TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/12/2025, n. 336
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Sentenza 23 dicembre 2025

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  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

  • Rigettato
    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

  • Rigettato
    Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung

    Das Gericht weist die Rügen zurück, da die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum bei der Raumplanung hat und die Entscheidungen nur bei offensichtlicher Unlogik, Unverhältnismäßigkeit oder Faktenfehlbeurteilung angefochten werden können. Die archäologischen Bedenken werden durch die Auflage einer archäologischen Begleitung der Arbeiten entkräftet. Die Risiken durch die Lage in der Gefahrenzone werden durch vorgesehene Maßnahmen als beherrschbar eingestuft. Die Notwendigkeit zusätzlichen Wohnraums wird bejaht.

  • Inammissibile
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP)

    Das Gericht erklärt die Rüge für unzulässig, da die Entscheidung über die SUP-Pflicht eine eigenständige, unmittelbar anfechtbare Maßnahme darstellt, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

  • Rigettato
    Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018

    Das Gericht stellt fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel und im Bürgernetz als verpflichtende Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vorsehen. Weitere Maßnahmen sind fakultativ.

  • Rigettato
    Fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen

    Das Gericht weist die Rüge zurück, da die Begründungen für den Ausschluss der Alternativen als nachvollziehbar erachtet werden und die verfügbare Kubatur den prognostizierten Bedarf nicht decken würde. Die Behauptung einer "ungerechtfertigten Entartung" wird als subjektives Empfinden abgewiesen.

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    Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen

    Das Gericht weist die Rüge ab, da die Gemeinde noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, was die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließt.

  • Rigettato
    Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung und des Eigentumsschutzes

    Das Gericht weist die Rüge als Wiederholung bereits abgewiesener Punkte zurück und verweist auf die Möglichkeit der Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 42 der Verfassung.

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    Sul provvedimento

    Citazione :
    TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/12/2025, n. 336
    Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
    Numero : 336
    Data del deposito : 23 dicembre 2025
    Fonte ufficiale :

    Testo completo