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Sentenza 21 luglio 2025
Sentenza 21 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/07/2025, n. 710 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 710 |
| Data del deposito : | 21 luglio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2593/2023
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_1 Parte_2
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. - CP_2 CP_3
Dr. - Persona_2 CP_3
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz, eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr.
2593/2023, folgendes
Pt_3
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus Controparte_4
den Akten hervorgeht, durch RA CP_5
Zustellungsbevollmächtigter;
- klagende Partei -
und
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht, durch RA , Controparte_6
Seite 1 von 6 Zustellungsbevollmächtigter;
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Art. 269 ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
von KU FR RA:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, feststellen und
erklären, dass Herr geboren in Sterzing (BZ) am 9. August 1966, Controparte_4
der leibliche Sohn von Herrn AL FL, geboren in Sterzing (BZ) am 18. November
1939, ist, und alle damit verbundenen Eintragungen, darunter in das Geburtenregister
der zuständigen Gemeinde Sterzing (BZ), anordnen.
In jedem Fall den Beklagten zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten (Honorare und
Spesen, 15% allgemeiner Spesenersatz, Fürsorgebeitrag und MwSt.) verurteilen.
Es wird erklärt, dass gegenständlicher Akt gemäß den Informatiktechniken im Sinne
von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D. 147/2022 verfasst wurde, womit eine Erhöhung der
Honorare um 30% beantragt wird“;
von : Persona_3
„möge das Landesgericht Bozen, contrariis reictis,
1) die Anträge des Klägers abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
2) mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich der Honorare, Gebühren und Kosten des gegenständlichen Verfahrens“;
Seite 2 von 6 des Staatsanwaltes:
„Der beantragt die Annahme der von der Klägerin gestellten C.F._1
Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. hat den Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen Controparte_4
und ausgeführt, dass er das nichteheliche Kind des Beklagten sei.
Der Beklagte hat sich in das Verfahren eingelassen und ausgeführt,
tatsächlich die Mutter des Antragstellers im Jahr 1965 kennengelernt zu haben, zu einer sentimentalen Beziehung zwischen den beiden kam es entgegen den Ausführungen des Antragstellers aber nicht;
dass der gelegentliche Kontakt zwischen den beiden habe sich auf das Jahr 1965
beschränkt und sie sich daraufhin aus den Augen verloren haben;
dass der
Antragsgegner mit der nunmehr behaupteten Vaterschaft hinsichtlich des
Antragstellers erstmals mit Schreiben vom 26.7.2023 konfrontiert wurde.
2. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens wurde ein Vaterschaftsgutachten bei Frau Dr. Luciana bestellt. Per_4
Der Amtsgutachter konnte aber die Feststellung nicht vornehmen, da sich der Beklagte dazu widersetzte, obwohl der Gutachterassistent Dr. Coser zu seinem Wohnsitz um die Speichelprobe zu entnehmen gegangen war, was vollständig mit dem Gesundheitszustand des Beklagten vereinbar war, und trotz des Inhalts der Mitteilung unter Dokument 6 des Beklagten, aus welchem zu entnehmen ist, dass die Entnahme zu Hause möglich gewesen wäre.
Seite 3 von 6 Dem ist also, in Anwendung des Prinzips laut Kass. Parte_4
21979/2024 stattzugeben: „ … nel giudizio promosso per l'accertamento della
paternità naturale, il rifiuto del preteso padre di sottoporsi ad indagini ematologiche
costituisce un comportamento valutabile dal giudice, ex art. 116, secondo comma,
c.p.c., di così elevato valore indiziario da consentire, esso solo, di ritenere fondata la
domanda (Cass. n.28886/2019; Cass. n.7092/2022)“, wobei sich der Verweis auf die Blutentnahme natürlich auf jede geeignete biologische Entnahme
erstreckt.
Es wird also mit diesem Urteil die Abstammung des „Kindes“ CP_4
von Herrn festgestellt und zu erklärt.
[...] Persona_3
3. Gemäß Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich dem Standesbeamten der Gemeinde Sterzing (BZ), wo die eingangs zitierte
Geburtsurkunde verfasst wurde, angeordnet werden, das gegenständliche
Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen sein wird – in der bezüglichen
Geburtsurkunde anzumerken.
Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten werden für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen haben.
4. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit
Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die
Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom
10/03/2014 Nr. 55 bestimmt werden. Erachtet, dass einem Verfahren mit
Seite 4 von 6 unbestimmtem Streitwert in der Regel ein Streitwert von nicht unter Euro
26.000,00 und nicht über Euro 260.000,00 zuzumessen ist und nach
Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und
Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten
nach mittlerem Tarif wie folgt bemessen:
Euro 1.063,00 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 1.204,00 für die das
Verfahren einleitende Phase, Euro 871,50 für die Phase der
Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 2.905,00 für die
Entscheidungsphase, zuzüglich Erhöhung um 10% laut Art. 4, Abs.
1-bis des
M.D. 147/2022 und somit insgesamt Euro 6.647,85 für Vergütung sowie Euro
557,70 für belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
In der Folge müssen auch die Kosten für das
Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe laut Dekret
vom 21.3.2024 definitiv der beklagten Partei auferlegt werden mit
Verurteilung der derselben, der klagenden Partei die von ihr vorgestreckten
Amtsgutachterkosten zu erstatten.
Parte_5
das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes,
stellt fest und erklärt
Seite 5 von 6 dass geboren in STERZING (BZ) am 18/11/1939, der Persona_3
leibliche Vater von , geboren in STERZING (BZ) am CP_4 CP_4
09/08/1966 ist;
ordnet
dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde STERZING (BZ), dieses Urteil
nach dessen eingetretener Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehenen in CP_7
der Geburtsurkunde von KU anzumerken;
CP_4
der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten haben für die
Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen
Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000 Sorge zu tragen;
verurteilt
der klagenden Partei KU FR RA die Persona_3
Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden:
Euro 6.647,85 für Anwaltsvergütung und Euro 557,70 für vorgestreckte Spesen
zuzüglich der Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15% sowie
MwSt. und Anwaltsfürsorgebeitrag für die damit belasteten Beträge.
Das Gericht erlegt die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe definitiv der beklagten Partei auf und verurteilt diese,
sollte die klagende Partei die Amtsgutachterkosten schon bezahlt haben, sie zu erstatten.
So befunden in Bozen, am 21/07/2025. Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
Seite 6 von 6
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE FÜR Parte_1 Parte_2
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_1
Dr. - CP_2 CP_3
Dr. - Persona_2 CP_3
erlässt im Zivilverfahren erster Instanz, eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr.
2593/2023, folgendes
Pt_3
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus Controparte_4
den Akten hervorgeht, durch RA CP_5
Zustellungsbevollmächtigter;
- klagende Partei -
und
, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht, durch RA , Controparte_6
Seite 1 von 6 Zustellungsbevollmächtigter;
- beklagte Partei -
sowie
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Art. 269 ZGB;
SCHLUSSANTRÄGE
von KU FR RA:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, feststellen und
erklären, dass Herr geboren in Sterzing (BZ) am 9. August 1966, Controparte_4
der leibliche Sohn von Herrn AL FL, geboren in Sterzing (BZ) am 18. November
1939, ist, und alle damit verbundenen Eintragungen, darunter in das Geburtenregister
der zuständigen Gemeinde Sterzing (BZ), anordnen.
In jedem Fall den Beklagten zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten (Honorare und
Spesen, 15% allgemeiner Spesenersatz, Fürsorgebeitrag und MwSt.) verurteilen.
Es wird erklärt, dass gegenständlicher Akt gemäß den Informatiktechniken im Sinne
von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D. 147/2022 verfasst wurde, womit eine Erhöhung der
Honorare um 30% beantragt wird“;
von : Persona_3
„möge das Landesgericht Bozen, contrariis reictis,
1) die Anträge des Klägers abweisen, da rechtlich und faktisch unbegründet;
2) mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich der Honorare, Gebühren und Kosten des gegenständlichen Verfahrens“;
Seite 2 von 6 des Staatsanwaltes:
„Der beantragt die Annahme der von der Klägerin gestellten C.F._1
Schlussanträge.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. hat den Beklagten vor dieses Landesgericht gerufen Controparte_4
und ausgeführt, dass er das nichteheliche Kind des Beklagten sei.
Der Beklagte hat sich in das Verfahren eingelassen und ausgeführt,
tatsächlich die Mutter des Antragstellers im Jahr 1965 kennengelernt zu haben, zu einer sentimentalen Beziehung zwischen den beiden kam es entgegen den Ausführungen des Antragstellers aber nicht;
dass der gelegentliche Kontakt zwischen den beiden habe sich auf das Jahr 1965
beschränkt und sie sich daraufhin aus den Augen verloren haben;
dass der
Antragsgegner mit der nunmehr behaupteten Vaterschaft hinsichtlich des
Antragstellers erstmals mit Schreiben vom 26.7.2023 konfrontiert wurde.
2. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens wurde ein Vaterschaftsgutachten bei Frau Dr. Luciana bestellt. Per_4
Der Amtsgutachter konnte aber die Feststellung nicht vornehmen, da sich der Beklagte dazu widersetzte, obwohl der Gutachterassistent Dr. Coser zu seinem Wohnsitz um die Speichelprobe zu entnehmen gegangen war, was vollständig mit dem Gesundheitszustand des Beklagten vereinbar war, und trotz des Inhalts der Mitteilung unter Dokument 6 des Beklagten, aus welchem zu entnehmen ist, dass die Entnahme zu Hause möglich gewesen wäre.
Seite 3 von 6 Dem ist also, in Anwendung des Prinzips laut Kass. Parte_4
21979/2024 stattzugeben: „ … nel giudizio promosso per l'accertamento della
paternità naturale, il rifiuto del preteso padre di sottoporsi ad indagini ematologiche
costituisce un comportamento valutabile dal giudice, ex art. 116, secondo comma,
c.p.c., di così elevato valore indiziario da consentire, esso solo, di ritenere fondata la
domanda (Cass. n.28886/2019; Cass. n.7092/2022)“, wobei sich der Verweis auf die Blutentnahme natürlich auf jede geeignete biologische Entnahme
erstreckt.
Es wird also mit diesem Urteil die Abstammung des „Kindes“ CP_4
von Herrn festgestellt und zu erklärt.
[...] Persona_3
3. Gemäß Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 D.P.R. 03.11.2000 Nr. 396 muss schließlich dem Standesbeamten der Gemeinde Sterzing (BZ), wo die eingangs zitierte
Geburtsurkunde verfasst wurde, angeordnet werden, das gegenständliche
Urteil – nachdem es in Rechtskraft erwachsen sein wird – in der bezüglichen
Geburtsurkunde anzumerken.
Der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten werden für
die Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000
Sorge zu tragen haben.
4. Die Entscheidung zu den Prozesspesen folgt dem Verfahrensausgang mit
Verurteilung der unterlegenen beklagten Partei, der klagenden Partei die
Verfahrenskosten zu erstatten, welche gemäß Ministerialdekret vom
10/03/2014 Nr. 55 bestimmt werden. Erachtet, dass einem Verfahren mit
Seite 4 von 6 unbestimmtem Streitwert in der Regel ein Streitwert von nicht unter Euro
26.000,00 und nicht über Euro 260.000,00 zuzumessen ist und nach
Würdigung von Aufwand, Wichtigkeit, Natur und Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit sowie der Komplexität der behandelten Rechts- und
Sachfragen (vgl. Art. 4 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), werden die Verfahrenskosten
nach mittlerem Tarif wie folgt bemessen:
Euro 1.063,00 für die Phase des Aktenstudiums, Euro 1.204,00 für die das
Verfahren einleitende Phase, Euro 871,50 für die Phase der
Abwicklung/Beweisaufnahme sowie Euro 2.905,00 für die
Entscheidungsphase, zuzüglich Erhöhung um 10% laut Art. 4, Abs.
1-bis des
M.D. 147/2022 und somit insgesamt Euro 6.647,85 für Vergütung sowie Euro
557,70 für belegte Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen (vgl. Art. 2 M.D. 10/03/2014 Nr. 55), zzgl.
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe.
In der Folge müssen auch die Kosten für das
Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe laut Dekret
vom 21.3.2024 definitiv der beklagten Partei auferlegt werden mit
Verurteilung der derselben, der klagenden Partei die von ihr vorgestreckten
Amtsgutachterkosten zu erstatten.
Parte_5
das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes,
stellt fest und erklärt
Seite 5 von 6 dass geboren in STERZING (BZ) am 18/11/1939, der Persona_3
leibliche Vater von , geboren in STERZING (BZ) am CP_4 CP_4
09/08/1966 ist;
ordnet
dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde STERZING (BZ), dieses Urteil
nach dessen eingetretener Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehenen in CP_7
der Geburtsurkunde von KU anzumerken;
CP_4
der Staatsanwalt am Landesgericht Bozen oder die Interessierten haben für die
Übermittlung dieses Urteils – nach dessen Rechtskraft – an den zuständigen
Standesbeamten im Sinne des Art. 48 Abs. 3 D.P.R. Nr. 396/2000 Sorge zu tragen;
verurteilt
der klagenden Partei KU FR RA die Persona_3
Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden:
Euro 6.647,85 für Anwaltsvergütung und Euro 557,70 für vorgestreckte Spesen
zuzüglich der Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Satz von 15% sowie
MwSt. und Anwaltsfürsorgebeitrag für die damit belasteten Beträge.
Das Gericht erlegt die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe definitiv der beklagten Partei auf und verurteilt diese,
sollte die klagende Partei die Amtsgutachterkosten schon bezahlt haben, sie zu erstatten.
So befunden in Bozen, am 21/07/2025. Der Vorsitzende
Dr. Pappalardo Per_1
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