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Sentenza 4 novembre 2025
Sentenza 4 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/11/2025, n. 735 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 735 |
| Data del deposito : | 4 novembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 3715/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
RE AP CP_3
Recla Richter CP_4
Per_1 Controparte_5 CP_6
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3715/2025 allg. Reg., gemeinsam
[...] eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA laut Parte_1 Parte_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
VO RC, vertreten und verteidigt durch RA laut CP_7
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Bozen;
CP_2
streitbeigetretene Partei
***
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 5 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 lit. b) Gesetz Nr. 898/1970 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen rechtlich keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3 erklärt das Landesgericht Bozen die Auflösung der zwischen den Parteien
, geboren in MALS (BZ) am 27/02/1969, Parte_1 und
, geboren in MERAN (BZ) am 30/01/1969, Parte_4 geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde Gargazon (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 2 Teil
I des Jahres 1992 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt haben:
„Möge das , unter Abweisung aller anderslautenden Anträge, wie Controparte_2 folgt entscheiden:
1. Die am 25.05.1992 in Gargazon (BZ) geschlossene und im Trauungsregister der
Gemeinde Gargazon vermerkte Ehe wird einvernehmlich geschieden, mit Anordnung an den zuständigen Standesbeamten, die entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2. Frau verzichtet auf eine Ausgleichszahlung von Herrn in Bezug auf Pt_1 Pt_4
Seite 2 von 5 die Übertragung ihrer ungeteilten Hälfte des materiellen Anteils 3 der Bp. 232 in E.Zl.
616/II, gegen Übertragung des viel kleineren materiellen Anteils 4 der Bp. Parte_5
Par 232 in E.Zl. 616/II Gargazon.
3. Herr verzichtet als Privatperson, als Betriebsinhaber und als gesetzlicher Pt_4
Vertreter der Biobau Vereinfachte GmbH und der Biobau des DA VO GmbH, auch in deren auf eventuelle Rückforderungen von in die Bp. 232 in E.Zl. 616/II, Per_2 [...]
sie erbrachte Arbeitsleistungen. Controparte_8
4. Herr verpflichtet sich, das bei der Südtiroler Volksbank AG, Filiale Lana, Pt_4 von den Parteien mit notariellem Vertrag vom 25.08.2021, Nr. 4114 Persona_3
Sammlung N. 3446 des Notars Dr. in Lana, aufgenommene Persona_4
Bodenkreditdarlehen Nr. 2500484486 ( Betrag von 650.000,00 Euro) zur Persona_5
Gänze zu übernehmen. Herr ( übernimmt die gesamte Parte_4 Persona_6
aus dem von der Südtiroler Volksbank AG gewährten Darlehensvertrag, Per_7
abgeschlossen am 25.08.2021 beim Notar Dr. Nr. 4114 Persona_4 Persona_3
und Sammlung Nr. 3446, besichert durch eine freiwillige Hypothek ersten Ranges über einen Gesamtbetrag von 1.040.000,00 Euro (eine Million vierzigtausend/00), gemäß der im Grundbuch mit Dekret T.Z.5526/2021 eingetragenen Hypothek – im Folgenden
„Darlehen“ genannt – und verpflichtet sich, bei der Südtiroler Volksbank AG die
Befreiung von Frau (ursprünglicher von den Verpflichtungen aus Parte_1 Per_8 dem genannten Darlehensvertrag zu beantragen und Frau in jedem Fall von Parte_1
jeglicher Verpflichtung gegenüber der Südtiroler Volksbank AG freizustellen.
Herr und erkennen an, dass er gegenüber der Südtiroler Parte_4 Persona_9
Volksbank AG zum Datum 23.10.2025 einen Betrag in von 393.185,55 Euro, Per_10
zuzüglich Zinsen, auch Verzugszinsen, Spesen, Gebühren und allen anderen Nebenkosten gemäß dem ursprünglichen Darlehensvertrag schuldet.
Folglich übernimmt Herr ausdrücklich alle Verpflichtungen aus dem Parte_4
mit allen seinen Vereinbarungen, Bedingungen, Modalitäten, Sicherheiten und CP_9
Verzichtserklärungen und erklärt, diese genau zu kennen und vollständig zu akzeptieren.
Gemäß Art. 1275 ZGB bestätigen Herr und , dass alle Parte_4 Persona_9
Seite 3 von 5 ursprünglich gewährten Sicherheiten weiterhin zur Absicherung des Darlehens bestehen bleiben und verzichten ausdrücklich auf die Wirkungen gemäß des Art. 1301 ZGB.
Herr und erklären, dass die vorliegenden Parte_4 Persona_9
Vereinbarungen in keiner Weise eine Novation des genannten Darlehensvertrags darstellen.
In Bezug auf den Abzug der Passivzinsen und der damit verbundenen Nebenkosten gemäß
DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986, Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe b), erklärt der
Schuldübernehmer, in Kenntnis zu sein, dass die Übernahme eine Hypothek betrifft, die ursprünglich für den Bau einer Wohnimmobilie gewährt wurde, und unter seiner eigenen
Verantwortung Folgendes: dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Zinsen erfüllt und daher die Bank ersucht, ihm jährlich eine entsprechende Bescheinigung zu übermitteln;
Der Schuldübernehmer entbindet die Bank hiermit von jeglicher Haftung für alle Fälle, in denen festgestellt wird, dass er dennoch in den Genuss der Vorteile des Abzugs in Bezug auf die Zinsen gekommen ist, die für den Darlehensgegenstand dieses
Schuldübernahmevertrages gezahlt wurden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestehen. Zu diesem Zweck erklärt der Schuldübernehmer, die Bank von jeglicher
Haftung und Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die ihr aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens entstehen können.
5. Frau erklärt, die Übernahme ihres Anteiles am Bodenkreditdarlehen vom Pt_1
25.08.2021 Nr. 4114 Sammlung N. 3446 des Notars Dr. in Persona_3 Persona_4
Lana, aufgenommen bei der Südtiroler Volksbank AG Bodenkreditdarlehen Nr.
2500484486 durch Herrn als una tantum im Sinne des Art. 5 des Pt_4
Scheidungsgesetzes zu akzeptieren. Sie erklärt, auf alle zukünftigen
Ehegattenunterhaltsforderungen gegenüber Herrn DA zu verzichten.
6. Die Parteien erklären, nach Erfüllung obiger , keine gegenseitigen CP_10
Forderungen mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
7. Frau erklärt, auch gegenüber der Biobau Vereinfachte GmbH, und der Biobau Pt_1
Seite 4 von 5 des VO, keine Forderungen mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten. Pt_4
Herr erklärt, auch in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Biobau Parte_4
Vereinfachte GmbH und der Biobau des , keine Forderungen gegenüber Parte_4
Frau mehr zu haben und in jedem Fall darauf zu verzichten. Pt_1
8. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Berufsordnung.“
30/10/2025
Die Urteilsverfasserin Der Vorsitzende
Magdalena OS RE AP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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