Sentenza 2 marzo 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 02/03/2026, n. 55 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 55 |
| Data del deposito : | 2 marzo 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00055/2026
N. 00289/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 289 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
JO HW und OL LU HW, vertreten und verteidigt von RA Werner Wallnöfer, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des amtierenden Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Angelika Pernstich, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
und gegen
Gemeinde Glurns, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses der Landesregierung vom 09.07.2024, Nr. 585, OL LU HW am 23.07.2024 mittels ZEP mitgeteilt und JO HW am 30.08.2024 mittels Einschreiben mitgeteilt, mit folgendem Gegenstand: „Neue direkte Denkmalschutzbindung in der Gemeinde Glurns, Bp. 173, in E.Zl. 1500/II, K.G. Glurns – „Oberer Söleshof““ ;
2) des Schreibens der Landeskonservatorin vom 22.03.2024 mit dem Betreff „Erklärung zur Überprüfung des kulturellen Interesses gemäß Art. 8 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 und Art. 12 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 und gleichzeitige Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens gemäß Art. 9 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 und Art. 13 und ff. des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD vom 22. Jänner 2004, Nr. 24“ , mit welchem das kulturelle Interesse festgestellt und das Unterschutzstellungsverfahren für die Bp. 173, K.G. Glurns, „Söleshof“ , eingeleitet wurde;
3) der bauhistorischen Untersuchung Prot. Nr. 674059 vom 22. August 2023 von Dr. Marin ME auf dessen Grundlage festgestellt wurde, dass das Gebäude des „Söleshofes“ in Glurns angeblich den Anforderungen von Art. 8, Absatz 3 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 entspricht;
4) aller weiteren vorhergehenden, anschließenden und zusammenhängenden Maßnahmen, die noch nicht bekannt sind.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Der gegenständliche Rekurs, zugestellt am 21.10.2024 und hinterlegt am 18.11.2024, richtet sich gegen die in den Prämissen angeführten Maßnahmen, mit denen der „Obere Söleshof“ in Glurns, gemäß Art. 8 und 9 LG. Nr. 14/2023 unter direkten Denkmalschutz gestellt wurde.
Die Rekursteller sind Eigentümer dieses Bauernhofes und zwar Frau JO HW des m.A. 1 und Herr OL LU HW des m.A. 2 der Bp. 173 in E.Zl 1500/II K.G.Glurns.
Zur Vorgeschichte ist zu festzuhalten, dass das Gebäude seit geraumer Zeit unbewohnt ist, nachdem die Eigentümer in unmittelbarer Nähe jeweils einen geschlossenen Hof errichtet haben, den sie mit ihren Familien bewohnen und bewirtschaften. Im Jahre 2020 wurde zudem das neben dem Bauernhof gelegene Wirtschaftsgebäude durch einen Brand völlig zerstört, wobei auch das Wohnhaus Schaden erlitt.
Im Jahre 2022 reichten die Eigentümer bei der Gemeinde Glurns ein Bauprojekt zum Abbruch des Gebäudes ein, während die Baumasse unter den Eigentümern aufgeteilt werden sollte. Im Zuge der Behandlung des Bauantrages schaltete sich das zuständige Landesdenkmalamt ein, um das kulturelle Interesse am Erhalt der Baulichkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und eine bauhistorische Studie in Auftrag gegeben. Dr. ME erstellte in der Folge eine 62 Seiten umfassende Studie, in der die Baugeschichte des Objektes ausgehend vom 12. Jahrhundert detailliert aufgearbeitet wurde.
Mit internem Vermerk vom 27.11.2023 regte der Direktor des Landesamtes für Bau- und Kunstdenkmäler die Unterschutzstellung des Gebäudes an. Darin fasste er die Baugeschichte zusammen und hob die hervorgehenden kulturhistorischen und architektonischen Besonderheiten hervor, die das kulturelle Interesse am Objekt begründen sollten.
Mit Schreiben vom 22.3.2024 stellte die Landeskonservatorin, auf Grundlage des durchgeführten Lokalaugenscheines, des internen Vermerks sowie der bauhistorischen Untersuchung von Dr. ME das kulturelle Interesse des Gebäudes und das öffentliche Interesse an dessen Erhalt fest und leitete nach Magabe von Art. 9 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 und Art. 13 und ff des Kodex für Kultur und Landschaftsgüter, GvD vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.
Die Rekurssteller brachten daraufhin fristgerecht ihre Stellungnahme ein, in der sie erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Unterschutzstellung geltend machten. Insbesondere wiesen sie auf den desolaten Zustand des Gebäudes, die statischen Mängel, die ungeteilten Eigentumsverhältnisse und die mit der Erhaltungspflicht verbundene finanzielle Unzumutbarkeit hin.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 585 vom 9.7.2024 wurde der Hof unter direkten Denkmalschutz gestellt.
Gegen die auferlegte Bindung werden folgende Anfechtungsgründe vorgebracht.
I. Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung gemäß Art. 97 sowie Art. 42 der Verfassung, Verletzung des Art. 1, 1. ZP, der EMRK, Verletzung des Art. 3 Abs. 3 und der Art. 8 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes Nr. 14/2023, auch in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Denkmalschutzcharta des Europarats vom 26. September 1976; Befugnisüberschreitung wegen fehlender Abwägung der gegenteiligen Interessen, offenkundiger Unangemessenheit und Unzumutbarkeit und Faktenfehlbeurteilung.
In der gegen die Maßnahme des Denkmalamtes gerichteten Rüge führen die Rekurssteller aus, dass der Denkmalschutz in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum eingreife und daher stets eine sorgfältige Güterabwägung erfordere. Bei Privatgebäuden seien dafür nicht nur eine besondere kulturelle Bedeutung, sondern zusätzlich ein konkretes öffentliches Erhaltungsinteresse notwendig, welches nur dann vorliege, wenn der Verlust des Gebäudes den Kulturgüterbestand wesentlich beeinträchtigen würde.
Im vorliegenden Fall fehle jede nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen einer solchen besonderen kulturellen Bedeutung sowie für ein öffentliches Interesse am Erhalt, zumal vergleichbare Merkmale bereits durch zahlreiche gut erhaltene und unter Schutz gestellte Gebäude – insbesondere in der Stadtgemeinde Glurns – hinreichend überliefert seien. Die Interessen der Eigentümer seien vollständig unberücksichtigt geblieben, obwohl sich das betroffene Gebäude in einem stark verwahrlosten Zustand befinde, erhebliche statische Mängel aufweise und der Erhalt den Eigentümern unzumutbare Kosten auferlege, die faktisch einer Enteignung gleichkämen.
Zudem hätte die Verwaltung im Rahmen der Ausübung ihres technischen Ermessens auch die begrenzten finanziellen Mittel des Landeshaushaltes berücksichtigen müssen. Angesichts der seit Jahren unzureichenden Finanzierung des bestehenden Kulturgüterbestandes sei die Aufnahme eines weiteren, stark sanierungsbedürftigen Objekts sachlich widersprüchlich und unverhältnismäßig.
II. Verletzung des Art. 7 und des Art. 15-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 in Verbindung mit Art. 4, Abs. 1, Buchst. g) des Landesgesetzes Nr. 14/2023, sowie Art. 1, Abs. 1-bis, des Landesgesetzes Nr. 17/1993. Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter Begründung.
Im Rahmen dieses untergeordnet vorgebrachten Anfechtungsgrundes bringen die Rekurssteller inhaltlich dieselben Rügen gegen den Beschluss der Landesregierung Nr. 585/2024 vor. Darüber hinaus rügen sie, dass die gegen die Unterschutzstellung gerichtete Stellungnahme im angefochtenen Beschluss weder in ihren wesentlichen Elementen wiedergegeben noch auf diese eingegangen worden sei.
Die beklagte Autonome Provinz Bozen ließ sich in den Streit ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 wurde die Streitsache, nach kurzer Diskussion zum Urteil verwiesen.
Der Rekurs ist begründet.
Vorab ist der maßgebliche rechtliche Rahmen und einige Grundsätze der Rechtsprechung bezüglich der Feststellung des kulturellen Interesses darzulegen.
Am 21.7.2023 ist das neue Landesgesetz für Kulturgüter Nr. 14 vom 18.7.2023 in Kraft getreten. Dieses findet auf den Anlassfall Anwendung. Dem Begleitbericht zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass - im Sinne der Weiterentwicklung und Optimierung des bisherigen Rechtsrahmes – eine zeitgemäße, systematisch neu gefasste Regelung für den Umgang mit beweglichen und unbeweglichen materiellen Kulturgütern geschaffen wird, da der Bereich des Kulturgütererhalts, der Dankmalpflege und des Denkmalschutzes in die primäre Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit des Landes fällt.
Für den Anlassfall kommt insbesondere Art. 8 LG 14/2023 Bedeutung zu, welcher die Überprüfung des kulturellen Interesses von Kulturgütern regelt. Die Bestimmungen weisen im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes wesentliche Abweichungen von den staatlichen Bestimmungen auf (Art. 10 GvD Nr. 42/2004).
Nach Art. 8 Abs. 2 ermittelt der Landeskonservator/die Landeskonservatorin jene über siebzig Jahre alten materiellen Güter, in öffentlichem oder privatem Eigentum, die aufgrund ihrer „besonderen“ geschichtlichen, architektonischen, künstlerischen, archivalischen, buchgeschichtlichen, volkskundlichen, technikhistorischen oder sonstiger kultureller Bedeutung von kulturellem Interesse sind. Das Gesetz verlangt somit – unabhängig von der Eigentumskategorie – das Vorliegen einer qualifizierten besonderen Bedeutung als Voraussetzung für die Feststellung des kulturellen Interesses.
Demgegenüber differenziert die staatliche Regelung (Art. 10. Abs. 1 und 3 des D.Lgs. Nr. 42/2004). Danach gelten Güter im Eigentum öffentlicher Rechtsträger oder privater Rechtsträger ohne Gewinnabsicht bereits kraft ihrer Zugehörigkeit als von kulturellem Interesse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Güter im Privateigentum ist hingegen für die Unterschutzstellung das Vorliegen eines „besonders großen“ – „particolarmente importante“ - künstlerischen, historischen, archäologischen oder ethnoanthropologischen Interesses erforderlich.
Das Landesgesetz sieht somit – anders als die staatliche Bestimmung – keine unterschiedliche qualitative Schwelle je nach Eigentumsträger vor, sondern verlangt für öffentliche wie private Güter gleichermaßen eine besondere kulturelle Bedeutung.
Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus Abs. 3 LG 14/2023. Danach liegt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vor, wenn das Kulturgut aus überregionaler, regionaler oder lokaler Sicht ein Objekt darstellt, dessen Verlust oder (auch teilweise) Zerstörung nach fachlicher Einschätzung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators eine Beeinträchtigung des Kulturgüterbestandes des Landes insgesamt hinsichtlich Qualität, Überlieferungsdichte, Vielfalt und Verbreitung bewirken würde.
Das Landesgesetz sieht für die Beurteilung des öffentlichen Interesses eine eigenständig an diesen Kriterien orientierte Bewertung vor.
In diesem Zusammenhang hebt das Kollegium hervor, dass die Entscheidung, ein Objekt als kulturell bedeutsam einzustufen, der zuständigen Behörde einen sehr weiten fachlichen Bewertungsspielraum einräumt. Diese Entscheidung beruht auf einer spezialisierten fachlichen Einschätzung im Lichte des in Art. 9 der Verfassung verankerten Auftrags zum Schutz des kulturellen Erbes. Gerade weil es sich um eine fachlich-wertende Beurteilung handelt, ist die gerichtliche Kontrolle nur eingeschränkt möglich. Das Gericht darf eine solche Entscheidung nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen, sondern lediglich prüfen, ob gravierende Fehler vorliegen, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung, eine offensichtliche Fehlwahrnehmung des Sachverhalts oder eine klar unlogische beziehungsweise offensichtlich unvernünftige Argumentation.
Der Staatsrat hat unlängst im Urteil Nr. 802/2026 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Feststellung eines besonders wichtigen historischen oder künstlerischen Interesses nach dem Gesetzesdekret Nr. 42/2004 – bei der sogenannten direkten und indirekten Unterschutzstellung – die Anwendung spezieller wissenschaftlicher Fachkenntnisse voraussetzt, insbesondere aus den Bereichen Geschichte, Kunst und Architektur. Da diese Disziplinen naturgemäß Bewertungs- und Interpretationsspielräume enthalten, verfügt die Behörde hierbei über eine breite fachliche Entscheidungsfreiheit.
Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf festzustellen, ob die Entscheidung insgesamt nachvollziehbar, verhältnismäßig und sachlich begründet ist, ob sie in sich schlüssig und vollständig erscheint und ob die herangezogenen fachlichen Kriterien sowie das angewandte Verfahren korrekt gewählt und angewendet wurden. Grundsätzlich gilt somit, dass eine Erklärung von kulturellem Interesse rechtlich Bestand hat, wenn sie tragfähig begründet ist, auf einer umfassenden Bewertung beruht und die maßgeblichen Tatsachen sorgfältig und argumentativ darstellt.
Schließich ist noch Art. 9 des LG Nr. 14/2023 zu nennen, welcher das Unterschutzstellungsverfahren regelt. Er sieht vor, dass, nachdem die Landeskonservatorin/der Landeskonservator, auf der Grundlage der fachlichen Ermittlung gemäß Art. 8 Absätze 2 und 3 das kulturelle Interesse eines Kulturguts festgestellt hat, das Verfahren mit dem Unterschutzstellungsvorschlag eingeleitet wird.
Die endgültige Entscheidung trifft die Landesregierung.
Den Eigentümer steht gemäß Art. 15- bis LG Nr. 17/1993 die Möglichkeit zu, eine Stellungnahme einzureichen.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verwaltung, hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände nicht verpflichtet, jede einzelne Einwendung ausdrücklich zu widerlegen, sondern es genügt, wenn sie sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt und in der Begründung - auch in zusammengefaßter Form – darlegt, warum sie diese nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Staatsrat, III, Nr. 5651/2025, VwG Turin Nr. 577/2023 „In materia di procedimento amministrativo, l'obbligo dell'Amministrazione di dare riscontro alle osservazioni procedimentali non va inteso quale obbligo di confutazione puntuale di tutti i singoli rilievi sollevati dall'interessato, essendo sufficiente, affinché la garanzia partecipativa possa dirsi rispettata, che nella motivazione dell'atto si dimostri di aver tenuto in considerazione tali rilievi e si esponga sinteticamente il ragionamento complessivo che ne ha permesso il superamento ”).
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die im Rekurs erhobenen Rügen begründet sind.
Nach Ansicht des Kollegiums reichen die in den angefochtenen Maßnahmen angeführten Begründungen nicht aus, um die auferlegte Unterstutzstellung zu tragen.
Die Feststellung des kulturellen Interesses im Sinne Art. 8 Abs. 2 des Landesgesetzes 14/2023 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere verweist das Schreiben der Landeskonservatorin vom 22.03.2024 ausdrücklich auf den Vermerk des zuständigen Landesamtes vom 27.11.2023, der die besondere kulturhistorische und architektonische Bedeutung des Söleshofes nachvollziehbar darlegt. Die Begründung stützt sich auf eine detaillierte Beschreibung der bauhistorischen Merkmale des zweigeschossigen Baukörpers mit bis ins 16. Jahrhundert zurückreichenden Bauelementen sowie auf die qualitätsvolle Innenausstattung mit Fresken – darunter Jagdszenen, Heiligen- und Porträtdarstellungen - und einer im Biedermeierstil getäfelten Stube. Maßgeblich herangezogen wird dabei per relationem die umfassende Studie von Dr. ME.
Die gefestigte Rechtsprechung (vgl. Staatsrat, III, Nr. 2438/2024; VwG Bozen, Nr. 244/2024, Nr. 117/2024, Nr. 152/2021 und Nr. 144/2021) lässt die Begründung per relationem gemäß Art. 7 Absatz 3 des LG Nr. 17/1993 ohne weiteres zu, sofern die Akte, aus denen sich die Gründe für das Verwaltungshandeln ergeben, in der Maßnahme ausdrücklich genannt und dem Betroffenen, der den Willen zu ihrer Prüfung bekundet, zugänglich gemacht werden.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich das ehemalige Wohngebäude des „Oberen Söleshof“ , insbesondere an der Nordwestseite, in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des baulichen Zustandes fehlt in den angefochtenen Maßnahmen vollkommen. Zwar schließt ein schlechter Erhaltungszustand die Schutzwürdigkeit eines Objektes nicht aus, dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Begründung. Wie die Rechtsprechung klargestellt hat, ist der Verfall eines Gutes mit der Unterschutzstellung grundsätzlich vereinbar, unterliegt jedoch einer nachvollziehbaren Ermessensbegründung ( „Lo stato di degrado, di parziale distruzione o di cattiva manutenzione o conservazione del bene non è incompatibile con la dichiarazione di interesse storico-artistico-architettonico e non osta all'apposizione del vincolo, restando rimessa all'apprezzamento discrezionale dell'amministrazione preposta la valutazione dell'idoneità delle rimanenze ad esprimere il valore che si intende tutelare. Tale ampia discrezionalità tecnica, caratterizzata da cognizioni tecnico-scientifiche specialistiche con ampi margini di opinabilità, è contemperata dall'obbligo motivazionale a salvaguardia della trasparenza dell'azione amministrativa e delle posizioni giuridiche soggettive del privato” vgl. Staatsrat, VII, Nr. 1878/2023).
Gänzlich unbegründet bzw. vollkommend fehlend, ist hingegen die fachliche Einschätzung nach Art. 8 Abs. 3 LG 14/2023, die, wie gesehen, zusätzlich zur Feststellung des kulturellen Interesses zwecks Auferlegung der Denkmalschutzbindung für private Güter notwendig ist.
Danach liegt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nur vor, wenn der Verlust oder die (auch teilweise) Zerstörung des Objekts den Kulturgüterbestandes des Landes insgesamt – hinsichtlich Qualität, Überlieferungsdichte, Vielfalt und Verbreitung – beeinträchtigen würde. Das Gesetz verlangt somit eine eigenständige, am Gesamtbestand orientierte Ermessensbewertung.
Die Landeskonservatorin beschränkt sich im Schreiben vom 22.3.2024 auf die formelhafte Feststellung, dass „ auf Grundlage des Lokalaugenscheins vom 23. März 2023, des internen Vermerks des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler Prot. Nr. 934364 vom 27.November 2023 und der bauhistorischen Untersuchung von Dr. Martin ME festgestellt (wird), dass das Gebäude des Söleshofes in Glunrs den Anforderungen von Art. 8, Absatz 3 des Landesgesetzes für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14 entspricht“. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Kriterien – insbesondere mit der Frage, inwiefern der Verlust des Objektes eine Beeinträchtigung des Kulturgüterbestand hinsichtlich Qualität, Überlieferungsdichte, Vielfalt und Verbreitung bewirken würde - fehlt vollständig. Auch der Hinweis, es handle sich um einen der wenigen außerhalb der Stadtmauern von Glurns gelegenen erhaltenen historischen Bauernhöfe, vermag die Begründungslücke nicht zu schließen. Es fehlt eine klare und präzise Analyse betreffend die Beeinträchtigung des Kulturbestandes durch den Verlust des Gutes.
Die unzureichende Begründung hinsichtlich des kulturellen Interesses in Bezug auf das stark beschädigte ehemalige Wohnhaus des „Oberen Söleshof“ sowie das Fehlen einer tragfähigen Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Gutes führen daher zur Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsvorschlages vom 22.3.2024. Dieser Mangel erfasst auch den Beschluss der Landesregierung Nr. 585/2024, der den Vorschlag ohne ergänzende Begründung übernommen hat. Die angefochtenen Maßnahmen sind deshalb aufzuheben.
Hinsichtlich des Beschlusses Nr. 585/2024 ist überdies festzuhalten, dass die Maßnahme auch wegen fehlender Berücksichtigung der Stellungnahme der Rekurssteller rechtswidrig ist.
Der Beschluss der Landesregierung beschränkt sich darauf, die Einwände der Eigentümer in einem Absatz zusammenzufassen („Beide Eigentümer/-innen erklärten, sie hätten kein Interesse an einer Sanierung des Gebäudes, das 2020 durch einen Brand beschädigt wurde, sondern zögen es vor, es abzureißen, um die entsprechende Kubatur nutzen zu können" ), ohne auf die in der Stellungsnahme vom 7.52024 dargelegten wesentlichen Argumente einzugehen.
Die von diesem Kollegium geteilte Rechtsprechung hat in Bezug auf Art. 10 des Gesetzes Nr. 241/1990, der gleichlautend mit Art. 15- bis LG Nr. 17/1993 ist, festgehalten, dass obwohl die Rechtsprechung seit langem klargestellt hat, dass die in Art. 10 des Gesetzes Nr. 241/1990 vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung der von den Betroffenen im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen der Verwaltung keine spezifische und analytische Widerlegung aller einzelnen vorgebrachten gegenteiligen Argumente auferlegt, dennoch zu beachten ist, dass die Ausübung der Beteiligungsrechte nicht zu einer leeren Formalität ohne jegliche rechtliche Bedeutung für die Ausübung der Verwaltungsfunktion führen darf.
Die Vorgabe einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung in diesem Sinne (Art. 15- bis ), die sich in der Begründung der endgültigen Entscheidung (Art. 7) niederschlagen muss, wenn sie auch keine analytische Widerlegung impliziert, so erfordert sie doch die Prüfung des von den privaten Beteiligten in das Verfahren eingebrachten Untersuchungsmaterials sowie die Notwendigkeit, die Gründe darzulegen, die der gegebenenfalls von der zuständigen Verwaltungsbehörde formulierten Beurteilung der Irrelevanz der vorgebrachten Argumente zugrunde liegen. Zudem hat die Behörde die Gründe auszuführen, laut denen die vorgebrachten Verteidigungsargumente in Bezug auf die Endentscheidung zurückzustehen haben.
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kann daher die Widerlegung der von der Privatperson in Erfüllung des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 241/1990 vorgebrachten Verteidigungsargumente auch nicht analytisch sein, sie muss in jedem Fall dermaßen ausgestaltet sein, um die Gründe für die Nichtanpassung der Verwaltungsmaßnahme an die Verteidigungsargumente der Privatperson zu klären (vgl. Staatsrat, Nr. 3264/2025; VwG Neapel, Nr. 4191/2024, Nr. 5167/2021, Nr. 1841/2022 und Nr. 5500/2021).
In der Stellungnahme hatten die Eigentümer insbesondere auf den desolaten Zustand des Gebäudes, die statischen Mängel, die ungeteilten Eigentumsverhältnisse, die den Erhalt problematisch machen, die fehlende Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der geschlossenen Höfe und auf die finanzielle Unzumutbarkeit einer Sanierung hingewiesen. Eine wenn auch nur zusammenfassende argumentative Entkräftung dieser Gesichtspunkte findet sich im Beschluss nicht.
Die angefochtenen Maßnahmen erweisen sich somit als rechtswidrig und sind aufzuheben, da sie sowohl hinsichtlich der Begründung des kulturellen Interesses an der Erhaltung in Bezug auf das stark beschädigte ehemalige Wohnhaus des „Oberen Söleshof“ als auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Stellungnahme der Eigentümer den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Der Vollständigkeit halber weist das Kollegium, hinsichtlich der von den Rekursstellern geltend gemachten fehlenden Abwägung ihrer Interessen und insbesondere der unzumutbaren finanziellen Belastung, noch darauf hin, dass gemäß Rechtsprechung die Auferlegung eines Denkmalschutzes keine Abwägung privater und öffentlicher Interessen voraussetzt, auch nicht um zu belegen, dass die dem Eigentümer auferlegte Belastung auf ein möglichst geringes Maß beschränkt wurde. Denn die Erklärung von besonderem öffentlichem Interesse entfaltet keine enteignungsähnliche Wirkung. Überdies stellt Art. 9 der Verfassung den Schutz des kulturellen Erbes als vorrangigen Wert der Rechtsordnung sicher (vgl. Staatsrat, VI, Nr. 3360 /2014).
Die finanzielle Belastung der Eigentümer, stellt auch gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 kein maßgebliches Bewertungskriterium für die Feststellung des kulturellen bzw. des öffentlichen Interesses dar.
Nach Art. 20 des LG 14/2023 können den Eigentümern, nach erfolgter Unterschutzstellung, Beiträge und Prämien für Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1171/2024 hat hierzu die entsprechenden Richtlinien erlassen und sieht Förderungen in Höhe von 40% sowie in Ausnahmefällen bis zu 80% der anerkannten Erhaltungskosten vor.
Es bleibt zu erwähnen, dass bereits am 6. September 2023 am Sitz der Gemeinde Glurns in Anwesenheit des Bürgermeisters ein Treffen mit den Rekursstellern stattgefunden hat. Das Landesdenkmalamt stellte dabei einen erhöhten Betrag für die Sicherung der Brandschäden und Instandsetzung in Aussicht und besprach zudem die Möglichkeit, den Zubau aus den 50er-Jahren abzubrechen, um Kubatur freizuhaben. In der Folge wurde eine Beihilfe in Höhe von 80% der Kosten für Sicherungsmaßnahmen zugesagt. Damit hatte sich das Denkmalamt schon vor Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens mit der finanziellen Belastung der Eigentümer auseinandergesetzt und eine erhebliche Entlastung angeboten.
Dass diese Treffen stattgefunden haben, wird von den Rekursstellern nicht in Abrede gestellt, beanstandet wird lediglich wer genau daran teilgenommen hat (Statiker „Dipl. Agr. Daniel Telser“ oder Statiker „Dipl. Ing. Dr. techn. Georg Stecher“).
Die zugesagte Beihilfe entkräftet auch die erst im Rekurs erhobene pauschale Behauptung der Rekurssteller, dass die öffentlichen Mittel „unzureichend“ seien und eine weitere Unterschutzstellung – zumal bei einem Objekt in schlechtem Erhaltungszustand – für den öffentlichen Haushalt finanziell nicht tragbar sei.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Rekurs in Bezug auf den eingewendeten Begründungsmangel und der fehlenden Berücksichtigung der Stellungnahme der Rekurssteller sich als begründet erweist, weshalb die Maßnahmen, die unter Punkt 1) und Punkt 2) im Rubrum angeführt sind, aufzuheben sind, vorbehaltlich weiterer Maßnahmen der Verwaltung.
Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs an und hebt die Maßnahmen sub 1) und sub 2) auf.
Verurteilt die Autonome Provinz Bozen zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurssteller in Höhe von € 3.000,00 (dreitausend/00) und Zusatzzahlungen laut Gesetz. Die Kostenentscheidung gegenüber der nichteingelassenen Gemeinde Glurns entfällt.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
EP IR, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | EP IR |
DER GENERALSEKRETÄR