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Sentenza 31 ottobre 2025
Sentenza 31 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/10/2025, n. 726 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 726 |
| Data del deposito : | 31 ottobre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3921/2025 A.V.
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
LANDESGERICHT BOZEN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Vorsitzende Berichterstatter Persona_1
Dr. Recla - Richter Per_2
Dr. - Persona_3 Per_4
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 3921/2025 A.V. von
RI geboren am 11/11/1994 in BOZEN (BZ), Per_5
und
, geboren am 28/12/1992 , in (BZ), Persona_6 Per_7
mit am 06/10/2025 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in den gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff ZGB, CP_1
in die beigebrachten Urkunden und in die am 20.10.2025 hinterlegten
Verhandlungsnote;
nach der Staatsanwaltschaft bei diesem Controparte_2
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff folgendes
URTEIL die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
im Rekurs – der diesem Dekret als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden muss - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 30/10/2025
Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
LANDESGERICHT BOZEN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Vorsitzende Berichterstatter Persona_1
Dr. Recla - Richter Per_2
Dr. - Persona_3 Per_4
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 3921/2025 A.V. von
RI geboren am 11/11/1994 in BOZEN (BZ), Per_5
und
, geboren am 28/12/1992 , in (BZ), Persona_6 Per_7
mit am 06/10/2025 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in den gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff ZGB, CP_1
in die beigebrachten Urkunden und in die am 20.10.2025 hinterlegten
Verhandlungsnote;
nach der Staatsanwaltschaft bei diesem Controparte_2
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff folgendes
URTEIL die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
im Rekurs – der diesem Dekret als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden muss - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen
laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff geeinigt haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 30/10/2025
Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo