Sentenza 19 marzo 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 19/03/2026, n. 69 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 69 |
| Data del deposito : | 19 marzo 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00069/2026
N. 00211/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 211 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
HW KG der HW GmbH & Co., in Person des gesetzlichen Vertreters p.t ., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Lukas Harder und Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde St. Ulrich, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von RA Elisabeth Tinkhauser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
für die Aufhebung
des Schreibens der Gemeinde St. Ulrich vom 23.07.2025, Prot. Nr. Pr/pr-, zugestellt mittels zertifizierter elektronischer Mitteilung vom 24.07.2025, mit Betreff: „Projekt für die bauliche Umgestaltung mit Abbruch und Wiederaufbau von „Pension-Café-Restaurant Col de Flam” auf der Bp. 906, 1177, Gp. 721/1 K.G. St. Ulrich - Antwort auf Ihre PEC Mail vom 02.07.2025 und vom 04.07.2025“
sowie des Schreibens der Gemeinde St. Ulrich vom 20.10.2025, Prot. Nr. PR/pr-0019821, mit Betreff „Projekt für die bauliche Umgestaltung mit Abbruch und Wiederaufbau von <<Pension-Café-Restaurant Col de Flam>> auf der Bp. 906, 1177, Gp. 721/1 K.G. St.Ulrich: Antwort auf Ihre PEC-Mails vom 03.10.2025“ sowie aller vorangehenden, nachfolgenden, oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde St. Ulrich;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
1. Die Rekursstellerin ist Eigentümerin des ehemaligen Gastbetriebes „Col de Flam", gelegen auf den Bauparzellen 906 und 1177 mit der dazugehörigen Grundparzelle 721/1, alle in der Katastralgemeinde St. Ulrich.
2. Nach mehreren Anläufen zur Wiederaufnahme des Betriebes brachte die Gesellschaft am 05.07.2018 einen Bauantrag ein, der auf die Wiedergewinnung der Bausubstanz im Sinne von Art. 107 Abs. 12 und 13 L.G. 13/1997 (LROG) ausgerichtet war.
3. Mit Maßnahme vom 06.11.2018 lehnte die Gemeinde St. Ulrich den Antrag ab, da die Baulichkeiten zur Ruine verfallen seien und der geplante Eingriff daher als Neubau zu qualifizieren sei, welcher laut Landschaftsplan unzulässig sei.
4. Mit rechtskräftigem Urteil Nr. 169 vom 11.7. 2019 stellte dieses Gericht fest, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Die Gemeinde hatte den Bauantrag ausschließlich im Hinblick auf Art. 107 Abs. 13 LROG geprüft und darauf gestützt abgelehnt, anstatt den Antrag auch im Lichte von Art. 107 Abs. 12 zu prüfen. Das Urteil wurde der Gemeinde am 28.08.2019 zugestellt.
5. Infolge der von der Rekursstellerin mit Schreiben vom 9.1.2020 unter Berufung auf das obgenannte Urteil beantragten neuerlichen Überprüfung des Bauantrages, wurde dieser von der Gemeindebaukommission in der Sitzung vom 12.2.2020 positiv begutachtet. Die Genehmigung wurde jedoch von Auflagen zur Erschließung des Grundstückes, insbesondere der Zufahrt, abhängig gemacht, die der Rekursstellerin mit Schreiben vom 3.3.2020 mitgeteilt wurden.
6. Mit Schreiben vom 28.5.2020 legte die Rekursstellerin Einwände gegen die Auflagen vor. Mit Schreiben vom 17.8.2020 teilte die Gemeinde mit, dass die Einwände abgelehnt worden seien und die Frist für den Abschluss des Verfahrens "bis zum Datum des Empfanges der angeforderten Unterlagen ausgesetzt" worden sei.
7. Das Schreiben der Gemeinde St. Ulrich vom 17.8.2020 wurde von der Rekursstellerin mit Rekurs sub A.R. Nr. 212/2020 vor diesem Gericht angefochten. Mit Urteil Nr. 329 vom 24.11.2021 gab das Gericht dem Rekurs statt und hob das genannte Schreiben auf. Auf Berufung der Gemeinde wurde diese Entscheidung jedoch mit Urteil des Staatsrates Nr. 9387 vom 31.10.2022 aufgehoben. Eine dagegen vorgebrachte Kassationsbeschwerde wurde nicht weiterverfolgt.
8. Mit Rekurs vom 10.10.2023 focht die Rekursstellerin vorsorglich die inzwischen in Kraft getretene Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 des Anhangs 5 zum Landschaftsleitbild - genehmigt mit Beschluss der Landesregierung N. 567 vom 27.06.2023 – an. Danach dürfen Gebäude, die durch Naturereignisse oder Katastrophen ganz oder teilweise zerstört wurden, wiedererrichtet werden, sofern Größe und Struktur des ursprünglichen Gebäudes nachweisbar sind und der Wiederaufbau binnen zehn Jahren beantragt wird. Mit Urteil Nr. 242 vom 21.10.2024 erklärte dieses Gericht den Rekurs mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses für unzulässig.
9. Zur Erfüllung der Auflage betreffend die Zufahrt beantragte die Rekursstellerin im September 2021, vor dem Landesgericht Bozen, die Begründung zu Lasten der Eigentümer des besagten Fußweges einer Zwangsdienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt gemäß Art. 1051 ff. ZGB. Mit Urteil Nr. 555 vom 05.06.2025 wies das Landesgericht Bozen die Klage zwar ab, stellte jedoch fest, dass die Rekursstellerin als Anrainerin berechtigt ist, den bestehenden, der Öffentlichkeit zugänglichen Fußweg in seiner derzeitigen Gestaltung sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu benutzen.
10. Aufgrund dieses Urteils beantragte die Rekursstellerin im Juli 2025 die neuerliche Überprüfung des Bauantrages von 2018. Sie machte geltend, dass der Antrag nach der bei Rechtskraft des Urteils Nr. 169/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, insbesondere nach Art. 107 Abs. 12 L.G. 13/1997, da in Umsetzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes, die nach Zustellung des positiven Urteils (28.8.2019) in Kraft getretenen Bestimmungen nicht anzuwenden seien. Am 1.7.2020 war nämlich das neue Landesraumordnungsgesetz in Kraft getreten (L.G. Nr. 9/2018).
11. Mit Schreiben vom 23.07.2025, lehnte die Gemeinde eine erneute Behandlung des Bauantrages ab. Sie führte dazu aus, dass: "der Bauantrag vom 05.07.2018 nicht nochmals behandelt werden kann, da dieser bereits verfallen bzw. abgelehnt ist". Die Gemeinde wies darauf hin, dass – wie in den Schreiben vom 3.3.2020 und 17.8.2020 angeführt - das positive Gutachten der Gemeindebaukommission nur ein Jahr gültig gewesen sei. Nach Art. 26 der Gemeindebauordnung, der vorsieht, dass der Bauantrag als abgelehnt gilt, wenn die angeforderten Unterlagen und Dokumente nicht innerhalb der Jahresfrist eingereicht werden, sei das Gutachten verfallen und der Bauantrag als abgelehnt zu betrachen. Dies werde auch durch das Urteil Nr. 242/2024 bestätigt, das anführte, dass „ das besagte Verfahren (…) als endgültig abgeschlossen angesehen werden (muss)“ . Eine erneute Behandlung nach Art. 107 Abs. 12 L.G. 13/1997 sei somit ausgeschlossen.
12. Mit Schreiben vom 3.10.2025 widersprach die Rekursstellerin dieser Auffassung. Sie machte geltend, dass der Grundsatz des effektiven Rechtschutzes weiterhin gelte und die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 107 Abs. 12 L.G. 13/1997 auch im Fall einer Archivierung des Bauantrages vorlägen. Sie beantragte daher, das Projektes aus dem Jahr 2018 im Rahmen eines neuen bzw. selbständigen Genehmigungsverfahrens erneut zu prüfen, und legte die entsprechenden Projektunterlagen nochmals vor.
13. Mit Schreiben vom 20.10.2025 lehnte die Gemeinde eine Prüfung des neuen Antrages ab und verwies dabei auf ihre Maßnahme vom 23.7.2023.
14. Gegen die Schreiben der Gemeinde St. Ulrich vom 23.07.2025 und vom 20.10.2025 brachte die Rekursstellerin folgende Anfechtungsgründe vor und beantragte deren Aufhebung, hilfsweise im Wege eines Erzwingungsverfahrens nach Art. 112 ff VwPO:
15. 1. Verletzung von Art. 2909 ZGB und des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 1 VwPO, Art. 24 und 113 Verf., Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie von Art. 7, L.G. 17/1993 und Art. 69 ff L.G. 13/1997. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangel und wegen mangelnder bzw. unzureichender Begründung. Nichtigkeit im Sinne von Art. 21- septies , Gesetz Nr. 241/1990 wegen Verletzung bzw. Umgehung des Urteils VwG Bozen Nr. 169/2019.
16. Die Rekursstellerin rügte, dass die Gemeinde ungeachtet ihres ausdrücklichen Hinweises, wonach der Verfall des Bauantrages aufgrund der Rechtswirkung des Urteils Nr. 169/2019 einer neuerlichen Prüfung nicht entgegenstehe, mit der Weigerung infolge des Urteils des Landesgerichtes Nr. 555/2025, den Antrag erneut zu prüfen, sowohl die Begründungspflicht als auch die Rechtskraft des Urteils Nr. 136/2019 sowie den Grundsatz des effektiven Rechtschutzes verletzt habe.
17. 2. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 1, Abs. 1 und 1- bis und Art. 4. Abs. 1, L.G. 17/1993. Befugnisüberschreitung wegen Verletzung des korrekten Verfahrensablaufs und wegen Ermittlungsmangels.
18. Die Rekursstellerin macht geltend, dass die Gemeinde aufgrund des neuen Antrages – selbst für den Fall, dass Art. 107 Abs. 12 L.G. 13/1997 nicht anwendbar wäre – verpflichtet gewesen wäre, ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Bauantrags einzuleiten. Durch die Abweisung ohne jegliche inhaltliche Prüfung habe die Gemeinde ihre gesetzlichen Pflichten nach L.G. 17/1993, insbesondere jene zur Einleitung des Verfahrens, zur Unparteilichkeit und zur loyalen Zusammenarbeit verletzt.
19. Die beklagte Gemeinde ließ sich in den Streit ein und beantragte die Abweisung der Klage.
20. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 wurde die Streitsache zum Urteil verwiesen.
21. Der Rekurs ist im Rahmen der nachstehenden Ausführungen begründet.
22. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, dass die Gemeinde St. Ulrich im Jahr 2020 zwar grundsätzlich den Wiederaufbau des Gastbetriebs „Col de Flam“ , befürwortete, dies jedoch vom Nachweis einer rechtmäßigen Zufahrt abhängig machte. Nach Auffassung der Gemeinde, die durch das Urteil des Staatsrats Nr. 9387/2022 bestätigt wurde, handelt es sich bei dem in den Planunterlagen vorgesehenen Zugang um einen Fußweg, dessen Befahren ausnahmsweise zulässig ist. Da dieser Weg im Eigentum Dritter steht, fehlt der Rekursstellerin zudem der hierfür erforderliche Rechtstitel.
23. Im Gegensatz dazu gelangte das Landesgericht Bozen im Urteil Nr. 555/2025 zu einer anderen Würdigung. Es stellte fest, dass der Rekursstellerin als Anrainerin die uti-cives -Benutzung des öffentlichen Fußweges zusteht. Damit ist sie berechtigt, den Zugang zu ihrem Grundstück sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu nutzen.
24. Wörtlich führt das Landesgericht aus: „Das Eigentum der Klägerin verfügt demzufolge über eine Verbindung zur öffentlichen Straße, welche auch mittels Fahrzeuge – wenn die Eigenschaften des Weges und die Wetterbedingungen es zulassen befahren werden kann.
Es wird folglich festgestellt, dass die HW KG „als Anrainerin“ berechtigt ist, den bestehenden Fußweg, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, in der aktuellen Gestaltung sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu benutzen“.
25. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob die Gemeinde verpflichtet war, den Bauantrag aus den Jahren 2018 infolge des genannten Urteils des Landesgerichtes erneut zu prüfen, oder ob sie dessen neuerliche Behandlung zu Recht unter Berufung auf Art. 26 der Gemeindebauordnung abgelehnt hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Bauantrag als abgelehnt gilt, wenn die Frist von einem Jahr ab Aufforderung zur Vorlage der für die Genehmigung notwendigen Unterlagen ungenützt verstreicht.
26. Die von der Gemeinde vertretene Auffassung, wonach der Bauantrag infolge des Ablaufs dieser Frist als abgelehnt zu betrachten sei und daher kein anhängiger Antrag mehr vorliege, vermag nicht zu überzeugen.
27. Das Urteil des Landesgerichts, an dessen Verfahren auch die Gemeinde selbst beteiligt war, hat deklarativen Charakter. Mit der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Rekursstellerin als Anrainerin berechtigt ist, den Fußweg in der aktuellen Ausgestaltung sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu nutzen. Damit stellt das Urteil ein bereits zuvor bestehendes Rechtsverhältnis klar und begründet keinen neuen Rechtszustand, sondern bestätigt lediglich die schon zuvor bestehende Rechtslage.
28. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes ist zwischen deklarativen und konstitutiven Feststellungsurteilen zu unterscheiden. Deklarative Urteile beschränken sich darauf, die gesetzliche Rechtslage in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt feststellen; ihre Wirkungen treten ex tunc ein und reichen auf den Zeitpunkt zurück, auf den sich das Feststellungsbegehren bezieht. Konstitutive Urteile hingegen sind darauf gerichtet, einen zuvor nicht bestehenden Rechtszustand zu schaffen und entfalten ihre Wirkung grundsätzlich ex nunc (vgl. Kass, Ziv. Sek., III, Nr. 1756 vom 13. Juli 1967: „Le pronunce di accertamento giudiziali si distinguono in sentenze dichiarative e sentenze costitutive. Le prime dichiarano la volontà della legge rispetto alla fattispecie concreta con funzione di mero accertamento e, per la loro stessa natura, retroagiscono, nei loro effetti, al momento rispetto al quale è richiesto dalle parti l'accertamento della concreta volontà di legge [...] ed hanno, quindi, efficacia ex tunc".
Ebenso Kassationsgerichtshof, Sek. Arbeitsrecht , Nr. 33777/2025 “secondo un'affermazione di carattere generale della giurisprudenza … le pronunce giudiziali di accertamento si distinguono in sentenze dichiarative (o di mero accertamento) e sentenze costitutive: le prime, per la loro stessa natura, retroagiscono, nei loro effetti, al momento rispetto al quale è richiesto dalle parti l'accertamento della concreta volontà di legge; le seconde in quanto "servono esse stesse come titolo e causa per il sorgere di nuove situazioni giuridiche, che da loro prendono vita" operando ex nunc)”.
29. Das genannte Urteil stellt somit verbindlich fest, dass der Rekursstellerin das Recht zusteht, den betreffenden Weg uti cives sowohl zu Fuß als auch mit kleinen Fahrzeugen zu nutzen. Dieses Recht besteht seit jenem Zeitpunkt zu dem sie die Stellung einer Anrainerin erlangt hat.
30. Diese Feststellung ist für den vorliegenden Fall von unmittelbarer Bedeutung. Sie zeigt, dass die Rekursstellerin bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags im Jahr 2018 sowie zum Zeitpunkt seiner erneuten Behandlung im Jahr 2020 über dieses Recht verfügte. Die der Genehmigung beigefügten Auflage beruhte hingegen auf der - nunmehr als unzutreffend erwiesenen - Annahme, dass ein solches Recht nicht besteht.
31. Die gerichtliche Entscheidung hat somit keine neue Rechtslage geschaffen, sondern eine bereits zuvor bestehende Rechtslage mit Wirkung ex tunc festgestellt. Daraus folgt, dass der Bauantrag unter Berücksichtigung dieser bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage erneut zu prüfen ist. Die sich aus dem Urteil ergebende Situation kann folglich nicht als nachträglich eingetretener Umstand oder als nach Ablauf der Jahresfrist vorgebrachte neue Tatsache qualifiziert werden. Sie stellt vielmehr die Klarstellung einer von Anfang an bestehenden Rechtslage dar.
32. Ob das vom Landesgericht festgestellte Nutzungsrecht den Anforderungen einer gastgewerblichen Nutzung der Immobilie genügt, ist im Rahmen der erneuten Prüfung von der Gemeinde zu entscheiden.
33. Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument, dieses Gericht habe im Urteil Nr. 242/2024 festgestellt, dass kein Bauantrag mehr anhängig sei, vermag ihre rechtliche Auffassung nicht zu stützen. Die Beurteilung erfolge auf Grundlage der damaligen Sachlage; insbesondere lag die im Urteil Nr. 555/2025 vorgenommene Klärung des bereits zuvor bestehenden Wegerechts noch nicht vor. Aus jener Passage des Urteils lässt sich daher kein Ausschluss einer erneuen Prüfung des Bauantrages ableiten.
34. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Ablehnung als rechtwidrig. Die Gemeinde hat die durch das Urteil des Landesgerichtlich verbindlich geklärte und mit Wirkung ex tunc festgestellte Rechtslage unberücksichtigt gelassen und dadurch die praktische Wirkung der gerichtlichen Entscheidung – an deren Verfahren sie selbst beteiligt war – vereitelt. Eine solches Handeln beeinträchtigt den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, auf den sich die Rekursstellerin zu Recht berufen hat.
35. Aus den dargelegten Gründen ist der Rekurs anzunehmen, da bereits der erste – und insofern absorbierende - Anfechtungsgrund begründet ist.
36. Die Kosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung dem eingangs genannten Rekurs statt und hebt die angefochtenen Maßnahmen auf.
Verurteilt die Gemeinde St. Ulrich zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Rekursstellerin in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt. und des entrichteten Einheitsbetrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 25. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
HA EI, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | HA EI |
DER GENERALSEKRETÄR