.Zl. 766/II in . Per_5
B) Es wird die Löschung der grundbücherlichen Anmerkung der Zuweisung der
Familienwohnung, angemerkt unter T.Zl. Nr. 9449/2010 vom 18.11.2010 zu Lasten der ungeteilten Hälfte der B.p. 1245 in E.Zl. 766/II KG des IE IA, geboren Per_5
am 27.05.1983 in Bozen (BZ), Steuernummer (vormals des C.F._4
WA Heinrich, geboren am 02.01.1956 in Jenesien (BZ), Steuernummer
), angeordnet. C.F._3
C) Zu den Kosten dieses Verfahrens ist nichts zu befinden.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 28/02/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Persona_1
Seite 4 von 4