Sentenza 17 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 17/12/2025, n. 330 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 330 |
| Data del deposito : | 17 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00330/2025
N. 00273/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 273 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
ALP GmbH, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Lukas Harder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Bahnhofallee, 5;
gegen
Gemeinde Kaltern, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und gesetzliches Domizil der Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
für die Aufhebung
(i) des Schreibens der Bürgermeisterin der Gemeinde Kaltern vom 08.07.2024, mit welchem der Bauantrag für den „ Abbruch und Wiederaufbau des Guflhofes mit Errichtung von sechs Wohnungen und einer Garage als Zubehör zu den Wohnungen – Variante auf Bp. 743, Gp. 1112/1, 1114/1, 6986, K.G. Kaltern “ endgültig abgelehnt worden ist,
(ii) des diesem Schreiben vorausgegangene Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde Kaltern vom 02.05.2024, betreffend die „ Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den Antrag um Baugenehmigung “,
(iii) des Schreibens der Bürgermeisterin der Gemeinde Kaltern vom 09.07.2024 betreffend die „ Mitteilung in Bezug auf die nachgereichten Unterlagen zum Bauakt Nr. 2023-33 für den Abbruch und Wiederaufbau des Guflhofes mit Errichtung von sechs Wohnungen und einer Garage als Zubehör zu den Wohnungen “, sowie (iv) aller damit zusammenhängenden Maßnahmen und Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt, einschließlich der Gutachten der Gemeindekommission für Landschaft und Sektion Bauwesen vom 22.04.2024, 03.06.2024 und 08.07.2024.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Kaltern;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 2, Lit. c), 84 und 85 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin IT FA NE und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
In Erwägung, dass:
- der Rechtsbeistand der rekursstellenden Partei sich bei der heutigen Verhandlung auf die zugestellte Verzichtserklärung mitSpesenkompensation berief;
- der Rechtsbeistand der Gemeinde Kaltern bei der heutigen Verhandlung bestätigte, mit Schriftsatz vom 30.10.2025, den Verzicht bei Spesenkompensation angenommen zu haben;
- gemäß Art. 84, Absatz 3 der VwPO der Prozess erlischt, wenn die beklagte Partei dem Verzicht zustimmt.
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den Verzicht auf den eingangs genannten Rekurs zur Kenntnis und erklärt das Verfahren für erloschen.
Spesenkompensation, wobei der entrichtete Einheitsbeitrag gänzlich zu Lasten der Rekursstellerin bleibt.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Dezember 2025 mit der Beteiligung der Richter:
TE KI, Präsident
IT FA NE, Gerichtsrat, Verfasserin
RE Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| IT FA NE | TE KI |
DER GENERALSEKRETÄR