Sentenza 13 aprile 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 13/04/2026, n. 89 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 89 |
| Data del deposito : | 13 aprile 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00089/2026
N. 00252/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 252 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
BE IS, als Inhaber des Einzelunternehmens Auto BE des IS BE, vertreten und verteidigt von RA AR Durnwalder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Raffaello Sernesi Straße, Nr. 34;
gegen
Gemeinde Olang, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, mit Domizil in deren Ämtern, in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
und gegen
DR Oberparleiter, als Inhaber des vormaligen Einzelunternehmens NON STOP des Oberparleiter DR, sowie in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der NONSTOP G.m.b.H., mit Sitz in 39030 Olang (BZ), vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Lukas Harder und DR Oberleiter, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Kanzlei des RA. Harder in Bozen, Bahnhofstraße, Nr. 5;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde Olang Nr. 502 vom 15.10.2025, zugestellt am 29.10.2025, mit Betreff „ Vergabe von 1 (einer) Ermächtigung zur Ausübung des öffentlichen Mietwagendienstes mit Fahrer für PKW bis zu neun Sitzplätzen - Rekurs vom 23.05.2023 eingereicht von IS BE “;
2) einschließlich der diesem zu Grunde liegenden Maßnahme des Gemeindesekretärs vom 20.06.2023;
3) sowie aller weiterer, mit der angefochtenen Maßnahme zusammenhängender, vorhergehender und nachfolgender Akte und Maßnahmen, soweit für die rekursstellende Partei nachteilig, insbesondere
4) des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde Olang Nr. 220 vom 18.05.2023, mit Betreff „ Vergabe von 1 (einer) Ermächtigung zur Ausübung des öffentlichen Mietwagendienstes mit Fahrer für PKW bis zu neun Sitzplätzen – Genehmigung Sitzungsprotokoll und Erteilung des Zuschlages “;
5) einschließlich des diesem zugrundeliegenden Sitzungsprotokolls der Wettbewerbskommission vom 12.05.2023;
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der von Gemeinde Olang und der Nonstop GmbH;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 8. April 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat CH NA und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Mit Rekurs, hinterlegt am 09.12.2025, führt der Rekurssteller Folgendes aus:
- die Gemeinde Olang hat im März 2023 einen öffentlichen Wettbewerb für die Vergabe einer Ermächtigung zur Ausübung des Mietwagendienstes mit Fahrer für PKW bis zu neun Sitzplätzen ausgeschrieben, an welchem drei Einzelunternehmen teilgenommen haben;
- der Gemeindeausschuss hat mit Beschluss Nr. 220 vom 18.05.2023 die von der Wettbewerbskommission erstellte Rangordnung genehmigt und die Ermächtigung zur Ausübung des öffentlichen Mietwagendienstes mit Fahrer an den Wettbewerbssieger, Oberparleiter DR, erteilt;
- in seiner Eigenschaft als Zweitgereihter hat der heutige Rekurssteller am 23.05.2023 Einspruch gegen diesen Beschluss des Gemeindeausschusses erhoben, da der Erstgereihte, DR Oberparleiter, nicht die Voraussetzungen für den Erhalt der Ermächtigung erfülle und diesbezüglich eine Falscherklärung abgegeben hätte; insbesondere hätte Herr Oberleiter im Gesuch zur Teilnahme am Wettbewerb erklärt, nicht den Maßnahmen des Widerrufs oder des Verfalls einer Ermächtigung unterzogen worden zu sein, obwohl die Gemeinde Sand in Taufers ihm im Februar 2020 eine Mietwagenlizenz entzogen hatte;
- dieser Einspruch wurde seitens des Gemeindesekretärs der Gemeinde Olang, welcher die Eingabe nicht als Einspruch gegen den Gemeindeausschussbeschluss im Sinne von 183 Absatz 5 des Regionalgesetzes Nr. 2 vom 03.05.2018 gewertet hat, mit einfachem Schreiben vom 20.06.2023 als unbegründet archiviert;
- der gegen dieses Schreiben vom heutigen Rekurssteller bei diesem Verwaltungsgericht eingebrachte Rekurs wurde mit Urteil Nr. 17/2024 vom 24.01.2024 kostenpflichtig abgewiesen;
- im Berufungswege hat der Staatsrat mit Urteil Nr. 7844, veröffentlicht am 07.10.2025, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Anfechtung stattgegeben und das Schreiben des Gemeindesekretärs vom 20.06.2023 wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Der Staatsrat hat den vom heutigen Rekurswerber am 23.05.2023 eingebrachten Rekurs eindeutig als Einwand im Sinne von Art. 183 R.G. Nr. 2/2018 qualifiziert, der deshalb dem Gemeindeausschuss vorgelegt hätte werden müssen und nicht vom Gemeindesekretär entschieden und archiviert hätte werden können, und in der Folge die Pflicht des Gemeindeausschusses festgestellt, diesen Einwand zu prüfen („ … con conseguente obbligo da parte della Giunta comunale del Comune di Valdaora di riesaminare il ricorso in opposizione e l’istanza ivi contenuta anche alla luce del tenore del comma 1, lett. f) dell’art. 26 del Regolamento comunale per l‘esercizio del servizio di noleggio con conducente approvato con delibera del Consiglio comunale n. 38/2021. “);
- mit Aufforderung vom 13.10.2025 hat der Rechtsvertreter des RR IS die Gemeinde Olang deshalb angehalten, den Einspruch zu prüfen und im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die unterlassene Erklärung / Falscherklärung, alle Unterlagen betreffend die Vergabe und den anschließenden Widerruf der Ermächtigung Nr. 05/2020 durch die Gemeinde Sand in Taufers einzuholen.
Mit dem hier nun angefochtenen Beschluss Nr. 502 vom 15.10.2025 hat der Gemeindeausschuss der Gemeinde Olang - ohne weitere Ermittlungstätigkeit und ohne eigenständige Begründung - „ das Schreiben mit der Bezeichnung „Rekurs“ vom 23.05.2023 vorgelegt von IS BE, … aufgrund der Rechtsausführung gemäß Maßnahme vom 20.06.2023 als unbegründet “ abgelehnt.
1.1 Diese Vorgehensweise erachtet der Rekurssteller als vollkommen rechtswidrig und als Umgehung des Urteils des Staatsrates weshalb er folgende Anfechtungsgründe geltend macht:
I) „ Unzulässigkeit einer Begründung per relationem mit Bezug auf eine annullierte Verwaltungsmaßnahme. Verletzung des Art. 7 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17. Gesetzesverletzung. Befugnisüberschreitung .” Aufgrund des Umstandes, dass das Schreiben des Gemeindesekretärs vom 20.06.2023 wegen Unzuständigkeit seitens des Staatsrates bereits aufgehoben worden war, hätte der Gemeindeausschuss seinen Beschluss nicht auf diesen rechtskräftig aufgehobenen Verwaltungsakt stützen können.
II) “ Unzulässigkeit einer Begründung per relationem ohne Berücksichtigung der veränderten Sach- und Rechtslage. Verletzung des Art. 7 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17. Gesetzesverletzung. Befugnisüberschreitung .” Der Gemeindeausschuss hätte sich darauf beschränkt per relationem auf eine vorhergehende, zwischenzeitlich gerichtlich aufgehobene Maßnahme Bezug zu nehmen, ohne die veränderte Sach- und Rechtslage eigenständig und kritisch zu bewerten und ohne, wie vom Staatsrat gefordert, zu prüfen, ob der Zuschlagsempfänger die Voraussetzungen für die Ausübung des Mietwagendienstes erfülle.
III) “ Verletzung des Art. 7 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17. Umgehung Befugnisüberschreitung. Rechtsprinzipien eines Verletzung Gerichtsentscheids. der allgemeinen der Verwaltungstätigkeit. Unzureichende Sachverhaltsermittlung .” Mit diesem mehrschichtigen Rekursgrund wirft der Rekurssteller zum einen Unlogik und Unverhältnismäßigkeit der im Schreiben des Gemeindesekretärs enthaltenen Begründung auf, laut welcher eine Falscherklärung über das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Erhalt der Mietwagenlizenz die Rechtmäßigkeit eines sich darauf stützenden Beschlusses, mit welchem die Lizenz erteilt wird, nicht beeinträchtigen würde.
Zum anderen hebt der Rekurssteller hervor, wie nach dem Urteil des Staatsrates jedwede Argumentation in Bezug auf ein Fehlverhalten oder ein schuldhaftes Verhalten des vom Entzug der Ermächtigung betroffenen RR Oberleiter sich erübrigt hätte, da dies für die vom Staatsrat angeordnete Überprüfung unerheblich sei und die entsprechenden Gemeindeverordnungen auf kein schuldhaftes Verhalten abstellen.
Im Beweiswege hat der Rekurswerber auch beantragt, von der Gemeinde Sand in Taufers, im Sinne des Art. 63 der VwPO, sämtliche Verwaltungsunterlagen, welche im Zusammenhang mit der Umschreibung der Ermächtigung Nr. 05/2020 auf RR Oberparleiter und der darauffolgenden Entzugsmaßnahme der Gemeinde Sand in Taufers vom 17.02.2020 stehen, einzuholen.
2. Die Gemeinde Olang hat sich formgerecht in das Verfahren eingelassen und mit Verteidigungsschriftsatz einen Unzulässigkeitseinwand mit Bezug auf Art. 10- bis Absatz 6 des G.D. Nr. 135/2018, welcher angeblich die Erteilung der streitgegenständlichen Ermächtigungen bis zum definitiven Inkrafttreten eines nationalen Archivs untersagt hätte, eingebracht und in der Sache die Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit beantragt.
3. Herr Oberparleiter hat sich in seiner Eigenschaft als ehemaliger Inhaber des Einzelunternehmens und nunmehriger gesetzlicher Vertreter der Nonstop GmbH bzw. der Rechtsnachfolgerin des genannten Einzelunternehmens, eingelassen, mehrere Unterlagen gelegt und die Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit aufgrund eines angeblichen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses und wegen Unbegründetheit der Rekursgründe beantragt.
4. In Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 08. April 2026 hat der Rekurssteller einen Replikschriftsatz zur Widerlegung der gegnerischen Einwände hinterlegt und die Streitsache ist dann in der genannten Verhandlung nochmals ausführlich mündlich erörtert worden.
Im Anschluss an die mündliche Diskussion ist der Rekurs zur Entscheidung einbehalten worden.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Die Einreden der Unzulässigkeit werden wegen Unbegründetheit abgewiesen.
1.1 Der von der Gemeinde Olang eingebrachte Einwand des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses, da nach Maßgabe von Art. 10- bis Absatz 6 des G.D. Nr. 135 vom 14.12.2018 („ A decorrere dalla data di entrata in vigore del presente decreto e fino alla piena operatività dell’archivio informatico pubblico nazionale delle imprese di cui al comma 3, non è consentito il rilascio di nuova autorizzazioni per l’espletamento del servizio di noleggio con conducente con autovettura, motocarrozzetta e natante ”), keine Ermächtigungen zur Ausübung des Mietwagendienstes mit Fahrer erlassen werden könnten, sticht nicht.
Einerseits läuft ein derartiger Einwand dem Umstand zuwider, dass die Gemeinde Olang am 25.08.2023, d.h. in einem Zeitraum in dem das genannte Verbot angeblich hätte greifen müssen, die Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeit des Mietwagendienstes mit Fahrer an RR Oberleiter DR ausgestellt hat, und andererseits berücksichtigt der Einwand auch nicht, dass diese Bestimmung mit Urteil Nr. 137/2024 des Verfassungsgerichtes für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben worden ist.
1.2 Der Gegenbetroffene hingegen macht den Einwand der Unzulässigkeit wegen mangelnden Klageinteresses geltend, da der Rekurssteller es versäumt hätte, die an RR Oberleiter erteilte Lizenz anzufechten, die einen eigenständigen verletzenden Charakter aufweisen würde. Daraus folgert der Gegenbetroffene, dass selbst im nicht angenommenen Fall, dass der Gemeindeausschuss den Einspruch des Rekursstellers neu und positiv behandeln würde, die bereits erteilte Lizenz davon unberührt bleiben würde, da diese, nach Maßgabe des Art. 21- nonies des G. Nr. 241/1990, aufgrund von Fristenablauf, nicht mehr im Selbstschutzwege von der Verwaltung aufgehoben werden könnte.
1.2.1 Zum einen gilt es diesbezüglich hervorzuheben, dass der Gegenbetroffene selbst einräumt, diesen Einwand bereits im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einwand der Unverfolgbarkeit wegen mangelnder Anfechtung der Ermächtigung gerichtlich geltend gemacht zu haben, weshalb gefolgert werden muss, dass auf Grund des Umstandes, dass der Staatsrat letztlich den Rekurs in der Sache behandelt hat, die präjudiziellen Einwände als unbegründet gewertet wurden („ il giudicato copre il dedotto e deducibile “).
1.2.2 Zum anderen ist anzumerken, dass der Gemeindeausschuss mit dem vom Rekurssteller beanstandeten Beschluss Nr. 220 vom 18.05.2023 den Zuschlag erteilt hat, wie dies sowohl aus dem Betreff („ Genehmigung Sitzungsprotokoll und Erteilung des Zuschlags “) und aus dem beschließenden Teil (beschließt „ 1 (eine) Ermächtigung zur Ausübung des öffentlichen Mietwagendienstes mit Fahrer für PKW bis zu neun Sitzplätzen, an den Wettbewerbssieger zu erteilen. “) der Maßnahme eindeutig hervorgeht.
Auch im Urteil des Staatsrats wird bestätigt, dass im Anlassfall die definitive Erteilung der Ermächtigung durch den Gemeindeausschuss erfolgt ist („ 3. … il ricorso presentato dal sig. IS andava sottoposto alla Giunta comunale e non poteva essere deciso e archiviato dal Segretario comunale, in qualità di responsabile del procedimento di gara, per il fatto che la funzione del responsabile del procedimento si è esaurita con l’aggiudicazione provvisoria disposta nel verbale di gara ed è stata sostituita dalla deliberazione giuntale di assegnazione definitiva della licenza. ”).
Somit stellt die Ausstellung der Lizenz seitens des Bürgermeisters nur einen materiellen Folgeakt ausführender Natur dar, der nicht als autonom verletzend gewertet werden kann. Zudem ist im Zuge des Gerichtsverfahrens auch nicht belegt worden, dass nach erfolgter Erteilung der Lizenz durch den Gemeindeausschuss, eine weitere durch Ermessen gekennzeichnete Verwaltungstätigkeit durchgeführt worden sei.
Da somit die erteilte Lizenz einzig und allein auf den Beschluss Nr. 220/2023 des Gemeindeausschusses beruht und dieser Beschluss nicht als endgültig gewertet werden kann, da die vom Staatsrat angeordnete Überprüfung durch den Gemeindeausschuss hier angefochten ist und im Falle der Annahme des Rekurses, der Gemeindeausschuss angehalten wäre, den Beschluss Nr. 220/2023 mit Bezug auf den Einspruch von RR IS auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, so kann dem Rekurswerber nicht ein Anfechtungsinteresse abgesprochen werden.
Bei positiver Behandlung des Einspruches muss der Gemeindeausschuss nämlich seinen früheren Beschluss aufheben und durch einen neuen ersetzen, wodurch der bereits erteilten Lizenz jede Rechtsrundlage entzogen würde, was zum Verfall der Lizenz selbst führen würde („ L‘interesse è, infatti, connesso agli esiti della procedura selettiva indipendentemente dal successivo provvedimento di nomina, atto autonomo rispetto al quale l‘esito della procedura selettiva costituisce un presupposto che non viene messo in discussione. Si tratta di un nesso di presupposizione immediato, diretto e necessario, per cui l'annullamento del provvedimento di approvazione dell’esito della procedura esplica sugli atti successivi un’efficacia caducante in ossequio al principio simul stabunt simul cadent.”; vgl. Staatsrat, Sekt. VII, 27.05.2024, Nr. 4675).
2. Es kann somit zur meritorischen Behandlung der Anfechtungsgründe übergegangen werden, die aufgrund ihrer Verbundenheit gemeinsam behandelt werden können.
Die zu prüfende Sachlage ist hinreichend instruiert, weshalb vom Ermittlungsantrag des Rekursstellers und der Einholung weiterer Unterlagen abgesehen werden kann.
3. Zum besseren Verständnis ist es jedenfalls von Vorteil den rechtlichen Rahmen abzustecken.
3.1 Das Gesetz vom 15.01.1992, Nr. 21 „ Rahmengesetz für den Personentransport über Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb“ hält fest, dass die Taxilizenzen und die Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „ Mietwagen mit Fahrer “ über ein öffentliches Wettbewerbsverfahren durch die Gemeinden vergeben werden (Art. 8).
Art. 9 des Staatsgesetzes klärt, dass eine Ermächtigung zur Ausübung des Mietwagendienstes mit Fahrer nicht vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren abgetreten und übertragen werden kann (Absatz 1 Buchst. a)) und, dass eine Person, die ihre Ermächtigung auf andere übertragen hat, erst nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren wieder eine Ermächtigung erhalten kann (Absatz 3).
3.2 Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der mit DLH vom 12.12.2019, Nr. 32 erlassenen Durchführungsverordnung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol über Taxidienste und Dienste „ Mietwagen mit Fahrer “ (vgl. Art. 6 Absatz 8 und 9), in Durchführung des Artikels 39 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „ Öffentliche Mobilität “, im Einklang mit den Grundsätzen des Gesetzes Nr. 21/1992.
Die Gemeinden üben bezogen auf ihr Einzugsgebiet die Verwaltungsbefugnisse in diesem Bereich im Einklang mit den Grundsätzen des Rahmengesetzes aus und erlassen hierzu eine eigene Verordnung (vgl. Art. 10 DLH 32/2019).
3.3 Die Gemeinde Olang hat mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 38 vom 23.06.2021 diese Verordnung zur Regelung des Taxi- und Mietwagen-Dienstes mit Fahrer erlassen, welche im Kapitel VI „ Aufsicht und Verwaltungsstrafen “ die Bestimmung des Art. 26 „ Widerruf der Ermächtigung “ mit dem Buchst. f) enthält, („ Die Ermächtigung wird widerrufen im Falle von … f) Verlust oder Nicht-Vorhandensein der Voraussetzungen, um die Ermächtigung zu erhalten oder beizubehalten. “), dessen Prüfung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wettbewerb im Anlassfall der Staatsrat der Gemeinde ausdrücklich angeordnet hat.
3.5 In ihrer Kundmachung zur Ausschreibung des Wettbewerbs zur Erteilung der streitgegenständlichen Ermächtigung, hat die Gemeinde Olang für die Ausübung des Dienstes ausdrücklich als Voraussetzung verlangt, dass der Wettbewerbsteilnehmer „ d) in den letzten 5 Jahren vor Einreichen des Teilnahmegesuchs nicht den Maßnahmen des Widerrufs oder des Verfalls einer Ermächtigung unterzogen worden sei, weder in dieser noch in einer anderen Gemeinde. “.
4. Zum Sachverhalt gehört noch ausgeführt, dass aus den gelegten Unterlagen hervorgeht, dass Herr Oberleiter im Februar 2020 bei der Gemeinde Sand in Taufers, auf Grund eines Betriebskaufvertrags, die Umschreibung der Ermächtigung Nr. 05/2018 auf seinen Namen beantragt hat, wobei er auch erklärt hat, bereits Inhaber von drei Bewilligungen in den Gemeinden Olang und Gsies zu sein.
Mit Maßnahme vom 17.02.2020, formell als „ Annullierung im Selbstschutzwege “ definiert, hat die Gemeinde Sand in Taufers, nach Feststellung, dass diese Übertragung der Ermächtigung in Verletzung des Art. 9 des Rahmengesetzes erfolgt war, RR Oberparleiter die bereits erteilte Ermächtigung Nr. 05/2020 vom 10.02.2020 entzogen (Dok. 9 Gegenbetroffener)
4.1 Mit Gesuch, unterzeichnet am 05.04.2023, hat Herr Oberparleiter am öffentlichen Wettbewerb der Gemeinde Olang teilgenommen und, gemäß Art. 76 des D.P.R. Nr. 445/2000, erklärt im Besitz der Voraussetzungen für die Ausübung des Dienstes zu sein und, durch Ankreuzen des diesbezüglichen Feldes auf dem Formular, auch ausdrücklich die Erklärung abgegeben „ in den letzten fünf Jahren vor Einreichen des Teilnehmergesuchs nicht den Maßnahmen des Widerrufs oder des Verfalls einer Ermächtigung unterzogen worden (zu) sein, weder in dieser, noch in einer anderen Gemeinde. “.
4.2 Nachdem die Gemeinde Olang mit Beschluss Nr. 220 vom 18.05.2023 RR Oberparleiter den Zuschlag der Ermächtigung erteilt hat, hat der heutige Rekurssteller Rekurs eingelegt, der - wie bereits erwähnt - nicht vom Ausschuss behandelt worden ist, sondern vom Gemeindesekretär als unbegründet archiviert worden ist.
4.3 Im Urteil des Staatsrates wird geklärt, dass es sich dabei eindeutig um einen Einwand beim Gemeindeausschuss, im Sinne des Art. 183 R.G. Nr. 2/2018, gehandelt hat, weshalb der Gemeindesekretär unzuständig war, diesen zu behandeln, als auch wird der Inhalt des Einwandes bzw. die damit geltend gemachte Rüge besser geklärt. („ Dal contenuto del ricorso del 23 maggio 2023 si evince, con sufficiente chiarezza, che si tratta di una opposizione alla decisione assunta dalla Giunta comunale, alla cui base si sostiene esservi una falsa/omessa dichiarazione del vincitore che avrebbe dovuto determinare la sua esclusione per il fatto che il comma 1, lett. f) dell’art. 26 del Regolamento comunale (“ revoca dell’autorizzazione ”), al quale si riferisce il bando laddove alla lett. d), tra i presupposti per l’esercizio del servizio di autonoleggio con conducente, richiede “ di non aver subito azioni di revoca o di decadenza di un’autorizzazione, né in questo Comune né in un altro, nei 5 anni precedenti la presentazione della domanda ”, fa riferimento soltanto al fatto oggettivo della “ perdita o mancanza dei requisiti per ottenere o mantenere l’autorizzazione ” e pertanto non rileverebbe l’aspetto soggettivo.” ).
Da somit das für die Prüfung des Einwandes zuständige Organ sich zu diesem nicht geäußert hat, hat der Staatsrat dem Gemeindeausschuss dies angeordnet („ con conseguente obbligo da parte della Giunta comunale del Comune di Valdaora di riesaminare il ricorso in opposizione e l’istanza ivi contenuta anche alla luce del tenore del comma 1, lett. f) dell’art. 26 del Regolamento comunale per l'esercizio del servizio di noleggio con conducente approvato con delibera del Consiglio comunale n. 38/2021” ).
Aus dem Gerichtsurteil geht somit eindeutig hervor, dass dem Gemeindeausschuss gerichtlich angeordnet worden ist, auch zu prüfen, ob der objektive Tatbestand des Verfalls einer Ermächtigung („ decadenza dall’autorizzazione “) im Sinne des Buchst. d) der Wettbewerbsbedingungen, alleine für das Fehlen einer der Voraussetzungen für die Ausübung des Mietwagendienstes ausreichend sei, oder ob hierzu auch noch das subjektive Element eines schuldhaften Verhaltens gefordert sei.
4.4 Im nun angefochtenen Beschluss hat der Gemeindeausschuss keine eigenständige Überprüfung vorgenommen, sondern hat sich lediglich darauf beschränkt, auf die gerichtlich bereits aufgehobene Maßnahme des Gemeindesekretär vom 20.06.2023 zu verweisen, sich diese zu eigen zu machen und einzig auf Grund dieser, den Einspruch des Rekursstellers als unbegründet abzuweisen.
Im Kern hat der Gemeindesekretär in seinem Schreiben vom 20.06.2023 folgende Äußerung getätigt:
i) eine Verwaltungsmaßnahme wäre, selbst wenn sie auf Grundlage einer falschen und nicht zutreffenden Erklärung des Antragstellers, mit welcher der Besitz der gesetzlich geforderten Voraussetzungen bestätigt wird, erlassen wird, nicht rechtswidrig und müsste auch nicht im Selbstschutzwege aufgehoben werden;
ii) es würde keine Falscherklärung des RR Oberparleiter vorliegen, da im Anlassfall die Aufhebung der Ermächtigung seitens der Gemeinde Sand in Taufers „ nicht auf ein Fehlverhalten des Ermächtigungsinhabers zurückzuführen sei “.
5. Den Sachverhalt und die Rechtslage zusammengefasst kann zur Prüfung der Anfechtungsgründe übergegangen werden, die sich allesamt als begründet erweisen.
Einleitend muss vorausgeschickt werden, dass die Ermittlungstätigkeit der Verwaltung, im Sinne von Art. 1 Absatz 1- bis des L.G. 17/1993, nach den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, Redlichkeit und des guten Glaubens zu führen ist.
Abgesehen vom bedenklichen Umstand, dass der Gemeindeausschuss in der hier angefochtenen Maßnahme, einzig und allein auf eine bereits gerichtlich aufgehobene Maßnahme, weil sie eben von einem unzuständigen Organ erfasst wurde, akritisch Bezug nimmt, ohne sich mit der zur Prüfung anstehenden Rechtsfrage eigentlichen zu befassen und zwar, ob ein Teilnehmer, dem eine Ermächtigung einer Mietwagenlizenz in den letzten fünf Jahren vor Einreichen des Teilnehmergesuchs durch Widerruf oder Verfall entzogen wurde, rechtmäßig am Wettbewerb teilnehmen kann, erscheint jedenfalls die Begründung, auf die verwiesen wird, unlogisch, nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig.
5.1 In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht hat nämlich die Gemeinde darüber zu wachen, ob die Tätigkeit des Mietwagendienstes mit Fahrer auf dem Gemeindegebiet rechtmäßig und im Sinne der Vorgaben des staatlichen Rahmengesetzes ausgeübt wird.
Wenn seitens der Verwaltung festgestellt wird, dass eine Ermächtigung nicht rechtmäßig, weil in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, übertragen wurde, so muss diese dem Inhaber entzogen werden.
5.2 Die Verordnung zur Regelung des Taxi- und Mietwagendienstes sieht hierzu im Art. 26 eine als „ Widerruf “ bezeichnete Maßnahme vor, die laut Buchst. f) auch im Falle von „ Verlust oder Nicht-Vorhandensein der Voraussetzungen, um die Ermächtigung zu erhalten oder beizubehalten “ anzuwenden ist.
Es handelt sich somit um einen „ Widerruf“ der gleich mehrere Tatbestände umfasst und zwar sowohl jene, in denen die Voraussetzungen für den Erhalt der Ermächtigung von Anfang an gefehlt haben, aber die Ermächtigung trotzdem erlassen wurde und die Verwaltung erst in einem zweiten Augenblick das Fehlen der Voraussetzungen feststellt (“ Nicht-Vorhandensein der Voraussetzungen, um die Ermächtigung zu erhalten “), als auch jene, in denen diese Voraussetzungen am Anfang gegeben waren, aber im Laufe der Zeit abhandengekommen sind („ Verlust der Voraussetzungen, um die Ermächtigung beizubehalten “).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit klärt diesbezüglich, dass es sich hier nicht um Verwaltungsstrafen im eigentlichen Sinn handelt, sondern um gebundene Maßnahmen mit denen die Verwaltung lediglich das Vorhandensein bzw. Fortbestehen der Voraussetzungen der erlassenen Ermächtigung prüft („ Come correttamente osservato dal giudice di primo grado, si tratta nella specie non già di provvedimenti sanzionatori stricto sensu , bensì di atti di “ revoca-decadenza ” o “ revoca-sanzione ”, così definiti dalla giurisprudenza per distinguerli dalla revoca in senso proprio, di cui all’art. 21-quinquies l. n. 241 del 1990, nella misura in cui correlata sostanzialmente a valutazioni di opportunità da parte dell’amministrazione (cfr. Cons. Stato, V, 26 maggio 2023, n. 5215 , 5214 e 5213, che richiamano Id., 13 luglio 2010, n. 4534; in tal senso va letta anche Cons. Stato, V, 17 luglio 2024, n. 6421 ove si fa riferimento alla “ revoca con natura decadenziale, e dunque sanzionatoria ”, subito dopo affermando che la stessa si pone dunque “ di fuori dell’ambito di applicazione dell’art. 21-quinquies della legge n. 241 del 1990 ”).
In relazione a tali provvedimenti di “ revoca-decadenza ”, a ben vedere, l’amministrazione si limita a verificare la permanenza dei requisiti per il rilascio del provvedimento ampliativo in capo all’interessato, ovvero la sussistenza di suoi inadempimenti agli obblighi inerenti all’esercizio dell’attività tali da pregiudicarne la prosecuzione .
In particolare, venendo in rilievo nella specie un rapporto di durata, che si protrae nel tempo, l’amministrazione può sempre verificare la sussistenza dei suoi presupposti fondamentali, così come il corretto espletamento dell’attività da parte dell’interessato: in mancanza dell’uno o dell’altro requisito verranno meno le ragioni fondanti il titolo abilitativo, e così si avrà una fattispecie di “ decadenza” dello stesso, appunto, e (solo) lato sensu di sua revoca “ sanzione ”, laddove conseguente agli inadempimenti dell’interessato .
In tale contesto, non viene dunque in rilievo una fattispecie sanzionatoria in senso stretto, proprio perché il provvedimento adottato non ha finalità punitiva, afflittiva o preventiva stricto sensu , bensì semplicemente rimediale - all’interno di un rapporto di durata, di natura pubblicistica, subordinato a certi presupposti e conformato secondo certe regole e obblighi - a fronte del venir meno dei requisiti per il rilascio del titolo, ovvero alla tenuta di comportamenti incompatibili con lo stesso .” vgl. Staatsrat, Sekt. IV, 15.07.2025, Nr. 6195, welches TAR Catanzaro, 16.10.2024, Nr. 1850 bestätigt).
Auch im Bereich der wirtschaftlichen Vergünstigungen, der für die Zwecke der hier durchzuführenden Prüfung durchaus als deckungsgleich mit der Erteilung einer Lizenz zur Durchführung eines öffentlichen Dienstes angesehen werden kann, äußert sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit dahingehend, dass bei Abweichungen zwischen der abgegebenen Erklärung und dem festgestellten Sachverhalt, der Verfall der gewährten Förderung, unabhängig von jeder Prüfung des subjektiven Elements, ausgesprochen werden muss („ Il provvedimento di decadenza da contributi pubblici, con cui l'amministrazione dispone il recupero di somme indebitamente erogate per la mancanza dei presupposti di legge, ha natura di atto autoritativo di ritiro e non di sanzione amministrativa ai sensi della L. n. 689/1981: ne consegue che, ai fini del recupero, è irrilevante l'elemento soggettivo (dolo o colpa) del percipiente, essendo sufficiente la prova dell'oggettiva non debenza delle somme“, TAR Mailand, 16.06.2025, Nr. 2301; “ In materia di decadenza dagli incentivi alla produzione di energia da FER, anche un minimo scostamento tra il dichiarato e l’accertato, a prescindere da qualsivoglia indagine sull’elemento soggettivo del dichiarante o sull'incidenza concreta della dichiarazione non veritiera, comporta la revoca del beneficio.” TAR Lazio, Sekt. V, 07.02.2025, Nr. 2874).
Incidenter tantum sei auch bemerkt, dass selbst wenn man die gegenteilige These vertreten möchte, im Sinne, dass zumindest ein schuldhaftes Verhalten nach Maßgabe von Art. 3 des G. 689/1981 erforderlich wäre, so gehört auch berücksichtigt, dass Herr Oberleiter selbst die Übertragung der Ermächtigung auf seinen Namen beantragt hat und zum damaligen Zeitpunkt bereits Inhaber mehrerer Ermächtigungen war, weshalb sehr wohl vermutet und angenommen werden muss, dass ihm die Grundsätze des Rahmengesetzes, welches die von ihm ausgeübte Tätigkeit regelt, bekannt waren oder zumindest bekannt sein mussten.
Somit ist die von der Gemeinde Olang aufgestellte Behauptung, es könnte kein Fehlverhalten des Ermächtigungsinhabers festgestellt werden, abgesehen von ihrer Irrelevanz, aus juridischer Sicht jedenfalls nicht nachvollziehbar, weil auch zur Gänze unbegründet.
5.3 Im Anlassfall hätte sich die Gemeinde Olang jedenfalls vordergründig mit dem Umstand befassen müssen, ob der Wettbewerbsteilnehmer überhaupt die Voraussetzungen laut Wettbewerbsbestimmungen erfüllte, welche wie bereits erwähnt vorschreiben, „ d) in den letzten 5 Jahren vor Einreichen des Teilnahmegesuchs nicht den Maßnahmen des Widerrufs oder des Verfalls einer Ermächtigung unterzogen worden zu sein, weder in dieser noch in einer anderen Gemeinde.“
Wobei anzumerken ist, dass die Wettbewerbsbedingungen, sowohl auf einen Widerruf („ revoca “) als auch auf einen Verfall („ decadenza “) Bezug nehmen, wodurch jedwede Berücksichtigung eines subjektiven Elements irrelevant wird, da die lex specialis der öffentlichen Ausschreibung einzig auf den objektiven Tatbestand des Einzugs einer Ermächtigung abstellt.
Im hier untersuchten Fall kann nicht bestritten werden, dass die Gemeinde Sand in Taufers RR Oberleiter am 17.02.2020 eine Ermächtigung zur Ausübung des Mietwagendienstes mit Fahrer entzogen hat, auch wenn die Maßnahme formell als Annullierung im Selbstschutzwege bezeichnet ist. Bekanntlich ist der von der Verwaltung verwendete nomen iuris nicht bindend, denn die Maßnahmen gehören auf Grund ihres Inhalts und ihrer Wirkungen qualifiziert. (vgl., ex pluribus , Staatsrat, II Sektion, 20. Februar 2026, Nr. 1359 und VII Sektion, 1. März 2022, Nr. 1457; VwG Bozen, 13. März 2023, Nr. 72 und 29. November 2022, Nr. 304; “ La qualificazione dell’atto amministrativo deve essere operata sulla base del suo effettivo contenuto e degli effetti concretamente prodotti, e non anche del nomen juris assegnatogli dall’Autorità emanante , (Cons. Stato, sez. III, n.8830/2023; sez. IV, n. 4749/2023; sez. VI, n. 9125/2022) ”, letzthin auch VwG Bozen 14. Oktober 2025, Nr. 269.
6. Auf Grund obiger Ausführungen ist deshalb der Rekurs anzunehmen und der angefochtene Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 502 vom 15.10.2025 aufzuheben mit der folgenden Pflicht des Gemeindeausschusses den Einspruch des Rekursstellers zu behandeln und die notwendigen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
7. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs statt und hebt den angefochtenen Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 502 vom 15.10.2025 auf.
Verurteilt die Gemeinde Olang und den Gegenbetroffenen zur Erstattung der Verfahrenskosten an den Rekurssteller jeweils in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., sowie zur Rückerstattung des entrichteten Einheitsbetrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 8. April 2026 mit der Beteiligung der Richter:
AN CH, Präsident
CH NA, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| CH NA | AN CH |
DER GENERALSEKRETÄR