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Sentenza 28 agosto 2025
Sentenza 28 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 28/08/2025, n. 108 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 108 |
| Data del deposito : | 28 agosto 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Gegenstand: Abfasser des Urteils
Österreichische folgendes Haftpflichtversicherung
URTEIL
in der unter Nr. 18/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SE BH, MwSt. Nr. 01437060211, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., mit Sitz in 39040 Truden (BZ),
Handwerkerzone S. Lugano 26, vertreten und verteidigt laut
Vollmacht am Anhang zur erstinstanzlichen Klageschrift von RA
Dr. vom Gerichtsstand Bozen, in dessen Persona_4
Kanzlei in 39100 Bozen, Raingasse 14, das Domizil erwählt
wird
- Berufungsklägerin-
gegen
Donau Versicherung A.G. Vienna Insurance OU, St.Nr.
00036848408, in Person der gesetzlichen Vertreter Herr Mag.
1 und Herr Ing. Pfisterer, mit Sitz in A-1010 Persona_5 Per_6
Wien, Schottenring 15, vertreten und verteidigt, laut notariell beglaubigter Vollmacht, von den Rechtsanwälten Dr.
[...]
und Dr. beide vom Persona_7 Persona_8
Gerichtsstand Bozen, mit Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr.
12, bei welcher das Zustellungsdomizil erwählt Persona_9
wurde
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 1055/2022 vom 06.12.2022 / 07.12.2022 -
Haftpflichtversicherung -
eingeleitet wurde und welche mit Verfügung vom 11.04.2025 in
Folge der schriftlich abgewickelten Verhandlung vom
02.04.2025, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
11.06.2025 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 01.07.2025 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist, über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für die Berufungsklägerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient-Außenstelle Bozen in
Aufhebung bzw. Abänderung Nr. 1055/2022 vom CP_1
7.12.2022 (RG 4801/2019 – Dr. des Persona_10
Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden
Anträge, Einwände und Ansprüche, wie folgt gemäß den
2 erstinstanzlichen Schlussanträgen urteilen:
- feststellen und erklären, dass die Donau Versicherung AG
Vienna Insurance OU aus den eingangs dargelegten
Gründen der SE GM den Betrag von insgesamt Euro
244.701,54 zzgl. gesetzlicher ab Entstehung des CP_2
Schadens schuldet bzw. jenen höheren oder geringeren Betrag
(der Höchstbetrag wird mit Euro 260.000.- beziffert), welcher im
Verlauf des Verfahrens als angemessen erachtet wird, und die
Donau Versicherung zur entsprechenden Zahlung an die SE
GM verurteilen;
- mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich Honorare, Gebühren
und Spesen.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die SE GM auf die folgenden bereits in der ersten Instanz vorgebrachte
Beweisanträge:
Es wird die die Zulassung des Zeugenbeweises hinsichtlich folgender Beweiskapitel beantragt:
… omissis …
Für die Berufungsgegnerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen, bei
Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes,
Vorab:
- die Berufungsklage im Sinne der Artikel 342 und 345 ZPO für
unzulässig erklären mit allen daraus sich ergebenden Folgen;
3 Im Meritorischen:
- die Berufungsklage vollinhaltlich abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt und das Urteil Nr. 1055 des
Per_ Landesgerichts vom 6.12.2022 (RG 4801/2019 – Dr.
Tarneller) bestätigen.
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt.
VERFAHRENSABLAUF
1. Die Klägerin SE GM, tätig im Bereich der Planung,
Produktion, Lieferung und Montage von Seilbahnen und
Versicherungsnehmerin der Donau Versicherung AG Vienna
Insurance OU, lud diese vor das Landesgericht Bozen und beantragte deren Verurteilung zur Zahlung von Ansprüchen
aus dem bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnis im
Zusammenhang mit folgendem Schadensfall (Beschreibung aus dem Ersturteil übertragen): „Die Klägerin bringt Folgendes vor:
Sie hat ihrer AN GesmbH, nach Austausch CP_3
vorangegangener Entwürfe mit anderen Klauseln, gemäß Vertrag
vom Jänner 2018(Dok. 4) eine Materialseilbahn „frei Werk
Truden“ zum Preis von 1.370.000 € verkauft. Während eine
Reihe von Vorarbeiten für die Installation (Beton- Spreng-
Bohrarbeiten, Stromanschluss Container, Einhausungen,
Geländeabtragungen, geologisches Gutachten, Transport) nicht
Vertragsgegenstand waren, war die Montage zuletzt inkludiert.
Im Laufe des Jahres 2017 hat die Fa. SE den von der Fa. CK
4 beauftragten Spediteuren die Seilbahnteile übergeben, welche
diese in der Folge zum Steinbruch der Fa. . Controparte_4
Nachdem ein Großteil der Vorarbeiten durch andere Firmen
erledigt waren, begannen die Mitarbeiter der Fa. SE mit den
Montagearbeiten der Seilbahnteile. So haben die Mitarbeiter die
Trag- und Zugseile angebracht und Seilbahnwagen sowie
Seilbahnmulde eingehängt. Die Vorarbeiten der Drittfirmen an
der waren allerdings noch nicht so weit fertiggestellt, CP_5
dass die Puffermulde an der angebracht werden CP_5
konnte. Der Rest der Seilbahn (Seile, Seilbahnmulde usw.) war
für einen möglichen Einsatz ohne Puffermulde bereits
betriebsbereit. Nachdem die Vertragsleistungen der SE GM
somit erfüllt waren (mit Ausnahme der Montage der Puffermulde),
zahlte die Fa. AN CK am 19.04.2018 die letzte Rate des
Kaufpreises, welche laut Vertrag 30 Tage „nach Inbetriebnahme“
zu zahlen war (Dok. 4, Seite 15, Dok. 62/63, Dok. 7). Die noch
notwendige Montage der Puffermulde an der sollte CP_5
die SE GM nach Durchführung der notwendigen Vorarbeiten
seitens der Fa. . Nachdem die Controparte_6 CP_5
bauseits im Juni 2018 fertiggestellt worden war, war es im Juli
2018 so weit: Am 6.7.2018 waren die Mitarbeiter der Fa. SE im
Begriff, die Puffermulde der Fa. CK in die zu CP_5
befördern, um sie dort zu montieren. Die Puffermulde wurde an
die bereits vollkommen montierte und funktionierende
Seilbahnmulde gehängt, um sie zur zu befördern. Die CP_5
5 zwei Zugseile der Seilbahnmulde waren in Erwartung der
Anbringung des Vergusskopfes (Seilstück). Die Puffermulde sollte
erst nach dem Anbringen der Vergussköpfe am Zugseil in die
geliefert werden. Aufgrund des anstehenden CP_5
Wochenendes wollten die Mitarbeiter der Fa. SE den
Laufwagen mit der daran hängenden Puffermulde noch 15 m
talwärts fahren, um ihn in der Talstation auf Anschlag zu
bringen. Als sich der Laufwagen mit der daran hängenden
Puffermulde in Bewegung setzte, kam es zu starken
Schwingungen, welche dazu führten, dass sich die provisorisch
angebrachten Seilklemmen am Zugseil lösten und die
Puffermulde samt Seilbahnmulde mit einem Gesamtgewicht von
ca. 20 Tonnen in die Talstation krachte. Das Lösen des Zugseiles
erfolgte in einer Entfernung von etwa 15 Metern von der
Talstation. Es sollte sich herausstellen, dass der Techniker der
SE GM zu wenig Seilklemmen angebracht hatte und dadurch
den Unfall verursacht hatte. Die Seilbahnmulde traf zuerst auf
die Betonmauer und in der Folge landete die Puffermulde am
Boden, während der Laufwagen samt Seilbahnmulde am Zugseil
blieben (Dok. 8). Ing. von CK begab sich im Auftrag der SE
GM unmittelbar nach dem Schadensereignis vor Ort und
verfasste in der Folge ein Gutachten (Dok. 9). Der der Fa.
[...]
. Aufgrund der Dringlichkeit Controparte_7
bzw. um den entstandenen Schaden zu mindern hat die Fa. SE
die notwendige Behebung der Schäden unverzüglich in die Wege
6 geleitet, indem sie einerseits Drittfirmen mit den entsprechenden
Arbeiten beauftragt und andererseits selbst mit großem Aufwand
die notwendigen Arbeiten durchgeführt hat.“ Die Klägerin
machte somit eine geschuldete Gesamtentschädigung in Höhe
von € 244.701,54 (für Leistungen durch beauftragte Drittfirmen
€ 172.089,00, für eigenen Arbeitsaufwand € 71.610,32 sowie für Kosten aus der durchgeführten gesetzlichen Mediation €
1.440,00) geltend und beantragte demgemäß die Verurteilung
der Beklagten zur Leistung.
2. Die Beklagte Donau Versicherung AG Vienna Insurance
OU beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt die
Ersatzfähigkeit des Schadens (es handle sich um die Erfüllung
der vertraglichen Leistung bzw. um Ersatzleistungen, die nicht versichert seien) und dessen Höhe.
3. Das Landesgericht verfügte ein umfangreiches
Sachverständigengutachten und nahm mit dem nun angefochtenen Urteil die Klage in einem nur geringen Ausmaß
an. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von €
3.500,00 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 6.7.2018 und des Betrages von € 326,00 (wertentsprechende Kosten der
Pflichtmediation) zuzüglich Zinsen ab dem 27.11.2019 bis zur
Zahlung; es verurteilte die Beklagte zum Kostenersatz im
Verhältnis zur zuerkannten Entschädigung und lastete die
Kosten des Sachgutachtens zu 90% der Klägerin und zu 10%
der Beklagten an.
7 4. Im Wesentlichen kam das Landesgericht zu dieser
Entscheidung auf Grund folgender Überlegungen:
a) Beim vorliegenden Versicherungsverhältnis handle es sich um eine typische Haftpflichtversicherung. Es sei gemäß Artikel
1 und Artikel 2.1., 2.1.1. und 2.1.2. der „Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)“ jener
Schaden versichert, welchen der Versicherungsnehmer dem
Geschädigten, also einem Dritten, zu leisten habe. Aus einem
Schaden, den der Versicherungsnehmer an der eigenen Sache
erleide, entstehe kein Schadenersatzanspruch und es läge kein
Haftpflichtversicherungsfall vor. Artikel 7 der AHVB-
Bestimmungen (Risikoausschlüsse) schließe aus der
Versicherungsdeckung unter anderem „die Erfüllung von
Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
Ersatzleistung“ und „Schäden an jenen Teilen von
unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind“,
(Artikel 7, Punkte 1.3. und 10.5) aus. Die teilweise „Derogation“
laut Beilage zur Polizze dieser Haftungsausschlüsse,
insbesondere zu Artikel 7, Punkt 10.5., bewirke zwar, dass
Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen doch versichert seien. Allerdings bezöge sich diese „Derogation“ eben nur auf die spezifisch derogierten Klauseln der Allgemeinen
Bedingungen und nicht auf andere. „So vermögen die Klauseln
8 Abs. 1.1, 1.2 und 1.4 Allg. Bed. vorgesehenen
Haftungsausschlüsse zu relativieren. Gleichwenig relativieren die
8 und 9 der Beilage das Prinzip, dass die Versicherung Per_11
Haftpflichtschäden deckt und nicht eigene Schäden des
Versicherungsnehmers. Die bloße Qualifizierung der
beschädigten Teile als unbewegliche Sachen ist, anders als von
der Klägerin argumentiert, folglich nicht relevant, denn versichert
sind nur an fremden (unbeweglichen oder beweglichen) Per_12
Sachen, wobei die Vertragsleistung selbst oder
Gewährleistungspflichten nicht versichert sind. Vordergründig ist
also erstens die , ob eine fremde oder eine eigene CP_8
Sache beschädigt wurde, und zweitens, ob der Schaden nicht
etwa die zu erbringende Vertragsleistung oder eine
Gewährleistungspflicht betrifft.“
b) Der Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der
Auftraggeberin (Fa. CK) sei auf Grund der im Sachgutachten
dargelegten Merkmale und Leistungsumfänge als
Unternehmerwerkvertrag zu qualifizieren, der zum
Schadenszeitpunkt noch nicht mit der Annahme des Werks
abgeschlossen war.
c) Die Seilbahnanlage sei nach italienischem Recht (Art. 934
ZGB) und auch nach österreichischem Recht (siehe Fußnote 7,
Urteil, Seite 27) zwar als Eigentum des Grundeigentümers
anzusehen und damit sei der Schaden zwar grundsätzlich an der Sache eines Dritten entstanden, allerdings sei die
9 Werkunternehmerin SE GM zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Erbringung der Vertragsleistung befreit gewesen und habe „folglich das Risiko seiner Erfüllung“ zu tragen.
d) Die von der Klägerin durchgeführten Reparaturarbeiten seien daher als Vertragserfüllungsarbeiten zu sehen und nach Artikel
7, Punkt 1.3. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versichert, mit Ausnahme jener an der Betondecke der
Talstation der Materialseilbahn, welche nicht von oder im
Auftrag der Klägerin, sondern von einer Drittfirma im Auftrag
der Auftraggeberin errichtet worden sei (im Ausmaß von €
3.500,00).
e) Die im Verhältnis zur anerkannten Entschädigung
bestimmten Verfahrenskosten habe die Beklagte zu tragen, da auch eine starke Reduzierung des zur Recht erkannten
Klagebegehrens gemäß KassGH, V.S., Nr. 32061/2022, kein gegenseitiges Unterliegen darstelle.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin SE GM
Berufung und brachte fünf Rechtsmittelgründe vor.
6. Die Beklagte Donau Versicherung AG Vienna Insurance
OU stellte sich dem Berufungsverfahren und beantragte in der Sache die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels.
7. Der Senat verwies zunächst die Parteien zur Präzisierung
der Schlussanträge auf die Tagsatzung vom 14.02.2024 und gewährte mit Verfügung vom 14.02.2024 die Fristen nach
Artikel 190 ZGB.
10 8. Nach Hinterlegung der Schluss- und Replikschriftsätze
erachtete der Senat mit Beschluss vom 24.07.-19.08.2024 die
Rückverweisung der Streitsache in die Beweisaufnahme zur
Vervollständigung der Stoffsammlung für notwendig, und zwar für folgende Erledigungen: „A) Controparte_9
wie folgt: „Möge der ASV Ing. (PhD) Markus
[...]
Gasser die für schlüssig und notwendig erachteten
Aufwendungen der Klägerin für die Reparatur (so wie in seinem
Gutachten im ersten Verfahrenszug bereits festgestellt) den
einzelnen Schadenspositionen laut Anlage "C.10 Beschreibung
und Schematisierung der Schäden" seines Endberichts zuordnen
und den jeweiligen Gesamtaufwand (Summe der Eigen- und
Fremdleistungen je Schadensposition) anführen.“; B) Erörterung
der Parteien, welche der beschädigten Teile laut „Anlage "C.10
und Schematisierung der " des CP_10 Per_12
Endberichts des ASV nach dem österreichischen Sachenrecht
und Eigentumserwerbsrecht des Zuwachses (§§ 293 bis 297a
ABGB sowie §§ 414 und ff. ABGB) zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts (Juli 2018) tatsächlich als bewegliche oder
unbewegliche Sachen zu betrachten sind (Transportmulde,
Puffermulde, Laufwerke des Seilbahnfahrzeuges,
Tragwerksrahmen des Seilbahnfahrzeuges, Zugseile, Tragseile
und Betonbau Talstation und Gesteinsbunker)“.
9. Nach Erledigung der des Amtsgutachtens CP_9
(der Bericht des ASV wurde am 27.02.2025 in der
11 Gerichtskanzlei hinterlegt) wurden den Parteien mit Verfügung
vom 11.04.2025 neuerliche Fristen nach Artikel 190 ZGB
gewährt.
10. Die Streitsache gelangt nun zu den im Rubrum
angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Abriss der Berufungsgründe:
1.1. Im ersten Berufungsgrund, unter der Rubrik „Mangelnde
bzw. falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich
eines wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung
bzw. Interpretation bzw. Nichtanwendung von Punkt 10 der
Beilage zur Polizze (Dok. 13)“, rügt die Rechtsmittelwerberin
eine Falsch- bzw. Nichtanwendung der Deckungserweiterung
laut Punkt 10 der Beilage zur Polizze (wonach Schäden an
Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand
der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind,
abweichend von Artikel 7, Pkt. 10.5 AHVB, mitversichert sind).
Das Ersturteil gehe selbst davon aus, dass die bereits stehende
Seilbahnanlage Eigentum eines Dritten bei Eintritt des
Schadensfalls gewesen sei (dies gemäß Artikel 934 ZGB aber auch laut §§ 293 und 297 ABGB), weshalb „klar sein dürfte,
dass diese im Anlassfall zur Anwendung“ komme. Die Per_13
Argumentation des Erstgerichts, wonach die Seilbahnteile im
Schadenszeitpunkt noch nicht übergeben worden waren,
widerspreche der Feststellung desselben Richters, dass der
12 „Schaden an der Sache eines Dritten (der Kundin)“ entstanden war. Entscheidend sei hinsichtlich dieser Deckungsklausel nur,
dass die Seilbahnteile mit dem Boden bereits verankert waren,
weshalb sie zweifellos „unbewegliche Sachen im rechtlichen und
versicherungstechnischen Sinn“ darstellten und folglich versichert waren. Es möge zwar sein, „dass die Montagetätigkeit
noch zur Vertragsleistung gehört hatte“, dies ändere jedoch nichts „an der Tatsache, dass fremde Sachen beschädigt
wurden.“ Die Behauptung des Erstgerichts, wonach die nachfolgenden Reparaturarbeiten an den fremden Sachen als
„Arbeiten für die Erfüllung des Vertrages“ gesehen werden müssten, sei falsch. Vielmehr sei es so, „dass die
Reparaturarbeiten an den fremden Sachen aufgrund des Fehlers
bei der Montage geschuldet waren und der Behebung der
Schäden an Sachen Dritter dienten.“ Auch die dass Per_14
sich die auf die „spezifisch Controparte_11
derogierten Klauseln der Allgemeinen Bedingungen“ beziehe, sei nicht stichhaltig. „Vielmehr besteht durch die Anwendung des
lex-specialis-Prinzips kein Zweifel , dass die Deckung für Per_15
an unbeweglichen Sachen auf jeden Fall und folglich Per_12
auch in anderer Bestimmungen der Polizze zum Per_16
Tragen kommen.“
1.2. Im zweiten Berufungsgrund („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
13 Interpretation der Bestimmungen zum Kauf- und Werkvertrag“)
bemängelt die Rechtsmittelwerberin zunächst, dass das
Erstgericht gerade auf der Grundlage der vom ASV
hervorgehobenen Merkmale des Vertragsinhaltes zwischen der
Auftragnehmerin SE GM und der Auftraggeberin (
[...]
zum entgegengesetzten nicht nachvollziehbaren Schluss CP_12
des Werkvertrages gekommen sei. Wie der ASV nämlich
festgestellt habe, könne auch im Rahmen eines Kaufvertrags
eine planerische Leistung bzw. ein „nicht unerhebliches
Engineering“ notwendig sein (Verkauf eines Elektromotors oder von Fliesen oder eines Fahrstuhls). Zudem habe das Erstgericht
„subjektive Aspekte“ unberücksichtigt gelassen. So hätten die
Parteien die Lieferung der Seilbahnteile „frei Werk Truden“ und damit den Übergang der Gefahr für diese Teile an die
Auftraggeberin Fa. CK womit sie ihren Willen, CP_13
einen Kaufvertrag abzuschließen, bekräftigt hätten. Im Vertrag
selbst sei vom „Kaufpreis“ die Rede. In den ersten Angeboten sei die Montage nicht enthalten gewesen, weshalb bis dahin eindeutig über den Verkauf von Seilbahnteilen verhandelt worden sei. Die schließlich doch vereinbarte Montage ändere
jedoch nichts an der Natur des Vertrages als Kaufvertrag, auch da laut ASV der Wert des gelieferten Materials (2/3 des
Vertragsgegenstandes) jenen der Arbeitsleistung samt Montage
überwiege und nicht unbedeutende Teile der Materialseilbahn
(insbesondere die Betonarbeiten der Berg- und Talstation) nicht
14 einmal Gegenstand des Vertrages waren. Demzufolge seien durch den Schadensfall „fremde Sachen“ beschädigt worden
(Transportmulde, Puffermulde, Tragrahmen des
Fahrzeuges/Gehänge, Zugseile, Tragseile sowie der Betonbau
der Talstation). Es komme demzufolge die Haftungserweiterung
gemäß Punkt 9 der Beilage (Eingeschränkte Mitversicherung
von Tätigkeit an beweglichen Sachen) zur Anwendung, weshalb alle geltend gemachten Schäden gedeckt und von der Beklagten
zu erstatten seien.
1.3. Im dritten Rechtsmittelgrund („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation der Versicherungspolizze und des zugrunde
liegenden Vertrages“) beharrt die Berufungsklägerin darauf,
dass – sollte die Qualifizierung als Werkvertrag auch vom
Berufungsgericht bestätigt werden – die Schäden dennoch gedeckt seien, da die beschädigten Seilbahnteile bereits unbewegliches Eigentum der Auftraggeberin geworden seien.
Die Ansicht des Erstgerichts, die Versicherungsnehmerin habe weiterhin „das Risiko für die Erfüllung“ zu tragen, sei nichtzutreffend, da der Eigentumsübergang auch zum
„Gefahrenübergang … an den neuen Eigentümer“ führe. Auch
die Vertragsklausel „frei Werk Truden“ bedinge die
Gefahrenübergabe an die Auftraggeberin bei Abholung der
Seilbahnteile in Truden. Die Ansicht des Erstgerichts, wonach
15 damit nur die Übernahme der Transportkosten geregelt worden sei und damit die Parteien nicht beabsichtigt hätten, „mit der
Übergabe der einzelnen Teile an den Frächter einen Vertragsteil
„Produktion“ abzuschließen, um dann in einen neuen Vertrag
betreffend „Montage“ überzugehen“, erschließe sich nicht.
Ebenso wenig ergäbe sich die vom Richter erkannte
Bedeutungslosigkeit des Umstandes, dass die Parteien die
Montage der Anlage erst im letzten Angebot als zusätzliche
Vertragsleistung anführten, wodurch hingegen augenscheinlich eine Trennung des Vertrages in zwei Teile (Produktion und
Montage) erfolgte, wobei der Schadensfall im Vertragsteil
„Montage“ eintrat. Nachdem der also vor Controparte_14
dem Schadensfall eingetreten sei, müsse im Anlassfall die
Versicherung greifen.
1.4. Mit einer vierten Rüge („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation von Artikel 1673 ZGB“) führt die
Berufungsklägerin aus, dass selbst bei Vorliegen eines
Werkvertrages die Schäden gemäß Artikel 1673 Absatz 2
gedeckt wären, da laut dieser Bestimmung der Auftraggeber die
Gefahr für das Material zu übernehmen hat, wenn dieses von diesem geliefert und er somit Eigentümer ist. „Hätte
beispielsweise in dieser Zeit ein Blitz in die Seilbahnanlage
eingeschlagen und die Seile zerstört, so hätte die Klägerin
16 aufgrund des Eigentums- und Gefahrenübergangs an die Fa.
CK, diese keineswegs schadlos halten müssen.“ Die
Reparaturarbeiten seien dementsprechend nicht als
Vertragserfüllung zu betrachten, sondern als „Rechtsfolge der
von SE zu verantwortenden Beschädigung am Eigentum der
CK“.
1.5. Im fünften und letzten Berufungsgrund („Mangelnde bzw.
falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation der Versicherungspolizze“) argumentiert die
Berufungsklägerin schließlich, dass die Deckung auch auf
Grund des Punktes 8.2. der Beilage zur Polizze (Erweiterung
des Versicherungsschutzes auf Schäden an beweglichen
Sachen aus dem Titel der Verwahrung, auch als
, abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und Controparte_15
10.3 AHVB) vorliegen müsse, wenn das „Gericht wider Erwarten
zur Ansicht gelangen sollte, dass die SE auch nach
Eigentumsübertragung die Verwahrung der Seilbahnteil
innehatte…“.
2. : CP_16
2.1. Das Erstgericht hat die Qualifizierung des Vertrages
zwischen der Klägerin/Versicherungsnehmerin und der
Dritten/Bestellerin-Kundin (Fa. CK) nach italienischem
Recht vorgenommen. Dass auf diesen Vertrag italienisches
Recht anzuwenden war, war zwischen den Parteien zudem
17 unstrittig.
2.2. Auf den Versicherungsvertrag ist hingegen
österreichisches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus den
„Wichtigen Hinweisen zum gesamten Versicherungsvertrag“ in der Polizze Nr. 318.973-0 und aus Artikel 13 der Allgemeinen
und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2009 in der Fassung 2012), welche –
zusammen mit der „Beilage zur Pol. Nr. 318.673-B00 Bauhaupt-
und Nebengewerbe“ - das gegenständliche
Versicherungsverhältnis regeln (Artikel 13 AHVB „Wo und wann
können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht)? … Es ist österreichisches Recht anzuwenden.“).
2.3. Die gegenständliche Polizze (Dok. 11 der Klägerin) hat die
„Haftpflicht-Versicherung“ für „Produktion, Lieferung,
Aufstellung, Inbetriebnahme, Auf- und Abbau sowie Verleih von
Materialseilbahnen“ zum Gegenstand. Laut den „Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)“ (Dok. 12
der Klägerin) wird das versicherte Risiko (primäre
Risikoabgrenzung) wie folgt beschrieben (Artikel 1: „Was gilt als
Versicherungsfall und was ist versichert?“): „1.1
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten
Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder
erwachsen könnten.“ … „2. Versicherungsschutz 2.1 Im
18 übernimmt der Versicherer:
2.1.1 die Erfüllung Controparte_17
von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines
Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
„Schadenersatzverpflichtungen“ genannt); 2.1.2 …2.3. „…
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von Parte_1
körperlichen Sachen. … “
2.4. Aus den Ergänzenden Allgemeinen Bestimmungen
(EHVB) erschließt sich keine im Anlassfall bedeutsame
Im Abschnitt A finden sich nämlich Controparte_11
Erweiterungen des Versicherungsschutzes und Bestimmungen
zum Versicherungsschutz im Bereich der Produkthaftpflicht
und des damit verbundenen Risikos, die nicht gegenständlich
sind. Abschnitt B, Punkt 3 sieht für ganz bestimmte Tätigkeiten
und Risiken im Baugewerbe und ähnlichen Gewerben zwar eine
Erweiterung der primären Risikoabgrenzung vor, die jedoch im
Anlassfall keine Wirkung haben, da die Schäden nicht an unterirdischen Anlagen, bzw. durch das Absenken von
Grundstücken oder bei Sprengungen, usw., entstanden sind,
bzw. keine Personen- oder betreffen, „die aus dem Parte_1
vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen
entstehen.“.
19 2.5. Reine Vermögensschäden nach EHVB, Abschnitt B
(„Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs –
Nichtbetriebsrisken“), Punkt 1, (definiert als „Schäden, die
weder Personenschäden noch Sachschäden sind Art. 1, Pkt. 2
AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten“), sind nur im
Rahmen der ergänzenden Bestimmungen EHVB bzw. der etwaigen besonderen Bedingungen gedeckt.
2.6. Es handelt sich, wie vom Erstgericht bereits festgestellt,
um eine typische Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche,
welche „der Versicherungsnehmer dem Geschädigten, also einem
Dritten zu leisten hat“, weshalb grundsätzlich aus einem
„Schaden, den der Versicherungsnehmer an der eigenen Sache
erleidet, kein Schadenersatzanspruch entsteht“ und in diesem
Fall „kein Haftpflicht-Versicherungsfall vorliegt.“
2.7. Artikel 7 der AHVB („Was ist nicht versichert
(Risikoausschlüsse)?“, beinhaltet die sogenannte
„Tätigkeitsklausel“ oder „Erfüllungsklausel“, welche Stücke des von der primären Risikobegrenzung erfassten
Deckungsumfangs wiederum herausnimmt (sogenannte sekundäre Risikobegrenzung): „
1. Unter die Versicherung gemäß
Art. 1 fallen insbesondere nicht:
1.1 Ansprüche aus
Gewährleistung für Mängel; 1.2 … 1.3 die Erfüllung von
Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
Ersatzleistung. ….
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
20 Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen. 10. Die Versicherung erstreckt sich
nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
…10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder für ihn
handelnde Personen in Verwahrung genommen haben, wobei
dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt
(z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder
Servicearbeiten) … 10.4 , die bei oder infolge Parte_2
ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von
unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. …“.
2.8. Gemäß Rechtssatz Nr. RS0081518 (aus dem RIS,
Rechtsinformation des Bundes) liegt „der Zweck der
Tätigkeitsklausel darin, den Versicherer in einem gewissen
Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der
Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den
Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll
grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.“ (vgl. dazu beispielsweise OGH, Entscheidung vom 11.12.2023,
Geschäftszahl 7Ob162/23h, Randziffer 21 und die dort
21 angeführten Entscheidungen in Textstellen T4, T7 und T8 des angeführten Rechtssatzes).
2.9. Mit der Beilage zur Polizze (Dok. 13 der Klägerin) haben die Parteien jedoch wiederum zum Teil die sekundäre
Risikobegrenzung im Sinne einer Deckungserweiterung
abgeändert, und zwar wie folgt: „8.
[...]
: … 8.2. Der Versicherungsschutz bezieht Controparte_18
sich abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 und 10.3 AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen
Sachen gemäß Pkt. 1 aus dem Titel der Verwahrung, und zwar
auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung oder im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen. … 8.3. Schäden
an diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder
mit ihnen entstehen, bleiben gemäß Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. 9.
[...]
: Der Controparte_19
Ausschluss „Tätigkeitsschäden an beweglichen Sachen“ (Art. 7,
Pkt. 10.4) kommt für folgende Fallsituationen nicht zum Tragen
(es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung): Fremde
Sachen werden auf der Baustelle unter Einsatz von
Arbeitsmaschinen (z. B. Stapler, Kran) oder Materialseilbahnen
bewegt: versichert ist daher ausschließlich das Risiko einer
Beschädigung der bewegten Sache beim Transport bzw. beim
Be- oder Entladen bzw. infolge dieser Tätigkeiten; fremde Sachen
22 werden auf der Baustelle von Hand bewegt: versichert ist
ausschließlich das Risiko einer Beschädigung der bewegten
Sachen beim Transport sowie beim Be- oder Entladen bzw.
infolge dieser Tätigkeiten. Klarstellung: Diese
Deckungserweiterung gilt auch, wenn der Transport dieser
Sachen für deren Montage notwendig war oder diese Sachen
zum Zwecke der Montage transportiert werden. 10. Tätigkeiten
an unbeweglichen Sachen: Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.5.
AHVB mitversichert.“
2.10. Auch enthält die Beilage zur Polizze eine Besondere
Bedingung zu den so genannten „reinen Vermögensschäden“
(Punkt 11). Der Versicherungsschutz besteht laut Punkt 11.1.1.
auch für: „Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen
als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage,
Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur,
Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend
von Art. 1 AHVB mitversichert.“ Dabei findet Abschnitt B. Z. 1
EHVB-Anwendung.
2.11. „Reine“ Vermögensschäden sind laut Rechtssatz Nr.
RS0081414 „Schäden, die weder durch einen Personenschaden
noch durch einen Sachschaden entstanden sind“, und sind grundsätzlich nicht mitversichert, es sei denn, sie werden nach
23 den EHVB (oder in weiteren besonderen Vereinbarungen) in den
Versicherungsschutz aufgenommen.
2.12. Zum Wesen und zur Funktionsweise der
Betriebshaftversicherung laut dem hier anzuwendenden
österreichischen Recht findet sich in der Entscheidung des
OGH Nr. (Geschäftszahl) 7Ob162/23h vom 11.12.2023, bereits zitiert, folgende zusammenfassende Übersicht (die
Entscheidung bezieht sich auf die AHVB und EHVB 2005 in der
Fassung von 2012): „…[18] 3. Bei der Haftpflichtversicherung ist
der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser
aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der
Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu
bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten
ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom
Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). [19]
… [20] 3.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten
Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie
wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen
gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann
durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären
erfassten Deckungsumfangs ausgenommen Controparte_20
und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin,
dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und
24 kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere
Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem
Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein
den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird
von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen
(RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). [21] 3.3. In der
Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der
bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert
(RS0081685), soll doch das Unternehmerrisiko nicht auf den
Versicherer übertragen werden (RS0081518 [T4, T7, T8]).
Demgemäß fallen nach Art 7.1 AHVB 2005 unter die
Versicherung gemäß Abs 1 nicht: Ansprüche aus Gewährleistung
für Mängel (Art 7.1.1 – Gewährleistungs-klausel) sowie die
Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
tretende Ersatzleistung (Art 7.1.3 – Erfüllungsklausel). [22] 3.3.1.
Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich somit auch
nicht auf Erfüllungssurrogate (RS0081685 [T1]), also auf
diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines
abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird (7 Ob 46/13k; 7
Ob 30/18i; 7 Ob 81/19s). Der Versicherungsschutz umfasst
vielmehr nur jenen , der über das Erfüllungsinteresse CP_7
des Dritten an der Leistung des Versicherten hinausgeht
(RS0081898). Die Kosten für die von einem Dritten
vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des
25 Versicherten fallen ebenfalls nicht in die
Betriebshaftpflichtversicherung (RS0081685). Unter „Ansprüche
aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten
der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der
vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung
erforderlich sind (RS0021974). [23] 3.3.2. Gedeckt sind hingegen
Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung
(Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des
Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen (7 Ob 30/18i; 7 Ob
81/19s). Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht
unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern
daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen
Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein
Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch
den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem
Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen
Erfüllungsanspruch noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinne der
bezieht sich doch der nicht auf das CP_21 CP_7 CP_22
. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen Controparte_23
„reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch,
der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient
und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die
Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt (RS0114204 [T5]). …“.
2.13. Ob für die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin
also ein Versicherungsschutz besteht bzw. ob die
26 Deckungserweiterungen laut Beilage zur Polizze greifen, hängt
nun vordergründig auch tatsächlich von der Qualifikation des
Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer
Auftraggeberin ab, wodurch der Leistungsumfang bzw. die
(grundsätzlich nicht versicherte) bedungene Leistung und -
spiegelbildlich - der (nicht versicherte) Erfüllungsanspruch des
Dritten bestimmt werden. Es ist also zunächst der zweite
Berufungsgrund zu erörtern, womit die Klägerin die vom
Erstgericht vorgenommene Einordnung des Vertrages mit der
Auftraggeberin Fa. CP_24
3. Der zweite Berufungsgrund (zur Einordnung des
Vertrages zwischen der Klägerin und der Dritten Auftraggeberin
Fa. : CP_3
3.1. Der letztlich, nach längeren Verhandlungen (vgl. die
Angebote unter Dok. 1, 2 und 3 der Klägerin mit unterschiedlichem Leistungsumfang und unterschiedlicher
Ausgestaltung der Frage der Montage, u.ä.m.), zwischen der
Klägerin und der Sitz in Controparte_25
A-5731 Hollerbach abgeschlossene Vertrag (Dok. 4 der Klägerin)
„Materialseilbahn Steinbruch “ enthält zunächst eine Per_17
Zusammenfassung der letzten Gespräche zwischen den
Parteien, eine ausführliche Beschreibung der Aufgabenstellung
(was die geplante Materialseilbahn leisten muss) und des
Transportkonzepts sowie eine Kurzbeschreibung der
Funktionsweise der Seilbahn (einspurig, zwei Tragseile und
27 zwei Zugseile, Förderleistung, Umweltaspekte und
Energiebilanz, technische und rechtliche Normen). In Punkt 5
(ab Seite 9 des Vertrages) werden „Details und Lieferumfang“
festgelegt, gesondert für , Talstation, Beladestation, CP_5
Windenstation, Seilwinde, Bremssysteme, Fahrzeug,
Fahrzeugbehälter – Seilbahnmulde (Ausführung gilt auch für
Puffermulde), Seile, Tragseile, Elektroanlage, Einschulung sowie
Planung und Abnahme. In Punkt 6 (Vollmontage) hat die
Klägerin auch die gesamte Montage übernommen, die „im
Lieferumfang enthalten ist. Die Inbetriebnahme und die
Einschulung sind im Kaufpreis enthalten.“. In Punkt 7 wird der
„Kaufpreis“ für den gesamten Lieferumfang mit € 1.370.000
angegeben und noch einmal angeführt, welche Leistungen zu
Lasten der Auftraggeberin sind. In Punkt 8 wird spezifiziert,
dass die zukünftigen außerordentlichen Wartungen der Anlage
nicht im Lieferumfang enthalten sind. In Punkt 10 werden die
Lieferbedingungen („frei Werk Truden“) und Zahlungen
festgelegt (20% Anzahlung bei Vertragsschluss, 20% nach
Ausführungsprojekt, 45% bei Inbetriebnahme und 15% 30 Tage
nach Inbetriebnahme und gegen Vorlegung einer Bankgarantie
mit der Dauer von 24 Betriebsmonate der Seilbahn aber max. 3
. Per_18
3.2. Der ASV hat die Aufgaben, die die Klägerin bzw. die
Bestellerin jeweils übernommen haben, wie folgt zusammengefasst (Seite 15 und ff.), wobei die Kürzel SK für die
28 Firma SE und ST für die Auftraggeberin Firma CK stehen:
„Verantwortung Lieferumfang SK: Mit Bezugnahme auf die
gezeichneten Auftragsbestätigungen im Anhang D.1 und E.1 war
SK verantwortlich für folgenden Lieferumgang siehe dazu auch
Protokoll LA Punkte 10. und 12.):
• Projektierung / Auslegung von:
• Seillinienberechnung
• Seilbahntechnik
• SBT Stahlstrukturen
• Stations- / Felsverankerungen
• Stationsfundamente / Betonbau inkl. für Armierung und
Verschalung
• SBT CP_26
• Wartung- und Betriebshandbuch
• Genehmigungsunterlagen
• komplette SBT Elektro-Mechanik und SBT Stahlbau:
• Tragseile mit Abspannung
• Zug- und Rückholseile
• inklusive Einlegeteile / Schablonen CP_27
• Stationsstruktur und Dach Antriebsstation
• Seilwinde für Zug- und Rückholseile mit komplettem
Antrieb
• Entlademechanismus im Tal (auf Tragseile geklemmt
verstellbar)
• Transportfahrzeug komplett
29 • Mechanismen in der Umlenkstation am Berg inkl.
Puffermulde
• Steuerung komplett mit Container und
Sekundärsteuerung am Berg
• Komplette Montage des SBT Stahlbaus und der Elektro-
Mechanik und Verkabelung bis zur Hauptklemmleiste E-
Versorgung, inkl.
• interne Inbetriebsetzung
• Einschulung des ST-Personals
• Begleitung behördliche Abnahme.
Verantwortung auf Seiten des Auftraggebers ST: Der Kunde ST
war gem. Auftragsbestätigungen verantwortlich für (siehe dazu
auch Protokoll LA Punkte 11. und 13.):
• sämtliche behördlichen Genehmigungen und für die
Betriebserlaubnis
• geologisches Gutachten für Fundamentgründungen
• elektrische Energieversorgung bis zur Klemmleiste im
Stationscontainer (Tal)
• Ausführung Stationsverankerungen für Fundamente in
beiden Stationen
• Ausführung des gesamten Betonbaus
Pers
• Transport von SK Werk bis Per_20
• Schwerlasttransport auf der Per_20
• Gebäude aller Stationen inkl. und Einhausung CP_27
• Videoüberwachung.“
30 3.3. Der ASV hat weiters zusammengefasst (Seite 17 seines
Berichts): „Die unterzeichneten Auftragsbestätigungen (D.1 und
E.1) beinhalten eindeutig: • die komplette Projektierung der
gesamten MSB inkl. des diesbez. Stahlbaus und der
Stationsfundamente; • die Lieferung ab Werk der gesamten
Elektro-Mechanik und des Stahlbaus;
• die komplette zugehörige
SBT Montage, Inbetriebsetzung und Einschulung. Für die
Genehmigung, den Stromanschluss und Herstellung sämtlicher
Fundamente und den Transport des Materials von SK zur ST-
Baustelle war der Auftraggeber ST verantwortlich. Die
vertragliche Schnittstelle wird bildlich gesprochen bzw. physisch
mit den Fundamentoberkanten gezogen, wobei SK die gesamte
Projektierung auch für die Fundamente durchführte. Dies geht
entsprechend aus den Unterlagen in den Gerichtsakten und den
im Anhang E enthaltenen Unterlagen eindeutig hervor. Alles was
im Boden / ist zusammen mit den aufgesetzten Pt_3
Fundamenten wurde von ST ausgeführt auf Grundlage der
Projektunterlagen erstellt von SK. Der Anteil der Transportkosten
ab Werk SK zur und auch auf der Baustelle macht im Per_20
Verhältnis zum gesamten Auftragsvolumen nur einen
geringfügigen Anteil aus. Ursprünglich, gem. der von SK
gestellten Angebote an ST vor Zeichnung der
Auftragsbestätigungen, war die Montage durch ST vorgesehen
unter Anleitung der von SK gestellten Montageleitung. Dies ist
aber in den vertraglichen Vereinbarungen bzw.
31 Auftragsbestätigungen nicht so vorgesehen. Ganz im Gegenteil,
abgesehen vom Transport hat der Auftragnehmer SK die
komplette Montage übernommen und auch durchgeführt. Es sei
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die
Fundamentarbeiten komplett fertiggestellt sein müssen, bevor
eine SBT Komponente bzw. die MSB überhaupt montiert werden
kann. D.h. SK hat die MSB projektiert, Material und Teile
eingekauft, die SBT Teile hergestellt bzw. herstellen lassen,
geliefert ab Werk und dann die MSB montiert bis zum
Schadensereignis. Die Montagefertigstellung, Inbetriebsetzung
und Einschulung erfolgten erst nach erfolgter Reparatur.“
3.4. Dem ASV wurde unter anderem auch die Fragestellung
unterbreitet, er solle „eine technische Einschätzung dazu
abgeben, ob es beim Vertragsgegenstand a. mehr auf die
Errichtung eines Werks ankommt, wo die Arbeit (sowohl
intellektueller wie manueller Natur) gegenüber den eingesetzten
Materialien überwiegt; b. oder ob es hingegen mehr auf die
Lieferung eines Gegenstandes (samt Montage) ankommt, wo das
eingesetzte Material gegenüber einem lediglich akzessorischen
Arbeitsprozess überwiegt.“
3.5. Der ASV hat dazu ausführliche Stellungnahmen
abgegeben, wobei er seine (rechtliche) Schlussfolgerung, es handle sich bei diesem Vertrag um die „Lieferung eines
Gegenstandes“, ausschließlich auf die „prozentuale Aufteilung
basierend auf Verkaufspreisen“ und den Umstand, wonach die
32 Montage auf der „weniger als 10% des Vertragspreises Per_20
ausmacht“, stützte (ca. 2/3 Kosten des Materials zu 1/3 Kosten
der Arbeit, inklusive Planung und Montage – vgl. Seite 33 des
Berichts).
3.6. Das Erstgericht hat sodann, gerade aufbauend auf die
Ausführungen des ASV (5.4.3. Anmerkungen, Seiten 33, 34
und 35 des Berichts), die gegenteilige rechtliche Qualifikation
des Vertrages als Werkvertrag vorgenommen. Der Klarheit
halber wird hier das Erstgericht wörtlich und umfänglich zitiert:
„Der konkrete Vertrag ist als Unternehmerwerkvertrag zu
qualifizieren, nicht als Kaufvertrag, da die gelieferte
Materialseilbahn (Einspurbahn mit zwei Tragseilen für den
Steinbruch Weißbach mit 35 Ton Nutzlast) das Ergebnis einer
spezifischen Projektierung aufgrund der konkreten Bedürfnisse
des Kunden und der spezifischen Herstellung, außerhalb einer
Serienproduktion, ist. … Der ASV gelangt, aufgrund einer
quantitativen Betrachtung zum Schluss, dass der Materialaspekt
überwiegt und spricht sich für die „Lieferung eines
Gegenstandes“ aus. Dies führt allerdings in der, einzig vom
Gericht vorzunehmenden, juristischen Qualifizierung nicht dazu,
dass der Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Alle rein
ingenieurstechnischen Einschätzungen des ASV sind zu
übernehmen und genau diese führen zur Qualifikation als
Werkvertrag. In den folgenden Ausführungen des ASV werden
jene Teile fett oder unterstrichen hervorgehoben, aus denen der
33 Werkvertrag abzuleiten ist:
….
5.4.3 Anmerkungen • Es sei angemerkt, dass die
Projektierung des Betonbaus, also der gesamten
Fundamentierungen für die Herstellung, Lieferung und Montage
des EM-Anteils nicht notwendig und somit nicht relevant sind.
Die Schnittstelle wird hier durch die Fundamentoberkanten
gebildet. • Für das ab Fundamentoberkante anzusiedelnde
„Materialseilbahnprojekt“ für die zu installierende
Elektromechanik und den zugehörigen Stahlbau zeichnet SK
verantwortlich. Das Projekt für den SBT (Seilbahntechnik – Anm.)
- Stahlbau und Elektromechanik macht ca. 80% der gesamten
Projektierungskosten aus. Dieser Anteil gehört quasi zum
gelieferten Gegenstand. • SK hat als Bestandteil des Vertrages
an ST (AN CK GM, Kunde - Anm.) die Projektierung der
Fundamente verkauft. Für die Ausführung und auch für die
Abnahme der Statik durch einen österreichischen staatlich
beeideten Ziviltechniker ist ST verantwortlich. • Ohne Montage
auf der gibt es keine MSB (Materialseilbahn – Anm.), Per_20
welche den Zweck des Materialtransportes erfüllen könnte.
Zufolge der Montage des Stahlbaus und der elektromechanischen
Komponenten werden die gelieferten Teile integraler und
primärer Bestandteil der MSB. Die MSB besteht als Ganzes aus
Fundamenten, Stahlbau für Stationen, Elektromechanik, der
Linie (Seile, Stützen etc.) und den / dem seilgezogenen und
seilgeführten Transportfahrzeug (en). Allerdings macht der
34 Kostenanteil für Montage auf der im vorliegenden Fall Per_20
weniger als 10% aus bezogen auf den Vertragswert. Nach
Beurteilung des Projektes wird diese Marge als annehmbar
angesehen, weil die Talstation durch vormontierte Baugruppen
installiert wurde (Windengruppe, Steuerungscontainer, Tragseil-
Abspannung, Verkabelung, Entriegelungsmechanismus auf Seil)
und es keine Linienstrukturen gibt. Für die Bergstation bedarf es
etwas mehr Aufwand, aber auch diese ist nicht allzu komplex
aufgebaut. Dazu kommen noch die Seilzüge. Die 10% für
Montage als obere Marge können im vorliegenden Fall daher als
realistisch angesehen werden. • Nach Ansicht des ASV ist der
Vertragsgegenstand Dok. 4 (in Verbindung mit der
Auftragsbestätigung Anhang E.1) nicht mit der Lieferung von
vorgefertigten Bodenbelagselementen und der Verlegung dieser
vergleichbar (dieser Fall lag dem das in der Fragestellung Per_21
zitiert wurde, zugrunde – Anm. d. R.). Die MSB kann nicht ohne
vorhergehende spezifische Projektierung ausgelegt werden,
weder der dafür notwendige Stahlbau noch die
[...]
, und auch nicht die Fundamentierungen bzw. der CP_28
Betonbau. Geliefert wurde von SK ein Paket mit Bestandteilen,
welche abgesehen vom Projekt des Betonbaus nicht voneinander
getrennt behandelt werden können. Für die interne Fertigung der
Anlagenteile ist die Projektierung und Konstruktion
Voraussetzung, auch wenn manche Teile immer wieder in
ähnlicher Form Verwendung finden. (Anm.d.R: Insofern kann
35 nicht von einer Serienproduktion gesprochen werden). • Es
kommt allerdings vor (nicht hier – Anm. d.R.), dass ein Hersteller
das Projekt erstellt und die Anlagenteile fertigt und das dann an
einen Bauherrn verkauft ohne Montage (Anm.d.R.: auch hier läge
jedoch ein Werkvertrag, nicht Kaufvertrag vor). Meistens wird
dann die Montageleitung bzw. ein Supervisor und ein Spezialist
für die Inbetriebsetzung der Anlage mitverkauft. Die Montage
selbst führt dann der Bauherr bzw. der Auftraggeber oder eine
Drittfirma im Auftrag des Auftraggebers durch. In diesem Fall
würde der Lieferant bzw. für Controparte_29
die Montage übernehmen. Auch würde hier der MSB Hersteller
wahrscheinlich nicht das Projekt für den Betonbau erstellen,
sondern er würde nur die Anschlussmaße und die Kräfte an den
Fundamentoberkanten sowie Einlegeteile liefern, welche sich aus
der SBT Projektierung ergeben. Damit hätte der Hersteller auch
keinerlei Verantwortung für die Auslegung und den Bau der
Fundamente. Dies Variante kommt ebenfalls vor. • Nachdem die
Ausführung des gesamten Fundamentbaus in der Verantwortung
des Auftraggebers ST gelegen hat, sind die oben genannten
Werte nach Ansicht des ASV aufgrund seiner eigenen Erfahrung
im Seilbahnbau in der Branche des seilbahntechnischen
Anlagenbaus als mehr oder weniger typisch anzusehen. • Es ist
dabei anzumerken, dass die Herstellung sowohl der SBT als
auch des Betonbaus auf dem Engineering beruhen! Ohne
Engineering ist die Auslegung und Fertigung der Teile
36 selbstredend nicht möglich, insbesondere weil es sich bei dieser
Anlage um eine spezifisches individuell bzw. maßgeschneidert
handelt. Es handelt sich jedenfalls nicht um Controparte_30
ein Produkt der Serienfertigung. MSB für verschiedene
Steinbrüche mögen ähnlich sein, aber nie gleich, weder in ihrer
Nutzlast noch in ihren Seillinien und Stationskonstellation mit
zugehörigen Fundamenten. • Rechnet man zum Vertragspreis die
grob abgeschätzten Kosten für die Fundamentierung hinzu so
ergäbe sich ein Betonbauanteil von ca. 1/4 zu 3/4 des reinen
MSB-technischen Anteils. • Der Anteil von ca. 9% am
Verkaufspreis für PM, Organisation und Koordination bzw. die
angegebenen Stunden sind nach Ansicht für dieses Projekt wohl
eher hoch gegriffen. Sind darin die üblichen Gemeinkosten
beinhaltet, dann erscheinen die Werte eher anwendbar. Die
Lieferung der Materialseilbahn ist also, unter Anwendung der
Kriterien des Höchstgerichts, vorwiegend als Tätigkeit (facere)
mit Materialeinsatz und somit als Werkvertrag, und nicht als
Sachlieferung (dare) mit akzessorischer also Per_22
, zu werten, weil: - es gibt ein eigenes Per_23
Projektmanagement für die Lieferung dieser Seilbahn;
- es gibt
eine spezifische Projektierung für Elektromechanik und;
CP_27
- es wird zudem die Projektierung der Fundamente geliefert, - die
Kosten für die Projektierung dieser spezifischen Anlage machen
knapp 25% des Gesamtpreises aus, - im Vertrag sind Planung,
Abnahme (Punkt 5.12) und Vollmontage (Punkt 6) enthalten;
- es
37 handelt sich um ein spezifisches individuell bzw.
maßgeschneidert ausgelegtes Gewerk und keinesfalls um ein
Produkt der Serienfertigung. Es ist außerdem festzuhalten, dass
der Vertrag als ein einziger zu würdigen ist und nicht in zwei
autonome Teile, einerseits Produktion und andererseits Montage,
aufgeteilt werden kann: Das Vertragsdokument ist ein einziges
und darin ist in Punkt 6 die „Vollmontage“ enthalten: „Die
gesamte Montage wird von der Firma SE vorgenommen und ist
im Lieferumfang enthalten. Die Inbetriebnahme und die
Einschulung sind im Kaufpreis enthalten“. Der Vertag sieht
Zahlungsbedingungen vor, wonach die letzten 60% des
Gesamtpreises so vorzunehmen sind: 45% bei Inbetriebnahme
und 15% 30 Tage danach gegen Vorlegung einer Bankgarantie
mit der Dauer von 24 Betriebsmonaten der Seilbahn aber max. 3
Daraus erschließt sich, dass für die Vertragsparteien der Per_18
tatsächlichen Inbetriebnahme (durch SE) und dem
Funktionieren für 24 Betriebsmonate/max. 3 Jahre eine
wesentliche Bedeutung zukam. Die vereinbarte Lieferung „frei
Werk Truden“ (Produktionsstätte von SE) ist – im Lichte des
Montageauftrags und der Zahlungsvereinbarung – so zu werten,
dass die Parteien damit bloß die Transportobliegenheit und -
kostenzuständigkeit regeln wollten, aber nicht beabsichtigten,
mit der Übergabe der einzelnen Teile an den Frächter einen
Vertragsteil „Produktion“ abzuschließen, um dann in einen neuen
Vertrag betreffend die „Montage“ überzugehen. Aus dem
38 schriftlichen Vertrag ist zu folgern, dass erst mit der
„Vollmontage“ der Gesamtauftrag erfüllt war. Nicht erheblich
sind die Umstände, dass in Vertragsverhandlungen und -
entwürfen die Montage nicht beinhaltet war, und dass
tatsächlich der Gesamtpreis schon im April 2018, noch vor dem
Schadensfall im Juli 2018, bezahlt worden war. Auch wenn im
Juli 2018 die Seilbahn an sich schon betriebsbereit war, so war,
unbestrittenermaßen, die Montage der Puffermulde, noch nicht
erfolgt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass zu diesem
Zeitpunkt bereits eine Abnahme der (montierten) Seilbahnanlage
vorgenommen worden war. Auf S. 17 des Amtsgutachtens wird
auch festgehalten: „Die Montagefertigstellung, Inbetriebsetzung
und Einschulung erfolgten erst nach erfolgter Reparatur“.“
3.7. Die Klägerin rügt zunächst, dass das Erstgericht „aus
nicht nachvollziehbaren Gründen“ zu einem dem ASV
entgegengesetzten Schluss gekommen sei.
3.8. Dieser Kritik kann nichts abgewonnen worden, da zum einen die rechtliche Schlussfolgerung aus der dem ASV
auferlegten „technischen Einschätzung“ unzweifelhaft dem
Gericht gebührte. Zum anderen hat der ASV seine
Einschätzung, wie bereits angeführt, nur auf eine rein quantitative Gegenüberstellung von Verkaufspreisen und
Gewinnmargen (aus Herstellung von Seilbahnteilen und aus intellektueller/manueller Arbeit) abgestellt, was aber den
39 höchstrichterlichen Vorgaben zur Unterscheidung der beiden
Vertragstypen keineswegs entspricht.
3.9. Was das „Engineering“ betrifft, auf das der ASV im
Zusammenhang mit Elektromotoren bzw. Fahrstühlen oder auch hat, erweist sich die Kritik ebenfalls Persona_24
als unergiebig. Denn das „Engineering“ bezüglich eines Motors
für die Serienproduktion (dasselbe gilt für Fahrstühle oder
) ist im Verhältnis zum Serientypen (und zur Per_24
Serienproduktion) zu setzen, während die
Projektierung/Planung im Anlassfall auf eine spezifische
Seilbahnanlage abstellt, die auf die Erfordernisse und die individuellen Bedürfnisse des Bestellers für den „Steinbruch
Weißenbach“ einzugehen hatte.
3.10. Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Unterscheidung
der beiden Vertragstypen wird von der Klägerin nicht in Per_25
gezogen. Und dem Erstgericht ist unter Rückgriff der in den
Fußnoten des Urteils angeführten höchstrichterlichen
Entscheidungen (KassGH, Nr. 6925/2001, KassGH Nr.
20301/2012, KassGH Nr. 5074/1993; Staatsrat Nr.
3421/2014; KassGH, Nr. 29356/2022; KassGH Nr. 3578/1999)
beizupflichten: - dass es bei der Bewertung des
Unterscheidungskriteriums des Überwiegens des eingesetzten
Materials (Kauf) oder der Arbeitsleistung (Werkvertrag) nicht auf eine rein objektive Darstellung der entsprechenden Größen
geht, sondern darum, welchen Gegenstand, d.h. welchen
40 „Erfolg“, die Parteien bei Vertragsschluss vor Augen hatten;
-
dass zu unterscheiden ist, „ob der Wille der Parteien jener war,
dass die Bereitstellung des Materials nur ein Mittel zur
Errichtung des Werks und die Arbeit der Zweck des Geschäfts ist
(Werkvertrag), oder aber, ob die Arbeit das Mittel zur
Verarbeitung des Materials und die Sache der Zweck des
Geschäft ist (Kauf) (s. z.B. Kass Nr. 20391/2008, Nr.
5935/2018)“, wobei „nicht das rein quantitative Verhältnis
zwischen Wert von Arbeit und Material ausschlaggebend“ ist;
-
dass ein Werkvertrag insbesondere dann vorliegt, wenn ein neues Produkt geschaffen und von einer Serienproduktion
abgewichen wird, wie zum Beispiel in jenen Fällen, wo „eine
spezifische Projektierung für die Errichtung des
Vertragsgegenstands und dessen folgende Anfertigung im
Rahmen einer dafür spezifisch ausgelegten
Unternehmensstruktur erfolgt, da hierbei das Element des Tuns
(facere) gegenüber der bloßen Übergabe der Sache (dare)
vorherrscht.“; - dass „die Vornahme auch der Installation und
Inbetriebnahme der gelieferten Sache, sowie Übernahme der
Garantie für die Funktionstüchtigkeit für einen bestimmten
Zeitraum, auf einen Werkvertrag“ hindeuten.
3.11. Auch die weitere Kritik, das Erstgericht habe die
„subjektiven Aspekte“ unberücksichtigt gelassen, bleibt erfolglos. Der in den Lieferbedingungen „frei Werk Per_26
Truden“ hat nachvollziehbar im gesamten Vertragskontext nur
41 die Bedeutung, dass – wie in Punkt 7 der Vertragsurkunde
ausdrücklich – der Transport, die diesbezüglichen CP_13
Kosten und die mit dem Transport verbundenen Risiken zu
Lasten des Bestellers gehen. Da im gleichen Vertrag die
Auftragnehmerin die Bestandteile der Seilbahnanlage an der
Baustelle wieder zu übernehmen, zu montieren und in Betrieb
zu nehmen sowie das Personal der Bestellerin einzuschulen hatte, kann ein über den Transport hinausgehender
„Gefahrenübergang“ vom Vertragswillen nicht abgeleitet werden.
3.12. Auch die Verwendung des Wortes „Kaufpreis“ führt nicht zur von der Klägerin geforderten Einordnung. Der Begriff findet sich nämlich nur in der Bestimmung des Entgelts für den gesamten „Lieferumfang“, inklusive Montage und Einschulung.
Im übrigen Vertragstext ist von Leistungen (Planung, Arbeit,
Material/Technik), die „im Lieferumfang“ enthalten sind, die
Rede. Der Verwendung dieses Begriffs kann demzufolge kein besonderer Vertragswillen zugesprochen worden. Zudem bindet bekanntlich die Verwendung von Rechtsbegriffen durch die
Vertragsparteien den Interpreten nicht, der den objektiven
Gegenstand des Rechtsgeschäfts samt den darin vorgesehen
Wirkungen in einen der typischen (oder auch atypischen)
Vertragstypen einzuordnen hat.
3.13. Dass schließlich in den vorausgegangenen Angeboten die
Montage nicht enthalten gewesen sei, trifft überdies in dieser
42 pauschalen Aussage nicht ganz zu. So war im Angebot vom
10.11.2015 (Dok. Nr. 1 der Klägerin) davon die Rede, dass die
Montage zwar vom Kunden „organisiert“ werden könne, ein
Techniker der Kläger allerdings die „Montageaufsicht und die
Abnahme“ übernehmen würde (dieselbe Klausel findet sich im
Angebot vom 25.11.2015 wieder, während in jenem vom
12.1.2016 die „Montageaufsicht“ von einem „Supervisor“ der
Klägerin übernommen worden wäre – vgl. Dok. 2 und 3 der
Klägerin).
3.14. Davon lässt sich eine „Zweiteilung“ des Vertrages in
„Produktion“ und „Montage“ also nicht ableiten, ebenso wenig die Darstellung, dass bis zum endgültigen Vertragsschluss die
Parteien über den „Verkauf von Seilbahnteilen“ verhandelt hätten. Vielmehr war Vertragsgegenstand ein umfassender
Planungs-, Produktions- und Errichtungsauftrag, samt
Einschulung des Personals, Inbetriebsetzung und technische
Abnahme, der spezifisch an die Bedürfnisse der Bestellerin
angepassten Materialseilbahn für den Steinbruch
„Weißenbach“, woran auch der Umstand nichts ändert, dass fraglos bedeutende Teile (insbesondere die Betonarbeiten der
Berg- und Talstation) laut Vertrag zu Lasten der Bestellerin
selbst gingen.
3.15. Die Behauptung der Klägerin, dass es auf Grund des
Bestehens eines Kaufvertrages zur Deckungserweiterung laut
Punkt 9 der Beilage zur Polizze („eingeschränkte
43 Mitversicherung von Tätigkeit an beweglichen Sachen“) komme,
weil beim Schadensfall „fremde Sachen“ beschädigt worden seien, trifft daher ins Leere, weshalb der zweite
Rechtsmittelgrund abzuweisen ist.
4. Zum ersten, dritten, vierten und fünften
Berufungsgrund: Die restlichen Rechtsmittelgründe können
gemeinsam behandelt werden, da die Klägerin darin in kritischer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des
Erstgerichts den Versicherungsschutz für die von ihr aufgebrachten Kosten für die Reparatur der beschädigten
Seilbahnteile von den Deckungserweiterungen ableitet, die in der Beilage zur Polizze vereinbart wurden.
4.1. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls waren die Berg- und
Talstation sowie die Stützen samt Tragseilen der
Materialseilbahn im Wesentlichen bereits errichtet. Auch der
Seilbahnwagen (Laufwagen) samt Seilbahnmulde hing am
Tragseil und war an den Zugseilen (die noch nicht fertig montiert waren, da die Vergussköpfe fehlten) nur mit einfachen
Seilklemmen befestigt. Die Puffermulde war an das Fahrzeug
angehängt zwecks späteren Transportes zur , wo sie CP_5
angebracht werden sollte. Es war noch keine Steuerleitung von
Tal zu Berg installiert, das Rückholseil und auch der
Verriegelungsmechanismus für die Transportmulde fehlte noch
(so ist im Bericht des ASV zu lesen).
4.2. Von diesem OLG wurde mit Beschluss vom 24.07.2024
44 die Frage aufgeworfen, welche der beschädigten Teile der
Seilbahnanlage gemäß Anlage C.10 des erstinstanzlichen
Amtsgutachtens nach dem österreichischen Sachenrecht und
Eigentumserwerbsrecht des Zuwachses (§§ 293 bis 297a ABGB
sowie §§ 414 und ff. ABGB) zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts (Juli 2018) tatsächlich als bewegliche oder unbewegliche Sachen zu betrachten sind (Transportmulde,
Puffermulde, Laufwerke des Seilbahnfahrzeuges,
Tragwerksrahmen des Seilbahnfahrzeuges, Zugseile, Tragseile
und Betonbau Talstation und Gesteinsbunker). Es war also zu erörtern, ob die beschädigten Teile als Zugehör Teil einer unbeweglichen Sache nach § 293 ABGB geworden sind oder ob sie ihre Eigenschaft von beweglichen Sachen trotz der
Vereinigung mit der unbeweglichen Sache beibehalten haben,
da sie ohne unmäßigen Wert- und Gebrauchsverlust wieder abgesondert werden können (§ 415 ABGB).
4.3. Hintergrund dieser Frage war die von der Berufung
aufgeworfene These, dass durch Punkt 10 der Beilage zur
Polizze und die damit verbundene Deckungserweiterung in
Abänderung des Punktes 10.5. der sogenannten
„Tätigkeitsklausel“ in Artikel 7 der AHVB so auszulegen ist,
dass dieser Deckungseinschluss nun jegliche Art von Schäden
an „unbeweglichen Sachen“, die in Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit der Versicherungsnehmerin SE GM und auch in
Erfüllung von vertraglich bedungenen Leistungen entstanden
45 sind, einschließt. Voraussetzung dieser Überlegung war, dass nun tatsächlich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die beschädigten Seilbahnteile bereits unbewegliches Eigentum der
Auftraggeberin Fa. . CP_31
4.4. Im Ersturteil findet sich dazu auf Seite 27 folgende
Einschätzung: „Die Seilbahnanlage ist auf Grund des
Grundsatzes des supeficies solo cedit (Art. 934 ZGB, ebenso in
Österreich) als Eigentum des Grundeigentümers anzusehen und
insoweit ist der Schaden tatsächlich an der Sache eines Dritten
(der Kundin) entstanden.“ In der Fußnote verweist das
Erstgericht auf die §§ 294 und 297 ABGB und auf die vom §
418 ABGB vorgesehenen Regeln zur Lösung des
Eigentümerkonflikts bei Vereinigung/Verarbeitung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen Sachen.
4.5. Zu bemerken ist allerdings, dass im Anlassfall der Titel
des Eigentumsübergang im Werkvertrag zu finden ist, sodass §
418 nicht greifen kann, da die dort vorgesehene Regelung die
Vereinigung/Verarbeitung mit eigenen Materialien (am fremden
Grundstück) „ohne Wissen und Willen des Eigentümers“ zum
Gegenstand hat.
4.6. Im Vertrag selbst ist kein zu Persona_27
Gunsten der SE GM vorgesehen, sodass grundsätzlich die
österreichische greift, wonach das Eigentum mit der CP_32
Übergabe übergeht (§§ 423 und ff. ABGB).
4.7. Eine Übergabe des Werkes durch die SE GM an die
46 Auftraggeberin/Bestellerin Fa. CK war im Anlassfall
unbestritten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht erfolgt.
Allerdings war die SE GM verpflichtet, der Bestellerin Fa.
CK das Eigentum am hergestellten Werk zu verschaffen, was in der österreichischen Rechtsordnung, ähnlich der italienischen (Zuwachs – „accessione“), durch „Verbindung mit
einer unbeweglichen Sache“ erfolgt. Im italienischen
Werkvertrag, wenn der Unternehmer eigene Materialien für den
Bau auf dem Grundstück des Werkbestellers verwendet, geht das Eigentum an den zum Bau verwendeten Materialien nach dem Prinzip des Zuwachses nach Artikel 934 ZGB „Zug um Zug“
(„momento per momento“) über.
4.8. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der
Werkunternehmer von der mängelfreien Übergabe des Werks,
also von seiner durch den Vertrag bedungenen Leistung befreit wäre. Das Prinzip des Zuwachses ist mit den Prinzipien des
Vertragsrechtes dahingehend in Einklang zu bringen, als dass der Grundeigentümer bei Auflösung des Werkvertrags wegen
Nichterfüllung des Unternehmers das Recht hat, die
Entfernung des mängelhaften Werkes samt etwaigen
Schadenersatz zu beantragen (vgl. dazu KassGH, Urteil Nr.
16291/2012, Leitsatz: „Nel caso di risoluzione, per
inadempimento dell'appaltatore, di un contratto di appalto avente
ad oggetto la costruzione di un immobile su fondo del
committente, è facoltà di quest'ultimo, il quale non ritenga di
47 poter utilizzare il manufatto, chiedere la demolizione dello stesso
ovvero il risarcimento del danno pari al costo dei lavori a tale
scopo necessari. Se invece il committente intenda ritenere le
opere, divenute di sua proprietà per accessione, e queste siano
suscettibili di essere utilizzate, spetta all'appaltatore un
compenso nei limiti in cui il medesimo committente abbia ricavato
vantaggio, senza che trovi applicazione, nella specie, la
preclusione del rimedio della risoluzione, prevista in tema di
compravendita dall'art. 1492, terzo comma, cod. civ., per l'ipotesi
in cui il compratore abbia alienato o trasformato il bene
consegnato, dal momento che tale norma, dettando una peculiare
disciplina relativa alla garanzia per i vizi della cosa venduta, non
è espressione di un principio generale in materia di risoluzione
del contratto.”).
4.9. Auch der österreichische OGH hat bereits in einer
Entscheidung vom 4. Januar 1992 (Geschäftszahl 1Ob547/92)
erkannt: „… Soll das Werk - wie im vorliegenden Fall - aus
Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt
werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Per_28
an der hergestellten Sache zu verschaffen (Krejci aaO Rz 95; vgl.
§ 651 erster Satz BGB). In diesem Fall bedarf es bei der
Ablieferung des Werkes einer Eigentumsübertragung (Koziol-
Welser, Grundriß I8 371 f), sofern das vom Unternehmer
angelieferte und verarbeitete Material durch die Werkleistung mit
der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren
48 war - nicht derart eng verbunden wird, daß es von dieser
tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte; in solchen
Fällen wird das Material zum unselbständigen und damit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (SZ 60/66
ua; Koziol-Welser aaO II9 12) und wächst auf diese Weise dem
Eigentümer der Hauptsache zu. Soweit die angelieferten Geräte
und Werkstoffe dagegen ohne Beeinträchtigung der Substanz
von Haupt- und Nebensache wieder abgesondert werden können
bzw. bisher überhaupt noch nicht verarbeitet wurden, ist die
klagende Partei somit - wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannte - deren Eigentümer geblieben, weil sie das vereinbarte
Werk nicht fertiggestellt, geschweige denn dem Werkbesteller
oder dem von diesem bezeichneten Übernehmer übergeben
hat…“.
4.10. Nachdem also zum Schadenszeitpunkt das CP_13
Werk noch nicht fertiggestellt bzw. funktionstüchtig und auch noch nicht übergeben worden war, wäre gemäß der weiteren
Entscheidung des OGH vom 25. November 1999 (Geschäftszahl
2Ob275/99a) wie folgt vorzugehen (im Anlassfall ging es um eine im Wesentlichen fertig gestellte, aber nie übergebene,
Aufzugsanlage – ohne Eigentumsvorbehalt - in einem
Wohngebäude, welche durch Demontage und Ausbau in die einzelnen Bestandteile zerfallen wäre, ohne dass nachgewiesen war, dass diese an anderer Stelle wieder ebenso wirtschaftlich
49 und funktionell zu einer solchen zusammengebaut bzw.
eingebaut werden konnte): „… Zu prüfen ist nunmehr, ob die
klagsgegenständlichen Teile zum unselbständigen und somit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (Haus des
Beklagten) geworden sind. Ob ein selbständiger Bestandteil oder
Zubehör vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz
RS0009884; SZ 60/66). Ein unselbständiger Bestandteil liegt
dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so
eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz
oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte; wenn also nach der Absonderung
Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes
anzusehen sind (Klicka in Schwimann, ABGB2, Rz 2 zu § 294;
Klang in Klang2 II 14; SZ 40/32). Im vorliegenden Verfahren
zerfällt aber die montierte Aufzugsanlage durch die Demontage
in ihre einzelnen Bestandteile. Dass diese anderswo wieder zu
einer funktionierenden Gesamtanlage zusammengesetzt werden
könnten, steht nicht fest, kann aber auch nicht angenommen
werden, weil es ja in jedem Fall auf die Baulichkeit ankommt, für
die die Anlage konzipiert wurde. Eine im Wesentlichen fertig
gestellte Aufzugsanlage und diverse Bestandteile zur Herstellung
einer solchen (deren Herausgabe hier begehrt wird), sind
wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen. Richtig ist zwar,
dass in der Entscheidung 6 Ob 718/76 (= HS 10.962) ausgeführt
wurde, eine Aufzugsanlage stelle einen selbständigen
50 Bestandteil dar, wenn die Trennung vom Gebäude ohne weiteres
möglich sei. Auch in dieser Entscheidung wurde aber dargelegt,
dass für die Unterscheidung zwischen selbständigen und
unselbständigen Bestandteilen grundsätzlich die wirtschaftliche
Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer
selbständigen Sache entscheidend sei. Zum Unterschied vom hier
zu beurteilenden Rechtsstreit war offenbar die Aufzugsanlage,
die in der zitierten Entscheidung zu beurteilen war, auch nach
der Demontage als solche selbständig verwertbar. Sollte in dieser
Entscheidung allerdings zum Ausdruck gebracht worden sein,
Aufzüge stellten generell selbständige Bestandteile dar, so
könnte diese Ansicht nicht aufrechterhalten werden.“ Der mit dieser Entscheidung verbundene Rechtssatz (Nr. RS0009891,
siehe dort auch die Textstellen T2, T5) lautet: „Der Begriff
"Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch
nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest
umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer
zusammengesetzten Sache;
ist die Verbindung von Teilen mit der
Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder
nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert
werden könnten, spricht man von unselbständigen
Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind;
lassen sich die
Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die
sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das
51 sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.“
4.11. Nach diesen Grundsätzen wäre also zu untersuchen, ob die beschädigten Seilbahnteile „zum unselbständigen und somit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache geworden
sind“ (Steinbruch der Bestellerin, unter der Annahme des
Eigentumsrechtes an den Grundstücken, auf welchen die
Seilbahn errichtet wurde). Zu prüfen wäre also, ob zwischen den an sich beweglichen Bestandteilen die Verbindung mit der
Hauptsache so „eng“ geworden ist, dass sie „nicht ohne
Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert“ werden könnten, so dass nach der
Absonderung die Bestandteile als wirtschaftlich etwas anderes
(als eine Seilbahnanlage) anzusehen sind.
4.12. Diese so enge Verbindung wurde vom Erstgericht für die
Schadensposition Nr. 7 (Schäden an der Betondecke des
Talstationsstehers und an der dortigen Mauer des
Gesteinsbunkers) bejaht und somit als Schäden an unbeweglichen Sachen als versichert angesehen, da diese
Gewerke nicht Teil der bedungenen Leistung waren (sie wurden von der Bestellerin an andere Drittfirmen beauftragt). Der
Versicherungsschutz für diese Schadensposition ist im
Berufungsverfahren nicht mehr strittig, da hierzu die Beklagte
Versicherung keine Anschlussberufung eingebracht hat.
4.13. Was allerdings die anderen Teile betrifft, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich die einzelnen
52 hier fraglichen Bestandteile (es handelt sich nicht um mit dem
Boden festverankerte Teile der Anlage, wie Gehäuse der Berg-
und Talstation, dazugehörige Betonbauten und fest im
Boden/am Beton befestigte Metallsteher) die eben angeführten
Bedingungen der unwirtschaftlichen Absonderung zum
Zeitpunkt des Schadenereignisses erfüllten.
4.14. So war die Puffermulde (Schadensposition Nr. 2 -
herabgefallene Puffermulde, oberflächliche „kosmetische“
Beschädigung) zum Schadenszeitpunkt auf jedem Fall noch eine „bewegliche Sache“. Sie sollte erst am darauffolgenden Tag
bzw. nach Montage der Vergussknöpfe der Zugseile mit der
Seilbahn an die befördert werden, um dort CP_5
montiert, also befestigt und mit der Anlage verbunden zu werden.
4.15. Warum, weiters, die Tragseile nicht abgesondert werden könnten, um damit eine gleichwertige Seilbahn an anderer
Stelle zu errichten, erschließt sich aus den Ausführungen der
Berufungsklägerin nicht. Dasselbe gilt für die Laufwerke des
Seilbahnfahrzeuges und seine Metallrahmen samt
Transportmulde (Schadenspositionen 3, 4 und 6).
4.16. Die Zugseile (Schadensposition Nr. 5) waren laut
Ausführungen des Amtsgutachters zum Schadenszeitpunkt auf
Grund der fehlenden Vergussknöpfe noch nicht mit der Anlage
regelrecht verbunden. Und auch diesbezüglich erschließt sich aus den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht, inwiefern
53 diese Teile die oben angeführten Bedingungen der
Unwirtschaftlichkeit der Absonderung erfüllen.
4.17. Selbst wenn man jedoch auf Grund der im Werkvertrag
vereinbarten besonderen Planung und Ausrichtung der
Gesamtanlage für die spezifischen Erfordernisse der Bestellerin
Fa. CK davon ausgehen wollte (ohne hierfür noch einmal den Amtsgutachter mit der dafür notwendigen Fachexpertise zu beauftragen), dass die fraglichen Bestandteile aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht ohne Verletzung ihrer
Substanz anderswo wieder zu einer funktionierenden
Seilbahnanlage zusammengebaut werden konnten und demnach die im Wesentlichen fertig gestellte Seilbahnanlage als wirtschaftlich „etwas anderes“ anzusehen wäre als ihre diversen Bestandteile, wenn also in diesem Sinne die
Voraussetzungen des Übergangs ins unbewegliche Eigentum
der Bestellerin nach obigen Bedingungen bejaht werden sollte
(jedenfalls mit Ausnahme der Schadenspositionen Nr. 2 und Nr.
5), führt dies trotz alledem nicht zur von der Berufungsklägerin
geforderten Ausweitung des Versicherungsschutzes auf die von ihr in Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung
aufgebrachten Kosten für die Reparatur der Seilbahnteile.
4.18. Bereits auf Grund der im Versicherungsvertrag
enthaltenen Definition des „versicherten Sachschadens“ ist das
Vorliegen eines solchen im Anlassfall wohl auszuschließen.
Laut Artikel 1, Punkt 2.3. der AHVB sind versicherte
54 „Sachschäden … die Beschädigung oder die Vernichtung von
körperlichen Sachen.“ Zu dieser versicherungsrechtlichen
Definition des versicherten Sachschadens finden sich in der
Judikatur des OGH wiederkehrend die Feststellung, dass die mangelhafte Herstellung einer Sache grundsätzliche keine
Sachbeschädigung darstellt. So zum Beispiel ist in OGH,
Entscheidung vom 27.08.2008, Geschäftszahl 7Ob114/08b, zu lesen: „Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung
[...]
(Art. 1, Punkt 2.3 AHVB). Eine Beschädigung liegt vor, CP_18
wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache
körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener
Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert wird (Voit/Knappmann aaO § 1
dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist
grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Voit/Knappmann aaO
ua). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann
sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers
beschädigt werden.“ (siehe gleichlautend auch OGH,
Entscheidung vom 17.10.2007, Geschäftszahl 7Ob147/07d,
und OGH, Entscheidung vom 29.09.2021, Geschäftszahl
7Ob153/21g).
4.19. Die vertragliche bedungene Leistung bestand hier in der
Errichtung einer funktionstüchtigen Seilbahnanlage. Erst wenn ein solcher mängelfreier Zustand erreicht worden wäre, hätte
demzufolge ein versicherter Sachschaden eintreten können
55 (beispielsweise im Rahmen von nachträglichen
Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten).
4.20. Durch die fehlerhafte Werkleistung der Klägerin sind hier aber als Schäden die Kosten und Leistungen der
Schadenssanierung vor Übergabe eines mängelfreien Werks
entstanden, die von der Versicherungsnehmerin SE GM
selbst vorgestreckt bzw. in Eigenleistung erbracht worden.
4.21. Dem Begehren der Berufungskläger stehen demzufolge auch die bereits vom Erstgericht angestellten Erwägungen
entgegen.
4.22. Die Begrenzungen des versicherten Risikos aus der sogenannten „Tätigkeitsklausel oder Erfüllungsklausel“ (Artikel
7 der AHVB), insbesondere der Ausschluss aus der
Versicherungsdeckung des Umfanges der vertraglich bedungenen Leistung des Versicherungsnehmers gegenüber
seinem jeweiligen Auftraggeber (Artikel 7, Punkt 1.1. und 1.3.,
wonach „Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel“ und „die
Erfüllung von Verträgen und die an diese Stelle der Erfüllung
tretenden Ersatzleistung“ vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind), führen also dazu, dass die von SE
GM in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Errichtung
einer mängelfreien Seilbahnanlage erlittenen Aufwendungen zur
Reparatur/Sicherung der von ihr selbst während der
Errichtung beschädigten Seilbahnteile vom
Versicherungsschutz nicht gedeckt sind.
56 4.23. Hierbei handelt es sich um das unmittelbare Interesse
der Bestellerin Fa. CK am eigentlichen Leistungsgegenstand
(„nicht versichertes Leistungsinteresse“) bzw. um die vertraglich bedungene Leistung (Erfüllungsrisiko der Herstellung und
Errichtung der Seilbahnanlage).
4.24. Diese grundsätzlichen Ausschlüsse des geschuldeten
Leistungsumfanges aus der Deckung der hier vereinbarten
Haftpflichtversicherung und der daraus resultierenden Schäden
am Vermögen der Versicherungsnehmerin sind durch die
Erweiterung des Versicherungsschutzes in Punkt 10 der Beilage
zur Polizze nicht aufgehoben. Dem widerspricht bereits die
Formulierung der Erweiterung, wonach ausschließlich
„Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen
von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit …,
abweichend von Artikel 7, Pkt. 10.5. AHVB mitversichert“ sind.
4.25. Abgewichen wird also nicht von den Risikoausschlüssen
in Artikel 7, Punkt 1.3., weshalb also am eigenen Vermögen
erlittene Schäden (Mehraufwendungen zur vertragsgemäßen
Erfüllung des Vertrages) nicht gedeckt bleiben.
4.26. Dem Erstgericht ist also dort zuzustimmen, wo es festhält
(Seite 14 der Urteilsbegründung): „Die „Beilage zur Polizze“
bewirkt also, dass, in Abweichung zum Haftungsausschluss laut
den „Allgemeinen Bedingungen“ (Art. 7, P. 10.4 und 10.5), die
Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne
57 der Punkte 9 und 10 doch versichert sind. Dabei ist festzuhalten,
dass die in der Beilage enthaltene sich eben nur auf CP_33
die spezifisch derogierten Klauseln der Allgemeinen Bedingungen
bezieht, und nicht auch auf andere. So vermögen die Klauseln 8
und 9 der Beilage zur Polizze beispielsweise nicht die in Art. 7
Abs. 1.1, 1.2 und 1.4 Allg. Bed. vorgesehenen
Haftungsausschlüsse zu relativieren. Gleichwenig relativieren die
8 und 9 der Beilage das Prinzip, dass die Versicherung Per_11
Haftpflichtschäden deckt und nicht eigene Schäden des
Versicherungsnehmers.“
4.27. Unabhängig von der Frage des Eigentumsübergangs zum
Zeitpunkt des Schadensfalls trägt der Werkhersteller das
Vertragserfüllungsrisiko bis zur Annahme des Werks durch den
Codic Besteller (Artikel 1665 ). Bis dahin ist der Werkhersteller
auch angehalten, insbesondere Controparte_34
jene, die in seinen Einflussbereich und in seine Verantwortung
fallen, zu beseitigen. Ein „Gefahrenübergang“ findet bis dahin also grundsätzlich nicht statt. Es sei denn, die Ausführung des
Werks wird aus einem von keiner der Parteien zu vertretendem
Grund unmöglich. In diesem Fall verpflichtet Artikel 1672 ZGB
den Besteller zur Zahlung des verhältnismäßigen Teilentgeltes
im Rahmen der Nützlichkeit des hergestellten Teils (die
Unmöglichkeit des gesamten Werkes führt zur
Vertragsauflösung). . Controparte_35
Unternehmerrisikos ist auch Artikel 1673 ZGB, wonach der
58 Untergang und die Verschlechterung des Werks aus einem von keiner der Parteien zu vertretendem Grund vor Annahme durch den Besteller (bzw. bevor sich der Besteller in Annahmeverzug
laut Artikel 1665 Absatz 3 ZGB befindet) zu Lasten des
Unternehmers geht, wenn er auch die Materialien beigebracht hat. Wenn sich im Laufe der Arbeiten Mehr- oder Minderbedarf
an Materialien oder Arbeitskraft von mehr als einem Zehntel
einstellen, kann das Entgelt angepasst werden. Wenn es auf
Grund unvorhergesehener Umstände (geologischer
[...]
) zu einer höheren Belastung des Unternehmers CP_36
kommt, hat dieser Anrecht auf eine angemessene
Entschädigung (Artikel 1664 ZGB). Der Unternehmer hat auch die etwaigen Mängel des vom Besteller gelieferten Materials
rechtzeitig anzuzeigen (Artikel 1663 ZGB).
4.28. Aus diesen Bestimmungen lässt sich klar ableiten, dass das Erfüllungsrisiko bis zum Zeitpunkt der Annahme (bzw. bis zum Annahmeverzug des Bestellers) grundsätzlich den
Unternehmer trifft. Nur ein von keiner der Parteien zu vertretendes und unüberwindbares Leistungshindernis führt
zur gänzlichen Alle Controparte_37
überwindbaren die dem Unternehmer Controparte_34
zuzurechnen sind (Mängel an den von ihm beigebrachten
Materialien, Planungs- und Ausführungsmängel, usw.), sind von ihm zu beseitigen, um das vereinbarte Werk zu erstellen.
Lediglich wenn die Leistungshindernisse keiner der Parteien
59 zuzurechnen sind (Artikel 1665, 1672 und 1673 ZGB), führt
dies zu einer teilweisen oder gänzlichen Leistungsbefreiung des
Unternehmers. Und nur wenn der Besteller das Material
beigebracht hat, trägt er das Risiko bei
Untergang/Verschlechterung vor Annahme des Werkes bei einem von keiner der Parteien zu vertretendem
Leistungshindernis.
4.29. Und demzufolge ist der weiteren Schlussfolgerung des
Erstgerichts (Seite 27 der Urteilsbegründung) zuzustimmen,
wonach zum Zeitpunkt des Schadenseintritts „der
Werkunternehmer SE noch nicht von der Erbringung seiner
Vertragsleistung (durch Übergabe des Werks) befreit (war) und er
trug folglich das Risiko seiner Erfüllung“; und auch, dass „die
nachfolgenden Reparaturarbeiten somit als Arbeiten für die
Erfüllung des Vertrages gesehen werden müssen, und sie fallen
folglich in den Haftungsausschluss der Allgemeinen
Bedingungen Nr. 1.3: Nicht versichert ist nämlich „die Erfüllung
von Verträgen“ (Ersturteil, eben dort).
4.30. Letztlich sind durch die fehlerhafte Leistungserbringung
der Werkunternehmerin SE GM und der folglich von ihr zu verantwortenden Leistungshindernisse Schäden am eigenen
Vermögen entstanden.
4.31. Dabei handelt es sich um sogenannte „reine
Vermögensschäden“ der Versicherungsnehmerin, die nur dann gedeckt wären, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung
60 zur Deckung auch dieser getroffen hätten. Dies ist im Anlassfall
nicht geschehen, denn aus der Beilage zur Polizze (dort Punkt
11, „Reine Vermögensschäden“) kann eine Deckung von aufgebrachten Kosten zur Mängelbeseitigung nicht abgeleitet werden. Und die Deckungserweiterung in Punkt 10 der Beilage
zur Polizze (und letztlich auch jene in Punkt 9 betreffend
Schäden an „fremden beweglichen Sache“, die auf der Per_20
bewegt werden) hat mit diesen „reinen Vermögenschäden“
nichts zu tun. Siehe dazu z. B. OGH, Entscheidung vom
27.8.2008, Geschäftszahl Nr. 7Ob114/08b, wo das Begehren,
einen Versicherungsschutz für „Kosten der Schadenssanierung“
auf Grund einer inhaltlich gleichen Deckungserweiterung (auf
Schäden an unbeweglichen Sachen während der Bearbeitung),
in Ermangelung einer Erweiterung des Schutzes auf reine
Vermögensschäden, abgewiesen wurde: „… Durch die
fehlerhafte Werkleistung des Klägers sind hier ausschließlich von
den AHVB nicht umfasste reine Vermögensschäden im Sinn von
Mangelfolgeschäden (genauer Nichterfüllungsschäden, vgl Zankl
aaO 279) entstanden (vgl 7 Ob 147/07d). Diese wären nur
gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber
geschlossen hätten, was hier aber - anders als in der
Entscheidung 7 Ob 147/07d - nicht geschehen ist. Der Einwand
des Klägers in der Revisionsbeantwortung, aufgrund des
Risikoeinschlusses der Klausel L15 seien abweichend von der
Tätigkeitsklausel des Art 7.10.3 AHVB Schäden an jenen Teilen
61 von unbeweglichen Sachen mitversichert, die unmittelbar
Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
Tätigkeit sind, trifft nicht zu. Der Kläger übersieht, dass die
Schäden nicht durch seine Tätigkeiten unmittelbar entstanden
und daher nicht auf einen versicherten Sachschaden
zurückzuführen sind, sondern Kosten der Schadenssanierung
und damit reine Vermögensschäden darstellen.“.
4.32. Im zweiten Berufungsrund verwies die Berufungsklägerin
auch auf Punkt 9 der Beilage zur Polizze und leitete aus der
Qualifikation des Vertrages als Kaufvertrag die Folge ab, dass durch die fehlerhafte Montage Schäden an bereits „fremden
beweglichen Sachen“ (Eigentumsübergang an die Käuferin Fa.
CK AN GesmbH) im Rahmen des Transports auf der entstanden seien und demnach von der Erweiterung Per_20
des Versicherungsschutzes gedeckt seien.
4.33. Diese Deckungserweiterung würde allenfalls die am
Seilbahnfahrzeug eingehängte Puffermulde betreffen (denn nur diese sollte zur Bergstation zum Zwecke der Montage
transportiert/bewegt werden).
4.34. Der Schaden an der Puffermulde wäre also als CP_7
an einer beweglichen Sache zu betrachten. Der Vertrag mit der
Auftraggeberin CK AN BH ist jedoch als Werkvertrag
einzuordnen. Nach den Prinzipien des Werkvertrages und auch nach den Prinzipien des Zuwachses (durch Verbindung, nach dem österreichischen Sachenrecht), handelte es sich hierbei
62 nicht um eine „fremde Sache“, sondern um einen vom
Werkunternehmer gefertigten bzw. beigebrachten noch losen
Bestandteil der Anlage. Punkt 9 der Beilage zur Polizze greift hier also von vorneweg nicht. Darüber hinaus gilt auch hierzu das Vorgesagte zum nicht versicherten der Controparte_23
Bestellerin und der nicht versicherten selbst verschuldeten
Controparte_34
4.35. Die bisherigen Ausführungen zum Gefahrenübergang bei
Werkverträgen führen auch zur Abweisung des vierten
Berufungsgrundes. Genau Artikel 1673 Absatz 2 ZGB überlässt
nämlich dem Werkunternehmer das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung des eingesetzten Materials, wenn es von ihm – wie hier unbestreitbar der Fall – beigebracht und das
Werk eben noch nicht angenommen/übergeben worden ist (was ihm Anlassfall nun ebenfalls erst nach der Reparatur der
Beschädigungen und mit der Inbetriebnahme der Seilbahn
erfolgt ist). Auch hier versucht die Berufungsklägerin erfolglos,
die beiden Ebenen des Eigentums an der Sache (Material) und des Erfüllungsrisikos zu vermischen. Ein Rückgriff auf Artikel
1673 Absatz 2 ZGB ist also schon deshalb ausgeschlossen, da die nicht das beschädigte Material „geliefert“ hat. CP_25
4.36. Auch das Beispiel mit dem „Untergang oder
Verschlechterung“ durch Blitzeinschlag, wonach – wenn der
Schaden in „dieser Zeit“, also bei Schadenseintritt, entstanden wäre – die Klägerin die Bestellerin nicht schadlos zu halten
63 gehabt hätte, geht fehl. Denn nach diesem hätte der Per_29
Blitzeinschlag eine noch nicht fertig gestellte und noch nicht
übergebene Seilbahn beschädigt, die mit Materialien des
Unternehmers errichtet wird. Dieses von keiner der Parteien zu vertretendes Leistungshindernis geht gemäß Artikel 1673
Absatz 1 ZGB zu Lasten des Unternehmers. Dabei bedeutet „…
geht der Untergang oder die Verschlechterung zu Lasten des
Unternehmers …“, dass, soweit (wie im Anlassfall) die Reparatur
des beschädigten Werkes möglich ist, diese vom Unternehmer
vorzunehmen ist, ohne Anrecht auf ein zusätzliches Entgelt.
4.37. Im fünften und letzten Berufungsgrund bemüht die
Berufungsklägerin die Deckung auf Grund des Punktes 8.2. der
Beilage zur Polizze (Erweiterung des Versicherungsschutzes auf
Schäden an beweglichen Sachen aus dem Titel der
Verwahrung, auch als , abweichend von Controparte_15
Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB), wenn das „Gericht
wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die SE auch
nach Eigentumsübertragung die Verwahrung der Seilbahnteile
innehatte…“.
4.38. Hier setzt die Berufungsklägerin voraus, dass alle beschädigten Teile der Seilbahnanlage „bewegliche Sachen“
seien und der Vertrag zwischen ihr und der Fa. CK ein
Kaufvertrag wäre.
4.39. davon, gilt auch diese Per_30 Controparte_11
nur in Abweichung der Risikoausschlüsse in Artikel 7 Punkte
64 10.2. und 10.3 AHVB „wegen Schäden an beweglichen Sachen
gemäß Punkt 1 aus dem Titel der Verwahrung“ und kann nicht der Deckung der Mehraufwendungen zur Befriedung des
Leistungsinteresses der Auftraggeberin dienen. Zudem wurde in
Punkt 8.3. der Beilage zur Polizze diese Deckungserweiterung
wieder dahingehend zurückgenommen, als dass „Schäden an
diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder
mit ihr entstehen, gemäß Art. 7, Pkt. 10.4. AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen“ sind.
4.40. Zusammenfassend waren die von der Klägerin
vorgenommenen Reparaturarbeiten im Sinne der
Leistungserfüllung der geschuldet. Die Klägerin war CP_25
verpflichtet, das von ihr zu vertretendes Leistungshindernis aus dem Weg zu räumen (durch die fehlerhafte Befestigung des
Seilbahnfahrzeugs während der Bauphase mit einfachen
Seilklemmen und in Fehleinschätzung des Risikos durch das
Nichtabwarten der Montage der notwendigen Vergussknöpfe zur regelkonformen Verwendung der Zugseile geriet das Fahrzeug
unkontrolliert in Bewegung und „krachte“ gegen die Talstation).
Die entsprechenden Reparaturen waren notwendig, um das
Werk fertigzustellen, in Betrieb zu setzen und zu übergeben
und so die vertraglich bedungene Leistung zu erbringen und das Leistungsinteresse der Bestellerin Fa. CK zu befriedigen.
Diese Kosten, die schlussendlich „reine Vermögensschäden“ der
65 Versicherungsnehmerin darstellen, sind aber vom hier verhandelten Versicherungsschutz nicht gedeckt und bleiben somit zu Lasten der Versicherungsnehmerin.
4.41. Das angefochtene Ersturteil ist demzufolge zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens:
5.1. Die Kosten des Instanzenzuges sind der
Berufungsklägerin nach dem Grundsatz des Unterliegens
aufzuerlegen (Artikel 91 ZPO).
5.2. Der Streitwert, der auf Grund des Klagebegehrens und der Höchstbezifferung in der Berufungsklage bestimmt wird,
liegt in der Wertstaffel von € 52.000,01 bis € 260.000,00. Das
Verfahren ist von mittlerer Komplexität. In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018 und von MD Nr.
147/2022, werden der Berufungsbeklagten die Mittelwerte aller
Verfahrensphasen anerkannt, ausgenommen die
Ermittlungsphase für welche auf Grund der einzigen technischen Fragestellung der Zuordnung der Kosten zu den
Schadenspositionen das Mindestentgelt gerechtfertigt erscheint
(etwaige Kosten des eigenen Parteisachverständigen wurden nicht beziffert und dokumentiert). Somit werden der
Berufungsbeklagten folgende Entgelte liquidiert: € 2.977,00 für
Studium, € 1.911,00 für die Verfahrenseinleitung, € 2.163,00
für die Ermittlungsphase und € 5.103,00 für die
66 Entscheidungsphase, insgesamt also € 12.154,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der
Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß.
5.3. Die Kosten des integrierenden Amtsgutachtens des zweiten Verfahrenszuges (Beschluss vom 5.3.2025) werden endgültig der Berufungsklägerin angelastet, die sie bereits vorgestreckt hat.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt Controparte_38
in dem von der SE BH gegen die Donau Versicherung
A.G. Vienna Insurance OU mit Berufungsklage vom 18.01.
– 23.01.2023 gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
1055/2022 vom 06.12.2022 / 07.12.2022 angestrengten
Berufungsverfahren wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin SE BH wird verurteilt, der
Berufungsbeklagten Donau Versicherung A.G. Vienna
Insurance OU die Kosten des zweiten Instanzenzuges
zu erstatten, welche mit € 12.154,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß, bestimmt werden.
67 3. Die Kosten des Amtsgutachtens des zweiten
Verfahrenszuges (Beschluss vom 5.3.2025) werden endgültig der Berufungsklägerin SE BH angelastet
4. Nach Maßgabe des Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 ist die Berufungsklägerin SE BH dazu angehalten, eine weitere Zahlung zu Gunsten der
Staatskasse zu tätigen, die im Ausmaß dem für
gegenständliche Berufungsverfahren bereits entrichteten
Einheitsbetrag nach Artikel 13, Abs. 1, DPR 115/2002,
zu entsprechen hat.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen am 23.07.2025.
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
68 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
8 und 9 der Beilage zur Polizze beispielsweise nicht die in Art. 7
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Joppi Senatsmitglied Per_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Gegenstand: Abfasser des Urteils
Österreichische folgendes Haftpflichtversicherung
URTEIL
in der unter Nr. 18/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
SE BH, MwSt. Nr. 01437060211, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., mit Sitz in 39040 Truden (BZ),
Handwerkerzone S. Lugano 26, vertreten und verteidigt laut
Vollmacht am Anhang zur erstinstanzlichen Klageschrift von RA
Dr. vom Gerichtsstand Bozen, in dessen Persona_4
Kanzlei in 39100 Bozen, Raingasse 14, das Domizil erwählt
wird
- Berufungsklägerin-
gegen
Donau Versicherung A.G. Vienna Insurance OU, St.Nr.
00036848408, in Person der gesetzlichen Vertreter Herr Mag.
1 und Herr Ing. Pfisterer, mit Sitz in A-1010 Persona_5 Per_6
Wien, Schottenring 15, vertreten und verteidigt, laut notariell beglaubigter Vollmacht, von den Rechtsanwälten Dr.
[...]
und Dr. beide vom Persona_7 Persona_8
Gerichtsstand Bozen, mit Kanzlei in 39100 Bozen (BZ), Dr.
12, bei welcher das Zustellungsdomizil erwählt Persona_9
wurde
- Berufungsgegnerin-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 1055/2022 vom 06.12.2022 / 07.12.2022 -
Haftpflichtversicherung -
eingeleitet wurde und welche mit Verfügung vom 11.04.2025 in
Folge der schriftlich abgewickelten Verhandlung vom
02.04.2025, unter Einräumung der Ausschlussfrist des
11.06.2025 für die Hinterlegung der Schlussschriftsätze und jener des 01.07.2025 für die Hinterlegung von Repliken zur
Entscheidung angesetzt worden ist, über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Für die Berufungsklägerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient-Außenstelle Bozen in
Aufhebung bzw. Abänderung Nr. 1055/2022 vom CP_1
7.12.2022 (RG 4801/2019 – Dr. des Persona_10
Landesgerichts Bozen, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden
Anträge, Einwände und Ansprüche, wie folgt gemäß den
2 erstinstanzlichen Schlussanträgen urteilen:
- feststellen und erklären, dass die Donau Versicherung AG
Vienna Insurance OU aus den eingangs dargelegten
Gründen der SE GM den Betrag von insgesamt Euro
244.701,54 zzgl. gesetzlicher ab Entstehung des CP_2
Schadens schuldet bzw. jenen höheren oder geringeren Betrag
(der Höchstbetrag wird mit Euro 260.000.- beziffert), welcher im
Verlauf des Verfahrens als angemessen erachtet wird, und die
Donau Versicherung zur entsprechenden Zahlung an die SE
GM verurteilen;
- mit sämtlichen Rechtsfolgen bezüglich Honorare, Gebühren
und Spesen.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die SE GM auf die folgenden bereits in der ersten Instanz vorgebrachte
Beweisanträge:
Es wird die die Zulassung des Zeugenbeweises hinsichtlich folgender Beweiskapitel beantragt:
… omissis …
Für die Berufungsgegnerin:
Möge das Oberlandesgericht Trient – Außenstelle Bozen, bei
Abweisung jeglichen anderslautenden Antrages und
Einwandes,
Vorab:
- die Berufungsklage im Sinne der Artikel 342 und 345 ZPO für
unzulässig erklären mit allen daraus sich ergebenden Folgen;
3 Im Meritorischen:
- die Berufungsklage vollinhaltlich abweisen, da sachlich und rechtlich ungerechtfertigt und das Urteil Nr. 1055 des
Per_ Landesgerichts vom 6.12.2022 (RG 4801/2019 – Dr.
Tarneller) bestätigen.
Mit Zuerkennung der Gebühren und Spesen laut Art. 15 TF
zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt.
VERFAHRENSABLAUF
1. Die Klägerin SE GM, tätig im Bereich der Planung,
Produktion, Lieferung und Montage von Seilbahnen und
Versicherungsnehmerin der Donau Versicherung AG Vienna
Insurance OU, lud diese vor das Landesgericht Bozen und beantragte deren Verurteilung zur Zahlung von Ansprüchen
aus dem bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnis im
Zusammenhang mit folgendem Schadensfall (Beschreibung aus dem Ersturteil übertragen): „Die Klägerin bringt Folgendes vor:
Sie hat ihrer AN GesmbH, nach Austausch CP_3
vorangegangener Entwürfe mit anderen Klauseln, gemäß Vertrag
vom Jänner 2018(Dok. 4) eine Materialseilbahn „frei Werk
Truden“ zum Preis von 1.370.000 € verkauft. Während eine
Reihe von Vorarbeiten für die Installation (Beton- Spreng-
Bohrarbeiten, Stromanschluss Container, Einhausungen,
Geländeabtragungen, geologisches Gutachten, Transport) nicht
Vertragsgegenstand waren, war die Montage zuletzt inkludiert.
Im Laufe des Jahres 2017 hat die Fa. SE den von der Fa. CK
4 beauftragten Spediteuren die Seilbahnteile übergeben, welche
diese in der Folge zum Steinbruch der Fa. . Controparte_4
Nachdem ein Großteil der Vorarbeiten durch andere Firmen
erledigt waren, begannen die Mitarbeiter der Fa. SE mit den
Montagearbeiten der Seilbahnteile. So haben die Mitarbeiter die
Trag- und Zugseile angebracht und Seilbahnwagen sowie
Seilbahnmulde eingehängt. Die Vorarbeiten der Drittfirmen an
der waren allerdings noch nicht so weit fertiggestellt, CP_5
dass die Puffermulde an der angebracht werden CP_5
konnte. Der Rest der Seilbahn (Seile, Seilbahnmulde usw.) war
für einen möglichen Einsatz ohne Puffermulde bereits
betriebsbereit. Nachdem die Vertragsleistungen der SE GM
somit erfüllt waren (mit Ausnahme der Montage der Puffermulde),
zahlte die Fa. AN CK am 19.04.2018 die letzte Rate des
Kaufpreises, welche laut Vertrag 30 Tage „nach Inbetriebnahme“
zu zahlen war (Dok. 4, Seite 15, Dok. 62/63, Dok. 7). Die noch
notwendige Montage der Puffermulde an der sollte CP_5
die SE GM nach Durchführung der notwendigen Vorarbeiten
seitens der Fa. . Nachdem die Controparte_6 CP_5
bauseits im Juni 2018 fertiggestellt worden war, war es im Juli
2018 so weit: Am 6.7.2018 waren die Mitarbeiter der Fa. SE im
Begriff, die Puffermulde der Fa. CK in die zu CP_5
befördern, um sie dort zu montieren. Die Puffermulde wurde an
die bereits vollkommen montierte und funktionierende
Seilbahnmulde gehängt, um sie zur zu befördern. Die CP_5
5 zwei Zugseile der Seilbahnmulde waren in Erwartung der
Anbringung des Vergusskopfes (Seilstück). Die Puffermulde sollte
erst nach dem Anbringen der Vergussköpfe am Zugseil in die
geliefert werden. Aufgrund des anstehenden CP_5
Wochenendes wollten die Mitarbeiter der Fa. SE den
Laufwagen mit der daran hängenden Puffermulde noch 15 m
talwärts fahren, um ihn in der Talstation auf Anschlag zu
bringen. Als sich der Laufwagen mit der daran hängenden
Puffermulde in Bewegung setzte, kam es zu starken
Schwingungen, welche dazu führten, dass sich die provisorisch
angebrachten Seilklemmen am Zugseil lösten und die
Puffermulde samt Seilbahnmulde mit einem Gesamtgewicht von
ca. 20 Tonnen in die Talstation krachte. Das Lösen des Zugseiles
erfolgte in einer Entfernung von etwa 15 Metern von der
Talstation. Es sollte sich herausstellen, dass der Techniker der
SE GM zu wenig Seilklemmen angebracht hatte und dadurch
den Unfall verursacht hatte. Die Seilbahnmulde traf zuerst auf
die Betonmauer und in der Folge landete die Puffermulde am
Boden, während der Laufwagen samt Seilbahnmulde am Zugseil
blieben (Dok. 8). Ing. von CK begab sich im Auftrag der SE
GM unmittelbar nach dem Schadensereignis vor Ort und
verfasste in der Folge ein Gutachten (Dok. 9). Der der Fa.
[...]
. Aufgrund der Dringlichkeit Controparte_7
bzw. um den entstandenen Schaden zu mindern hat die Fa. SE
die notwendige Behebung der Schäden unverzüglich in die Wege
6 geleitet, indem sie einerseits Drittfirmen mit den entsprechenden
Arbeiten beauftragt und andererseits selbst mit großem Aufwand
die notwendigen Arbeiten durchgeführt hat.“ Die Klägerin
machte somit eine geschuldete Gesamtentschädigung in Höhe
von € 244.701,54 (für Leistungen durch beauftragte Drittfirmen
€ 172.089,00, für eigenen Arbeitsaufwand € 71.610,32 sowie für Kosten aus der durchgeführten gesetzlichen Mediation €
1.440,00) geltend und beantragte demgemäß die Verurteilung
der Beklagten zur Leistung.
2. Die Beklagte Donau Versicherung AG Vienna Insurance
OU beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt die
Ersatzfähigkeit des Schadens (es handle sich um die Erfüllung
der vertraglichen Leistung bzw. um Ersatzleistungen, die nicht versichert seien) und dessen Höhe.
3. Das Landesgericht verfügte ein umfangreiches
Sachverständigengutachten und nahm mit dem nun angefochtenen Urteil die Klage in einem nur geringen Ausmaß
an. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrages von €
3.500,00 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 6.7.2018 und des Betrages von € 326,00 (wertentsprechende Kosten der
Pflichtmediation) zuzüglich Zinsen ab dem 27.11.2019 bis zur
Zahlung; es verurteilte die Beklagte zum Kostenersatz im
Verhältnis zur zuerkannten Entschädigung und lastete die
Kosten des Sachgutachtens zu 90% der Klägerin und zu 10%
der Beklagten an.
7 4. Im Wesentlichen kam das Landesgericht zu dieser
Entscheidung auf Grund folgender Überlegungen:
a) Beim vorliegenden Versicherungsverhältnis handle es sich um eine typische Haftpflichtversicherung. Es sei gemäß Artikel
1 und Artikel 2.1., 2.1.1. und 2.1.2. der „Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)“ jener
Schaden versichert, welchen der Versicherungsnehmer dem
Geschädigten, also einem Dritten, zu leisten habe. Aus einem
Schaden, den der Versicherungsnehmer an der eigenen Sache
erleide, entstehe kein Schadenersatzanspruch und es läge kein
Haftpflichtversicherungsfall vor. Artikel 7 der AHVB-
Bestimmungen (Risikoausschlüsse) schließe aus der
Versicherungsdeckung unter anderem „die Erfüllung von
Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
Ersatzleistung“ und „Schäden an jenen Teilen von
unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind“,
(Artikel 7, Punkte 1.3. und 10.5) aus. Die teilweise „Derogation“
laut Beilage zur Polizze dieser Haftungsausschlüsse,
insbesondere zu Artikel 7, Punkt 10.5., bewirke zwar, dass
Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen doch versichert seien. Allerdings bezöge sich diese „Derogation“ eben nur auf die spezifisch derogierten Klauseln der Allgemeinen
Bedingungen und nicht auf andere. „So vermögen die Klauseln
8 Abs. 1.1, 1.2 und 1.4 Allg. Bed. vorgesehenen
Haftungsausschlüsse zu relativieren. Gleichwenig relativieren die
8 und 9 der Beilage das Prinzip, dass die Versicherung Per_11
Haftpflichtschäden deckt und nicht eigene Schäden des
Versicherungsnehmers. Die bloße Qualifizierung der
beschädigten Teile als unbewegliche Sachen ist, anders als von
der Klägerin argumentiert, folglich nicht relevant, denn versichert
sind nur an fremden (unbeweglichen oder beweglichen) Per_12
Sachen, wobei die Vertragsleistung selbst oder
Gewährleistungspflichten nicht versichert sind. Vordergründig ist
also erstens die , ob eine fremde oder eine eigene CP_8
Sache beschädigt wurde, und zweitens, ob der Schaden nicht
etwa die zu erbringende Vertragsleistung oder eine
Gewährleistungspflicht betrifft.“
b) Der Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der
Auftraggeberin (Fa. CK) sei auf Grund der im Sachgutachten
dargelegten Merkmale und Leistungsumfänge als
Unternehmerwerkvertrag zu qualifizieren, der zum
Schadenszeitpunkt noch nicht mit der Annahme des Werks
abgeschlossen war.
c) Die Seilbahnanlage sei nach italienischem Recht (Art. 934
ZGB) und auch nach österreichischem Recht (siehe Fußnote 7,
Urteil, Seite 27) zwar als Eigentum des Grundeigentümers
anzusehen und damit sei der Schaden zwar grundsätzlich an der Sache eines Dritten entstanden, allerdings sei die
9 Werkunternehmerin SE GM zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Erbringung der Vertragsleistung befreit gewesen und habe „folglich das Risiko seiner Erfüllung“ zu tragen.
d) Die von der Klägerin durchgeführten Reparaturarbeiten seien daher als Vertragserfüllungsarbeiten zu sehen und nach Artikel
7, Punkt 1.3. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versichert, mit Ausnahme jener an der Betondecke der
Talstation der Materialseilbahn, welche nicht von oder im
Auftrag der Klägerin, sondern von einer Drittfirma im Auftrag
der Auftraggeberin errichtet worden sei (im Ausmaß von €
3.500,00).
e) Die im Verhältnis zur anerkannten Entschädigung
bestimmten Verfahrenskosten habe die Beklagte zu tragen, da auch eine starke Reduzierung des zur Recht erkannten
Klagebegehrens gemäß KassGH, V.S., Nr. 32061/2022, kein gegenseitiges Unterliegen darstelle.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin SE GM
Berufung und brachte fünf Rechtsmittelgründe vor.
6. Die Beklagte Donau Versicherung AG Vienna Insurance
OU stellte sich dem Berufungsverfahren und beantragte in der Sache die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels.
7. Der Senat verwies zunächst die Parteien zur Präzisierung
der Schlussanträge auf die Tagsatzung vom 14.02.2024 und gewährte mit Verfügung vom 14.02.2024 die Fristen nach
Artikel 190 ZGB.
10 8. Nach Hinterlegung der Schluss- und Replikschriftsätze
erachtete der Senat mit Beschluss vom 24.07.-19.08.2024 die
Rückverweisung der Streitsache in die Beweisaufnahme zur
Vervollständigung der Stoffsammlung für notwendig, und zwar für folgende Erledigungen: „A) Controparte_9
wie folgt: „Möge der ASV Ing. (PhD) Markus
[...]
Gasser die für schlüssig und notwendig erachteten
Aufwendungen der Klägerin für die Reparatur (so wie in seinem
Gutachten im ersten Verfahrenszug bereits festgestellt) den
einzelnen Schadenspositionen laut Anlage "C.10 Beschreibung
und Schematisierung der Schäden" seines Endberichts zuordnen
und den jeweiligen Gesamtaufwand (Summe der Eigen- und
Fremdleistungen je Schadensposition) anführen.“; B) Erörterung
der Parteien, welche der beschädigten Teile laut „Anlage "C.10
und Schematisierung der " des CP_10 Per_12
Endberichts des ASV nach dem österreichischen Sachenrecht
und Eigentumserwerbsrecht des Zuwachses (§§ 293 bis 297a
ABGB sowie §§ 414 und ff. ABGB) zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts (Juli 2018) tatsächlich als bewegliche oder
unbewegliche Sachen zu betrachten sind (Transportmulde,
Puffermulde, Laufwerke des Seilbahnfahrzeuges,
Tragwerksrahmen des Seilbahnfahrzeuges, Zugseile, Tragseile
und Betonbau Talstation und Gesteinsbunker)“.
9. Nach Erledigung der des Amtsgutachtens CP_9
(der Bericht des ASV wurde am 27.02.2025 in der
11 Gerichtskanzlei hinterlegt) wurden den Parteien mit Verfügung
vom 11.04.2025 neuerliche Fristen nach Artikel 190 ZGB
gewährt.
10. Die Streitsache gelangt nun zu den im Rubrum
angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung.
RECHTSGRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG
1. Abriss der Berufungsgründe:
1.1. Im ersten Berufungsgrund, unter der Rubrik „Mangelnde
bzw. falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich
eines wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung
bzw. Interpretation bzw. Nichtanwendung von Punkt 10 der
Beilage zur Polizze (Dok. 13)“, rügt die Rechtsmittelwerberin
eine Falsch- bzw. Nichtanwendung der Deckungserweiterung
laut Punkt 10 der Beilage zur Polizze (wonach Schäden an
Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand
der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind,
abweichend von Artikel 7, Pkt. 10.5 AHVB, mitversichert sind).
Das Ersturteil gehe selbst davon aus, dass die bereits stehende
Seilbahnanlage Eigentum eines Dritten bei Eintritt des
Schadensfalls gewesen sei (dies gemäß Artikel 934 ZGB aber auch laut §§ 293 und 297 ABGB), weshalb „klar sein dürfte,
dass diese im Anlassfall zur Anwendung“ komme. Die Per_13
Argumentation des Erstgerichts, wonach die Seilbahnteile im
Schadenszeitpunkt noch nicht übergeben worden waren,
widerspreche der Feststellung desselben Richters, dass der
12 „Schaden an der Sache eines Dritten (der Kundin)“ entstanden war. Entscheidend sei hinsichtlich dieser Deckungsklausel nur,
dass die Seilbahnteile mit dem Boden bereits verankert waren,
weshalb sie zweifellos „unbewegliche Sachen im rechtlichen und
versicherungstechnischen Sinn“ darstellten und folglich versichert waren. Es möge zwar sein, „dass die Montagetätigkeit
noch zur Vertragsleistung gehört hatte“, dies ändere jedoch nichts „an der Tatsache, dass fremde Sachen beschädigt
wurden.“ Die Behauptung des Erstgerichts, wonach die nachfolgenden Reparaturarbeiten an den fremden Sachen als
„Arbeiten für die Erfüllung des Vertrages“ gesehen werden müssten, sei falsch. Vielmehr sei es so, „dass die
Reparaturarbeiten an den fremden Sachen aufgrund des Fehlers
bei der Montage geschuldet waren und der Behebung der
Schäden an Sachen Dritter dienten.“ Auch die dass Per_14
sich die auf die „spezifisch Controparte_11
derogierten Klauseln der Allgemeinen Bedingungen“ beziehe, sei nicht stichhaltig. „Vielmehr besteht durch die Anwendung des
lex-specialis-Prinzips kein Zweifel , dass die Deckung für Per_15
an unbeweglichen Sachen auf jeden Fall und folglich Per_12
auch in anderer Bestimmungen der Polizze zum Per_16
Tragen kommen.“
1.2. Im zweiten Berufungsgrund („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
13 Interpretation der Bestimmungen zum Kauf- und Werkvertrag“)
bemängelt die Rechtsmittelwerberin zunächst, dass das
Erstgericht gerade auf der Grundlage der vom ASV
hervorgehobenen Merkmale des Vertragsinhaltes zwischen der
Auftragnehmerin SE GM und der Auftraggeberin (
[...]
zum entgegengesetzten nicht nachvollziehbaren Schluss CP_12
des Werkvertrages gekommen sei. Wie der ASV nämlich
festgestellt habe, könne auch im Rahmen eines Kaufvertrags
eine planerische Leistung bzw. ein „nicht unerhebliches
Engineering“ notwendig sein (Verkauf eines Elektromotors oder von Fliesen oder eines Fahrstuhls). Zudem habe das Erstgericht
„subjektive Aspekte“ unberücksichtigt gelassen. So hätten die
Parteien die Lieferung der Seilbahnteile „frei Werk Truden“ und damit den Übergang der Gefahr für diese Teile an die
Auftraggeberin Fa. CK womit sie ihren Willen, CP_13
einen Kaufvertrag abzuschließen, bekräftigt hätten. Im Vertrag
selbst sei vom „Kaufpreis“ die Rede. In den ersten Angeboten sei die Montage nicht enthalten gewesen, weshalb bis dahin eindeutig über den Verkauf von Seilbahnteilen verhandelt worden sei. Die schließlich doch vereinbarte Montage ändere
jedoch nichts an der Natur des Vertrages als Kaufvertrag, auch da laut ASV der Wert des gelieferten Materials (2/3 des
Vertragsgegenstandes) jenen der Arbeitsleistung samt Montage
überwiege und nicht unbedeutende Teile der Materialseilbahn
(insbesondere die Betonarbeiten der Berg- und Talstation) nicht
14 einmal Gegenstand des Vertrages waren. Demzufolge seien durch den Schadensfall „fremde Sachen“ beschädigt worden
(Transportmulde, Puffermulde, Tragrahmen des
Fahrzeuges/Gehänge, Zugseile, Tragseile sowie der Betonbau
der Talstation). Es komme demzufolge die Haftungserweiterung
gemäß Punkt 9 der Beilage (Eingeschränkte Mitversicherung
von Tätigkeit an beweglichen Sachen) zur Anwendung, weshalb alle geltend gemachten Schäden gedeckt und von der Beklagten
zu erstatten seien.
1.3. Im dritten Rechtsmittelgrund („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation der Versicherungspolizze und des zugrunde
liegenden Vertrages“) beharrt die Berufungsklägerin darauf,
dass – sollte die Qualifizierung als Werkvertrag auch vom
Berufungsgericht bestätigt werden – die Schäden dennoch gedeckt seien, da die beschädigten Seilbahnteile bereits unbewegliches Eigentum der Auftraggeberin geworden seien.
Die Ansicht des Erstgerichts, die Versicherungsnehmerin habe weiterhin „das Risiko für die Erfüllung“ zu tragen, sei nichtzutreffend, da der Eigentumsübergang auch zum
„Gefahrenübergang … an den neuen Eigentümer“ führe. Auch
die Vertragsklausel „frei Werk Truden“ bedinge die
Gefahrenübergabe an die Auftraggeberin bei Abholung der
Seilbahnteile in Truden. Die Ansicht des Erstgerichts, wonach
15 damit nur die Übernahme der Transportkosten geregelt worden sei und damit die Parteien nicht beabsichtigt hätten, „mit der
Übergabe der einzelnen Teile an den Frächter einen Vertragsteil
„Produktion“ abzuschließen, um dann in einen neuen Vertrag
betreffend „Montage“ überzugehen“, erschließe sich nicht.
Ebenso wenig ergäbe sich die vom Richter erkannte
Bedeutungslosigkeit des Umstandes, dass die Parteien die
Montage der Anlage erst im letzten Angebot als zusätzliche
Vertragsleistung anführten, wodurch hingegen augenscheinlich eine Trennung des Vertrages in zwei Teile (Produktion und
Montage) erfolgte, wobei der Schadensfall im Vertragsteil
„Montage“ eintrat. Nachdem der also vor Controparte_14
dem Schadensfall eingetreten sei, müsse im Anlassfall die
Versicherung greifen.
1.4. Mit einer vierten Rüge („Mangelnde bzw. falsche
Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation von Artikel 1673 ZGB“) führt die
Berufungsklägerin aus, dass selbst bei Vorliegen eines
Werkvertrages die Schäden gemäß Artikel 1673 Absatz 2
gedeckt wären, da laut dieser Bestimmung der Auftraggeber die
Gefahr für das Material zu übernehmen hat, wenn dieses von diesem geliefert und er somit Eigentümer ist. „Hätte
beispielsweise in dieser Zeit ein Blitz in die Seilbahnanlage
eingeschlagen und die Seile zerstört, so hätte die Klägerin
16 aufgrund des Eigentums- und Gefahrenübergangs an die Fa.
CK, diese keineswegs schadlos halten müssen.“ Die
Reparaturarbeiten seien dementsprechend nicht als
Vertragserfüllung zu betrachten, sondern als „Rechtsfolge der
von SE zu verantwortenden Beschädigung am Eigentum der
CK“.
1.5. Im fünften und letzten Berufungsgrund („Mangelnde bzw.
falsche Begründung bzw. Beweiswürdigung hinsichtlich eines
wesentlichen Sachverhaltselements – Falsche Anwendung bzw.
Interpretation der Versicherungspolizze“) argumentiert die
Berufungsklägerin schließlich, dass die Deckung auch auf
Grund des Punktes 8.2. der Beilage zur Polizze (Erweiterung
des Versicherungsschutzes auf Schäden an beweglichen
Sachen aus dem Titel der Verwahrung, auch als
, abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und Controparte_15
10.3 AHVB) vorliegen müsse, wenn das „Gericht wider Erwarten
zur Ansicht gelangen sollte, dass die SE auch nach
Eigentumsübertragung die Verwahrung der Seilbahnteil
innehatte…“.
2. : CP_16
2.1. Das Erstgericht hat die Qualifizierung des Vertrages
zwischen der Klägerin/Versicherungsnehmerin und der
Dritten/Bestellerin-Kundin (Fa. CK) nach italienischem
Recht vorgenommen. Dass auf diesen Vertrag italienisches
Recht anzuwenden war, war zwischen den Parteien zudem
17 unstrittig.
2.2. Auf den Versicherungsvertrag ist hingegen
österreichisches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus den
„Wichtigen Hinweisen zum gesamten Versicherungsvertrag“ in der Polizze Nr. 318.973-0 und aus Artikel 13 der Allgemeinen
und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2009 in der Fassung 2012), welche –
zusammen mit der „Beilage zur Pol. Nr. 318.673-B00 Bauhaupt-
und Nebengewerbe“ - das gegenständliche
Versicherungsverhältnis regeln (Artikel 13 AHVB „Wo und wann
können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht)? … Es ist österreichisches Recht anzuwenden.“).
2.3. Die gegenständliche Polizze (Dok. 11 der Klägerin) hat die
„Haftpflicht-Versicherung“ für „Produktion, Lieferung,
Aufstellung, Inbetriebnahme, Auf- und Abbau sowie Verleih von
Materialseilbahnen“ zum Gegenstand. Laut den „Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)“ (Dok. 12
der Klägerin) wird das versicherte Risiko (primäre
Risikoabgrenzung) wie folgt beschrieben (Artikel 1: „Was gilt als
Versicherungsfall und was ist versichert?“): „1.1
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten
Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder
erwachsen könnten.“ … „2. Versicherungsschutz 2.1 Im
18 übernimmt der Versicherer:
2.1.1 die Erfüllung Controparte_17
von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines
Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
„Schadenersatzverpflichtungen“ genannt); 2.1.2 …2.3. „…
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von Parte_1
körperlichen Sachen. … “
2.4. Aus den Ergänzenden Allgemeinen Bestimmungen
(EHVB) erschließt sich keine im Anlassfall bedeutsame
Im Abschnitt A finden sich nämlich Controparte_11
Erweiterungen des Versicherungsschutzes und Bestimmungen
zum Versicherungsschutz im Bereich der Produkthaftpflicht
und des damit verbundenen Risikos, die nicht gegenständlich
sind. Abschnitt B, Punkt 3 sieht für ganz bestimmte Tätigkeiten
und Risiken im Baugewerbe und ähnlichen Gewerben zwar eine
Erweiterung der primären Risikoabgrenzung vor, die jedoch im
Anlassfall keine Wirkung haben, da die Schäden nicht an unterirdischen Anlagen, bzw. durch das Absenken von
Grundstücken oder bei Sprengungen, usw., entstanden sind,
bzw. keine Personen- oder betreffen, „die aus dem Parte_1
vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen
entstehen.“.
19 2.5. Reine Vermögensschäden nach EHVB, Abschnitt B
(„Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs –
Nichtbetriebsrisken“), Punkt 1, (definiert als „Schäden, die
weder Personenschäden noch Sachschäden sind Art. 1, Pkt. 2
AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten“), sind nur im
Rahmen der ergänzenden Bestimmungen EHVB bzw. der etwaigen besonderen Bedingungen gedeckt.
2.6. Es handelt sich, wie vom Erstgericht bereits festgestellt,
um eine typische Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche,
welche „der Versicherungsnehmer dem Geschädigten, also einem
Dritten zu leisten hat“, weshalb grundsätzlich aus einem
„Schaden, den der Versicherungsnehmer an der eigenen Sache
erleidet, kein Schadenersatzanspruch entsteht“ und in diesem
Fall „kein Haftpflicht-Versicherungsfall vorliegt.“
2.7. Artikel 7 der AHVB („Was ist nicht versichert
(Risikoausschlüsse)?“, beinhaltet die sogenannte
„Tätigkeitsklausel“ oder „Erfüllungsklausel“, welche Stücke des von der primären Risikobegrenzung erfassten
Deckungsumfangs wiederum herausnimmt (sogenannte sekundäre Risikobegrenzung): „
1. Unter die Versicherung gemäß
Art. 1 fallen insbesondere nicht:
1.1 Ansprüche aus
Gewährleistung für Mängel; 1.2 … 1.3 die Erfüllung von
Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
Ersatzleistung. ….
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
20 Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen. 10. Die Versicherung erstreckt sich
nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
…10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder für ihn
handelnde Personen in Verwahrung genommen haben, wobei
dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt
(z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder
Servicearbeiten) … 10.4 , die bei oder infolge Parte_2
ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von
unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. …“.
2.8. Gemäß Rechtssatz Nr. RS0081518 (aus dem RIS,
Rechtsinformation des Bundes) liegt „der Zweck der
Tätigkeitsklausel darin, den Versicherer in einem gewissen
Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des
Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der
Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den
Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll
grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein.“ (vgl. dazu beispielsweise OGH, Entscheidung vom 11.12.2023,
Geschäftszahl 7Ob162/23h, Randziffer 21 und die dort
21 angeführten Entscheidungen in Textstellen T4, T7 und T8 des angeführten Rechtssatzes).
2.9. Mit der Beilage zur Polizze (Dok. 13 der Klägerin) haben die Parteien jedoch wiederum zum Teil die sekundäre
Risikobegrenzung im Sinne einer Deckungserweiterung
abgeändert, und zwar wie folgt: „8.
[...]
: … 8.2. Der Versicherungsschutz bezieht Controparte_18
sich abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 und 10.3 AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen
Sachen gemäß Pkt. 1 aus dem Titel der Verwahrung, und zwar
auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung oder im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen. … 8.3. Schäden
an diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder
mit ihnen entstehen, bleiben gemäß Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. 9.
[...]
: Der Controparte_19
Ausschluss „Tätigkeitsschäden an beweglichen Sachen“ (Art. 7,
Pkt. 10.4) kommt für folgende Fallsituationen nicht zum Tragen
(es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung): Fremde
Sachen werden auf der Baustelle unter Einsatz von
Arbeitsmaschinen (z. B. Stapler, Kran) oder Materialseilbahnen
bewegt: versichert ist daher ausschließlich das Risiko einer
Beschädigung der bewegten Sache beim Transport bzw. beim
Be- oder Entladen bzw. infolge dieser Tätigkeiten; fremde Sachen
22 werden auf der Baustelle von Hand bewegt: versichert ist
ausschließlich das Risiko einer Beschädigung der bewegten
Sachen beim Transport sowie beim Be- oder Entladen bzw.
infolge dieser Tätigkeiten. Klarstellung: Diese
Deckungserweiterung gilt auch, wenn der Transport dieser
Sachen für deren Montage notwendig war oder diese Sachen
zum Zwecke der Montage transportiert werden. 10. Tätigkeiten
an unbeweglichen Sachen: Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.5.
AHVB mitversichert.“
2.10. Auch enthält die Beilage zur Polizze eine Besondere
Bedingung zu den so genannten „reinen Vermögensschäden“
(Punkt 11). Der Versicherungsschutz besteht laut Punkt 11.1.1.
auch für: „Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen
als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage,
Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur,
Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend
von Art. 1 AHVB mitversichert.“ Dabei findet Abschnitt B. Z. 1
EHVB-Anwendung.
2.11. „Reine“ Vermögensschäden sind laut Rechtssatz Nr.
RS0081414 „Schäden, die weder durch einen Personenschaden
noch durch einen Sachschaden entstanden sind“, und sind grundsätzlich nicht mitversichert, es sei denn, sie werden nach
23 den EHVB (oder in weiteren besonderen Vereinbarungen) in den
Versicherungsschutz aufgenommen.
2.12. Zum Wesen und zur Funktionsweise der
Betriebshaftversicherung laut dem hier anzuwendenden
österreichischen Recht findet sich in der Entscheidung des
OGH Nr. (Geschäftszahl) 7Ob162/23h vom 11.12.2023, bereits zitiert, folgende zusammenfassende Übersicht (die
Entscheidung bezieht sich auf die AHVB und EHVB 2005 in der
Fassung von 2012): „…[18] 3. Bei der Haftpflichtversicherung ist
der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser
aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der
Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu
bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten
ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom
Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). [19]
… [20] 3.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten
Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie
wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen
gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann
durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären
erfassten Deckungsumfangs ausgenommen Controparte_20
und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin,
dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und
24 kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere
Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem
Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein
den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird
von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen
(RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). [21] 3.3. In der
Betriebshaftpflichtversicherung ist die Ausführung der
bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert
(RS0081685), soll doch das Unternehmerrisiko nicht auf den
Versicherer übertragen werden (RS0081518 [T4, T7, T8]).
Demgemäß fallen nach Art 7.1 AHVB 2005 unter die
Versicherung gemäß Abs 1 nicht: Ansprüche aus Gewährleistung
für Mängel (Art 7.1.1 – Gewährleistungs-klausel) sowie die
Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
tretende Ersatzleistung (Art 7.1.3 – Erfüllungsklausel). [22] 3.3.1.
Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich somit auch
nicht auf Erfüllungssurrogate (RS0081685 [T1]), also auf
diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares
Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines
abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird (7 Ob 46/13k; 7
Ob 30/18i; 7 Ob 81/19s). Der Versicherungsschutz umfasst
vielmehr nur jenen , der über das Erfüllungsinteresse CP_7
des Dritten an der Leistung des Versicherten hinausgeht
(RS0081898). Die Kosten für die von einem Dritten
vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des
25 Versicherten fallen ebenfalls nicht in die
Betriebshaftpflichtversicherung (RS0081685). Unter „Ansprüche
aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten
der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der
vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung
erforderlich sind (RS0021974). [23] 3.3.2. Gedeckt sind hingegen
Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung
(Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des
Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen (7 Ob 30/18i; 7 Ob
81/19s). Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht
unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern
daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen
Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein
Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch
den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem
Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen
Erfüllungsanspruch noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinne der
bezieht sich doch der nicht auf das CP_21 CP_7 CP_22
. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen Controparte_23
„reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch,
der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient
und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die
Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt (RS0114204 [T5]). …“.
2.13. Ob für die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin
also ein Versicherungsschutz besteht bzw. ob die
26 Deckungserweiterungen laut Beilage zur Polizze greifen, hängt
nun vordergründig auch tatsächlich von der Qualifikation des
Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer
Auftraggeberin ab, wodurch der Leistungsumfang bzw. die
(grundsätzlich nicht versicherte) bedungene Leistung und -
spiegelbildlich - der (nicht versicherte) Erfüllungsanspruch des
Dritten bestimmt werden. Es ist also zunächst der zweite
Berufungsgrund zu erörtern, womit die Klägerin die vom
Erstgericht vorgenommene Einordnung des Vertrages mit der
Auftraggeberin Fa. CP_24
3. Der zweite Berufungsgrund (zur Einordnung des
Vertrages zwischen der Klägerin und der Dritten Auftraggeberin
Fa. : CP_3
3.1. Der letztlich, nach längeren Verhandlungen (vgl. die
Angebote unter Dok. 1, 2 und 3 der Klägerin mit unterschiedlichem Leistungsumfang und unterschiedlicher
Ausgestaltung der Frage der Montage, u.ä.m.), zwischen der
Klägerin und der Sitz in Controparte_25
A-5731 Hollerbach abgeschlossene Vertrag (Dok. 4 der Klägerin)
„Materialseilbahn Steinbruch “ enthält zunächst eine Per_17
Zusammenfassung der letzten Gespräche zwischen den
Parteien, eine ausführliche Beschreibung der Aufgabenstellung
(was die geplante Materialseilbahn leisten muss) und des
Transportkonzepts sowie eine Kurzbeschreibung der
Funktionsweise der Seilbahn (einspurig, zwei Tragseile und
27 zwei Zugseile, Förderleistung, Umweltaspekte und
Energiebilanz, technische und rechtliche Normen). In Punkt 5
(ab Seite 9 des Vertrages) werden „Details und Lieferumfang“
festgelegt, gesondert für , Talstation, Beladestation, CP_5
Windenstation, Seilwinde, Bremssysteme, Fahrzeug,
Fahrzeugbehälter – Seilbahnmulde (Ausführung gilt auch für
Puffermulde), Seile, Tragseile, Elektroanlage, Einschulung sowie
Planung und Abnahme. In Punkt 6 (Vollmontage) hat die
Klägerin auch die gesamte Montage übernommen, die „im
Lieferumfang enthalten ist. Die Inbetriebnahme und die
Einschulung sind im Kaufpreis enthalten.“. In Punkt 7 wird der
„Kaufpreis“ für den gesamten Lieferumfang mit € 1.370.000
angegeben und noch einmal angeführt, welche Leistungen zu
Lasten der Auftraggeberin sind. In Punkt 8 wird spezifiziert,
dass die zukünftigen außerordentlichen Wartungen der Anlage
nicht im Lieferumfang enthalten sind. In Punkt 10 werden die
Lieferbedingungen („frei Werk Truden“) und Zahlungen
festgelegt (20% Anzahlung bei Vertragsschluss, 20% nach
Ausführungsprojekt, 45% bei Inbetriebnahme und 15% 30 Tage
nach Inbetriebnahme und gegen Vorlegung einer Bankgarantie
mit der Dauer von 24 Betriebsmonate der Seilbahn aber max. 3
. Per_18
3.2. Der ASV hat die Aufgaben, die die Klägerin bzw. die
Bestellerin jeweils übernommen haben, wie folgt zusammengefasst (Seite 15 und ff.), wobei die Kürzel SK für die
28 Firma SE und ST für die Auftraggeberin Firma CK stehen:
„Verantwortung Lieferumfang SK: Mit Bezugnahme auf die
gezeichneten Auftragsbestätigungen im Anhang D.1 und E.1 war
SK verantwortlich für folgenden Lieferumgang siehe dazu auch
Protokoll LA Punkte 10. und 12.):
• Projektierung / Auslegung von:
• Seillinienberechnung
• Seilbahntechnik
• SBT Stahlstrukturen
• Stations- / Felsverankerungen
• Stationsfundamente / Betonbau inkl. für Armierung und
Verschalung
• SBT CP_26
• Wartung- und Betriebshandbuch
• Genehmigungsunterlagen
• komplette SBT Elektro-Mechanik und SBT Stahlbau:
• Tragseile mit Abspannung
• Zug- und Rückholseile
• inklusive Einlegeteile / Schablonen CP_27
• Stationsstruktur und Dach Antriebsstation
• Seilwinde für Zug- und Rückholseile mit komplettem
Antrieb
• Entlademechanismus im Tal (auf Tragseile geklemmt
verstellbar)
• Transportfahrzeug komplett
29 • Mechanismen in der Umlenkstation am Berg inkl.
Puffermulde
• Steuerung komplett mit Container und
Sekundärsteuerung am Berg
• Komplette Montage des SBT Stahlbaus und der Elektro-
Mechanik und Verkabelung bis zur Hauptklemmleiste E-
Versorgung, inkl.
• interne Inbetriebsetzung
• Einschulung des ST-Personals
• Begleitung behördliche Abnahme.
Verantwortung auf Seiten des Auftraggebers ST: Der Kunde ST
war gem. Auftragsbestätigungen verantwortlich für (siehe dazu
auch Protokoll LA Punkte 11. und 13.):
• sämtliche behördlichen Genehmigungen und für die
Betriebserlaubnis
• geologisches Gutachten für Fundamentgründungen
• elektrische Energieversorgung bis zur Klemmleiste im
Stationscontainer (Tal)
• Ausführung Stationsverankerungen für Fundamente in
beiden Stationen
• Ausführung des gesamten Betonbaus
Pers
• Transport von SK Werk bis Per_20
• Schwerlasttransport auf der Per_20
• Gebäude aller Stationen inkl. und Einhausung CP_27
• Videoüberwachung.“
30 3.3. Der ASV hat weiters zusammengefasst (Seite 17 seines
Berichts): „Die unterzeichneten Auftragsbestätigungen (D.1 und
E.1) beinhalten eindeutig: • die komplette Projektierung der
gesamten MSB inkl. des diesbez. Stahlbaus und der
Stationsfundamente; • die Lieferung ab Werk der gesamten
Elektro-Mechanik und des Stahlbaus;
• die komplette zugehörige
SBT Montage, Inbetriebsetzung und Einschulung. Für die
Genehmigung, den Stromanschluss und Herstellung sämtlicher
Fundamente und den Transport des Materials von SK zur ST-
Baustelle war der Auftraggeber ST verantwortlich. Die
vertragliche Schnittstelle wird bildlich gesprochen bzw. physisch
mit den Fundamentoberkanten gezogen, wobei SK die gesamte
Projektierung auch für die Fundamente durchführte. Dies geht
entsprechend aus den Unterlagen in den Gerichtsakten und den
im Anhang E enthaltenen Unterlagen eindeutig hervor. Alles was
im Boden / ist zusammen mit den aufgesetzten Pt_3
Fundamenten wurde von ST ausgeführt auf Grundlage der
Projektunterlagen erstellt von SK. Der Anteil der Transportkosten
ab Werk SK zur und auch auf der Baustelle macht im Per_20
Verhältnis zum gesamten Auftragsvolumen nur einen
geringfügigen Anteil aus. Ursprünglich, gem. der von SK
gestellten Angebote an ST vor Zeichnung der
Auftragsbestätigungen, war die Montage durch ST vorgesehen
unter Anleitung der von SK gestellten Montageleitung. Dies ist
aber in den vertraglichen Vereinbarungen bzw.
31 Auftragsbestätigungen nicht so vorgesehen. Ganz im Gegenteil,
abgesehen vom Transport hat der Auftragnehmer SK die
komplette Montage übernommen und auch durchgeführt. Es sei
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die
Fundamentarbeiten komplett fertiggestellt sein müssen, bevor
eine SBT Komponente bzw. die MSB überhaupt montiert werden
kann. D.h. SK hat die MSB projektiert, Material und Teile
eingekauft, die SBT Teile hergestellt bzw. herstellen lassen,
geliefert ab Werk und dann die MSB montiert bis zum
Schadensereignis. Die Montagefertigstellung, Inbetriebsetzung
und Einschulung erfolgten erst nach erfolgter Reparatur.“
3.4. Dem ASV wurde unter anderem auch die Fragestellung
unterbreitet, er solle „eine technische Einschätzung dazu
abgeben, ob es beim Vertragsgegenstand a. mehr auf die
Errichtung eines Werks ankommt, wo die Arbeit (sowohl
intellektueller wie manueller Natur) gegenüber den eingesetzten
Materialien überwiegt; b. oder ob es hingegen mehr auf die
Lieferung eines Gegenstandes (samt Montage) ankommt, wo das
eingesetzte Material gegenüber einem lediglich akzessorischen
Arbeitsprozess überwiegt.“
3.5. Der ASV hat dazu ausführliche Stellungnahmen
abgegeben, wobei er seine (rechtliche) Schlussfolgerung, es handle sich bei diesem Vertrag um die „Lieferung eines
Gegenstandes“, ausschließlich auf die „prozentuale Aufteilung
basierend auf Verkaufspreisen“ und den Umstand, wonach die
32 Montage auf der „weniger als 10% des Vertragspreises Per_20
ausmacht“, stützte (ca. 2/3 Kosten des Materials zu 1/3 Kosten
der Arbeit, inklusive Planung und Montage – vgl. Seite 33 des
Berichts).
3.6. Das Erstgericht hat sodann, gerade aufbauend auf die
Ausführungen des ASV (5.4.3. Anmerkungen, Seiten 33, 34
und 35 des Berichts), die gegenteilige rechtliche Qualifikation
des Vertrages als Werkvertrag vorgenommen. Der Klarheit
halber wird hier das Erstgericht wörtlich und umfänglich zitiert:
„Der konkrete Vertrag ist als Unternehmerwerkvertrag zu
qualifizieren, nicht als Kaufvertrag, da die gelieferte
Materialseilbahn (Einspurbahn mit zwei Tragseilen für den
Steinbruch Weißbach mit 35 Ton Nutzlast) das Ergebnis einer
spezifischen Projektierung aufgrund der konkreten Bedürfnisse
des Kunden und der spezifischen Herstellung, außerhalb einer
Serienproduktion, ist. … Der ASV gelangt, aufgrund einer
quantitativen Betrachtung zum Schluss, dass der Materialaspekt
überwiegt und spricht sich für die „Lieferung eines
Gegenstandes“ aus. Dies führt allerdings in der, einzig vom
Gericht vorzunehmenden, juristischen Qualifizierung nicht dazu,
dass der Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Alle rein
ingenieurstechnischen Einschätzungen des ASV sind zu
übernehmen und genau diese führen zur Qualifikation als
Werkvertrag. In den folgenden Ausführungen des ASV werden
jene Teile fett oder unterstrichen hervorgehoben, aus denen der
33 Werkvertrag abzuleiten ist:
….
5.4.3 Anmerkungen • Es sei angemerkt, dass die
Projektierung des Betonbaus, also der gesamten
Fundamentierungen für die Herstellung, Lieferung und Montage
des EM-Anteils nicht notwendig und somit nicht relevant sind.
Die Schnittstelle wird hier durch die Fundamentoberkanten
gebildet. • Für das ab Fundamentoberkante anzusiedelnde
„Materialseilbahnprojekt“ für die zu installierende
Elektromechanik und den zugehörigen Stahlbau zeichnet SK
verantwortlich. Das Projekt für den SBT (Seilbahntechnik – Anm.)
- Stahlbau und Elektromechanik macht ca. 80% der gesamten
Projektierungskosten aus. Dieser Anteil gehört quasi zum
gelieferten Gegenstand. • SK hat als Bestandteil des Vertrages
an ST (AN CK GM, Kunde - Anm.) die Projektierung der
Fundamente verkauft. Für die Ausführung und auch für die
Abnahme der Statik durch einen österreichischen staatlich
beeideten Ziviltechniker ist ST verantwortlich. • Ohne Montage
auf der gibt es keine MSB (Materialseilbahn – Anm.), Per_20
welche den Zweck des Materialtransportes erfüllen könnte.
Zufolge der Montage des Stahlbaus und der elektromechanischen
Komponenten werden die gelieferten Teile integraler und
primärer Bestandteil der MSB. Die MSB besteht als Ganzes aus
Fundamenten, Stahlbau für Stationen, Elektromechanik, der
Linie (Seile, Stützen etc.) und den / dem seilgezogenen und
seilgeführten Transportfahrzeug (en). Allerdings macht der
34 Kostenanteil für Montage auf der im vorliegenden Fall Per_20
weniger als 10% aus bezogen auf den Vertragswert. Nach
Beurteilung des Projektes wird diese Marge als annehmbar
angesehen, weil die Talstation durch vormontierte Baugruppen
installiert wurde (Windengruppe, Steuerungscontainer, Tragseil-
Abspannung, Verkabelung, Entriegelungsmechanismus auf Seil)
und es keine Linienstrukturen gibt. Für die Bergstation bedarf es
etwas mehr Aufwand, aber auch diese ist nicht allzu komplex
aufgebaut. Dazu kommen noch die Seilzüge. Die 10% für
Montage als obere Marge können im vorliegenden Fall daher als
realistisch angesehen werden. • Nach Ansicht des ASV ist der
Vertragsgegenstand Dok. 4 (in Verbindung mit der
Auftragsbestätigung Anhang E.1) nicht mit der Lieferung von
vorgefertigten Bodenbelagselementen und der Verlegung dieser
vergleichbar (dieser Fall lag dem das in der Fragestellung Per_21
zitiert wurde, zugrunde – Anm. d. R.). Die MSB kann nicht ohne
vorhergehende spezifische Projektierung ausgelegt werden,
weder der dafür notwendige Stahlbau noch die
[...]
, und auch nicht die Fundamentierungen bzw. der CP_28
Betonbau. Geliefert wurde von SK ein Paket mit Bestandteilen,
welche abgesehen vom Projekt des Betonbaus nicht voneinander
getrennt behandelt werden können. Für die interne Fertigung der
Anlagenteile ist die Projektierung und Konstruktion
Voraussetzung, auch wenn manche Teile immer wieder in
ähnlicher Form Verwendung finden. (Anm.d.R: Insofern kann
35 nicht von einer Serienproduktion gesprochen werden). • Es
kommt allerdings vor (nicht hier – Anm. d.R.), dass ein Hersteller
das Projekt erstellt und die Anlagenteile fertigt und das dann an
einen Bauherrn verkauft ohne Montage (Anm.d.R.: auch hier läge
jedoch ein Werkvertrag, nicht Kaufvertrag vor). Meistens wird
dann die Montageleitung bzw. ein Supervisor und ein Spezialist
für die Inbetriebsetzung der Anlage mitverkauft. Die Montage
selbst führt dann der Bauherr bzw. der Auftraggeber oder eine
Drittfirma im Auftrag des Auftraggebers durch. In diesem Fall
würde der Lieferant bzw. für Controparte_29
die Montage übernehmen. Auch würde hier der MSB Hersteller
wahrscheinlich nicht das Projekt für den Betonbau erstellen,
sondern er würde nur die Anschlussmaße und die Kräfte an den
Fundamentoberkanten sowie Einlegeteile liefern, welche sich aus
der SBT Projektierung ergeben. Damit hätte der Hersteller auch
keinerlei Verantwortung für die Auslegung und den Bau der
Fundamente. Dies Variante kommt ebenfalls vor. • Nachdem die
Ausführung des gesamten Fundamentbaus in der Verantwortung
des Auftraggebers ST gelegen hat, sind die oben genannten
Werte nach Ansicht des ASV aufgrund seiner eigenen Erfahrung
im Seilbahnbau in der Branche des seilbahntechnischen
Anlagenbaus als mehr oder weniger typisch anzusehen. • Es ist
dabei anzumerken, dass die Herstellung sowohl der SBT als
auch des Betonbaus auf dem Engineering beruhen! Ohne
Engineering ist die Auslegung und Fertigung der Teile
36 selbstredend nicht möglich, insbesondere weil es sich bei dieser
Anlage um eine spezifisches individuell bzw. maßgeschneidert
handelt. Es handelt sich jedenfalls nicht um Controparte_30
ein Produkt der Serienfertigung. MSB für verschiedene
Steinbrüche mögen ähnlich sein, aber nie gleich, weder in ihrer
Nutzlast noch in ihren Seillinien und Stationskonstellation mit
zugehörigen Fundamenten. • Rechnet man zum Vertragspreis die
grob abgeschätzten Kosten für die Fundamentierung hinzu so
ergäbe sich ein Betonbauanteil von ca. 1/4 zu 3/4 des reinen
MSB-technischen Anteils. • Der Anteil von ca. 9% am
Verkaufspreis für PM, Organisation und Koordination bzw. die
angegebenen Stunden sind nach Ansicht für dieses Projekt wohl
eher hoch gegriffen. Sind darin die üblichen Gemeinkosten
beinhaltet, dann erscheinen die Werte eher anwendbar. Die
Lieferung der Materialseilbahn ist also, unter Anwendung der
Kriterien des Höchstgerichts, vorwiegend als Tätigkeit (facere)
mit Materialeinsatz und somit als Werkvertrag, und nicht als
Sachlieferung (dare) mit akzessorischer also Per_22
, zu werten, weil: - es gibt ein eigenes Per_23
Projektmanagement für die Lieferung dieser Seilbahn;
- es gibt
eine spezifische Projektierung für Elektromechanik und;
CP_27
- es wird zudem die Projektierung der Fundamente geliefert, - die
Kosten für die Projektierung dieser spezifischen Anlage machen
knapp 25% des Gesamtpreises aus, - im Vertrag sind Planung,
Abnahme (Punkt 5.12) und Vollmontage (Punkt 6) enthalten;
- es
37 handelt sich um ein spezifisches individuell bzw.
maßgeschneidert ausgelegtes Gewerk und keinesfalls um ein
Produkt der Serienfertigung. Es ist außerdem festzuhalten, dass
der Vertrag als ein einziger zu würdigen ist und nicht in zwei
autonome Teile, einerseits Produktion und andererseits Montage,
aufgeteilt werden kann: Das Vertragsdokument ist ein einziges
und darin ist in Punkt 6 die „Vollmontage“ enthalten: „Die
gesamte Montage wird von der Firma SE vorgenommen und ist
im Lieferumfang enthalten. Die Inbetriebnahme und die
Einschulung sind im Kaufpreis enthalten“. Der Vertag sieht
Zahlungsbedingungen vor, wonach die letzten 60% des
Gesamtpreises so vorzunehmen sind: 45% bei Inbetriebnahme
und 15% 30 Tage danach gegen Vorlegung einer Bankgarantie
mit der Dauer von 24 Betriebsmonaten der Seilbahn aber max. 3
Daraus erschließt sich, dass für die Vertragsparteien der Per_18
tatsächlichen Inbetriebnahme (durch SE) und dem
Funktionieren für 24 Betriebsmonate/max. 3 Jahre eine
wesentliche Bedeutung zukam. Die vereinbarte Lieferung „frei
Werk Truden“ (Produktionsstätte von SE) ist – im Lichte des
Montageauftrags und der Zahlungsvereinbarung – so zu werten,
dass die Parteien damit bloß die Transportobliegenheit und -
kostenzuständigkeit regeln wollten, aber nicht beabsichtigten,
mit der Übergabe der einzelnen Teile an den Frächter einen
Vertragsteil „Produktion“ abzuschließen, um dann in einen neuen
Vertrag betreffend die „Montage“ überzugehen. Aus dem
38 schriftlichen Vertrag ist zu folgern, dass erst mit der
„Vollmontage“ der Gesamtauftrag erfüllt war. Nicht erheblich
sind die Umstände, dass in Vertragsverhandlungen und -
entwürfen die Montage nicht beinhaltet war, und dass
tatsächlich der Gesamtpreis schon im April 2018, noch vor dem
Schadensfall im Juli 2018, bezahlt worden war. Auch wenn im
Juli 2018 die Seilbahn an sich schon betriebsbereit war, so war,
unbestrittenermaßen, die Montage der Puffermulde, noch nicht
erfolgt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass zu diesem
Zeitpunkt bereits eine Abnahme der (montierten) Seilbahnanlage
vorgenommen worden war. Auf S. 17 des Amtsgutachtens wird
auch festgehalten: „Die Montagefertigstellung, Inbetriebsetzung
und Einschulung erfolgten erst nach erfolgter Reparatur“.“
3.7. Die Klägerin rügt zunächst, dass das Erstgericht „aus
nicht nachvollziehbaren Gründen“ zu einem dem ASV
entgegengesetzten Schluss gekommen sei.
3.8. Dieser Kritik kann nichts abgewonnen worden, da zum einen die rechtliche Schlussfolgerung aus der dem ASV
auferlegten „technischen Einschätzung“ unzweifelhaft dem
Gericht gebührte. Zum anderen hat der ASV seine
Einschätzung, wie bereits angeführt, nur auf eine rein quantitative Gegenüberstellung von Verkaufspreisen und
Gewinnmargen (aus Herstellung von Seilbahnteilen und aus intellektueller/manueller Arbeit) abgestellt, was aber den
39 höchstrichterlichen Vorgaben zur Unterscheidung der beiden
Vertragstypen keineswegs entspricht.
3.9. Was das „Engineering“ betrifft, auf das der ASV im
Zusammenhang mit Elektromotoren bzw. Fahrstühlen oder auch hat, erweist sich die Kritik ebenfalls Persona_24
als unergiebig. Denn das „Engineering“ bezüglich eines Motors
für die Serienproduktion (dasselbe gilt für Fahrstühle oder
) ist im Verhältnis zum Serientypen (und zur Per_24
Serienproduktion) zu setzen, während die
Projektierung/Planung im Anlassfall auf eine spezifische
Seilbahnanlage abstellt, die auf die Erfordernisse und die individuellen Bedürfnisse des Bestellers für den „Steinbruch
Weißenbach“ einzugehen hatte.
3.10. Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Unterscheidung
der beiden Vertragstypen wird von der Klägerin nicht in Per_25
gezogen. Und dem Erstgericht ist unter Rückgriff der in den
Fußnoten des Urteils angeführten höchstrichterlichen
Entscheidungen (KassGH, Nr. 6925/2001, KassGH Nr.
20301/2012, KassGH Nr. 5074/1993; Staatsrat Nr.
3421/2014; KassGH, Nr. 29356/2022; KassGH Nr. 3578/1999)
beizupflichten: - dass es bei der Bewertung des
Unterscheidungskriteriums des Überwiegens des eingesetzten
Materials (Kauf) oder der Arbeitsleistung (Werkvertrag) nicht auf eine rein objektive Darstellung der entsprechenden Größen
geht, sondern darum, welchen Gegenstand, d.h. welchen
40 „Erfolg“, die Parteien bei Vertragsschluss vor Augen hatten;
-
dass zu unterscheiden ist, „ob der Wille der Parteien jener war,
dass die Bereitstellung des Materials nur ein Mittel zur
Errichtung des Werks und die Arbeit der Zweck des Geschäfts ist
(Werkvertrag), oder aber, ob die Arbeit das Mittel zur
Verarbeitung des Materials und die Sache der Zweck des
Geschäft ist (Kauf) (s. z.B. Kass Nr. 20391/2008, Nr.
5935/2018)“, wobei „nicht das rein quantitative Verhältnis
zwischen Wert von Arbeit und Material ausschlaggebend“ ist;
-
dass ein Werkvertrag insbesondere dann vorliegt, wenn ein neues Produkt geschaffen und von einer Serienproduktion
abgewichen wird, wie zum Beispiel in jenen Fällen, wo „eine
spezifische Projektierung für die Errichtung des
Vertragsgegenstands und dessen folgende Anfertigung im
Rahmen einer dafür spezifisch ausgelegten
Unternehmensstruktur erfolgt, da hierbei das Element des Tuns
(facere) gegenüber der bloßen Übergabe der Sache (dare)
vorherrscht.“; - dass „die Vornahme auch der Installation und
Inbetriebnahme der gelieferten Sache, sowie Übernahme der
Garantie für die Funktionstüchtigkeit für einen bestimmten
Zeitraum, auf einen Werkvertrag“ hindeuten.
3.11. Auch die weitere Kritik, das Erstgericht habe die
„subjektiven Aspekte“ unberücksichtigt gelassen, bleibt erfolglos. Der in den Lieferbedingungen „frei Werk Per_26
Truden“ hat nachvollziehbar im gesamten Vertragskontext nur
41 die Bedeutung, dass – wie in Punkt 7 der Vertragsurkunde
ausdrücklich – der Transport, die diesbezüglichen CP_13
Kosten und die mit dem Transport verbundenen Risiken zu
Lasten des Bestellers gehen. Da im gleichen Vertrag die
Auftragnehmerin die Bestandteile der Seilbahnanlage an der
Baustelle wieder zu übernehmen, zu montieren und in Betrieb
zu nehmen sowie das Personal der Bestellerin einzuschulen hatte, kann ein über den Transport hinausgehender
„Gefahrenübergang“ vom Vertragswillen nicht abgeleitet werden.
3.12. Auch die Verwendung des Wortes „Kaufpreis“ führt nicht zur von der Klägerin geforderten Einordnung. Der Begriff findet sich nämlich nur in der Bestimmung des Entgelts für den gesamten „Lieferumfang“, inklusive Montage und Einschulung.
Im übrigen Vertragstext ist von Leistungen (Planung, Arbeit,
Material/Technik), die „im Lieferumfang“ enthalten sind, die
Rede. Der Verwendung dieses Begriffs kann demzufolge kein besonderer Vertragswillen zugesprochen worden. Zudem bindet bekanntlich die Verwendung von Rechtsbegriffen durch die
Vertragsparteien den Interpreten nicht, der den objektiven
Gegenstand des Rechtsgeschäfts samt den darin vorgesehen
Wirkungen in einen der typischen (oder auch atypischen)
Vertragstypen einzuordnen hat.
3.13. Dass schließlich in den vorausgegangenen Angeboten die
Montage nicht enthalten gewesen sei, trifft überdies in dieser
42 pauschalen Aussage nicht ganz zu. So war im Angebot vom
10.11.2015 (Dok. Nr. 1 der Klägerin) davon die Rede, dass die
Montage zwar vom Kunden „organisiert“ werden könne, ein
Techniker der Kläger allerdings die „Montageaufsicht und die
Abnahme“ übernehmen würde (dieselbe Klausel findet sich im
Angebot vom 25.11.2015 wieder, während in jenem vom
12.1.2016 die „Montageaufsicht“ von einem „Supervisor“ der
Klägerin übernommen worden wäre – vgl. Dok. 2 und 3 der
Klägerin).
3.14. Davon lässt sich eine „Zweiteilung“ des Vertrages in
„Produktion“ und „Montage“ also nicht ableiten, ebenso wenig die Darstellung, dass bis zum endgültigen Vertragsschluss die
Parteien über den „Verkauf von Seilbahnteilen“ verhandelt hätten. Vielmehr war Vertragsgegenstand ein umfassender
Planungs-, Produktions- und Errichtungsauftrag, samt
Einschulung des Personals, Inbetriebsetzung und technische
Abnahme, der spezifisch an die Bedürfnisse der Bestellerin
angepassten Materialseilbahn für den Steinbruch
„Weißenbach“, woran auch der Umstand nichts ändert, dass fraglos bedeutende Teile (insbesondere die Betonarbeiten der
Berg- und Talstation) laut Vertrag zu Lasten der Bestellerin
selbst gingen.
3.15. Die Behauptung der Klägerin, dass es auf Grund des
Bestehens eines Kaufvertrages zur Deckungserweiterung laut
Punkt 9 der Beilage zur Polizze („eingeschränkte
43 Mitversicherung von Tätigkeit an beweglichen Sachen“) komme,
weil beim Schadensfall „fremde Sachen“ beschädigt worden seien, trifft daher ins Leere, weshalb der zweite
Rechtsmittelgrund abzuweisen ist.
4. Zum ersten, dritten, vierten und fünften
Berufungsgrund: Die restlichen Rechtsmittelgründe können
gemeinsam behandelt werden, da die Klägerin darin in kritischer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des
Erstgerichts den Versicherungsschutz für die von ihr aufgebrachten Kosten für die Reparatur der beschädigten
Seilbahnteile von den Deckungserweiterungen ableitet, die in der Beilage zur Polizze vereinbart wurden.
4.1. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls waren die Berg- und
Talstation sowie die Stützen samt Tragseilen der
Materialseilbahn im Wesentlichen bereits errichtet. Auch der
Seilbahnwagen (Laufwagen) samt Seilbahnmulde hing am
Tragseil und war an den Zugseilen (die noch nicht fertig montiert waren, da die Vergussköpfe fehlten) nur mit einfachen
Seilklemmen befestigt. Die Puffermulde war an das Fahrzeug
angehängt zwecks späteren Transportes zur , wo sie CP_5
angebracht werden sollte. Es war noch keine Steuerleitung von
Tal zu Berg installiert, das Rückholseil und auch der
Verriegelungsmechanismus für die Transportmulde fehlte noch
(so ist im Bericht des ASV zu lesen).
4.2. Von diesem OLG wurde mit Beschluss vom 24.07.2024
44 die Frage aufgeworfen, welche der beschädigten Teile der
Seilbahnanlage gemäß Anlage C.10 des erstinstanzlichen
Amtsgutachtens nach dem österreichischen Sachenrecht und
Eigentumserwerbsrecht des Zuwachses (§§ 293 bis 297a ABGB
sowie §§ 414 und ff. ABGB) zum Zeitpunkt des
Schadenseintritts (Juli 2018) tatsächlich als bewegliche oder unbewegliche Sachen zu betrachten sind (Transportmulde,
Puffermulde, Laufwerke des Seilbahnfahrzeuges,
Tragwerksrahmen des Seilbahnfahrzeuges, Zugseile, Tragseile
und Betonbau Talstation und Gesteinsbunker). Es war also zu erörtern, ob die beschädigten Teile als Zugehör Teil einer unbeweglichen Sache nach § 293 ABGB geworden sind oder ob sie ihre Eigenschaft von beweglichen Sachen trotz der
Vereinigung mit der unbeweglichen Sache beibehalten haben,
da sie ohne unmäßigen Wert- und Gebrauchsverlust wieder abgesondert werden können (§ 415 ABGB).
4.3. Hintergrund dieser Frage war die von der Berufung
aufgeworfene These, dass durch Punkt 10 der Beilage zur
Polizze und die damit verbundene Deckungserweiterung in
Abänderung des Punktes 10.5. der sogenannten
„Tätigkeitsklausel“ in Artikel 7 der AHVB so auszulegen ist,
dass dieser Deckungseinschluss nun jegliche Art von Schäden
an „unbeweglichen Sachen“, die in Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit der Versicherungsnehmerin SE GM und auch in
Erfüllung von vertraglich bedungenen Leistungen entstanden
45 sind, einschließt. Voraussetzung dieser Überlegung war, dass nun tatsächlich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die beschädigten Seilbahnteile bereits unbewegliches Eigentum der
Auftraggeberin Fa. . CP_31
4.4. Im Ersturteil findet sich dazu auf Seite 27 folgende
Einschätzung: „Die Seilbahnanlage ist auf Grund des
Grundsatzes des supeficies solo cedit (Art. 934 ZGB, ebenso in
Österreich) als Eigentum des Grundeigentümers anzusehen und
insoweit ist der Schaden tatsächlich an der Sache eines Dritten
(der Kundin) entstanden.“ In der Fußnote verweist das
Erstgericht auf die §§ 294 und 297 ABGB und auf die vom §
418 ABGB vorgesehenen Regeln zur Lösung des
Eigentümerkonflikts bei Vereinigung/Verarbeitung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen Sachen.
4.5. Zu bemerken ist allerdings, dass im Anlassfall der Titel
des Eigentumsübergang im Werkvertrag zu finden ist, sodass §
418 nicht greifen kann, da die dort vorgesehene Regelung die
Vereinigung/Verarbeitung mit eigenen Materialien (am fremden
Grundstück) „ohne Wissen und Willen des Eigentümers“ zum
Gegenstand hat.
4.6. Im Vertrag selbst ist kein zu Persona_27
Gunsten der SE GM vorgesehen, sodass grundsätzlich die
österreichische greift, wonach das Eigentum mit der CP_32
Übergabe übergeht (§§ 423 und ff. ABGB).
4.7. Eine Übergabe des Werkes durch die SE GM an die
46 Auftraggeberin/Bestellerin Fa. CK war im Anlassfall
unbestritten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht erfolgt.
Allerdings war die SE GM verpflichtet, der Bestellerin Fa.
CK das Eigentum am hergestellten Werk zu verschaffen, was in der österreichischen Rechtsordnung, ähnlich der italienischen (Zuwachs – „accessione“), durch „Verbindung mit
einer unbeweglichen Sache“ erfolgt. Im italienischen
Werkvertrag, wenn der Unternehmer eigene Materialien für den
Bau auf dem Grundstück des Werkbestellers verwendet, geht das Eigentum an den zum Bau verwendeten Materialien nach dem Prinzip des Zuwachses nach Artikel 934 ZGB „Zug um Zug“
(„momento per momento“) über.
4.8. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der
Werkunternehmer von der mängelfreien Übergabe des Werks,
also von seiner durch den Vertrag bedungenen Leistung befreit wäre. Das Prinzip des Zuwachses ist mit den Prinzipien des
Vertragsrechtes dahingehend in Einklang zu bringen, als dass der Grundeigentümer bei Auflösung des Werkvertrags wegen
Nichterfüllung des Unternehmers das Recht hat, die
Entfernung des mängelhaften Werkes samt etwaigen
Schadenersatz zu beantragen (vgl. dazu KassGH, Urteil Nr.
16291/2012, Leitsatz: „Nel caso di risoluzione, per
inadempimento dell'appaltatore, di un contratto di appalto avente
ad oggetto la costruzione di un immobile su fondo del
committente, è facoltà di quest'ultimo, il quale non ritenga di
47 poter utilizzare il manufatto, chiedere la demolizione dello stesso
ovvero il risarcimento del danno pari al costo dei lavori a tale
scopo necessari. Se invece il committente intenda ritenere le
opere, divenute di sua proprietà per accessione, e queste siano
suscettibili di essere utilizzate, spetta all'appaltatore un
compenso nei limiti in cui il medesimo committente abbia ricavato
vantaggio, senza che trovi applicazione, nella specie, la
preclusione del rimedio della risoluzione, prevista in tema di
compravendita dall'art. 1492, terzo comma, cod. civ., per l'ipotesi
in cui il compratore abbia alienato o trasformato il bene
consegnato, dal momento che tale norma, dettando una peculiare
disciplina relativa alla garanzia per i vizi della cosa venduta, non
è espressione di un principio generale in materia di risoluzione
del contratto.”).
4.9. Auch der österreichische OGH hat bereits in einer
Entscheidung vom 4. Januar 1992 (Geschäftszahl 1Ob547/92)
erkannt: „… Soll das Werk - wie im vorliegenden Fall - aus
Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt
werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Per_28
an der hergestellten Sache zu verschaffen (Krejci aaO Rz 95; vgl.
§ 651 erster Satz BGB). In diesem Fall bedarf es bei der
Ablieferung des Werkes einer Eigentumsübertragung (Koziol-
Welser, Grundriß I8 371 f), sofern das vom Unternehmer
angelieferte und verarbeitete Material durch die Werkleistung mit
der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren
48 war - nicht derart eng verbunden wird, daß es von dieser
tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte; in solchen
Fällen wird das Material zum unselbständigen und damit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (SZ 60/66
ua; Koziol-Welser aaO II9 12) und wächst auf diese Weise dem
Eigentümer der Hauptsache zu. Soweit die angelieferten Geräte
und Werkstoffe dagegen ohne Beeinträchtigung der Substanz
von Haupt- und Nebensache wieder abgesondert werden können
bzw. bisher überhaupt noch nicht verarbeitet wurden, ist die
klagende Partei somit - wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannte - deren Eigentümer geblieben, weil sie das vereinbarte
Werk nicht fertiggestellt, geschweige denn dem Werkbesteller
oder dem von diesem bezeichneten Übernehmer übergeben
hat…“.
4.10. Nachdem also zum Schadenszeitpunkt das CP_13
Werk noch nicht fertiggestellt bzw. funktionstüchtig und auch noch nicht übergeben worden war, wäre gemäß der weiteren
Entscheidung des OGH vom 25. November 1999 (Geschäftszahl
2Ob275/99a) wie folgt vorzugehen (im Anlassfall ging es um eine im Wesentlichen fertig gestellte, aber nie übergebene,
Aufzugsanlage – ohne Eigentumsvorbehalt - in einem
Wohngebäude, welche durch Demontage und Ausbau in die einzelnen Bestandteile zerfallen wäre, ohne dass nachgewiesen war, dass diese an anderer Stelle wieder ebenso wirtschaftlich
49 und funktionell zu einer solchen zusammengebaut bzw.
eingebaut werden konnte): „… Zu prüfen ist nunmehr, ob die
klagsgegenständlichen Teile zum unselbständigen und somit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (Haus des
Beklagten) geworden sind. Ob ein selbständiger Bestandteil oder
Zubehör vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz
RS0009884; SZ 60/66). Ein unselbständiger Bestandteil liegt
dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so
eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz
oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte; wenn also nach der Absonderung
Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes
anzusehen sind (Klicka in Schwimann, ABGB2, Rz 2 zu § 294;
Klang in Klang2 II 14; SZ 40/32). Im vorliegenden Verfahren
zerfällt aber die montierte Aufzugsanlage durch die Demontage
in ihre einzelnen Bestandteile. Dass diese anderswo wieder zu
einer funktionierenden Gesamtanlage zusammengesetzt werden
könnten, steht nicht fest, kann aber auch nicht angenommen
werden, weil es ja in jedem Fall auf die Baulichkeit ankommt, für
die die Anlage konzipiert wurde. Eine im Wesentlichen fertig
gestellte Aufzugsanlage und diverse Bestandteile zur Herstellung
einer solchen (deren Herausgabe hier begehrt wird), sind
wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen. Richtig ist zwar,
dass in der Entscheidung 6 Ob 718/76 (= HS 10.962) ausgeführt
wurde, eine Aufzugsanlage stelle einen selbständigen
50 Bestandteil dar, wenn die Trennung vom Gebäude ohne weiteres
möglich sei. Auch in dieser Entscheidung wurde aber dargelegt,
dass für die Unterscheidung zwischen selbständigen und
unselbständigen Bestandteilen grundsätzlich die wirtschaftliche
Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer
selbständigen Sache entscheidend sei. Zum Unterschied vom hier
zu beurteilenden Rechtsstreit war offenbar die Aufzugsanlage,
die in der zitierten Entscheidung zu beurteilen war, auch nach
der Demontage als solche selbständig verwertbar. Sollte in dieser
Entscheidung allerdings zum Ausdruck gebracht worden sein,
Aufzüge stellten generell selbständige Bestandteile dar, so
könnte diese Ansicht nicht aufrechterhalten werden.“ Der mit dieser Entscheidung verbundene Rechtssatz (Nr. RS0009891,
siehe dort auch die Textstellen T2, T5) lautet: „Der Begriff
"Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch
nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest
umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer
zusammengesetzten Sache;
ist die Verbindung von Teilen mit der
Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder
nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert
werden könnten, spricht man von unselbständigen
Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind;
lassen sich die
Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die
sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das
51 sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.“
4.11. Nach diesen Grundsätzen wäre also zu untersuchen, ob die beschädigten Seilbahnteile „zum unselbständigen und somit
sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache geworden
sind“ (Steinbruch der Bestellerin, unter der Annahme des
Eigentumsrechtes an den Grundstücken, auf welchen die
Seilbahn errichtet wurde). Zu prüfen wäre also, ob zwischen den an sich beweglichen Bestandteilen die Verbindung mit der
Hauptsache so „eng“ geworden ist, dass sie „nicht ohne
Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert“ werden könnten, so dass nach der
Absonderung die Bestandteile als wirtschaftlich etwas anderes
(als eine Seilbahnanlage) anzusehen sind.
4.12. Diese so enge Verbindung wurde vom Erstgericht für die
Schadensposition Nr. 7 (Schäden an der Betondecke des
Talstationsstehers und an der dortigen Mauer des
Gesteinsbunkers) bejaht und somit als Schäden an unbeweglichen Sachen als versichert angesehen, da diese
Gewerke nicht Teil der bedungenen Leistung waren (sie wurden von der Bestellerin an andere Drittfirmen beauftragt). Der
Versicherungsschutz für diese Schadensposition ist im
Berufungsverfahren nicht mehr strittig, da hierzu die Beklagte
Versicherung keine Anschlussberufung eingebracht hat.
4.13. Was allerdings die anderen Teile betrifft, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass sich die einzelnen
52 hier fraglichen Bestandteile (es handelt sich nicht um mit dem
Boden festverankerte Teile der Anlage, wie Gehäuse der Berg-
und Talstation, dazugehörige Betonbauten und fest im
Boden/am Beton befestigte Metallsteher) die eben angeführten
Bedingungen der unwirtschaftlichen Absonderung zum
Zeitpunkt des Schadenereignisses erfüllten.
4.14. So war die Puffermulde (Schadensposition Nr. 2 -
herabgefallene Puffermulde, oberflächliche „kosmetische“
Beschädigung) zum Schadenszeitpunkt auf jedem Fall noch eine „bewegliche Sache“. Sie sollte erst am darauffolgenden Tag
bzw. nach Montage der Vergussknöpfe der Zugseile mit der
Seilbahn an die befördert werden, um dort CP_5
montiert, also befestigt und mit der Anlage verbunden zu werden.
4.15. Warum, weiters, die Tragseile nicht abgesondert werden könnten, um damit eine gleichwertige Seilbahn an anderer
Stelle zu errichten, erschließt sich aus den Ausführungen der
Berufungsklägerin nicht. Dasselbe gilt für die Laufwerke des
Seilbahnfahrzeuges und seine Metallrahmen samt
Transportmulde (Schadenspositionen 3, 4 und 6).
4.16. Die Zugseile (Schadensposition Nr. 5) waren laut
Ausführungen des Amtsgutachters zum Schadenszeitpunkt auf
Grund der fehlenden Vergussknöpfe noch nicht mit der Anlage
regelrecht verbunden. Und auch diesbezüglich erschließt sich aus den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht, inwiefern
53 diese Teile die oben angeführten Bedingungen der
Unwirtschaftlichkeit der Absonderung erfüllen.
4.17. Selbst wenn man jedoch auf Grund der im Werkvertrag
vereinbarten besonderen Planung und Ausrichtung der
Gesamtanlage für die spezifischen Erfordernisse der Bestellerin
Fa. CK davon ausgehen wollte (ohne hierfür noch einmal den Amtsgutachter mit der dafür notwendigen Fachexpertise zu beauftragen), dass die fraglichen Bestandteile aus einer wirtschaftlichen Perspektive nicht ohne Verletzung ihrer
Substanz anderswo wieder zu einer funktionierenden
Seilbahnanlage zusammengebaut werden konnten und demnach die im Wesentlichen fertig gestellte Seilbahnanlage als wirtschaftlich „etwas anderes“ anzusehen wäre als ihre diversen Bestandteile, wenn also in diesem Sinne die
Voraussetzungen des Übergangs ins unbewegliche Eigentum
der Bestellerin nach obigen Bedingungen bejaht werden sollte
(jedenfalls mit Ausnahme der Schadenspositionen Nr. 2 und Nr.
5), führt dies trotz alledem nicht zur von der Berufungsklägerin
geforderten Ausweitung des Versicherungsschutzes auf die von ihr in Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung
aufgebrachten Kosten für die Reparatur der Seilbahnteile.
4.18. Bereits auf Grund der im Versicherungsvertrag
enthaltenen Definition des „versicherten Sachschadens“ ist das
Vorliegen eines solchen im Anlassfall wohl auszuschließen.
Laut Artikel 1, Punkt 2.3. der AHVB sind versicherte
54 „Sachschäden … die Beschädigung oder die Vernichtung von
körperlichen Sachen.“ Zu dieser versicherungsrechtlichen
Definition des versicherten Sachschadens finden sich in der
Judikatur des OGH wiederkehrend die Feststellung, dass die mangelhafte Herstellung einer Sache grundsätzliche keine
Sachbeschädigung darstellt. So zum Beispiel ist in OGH,
Entscheidung vom 27.08.2008, Geschäftszahl 7Ob114/08b, zu lesen: „Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung
[...]
(Art. 1, Punkt 2.3 AHVB). Eine Beschädigung liegt vor, CP_18
wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache
körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener
Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert wird (Voit/Knappmann aaO § 1
dAHB Rn 12). Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist
grundsätzlich keine Sachbeschädigung (Voit/Knappmann aaO
ua). Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann
sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers
beschädigt werden.“ (siehe gleichlautend auch OGH,
Entscheidung vom 17.10.2007, Geschäftszahl 7Ob147/07d,
und OGH, Entscheidung vom 29.09.2021, Geschäftszahl
7Ob153/21g).
4.19. Die vertragliche bedungene Leistung bestand hier in der
Errichtung einer funktionstüchtigen Seilbahnanlage. Erst wenn ein solcher mängelfreier Zustand erreicht worden wäre, hätte
demzufolge ein versicherter Sachschaden eintreten können
55 (beispielsweise im Rahmen von nachträglichen
Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten).
4.20. Durch die fehlerhafte Werkleistung der Klägerin sind hier aber als Schäden die Kosten und Leistungen der
Schadenssanierung vor Übergabe eines mängelfreien Werks
entstanden, die von der Versicherungsnehmerin SE GM
selbst vorgestreckt bzw. in Eigenleistung erbracht worden.
4.21. Dem Begehren der Berufungskläger stehen demzufolge auch die bereits vom Erstgericht angestellten Erwägungen
entgegen.
4.22. Die Begrenzungen des versicherten Risikos aus der sogenannten „Tätigkeitsklausel oder Erfüllungsklausel“ (Artikel
7 der AHVB), insbesondere der Ausschluss aus der
Versicherungsdeckung des Umfanges der vertraglich bedungenen Leistung des Versicherungsnehmers gegenüber
seinem jeweiligen Auftraggeber (Artikel 7, Punkt 1.1. und 1.3.,
wonach „Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel“ und „die
Erfüllung von Verträgen und die an diese Stelle der Erfüllung
tretenden Ersatzleistung“ vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind), führen also dazu, dass die von SE
GM in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Errichtung
einer mängelfreien Seilbahnanlage erlittenen Aufwendungen zur
Reparatur/Sicherung der von ihr selbst während der
Errichtung beschädigten Seilbahnteile vom
Versicherungsschutz nicht gedeckt sind.
56 4.23. Hierbei handelt es sich um das unmittelbare Interesse
der Bestellerin Fa. CK am eigentlichen Leistungsgegenstand
(„nicht versichertes Leistungsinteresse“) bzw. um die vertraglich bedungene Leistung (Erfüllungsrisiko der Herstellung und
Errichtung der Seilbahnanlage).
4.24. Diese grundsätzlichen Ausschlüsse des geschuldeten
Leistungsumfanges aus der Deckung der hier vereinbarten
Haftpflichtversicherung und der daraus resultierenden Schäden
am Vermögen der Versicherungsnehmerin sind durch die
Erweiterung des Versicherungsschutzes in Punkt 10 der Beilage
zur Polizze nicht aufgehoben. Dem widerspricht bereits die
Formulierung der Erweiterung, wonach ausschließlich
„Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen
von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit …,
abweichend von Artikel 7, Pkt. 10.5. AHVB mitversichert“ sind.
4.25. Abgewichen wird also nicht von den Risikoausschlüssen
in Artikel 7, Punkt 1.3., weshalb also am eigenen Vermögen
erlittene Schäden (Mehraufwendungen zur vertragsgemäßen
Erfüllung des Vertrages) nicht gedeckt bleiben.
4.26. Dem Erstgericht ist also dort zuzustimmen, wo es festhält
(Seite 14 der Urteilsbegründung): „Die „Beilage zur Polizze“
bewirkt also, dass, in Abweichung zum Haftungsausschluss laut
den „Allgemeinen Bedingungen“ (Art. 7, P. 10.4 und 10.5), die
Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne
57 der Punkte 9 und 10 doch versichert sind. Dabei ist festzuhalten,
dass die in der Beilage enthaltene sich eben nur auf CP_33
die spezifisch derogierten Klauseln der Allgemeinen Bedingungen
bezieht, und nicht auch auf andere. So vermögen die Klauseln 8
und 9 der Beilage zur Polizze beispielsweise nicht die in Art. 7
Abs. 1.1, 1.2 und 1.4 Allg. Bed. vorgesehenen
Haftungsausschlüsse zu relativieren. Gleichwenig relativieren die
8 und 9 der Beilage das Prinzip, dass die Versicherung Per_11
Haftpflichtschäden deckt und nicht eigene Schäden des
Versicherungsnehmers.“
4.27. Unabhängig von der Frage des Eigentumsübergangs zum
Zeitpunkt des Schadensfalls trägt der Werkhersteller das
Vertragserfüllungsrisiko bis zur Annahme des Werks durch den
Codic Besteller (Artikel 1665 ). Bis dahin ist der Werkhersteller
auch angehalten, insbesondere Controparte_34
jene, die in seinen Einflussbereich und in seine Verantwortung
fallen, zu beseitigen. Ein „Gefahrenübergang“ findet bis dahin also grundsätzlich nicht statt. Es sei denn, die Ausführung des
Werks wird aus einem von keiner der Parteien zu vertretendem
Grund unmöglich. In diesem Fall verpflichtet Artikel 1672 ZGB
den Besteller zur Zahlung des verhältnismäßigen Teilentgeltes
im Rahmen der Nützlichkeit des hergestellten Teils (die
Unmöglichkeit des gesamten Werkes führt zur
Vertragsauflösung). . Controparte_35
Unternehmerrisikos ist auch Artikel 1673 ZGB, wonach der
58 Untergang und die Verschlechterung des Werks aus einem von keiner der Parteien zu vertretendem Grund vor Annahme durch den Besteller (bzw. bevor sich der Besteller in Annahmeverzug
laut Artikel 1665 Absatz 3 ZGB befindet) zu Lasten des
Unternehmers geht, wenn er auch die Materialien beigebracht hat. Wenn sich im Laufe der Arbeiten Mehr- oder Minderbedarf
an Materialien oder Arbeitskraft von mehr als einem Zehntel
einstellen, kann das Entgelt angepasst werden. Wenn es auf
Grund unvorhergesehener Umstände (geologischer
[...]
) zu einer höheren Belastung des Unternehmers CP_36
kommt, hat dieser Anrecht auf eine angemessene
Entschädigung (Artikel 1664 ZGB). Der Unternehmer hat auch die etwaigen Mängel des vom Besteller gelieferten Materials
rechtzeitig anzuzeigen (Artikel 1663 ZGB).
4.28. Aus diesen Bestimmungen lässt sich klar ableiten, dass das Erfüllungsrisiko bis zum Zeitpunkt der Annahme (bzw. bis zum Annahmeverzug des Bestellers) grundsätzlich den
Unternehmer trifft. Nur ein von keiner der Parteien zu vertretendes und unüberwindbares Leistungshindernis führt
zur gänzlichen Alle Controparte_37
überwindbaren die dem Unternehmer Controparte_34
zuzurechnen sind (Mängel an den von ihm beigebrachten
Materialien, Planungs- und Ausführungsmängel, usw.), sind von ihm zu beseitigen, um das vereinbarte Werk zu erstellen.
Lediglich wenn die Leistungshindernisse keiner der Parteien
59 zuzurechnen sind (Artikel 1665, 1672 und 1673 ZGB), führt
dies zu einer teilweisen oder gänzlichen Leistungsbefreiung des
Unternehmers. Und nur wenn der Besteller das Material
beigebracht hat, trägt er das Risiko bei
Untergang/Verschlechterung vor Annahme des Werkes bei einem von keiner der Parteien zu vertretendem
Leistungshindernis.
4.29. Und demzufolge ist der weiteren Schlussfolgerung des
Erstgerichts (Seite 27 der Urteilsbegründung) zuzustimmen,
wonach zum Zeitpunkt des Schadenseintritts „der
Werkunternehmer SE noch nicht von der Erbringung seiner
Vertragsleistung (durch Übergabe des Werks) befreit (war) und er
trug folglich das Risiko seiner Erfüllung“; und auch, dass „die
nachfolgenden Reparaturarbeiten somit als Arbeiten für die
Erfüllung des Vertrages gesehen werden müssen, und sie fallen
folglich in den Haftungsausschluss der Allgemeinen
Bedingungen Nr. 1.3: Nicht versichert ist nämlich „die Erfüllung
von Verträgen“ (Ersturteil, eben dort).
4.30. Letztlich sind durch die fehlerhafte Leistungserbringung
der Werkunternehmerin SE GM und der folglich von ihr zu verantwortenden Leistungshindernisse Schäden am eigenen
Vermögen entstanden.
4.31. Dabei handelt es sich um sogenannte „reine
Vermögensschäden“ der Versicherungsnehmerin, die nur dann gedeckt wären, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung
60 zur Deckung auch dieser getroffen hätten. Dies ist im Anlassfall
nicht geschehen, denn aus der Beilage zur Polizze (dort Punkt
11, „Reine Vermögensschäden“) kann eine Deckung von aufgebrachten Kosten zur Mängelbeseitigung nicht abgeleitet werden. Und die Deckungserweiterung in Punkt 10 der Beilage
zur Polizze (und letztlich auch jene in Punkt 9 betreffend
Schäden an „fremden beweglichen Sache“, die auf der Per_20
bewegt werden) hat mit diesen „reinen Vermögenschäden“
nichts zu tun. Siehe dazu z. B. OGH, Entscheidung vom
27.8.2008, Geschäftszahl Nr. 7Ob114/08b, wo das Begehren,
einen Versicherungsschutz für „Kosten der Schadenssanierung“
auf Grund einer inhaltlich gleichen Deckungserweiterung (auf
Schäden an unbeweglichen Sachen während der Bearbeitung),
in Ermangelung einer Erweiterung des Schutzes auf reine
Vermögensschäden, abgewiesen wurde: „… Durch die
fehlerhafte Werkleistung des Klägers sind hier ausschließlich von
den AHVB nicht umfasste reine Vermögensschäden im Sinn von
Mangelfolgeschäden (genauer Nichterfüllungsschäden, vgl Zankl
aaO 279) entstanden (vgl 7 Ob 147/07d). Diese wären nur
gedeckt, wenn die Parteien eine besondere Vereinbarung darüber
geschlossen hätten, was hier aber - anders als in der
Entscheidung 7 Ob 147/07d - nicht geschehen ist. Der Einwand
des Klägers in der Revisionsbeantwortung, aufgrund des
Risikoeinschlusses der Klausel L15 seien abweichend von der
Tätigkeitsklausel des Art 7.10.3 AHVB Schäden an jenen Teilen
61 von unbeweglichen Sachen mitversichert, die unmittelbar
Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
Tätigkeit sind, trifft nicht zu. Der Kläger übersieht, dass die
Schäden nicht durch seine Tätigkeiten unmittelbar entstanden
und daher nicht auf einen versicherten Sachschaden
zurückzuführen sind, sondern Kosten der Schadenssanierung
und damit reine Vermögensschäden darstellen.“.
4.32. Im zweiten Berufungsrund verwies die Berufungsklägerin
auch auf Punkt 9 der Beilage zur Polizze und leitete aus der
Qualifikation des Vertrages als Kaufvertrag die Folge ab, dass durch die fehlerhafte Montage Schäden an bereits „fremden
beweglichen Sachen“ (Eigentumsübergang an die Käuferin Fa.
CK AN GesmbH) im Rahmen des Transports auf der entstanden seien und demnach von der Erweiterung Per_20
des Versicherungsschutzes gedeckt seien.
4.33. Diese Deckungserweiterung würde allenfalls die am
Seilbahnfahrzeug eingehängte Puffermulde betreffen (denn nur diese sollte zur Bergstation zum Zwecke der Montage
transportiert/bewegt werden).
4.34. Der Schaden an der Puffermulde wäre also als CP_7
an einer beweglichen Sache zu betrachten. Der Vertrag mit der
Auftraggeberin CK AN BH ist jedoch als Werkvertrag
einzuordnen. Nach den Prinzipien des Werkvertrages und auch nach den Prinzipien des Zuwachses (durch Verbindung, nach dem österreichischen Sachenrecht), handelte es sich hierbei
62 nicht um eine „fremde Sache“, sondern um einen vom
Werkunternehmer gefertigten bzw. beigebrachten noch losen
Bestandteil der Anlage. Punkt 9 der Beilage zur Polizze greift hier also von vorneweg nicht. Darüber hinaus gilt auch hierzu das Vorgesagte zum nicht versicherten der Controparte_23
Bestellerin und der nicht versicherten selbst verschuldeten
Controparte_34
4.35. Die bisherigen Ausführungen zum Gefahrenübergang bei
Werkverträgen führen auch zur Abweisung des vierten
Berufungsgrundes. Genau Artikel 1673 Absatz 2 ZGB überlässt
nämlich dem Werkunternehmer das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung des eingesetzten Materials, wenn es von ihm – wie hier unbestreitbar der Fall – beigebracht und das
Werk eben noch nicht angenommen/übergeben worden ist (was ihm Anlassfall nun ebenfalls erst nach der Reparatur der
Beschädigungen und mit der Inbetriebnahme der Seilbahn
erfolgt ist). Auch hier versucht die Berufungsklägerin erfolglos,
die beiden Ebenen des Eigentums an der Sache (Material) und des Erfüllungsrisikos zu vermischen. Ein Rückgriff auf Artikel
1673 Absatz 2 ZGB ist also schon deshalb ausgeschlossen, da die nicht das beschädigte Material „geliefert“ hat. CP_25
4.36. Auch das Beispiel mit dem „Untergang oder
Verschlechterung“ durch Blitzeinschlag, wonach – wenn der
Schaden in „dieser Zeit“, also bei Schadenseintritt, entstanden wäre – die Klägerin die Bestellerin nicht schadlos zu halten
63 gehabt hätte, geht fehl. Denn nach diesem hätte der Per_29
Blitzeinschlag eine noch nicht fertig gestellte und noch nicht
übergebene Seilbahn beschädigt, die mit Materialien des
Unternehmers errichtet wird. Dieses von keiner der Parteien zu vertretendes Leistungshindernis geht gemäß Artikel 1673
Absatz 1 ZGB zu Lasten des Unternehmers. Dabei bedeutet „…
geht der Untergang oder die Verschlechterung zu Lasten des
Unternehmers …“, dass, soweit (wie im Anlassfall) die Reparatur
des beschädigten Werkes möglich ist, diese vom Unternehmer
vorzunehmen ist, ohne Anrecht auf ein zusätzliches Entgelt.
4.37. Im fünften und letzten Berufungsgrund bemüht die
Berufungsklägerin die Deckung auf Grund des Punktes 8.2. der
Beilage zur Polizze (Erweiterung des Versicherungsschutzes auf
Schäden an beweglichen Sachen aus dem Titel der
Verwahrung, auch als , abweichend von Controparte_15
Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB), wenn das „Gericht
wider Erwarten zur Ansicht gelangen sollte, dass die SE auch
nach Eigentumsübertragung die Verwahrung der Seilbahnteile
innehatte…“.
4.38. Hier setzt die Berufungsklägerin voraus, dass alle beschädigten Teile der Seilbahnanlage „bewegliche Sachen“
seien und der Vertrag zwischen ihr und der Fa. CK ein
Kaufvertrag wäre.
4.39. davon, gilt auch diese Per_30 Controparte_11
nur in Abweichung der Risikoausschlüsse in Artikel 7 Punkte
64 10.2. und 10.3 AHVB „wegen Schäden an beweglichen Sachen
gemäß Punkt 1 aus dem Titel der Verwahrung“ und kann nicht der Deckung der Mehraufwendungen zur Befriedung des
Leistungsinteresses der Auftraggeberin dienen. Zudem wurde in
Punkt 8.3. der Beilage zur Polizze diese Deckungserweiterung
wieder dahingehend zurückgenommen, als dass „Schäden an
diesen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder
mit ihr entstehen, gemäß Art. 7, Pkt. 10.4. AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen“ sind.
4.40. Zusammenfassend waren die von der Klägerin
vorgenommenen Reparaturarbeiten im Sinne der
Leistungserfüllung der geschuldet. Die Klägerin war CP_25
verpflichtet, das von ihr zu vertretendes Leistungshindernis aus dem Weg zu räumen (durch die fehlerhafte Befestigung des
Seilbahnfahrzeugs während der Bauphase mit einfachen
Seilklemmen und in Fehleinschätzung des Risikos durch das
Nichtabwarten der Montage der notwendigen Vergussknöpfe zur regelkonformen Verwendung der Zugseile geriet das Fahrzeug
unkontrolliert in Bewegung und „krachte“ gegen die Talstation).
Die entsprechenden Reparaturen waren notwendig, um das
Werk fertigzustellen, in Betrieb zu setzen und zu übergeben
und so die vertraglich bedungene Leistung zu erbringen und das Leistungsinteresse der Bestellerin Fa. CK zu befriedigen.
Diese Kosten, die schlussendlich „reine Vermögensschäden“ der
65 Versicherungsnehmerin darstellen, sind aber vom hier verhandelten Versicherungsschutz nicht gedeckt und bleiben somit zu Lasten der Versicherungsnehmerin.
4.41. Das angefochtene Ersturteil ist demzufolge zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens:
5.1. Die Kosten des Instanzenzuges sind der
Berufungsklägerin nach dem Grundsatz des Unterliegens
aufzuerlegen (Artikel 91 ZPO).
5.2. Der Streitwert, der auf Grund des Klagebegehrens und der Höchstbezifferung in der Berufungsklage bestimmt wird,
liegt in der Wertstaffel von € 52.000,01 bis € 260.000,00. Das
Verfahren ist von mittlerer Komplexität. In Anlehnung an die
Verordnung (Justiz) MD Nr. 55/2014, so wie abgeändert von der Verordnung (Justiz) MD Nr. 37/2018 und von MD Nr.
147/2022, werden der Berufungsbeklagten die Mittelwerte aller
Verfahrensphasen anerkannt, ausgenommen die
Ermittlungsphase für welche auf Grund der einzigen technischen Fragestellung der Zuordnung der Kosten zu den
Schadenspositionen das Mindestentgelt gerechtfertigt erscheint
(etwaige Kosten des eigenen Parteisachverständigen wurden nicht beziffert und dokumentiert). Somit werden der
Berufungsbeklagten folgende Entgelte liquidiert: € 2.977,00 für
Studium, € 1.911,00 für die Verfahrenseinleitung, € 2.163,00
für die Ermittlungsphase und € 5.103,00 für die
66 Entscheidungsphase, insgesamt also € 12.154,00 für
Anwaltsentgelte, zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die
Entgelte, zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der
Rechtsanwälte auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß.
5.3. Die Kosten des integrierenden Amtsgutachtens des zweiten Verfahrenszuges (Beschluss vom 5.3.2025) werden endgültig der Berufungsklägerin angelastet, die sie bereits vorgestreckt hat.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, , erkennt Controparte_38
in dem von der SE BH gegen die Donau Versicherung
A.G. Vienna Insurance OU mit Berufungsklage vom 18.01.
– 23.01.2023 gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
1055/2022 vom 06.12.2022 / 07.12.2022 angestrengten
Berufungsverfahren wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin SE BH wird verurteilt, der
Berufungsbeklagten Donau Versicherung A.G. Vienna
Insurance OU die Kosten des zweiten Instanzenzuges
zu erstatten, welche mit € 12.154,00 für Anwaltsentgelte,
zuzüglich 15% allgemeine Spesen auf die Entgelte,
zuzüglich MwSt. und Fürsorgebeitrag der Rechtsanwälte
auf die vorgesehenen Posten und im gesetzlichen
Ausmaß, bestimmt werden.
67 3. Die Kosten des Amtsgutachtens des zweiten
Verfahrenszuges (Beschluss vom 5.3.2025) werden endgültig der Berufungsklägerin SE BH angelastet
4. Nach Maßgabe des Abs.
1-quater des Art. 13 DPR
115/2002 ist die Berufungsklägerin SE BH dazu angehalten, eine weitere Zahlung zu Gunsten der
Staatskasse zu tätigen, die im Ausmaß dem für
gegenständliche Berufungsverfahren bereits entrichteten
Einheitsbetrag nach Artikel 13, Abs. 1, DPR 115/2002,
zu entsprechen hat.
Das Oberlandesgericht verfügt, für den Fall der
Veröffentlichung/Verbreitung dieser Entscheidung, die
Löschung der persönlichen Daten und der anderen zur
Identifizierung der Beteiligten geeigneten Daten gemäß Artikel
52 GVD Nr. 196/2003.
So entschieden in Bozen am 23.07.2025.
Die Vorsitzende Dr. Persona_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
68 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
8 und 9 der Beilage zur Polizze beispielsweise nicht die in Art. 7