Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/12/2025, n. 336 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 336 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00336/2025
N. 00163/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 163 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
RT RA und AR RA, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Joseph Engl Bisignano und Jakob Engl Bisignano, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in St. Lorenzen, Bruneckerstraße, Nr. 21/A;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Georg Windegger, digitales Domizil ist die in den Justizregistern jeweilig eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Domizil die Anwaltschaft der Provinz in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
Gemeinde St. Lorenzen, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur Trient, mit Wahldomizil am Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
und gegen
AL RG, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1.) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 184 vom 18.03.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/I-II vom 05.05.2025, mit Betreff „ Marktgemeinde St. Lorenzen: Genehmigung von einer Abänderung zum Bauleitplan und Landschaftsplan der Gemeinde - Ratsbeschluss Nr. 35 vom 16.10.2024 (GAB 641/2023) “;
2.) des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Lorenzen Nr. 35 vom 16.10.2024, betreffend die Behandlung und Ablehnung der eingebrachten Einsprüche und Genehmigung der gegenständlichen Bauleitplanänderung (2. Maßnahme);
3.) Beschluss des Gemeindeausschusses der Marktgemeinde St. Lorenzen Nr. 641 vom 04.12.2023, betreffend die Einleitung des Verfahrens zur gegenständlichen Bauleitplanänderung;
4.) Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft Nr. 6 vom 09.05.2024, insofern es dem Vorhaben – wenn auch unter Auflagen – zustimmt, anstatt es abzulehnen;
5.) Fachgutachten des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost vom 20.02.2025;
6.) Hydrogeologische Kompatibilitätsprüfung von Mountain-eering s.r.l. vom Februar 2025;
7.) sowie aller anderen vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit den genannten verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde St. Lorenzen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 des Berichterstatters Gerichtsrat IC NE und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Die beiden Rekurssteller wenden sich in ihrer Eigenschaft als betroffene Grundeigentümer an dieses Gericht, um die Aufhebung der im Vorspann näher beschriebenen Fachgutachten und Maßnahmen sowohl der Gemeinde Sankt Lorenzen als auch der Landesregierung zu erwirken.
Diese gerügten Maßnahmen haben eine Änderung zum Bauleitplan und zum Landschaftsplan der Gemeinde zum Gegenstand, welche die Ausweisung eines neuen Mischgebietes M3 in der Fraktion Pflaurenz, auch auf Teilen der landwirtschaftlich genutzten GGpp. 412 und 413 im Eigentum der Rekurssteller, vorsieht.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I.) „Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018, insbesondere der Artt. 22 und 55; Befugnisüberschreitung wegen Machtmissbrauch und fehlerhafter Ermittlungstätigkeit, Faktenfehlbeurteilung sowie unzureichender und widersprüchlicher Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung von Art. 7 L.G. 17/1993, auch in Zusammenhang mit der Abweisung der von den Rekurswerbern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgebrachten Einwände und Vorschläge“ . Mit diesem vielschichtigen Rekursgrund vertreten die Rekurssteller im Wesentlichen die Meinung, dass die Auswahl des Standortes für die Ausweisung des neuen Mischgebietes und der dazugehörigen Zufahrt unter mehreren Gesichtspunkten das Ergebnis eines von Anfang an fehlerhaften Verfahren sei und bringen hierzu folgende Argumente vor:
i. ) „ Mangelhafte Abwägung und Begründung “. Mit dieser Rüge wird bemängelt, dass in der Auswahl des Standortes des neuen Mischgebietes, das öffentliche Interesse der Notwendigkeit der Deckung des Wohnraumbedarfs „ nicht ausreichend “ mit anderen öffentlichen Interessen, wie jenes der Erhaltung eines bedeutenden archäologischen Erbes und jenes der Gewährleistung der Bürger vor Naturgefahren, abgewogen worden ist.
ii. ) „ Fehlerhafte Standortwahl und Missachtung von Fachgutachten “. Auch diese Rüge bezieht sich auf die behauptete Ungeeignetheit des Standortes, welche zudem explizit von der Landeskommission für Raum und Landschaft (LKRL) bestätigt worden wäre. Nach Ansicht der Rekurssteller wäre die Gemeinde von der „ zentralen Sicherheitsempfehlung “ der LKRL in Bezug auf die geplante Zufahrtsstraße zur neuen Mischzone mit einer „ unhaltbaren “ Begründung abgewichen, die weder die Sicherheit der Bürger noch die technische Unrealisierbarkeit der Straße berücksichtigen würde, weshalb auch eine „ Verletzung der Kontrollfunktion der Landesregierung i.S. v. Art. 53 Abs. 8 Buchtsabe a) L.G. Nr. 9/2018 “ vorliegen würde.
iii. ) „ Unvertretbare Risikoerhöhung (Verletzung von Art. 55 LG 9/2018) “. Die Rekurssteller beanstanden, dass die Zufahrt sowie Teile der neuen Mischzone in einer ausgewiesenen Gefahrenzone „ H3 “ liegen, kritisieren die in der hydrogeologischen Kompatibilitätsprüfung vom Februar 2025 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verringerung des spezifischen Risikos und behaupten, dass die Schaffung von Wohnraum in ausgewiesenen Gefahrenzonen den Zielen der Raumordnung und der öffentlichen Sicherheit widersprechen würde.
iv. ) „ Missachtung des archäologischen Erbes “. Mit Bezug auf die im Jahre 2022 durchgeführten archäologischen Sondierungen, welche nachgewiesen haben, dass das ausgewiesene Mischgebiet sich in einer archäologischen Zone befindet, rügen die Rekurssteller die durchgeführten Untersuchungen als unzureichend und ungeeignet, da die Gp. 412 der Rekurssteller nicht untersucht wurde, und behaupten, dass die vorgeschriebene Auflage der archäologischen Begleitung aller Arbeiten, als Schutzmaßnahmen für die Erhaltung des archäologischen Erbes nicht ausreichend wäre.
v. ) „ Technische Undurchführbarkeit und Widersprüchlichkeit “. Diese Rüge bezieht sich auf die geplante Zufahrtsstraße zum Mischgebiet, die technisch nicht realisierbar wäre. Nach Ansicht der Rekurssteller würden die technischen Unterlagen, insbesondere die hydrologische Kompatibilitätsprüfung und der technische Bericht, in Bezug auf die Kote der Straße sich widersprechen und die archäologischen Funde in geringer Tiefe würden eine Versenkung der Straße technisch unmöglich machen. Die bereits bestehende asphaltierte Straße wäre zudem für die Erschließung der Wohnbauzone ungeeignet, weil sie nur einspurig und nicht ausbaufähig wäre.
II) „ Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 17/2017 (SUP) und des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung, fehlender Transparenz, unzureichender Begründung, Widersprüchlichkeit “. Die Rekurssteller rügen, dass keine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt worden sei, und bemängeln die durchgeführte Vorprüfung als fehlerhaft und unvollständig, da sie erhebliche Umweltauswirkungen unterschätzt habe.
III) „ Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen von Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung, fehlender Transparenz, fehlendem öffentlichen Interesse und unzureichender Begründung .“ Mit diesem Rekursgrund wird bemängelt, dass die Gemeinde im Zuge der Genehmigung der Abänderung des Bauleitplanes auch eine Bürgerbeteiligung hätte vorsehen müssen.
IV) „ Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen von Art. 1 und 2, Art. 54 i.V.m. Art. 53 L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung, fehlender Transparenz, unzureichender Begründung, wegen fehlendem öffentlichen Interesse; Befugnisüberschreitung wegen mangelnder Berücksichtigung von Alternativen .“ Mit diesem Rekursgrund klagen die Rekurssteller, dass die Gemeinde die „ grundlegenden Prinzipien der gegenständlichen Materie “, und zwar jene des Art. 2 Buchst. i) L.G. 9/2018 und somit „ die Aufwertung der bestehenden Bausubstanz und der Siedlungsqualität, die effiziente Nutzung bereits erschlossener Flächen und die Förderung einer kompakten Siedlungsstruktur zur Vermeidung der Zersiedelung “, nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Die im technischen Bericht untersuchten Alternativen wären mit angeblich „ fadenscheinigen Begründungen “ ausgeschlossen worden und selbst der vom Landesamt für Statistik für die Fraktion Pflaurenz prognostizierte Bevölkerungszuwachs von 5 Personen würde die Ausweisung dieser Wohnbauzone von 18 neuen Wohneinheiten nicht rechtfertigen.
V) „ Umgehung der strategischen Planung und missbräuchlicher Anwendung von Übergangsbestimmungen (Verletzung von Art. 51 und Art. 103 L.G. Nr. 9/2018) “. Die Rekurssteller beanstanden, dass die vom Art. 103 Abs. 5 L.G. 9/2018 vorgesehene Ausnahmeregelung, welche u.a. eine Übergangsbestimmung für die Ausweisung von Baugebieten in Erwartung der Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms vorsieht, von der Gemeinde missbräuchlich angewendet worden wäre.
VI) „ Verletzung bzw. falsche Anwendung der Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018; Befugnisüberschreitung wegen Machtmissbrauch, fehlerhafter Ermittlungstätigkeit, Faktenfehlbeurteilung sowie unzureichender und widersprüchlicher Begründung, fehlender Transparenz, fehlendem öffentlichen Interesse, mangelnder Berücksichtigung von Alternativen wegen; Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung nach Art. 97 der Verfassung; Verletzung des Prinzips des Eigentumsschutzes nach Art. 42 der Verfassung .“ Mit dem letzten Anfechtungsgrund rügen die Rekurssteller, dass ihr Widerspruch zur Ausweisung der Zone nicht berücksichtigt worden sei und dass die Verwaltung keinerlei Versuch unternommen habe, eine Alternative zur Ausweisung der Wohnbauzone auf dem Eigentum der Rekurssteller zu finden.
2. Es hat sich die Gemeinde mit rein formellem Schriftsatz eingelassen und mit späterem Verteidigungsschriftsatz zu den Anfechtungsgründen Stellung bezogen und deren Abweisung wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit beantragt.
3. Auch die Landesverwaltung hat sich in das Verfahren form- und fristgerecht eingelassen, den Anfechtungsgründen ausführlich widersprochen und die Unstatthaftigkeit der Rüge in Bezug auf die Nichtdurchführung der Strategischen Umweltprüfung (2. Rekursgrund) sowie die Unzulässigkeit und Unbegründetheit der weiteren Rügen eingewendet.
4. Nach Legung weiterer Verteidigungsschriftsätzen sowie Replikschriftsätzen seitens der Rekurssteller und der Landesverwaltung ist die Streitsache bei der Verhandlung vom 17.12.2025 zur Entscheidung einbehalten worden.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Zum Sachverhalt gilt es – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.
2. Aufgrund des Bedarfs an zusätzlichem Wohnraum hat die Gemeinde Sankt Lorenzen das Verfahren zur Ausweisung eines Mischgebietes im eigenem Gemeindegebiet eingeleitet.
3. Nach Durchführung einer i) archäologischen Prospektion im Herbst 2022, ii) der Einholung des Gutachtens des Amtes für Archäologie vom 06.04.2023, iii) der Ausarbeitung der technischen Unterlagen vom 12.06.2023, iv) der Anhörung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 22.06.2023, v) der Durchführung einer hydrogeologischen Kompatibilitätsprüfung vom 14.07.2023, vi) der Erstellung des Berichts zur strategischen Umweltprüfung, vii) der erfolgten Anpassung der Unterlagen an die Auflagen der Gemeindekommission, viii) der zur Information und zur Beteiligung der Bevölkerung erfolgten Bekanntmachung auf der digitalen Amtstafel der Gemeinde im Juli 2023, wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 641 vom 4.12.2023 das Verfahren gemäß Art. 54 Absatz 2 LG 9/2018 formell eingeleitet und der Entwurf zur Bauleitplanänderung genehmigt.
3.1 Als Bestandteil des Beschlusses wird auch der Bericht zur Feststellung der SUP-Pflicht, aus dem hervorgeht, dass die geplante urbanistische Änderung nicht der strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß L.G. Nr. 17/2017 unterliegt, ausdrücklich angeführt und genehmigt.
In Befolgung des Gutachtens des Amtes für Archäologie hat der Gemeindeausschuss auch als Auflage ausdrücklich hervorgehoben, „ dass alle Arbeiten archäologisch begleitet werden müssen. “
3.2 Dieser Beschluss wurde an der Amtstafel der Gemeinde sowie im Südtiroler Bürgernetz samt Anlagen vorschriftsmäßig veröffentlicht und zudem wurde die Einleitung des Verfahrens den betroffenen Grundeigentümern mittels Einschreiben mit Rückantwort im Dezember 2023 persönlich mitgeteilt.
3.3 Innerhalb der vorgeschriebenen Veröffentlichungsfrist sind bei der Gemeinde vier Stellungnahmen eingelangt, die unverzüglich mit den technischen Unterlagen und der weiteren Dokumentation am 20.02.2024 der zuständigen Landesabteilung übermittelt wurden.
3.4 Auf Veranlassung des Amtes für Gemeindeplanung der Landesverwaltung hat die Gemeinde dann auch noch die Stellungnahmen des Amtes für Gewässerschutz vom 14.05.2024 und des Amtes für Wildbachverbauung vom 09.04.2024 eingeholt.
3.5 In der Sitzung vom 09.05.2024 hat die Landeskommission für Raum und Landschaft (LKRL) den Vorschlag zur Bauleitplanänderung eingehend geprüft und sich, bei Einhaltung der ausgesprochenen Auflagen und Berücksichtigung der angeführten Empfehlungen, einstimmig für diesen ausgesprochen.
Insbesondere hat sich die Landeskommission für eine homogene, kompakt und geschlossene Abgrenzung des neuen Mischgebietes ausgesprochen, weshalb sie eine deutliche Reduzierung der Zone im Süden und eine Erweiterung derselben im Nordwesten sowie die Einhaltung der Auflagen der Gutachten der Ämter für Archäologie und für Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert hat.
In Bezug auf die hier streitgegenständliche Zufahrt hat sich die Landeskommission wie folgt geäußert: „ Die Zufahrt in der H3-Gefahrenzone ist zwar rechtlich möglich, aber nicht ideal. Die Zufahrt sollte in Anlehnung an das Gutachten des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung in den östlichen Teil der bestehenden B1 Zone verlegt werden, welche nicht überschwemmungsgefährdet ist bzw. sollte als weitere Anbindung die Realisierung eines Fuß- oder Radweges geprüft werden, die im Hochwasserfall benutzbar und von Einsatzfahrzeugen befahrbar ist. “ Außerdem hat sich die Landeskommission dahingehend geäußert, dass aus raumplanerischer Sicht, die beiden überprüften Alternativen im Zentrum von St. Lorenzen bevorzugt würden.
3.6 Die Dokumentation wurde daraufhin gemäß den Auflagen der Landeskommission für Raum und Landschaft überarbeitet und, in Absprache mit dem Amt für Gemeindeplanung, auf der digitalen Amtstafel der Gemeinde im Sommer 2024 nochmals veröffentlicht.
3.7 Der Gemeinderat hat sodann mit Beschluss Nr. 35 vom 16.10.2024 zu den eingebrachten Einwänden Stellung bezogen und die Bauleitplanänderung endgültig genehmigt.
3.8 Dieser Beschluss wurde zur endgültigen Genehmigung der Landesverwaltung übermittelt, welche angesichts der geänderten Zoneneinteilung die Durchführung einer erneuten hydrogeologischen Kompatibilitätsprüfung und die Einholung eines neuen Fachgutachtens seitens des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert hat.
3.9 Die Kompatibilitätsprüfung vom Februar 2025 hat zur Verringerung des spezifischen Risikos auf den Grad „ Rs2“ spezifische Maßnahmen vorgesehen und das Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung hat am 20.02.2025 ein positives hydraulisches Gutachten bei Einhaltung bestimmter Vorschriften erlassen.
3.10 Im Anschluss hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 184 vom 18.03.2025 die Änderung endgültig genehmigt.
4. Dies zum besseren Verständnis des Sachverhaltes vorausgeschickt, hebt in limine litis das Kollegium hervor, wie die Ausformulierung der Anfechtungsgründe seitens der Rekurssteller nicht die im Art. 40 VwPO festgeschriebene Vorschrift der spezifischen Formulierung befolgt, Umstand, der sich somit auch in den Verteidigungsschriftsätzen der Verwaltungen widerspiegelt.
4.1 In Bezug auf die Pflicht zur Spezifizierung und Klarheit, die dem Rekurssteller und seinem Verteidiger, der ihn vor Gericht rechtlich beisteht, auferlegt wird, wird auf die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundsätze verwiesen (vgl. VwG Bozen, Nr. 192 vom 17.07.2024; Staatsrat, Sekt. IV, Nr. 6911 von 2022; Sekt. IV, Nr. 2551 von 2022; Sekt. IV, Nr. 7677 von 2021; Sekt. IV, Nr. 7677 von 2021; Sekt. IV, Nr. 2271 von 2018; Sekt. IV, Nr. 4636 von 2016; Sekt. IV, Nr. 2866 von 2016). Hier genügt es daran zu erinnern, wie diese ihre Grundlage:
a) im Art. 24 der Verfassung finden, da nur eine klare Angabe der Rekursgründe oder auf jeden Fall der Gründe, auf die sich die Anträge stützen, die Ausübung des Rechts auf Verteidigung der anderen Streitparteien ermöglicht;
b) in ihrer unterstützenden Rolle bei der Umsetzung des Grundsatzes der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verfassung finden, da ein klares und gestrafftes Verfahren die Entscheidung des Richters unmittelbarer und einfacher macht, und verhindert, dass die Parteien bei Argumenten und Einwänden verweilen, die zu bloßen Schutzzwecken vorgebracht werden;
c) in der Notwendigkeit einer „technischen“ Verteidigung finden.
4.2 Der Grundsatz der spezifischen Ausformulierung der Anfechtungsgründe bzw. laut dem in der VwPO verwendeten Wortlaut der Ausformulierung der „ Gründe im Einzelnen “, verpflichtet die Partei daher, die Rekursgründe, die sie dem Richter zur Prüfung vorlegt, klar und spezifisch auszuformulieren und zu argumentieren und nicht in der Überschrift eines Anfechtungsgrundes abstrakt und allgemein eine angebliche Rechtswidrigkeit anzugeben und dann, zu ihrer genaueren Ausführung und konkreten Ermittlung, generisch auf hinterlegte Unterlagen oder Zeichnungen zu verweisen oder allgemeine Behauptungen aufzustellen und somit die Auslegung der Anfechtungsgründe eigentlich den anderen Parteien und dem Richter zu überlassen.
5. Übergehend zur meritorischen Prüfung des ersten Rekursgrundes, mit dem im Wesentlichen ein Begründungsmangel in der Standortwahl des ausgewiesenen Mischgebietes, hauptsächlich mit Bezug auf vermutlich zu schützende Kulturgüter sowie auf die hydrologischen Gefahren, gerügt wird, gilt es zur rechtlichen Umrahmung der Begründungspflicht einer Bauleitplanänderung Folgendes vorauszuschicken.
5.1 Gemäß Art. 7 Absatz 2 L.G. 17/1993 erfordern Rechtsvorschriften und Akte allgemeinen Inhalts, zu denen eben auch die urbanistischen Planungsmaßnahmen zählen, keine Begründung.
Dieser Grundsatz wird auch seitens der Rechtsprechung bestätigt. (“ In sede di pianificazione urbanistica le scelte relative alla destinazione di singole aree non necessitano di apposita motivazione, salvo che sussistano particolari situazioni che abbiano creato aspettative o affidamenti in favore di soggetti, le cui posizioni appaiono meritevoli di specifica considerazione, con conseguente inapplicabilità della disciplina della motivazione degli atti amministrativi di cui all’art. 7 l.p. n. 17/1993, essendone esentati gli atti a contenuto generale (e, dunque, anche quelli pianificatori generali) ”, vgl. Staatsrat, Sekt. VI, 08.06.2020, Nr. 3632 in Bestätigung des Urteils VwG Bozen, Nr. 155/2016; vgl. auch VwG Bozen, 13.01.2022, Nr. 7; 01.03.2021, Nr. 63).
5.2 Im Sinne der gefestigten Rechtsprechung verfügen somit die Gemeindekörperschaften bei der Erstellung von Raumplanungsmaßnahmen über ein weitgehendes Ermessen, weshalb die diesbezüglichen Entscheidungen seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtlich nur geprüft werden können, wenn diese offenkundig unlogisch und unverhältnismäßig sind oder auf unverkennbarer Faktenfehlbeurteilung beruhen („ In punto di limiti al sindacato del giudice amministrativo sui provvedimenti di pianificazione urbanistica, le scelte compiute dall’Amministrazione in sede di variante di piano regolatore sono espressione dell’ampia discrezionalità tecnica di cui essa dispone in materia e dalla quale discende la loro sindacabilità solo nei ristretti limiti costituiti da manifesta illogicità, arbitrarietà ed evidente travisamento dei fatti, tali da palesare, ancorché sotto il profilo sintomatico, un distorto esercizio del potere attribuito sotto il profilo della metodologia o dei criteri e parametri utilizzati. Pertanto, i poteri del giudice sono ancora più circoscritti, risultando rigorosamente esclusa ogni possibilità per il giudice di sostituire la propria valutazione a quella compiuta dal soggetto pubblico ”, ex multis Staatsrat, Sekt. VII, 21.07.2025, Nr. 6424, Sekt. IV, 03.06.2025, Nr. 4834; siehe auch VwG Bozen, Urteil 11.03.2024, Nr. 67 und dort zitierte Rechtsprechung).
5.3 Daraus folgt, dass der gerügte Begründungsmangel, den die Rekurssteller von einer behaupteten „ nicht ausreichenden “ Abwägung der verschiedenen betroffenen öffentlichen Interessen ableiten möchten, als solcher unzulässig ist und sich einer richterlichen Prüfung entzieht.
6. In Bezug auf die behauptete Missachtung des archäologischen Erbes gehört auch hervorgehoben, dass es sich hierbei um ein diffuses Interesse handelt, zu dessen Geltendmachung der einzelne Bürger nicht legitimiert ist, da hierfür die Körperschaft und im Anlassfall das Landesdenkmalamt zuständig ist.
6.1 In der Ausformulierung dieser Rüge nehmen die Rekurssteller, die sich der von der Gemeinde finanzierten und vom Amt für Archäologie geleiteten archäologischen Prospektion und den Sondagen auf ihrer Liegenschaft widersetzt haben, dann ausschließlich Bezug auf den noch im Herbst 2022 erstellten Bericht des Arc-Team, aus welchem hervorgeht, dass auf Grund der in den 1930er Jahren durchgeführten archäologischen Grabungen, sich ein römerzeitlicher Gebäudekomplex „ auf der Gp. 412 befinden dürfte “.
6.2 In der Tat aber hat sich das für die Erhaltung der Kulturgüter zuständige Landesdenkmalamt mit diesem Bericht mehrmals befasst und ein erstes Mal, mit Schreiben vom 06.04.2023, zur geplanten Erweiterung der Wohnbauzone in Gpp. 410 und 412 K.G. St. Lorenzen sich dahingehend geäußert, dass diese im Sinne der geltenden Normen, „ eine systematische archäologische Ausgrabung und zwar sowohl im Bereich des in den 1930er Jahren untersuchten römerzeitlichen Hauses (Gp. 412) samt Umfeld sowie im Bereich der 2022 festgestellten, oben genannten archäologischen Reste (Gp. 410)“ erfordere.
In der Folge hat dann auch der Gemeindeausschuss bereits bei Einleitung des Verfahrens ausdrücklich beschlossen, „ als Auflage festzuhalten, dass alle Arbeiten archäologisch begleitet werden müssen “.
6.3 Nachdem das Verfahren zur Bauleitplanänderung eingeleitet wurde, hat das zuständige Amt für Archäologie des Landesdenkmalamtes, unter Bezugnahme auf den Bericht des Arc-Team, das Fachgutachten vom 09.01.2024 erlassen und bestimmt, dass „ im Falle einer eventuellen Bebauung des Areals im Sinne des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 und des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, Gv.D. vom 22.01.2004, Nr. 42 eine systematische Ausgrabung erforderlich “ sein wird und auch darauf hingewiesen, dass es „ infolge des Auftretens archäologischer Reste von besonderer Bedeutung eine Konservierung dieser vorschlagen “ kann.
6.4 Im Beschluss des Gemeinderates Nr.35 vom 16.10.2024 wurde deshalb auch wiederum ausdrücklich beschlossen „ 5) als Auflage festzuhalten, dass alle Arbeiten archäologisch begleitet werden müssen “.
6.5 Aufgrund der getätigten Ausführungen kann somit seitens des Gerichtes in Bezug auf das archäologische Erbe weder eine nicht ausreichende Berücksichtigung der archäologischen Güter noch eine offensichtliche Unlogik, Faktenfehlbeurteilung oder Unverhältnismäßigkeit bezogen auf die erteilte Auflage der archäologischen Begleitung der Arbeiten ausgemacht werden, weshalb diese Rügen als unbegründet abgewiesen werden müssen.
7. Auch in Bezug auf die geplante Zufahrtsstraße zum Mischgebiet und der angeblich unvertretbaren Risikoerhöhung für die Sicherheit der Bürger gehören die Ausführungen der Rekurssteller integriert und berichtigt.
7.1 Das Landesamt für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost hat am 09.04.2024 ein positives Fachgutachten zur geplanten Ausweisung des Mischgebietes erteilt und dabei angeraten, eine Verlegung der Zufahrtsstraße in den östlichen Teil der bestehenden B1 Zone, welche nicht überschwemmungsgefährdet ist, in Betracht zu ziehen.
7.2 Die LKRL hat sodann in ihrem Gutachten vom 09.05.2024, wie supra bereits angeführt, festgehalten, dass die Zufahrt in der H3- Gefahrenzone zwar rechtlich möglich ist, aber dennoch in Anlehnung an das Gutachten des Amtes für Wildbachverbauung verlegt werden sollte „ bzw. sollte als weitere Anbindung die Realisierung eines Fuß- oder Radweges geprüft werden, die im Hochwasserfall benutzbar und von Einsatzfahrzeugen befahrbar ist. “
Es handelt sich somit hier nicht um eine Auflage, sondern um eine Empfehlung der LKRL, im Sinne, dass wenn die Gemeinde die Zufahrt, die rechtlich durchaus auf der bestehenden Straße errichtet werden kann, beibehalten möchte, die Möglichkeit einer „ weiteren Anbindung “, die im Hochwasserfall eventuell benutzt werden kann, geprüft werden soll.
7.3 In der Folge wurde dann auch eine hydrologische Kompatibilitätsprüfung, im Sinne von Art. 11 DLH Nr. 23/2019 durchgeführt.
Diesbezüglich gehört erwähnt, dass der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1320 vom 29.11.2016 genehmigte Gefahrenzonenplan der Gemeinde St. Lorenzen das Gebiet der gegenständlichen Bauleitplanänderung untersucht hat und als von hydraulischen Gefahren (teilweise mittel - H2, teilweise hoch - H3 –und in sehr geringem Ausmaß sehr hoch - H4) durch Überschwemmungen des Gaderbaches betroffen eingestuft hat.
Im Sinne der Bestimmungen von Art. 5 (Zonen mit hoher hydrologischer Gefahr (H3)) und von Art. 6 (Zonen mit mittlerer hydrologischer Gefahr (H2)) des DLH 23/2019 können in diesen Zonen neue Baugebiete ausgewiesen werden, wobei für die H3 – Zonen „ nach Prüfung der hydrologischen Kompatibilität gemäß Art. 11 Vorschriften und Maßnahmen für die vorgesehene Nutzung festgesetzt werden, die eine dauerhafte Reduzierung der Schadensanfälligkeit gewährleisten und darauf hinauslaufen, dass ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko erreicht wird. “
Im Anlassfall hat die hydrologische Kompatibilitätsprüfung die verschiedenen Gefahren der neuen Zone bewertet, das spezifische Risiko geprüft und Maßnahmen zur Verringerung des spezifischen Risikos und zur Gewährleistung, dass dieses nicht höher als „ Rs2 “ sein wird, vorgeschrieben.
Mit spezifischem Bezug auf die beanstandete Zufahrtsstraße kommt diese Prüfung mit den Vorschlägen des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung überein, im Sinne, dass es notwendig ist, „ alternative Zugänge zum Untersuchungsgebiet zu schaffen, die im Falle von Überschwemmungen von Bürgern und Rettungsfahrzeugen genutzt werden können, d.h. für den Fall, dass die Gemeindestraße, die entlang des Gaderbachs verläuft, nicht befahrbar ist. “
Daraus kann entnommen werden, dass auf Grund der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der hydrologischen Kompatibilitätsprüfung, entgegen den Behauptungen der Rekurssteller, die Realisierung der Zufahrtsstraße an dem von der Gemeinde ausgewählten Ort entlang des Gaderbaches durchaus realisierbar ist.
7.4 Das Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung hat in der Folge, am 20.02.2025, unter der Voraussetzung, dass die in der Kompatibilitätsprüfung beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, ein positives Fachgutachten zur geplanten urbanistischen Umwidmung erteilt.
7.5 Somit kann seitens des Gerichtes die behauptete Missachtung der Fachgutachten oder die Nicht-Realisierbarkeit der Zufahrtstraße in der hydrologischen Gefahrenzone sowie das angebliche Verbot der Ausweisung von Baugebieten in Gefahrenzonen nicht nachvollzogen werden, mit der Folge, dass die diesbezüglichen Rügen als unbegründet abgewiesen werden müssen.
7.6 Die Rüge in Bezug auf die behauptete Verletzung der Kontrollfunktion seitens der Landesregierung ist in Ermangelung einer genaueren Spezifizierung und Argumentation sowie der äußerst allgemein gehaltenen Formulierung nicht nachvollziehbar und somit als unzulässig abzuweisen.
8. Abschließend zum ersten Anfechtungsgrund ist noch, bezogen auf den Wohnraumbedarf festzuhalten, dass dieser entgegen der Meinung der Rekurswerber nicht auf den in der Fraktion Pflaurenz erwarteten Bevölkerungszuwachs zu bemessen ist, sondern auf die für die nächsten zehn Jahre prognostizierte Entwicklung der Bevölkerung des gesamten Gemeindegebietes. Diesbezüglich geht aus dem technischen Bericht hervor, dass mit einer Zunahme der bestehenden Haushalte um etwa 111 Einheiten gerechnet wird, weshalb bei einem durchschnittlichen Haushalt von 2,4 Personen und einen Bedarf von 100 m³ pro Person insgesamt ein Wohnraumbedarf von 26.659 m³ geschätzt wird.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um eine logisch nachvollziehbare Bewertung, die weder auf Faktenfehlbeurteilung fußt, noch unverhältnismäßig erscheint und die für eine Ausweisung eines Baugebiets in der Größe des streitgegenständlichen durchaus als adäquat erscheint.
9. Der zweite Anfechtungsgrund betreffend die strategische Umweltprüfung ist unstatthaft, da die diesbezügliche Bewertung und Entscheidung bereits mit dem Beschluss des Gemeindeausschusses an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht worden ist und somit die Anfechtungsfristen ab erfolgter Veröffentlichung zu laufen begonnen haben.
Dieses Gericht hat sich bereits mehrmals dahingehend ausgesprochen, dass es sich dabei um eine unabhängige autonom verletzende und somit unmittelbar anfechtbare Maßnahme handelt ( ex multis VwG Bozen, 01.12.2025, Nr. 320; VwG Bozen, 12.03.2025, Nr. 112; VwG Bozen, 13.05.2021, Nr. 144; VwG Bozen 24.02.2022, Nr. 57).
“ In diesem Zusammenhang verweist dieses Kollegium insbesondere auf die Rechtsprechung dieses Gerichtes, wonach die Entscheidung bezüglich der Feststellung der SUP-Pflicht eine völlig autonome und unmittelbar anfechtbare Verwaltungsmaßnahme darstellt: ‘Sul punto, il Collegio non può che richiamare la giurisprudenza di questo Tribunale, secondo cui la verifica di assoggettabilità a ‘VAS’ si risolve in una determinazione di natura provvedimentale del tutto autonoma e direttamente impugnabile dal soggetto interessato: A tale proposito va rilevato in termini generali che la verifica di assoggettabilità costituisce un presupposto di valutazione preliminare autonomo e non necessariamente propedeutico alla VAS vera e propria (cfr. TRGA Bolzano, 13 maggio 2021, n. 144 e C.G.A. Regione Sicilia, 8 marzo 2021, n. 193). L’esito della verifica di assoggettabilità a VAS pone, infatti, fine al procedimento se di contenuto negativo, come nel caso di specie, essendo altrimenti destinato a sfociare nel procedimento di VAS, di cui costituisce una fase preliminare … Ne consegue pertanto che la mancata impugnazione del provvedimento negativo di assoggettabilità a VAS della variazione al piano urbanistico ne ha inequivocabilmente determinato l’inoppugnabilità, con conseguente insindacabilità nella presente sede’ (VwG Bozen, Urteil Nr. 142/2024).
Bereits im Urteil Nr. 57 vom 24.2.2022 hatte dieses Gericht festgestellt, dass das Verfahren bezüglich der Feststellung der SUP-Pflicht als autonomes Verfahren angesehen werden muss: ‘A tale proposito va rilevato in termini generali che la verifica di assoggettabilità costituisce un procedimento di valutazione preliminare autonomo e non necessariamente propedeutico alla VAS vera e propria (cfr. TRGA Bolzano, 13 maggio 2021, n. 144 e C.G.A. per la Regione Sicilia, 8 marzo 2021, n. 193). L'esito della verifica di assoggettabilità (a VAS) pone, infatti, fine al procedimento se di contenuto negativo, come nel caso di specie, essendo altrimenti destinato a sfociare nel procedimento di VAS, di cui costituisce pertanto una fase preliminare, oltre che eventuale. Il tutto su un piano di diverso approfondimento che si conclude con un giudizio di necessità rispettivamente di non necessità di approfondimento attraverso la procedura di VAS (cfr. Consiglio di Stato, Sezione II, 7 settembre 2020, n. 5379)’.
Im Urteil des Staatsrates, Sek. IV, Nr. 9078/2022 wurde zudem Folgendes erklärt: ‘Va pertanto ribadito che la pronuncia di compatibilità ambientale attiene a un sub-procedimento che si inserisce all’interno del più ampio e articolato procedimento di rilascio dell’autorizzazione unica di cui all’art. 12 del d.lgs. n. 387 del 2003. Tale pronuncia di compatibilità ambientale costituisce quindi il provvedimento conclusivo del relativo sub-procedimento, ha rilevanza esterna e, come tale, è impugnabile in via autonoma (Cons. Stato, sez. II, 21 aprile 2021 n. 322; sez. IV, 29 agosto 2019, n. 5984 e 3 marzo 2009, n. 1213; sez. VI, 14 ottobre 2014, n. 5092 e la giurisprudenza ivi richiamata). 9.6. L’esperibilità dell’impugnazione non può essere “recuperata” mediante la seconda censura contenuta nel primo motivo di appello, in quanto, da un lato, eventuali carenze del dettaglio progettuale sottoposto al procedimento di verifica di assoggettabilità a VIA dell’opera (c.d. “screening”), qualora ritenute esistenti ed incidenti sulla valutazione dell’impatto ambientale dell’opera, avrebbero dovuto essere censurate all’esito di quel sub-procedimento ’” (vgl. VwG Bozen, 22.10.2024, Nr. 244; id. VwG Bozen, 09.04.2025, Nr.. 112).
10. Mit dem dritten Anfechtungsgrund behaupten die Rekurssteller, dass die Gemeinde bei einer Änderung des urbanistischen Planungsinstrumentes verpflichtend eine Bürgerbeteiligung vorsehen müsste.
Die von den Rekurswerbern hierfür bemühte Bestimmung des Art. 53 Absatz 2 des LG 9/2018 sieht jedoch als verpflichtende Maßnahme zur Information und Beteiligung der Bevölkerung lediglich die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz vor. Der letzte Satz des zitierten Absatzes („ Die Gemeinde bestimmt weitere angemessene Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung. “), ist dahingehend auszulegen, dass es den Gemeindekörperschaften zusteht, weitere zusätzliche Maßnahmen für eine größtmögliche Beteiligung der Bevölkerung vorzusehen, nicht aber, dass sie dazu verpflichtet wären oder wie von den Rekursstellern vermutet, dass wenn derartige Maßnahmen seitens der Gemeinde nicht vorgesehen wurden, das Verfahren zur Bauleitplanänderung rechtswidrig wäre.
11. Auch der vierte Rekursgrund, welcher eine fehlende oder unzureichende Prüfung von Alternativen zum Gegenstand hat, sticht nicht.
11.1 Zum einen behaupten die Rekurssteller, dass die von der Verwaltung angeführten Begründungen für den Ausschluss der untersuchten Alternativen „ fadenscheinig “ seien, begründen ihrerseits jedoch nicht, weshalb dies der Fall sein sollte.
Zusätzlich zu der im technischen Bericht angeführten prägnanten Begründung, kann man auch aus der hydrologischen Kompatibilitätsprüfung, die sich ebenfalls mit diesen Alternativlösungen befasst hat, entnehmen, dass diese untersuchten Gebiete eine zu geringe Größe für die Anzahl der eingegangenen Anträge und sonst noch weitere Nachteile aufweisen, wie z.B. begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten oder Wassergefahren, weshalb sie nicht geeignet für eine Ausweisung einer Bauzone sind.
11.2 Zum anderen behaupten die Rekurssteller, dass noch freie Baulose im Gemeindegebiet zur Verfügung stehen würden, weshalb die Ausweisung einer neuen Zone nicht gerechtfertigt wäre.
Abgesehen von den pauschalen, nicht spezifischen Behauptungen, so gilt hervorzuheben, dass selbst wenn die Behauptung der Rekurssteller, dass auf dem Gemeindegebiet „ noch 5.445 m³ unverbauter Kubatur zur Verfügung stehen “ würden, sich als richtig erweisen würde, so kann dennoch nicht nachvollzogen werden, wie diese Kubatur den Bedarf an zusätzliche Wohnkubatur von ca. 22.000 m³, wie im technischen Bericht festgehalten, decken könnte.
11.3 Auch der weitere Einwand, dass die Errichtung der geplanten Gebäude in der Fraktion Pflaurenz zu einer „ ungerechtfertigten Entartung “ der Ortschaft führen würde, kann seitens der Gerichtsbarkeit nicht gewürdigt werden, da es sich hierbei um ein subjektives Empfinden handelt, welches sich einer Legitimitätskontrolle entzieht.
12. Der fünfte Anfechtungsgrund betreffend die angeblich missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung, obwohl durchaus suggestiv ausformuliert, muss ebenfalls abgewiesen werden.
Dadurch, dass die Gemeinde Sankt Lorenzen noch keinen definitiv verabschiedeten Gemeindeentwicklungsplan hat, kann die behauptete missbräuchliche Anwendung der Übergangsbestimmung nicht ausgemacht werden.
13. Mit dem letzten Rekursgrund, der im Wesentlichen die Unrechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zur Ausweisung des neuen Mischgebiets darin festzumachen versucht, dass diese Ausweisung entgegen dem Willen der Grundeigentümer erfolgt sei, wird wiederum die angeblich unzureichende Prüfung von Alternativlösungen geltend gemacht.
Es handelt sich somit um eine Wiederholung der mit dem vierten Anfechtungsgrund bereits vorgebrachten Rügen, die supra schon abgewiesen wurden.
Zudem gehört auch berücksichtigt, dass im Sinne des von ihnen zitierten Artikels 42 der Verfassung, das Privateigentum in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls auch enteignet werden kann. Daraus folgt, dass in unserer Rechtsordnung es durchaus gerechtfertigt sein kann, dass ein privates Einzelinteresse der Verwirklichung eines allgemeinen Interesses weichen muss, weshalb auch diese Rüge nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bauleitplanänderung führen kann.
14. Die Prüfung der Anfechtungsgründe wurde im Lichte des inzwischen gefestigten „Grundsatzes des offensichtlichsten Grundes“ durchgeführt, der sich aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie ergibt, mit Prüfung aller relevanten Aspekte gemäß Art. 112 der ZPO in Anlehnung an den materiell-rechtlichen Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Begehrten und dem Entschiedenen, und demzufolge erachtete der Senat die nicht ausdrücklich geprüften Rügen als nicht entscheidungserheblich und jedenfalls als nicht geeignet, um zu einer anderslautenden Schlussfolgerung zu führen.
14. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs aus den obgenannten Gründen ab.
Verurteilt die Rekurssteller zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Gemeinde Sankt Lorenzen und an die Autonome Provinz Bozen, jeweils in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., sofern geschuldet.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Dezember 2025 mit der Beteiligung der Richter:
EP RC, Präsident
IC NE, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| IC NE | EP RC |
DER GENERALSEKRETÄR