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Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 128 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 128 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 21/2025 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, eingeleitet
durch
IN, St.Nr. , geboren am CP_1 CodiceFiscale_1
21.12.1969 in Meran, wohnhaft in 39012 Meran (BZ),
Dantestraße, Nr. 35, vertreten und verteidigt, laut
Prozessvollmacht in Anlage zur Berufungsklage vom
11.02.2025, vom Parte_1 CP_2
, mit erwähltem Domizil in deren in 39012 Meran Per_4 Per_5
(BZ), Freiheitsstraße, Nr. 12;
- Berufungsklägerin -
gegen
St.Nr. , geboren am Persona_6 CodiceFiscale_2
10.06.1945 in Meran, wohnhaft in 39025 Plaus (BZ),
1 Nr. 3, im Verfahren vertreten durch seine Persona_7
GE verehelicht (Str. Parte_2 Persona_8
Nr. ), vertreten und verteidigt, laut CodiceFiscale_3
Vollmacht im Anhang zum Einlassungsschriftsatz vom
29.04.2025, von RA Dr. vom Persona_9 Persona_10
, mit Wahldomizil in in 39100 Bozen (BZ),
[...] Persona_11
Silbergasse, Nr. 2;
- Berufungsbeklagter -
mit dem Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 2.612/2020
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
831/2024 vom 08.07.2024, veröffentlicht am 26.08.2024 – in
Sachen gerichtliche der Vaterschaft nach Art. 269 CP_3
ZGB sowie Schadenersatz,
bei der vom 21.05.2025 unter Einräumung der CP_4
Fristen nach Art. 190 ZPO zur Entscheidung einbehalten zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
für die Berufungsklägerin:
laut Berufungsklage vom 11.02.2025:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, contrariis reiectis, die gegen das Urteil des CP_5
Nr. 831/2024 vom 08/07/2024, Controparte_6
veröffentlicht am 26/08/2024 annehmen und entsprechend, in
2 , wie folgt verfügen: Controparte_7
In der Hauptsache:
1) feststellen und erklären, dass der Beklagte den elterlichen
Pflichten seiner Tochter gegenüber seit ihrer Geburt nicht
nachgekommen ist;
2) in der Folge feststellen und erklären, dass der Klägerin ein
moralischer Schaden im Sinne des sog. „illecito endofamiliare“
entstanden ist;
3) folglich feststellen und erklären, dass die Abwesenheit des
Beklagten bereits seit der Geburt der Klägerin andauert und
aufgrund zulässiger Vermutung davon ausgegangen werden
kann, dass sich der Beklagte seiner Tochter auch nicht mehr
annähern wird;
4) daher den Beklagten nach Maßgabe der Mailänder Tabelle für
den Verlust eines Elternteils dazu verurteilen, der Klägerin den
erlittenen Schaden in Höhe von Euro 165.960,00 oder jenem
höheren oder niedrigeren Betrag, der vom ehrenwerten Richter
als rechtmäßig angesehen wird zu ersetzen;
5) feststellen und erklären, dass aufgrund der vom Beklagten
unterlassenen finanziellen und moralischen Unterstützung der
Klägerin ein Schaden im Sinne der sog. „perdita di chance“
widerfahren ist;
6) daher den Beklagten dazu verurteilen der Klägerin einen
Schadenersatz in Höhe von Euro 100.000,00, oder jenen höheren
oder niedrigeren Betrag, der vom ehrenwerten Richter als
3 rechtmäßig angesehen wird zu leisten;
7) feststellen und erklären, dass die Beträge der
Schadenersatzzahlungen, zu deren Zahlung der Beklagte
verurteilt wird, ab dem Datum der Einleitung des
erstinstanzlichen Verfahrens Zinsen im Ausmaß gemäß GvD
231/2002 i.V.m. Art. 1284, Abs. 4 ZGB generieren und den
Berufungsbeklagten zur Bezahlung derselben verurteilen;
8) mit Ersatz sämtlicher Spesen, Honorare, Auslagen,
Gerichtskosten und sonstigen allfälligen Aufwendungen auch in
erster Instanz;
9) Alle anderen Entscheidungspunkte des angefochtenen Urteils
bleiben davon unberührt”.
für den Berufungsbeklagten:
laut Einlassungsschriftsatz vom 29.04.2025:
„Möge das angerufene Oberlandesgericht, contrariis rejectis, die
eingelegte Berufung abweisen, weil rechtlich und sachlich
unbegründet, und demnach das erstinstanzliche Urteil
bestätigen. Mit dem Ersatz der Verfahrenskosten für das
Berufungsverfahren“.
VERFAHRENSABLAUF
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im von Frau IN LA gegen RN RA MI
zwecks Feststellung der Vaterschaft und Einforderung eines
Schadensersatzes (moralischer Schaden und „Verlust von
4 “) wegen innerfamiliären Unrechts eingeleiteten Persona_12
Zivilverfahren festgestellt, dass der Berufungsbeklagte der leibliche Vater der Berufungsklägerin ist, und sich die daraus ergebenden Anordnungen erlassen, während es alle weiteren
Anträge der Klägerin abgewiesen und den Beklagten dazu verurteilt hat, der Klägerin die Hälfte (50%) der
Verfahrenskosten zu erstatten, die zur Gänze (100%) in Euro
14.103,00 für Vergütung sowie Euro 1.277,56 für belegte
Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe bestimmt wurden.
Die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe wurden schlussendlich definitiv der beklagten Partei auferlegt.
II) Gegen dieses Urteil hat Frau mit am Persona_13
24.02.2025 zugestellter Klageschrift vom 11.02.2025 Berufung
eingelegt und hat die berufungsbeklagte Partei zur Verhandlung
vom 21.05.2025 vor dieses Oberlandesgericht geladen.
In der Berufungsklage wird ausgeführt, dass die
Berufungsklägerin aus einer Liebesbeziehung zwischen ihrer
Mutter und dem Berufungsbeklagten geboren wurde. Dass
dieser ihr leiblicher Vater ist, war von Anfang an klar, und darüber wurde er in gesetzt. Allerdings wollte er nie Per_14
etwas von seinem Kind wissen, geschweige denn von den aus der Zeugung entstehenden Pflichten, er unterstützte sein Kind
5 weder moralisch noch finanziell. Dies alles wurde durch die
Zeugenaussage der Mutter der Klägerin bewiesen. Bereits vor
Einleitung des Gerichtsverfahrens hat im Jahre 2016 ein durch die heutigen Parteien durchgeführtes DNA-Gutachten die
Vaterschaft praktisch erwiesen, diese wurde durch das im ersten Verfahrensgrad aufgenommene Gerichtsgutachten
bestätigt und durch das Landesgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil dann festgestellt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden jedoch zu Unrecht alle weiteren
Begehren der Klägerin abgewiesen, wogegen Berufung eingelegt wird, um diesbezüglich die Abänderung des Urteils zu erreichen, und wobei folgerichtig auch die Kostenentscheidung
des Erstrichters berichtigt werden muss und die
Verfahrenskosten zur Gänze dem Beklagten auferlegt werden müssen.
Insbesondere werden folgende Berufungsgründe vorgebracht:
1) Tatsachenverkennung und/oder fehlerhafte Auslegung der
Beweismittel sowie fehlerhafte Anwendung von Art. 2059 ZGB –
Seiten 5-6, Punkt 5.1 der Begründung des angefochtenen Urteils
Das Landesgericht weist die Schadensersatzbegehren der
Klägerin ab, da laut seiner Auffassung kein Beweis erbracht wurde, dass der Beklagte in absoluter Gewissheit des
Umstandes war, der Vater der Klägerin zu sein. In seiner
Begründung stützt sich das Erstgericht auf die Zeugenaussage
der Mutter der Klägerin, demnach lag für das Landesgericht
6 kein Grund vor, an der Glaubwürdigkeit derselben zu zweifeln.
Die hat bestätigt, dass der Beklagte kurz nach der Pt_3
Zeugung von ihr selbst über den Umstand benachrichtigt wurde, der vermeintliche Vater zu sein, sowie dass er daraufhin jeden Kontakt zu ihr abgebrochen hat. Die Aussage der Zeugin
hat also als Tatsache zu gelten, zumal der Beklagte keinen
Gegenbeweis erbracht hat. Auch muss erwähnt werden, dass damals (die Klägerin wurde 1969 geboren) ein nachweislicher
Schriftverkehr nur per Post hätte erfolgen können, was auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismöglichkeit berücksichtigt
werden muss, wobei sich jedenfalls die Frage aufdrängt, wie eine Frau einen Mann mitteilt, dass sie von ihm schwanger ist,
wenn nicht mündlich. Auch gibt es keinen Grund, warum sie dies ihm nicht hätte mitteilen sollen, womit kein Anlass dazu besteht, der Zeugin nicht zu glauben. Es ist also klar, dass dem
Beklagten um den Zeitpunkt der Zeugung bzw. Geburt der
Klägerin bewusst war, der Vater eines Kindes zu werden bzw.
zu sein.
Entgegen der Auffassung des Landesgerichtes muss der
Erzeuger jedenfalls nicht von der Mutter oder vom Kind selbst explizit darauf hingewiesen werden, der Vater zu sein, sondern die reine Möglichkeit, Vater geworden zu sein, lässt im potenziellen Vater die Pflicht entstehen, seinen Status eindeutig feststellen zu lassen. Der Beklagte wurde im Jahre 1969 klar durch die Kindesmutter informiert, und die Mitteilung an den
7 werdenden Vater reicht aus, denn die entsprechenden Rechte
und Pflichten entstehen automatisch durch den reinen Fakt der
Zeugung, und das reine Bewusstsein über die
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft hätte den Beklagten dazu verpflichtet, auch mittels technisch-wissenschaftlicher
Untersuchungen die Mitteilung zu verifizieren und seinen
Status klar zu verifizieren. Er zog es aber vor, untätig zu bleiben und sich seiner Pflicht, der Sache nachzugehen, sowie seiner Verantwortung zu entziehen. Diese Untätigkeit kann nicht mit Unwissenheit gleichgesetzt werden, und jedenfalls hatte der Beklagte unabhängig vom Zeitpunkt der technisch-
wissenschaftlichen Feststellung seit der Geburt der Klägerin die
Möglichkeit, die entsprechende Sicherheit zu erlangen.
hat er genug bekommen: 1969 wurde ihm von der Per_15
Kindesmutter mitgeteilt, dass sie von ihm ein Kind erwartete.
2009 hat die heutige Berufungsklägerin den heutigen
Berufungsbeklagten kontaktiert. 2013 hat sie ihn kontaktiert.
2017 lag das Ergebnis des erstem Vaterschaftstests vor. 2021
erfolgte der zweite Vaterschaftstest. Bis heute ist der
Berufungsbeklagte jedoch untätig geblieben, gibt es keinen
Vater-Tochter Kontakt und keinerlei Übernahme von
Verantwortung.
Bereits mit Urteil Nr. 34950 vom 28.11.2022 hat der
Kassationsgerichtshof in einem mit der prozessgegenständlichen Sachlage identischen Fall die
8 dieselben Argumente des Oberlandesgerichtes für die im betreffenden Prozess erfolgte Abweisung der
Schadensersatzklage verworfen, die sich wohl auch das
Landesgericht im Anlassfall zu eigen gemacht hat. Es genügt
also, dass dem Vater die relevanten Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, um ihn verpflichtend zum
Handeln zu bewegen. Auch der Beschluss des
Kassationsgerichtshofes Nr. 21964/2024 bestätigt, dass ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung elterlicher Pflichten
nur voraussetzt, dass das Elternteil „seine Pflichten bewusst
und vorsätzlich nicht erfüllt hat oder zumindest aus
Fahrlässigkeit die Existenz des Kindes ignoriert hat“. Fehlt es an beidem – etwa, weil die Mutter dem Vater die Geburt des Kindes
absichtlich verheimlicht hat und er keinerlei Kenntnis erlangen konnte – so liegt kein Verschulden des Vaters vor, und ein
Anspruch des Kindes auf immateriellen Schadensersatz wird verneint. Der Vater, der eine realistische Möglichkeit der hat und untätig bleibt, wird ersatzpflichtig. In Persona_16
der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes Nr. 21694/2024
hat Letztgenannter festgehalten, dass der Vater es unterlassen hatte, „sich zu aktivieren, um die Beziehung zum Kind
herzustellen“, was als bewusst oder zumindest fahrlässig-
passives Verhalten gewertet wurde, und es wurde festgestellt,
dass die Nichterfüllung der Vaterpflichten haftungsbegründend
ist, wenn der Vater auch „nur aus Fahrlässigkeit die Existenz
9 des Kindes ignoriert“, wobei auch nur als vollwertiger Per_17
Beweis dafür anerkannt wurden.
Im Anlassfall gibt es nicht nur den ungeschützten
Geschlechtsverkehr als Nachweis der Kenntnis, sondern auch die Aussage der Kindesmutter, der Berufungsbeklagte hatte somit von der Schwangerschaft und der Geburt des Per_14
Kindes.
2) Fehlerhafte und/oder widersprüchliche Begründung sowie
Auslegung der Sachverhalte und/oder fehlerhafte Würdigung der
Beweismittel und/oder der einschlägigen Rechtsnormen,
insbesondere der Art. 147, 148, 155, 315-bis, 337 ff., 2043 und
2059 ZGB – Seiten 6-10, Punkt 5.2 der Urteilsbegründung
a) Parte_4
Das Landesgericht spricht davon, dass die heutige
Berufungsklägerin von ihren Großeltern versorgt, gepflegt und unterstützt wurde. Es wurde also festgestellt, dass keine
Vaterfigur präsent war und daher die Mutter arbeiten musste,
was zur Folge hatte, dass die Großmutter die Erziehungsrolle
übernehmen musste. Das Fehlen der Vaterfigur führte
praktisch auch zum Verlust der Mutterfigur, da die
Kindesmutter ganztags arbeiten musste. Ebenso wurde festgestellt wurde, dass die Familie in bescheidenen
Verhältnissen lebte. Sie wohnte am Existenzminimum, in einer kleinen Hausmeisterwohnung, nur die Küche war beheizt.
Das Landesgericht ist vermutlich dem Fehler aufgesessen, dass
10 kein Schadensersatz geschuldet ist, da die Familie trotz
Abwesenheit des Vaters überlebt hat, und es scheint die Pflicht
zur moralischen und materiellen Unterstützung der Kinder mit den Alimenten nach Art. 433 ZGB verwechselt zu haben. Fakt
ist aber, dass der Berufungsbeklagte angesichts seiner
Fähigkeiten und seines Vermögens zum Leben seiner Tochter
hätte beitragen können, wobei er sich dem jedoch entzogen hat.
Da die Kindesmutter keine Forderung auf Rückerstattung der für das Kind ausgelegten Kosten und Spesen gestellt hat,
können auch nur die Schäden, die der Berufungsklägerin
durch das Fehlen der „immateriellen Zuwendungen“ durch die
Vaterfigur entstanden sind, berücksichtigt werden, und diese sind insbesondere aber nicht „abschließend“: a) das fehlende
Einfügen des Kindes in das soziale und Arbeitsumfeld, welches dem Kindesvater entspricht;
b) der damit zusammenhängende
Verlust der Möglichkeiten, eine diesem Vermögensstand
entsprechende Ausbildung zu erhalten;
c) der Verlust der
Möglichkeit, eventuell eine Anstellung oder eine Eingliederung
in den vom Vater geleiteten Betrieb zu erhalten;
d) der Verlust
sämtlicher Ratschläge, Unterstützungen Per_15 CP_8
(also eine allumfassende moralische Unterstützung
[...]
und Ausbildung), die es dem Kind möglich gemacht hätten, im
Umfeld des Vaters anzuknüpfen, Kontakte zu schaffen und eine diesem Bereich angepasste Persönlichkeit, Kultur und
Sozialkompetenz zu entwickeln. In diesem Zusammenhang ist
11 dabei irrelevant, ob die Berufungsklägerin trotz allem zu einer starken Persönlichkeit wurde, ihr Leben selbst in die Hand
genommen hat, ihre Ausbildung trotzdem irgendwie abgeschlossen hat. Was zählt sind die Möglichkeiten, derer die
Berufungsklägerin im Konkreten beraubt wurde. Sie ist ausschließlich im familiären Umfeld ihrer Mutter aufgewachsen und hat diese Wertvorstellungen und sozialen Anknüpfungen
erhalten, finanziell war das Leben am Existenzminimum,
sodass die Berufungsklägerin ihre schulische und berufliche
Laufbahn nicht entsprechend ihren Wünschen, Begabungen
und Talenten nachgehen konnte. Der Berufungsbeklagte kam aus einem ganz anderen sozialen und finanziellen Umfeld, in dem sie sich hätte etablieren können. Entsprechend hat der
Berufungsbeklagte aufgrund der Verletzung einer Vielzahl von nationalen und supranationalen Normen aller Ebenen der
Berufungsklägerin einen ersatzpflichtigen Schaden zugefügt. Es
sind ihr Vorteile entgangen, auch aufgrund der fehlenden
Bezahlung des Unterhaltes und der nicht möglichen
Eingliederung in das soziale Umfeld des Berufungsbeklagten,
dies alles auch mit Auswirkungen auf Ausbildung, Karriere und
Verdienstmöglichkeiten bis zur Gegenwart und ebenso für die
Zukunft. Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Recht des Kindes
auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen, welche der
Berufungsklägerin verwehrt wurde. Das Fehlen der Vaterfigur
kann sich nachweislich negativ auf die emotionale und soziale
12 Entwicklung des Kindes auswirken, Liebe, Identität und
Fürsorge sind keine rein ideellen Werte, sondern für die
Persönlichkeitsentwicklung essenziell, ihre Vorenthaltung stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar. Je länger der
Vater bewusst fernbleibt, desto gravierender ist die
Beeinträchtigung. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass der immaterielle Schaden bereits ab der Geburt entsteht und sich über die ganze Kindheit erstreckt.
Um den Schaden konkret bestimmen zu können, was notwendigerweise im Billigkeitswege erfolgen muss, müssen die finanzielle Verfügbarkeit des Berufungsbeklagten, seine wirtschaftlichen/unternehmerischen Fähigkeiten und
Fertigkeiten, die Vermögenssituation und die Stellung der von ihm anerkannten Kinder sowie die Fähigkeiten der
Berufungsklägerin berücksichtigt werden.
b) Controparte_9
des Landesgerichtes hat die Berufungsklägerin
[...]
die psychologische Betreuung in Anspruch genommen, „weil bei
ihrer Mutter der Verdacht einer Spielsucht im Raum stand“,
wobei ersichtlich ist, dass das für sie belastende Element die gesundheitliche Verfassung der Mutter war, und aus diesem
Grund hat sie nach der Unterbrechung der psychologischen
Begleitung im Jahr 2012 diese Ende 2014 wieder aufgenommen. Diese Schlussfolgerung steht aber im Kontrast
und Widerspruch zu der einen Absatz später im
13 erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Ausführung der im
Erstverfahren angehörten Psychologin, aus welcher das
Landesgericht irrtümlich erkennen zu können erachtet, dass die ausschlaggebenden Themen des seelischen Kummers der
Klägerin eindeutig die Suchtproblematik und der Suizidversuch
der Mutter waren, wobei die Zeugin jedoch auch vom in all den
Jahren wiederkehrenden Thema der Vaterschaftsproblematik
spricht. Die Beweiswürdigung und die Begründung des
Erstgerichtes sind also widersprüchlich. Entweder wurde die psychologische Beratung ausschließlich wegen der Probleme
der Mutter in Anspruch genommen, oder aber das Thema der
Vaterschaft hat die heutige Berufungsklägerin belastet,
Tatsache ist, dass sie psychologische Hilfe brauchte, weil es ihr nicht gut ging, und mit der Unterstützung des Vaters hätte die
Berufungsklägerin vielleicht auch diese schwierige Lebensphase
bewältigen können. Aus den Aussagen der Psychologin, „das
zieht sich als wiederkehrendes Thema bei Controparte_10
IN in all den Jahre meiner Betreuung durch“ und „die
während der Therapie in all den Persona_18
Jahren waren die Sorge um die das Per_19 Controparte_10
das Thema etwas verpasst zu haben …“ zieht das Landesgericht
irrtümlich die vollkommen konträre Behauptung, dass aus der
Abwesenheit des Vaters kein seelischer Schaden entstanden ist.
Die Berufungsklägerin ist hingegen angesichts sämtlicher
Themen ihr Dasein betreffend an die Grenze gestoßen, welche
14 sie alleine nicht mehr bewältigen konnte, ohne selber zu riskieren, daran zu zerbrechen;
und sie war alleine, denn der
Vater war nicht präsent. Durch die psychologische
Aufarbeitung ihrer Geschichte hat die Berufungsklägerin im
Verlauf der Jahre den Mut gefasst, die Abweisung von Seiten
des Vaters anzugehen, und es hat diese Zeit gebraucht, um die nötige Stärke als Person zu entwickeln, sich diesem Thema zu stellen. Die Berufungsklägerin nimmt bis zum heutigen Tag
regelmäßig psychologische Hilfe in Anspruch, welche nach wie vor die Verantwortungslosigkeit des Berufungsbeklagten zum
Gegenstand hat. Es muss also erkannt werden, dass der
Berufungsklägerin tatsächlich ein seelischer und moralischer
Schaden entstanden ist, wäre dem nicht so, hätte diese
Thematik nicht ein wiederkehrendes Völlig Controparte_11
irrelevant ist hingegen die Begründung des Erstgerichtes,
wonach die Klägerin bis zum Mittelschulalter gar nicht unter dem Gedanken leiden konnte, keinen Vater zu haben, zumal sie bis dahin gar nicht wusste, dass ihr Vater nicht der leibliche
Vater war. Die Berufungsklägerin hat im Mittelschulalter
erfahren, dass die Mutter den Vater bei deren Zeugung
informiert hat, dass er der Vater ist, dass er aber untätig
geblieben ist, die Verantwortung nicht übernommen und das
Kind nicht anerkannt hat, dass ihr Vater sie nicht will, schätzt,
würdigt, unterstützt oder anerkennt. Das hat einen Pt_5
gewaltigen emotionalen Stein ins Rollen gebracht. Das Kind
15 und später die heranwachsende Frau musste erst verstehen,
was dies für die Zukunft bedeutet.
Eine Bezifferung des angesichts der dargelegten Ausführungen
entstandenen Schadens kann vom Oberlandesgericht auch im
„Ermessenswege“ festgelegt werden.
3) Fehlerhafte und/oder widersprüchliche und/oder verdrehte
Auslegung einer angeblichen Mitschuld der Klägerin bzw.
invertierte Schuldzuweisung – Seite 7, Punkt 5.2 des Urteils
das Landesgericht daraus keine direkte CP_12
Schlussfolgerung zieht, kann die Feststellung, dass der
Umstand, dass die Klägerin erst im Jahre 2020 das Verfahren
eingeleitet hat, nicht dem Beklagten angelastet werden kann,
wie ihm auch nicht angelastet werden kann, dass sie erst im
Jahre 2007 erfahren hat, dass der Berufungsbeklagte ihr Vater
ist, so nicht stehen gelassen werden. Fakt ist nämlich, dass der
Berufungsbeklagte auf jeden Fall von der Zeugung wusste, und wann die Kindesmutter oder ab Erreichen der Volljährigkeit das
Kind die Vaterschaftsklage anstrengt, ist absolut irrelevant,
zumal das Recht auf Feststellung der Vaterschaft unverjährbar
ist, während der potenzielle Vater die Pflicht hat, auch nur der
Vermutung einer eventuellen Vaterschaft nachzugehen. Das
Verfahren wurde im Jahre 2020 eingeleitet, nachdem die
Berufungsklägerin bereits ab dem Jahre 2009 immer wieder mit dem Berufungsbeklagten Kontakt aufgenommen hatte, der immer wieder versprach, er würde sich melden. Die
16 Berufungsklägerin wurde vor Einleitung des Verfahrens weitere
10 abgewiesen, und der Berufungsbeklagte hat keine Per_20
Verantwortung übernommen, dies alles, obwohl 2017 der erste
Vaterschaftstest gemacht wurde, für den er also seine
Zustimmung gegeben hat. Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass die Unterhaltspflicht des natürlichen Elternteils ab der Geburt besteht, auch wenn die Zeugung ohne anschließende Anerkennung erfolgt ist. Kann der Vater bei gehöriger Sorgfalt von der Möglichkeit seiner Vaterschaft
wissen, kann fahrlässige Unkenntnis der bewussten
Rechtsverletzung „gleichstehen“. Das Gericht darf nicht vorschnell annehmen, der Vater habe „von nichts gewusst“, oft lassen bereits Indizien den Schluss zu, dass der Vater
zumindest die Möglichkeit kannte (wie etwa Mitteilungen der
Mutter, die zeitliche Nähe der Beziehung zur Geburt, usw.; und dies ist im vorliegenden Fall geschehen, der Vater wurde informiert, und er hat bis heute keine Verantwortung
übernommen.
Dies alles vorausgeschickt, hat die Berufungsklägerin sodann die bereits im Anfangsteil dieses Urteiles wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt.
III) Mit am 30.04.2025 telematisch hinterlegtem Schriftsatz
vom 29.04.2025 hat sich der Berufungsbeklagte in das
Berufungsverfahren eingelassen und hat die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung beantragt.
17 Insbesondere wird im Einlassungsschriftsatz, nachdem festgestellt wird, dass gegen die Punkte 1-3 kein Rechtsmittel
eingelegt wurde, sodass die dort getroffenen Entscheidungen
endgültig sind, und dass die Kostentscheidung im angefochtenen Urteil angesichts des Verfahrensausganges nicht nachvollziehbar ist, dagegen jedoch keine Anschlussberufung
eingereicht wird, wie folgt ausgeführt:
Im Hinblick auf die Schadensersatzforderung und die
Ausführungen der Berufungsklage wird eingangs auf die eigenen Darlegungen in erster Instanz verwiesen, auf welche also vollinhaltlich Bezug genommen zu erachten ist.
Dies vorausgeschickt, ist laut berufungsbeklagter Partei
bezüglich des ersten Berufungsgrund zu bemerken, dass das
Ersturteil in sachlicher und nachvollziehbarer Weise befunden hat, dass die Aussage der Mutter nicht geeignet ist, das Wissen
des Berufungsbeklagten über die Existenz einer leiblichen
Tochter zu belegen. Die Aussage ist sehr vage und wäre – auch wenn zutreffend – für die Entscheidungsfindung wenig hilfreich.
Eine bloße Mitteilung nach der Zeugung, der vermeintliche
Vater zu sein, bedeutet wennschon vielmehr: dass es noch keine Gewissheit hinsichtlich einer Schwangerschaft und in keinem Fall einer Geburt gab;
dass als Vater des möglicherweise gezeugten, aber jedenfalls ungeborenen Kindes
mehrere Personen in Frage kommen, ansonsten eine vermeintlich schwangere Frau dem Mann nicht mitteilt, der
18 „vermeintliche Vater“ zu sein. Selbst wenn der
Berufungsbeklagte irgendwann zwischen Zeugung und Geburt
eine solche Nachricht erhalten haben sollte (tatsächlich gibt es keinen Anhaltspunkt, wann diese Mitteilung gemacht worden sein soll), musste und konnte das für ihn nicht bedeuten, dass er Vater einer Tochter werden würde. Selbst ein Zweifel, der bei ihm durch eine solche Nachricht – so sie denn erfolgt ist – gesät
worden sein sollte, wäre hingegen in den darauffolgenden
Monaten und Jahren zweifelsohne zerstreut worden, nachdem
(wie unbestritten erscheint) die Kindesmutter sich nie mehr bei ihm gemeldet hat, und zwar weder mit Fortschreiten der
Schwangerschaft noch nach der Geburt des Kindes. Der
Berufungsbeklagte hätte in einem solchen Falle wohl davon ausgehen müssen, dass es entweder zu keiner Schwangerschaft
oder zu keiner Geburt gekommen war, oder dass ein anderer potenzieller Vater als solcher bestätigt worden war. Auch die
Aussage, er habe den Kontakt zur Mutter der
Berufungsklägerin abgebrochen, kann kein Indiz sein, dass er von seiner Vaterschaft wusste, wobei man diesbezüglich auch nicht den Zeitpunkt oder den Grund kennt. Dass die Eltern ab einem bestimmten Zeitpunkt getrennte Wege gegangen sind, ist unbestritten, und dies ist bei einem unverheirateten Paar
junger Menschen alles andere als unnormal oder selten. Auch
die der Zeugin ist objektiv zu hinterfragen, Persona_21
wobei es um die Beantwortung der Frage geht, ob und wann sie
19 den Berufungsbeklagten mit der Geburt ihres Kindes
konfrontiert hat, bzw. warum sie dies nicht getan oder warum sie dies nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt getan oder hat. Dabei geht es auch um die Rolle und Per_22
Verantwortung der Zeugin selbst, welche sie im Leben ihrer
Tochter übernommen hat, auch hinsichtlich der Klärung und
Aufklärung hinsichtlich der Umstände deren Zeugung und
Abstammung. Es muss also zulässig sein, daran zu zweifeln,
dass sie eine nicht unvoreingenommene Sicht auf die eigene
Vergangenheit und die mehr als 50 Jahre zurückliegenden
Geschehnisse hat. Ihre Aussagen sind wohl nicht geeignet, um dem Berufungsbeklagten eine jahrlange Gewissheit unterstellen zu können, wo es doch vielmehr die Zeugin selbst war, die jedenfalls nach der Geburt ihrer Tochter nie versucht hat, mit
RN MI in Kontakt zu treten, auch nur um sicherzugehen, dass dieser sich an eine eventuelle Mitteilung
der Schwangerschaft erinnert. Laut Berufungsklägerin hatte der Berufungsbeklagte aufgrund der angeblich erfolgten
Mitteilung der Schwangerschaft ausreichend Gewissheit über
seinen Status, sodass er auch einem hätte auf den Per_23
Grund gehen müssen. In Wirklichkeit war eine allfällige
Mitteilung nicht geeignet, bei ihm Gewissheit oder auch nur die
Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft zu erwecken. Anders als im von der Gegenpartei zitierten Urteil des OGH Nr.
26025/2013 hatte er eben nicht „die vollständige Möglichkeit,
20 sich umfassend der Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft
bewusst zu werden“, und er hat auch nicht „alle
dahingehenden Signale“ ignoriert. Vielmehr konnte es selbst auf der Grundlage der von der Zeugin kolportierten Mitteilung der
Schwangerschaft für den Berufungsbeklagten keinen ausreichenden Anhaltspunkt geben, zu einem gewissen
Zeitpunkt weitere Überprüfungen oder einen Vaterschaftstest
durchzuführen. Auch das von der Gegenpartei zitierte Urteil des
Kassationsgerichtshofs Nr. 34950/2022 betrifft einen völlig
anders gelagerten Fall, in dem die Mutter dem Kindesvater
seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes mehr als einmal,
offenbar ohne zweifelhafte Formulierung, mitgeteilt hat. Eher
scheint das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21964/2024
schlagend, laut welchem eine Schadensersatzpflicht nur dann vorliegt, wenn der Vater seine Pflichten bewusst und vorsätzlich
nicht erfüllt, oder zumindest aus Fahrlässigkeit die Existenz
des Kindes ignoriert, wofür im gegenständlichen Fall kein
Anhaltspunkt vorliegt. Der Berufungsgrund ist als unbegründet, und es liegt eine nachvollziehbare und umsichtige Bewertung aller Umstände und auch der
Zeugenaussage der Mutter durch den Erstrichter vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungsbeklagte vor
2009 von der Existenz seiner Tochter wusste oder wissen musste.
Zum zweiten Berufungsgrund wird ausgeführt, dass es keinen
21 Beweis dafür gibt, „dass der Berufungsbeklagte von der
Zeugung seiner Tochter wusste“ (Seite 11 der Berufungsklage),
sodass der Berufungsgrund mangels Interesses unzulässig ist,
sofern das Oberlandesgericht nicht vorab den ersten
Berufungsgrund annehmen und die Kenntnis der Vaterschaft
seitens des Berufungsbeklagten erachten sollte. Die gegnerische
Beanstandung ist aber auch in der Sache unbegründet, zumal das Ersturteil in einer detaillierten Erörterung der Ergebnisse
der Beweisaufnahme begründet, warum es zu keinem unrechten Schaden gekommen ist. Die Berufungsklägerin
wuchs in einer Familie mit Vater, Mutter, Großeltern und
Geschwistern auf, wenn auch nicht in einer Familie mit dem
Berufungsbeklagten. Sie hatte es offenbar selbst in der Hand,
die und früher in die Wege CP_13 Controparte_14
zu leiten, und hat dies, aus welchem Grund auch immer, nicht getan. Welche anderen Wege und Initiativen die
Berufungsklägerin eingeschlagen hätte können und welche anderen Möglichkeiten sich ihr eröffnet hätten, wenn die
Vaterschaft früher festgestellt worden wäre, liegt im Bereich der und es gibt dafür keinen Anhaltspunkt oder auch Per_24
nur . Die von ihr geschilderten Schwierigkeiten und Per_17
Beeinträchtigungen, welche wesentlich mit der Erkrankung und den Schwierigkeiten ihrer Mutter zu tun haben, wurden vom
Landesgericht ausgewogen gewürdigt; diese wären auch durch einen Vater RA MI nicht weniger gewesen oder anders
22 zu Tage getreten. Es fehlt also auch ein ursächlicher
Zusammenhang mit einer allfälligen Handlung oder
Unterlassung des Berufungsbeklagten.
Betreffend den dritten Berufungsgrund wird bemerkt, dass sich aus dem beanstandeten Absatz des Urteils, wonach der
Berufungsklägerin angeblich angelastet worden sein soll, die
Vaterschaftsklage erst 2020 eingereicht zu haben, jedenfalls keine direkte oder indirekte Rechtsfolge ergibt (auch wenn er fehlen würde, wäre das Ergebnis des Verfahrens dasselbe),
womit ein Interesse an der Behandlung des Berufungsgrundes
fehlt. Dieser ist aber auch unbegründet, zumal das Ersturteil
nicht nur keine Schlussfolgerungen aus obigem Absatz zieht,
sondern außerdem auch mit keinem Wort gegenüber der
Klägerin ein Vorwurf formuliert wird. Vielmehr stellt das
Gericht klar, dass die zeitliche Abfolge, welche von anderen bestimmt wurde, dem Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil
gereichen kann. Zum einen fehlte ihm die und das Per_14
Bewusstsein, um in irgendeiner Weise tätig zu werden oder werden zu müssen, und auf der anderen Seite schränkt eine fortschreitende Krankheit die Möglichkeiten der
Selbstbestimmung und Initiative ein.
In jedem Fall bestreitet die berufungsbeklagte Partei dann vorsorglich die Höhe der gegnerischen Forderungen, da unplausibel und nicht bewiesen. Auch wiederholt sie den
Einwand der fünfjährigen Verjährung, zumal die
23 Berufungsklägerin laut ihren Angaben (auch gegenüber Zeugen)
bereits vor ihrer Volljährigkeit Kenntnis von der möglichen
Vaterschaft des Berufungsbeklagten hatte. Sie hätte also die
Möglichkeit gehabt, sowohl die Vaterschaft feststellen zu lassen als auch Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten
geltend zu machen. Spätestens im Jahre 2000 ist die Klägerin
nach Eigendarstellung eine ausreichend gefestigte und selbstständige Person, sodass auch kein zusätzlicher Schaden
entstehen kann, sondern die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auch von der behaupteten Kontaktaufnahme im Jahre
2009 bis zur ersten tatsächlichen Konfrontation im Jahre 2016
ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass es den Nachweis
von Unterbrechungshandlungen geben würde. Schließlich ist der Berufungsbeklagte mit seiner Parkinson-Erkrankung und
Gehirnblutungen, welche im Jahre 2020 zur Eröffnung der
Sachwalterschaft geführt haben, aber die schon mehrere Jahre
zuvor zu kognitiven Einschränkungen geführt haben, nicht in der Lage, eventuelle Vaterpflichten zu erfüllen, und eine eventuelle Unterlassung kann ihm weder vorgehalten werden noch zu irgendeiner Schadensposition führen.
V) Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
VI) Bei der Tagsatzung vom 21.05.2025 hat die
Prozessvertreterin der Berufungsklägerin sämtliche
Ausführungen des Berufungsbeklagten bestritten und hat die
24 Schlussanträge laut Berufungsklage vom 11.02.2025 gestellt und sich auf die eigenen Ausführungen berufen. Der
Prozessvertreter des Berufungsbeklagten hat die laut Einlassungsschriftsatz vom 29.04.2025 CP_15
gestellt, auf den er sich berufen hat. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zur Entscheidung eingehalten und hat den
Parteien antragsgemäß die gesetzlichen Fristen gemäß Art. 190
ZPO zwecks Hinterlegung eines Schluss- und
Replikschriftsatzes eingeräumt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1) Dem ersten Berufungsvorbringen, mit welchem substantiell bemängelt wird, dass das Landesgericht irrtümlicherweise nicht festgestellt hat, dass dem Berufungsbeklagten „um den
Zeitpunkt der Zeugung bzw. der Geburt der Klägerin bewusst
war, Vater eines Kindes zu werden bzw. zu sein“, bzw. dass er
„seit dem Zeitpunkt der Geburt die Möglichkeit gehabt hätte, die
entsprechende Sicherheit zu erlangen“ und demnach „seine
Pflichten bewusst und vorsätzlich nicht erfüllt hat oder zumindest
aus Fahrlässigkeit die Existenz des Kindes ignoriert hat“, kann nicht stattgegeben werden, sondern es kann – wie bereits im
Ersturteil implizit festgestellt (vgl. insbesondere Seite Nr. 6, 2.
und 3. Absatz) - lediglich im Sinne erkannt werden, dass erst ab der Kontaktaufnahme der Berufungsklägerin mit dem
Berufungsbeklagten im Jahre 2009 „eine realistische
Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Vaterschaft“ bestand.
25 Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die „allgemein gehaltene“
Aussage der Mutter der Berufungsklägerin, dass der
Berufungsbeklagte von ihr „kurz nach der Zeugung der Klägerin
über den Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, der vermeintliche
Vater zu sein“ mangels weiterer Beweiselemente betreffend die
Mitteilung nicht ausreicht, um als bewiesen erachten zu können, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich bereits seit der
Geburt der Klägerin wusste, der Vater derselben zu sein, da obige Zeugenerklärung wenn schon nur bedeutet, dass sie ihn kurz nach der Zeugung kontaktiert hat und ihm gesagt hat,
dass er der „vermeintliche“ Vater eines von ihr erwarteten
Kindes sei, wobei „vermeintlicher Vater“ bedeutet, dass sie denke, dass er der „vermutete“ Vater sei, nicht aber, dass sie wisse, dass er der Vater ist;
von der Klägerin wurde hingegen weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass der
Berufungsbeklagte nach der Geburt der Tochter kontaktiert und über die Geburt informiert wurde und dass ihm mitgeteilt wurde, dass er der Vater sei.
Das Landesgericht hat also substantiell obige Mitteilung nicht in Frage gestellt, sondern diese jedenfalls – wie nachstehend dargelegt - richtigerweise als nicht ausreichend angesehen, um behaupten zu können, dass der Berufungsbeklagte seit der
Geburt der Tochter über die Vaterschaft Bescheid wusste, und -
wie in der Folge näher ausgeführt - bestanden für ihn auch keine konkreten Elemente, welche ihm geboten hätten, „der
26 Sache nachzugehen“, sodass ihm nicht vorgeworfen werden kann, bis zum Jahr 2009 die Existenz seiner Tochter bewusst und absichtlich oder auch nur fahrlässig ignoriert zu haben,
bzw. seinen aus der Vaterschaft resultierenden Pflichten
schuldhaft nicht nachgekommen zu sein. Zu diesem Schluss
muss man insbesondere auch angesichts folgender
Erwägungen gelangen.
Mit Urteil Nr. 34.950 vom 28.11.2022 hat der
Kassationsgerichtshof festgestellt, dass, damit die
Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den das Kind infolge der „Vernachlässigung“ seitens eines Elternteils erlitten hat,
entsteht, muss der Elternteil seine elterlichen Pflichten bewusst und absichtlich oder auch nur aufgrund fahrlässigen
Ignorierens der Existenz des Vaterschaftsverhältnisses nicht erfüllt haben. Der Nachweis hierfür kann aus schwerwiegenden, präzisen und übereinstimmenden
Vermutungen abgeleitet werden, die sich aus der Gesamtheit
der Indizien ergeben, die nicht atomistisch, sondern in ihrer
Gesamtheit und im Zusammenhang miteinander zu bewerten sind, im Sinne, dass jedes einzelne Indiz, auch wenn es für sich genommen keine Beweiskraft hat, durch die anderen Indizien in gegenseitiger Ergänzung verstärkt und untermauert werden kann (im behandelten Fall hat der Kassationsgerichtshof die
Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, in welcher das subjektive Element der Verantwortung ausgeschlossen
27 worden war, wobei das Gericht sich darauf beschränkt hatte,
das Vorliegen ausreichender Indizien für das unmittelbar nach der Geburt des Kindes erlangte Bewusstsein des Vaters über
seine Vaterschaft zu verneinen, indem es die Aussage der
Mutter für unzuverlässig erachtete, wobei dies nicht ausreichend begründet wurde und mehrere Indizien nicht berücksichtigt worden waren, wie die Gewissheit über einen ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen den Eltern zu einem Zeitpunkt, der mit der Zeugung vereinbar war, die unmittelbare Nähe der Wohnstätten der Eltern, die in einem kleinen Dorf lagen, und die Fortsetzung der Besuche der Mutter
in der Gastwirtschaft des Kindsvaters auch während der
. CP_16
Mit Urteil Nr. 22.496 vom 9.08.2021 hat der OGH auch klargestellt, dass im Falle von aufgrund Nichtanerkennung der
Vaterschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüchen das
Vorliegen des so genannten innerfamiliären Unrechts („illecito
endofamiliare“), das dem Vater zugeschrieben wird, der das
Kind gezeugt, aber nicht anerkannt hat, das Bewusstsein der
Zeugung voraussetzt, welches nicht mit der absoluten
Gewissheit gleichzusetzen ist, die sich ausschließlich aus dem hämatologischen Nachweis ergibt, sondern die erlangte
Kenntnis über die erfolgte Zeugung erfordert, die nicht automatisch aus der Tatsache des alleinigen
Geschlechtsverkehrs ohne Verhütung mit der Kindesmutter
28 abgeleitet werden kann, aber aus anderen jedenfalls relevanten
Elementen, die speziell von der klagenden Partei vorgebracht und bewiesen werden müssen.
Die alleinige Tatsache, mit der Kindesmutter ungeschützten
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, reicht also nicht als
Beweis für die Kenntnis der erfolgten Zeugung und noch viel weniger der Geburt des Kindes aus, und im Anlassfall kann auch die von der Mutter der Berufungsklägerin äußerst
allgemein beschriebene Mitteilung der Letztgenannten an den
Kindesvater, dass er der „vermeintliche Vater sei“, insbesondere im Rahmen einer gesamtheitlichen Bewertung der Sachlage
nicht als konkret geeignetes Element angesehen werden,
welches beim Berufungsbeklagten tatsächlich das Bewusstsein
über die Geburt der Tochter / einer Vaterschaft seinerseits bewirken hätte können bzw. müssen, oder ihn dazu veranlassen hätte müssen, sich von sich aus zu aktivieren, um der von der Kindesmutter erhaltenen Mitteilung nachzugehen.
Diesbezüglich haben die bereits vom Erstgericht dargelegten
Ausführungen zu gelten, und jedenfalls gibt es im – CP_17
anders als beim vom Kassationsgerichtshof mit dem ersten oben zitierten Urteil behandelten Fall - keine weiteren
„Indizien“, welche im Rahmen einer Gesamteinschätzung nach dem vom Kassationsgerichtshof angeführten Bewertungsmodus
eine andere Schlussfolgerung erlauben bzw. gebieten würden.
Wie bereits vom Landesgericht richtig erkannt, konnte der
29 Berufungsbeklagte von obgenannter Mitteilung allenfalls ableiten, dass die Kindesmutter dachte, er könne der Vater
eines gemeinsamen Kindes sein, jedoch nicht, dass sie wisse,
dass er der Vater ist. Außerdem soll die Mitteilung laut formulierten Beweiskapitel „kurz nach der Zeugung“ erfolgt sein,
sodass auch nicht erachtet werden kann, dass der
Berufungsbeklagte aufgrund einer fortgeschrittenen diese zwangsläufig und unumgänglich als CP_16
direkt feststellbare Tatsache hätte erkennen müssen. Auch die
Aussage der Kindesmutter, dass der Berufungsbeklagte nach obiger Mitteilung jeden Kontakt zu ihr abgebrochen hat, ist aufgrund der allgemeinen Formulierung nicht geeignet, den genauen Kontext bzw. Ablauf dieses Kontaktabbruches zu erkennen, und noch viel weniger kann behauptet werden, dass die erfolgte Mitteilung der Grund dafür war. Laut aufgenommen
Zeugenbeweis liegen ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse
darüber vor, wie der Berufungsbeklagte unmittelbar darauf reagiert hat, wie auch nicht darüber, wie eng und solide bzw.
lange die vormalige „Liebesbeziehung“ war. Im Lichte der
Zeugenaussage der Kindesmutter kann demnach lediglich davon ausgegangen werden, und dies ist unbestritten, dass es nach obiger Mitteilung zu keinem weiteren Kontakt mit dem
Berufungsbeklagten gekommen ist, und zwar weder während
der Schwangerschaft noch nach der Geburt des Kindes, d.h. die
Kindesmutter hat den Berufungsbeklagten in der weiteren Folge
30 anscheinend nie mehr mit der Schwangerschaft oder der
Geburt konfrontiert, wie sie auch niemals Kindesunterhalt
gefordert hat. Auch ist der Verfahrensakte nicht zu entnehmen,
dass der Berufungsbeklagte zum Beispiel im gleichen Dorf wie die Mutter der Berufungsklägerin lebte, sich ihre Wege in sonstiger Weise aufgrund eines Naheverhältnisses kreuzten,
oder sich zufällige Gelegenheiten ergeben haben, welche ihm eine Schwangerschaft und/oder die Geburt der Tochter
bestätigten. Der gegenständliche Fall ist also beträchtlich
anders gelagert, als der vom oben zitierten Urteil des
Kassationsgerichtshof behandelte, in welchem die Kindeseltern
in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander lebten, die
Kindesmutter auch während der Schwangerschaft den
Gastbetrieb des Kindesvaters frequentierte und dieser von der
Geburt des Kindes Kenntnis hatte, sodass er auch aufgrund der
Geburt und der zeitlichen Kompatibilität mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr Rückschlüsse hätte ziehen müssen. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass laut
Berufungsklägerin nicht einmal sie selbst bis zum
Mittelschulalter davon wusste, dass „ihr Vater nicht der leibliche
Vater sei“ (vgl. S.
7-8 des angefochtenen Urteils) und sie – wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt – offenbar erst im Jahr
2007 herausgefunden hat, wer der richtige Vater ist (vgl. S. 7-8
des angefochten Urteils), sodass wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass in der Familie oder im Bekanntenkreis über
31 die Vaterschaft des Berufungsbeklagten gesprochen wurde, und noch viel weniger kann erachtet werden, dass es sich um einen der Allgemeinheit bekannten Umstand handelte, sodass der
Berufungsbeklagte auf diese Weise vor dem Zeitpunkt als sich die Berufungsklägerin im Jahre 2009 an ihn wandte davon
Kenntnis hätte erlangen können oder müssen, bzw. sich viel früher von sich aus hätte aktivieren müssen, um der Sache
nachzugehen.
Allein aufgrund der bereits mehrmals zitierten, alles andere als klaren Mitteilung der Kindesmutter an den Kindesvater „kurz
nach der Zeugung“, welche wohl allenfalls vielmehr als reine
Äußerung eines Verdachtes derselben gewertet werden kann,
also nicht als klare kann die Controparte_18
Kenntnis des Berufungsbeklagten darüber nicht als erwiesen betrachtet werden, und die Mitteilung kann auch nicht als
Umstand angesehen werden, angesichts dessen der
Berufungsbeklagte sich in der Folge von sich aus hätte
vergewissern müssen, und dies nicht nur zumal nicht behauptet werden kann, dass er zum damaligen Zeitpunkt oder später anhand konkreter objektiver Elemente von der Per_14
/ erhalten hat, sondern auch da die CP_16 Per_25
Kindesmutter in der Folge während der nie CP_16
wieder an ihn herangetreten ist und ihn noch viel weniger über
die Geburt der Tochter oder sonst in irgendeiner Weise über
deren Existenz informiert hat und auch nie irgendwelche
32 gestellt hat, wobei auch keine Elemente vorliegen, CP_19
aufgrund derer man, in der Gesamtheit und im Zusammenhang
miteinander bewertet, erkennen könnte, dass der
Berufungsbeklagte aliunde von der möglichen Vaterschaft
erfahren hat, oder Informationen erhalten hat bzw. hätte
können, welche ihn dazu hätten bewegen müssen, selbst aktiv zu werden. Die weitere Entwicklung der Angelegenheit nach der
Mitteilung der Kindesmutter konnte ihn vielmehr zu Recht dazu bringen, davon auszugehen, dass sich auch der ursprüngliche
Verdacht der Kindesmutter nicht bestätigt hatte.
Anders als ab dem Jahre 2009 kann in der Zeit davor also nicht von einer bewussten und vorsätzlichen oder fahrlässigen
Unterlassung der elterlichen Pflichten seitens des
Berufungsbeklagten ausgegangen werden (Pflichten, zu denen auch die offizielle Anerkennung des entsprechenden Status
zählt), sodass im Hinblick auf die Zeit bis 2009 wegen Fehlens
des subjektiven Elementes jedwede Schadensersatzpflicht
auszuschließen ist. Für die Zeit danach bzw. – wie noch näher
ausgeführt werden wird - für die ungefähr zehn folgenden Jahre
ist dem hingegen nicht so. Wie sich auch aus der Begründung
des Ersturteils ergibt und vom Berufungsbeklagten in der
Berufungsschrift nicht einmal mehr explizit bestritten (vgl. Seite
7: „es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr MI vor
2009 von der Existenz seiner Tochter IN wusste oder wissen
musste“), aber auch angesichts der aufgenommenen
33 Zeugenaussagen plausibel belegt (in denen insbesondere der
Lebensgefährte der Berufungsklägerin glaubhaft die ihm von dieser berichteten Versuche der Kontaktaufnahme ab dem
Jahre 2009, die Reaktionen des Berufungsbeklagten darauf, die später effektiv folgenden Kontakte und das Verhalten des
Berufungsbeklagten bestätigt), kann nämlich bezogen auf diesen Zeitraum nicht im Sinne einer Unkenntnis bzw. einer
Unmöglichkeit zur Kenntnisnahme der Vaterschaft erkannt werden.
2) Bevor darauf im Detail eingegangen wird, muss zunächst der von der berufungsbeklagten Partei erhobene Einwand der
Verjährung des Schadensersatzanspruches für unbegründet
erklärt werden, wobei in diesem Zusammenhang zuallererst klargestellt werden muss, dass – wie bereits im Ersturteil
ausgeführt – kein dafür vorliegt, dass die Per_26
Berufungsklägerin vor 2007 erfahren hat, dass der
Berufungsbeklagte ihr Vater ist, sodass sie jedenfalls schon aus diesem Grund nicht in der Lage war, davor Schadensersatz
einzuklagen.
Auch kann nicht der Argumentation gefolgt werden, dass von der „behaupteten Kontaktaufnahme im Jahr 2009“ bis zur
„ersten tatsächlichen Konfrontation im 2016“ die
Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, sondern vielmehr muss im Lichte folgender Ausführungen erkannt werden, dass die effektiv geltend machbare Schadensersatzforderung
34 keineswegs verjährt ist. Laut des Senates hat CP_9
nämlich die vom Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 375 vom
8.01.2025 ausgesprochene Rechtsauffassung geteilt zu werden,
wonach, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann,
sich das Opfer der „Vernachlässigung“ vom von ihm wahrgenommenen und verhaltensorientierenden Einfluss
seines instinktiven Wunsches nach einer positiven Beziehung
zum Elternteil lösen muss, um eine persönliche Reife zu erreichen, welche mit einer damit verbundenen persönlichen
und emotionalen Wahrnehmung vereinbar ist, welche es ihm erlaubt, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Elternteils
psychologisch zu akzeptieren, um einen Schadensersatz für die erlittenen Schäden einzufordern (OGH, Beschluss Nr. 11097
vom 10.06.2020; OGH, Urteil Nr. 9930 vom 13.04.2023; OGH,
Beschluss Nr. 4594 vom 21.02.2024), oder, in anderen CP_20
die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die
[...]
unerlaubte im Rahmen einer üblichen Sorgfalt und CP_21
ohne ungewöhnliches Verhalten an den Tag zu legen, als ungerechtfertigter Schaden wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann, bzw. wenn das Opfer in eine tatsächliche emotionale Verfassung gelangt, in der es sich seines Rechts auf Schadenersatz bewusst ist.
Auch wenn die angehörten Zeugen angesichts der äußerst
persönlichen Natur des Anliegens der Berufungsklägerin
nachvollziehbar nicht direkt dabei anwesend waren, kann im
35 Lichte der Aussagen derselben davon ausgegangen werden,
dass im Anlassfall zunächst die ihnen von der
Berufungsklägerin erzählten Versuche der Kontaktaufnahme
und die auch mit Angabe von konkreten Daten berichteten
Treffen mit dem Berufungsbeklagten stattgefunden haben (vgl.
insbesondere die detaillierte Darstellung des Lebensgefährten
der Berufungsklägerin bezüglich des ihm Berichteten im
Rahmen der Antwort auf die Frage Nr. 33 im Protokoll vom
21.02.2022, welche verdeutlicht, dass es sich um reale und nicht rein erfundene Tatsachen handelt), auch da es ohne die
Kontaktaufnahme und die Treffen sicherlich nicht zum
Vaterschaftstest im Jahr 2016 gekommen wäre und jedenfalls kein Gegenbeweis geliefert wurde, dass die Berufungsklägerin
erst kurz davor an den Berufungsbeklagten herangetreten ist;
in dieser ersten Phase ab 2009 hat der Berufungsbeklagte
offenbar versucht, die Berufungsklägerin zu vertrösten und die
Aufarbeitung der ganzen Angelegenheit hinauszuschieben
(siehe dazu auch die noch in der Folge ausgeführten, vom
Lebensgefährten berichteten Umstände); nach dem
Vaterschaftstest ist es dann anscheinend – wie auch der von der Berufungsklägerin im ersten Verfahrensgrad vorgelegte E-
Mail- und WhatsApp-Verkehr aus den Jahren 2018 bzw. 2019
belegt – zuerst zu einer Annäherung gekommen (vgl. die
Parte WhatsApp-Mitteilungen – 13, in denen um Informationen
bezüglich Erkrankungen in der Familie angefragt wird und
36 diese vom Berufungsbeklagten gegeben werden) und in der
Folge auch zu Verhandlungsversuchen, um „eine
einvernehmliche erbschaftsrechtliche Lösung mit Frau LA
zu finden“ (vgl. die E-Mail vom 27.02.2019 – Dok. 15 der
Berufungsklägerin), welche dann aber im Jänner 2020
aufgrund der gesundheitlichen Situation des
Berufungsbeklagten offenbar nicht mehr fortgeführt wurden,
woraufhin es dann im Juli 2020 zur Zustellung der Klage
gekommen ist.
Erst ab Jänner 2020 und dann noch viel mehr nach der
Einlassung der Sachwalterin des Beklagten in das erstinstanzliche Verfahren, mit welcher umfassende
Bestreitungen vorgebracht wurden, konnte die
Berufungsklägerin also nach mühevollen Jahren der
Anbahnung der Kontakte und der Treffen erkennen, dass von der Gegenseite kein Einlenken mehr erfolgen würde, womit sie erst damit richtig das Bewusstsein über eine Rechtswidrigkeit
des vormaligen Verhaltens des Berufungsbeklagten und die psychologische Gemütslage erlangen konnte, um sich vom natürlichen Einfluss des instinktiven Wunsches nach einer positiven Beziehung zum Vater zu lösen, hatte es doch davor den Anschein, als ob sich alles zum Guten wenden könnte.
Dementsprechend ist der Einwand der Verjährung des Rechtes
auf Schadensersatz im Lichte des oben dargelegten
Rechtsgrundsatzes des Kassationsgerichtshofes also
37 abzuweisen.
3) Ebenso muss in Bezug auf das mit dem dritten
Berufungsgrund aufgeworfene Thema, mit welchem kolportiert wird, dass das Landesgericht, obwohl es daraus keine
Schlussfolgerungen gezogen hat, von einer Mitschuld der
Klägerin ausgegangen sei, da sie erst im Jahre 2020 das
Zivilverfahren eingeleitet hat und dem Berufungsbeklagten
daraus keine nachteiligen Folgen entstehen dürften,
unabhängig davon, dass die Berufungsklägerin in Wirklichkeit
kein Interesse hat, diesen Passus anzufechten, jedenfalls festgestellt werden, dass sich jegliche weiteren Ausführungen
diesbezüglich allein schon angesichts der bereits dargelegten zeitlichen Abfolge betreffend, 1) die Erkenntnis der
Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte ihr Vater ist, 2)
die in der Folge erfolgte Kontaktaufnahme mit diesem, 3) den
Zeitpunkt, ab dem diesem vorgeworfen werden kann, dass er seine Vaterpflichten schuldhaft nicht erfüllt hat, sowie im
Lichte der Ausführungen bezüglich der nicht eingetretenen
Verjährung erübrigen, wobei jedoch ad abundantiam auch auf das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 26.205 vom
22.11.2013 verwiesen wird, laut welchem bei Begehren auf
Anerkennung immaterieller Schäden gemäß Art. 2059 ZGB, die auch im Rahmen einer Klage auf gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft vorgebracht werden können, eine eventuelle Wahl
eines späteren Zeitpunkts für die gerichtliche Initiative des
38 Kindes jedenfalls keine fahrlässige Mitverursachung des
Schadens gemäß Art. 1227 ZGB zur Folge hat, da dieser
Zeitpunkt vom Rechtsinhaber legitim und frei bestimmt werden kann und außerdem für die Feststellung und Bestimmung des anerkannten immateriellen Schadens völlig irrelevant ist.
4) Es gilt nun darüber zu befinden, ob und inwiefern die
Berufungsklägerin aus dem Verhalten des Berufungsbeklagten
einen Schadensersatzanspruch ableiten kann, wobei die entsprechende Untersuchung auf die ungefähr 10 Jahre zu beschränken ist, in welchen man – wie in der Folge näher
ausgeführt werden wird - davon ausgehen kann, dass ein schuldhaftes innerfamiliäres Unrecht des Berufungsbeklagten
vorgelegen hat, was für die Zeit vor 2009 auszuschließen ist,
wie auch ab dem Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte
aufgrund seiner schweren Erkrankung wohl nicht mehr in der
Lage war/ist, seinen väterlichen Pflichten nachzukommen, was mangels Vorbringens konkreterer Beweise seitens der berufungsbeklagten Partei nur ungefähr ab Unterbrechung der
Vergleichsverhandlungen im Jahre 2020 und folgender
Eröffnung der Sachwalterschaft als gegeben erachtet werden kann (auch im Schlussschriftsatz der Berufungsklägerin vom
21.07.2025 wird auf Seite Nr. 9 sinngemäß ausgeführt, dass die
Pflichtverletzungen die Jahre vor 2020 betreffen).
Der im zu untersuchenden Zusammenhang zu behandelnde zweite Berufungsgrund kann nur teilweise, beschränkt auf
39 einen Teil des geltend gemachten moralischen Schadens
aufgrund innerfamiliären Unrechts angenommen werden.
Zumal im Lichte der bisherigen Ausführungen vor 2009 kein schuldhaftes Verhalten des Berufungsbeklagten vorgelegen hat und auch für die Zeit danach keine mit der eingeklagten
Schadensposition des „Verlusts von Möglichkeiten“
zusammenhängenden - auf der nicht (bereits 2009) erfolgten formellen Anerkennung der Vaterschaft und den zu diesem
Zeitpunkt allenfalls noch konkret bestehenden
Unterstützungspflichten beruhenden - Schadensfolgen
erkennbar sind (die Berufungsklägerin stand schon seit Jahren
voll im Arbeitsleben und hatte ihre Zweitausbildung
abgeschlossen, sodass sie von ihrem Vater wohl kaum eine materielle Unterstützung oder unter dem spezifischen
Gesichtspunkt relevante Förderungen anderer Natur mehr erwarten/einfordern konnte oder benötigte), muss zunächst die geltend gemachte Schadensersatzpflicht wegen „Verlust von
Möglichkeiten“ ausgeschlossen werden.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin
beziehen sich vornehmlich wenn nicht sogar zur Gänze auf die
Zeit der Kindheit sowie auf den schulischen und beruflichen
Werdegang derselben, welcher im Jahre 2009 – wenn auch angeblich nach großen Mühen – bereits gediegen/konsolidiert war, wobei sie auch ihren großen Berufswunsch, der
Schauspielkunst nachzugehen, bereits realisiert hatte (vgl. dazu
40 auch die Fragekapitel im Schriftsatz vom 30.09.2021 und die
Ausführungen in der Klageschrift im ersten Verfahrensgrad,
wonach sie im Jahre 2000 die Schauspielschule abgeschlossen hat – siehe Seite Nr. 2 der Klageschrift). In der Klageschrift im
Verfahren vor dem Landesgericht wird insbesondere ausgeführt, dass die Berufungsklägerin aufgrund der
„fehlenden Unterstützung durch ihren Vater“ direkt nach
Beendigung der Pflichtschule in die Arbeitswelt einsteigen musste, um sich und ihre Mutter „ein einigermaßen würdiges
Leben garantieren zu können“, sodass ein Studium oder eine andere weiterführende Ausbildung undenkbar waren;
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Stipendium
oder ähnliche sozialstaatliche Unterstützungen eventuell möglich gewesen wären, wäre laut ihren Ausführungen die erhaltene Unterstützung niemals ausreichend gewesen, um irgendwie „über die Runden“ zu kommen;
sie musste sich also ihre gesamte „von null auf aufbauen“; da sie sich Per_27
höhere Ziele gesetzt hat, schaffte sie es, obwohl sie ganztags arbeitete, zuerst im Alter von 22 Jahren den Titel des
Bürolehrlings zu erlangen und im Alter von 26 Jahren im so genannten zweiten Bildungsweg die Matura nachzuholen;
zusätzlich war es ihr möglich, obwohl sie ständig arbeitete, die
Theaterschule in Bruneck mit Erfolg abzuschließen und nach deren Abschluss sogar beide Berufe (als des CP_22
Präsidenten einer renommierten Südtiroler und als CP_23
41 ) auszuüben, bis sie ab dem Jahre 2014 nur Persona_28
mehr als selbstständige arbeiten konnte. Laut Persona_28
Klägerin wäre sie durch die Unterstützung und Fürsorge des
Berufungsbeklagten knapp 30 und vor allem CP_24
unproblematischer an ihr Ziel gelangt, als dies in der Realität
und ohne Unterstützung durch den heutigen
Berufungsbeklagten der Fall war.
Dies vorausgeschickt, ist in erster Linie zu erkennen, dass der
Berufungsbeklagte sicherlich nicht dazu verpflichtet werden kann, für einen vermeintlich verursachten Schaden
aufzukommen, der seinen Ursprung in einer Zeit finden soll, als er noch gar nichts von seiner Vaterschaft wusste und auch nicht hätte wissen können bzw. müssen, fehlt diesbezüglich
doch ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, und in zweiter
Linie kann nicht behauptet und schon gar nicht auch nur im
Vermutungswege als erwiesen erachtet werden, dass – wenn er seine Tochter bereits im Jahre 2009 anerkannt hätte und seiner Vaterrolle nachgekommen wäre, ihre weitere berufliche,
finanzielle, soziale oder gesellschaftliche Entwicklung oder ihre
Möglichkeiten andere gewesen wären, wobei unter diesem letzten Gesichtspunkt auch insbesondere nicht der
Argumentation in der Berufungsschrift gefolgt werden kann,
dass sie „andere Wertvorstellungen und soziale Anknüpfungen“
erhalten hätte, dass sie sich in ein „soziales , CP_25
welches dem Vermögensstand des Vaters entspricht“ hätte
42 einfügen können, dass sie die Möglichkeit einer diesem entsprechenden weiteren Ausbildung gehabt hätte, dass sie in den Betrieb des Vaters eingegliedert hätte werden zu können (es steht nicht einmal fest, ob dies ihr Wunsch gewesen wäre) und dass ihr die Ratschläge, Hinweise und Unterstützungen
vonseiten des Vaters die Möglichkeit gegeben hätten, „Kontakte
zu generieren und eine diesem Bereich angepasste
Persönlichkeit, Kultur und Sozialkompetenz zu entwickeln“, dies auch da die Berufungsklägerin von ihrem Lebenspartner als
„starke Persönlichkeit“ beschrieben wird und man davon ausgesehen kann, dass sie im Alter von mittlerweile 40 Jahren
eine klare Persönlichkeitsstruktur und genaue Vorstellungen
über ihr Privat-, Sozial- und Berufsleben hatte. Es ist somit nicht verständlich, welcher neuer Möglichkeiten sie verlustig gegangen sein könnte (so genannte „perdita di chance“), sodass das entsprechende Schadensersatzbegehren nicht angenommen werden kann.
Anders liegt der Fall was den so moralischen Schaden aus sogenanntem familiären Unrecht betrifft, welcher aus der nicht bereits unmittelbar nach der Kontaktaufnahme im Jahre 2009
sowie aus der in der Folge substantiell unterlassenen Erfüllung
der aus dem Status der Vaterschaft erwachsenden
Verpflichtungen folgt, welche bei einem mittlerweile vierzigjährigen, voll im Berufsleben stehenden und finanziell autonomen Nachkommen wohl nicht in einer Form von
43 materieller Beisteuerung zum Lebensunterhalt und/oder
Einbringung in die berufliche Weiterentwicklung bestehen,
jedoch jedenfalls noch die Anerkennung des Status und falls notwendig gegebenenfalls die moralische Unterstützung
beinhalten, Pflicht diese, welche auch nicht mit der finanziellen
Unabhängigkeit des Abkömmlings endet.
Im speziellen Fall ergibt sich der aus dem innerfamiliären
Unrecht entstandene moralische Schaden aus dem seelischen
Leiden, welches die Berufungsklägerin zweifelsohne erfahren hat, 1) zunächst aufgrund der zögerlichen Bereitschaft des
Berufungsbeklagten zur konkreten Kontaktaufnahme und der von ihm über Jahre aufgeschobenen Herstellung einer einem
Vater-Kind Verhältnis entsprechenden Beziehung zur Tochter
(nach einer ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2009 hat er zugesichert, er werde nun in den Urlaub fahren und würde sie dann zurückrufen, er hat gesagt, er brauche Zeit, es seinen
Kindern zu erklären, die Berufungsklägerin wusste über Jahre
nicht, ob er zu ihr stehen würde, auch im Jahre 2013 wurden erneut Versuche gestartet, den Vater kennen zu lernen, es kam zu einem Treffen im Juli 2013, nach dem er sich bei ihr telefonisch gemeldet hat, und noch zu weiteren Treffen, der
Berufungsbeklagte wollte die Beziehung zur Tochter nicht aufnehmen, er hat immer noch gesagt, er braucht Zeit, es seinen Kindern mitzuteilen und „Soll ich hier jetzt väterliche
Gefühle aufbringen oder wie?“ – so unter anderem der
44 Lebensgefährte der Berufungsklägerin im Zeugenstand), 2)
dann angesichts des Hinausschiebens und in der Folge auch nie erfolgten formellen Anerkennung der Vaterschaft, von welcher der Berufungsbeklagte ab dem Anfang 2017 bekannten
Ergebnis des von den Parteien durchgeführten Gutachtens
zweifelsohne unumgänglich in Kenntnis war, auch wenn dies noch im Einlassungsschriftsatz im ersten Grad bestritten wird
(Einwand der durch die Vorlage des E-Mails, mit dem das
Gutachten an dessen damaligen Rechtsanwalt geschickt wurde,
widerlegt ist – Dok. Nr. 6 der heutigen Berufungsklägerin im ersten Verfahrensgrad), sowie 3) schlussendlich in Anbetracht
des Umstandes, dass die ganze Sache in der Folge gemäß der
Vorstellung des Berufungsbeklagten, jedenfalls aber erst Jahre
später, offenbar auch nur finanziell geregelt werden sollte,
Regelung selbst zu welcher es aber wegen der eingetretenen gesundheitlichen Probleme des Berufungsbeklagten nicht mehr gekommen ist, wobei jedoch nicht nachvollziehbar ist, warum dies nicht schon hätte früher erfolgen können und jedenfalls für die Verzögerung nicht allein der herhalten kann, Per_29
dass es im Jahre 2019 zu einigen Terminverschiebungen im
Zusammenhang mit einem Treffen zwischen den Parteien und den jeweiligen Interessensvertretern gekommen ist, auch da die erste Kontaktaufnahme durch den Wirtschaftsberater des
Berufungsbeklagten erst im Jänner 2019 erfolgt ist (siehe
Parte WhatsApp Nr. 14 der Klägerin im ersten Verfahrensgrad).
45 Es besteht zweifelsohne das Recht des Kindes, von seinem
Vater formell anerkannt und auch als solches behandelt zu werden, und die unbegründete Nichterfüllung dieser Pflichten,
aber auch schon die schuldhafte nicht sofortige Aktivierung von
Seiten des Vaters, sobald dieser die Möglichkeit hatte, der
Sache nachzugehen (was im Anlassfall bereits bei
Kontaktaufnahme durch die Tochter seine Pflicht gewesen wäre, da ab diesem Zeitpunkt auch die Mitteilung der
Kindesmutter vom Jahre 1969 eine ganz andere Valenz
erhalten hat), sowie die unterlassene moralische Unterstützung
in der Zeit ab Mitteilung der Vaterschaft durch die Tochter und noch mehr ab der Sicherheit darüber, wie auch die
Nichtbereitschaft, offiziell zur Tochter zu stehen und diese als solche zu behandeln, begründen die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten zum Schadensersatz für den erlittenen moralischen Schaden, da die unterlassene Erfüllung der väterlichen Pflichten von Seiten des Berufungsbeklagten – wie in der Folge näher ausgeführt - sicherlich dazu geeignet war,
einen Schaden solcher Art zu verursachen, sowohl in gefühlsmäßiger Hinsicht generell, als auch insbesondere aufgrund der substantiellen Verweigerung des zustehenden
Status, und der Vater zweifellos die Rechte seiner Tochter,
welche in Art. 2 und 30 der Verfassung vorgesehen sowie in zahlreichen internationalen Übereinkommen festgeschrieben sind, verletzt hat, sodass sein Verhalten rechtswidrig ist.
46 Was speziell die entsprechende Beweislast zulasten der den
Schadensersatz einfordernden Partei angeht, muss zunächst
klargestellt werden, dass zwischen dem so genannten
Schadensereignis (danno evento) [welches in der Verletzung des rechtlich geschützten Interesses besteht und im Anlassfall
sicherlich gegeben ist, zumal unbestreitbar ist, dass der
Berufungsbeklagte seinen bereits erwähnten Vaterpflichten
nicht nachgekommen ist] sowie den so genannten
Schadensfolgen (danno conseguenza) [welche in den aus dem
Schadensereignis konkret entstehenden Beeinträchtigungen
bestehen] unterschieden werden muss;
ein effektives Vorliegen
derselben kann zwar nicht als in re ipsa (also schon allein aufgrund des Schadensereignisses) bewiesen angesehen werden, jedoch im Falle von nicht vermögensrechtlichen
Schadensfolgen auch schon aufgrund einfacher Vermutungen,
wobei diese Art von Beweiserhebung (Beweisbewertung) auch einen gewissen Spielraum bei der Schlussfolgerung vom bekannten auf den unbekannten Umstand im Rahmen
elastischer Erfahrungsregeln zulässt, einzig und allein unter
Wahrung des Prinzips der Wahrscheinlichkeit, wonach nicht erforderlich ist, dass die Umstände, auf die sich die Vermutung
stützt, solcher Art sind, dass das Vorliegen des unbekannten
Umstandes gemäß einer absolut und ausschließlich
notwendigen Verbindung als einzig mögliche Folge der festgestellten Umstände aufgezeigt wird, sondern es vielmehr
47 ausreicht, dass die Schlussfolgerung im Rahmen einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges
zwischen den Geschehnisse gezogen werden kann, wobei dieses normale Aufeinanderfolgen laut Erfahrungsregeln, basierend auf dem Prinzip des id quod plerumque accidit, mittels einer
Bewertung gemäß Art. 116 ZPO vom Gericht festgestellt werden kann, welches deshalb auch erachten kann, dass diesbezüglich
kein weiterer Beweis mehr notwendig ist (so, sinngemäß, der
Kassationsgerichtshof, Urteil vom 12.06.2006, Nr. 13.546, in
Bezug auf den so genannten existentiellen Schaden).
Im Anlassfall kann auch im Lichte obiger Ausführungen laut
Auffassung des Oberlandesgerichts ein moralischer Schaden
der Berufungsklägerin als erwiesen angesehen werden. Es
muss insbesondere angesichts der Zeugenaussage der
Psychologin, an welche sich die Berufungsklägerin um Hilfe
gewandt hat (siehe dazu das erstinstanzliche Urteil), als bewiesen gelten, dass in all den Jahren der psychologischen
Therapie, neben der Sorge um die Mutter, die Vaterschaft und dadurch etwas verpasst zu haben, Thema waren, wobei damit das Thema der Unsicherheit und Minderwertigkeit verbunden war. Auch hat der Lebensgefährte der Berufungsklägerin im
Zeugenstand bestätigt hat, dass diese über Jahre hinweg nicht wusste, ob der Berufungsbeklagte zu ihr stehen würde oder nicht, dass sich das über Jahre hinweggezogen hat und bei ihr einen Zustand der Traurigkeit auslöste, wenngleich sie sonst
48 eine starke Persönlichkeit ist und auch durch die „ganze
Sache“ zu einer starken Persönlichkeit wurde.
Bereits diese berichteten Umstände lassen sicherlich auf ein effektives seelisches Leiden rückschließen, welches mit den
Vorkommnissen betreffend die Vaterschaft ab 2009 kausal zusammenhängt, wobei dieses insbesondere nach der
Wiederaufnahme der Therapie im Jahre 2014, nach dem
Suizidversuch ihrer Mutter, wohl verstärkt war, als sie auch diese Situation ohne das Vorhandensein einer Vaterfigur als
Stütze und ohne eine moralische Unterstützung durch dieselbe,
also in ihrem seelischen Empfinden allein gelassen, bewältigen
musste, da sie vom Berufungsbeklagten kein Gefühl vermittelt erhalten hat, als Tochter akzeptiert zu werden, und schon gar nicht als solche behandelt wurde. Im dargelegten
Zusammenhang kann nicht der Auffassung des
Landesgerichtes gefolgt werden, welches zum Schluss
gekommen ist, dass der seelische Kummer eindeutig allein auf die Suchtproblematik und den Suizidversuch der Mutter
reduziert werden muss. Diese Angelegenheiten haben zweifelsohne einen hohen Belastungsfaktor für den seelischen
Zustand der Berufungsklägerin dargestellt, aber die
Gesamtsituation wurde sicherlich auch durch den Umstand,
dass ihr Vater nicht zu ihr stand, konditioniert bzw.
verschlimmert, sodass auch dies eine Komponente ihres seelischen Leidens war. Auch die Tatsache, dass die
49 Berufungsklägerin die psychologische Betreuung von 2012 bis
2014 unterbrochen hat, bedeutet nicht, dass obige Komponente
in diesen Jahren nicht vorhanden war, sondern alles deutet eher daraufhin, dass nach offenbarer Stabilisierung der
Situation ihrer Mutter die Gesamtsituation wohl nicht mehr so belastend war, dass unbedingt psychologische Hilfe notwendig war, was sich aber dann nach dem Suizidversuch der Mutter
wieder schlagartig geändert zu haben scheint. Der alleinige
Umstand, dass für einen Zeitraum keine psychologische Hilfe in
Anspruch genommen wurde, heißt also nicht, dass kein mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten zusammenhängendes
seelisches Leiden vorhanden war, welches vielmehr aus allen bisher oben wiedergegebenen Ausführungen abgeleitet werden kann und auch im Lichte der eben gemachten Darlegungen als erwiesen anzusehen ist.
Es muss nun zur Quantifizierung des Schadens übergegangen
werden. Sinn und Zweck des zuzuerkennenden
Schadensersatzes ist, auch nach dem des id quod CP_26
plerumque accidit, die effektiv erlittenen schädigenden
Beeinträchtigungen der Lebenssituation und -qualität und die damit verbundenen Leiden zu entschädigen, während diesem nicht bestrafender Charakter für den Schadensverursacher
beikommen darf. Was konkret die Bemessung des anzuerkennenden Schadensersatzes angeht, hat der
Kassationsgerichtshof mit Beschluss Nr. 34.986 vom
50 28.11.2022 sinngemäß klargestellt, dass der moralische
Schaden aufgrund innerfamiliären Unrechts als nicht vermögensrechtlicher Schaden im Billigkeitswege quantifiziert werden kann, und hierbei im Analogiewege, jedoch immer mit den notwendigen Anpassungen („Integration mit den
notwendigen Korrekturen“), die für die Bestimmung des
Schadensersatzes bei Verlust der Verwandtschaftsbeziehung im
Gerichtsbezirk verwendeten Liquidierungstabellen als
Referenzparameter herangezogen / berücksichtigt werden können. Diese sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da des id quod plerumque accidit der Verlust Per_30 Parte_7
eines Elternteiles in den Fällen, für welche die Tabellen
vorgesehen sind, weit schmerzhafter und leidvoller ist als die
Abwesenheit der elterlichen Figur in einem gewissen
Lebensabschnitt (im vorliegenden Fall in den zirka 10 zu berücksichtigenden Jahren ab dem 40. Lebensjahr), weil in diesem letzten Falle keine effektive Beziehung aufgebaut wurde bzw. besteht, die entsprechenden Wertvorgaben können aber dennoch als Ausgangsreferenzwert herangezogen werden, zur
Verdeutlichung der monetären Bedeutung, welche der
Anwesenheit einer elterlichen Figur im Leben des
Nachkommens in der geltenden Rechtsordnung beizumessen ist. Auch hat der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 25.200
vom 19.09.2024 festgehalten, dass bei der
Schadensquantifizierung die letzten zum Zeitpunkt der
51 Liquidierung verfügbaren Tabellen in Betracht zu ziehen sind.
Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass im Anlassfall somit die so genannte Mailänder Tabelle 2024, bezogen auf den für
den Verlust eines Elternteils vorgesehenen
Schadensersatzbetrag, als Referenzwert herangezogen werden kann, wobei unter Berücksichtigung des Mittelzeitpunktes des
Zehnjahreszeitraumes (2014) und der laut Tabelle
einschlägigen, im Anlassfall konkret vorliegenden Elemente
(jeweiliges Alter, Verwandtschaftsverhältnis, nicht zusammenlebend, Mitglieder Kernfamilie, niedrige
Qualität/Intensität der Beziehung) vom von dieser vorgegebenen Parameter von zirka € 140.000,00- ausgegangen wird, Betrag welcher jedoch im Sinne der oben bereits erwähnten notwendigen Anpassungen auf den Endbetrag von €
14.000,00- reduziert werden muss, zumal nicht nur nie ein bedeutsames Verhältnis zwischen Vater und Tochter bestanden hat, sondern die schuldhafte Nichtwahrnehmung der väterlichen Pflichten auch in einem Lebensabschnitt
stattgefunden hat, in dem die auch sonst als starke
Persönlichkeit beschriebene Berufungsklägerin bereits einen gefestigten Charakter hatte, mit festen Füßen im für sie offenbar befriedigenden Berufsleben stand sowie einen fixen
Lebenspartner hatte und – wie oben ausgeführt - die nicht präsente Vaterfigur lediglich als eine, nicht überwiegende
Komponente des gesamtheitlichen seelischen Leidens
52 angesehen werden kann. Obige ist angesichts der CP_27
Natur und des konkreten Ausmaßes der erlittenen
Beeinträchtigungen und Leiden sowie der effektiven
Auswirkungen des Verhaltens auf das Leben der
Berufungsklägerin als angemessen anzusehen, und zwar auch im Sinne der vom Kassationsgerichtshof vorgegebenen
Prinzipien, sowie des konkreten zeitlichen und sozialen
Kontexts, in welchem die unerlaubte Handlung erfolgt ist. Auf
den im Billigkeitswege mit aktueller Wertstellung liquidierten
Betrag von € 14.000,00- sind ab Hinterlegung des Urteils die gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 1284 ZGB geschuldet.
5) In Anbetracht der teilweisen Abänderung des angefochtenen
Urteils im oben ausgeführten Sinne hat eine Neuaufteilung der
Verfahrenskosten des ersten und zweiten Prozessgrades
zwischen den Parteien im Lichte einer gesamtheitlichen
Bewertung des Endausganges des Rechtsstreites und unter
Berücksichtigung des Kausalitätsprinzips zu erfolgen, wobei jedoch, da weder die Berufungsklägerin noch die berufungsbeklagte Partei, was den Gesamtbetrag (100%) der im ersten Verfahrenszug liquidierten Verfahrenskosten angeht,
Beanstandungen erhoben hat, dieser nicht verändert werden kann, während dem Oberlandesgericht hingegen die
Quantifizierung der Gesamtkosten des zweiten
Verfahrensgrades obliegt. Es steht außer Frage, dass die
Berufungsklägerin laut Endergebnis des Verfahrens in einem
53 höheren Grad obsiegt als im ersten Verfahrensgrad, gleichzeitig muss aber auch berücksichtigt werden, dass ihre Anträge nicht vollends angenommen wurden, zumal 1) nicht festgestellt werden konnte, dass der Berufungsbeklagte bereits seit der
Geburt der Berufungsklägerin über die Vaterschaft Bescheid
wusste, bzw. hätte wissen können/müssen, dass er der Vater
ist, 2) die Schadensposition betreffend den „Verlust von
Möglichkeiten“ nicht anerkannt werden konnte und 3) auch der moralische Schaden in weiter weniger als der beantragten Höhe
liquidiert werden konnte. Nach einer Gewichtung der einzelnen
Begehren bezüglich welcher die jeweilige Prozesspartei als unterlegen anzusehen ist und nach einer Bewertung des zusammenhängenden Verteidigungs- und Prozessaufwandes
scheint es dem Oberlandesgericht im Lichte des konkreten gesamtheitlichen Prozessendausganges angebracht, in
Anwendung von Art. 92 ZPO ein Drittel der Verfahrenskosten
beider Prozessgrade zwischen den Parteien zu kompensieren und den Berufungsbeklagten dazu zu verurteilen, die restlichen zwei Drittel derselben der Berufungsklägerin zu erstatten,
wobei die Entscheidung des Erstrichters betreffend die
Gutachterkosten aufrecht bleibt. Die Verfahrenskosten des
Berufungsgrades werden im Gesamtbetrag (100%) in insgesamt
€ 7.120,00- (davon € 2.195,00- für die Phase des Studiums, €
1.276,00- für die Einleitungsphase und € 3.649,00- für die
Entscheidungsphase), zuzüglich 15% Pauschalspesenersatz
54 sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., wie vom Gesetz
vorgesehen, bestimmt (wovon, wie schon ausgeführt, zwei
Drittel vom Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu erstatten sind). Die entsprechende Bemessung erfolgt unter
Berücksichtigung des M.D. Nr. 55/2014, insbesondere der
Bestimmungen laut Artikel 4 und 5 desselben, sowie der die strittigen Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht betreffenden
Tabelle im Anhang zum M.D. Nr. 55/2014, sowie dem Per_29
Rechnung tragend, dass es sich im Anlassfall um ein
Berufungsverfahren geringer Komplexität, mit bescheidenem
Schwierigkeitsgrad und einem Streitwert nur knapp über der
Wertgrenze von € 260.000,00- handelt, sodass die um 50%
reduzierten mittleren Parameter laut obgenannter Tabelle
(Wertstufe von € 260.000,01- bis € 520.000,00-) Anwendung zu finden haben. Weiters hat der Berufungsbeklagte zwei Drittel
des in der Kostennote der Berufungsklägerin ausgewiesenen
Betrages von € 1.848,00- für belegte Spesen im Berufungsgrad
der Gegenpartei zu erstatten.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Controparte_28
anderslautenden und , mit CP_29 CP_30 Controparte_31
prozessabschließender Entscheidung, in teilweiser Abänderung
des angefochtenen Urteils, wie folgt zu Recht:
1) Die berufungsbeklagte Partei wird dazu verurteilt, an die
Berufungsklägerin aus dem Titel des moralischen Schadens
55 aufgrund innerfamiliären Unrechts (illecito endofamiliare), den
Betrag von € 14.000,00-, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen
gemäß Art. 1284 ZGB ab dem Datum der Hinterlegung des vorliegenden Urteils bis zum Saldo, zu bezahlen.
2) Die Verfahrenskosten beider Verfahrenszüge werden zu 1/3
zwischen den Parteien aufgehoben, und die berufungsbeklagte
Partei wird dazu verurteilt, der Berufungsklägerin 2/3 der im angefochtenen Urteil im Gesamtbetrag (3/3) von € 14.103,00-
für Vergütung sowie € 1.277,56- für belegte Spesen, zuzüglich
15% Pauschalspesenersatz, Anwaltsfürsorgekassenbeitrag und
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, liquidierten
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie 2/3
der Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens,
welche im Gesamtbetrag (3/3) in € 7.120,00- für Vergütung
und € 1.848,00- für belegte Spesen, zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz, Anwaltsfürsorgekassenbeitrag und
MwSt., wie laut Gesetz, bestimmt werden, zu erstatten.
3) Für den Rest wird das angefochtene Urteil bestätigt.
4) Im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils müssen
nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden
Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien, andere
Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend
Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden.
So entschieden in , am 17.09.2025 Per_4
56 Die Vorsitzende Dr. Silvia Monaco
Der Abfasser Dr. Leitner Per_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
57
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Vorsitzende Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 21/2025 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, eingeleitet
durch
IN, St.Nr. , geboren am CP_1 CodiceFiscale_1
21.12.1969 in Meran, wohnhaft in 39012 Meran (BZ),
Dantestraße, Nr. 35, vertreten und verteidigt, laut
Prozessvollmacht in Anlage zur Berufungsklage vom
11.02.2025, vom Parte_1 CP_2
, mit erwähltem Domizil in deren in 39012 Meran Per_4 Per_5
(BZ), Freiheitsstraße, Nr. 12;
- Berufungsklägerin -
gegen
St.Nr. , geboren am Persona_6 CodiceFiscale_2
10.06.1945 in Meran, wohnhaft in 39025 Plaus (BZ),
1 Nr. 3, im Verfahren vertreten durch seine Persona_7
GE verehelicht (Str. Parte_2 Persona_8
Nr. ), vertreten und verteidigt, laut CodiceFiscale_3
Vollmacht im Anhang zum Einlassungsschriftsatz vom
29.04.2025, von RA Dr. vom Persona_9 Persona_10
, mit Wahldomizil in in 39100 Bozen (BZ),
[...] Persona_11
Silbergasse, Nr. 2;
- Berufungsbeklagter -
mit dem Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 2.612/2020
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
831/2024 vom 08.07.2024, veröffentlicht am 26.08.2024 – in
Sachen gerichtliche der Vaterschaft nach Art. 269 CP_3
ZGB sowie Schadenersatz,
bei der vom 21.05.2025 unter Einräumung der CP_4
Fristen nach Art. 190 ZPO zur Entscheidung einbehalten zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN
für die Berufungsklägerin:
laut Berufungsklage vom 11.02.2025:
Möge das ehrenwerte Oberlandesgericht Trient – Außenstelle
Bozen, contrariis reiectis, die gegen das Urteil des CP_5
Nr. 831/2024 vom 08/07/2024, Controparte_6
veröffentlicht am 26/08/2024 annehmen und entsprechend, in
2 , wie folgt verfügen: Controparte_7
In der Hauptsache:
1) feststellen und erklären, dass der Beklagte den elterlichen
Pflichten seiner Tochter gegenüber seit ihrer Geburt nicht
nachgekommen ist;
2) in der Folge feststellen und erklären, dass der Klägerin ein
moralischer Schaden im Sinne des sog. „illecito endofamiliare“
entstanden ist;
3) folglich feststellen und erklären, dass die Abwesenheit des
Beklagten bereits seit der Geburt der Klägerin andauert und
aufgrund zulässiger Vermutung davon ausgegangen werden
kann, dass sich der Beklagte seiner Tochter auch nicht mehr
annähern wird;
4) daher den Beklagten nach Maßgabe der Mailänder Tabelle für
den Verlust eines Elternteils dazu verurteilen, der Klägerin den
erlittenen Schaden in Höhe von Euro 165.960,00 oder jenem
höheren oder niedrigeren Betrag, der vom ehrenwerten Richter
als rechtmäßig angesehen wird zu ersetzen;
5) feststellen und erklären, dass aufgrund der vom Beklagten
unterlassenen finanziellen und moralischen Unterstützung der
Klägerin ein Schaden im Sinne der sog. „perdita di chance“
widerfahren ist;
6) daher den Beklagten dazu verurteilen der Klägerin einen
Schadenersatz in Höhe von Euro 100.000,00, oder jenen höheren
oder niedrigeren Betrag, der vom ehrenwerten Richter als
3 rechtmäßig angesehen wird zu leisten;
7) feststellen und erklären, dass die Beträge der
Schadenersatzzahlungen, zu deren Zahlung der Beklagte
verurteilt wird, ab dem Datum der Einleitung des
erstinstanzlichen Verfahrens Zinsen im Ausmaß gemäß GvD
231/2002 i.V.m. Art. 1284, Abs. 4 ZGB generieren und den
Berufungsbeklagten zur Bezahlung derselben verurteilen;
8) mit Ersatz sämtlicher Spesen, Honorare, Auslagen,
Gerichtskosten und sonstigen allfälligen Aufwendungen auch in
erster Instanz;
9) Alle anderen Entscheidungspunkte des angefochtenen Urteils
bleiben davon unberührt”.
für den Berufungsbeklagten:
laut Einlassungsschriftsatz vom 29.04.2025:
„Möge das angerufene Oberlandesgericht, contrariis rejectis, die
eingelegte Berufung abweisen, weil rechtlich und sachlich
unbegründet, und demnach das erstinstanzliche Urteil
bestätigen. Mit dem Ersatz der Verfahrenskosten für das
Berufungsverfahren“.
VERFAHRENSABLAUF
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im von Frau IN LA gegen RN RA MI
zwecks Feststellung der Vaterschaft und Einforderung eines
Schadensersatzes (moralischer Schaden und „Verlust von
4 “) wegen innerfamiliären Unrechts eingeleiteten Persona_12
Zivilverfahren festgestellt, dass der Berufungsbeklagte der leibliche Vater der Berufungsklägerin ist, und sich die daraus ergebenden Anordnungen erlassen, während es alle weiteren
Anträge der Klägerin abgewiesen und den Beklagten dazu verurteilt hat, der Klägerin die Hälfte (50%) der
Verfahrenskosten zu erstatten, die zur Gänze (100%) in Euro
14.103,00 für Vergütung sowie Euro 1.277,56 für belegte
Spesen und 15% auf die Vergütung als allgemeine pauschalisierte Spesen, zzgl. Anwaltsfürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer laut gesetzlicher Maßgabe bestimmt wurden.
Die Kosten für das Amtssachverständigengutachten in der bereits liquidierten Höhe wurden schlussendlich definitiv der beklagten Partei auferlegt.
II) Gegen dieses Urteil hat Frau mit am Persona_13
24.02.2025 zugestellter Klageschrift vom 11.02.2025 Berufung
eingelegt und hat die berufungsbeklagte Partei zur Verhandlung
vom 21.05.2025 vor dieses Oberlandesgericht geladen.
In der Berufungsklage wird ausgeführt, dass die
Berufungsklägerin aus einer Liebesbeziehung zwischen ihrer
Mutter und dem Berufungsbeklagten geboren wurde. Dass
dieser ihr leiblicher Vater ist, war von Anfang an klar, und darüber wurde er in gesetzt. Allerdings wollte er nie Per_14
etwas von seinem Kind wissen, geschweige denn von den aus der Zeugung entstehenden Pflichten, er unterstützte sein Kind
5 weder moralisch noch finanziell. Dies alles wurde durch die
Zeugenaussage der Mutter der Klägerin bewiesen. Bereits vor
Einleitung des Gerichtsverfahrens hat im Jahre 2016 ein durch die heutigen Parteien durchgeführtes DNA-Gutachten die
Vaterschaft praktisch erwiesen, diese wurde durch das im ersten Verfahrensgrad aufgenommene Gerichtsgutachten
bestätigt und durch das Landesgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil dann festgestellt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden jedoch zu Unrecht alle weiteren
Begehren der Klägerin abgewiesen, wogegen Berufung eingelegt wird, um diesbezüglich die Abänderung des Urteils zu erreichen, und wobei folgerichtig auch die Kostenentscheidung
des Erstrichters berichtigt werden muss und die
Verfahrenskosten zur Gänze dem Beklagten auferlegt werden müssen.
Insbesondere werden folgende Berufungsgründe vorgebracht:
1) Tatsachenverkennung und/oder fehlerhafte Auslegung der
Beweismittel sowie fehlerhafte Anwendung von Art. 2059 ZGB –
Seiten 5-6, Punkt 5.1 der Begründung des angefochtenen Urteils
Das Landesgericht weist die Schadensersatzbegehren der
Klägerin ab, da laut seiner Auffassung kein Beweis erbracht wurde, dass der Beklagte in absoluter Gewissheit des
Umstandes war, der Vater der Klägerin zu sein. In seiner
Begründung stützt sich das Erstgericht auf die Zeugenaussage
der Mutter der Klägerin, demnach lag für das Landesgericht
6 kein Grund vor, an der Glaubwürdigkeit derselben zu zweifeln.
Die hat bestätigt, dass der Beklagte kurz nach der Pt_3
Zeugung von ihr selbst über den Umstand benachrichtigt wurde, der vermeintliche Vater zu sein, sowie dass er daraufhin jeden Kontakt zu ihr abgebrochen hat. Die Aussage der Zeugin
hat also als Tatsache zu gelten, zumal der Beklagte keinen
Gegenbeweis erbracht hat. Auch muss erwähnt werden, dass damals (die Klägerin wurde 1969 geboren) ein nachweislicher
Schriftverkehr nur per Post hätte erfolgen können, was auch unter dem Gesichtspunkt der Beweismöglichkeit berücksichtigt
werden muss, wobei sich jedenfalls die Frage aufdrängt, wie eine Frau einen Mann mitteilt, dass sie von ihm schwanger ist,
wenn nicht mündlich. Auch gibt es keinen Grund, warum sie dies ihm nicht hätte mitteilen sollen, womit kein Anlass dazu besteht, der Zeugin nicht zu glauben. Es ist also klar, dass dem
Beklagten um den Zeitpunkt der Zeugung bzw. Geburt der
Klägerin bewusst war, der Vater eines Kindes zu werden bzw.
zu sein.
Entgegen der Auffassung des Landesgerichtes muss der
Erzeuger jedenfalls nicht von der Mutter oder vom Kind selbst explizit darauf hingewiesen werden, der Vater zu sein, sondern die reine Möglichkeit, Vater geworden zu sein, lässt im potenziellen Vater die Pflicht entstehen, seinen Status eindeutig feststellen zu lassen. Der Beklagte wurde im Jahre 1969 klar durch die Kindesmutter informiert, und die Mitteilung an den
7 werdenden Vater reicht aus, denn die entsprechenden Rechte
und Pflichten entstehen automatisch durch den reinen Fakt der
Zeugung, und das reine Bewusstsein über die
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft hätte den Beklagten dazu verpflichtet, auch mittels technisch-wissenschaftlicher
Untersuchungen die Mitteilung zu verifizieren und seinen
Status klar zu verifizieren. Er zog es aber vor, untätig zu bleiben und sich seiner Pflicht, der Sache nachzugehen, sowie seiner Verantwortung zu entziehen. Diese Untätigkeit kann nicht mit Unwissenheit gleichgesetzt werden, und jedenfalls hatte der Beklagte unabhängig vom Zeitpunkt der technisch-
wissenschaftlichen Feststellung seit der Geburt der Klägerin die
Möglichkeit, die entsprechende Sicherheit zu erlangen.
hat er genug bekommen: 1969 wurde ihm von der Per_15
Kindesmutter mitgeteilt, dass sie von ihm ein Kind erwartete.
2009 hat die heutige Berufungsklägerin den heutigen
Berufungsbeklagten kontaktiert. 2013 hat sie ihn kontaktiert.
2017 lag das Ergebnis des erstem Vaterschaftstests vor. 2021
erfolgte der zweite Vaterschaftstest. Bis heute ist der
Berufungsbeklagte jedoch untätig geblieben, gibt es keinen
Vater-Tochter Kontakt und keinerlei Übernahme von
Verantwortung.
Bereits mit Urteil Nr. 34950 vom 28.11.2022 hat der
Kassationsgerichtshof in einem mit der prozessgegenständlichen Sachlage identischen Fall die
8 dieselben Argumente des Oberlandesgerichtes für die im betreffenden Prozess erfolgte Abweisung der
Schadensersatzklage verworfen, die sich wohl auch das
Landesgericht im Anlassfall zu eigen gemacht hat. Es genügt
also, dass dem Vater die relevanten Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, um ihn verpflichtend zum
Handeln zu bewegen. Auch der Beschluss des
Kassationsgerichtshofes Nr. 21964/2024 bestätigt, dass ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung elterlicher Pflichten
nur voraussetzt, dass das Elternteil „seine Pflichten bewusst
und vorsätzlich nicht erfüllt hat oder zumindest aus
Fahrlässigkeit die Existenz des Kindes ignoriert hat“. Fehlt es an beidem – etwa, weil die Mutter dem Vater die Geburt des Kindes
absichtlich verheimlicht hat und er keinerlei Kenntnis erlangen konnte – so liegt kein Verschulden des Vaters vor, und ein
Anspruch des Kindes auf immateriellen Schadensersatz wird verneint. Der Vater, der eine realistische Möglichkeit der hat und untätig bleibt, wird ersatzpflichtig. In Persona_16
der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes Nr. 21694/2024
hat Letztgenannter festgehalten, dass der Vater es unterlassen hatte, „sich zu aktivieren, um die Beziehung zum Kind
herzustellen“, was als bewusst oder zumindest fahrlässig-
passives Verhalten gewertet wurde, und es wurde festgestellt,
dass die Nichterfüllung der Vaterpflichten haftungsbegründend
ist, wenn der Vater auch „nur aus Fahrlässigkeit die Existenz
9 des Kindes ignoriert“, wobei auch nur als vollwertiger Per_17
Beweis dafür anerkannt wurden.
Im Anlassfall gibt es nicht nur den ungeschützten
Geschlechtsverkehr als Nachweis der Kenntnis, sondern auch die Aussage der Kindesmutter, der Berufungsbeklagte hatte somit von der Schwangerschaft und der Geburt des Per_14
Kindes.
2) Fehlerhafte und/oder widersprüchliche Begründung sowie
Auslegung der Sachverhalte und/oder fehlerhafte Würdigung der
Beweismittel und/oder der einschlägigen Rechtsnormen,
insbesondere der Art. 147, 148, 155, 315-bis, 337 ff., 2043 und
2059 ZGB – Seiten 6-10, Punkt 5.2 der Urteilsbegründung
a) Parte_4
Das Landesgericht spricht davon, dass die heutige
Berufungsklägerin von ihren Großeltern versorgt, gepflegt und unterstützt wurde. Es wurde also festgestellt, dass keine
Vaterfigur präsent war und daher die Mutter arbeiten musste,
was zur Folge hatte, dass die Großmutter die Erziehungsrolle
übernehmen musste. Das Fehlen der Vaterfigur führte
praktisch auch zum Verlust der Mutterfigur, da die
Kindesmutter ganztags arbeiten musste. Ebenso wurde festgestellt wurde, dass die Familie in bescheidenen
Verhältnissen lebte. Sie wohnte am Existenzminimum, in einer kleinen Hausmeisterwohnung, nur die Küche war beheizt.
Das Landesgericht ist vermutlich dem Fehler aufgesessen, dass
10 kein Schadensersatz geschuldet ist, da die Familie trotz
Abwesenheit des Vaters überlebt hat, und es scheint die Pflicht
zur moralischen und materiellen Unterstützung der Kinder mit den Alimenten nach Art. 433 ZGB verwechselt zu haben. Fakt
ist aber, dass der Berufungsbeklagte angesichts seiner
Fähigkeiten und seines Vermögens zum Leben seiner Tochter
hätte beitragen können, wobei er sich dem jedoch entzogen hat.
Da die Kindesmutter keine Forderung auf Rückerstattung der für das Kind ausgelegten Kosten und Spesen gestellt hat,
können auch nur die Schäden, die der Berufungsklägerin
durch das Fehlen der „immateriellen Zuwendungen“ durch die
Vaterfigur entstanden sind, berücksichtigt werden, und diese sind insbesondere aber nicht „abschließend“: a) das fehlende
Einfügen des Kindes in das soziale und Arbeitsumfeld, welches dem Kindesvater entspricht;
b) der damit zusammenhängende
Verlust der Möglichkeiten, eine diesem Vermögensstand
entsprechende Ausbildung zu erhalten;
c) der Verlust der
Möglichkeit, eventuell eine Anstellung oder eine Eingliederung
in den vom Vater geleiteten Betrieb zu erhalten;
d) der Verlust
sämtlicher Ratschläge, Unterstützungen Per_15 CP_8
(also eine allumfassende moralische Unterstützung
[...]
und Ausbildung), die es dem Kind möglich gemacht hätten, im
Umfeld des Vaters anzuknüpfen, Kontakte zu schaffen und eine diesem Bereich angepasste Persönlichkeit, Kultur und
Sozialkompetenz zu entwickeln. In diesem Zusammenhang ist
11 dabei irrelevant, ob die Berufungsklägerin trotz allem zu einer starken Persönlichkeit wurde, ihr Leben selbst in die Hand
genommen hat, ihre Ausbildung trotzdem irgendwie abgeschlossen hat. Was zählt sind die Möglichkeiten, derer die
Berufungsklägerin im Konkreten beraubt wurde. Sie ist ausschließlich im familiären Umfeld ihrer Mutter aufgewachsen und hat diese Wertvorstellungen und sozialen Anknüpfungen
erhalten, finanziell war das Leben am Existenzminimum,
sodass die Berufungsklägerin ihre schulische und berufliche
Laufbahn nicht entsprechend ihren Wünschen, Begabungen
und Talenten nachgehen konnte. Der Berufungsbeklagte kam aus einem ganz anderen sozialen und finanziellen Umfeld, in dem sie sich hätte etablieren können. Entsprechend hat der
Berufungsbeklagte aufgrund der Verletzung einer Vielzahl von nationalen und supranationalen Normen aller Ebenen der
Berufungsklägerin einen ersatzpflichtigen Schaden zugefügt. Es
sind ihr Vorteile entgangen, auch aufgrund der fehlenden
Bezahlung des Unterhaltes und der nicht möglichen
Eingliederung in das soziale Umfeld des Berufungsbeklagten,
dies alles auch mit Auswirkungen auf Ausbildung, Karriere und
Verdienstmöglichkeiten bis zur Gegenwart und ebenso für die
Zukunft. Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Recht des Kindes
auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen, welche der
Berufungsklägerin verwehrt wurde. Das Fehlen der Vaterfigur
kann sich nachweislich negativ auf die emotionale und soziale
12 Entwicklung des Kindes auswirken, Liebe, Identität und
Fürsorge sind keine rein ideellen Werte, sondern für die
Persönlichkeitsentwicklung essenziell, ihre Vorenthaltung stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar. Je länger der
Vater bewusst fernbleibt, desto gravierender ist die
Beeinträchtigung. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass der immaterielle Schaden bereits ab der Geburt entsteht und sich über die ganze Kindheit erstreckt.
Um den Schaden konkret bestimmen zu können, was notwendigerweise im Billigkeitswege erfolgen muss, müssen die finanzielle Verfügbarkeit des Berufungsbeklagten, seine wirtschaftlichen/unternehmerischen Fähigkeiten und
Fertigkeiten, die Vermögenssituation und die Stellung der von ihm anerkannten Kinder sowie die Fähigkeiten der
Berufungsklägerin berücksichtigt werden.
b) Controparte_9
des Landesgerichtes hat die Berufungsklägerin
[...]
die psychologische Betreuung in Anspruch genommen, „weil bei
ihrer Mutter der Verdacht einer Spielsucht im Raum stand“,
wobei ersichtlich ist, dass das für sie belastende Element die gesundheitliche Verfassung der Mutter war, und aus diesem
Grund hat sie nach der Unterbrechung der psychologischen
Begleitung im Jahr 2012 diese Ende 2014 wieder aufgenommen. Diese Schlussfolgerung steht aber im Kontrast
und Widerspruch zu der einen Absatz später im
13 erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Ausführung der im
Erstverfahren angehörten Psychologin, aus welcher das
Landesgericht irrtümlich erkennen zu können erachtet, dass die ausschlaggebenden Themen des seelischen Kummers der
Klägerin eindeutig die Suchtproblematik und der Suizidversuch
der Mutter waren, wobei die Zeugin jedoch auch vom in all den
Jahren wiederkehrenden Thema der Vaterschaftsproblematik
spricht. Die Beweiswürdigung und die Begründung des
Erstgerichtes sind also widersprüchlich. Entweder wurde die psychologische Beratung ausschließlich wegen der Probleme
der Mutter in Anspruch genommen, oder aber das Thema der
Vaterschaft hat die heutige Berufungsklägerin belastet,
Tatsache ist, dass sie psychologische Hilfe brauchte, weil es ihr nicht gut ging, und mit der Unterstützung des Vaters hätte die
Berufungsklägerin vielleicht auch diese schwierige Lebensphase
bewältigen können. Aus den Aussagen der Psychologin, „das
zieht sich als wiederkehrendes Thema bei Controparte_10
IN in all den Jahre meiner Betreuung durch“ und „die
während der Therapie in all den Persona_18
Jahren waren die Sorge um die das Per_19 Controparte_10
das Thema etwas verpasst zu haben …“ zieht das Landesgericht
irrtümlich die vollkommen konträre Behauptung, dass aus der
Abwesenheit des Vaters kein seelischer Schaden entstanden ist.
Die Berufungsklägerin ist hingegen angesichts sämtlicher
Themen ihr Dasein betreffend an die Grenze gestoßen, welche
14 sie alleine nicht mehr bewältigen konnte, ohne selber zu riskieren, daran zu zerbrechen;
und sie war alleine, denn der
Vater war nicht präsent. Durch die psychologische
Aufarbeitung ihrer Geschichte hat die Berufungsklägerin im
Verlauf der Jahre den Mut gefasst, die Abweisung von Seiten
des Vaters anzugehen, und es hat diese Zeit gebraucht, um die nötige Stärke als Person zu entwickeln, sich diesem Thema zu stellen. Die Berufungsklägerin nimmt bis zum heutigen Tag
regelmäßig psychologische Hilfe in Anspruch, welche nach wie vor die Verantwortungslosigkeit des Berufungsbeklagten zum
Gegenstand hat. Es muss also erkannt werden, dass der
Berufungsklägerin tatsächlich ein seelischer und moralischer
Schaden entstanden ist, wäre dem nicht so, hätte diese
Thematik nicht ein wiederkehrendes Völlig Controparte_11
irrelevant ist hingegen die Begründung des Erstgerichtes,
wonach die Klägerin bis zum Mittelschulalter gar nicht unter dem Gedanken leiden konnte, keinen Vater zu haben, zumal sie bis dahin gar nicht wusste, dass ihr Vater nicht der leibliche
Vater war. Die Berufungsklägerin hat im Mittelschulalter
erfahren, dass die Mutter den Vater bei deren Zeugung
informiert hat, dass er der Vater ist, dass er aber untätig
geblieben ist, die Verantwortung nicht übernommen und das
Kind nicht anerkannt hat, dass ihr Vater sie nicht will, schätzt,
würdigt, unterstützt oder anerkennt. Das hat einen Pt_5
gewaltigen emotionalen Stein ins Rollen gebracht. Das Kind
15 und später die heranwachsende Frau musste erst verstehen,
was dies für die Zukunft bedeutet.
Eine Bezifferung des angesichts der dargelegten Ausführungen
entstandenen Schadens kann vom Oberlandesgericht auch im
„Ermessenswege“ festgelegt werden.
3) Fehlerhafte und/oder widersprüchliche und/oder verdrehte
Auslegung einer angeblichen Mitschuld der Klägerin bzw.
invertierte Schuldzuweisung – Seite 7, Punkt 5.2 des Urteils
das Landesgericht daraus keine direkte CP_12
Schlussfolgerung zieht, kann die Feststellung, dass der
Umstand, dass die Klägerin erst im Jahre 2020 das Verfahren
eingeleitet hat, nicht dem Beklagten angelastet werden kann,
wie ihm auch nicht angelastet werden kann, dass sie erst im
Jahre 2007 erfahren hat, dass der Berufungsbeklagte ihr Vater
ist, so nicht stehen gelassen werden. Fakt ist nämlich, dass der
Berufungsbeklagte auf jeden Fall von der Zeugung wusste, und wann die Kindesmutter oder ab Erreichen der Volljährigkeit das
Kind die Vaterschaftsklage anstrengt, ist absolut irrelevant,
zumal das Recht auf Feststellung der Vaterschaft unverjährbar
ist, während der potenzielle Vater die Pflicht hat, auch nur der
Vermutung einer eventuellen Vaterschaft nachzugehen. Das
Verfahren wurde im Jahre 2020 eingeleitet, nachdem die
Berufungsklägerin bereits ab dem Jahre 2009 immer wieder mit dem Berufungsbeklagten Kontakt aufgenommen hatte, der immer wieder versprach, er würde sich melden. Die
16 Berufungsklägerin wurde vor Einleitung des Verfahrens weitere
10 abgewiesen, und der Berufungsbeklagte hat keine Per_20
Verantwortung übernommen, dies alles, obwohl 2017 der erste
Vaterschaftstest gemacht wurde, für den er also seine
Zustimmung gegeben hat. Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass die Unterhaltspflicht des natürlichen Elternteils ab der Geburt besteht, auch wenn die Zeugung ohne anschließende Anerkennung erfolgt ist. Kann der Vater bei gehöriger Sorgfalt von der Möglichkeit seiner Vaterschaft
wissen, kann fahrlässige Unkenntnis der bewussten
Rechtsverletzung „gleichstehen“. Das Gericht darf nicht vorschnell annehmen, der Vater habe „von nichts gewusst“, oft lassen bereits Indizien den Schluss zu, dass der Vater
zumindest die Möglichkeit kannte (wie etwa Mitteilungen der
Mutter, die zeitliche Nähe der Beziehung zur Geburt, usw.; und dies ist im vorliegenden Fall geschehen, der Vater wurde informiert, und er hat bis heute keine Verantwortung
übernommen.
Dies alles vorausgeschickt, hat die Berufungsklägerin sodann die bereits im Anfangsteil dieses Urteiles wiedergegebenen
Schlussanträge gestellt.
III) Mit am 30.04.2025 telematisch hinterlegtem Schriftsatz
vom 29.04.2025 hat sich der Berufungsbeklagte in das
Berufungsverfahren eingelassen und hat die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung beantragt.
17 Insbesondere wird im Einlassungsschriftsatz, nachdem festgestellt wird, dass gegen die Punkte 1-3 kein Rechtsmittel
eingelegt wurde, sodass die dort getroffenen Entscheidungen
endgültig sind, und dass die Kostentscheidung im angefochtenen Urteil angesichts des Verfahrensausganges nicht nachvollziehbar ist, dagegen jedoch keine Anschlussberufung
eingereicht wird, wie folgt ausgeführt:
Im Hinblick auf die Schadensersatzforderung und die
Ausführungen der Berufungsklage wird eingangs auf die eigenen Darlegungen in erster Instanz verwiesen, auf welche also vollinhaltlich Bezug genommen zu erachten ist.
Dies vorausgeschickt, ist laut berufungsbeklagter Partei
bezüglich des ersten Berufungsgrund zu bemerken, dass das
Ersturteil in sachlicher und nachvollziehbarer Weise befunden hat, dass die Aussage der Mutter nicht geeignet ist, das Wissen
des Berufungsbeklagten über die Existenz einer leiblichen
Tochter zu belegen. Die Aussage ist sehr vage und wäre – auch wenn zutreffend – für die Entscheidungsfindung wenig hilfreich.
Eine bloße Mitteilung nach der Zeugung, der vermeintliche
Vater zu sein, bedeutet wennschon vielmehr: dass es noch keine Gewissheit hinsichtlich einer Schwangerschaft und in keinem Fall einer Geburt gab;
dass als Vater des möglicherweise gezeugten, aber jedenfalls ungeborenen Kindes
mehrere Personen in Frage kommen, ansonsten eine vermeintlich schwangere Frau dem Mann nicht mitteilt, der
18 „vermeintliche Vater“ zu sein. Selbst wenn der
Berufungsbeklagte irgendwann zwischen Zeugung und Geburt
eine solche Nachricht erhalten haben sollte (tatsächlich gibt es keinen Anhaltspunkt, wann diese Mitteilung gemacht worden sein soll), musste und konnte das für ihn nicht bedeuten, dass er Vater einer Tochter werden würde. Selbst ein Zweifel, der bei ihm durch eine solche Nachricht – so sie denn erfolgt ist – gesät
worden sein sollte, wäre hingegen in den darauffolgenden
Monaten und Jahren zweifelsohne zerstreut worden, nachdem
(wie unbestritten erscheint) die Kindesmutter sich nie mehr bei ihm gemeldet hat, und zwar weder mit Fortschreiten der
Schwangerschaft noch nach der Geburt des Kindes. Der
Berufungsbeklagte hätte in einem solchen Falle wohl davon ausgehen müssen, dass es entweder zu keiner Schwangerschaft
oder zu keiner Geburt gekommen war, oder dass ein anderer potenzieller Vater als solcher bestätigt worden war. Auch die
Aussage, er habe den Kontakt zur Mutter der
Berufungsklägerin abgebrochen, kann kein Indiz sein, dass er von seiner Vaterschaft wusste, wobei man diesbezüglich auch nicht den Zeitpunkt oder den Grund kennt. Dass die Eltern ab einem bestimmten Zeitpunkt getrennte Wege gegangen sind, ist unbestritten, und dies ist bei einem unverheirateten Paar
junger Menschen alles andere als unnormal oder selten. Auch
die der Zeugin ist objektiv zu hinterfragen, Persona_21
wobei es um die Beantwortung der Frage geht, ob und wann sie
19 den Berufungsbeklagten mit der Geburt ihres Kindes
konfrontiert hat, bzw. warum sie dies nicht getan oder warum sie dies nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt getan oder hat. Dabei geht es auch um die Rolle und Per_22
Verantwortung der Zeugin selbst, welche sie im Leben ihrer
Tochter übernommen hat, auch hinsichtlich der Klärung und
Aufklärung hinsichtlich der Umstände deren Zeugung und
Abstammung. Es muss also zulässig sein, daran zu zweifeln,
dass sie eine nicht unvoreingenommene Sicht auf die eigene
Vergangenheit und die mehr als 50 Jahre zurückliegenden
Geschehnisse hat. Ihre Aussagen sind wohl nicht geeignet, um dem Berufungsbeklagten eine jahrlange Gewissheit unterstellen zu können, wo es doch vielmehr die Zeugin selbst war, die jedenfalls nach der Geburt ihrer Tochter nie versucht hat, mit
RN MI in Kontakt zu treten, auch nur um sicherzugehen, dass dieser sich an eine eventuelle Mitteilung
der Schwangerschaft erinnert. Laut Berufungsklägerin hatte der Berufungsbeklagte aufgrund der angeblich erfolgten
Mitteilung der Schwangerschaft ausreichend Gewissheit über
seinen Status, sodass er auch einem hätte auf den Per_23
Grund gehen müssen. In Wirklichkeit war eine allfällige
Mitteilung nicht geeignet, bei ihm Gewissheit oder auch nur die
Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft zu erwecken. Anders als im von der Gegenpartei zitierten Urteil des OGH Nr.
26025/2013 hatte er eben nicht „die vollständige Möglichkeit,
20 sich umfassend der Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft
bewusst zu werden“, und er hat auch nicht „alle
dahingehenden Signale“ ignoriert. Vielmehr konnte es selbst auf der Grundlage der von der Zeugin kolportierten Mitteilung der
Schwangerschaft für den Berufungsbeklagten keinen ausreichenden Anhaltspunkt geben, zu einem gewissen
Zeitpunkt weitere Überprüfungen oder einen Vaterschaftstest
durchzuführen. Auch das von der Gegenpartei zitierte Urteil des
Kassationsgerichtshofs Nr. 34950/2022 betrifft einen völlig
anders gelagerten Fall, in dem die Mutter dem Kindesvater
seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes mehr als einmal,
offenbar ohne zweifelhafte Formulierung, mitgeteilt hat. Eher
scheint das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21964/2024
schlagend, laut welchem eine Schadensersatzpflicht nur dann vorliegt, wenn der Vater seine Pflichten bewusst und vorsätzlich
nicht erfüllt, oder zumindest aus Fahrlässigkeit die Existenz
des Kindes ignoriert, wofür im gegenständlichen Fall kein
Anhaltspunkt vorliegt. Der Berufungsgrund ist als unbegründet, und es liegt eine nachvollziehbare und umsichtige Bewertung aller Umstände und auch der
Zeugenaussage der Mutter durch den Erstrichter vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungsbeklagte vor
2009 von der Existenz seiner Tochter wusste oder wissen musste.
Zum zweiten Berufungsgrund wird ausgeführt, dass es keinen
21 Beweis dafür gibt, „dass der Berufungsbeklagte von der
Zeugung seiner Tochter wusste“ (Seite 11 der Berufungsklage),
sodass der Berufungsgrund mangels Interesses unzulässig ist,
sofern das Oberlandesgericht nicht vorab den ersten
Berufungsgrund annehmen und die Kenntnis der Vaterschaft
seitens des Berufungsbeklagten erachten sollte. Die gegnerische
Beanstandung ist aber auch in der Sache unbegründet, zumal das Ersturteil in einer detaillierten Erörterung der Ergebnisse
der Beweisaufnahme begründet, warum es zu keinem unrechten Schaden gekommen ist. Die Berufungsklägerin
wuchs in einer Familie mit Vater, Mutter, Großeltern und
Geschwistern auf, wenn auch nicht in einer Familie mit dem
Berufungsbeklagten. Sie hatte es offenbar selbst in der Hand,
die und früher in die Wege CP_13 Controparte_14
zu leiten, und hat dies, aus welchem Grund auch immer, nicht getan. Welche anderen Wege und Initiativen die
Berufungsklägerin eingeschlagen hätte können und welche anderen Möglichkeiten sich ihr eröffnet hätten, wenn die
Vaterschaft früher festgestellt worden wäre, liegt im Bereich der und es gibt dafür keinen Anhaltspunkt oder auch Per_24
nur . Die von ihr geschilderten Schwierigkeiten und Per_17
Beeinträchtigungen, welche wesentlich mit der Erkrankung und den Schwierigkeiten ihrer Mutter zu tun haben, wurden vom
Landesgericht ausgewogen gewürdigt; diese wären auch durch einen Vater RA MI nicht weniger gewesen oder anders
22 zu Tage getreten. Es fehlt also auch ein ursächlicher
Zusammenhang mit einer allfälligen Handlung oder
Unterlassung des Berufungsbeklagten.
Betreffend den dritten Berufungsgrund wird bemerkt, dass sich aus dem beanstandeten Absatz des Urteils, wonach der
Berufungsklägerin angeblich angelastet worden sein soll, die
Vaterschaftsklage erst 2020 eingereicht zu haben, jedenfalls keine direkte oder indirekte Rechtsfolge ergibt (auch wenn er fehlen würde, wäre das Ergebnis des Verfahrens dasselbe),
womit ein Interesse an der Behandlung des Berufungsgrundes
fehlt. Dieser ist aber auch unbegründet, zumal das Ersturteil
nicht nur keine Schlussfolgerungen aus obigem Absatz zieht,
sondern außerdem auch mit keinem Wort gegenüber der
Klägerin ein Vorwurf formuliert wird. Vielmehr stellt das
Gericht klar, dass die zeitliche Abfolge, welche von anderen bestimmt wurde, dem Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil
gereichen kann. Zum einen fehlte ihm die und das Per_14
Bewusstsein, um in irgendeiner Weise tätig zu werden oder werden zu müssen, und auf der anderen Seite schränkt eine fortschreitende Krankheit die Möglichkeiten der
Selbstbestimmung und Initiative ein.
In jedem Fall bestreitet die berufungsbeklagte Partei dann vorsorglich die Höhe der gegnerischen Forderungen, da unplausibel und nicht bewiesen. Auch wiederholt sie den
Einwand der fünfjährigen Verjährung, zumal die
23 Berufungsklägerin laut ihren Angaben (auch gegenüber Zeugen)
bereits vor ihrer Volljährigkeit Kenntnis von der möglichen
Vaterschaft des Berufungsbeklagten hatte. Sie hätte also die
Möglichkeit gehabt, sowohl die Vaterschaft feststellen zu lassen als auch Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten
geltend zu machen. Spätestens im Jahre 2000 ist die Klägerin
nach Eigendarstellung eine ausreichend gefestigte und selbstständige Person, sodass auch kein zusätzlicher Schaden
entstehen kann, sondern die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auch von der behaupteten Kontaktaufnahme im Jahre
2009 bis zur ersten tatsächlichen Konfrontation im Jahre 2016
ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass es den Nachweis
von Unterbrechungshandlungen geben würde. Schließlich ist der Berufungsbeklagte mit seiner Parkinson-Erkrankung und
Gehirnblutungen, welche im Jahre 2020 zur Eröffnung der
Sachwalterschaft geführt haben, aber die schon mehrere Jahre
zuvor zu kognitiven Einschränkungen geführt haben, nicht in der Lage, eventuelle Vaterpflichten zu erfüllen, und eine eventuelle Unterlassung kann ihm weder vorgehalten werden noch zu irgendeiner Schadensposition führen.
V) Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
VI) Bei der Tagsatzung vom 21.05.2025 hat die
Prozessvertreterin der Berufungsklägerin sämtliche
Ausführungen des Berufungsbeklagten bestritten und hat die
24 Schlussanträge laut Berufungsklage vom 11.02.2025 gestellt und sich auf die eigenen Ausführungen berufen. Der
Prozessvertreter des Berufungsbeklagten hat die laut Einlassungsschriftsatz vom 29.04.2025 CP_15
gestellt, auf den er sich berufen hat. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zur Entscheidung eingehalten und hat den
Parteien antragsgemäß die gesetzlichen Fristen gemäß Art. 190
ZPO zwecks Hinterlegung eines Schluss- und
Replikschriftsatzes eingeräumt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1) Dem ersten Berufungsvorbringen, mit welchem substantiell bemängelt wird, dass das Landesgericht irrtümlicherweise nicht festgestellt hat, dass dem Berufungsbeklagten „um den
Zeitpunkt der Zeugung bzw. der Geburt der Klägerin bewusst
war, Vater eines Kindes zu werden bzw. zu sein“, bzw. dass er
„seit dem Zeitpunkt der Geburt die Möglichkeit gehabt hätte, die
entsprechende Sicherheit zu erlangen“ und demnach „seine
Pflichten bewusst und vorsätzlich nicht erfüllt hat oder zumindest
aus Fahrlässigkeit die Existenz des Kindes ignoriert hat“, kann nicht stattgegeben werden, sondern es kann – wie bereits im
Ersturteil implizit festgestellt (vgl. insbesondere Seite Nr. 6, 2.
und 3. Absatz) - lediglich im Sinne erkannt werden, dass erst ab der Kontaktaufnahme der Berufungsklägerin mit dem
Berufungsbeklagten im Jahre 2009 „eine realistische
Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Vaterschaft“ bestand.
25 Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die „allgemein gehaltene“
Aussage der Mutter der Berufungsklägerin, dass der
Berufungsbeklagte von ihr „kurz nach der Zeugung der Klägerin
über den Umstand in Kenntnis gesetzt wurde, der vermeintliche
Vater zu sein“ mangels weiterer Beweiselemente betreffend die
Mitteilung nicht ausreicht, um als bewiesen erachten zu können, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich bereits seit der
Geburt der Klägerin wusste, der Vater derselben zu sein, da obige Zeugenerklärung wenn schon nur bedeutet, dass sie ihn kurz nach der Zeugung kontaktiert hat und ihm gesagt hat,
dass er der „vermeintliche“ Vater eines von ihr erwarteten
Kindes sei, wobei „vermeintlicher Vater“ bedeutet, dass sie denke, dass er der „vermutete“ Vater sei, nicht aber, dass sie wisse, dass er der Vater ist;
von der Klägerin wurde hingegen weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass der
Berufungsbeklagte nach der Geburt der Tochter kontaktiert und über die Geburt informiert wurde und dass ihm mitgeteilt wurde, dass er der Vater sei.
Das Landesgericht hat also substantiell obige Mitteilung nicht in Frage gestellt, sondern diese jedenfalls – wie nachstehend dargelegt - richtigerweise als nicht ausreichend angesehen, um behaupten zu können, dass der Berufungsbeklagte seit der
Geburt der Tochter über die Vaterschaft Bescheid wusste, und -
wie in der Folge näher ausgeführt - bestanden für ihn auch keine konkreten Elemente, welche ihm geboten hätten, „der
26 Sache nachzugehen“, sodass ihm nicht vorgeworfen werden kann, bis zum Jahr 2009 die Existenz seiner Tochter bewusst und absichtlich oder auch nur fahrlässig ignoriert zu haben,
bzw. seinen aus der Vaterschaft resultierenden Pflichten
schuldhaft nicht nachgekommen zu sein. Zu diesem Schluss
muss man insbesondere auch angesichts folgender
Erwägungen gelangen.
Mit Urteil Nr. 34.950 vom 28.11.2022 hat der
Kassationsgerichtshof festgestellt, dass, damit die
Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den das Kind infolge der „Vernachlässigung“ seitens eines Elternteils erlitten hat,
entsteht, muss der Elternteil seine elterlichen Pflichten bewusst und absichtlich oder auch nur aufgrund fahrlässigen
Ignorierens der Existenz des Vaterschaftsverhältnisses nicht erfüllt haben. Der Nachweis hierfür kann aus schwerwiegenden, präzisen und übereinstimmenden
Vermutungen abgeleitet werden, die sich aus der Gesamtheit
der Indizien ergeben, die nicht atomistisch, sondern in ihrer
Gesamtheit und im Zusammenhang miteinander zu bewerten sind, im Sinne, dass jedes einzelne Indiz, auch wenn es für sich genommen keine Beweiskraft hat, durch die anderen Indizien in gegenseitiger Ergänzung verstärkt und untermauert werden kann (im behandelten Fall hat der Kassationsgerichtshof die
Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, in welcher das subjektive Element der Verantwortung ausgeschlossen
27 worden war, wobei das Gericht sich darauf beschränkt hatte,
das Vorliegen ausreichender Indizien für das unmittelbar nach der Geburt des Kindes erlangte Bewusstsein des Vaters über
seine Vaterschaft zu verneinen, indem es die Aussage der
Mutter für unzuverlässig erachtete, wobei dies nicht ausreichend begründet wurde und mehrere Indizien nicht berücksichtigt worden waren, wie die Gewissheit über einen ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen den Eltern zu einem Zeitpunkt, der mit der Zeugung vereinbar war, die unmittelbare Nähe der Wohnstätten der Eltern, die in einem kleinen Dorf lagen, und die Fortsetzung der Besuche der Mutter
in der Gastwirtschaft des Kindsvaters auch während der
. CP_16
Mit Urteil Nr. 22.496 vom 9.08.2021 hat der OGH auch klargestellt, dass im Falle von aufgrund Nichtanerkennung der
Vaterschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüchen das
Vorliegen des so genannten innerfamiliären Unrechts („illecito
endofamiliare“), das dem Vater zugeschrieben wird, der das
Kind gezeugt, aber nicht anerkannt hat, das Bewusstsein der
Zeugung voraussetzt, welches nicht mit der absoluten
Gewissheit gleichzusetzen ist, die sich ausschließlich aus dem hämatologischen Nachweis ergibt, sondern die erlangte
Kenntnis über die erfolgte Zeugung erfordert, die nicht automatisch aus der Tatsache des alleinigen
Geschlechtsverkehrs ohne Verhütung mit der Kindesmutter
28 abgeleitet werden kann, aber aus anderen jedenfalls relevanten
Elementen, die speziell von der klagenden Partei vorgebracht und bewiesen werden müssen.
Die alleinige Tatsache, mit der Kindesmutter ungeschützten
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, reicht also nicht als
Beweis für die Kenntnis der erfolgten Zeugung und noch viel weniger der Geburt des Kindes aus, und im Anlassfall kann auch die von der Mutter der Berufungsklägerin äußerst
allgemein beschriebene Mitteilung der Letztgenannten an den
Kindesvater, dass er der „vermeintliche Vater sei“, insbesondere im Rahmen einer gesamtheitlichen Bewertung der Sachlage
nicht als konkret geeignetes Element angesehen werden,
welches beim Berufungsbeklagten tatsächlich das Bewusstsein
über die Geburt der Tochter / einer Vaterschaft seinerseits bewirken hätte können bzw. müssen, oder ihn dazu veranlassen hätte müssen, sich von sich aus zu aktivieren, um der von der Kindesmutter erhaltenen Mitteilung nachzugehen.
Diesbezüglich haben die bereits vom Erstgericht dargelegten
Ausführungen zu gelten, und jedenfalls gibt es im – CP_17
anders als beim vom Kassationsgerichtshof mit dem ersten oben zitierten Urteil behandelten Fall - keine weiteren
„Indizien“, welche im Rahmen einer Gesamteinschätzung nach dem vom Kassationsgerichtshof angeführten Bewertungsmodus
eine andere Schlussfolgerung erlauben bzw. gebieten würden.
Wie bereits vom Landesgericht richtig erkannt, konnte der
29 Berufungsbeklagte von obgenannter Mitteilung allenfalls ableiten, dass die Kindesmutter dachte, er könne der Vater
eines gemeinsamen Kindes sein, jedoch nicht, dass sie wisse,
dass er der Vater ist. Außerdem soll die Mitteilung laut formulierten Beweiskapitel „kurz nach der Zeugung“ erfolgt sein,
sodass auch nicht erachtet werden kann, dass der
Berufungsbeklagte aufgrund einer fortgeschrittenen diese zwangsläufig und unumgänglich als CP_16
direkt feststellbare Tatsache hätte erkennen müssen. Auch die
Aussage der Kindesmutter, dass der Berufungsbeklagte nach obiger Mitteilung jeden Kontakt zu ihr abgebrochen hat, ist aufgrund der allgemeinen Formulierung nicht geeignet, den genauen Kontext bzw. Ablauf dieses Kontaktabbruches zu erkennen, und noch viel weniger kann behauptet werden, dass die erfolgte Mitteilung der Grund dafür war. Laut aufgenommen
Zeugenbeweis liegen ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse
darüber vor, wie der Berufungsbeklagte unmittelbar darauf reagiert hat, wie auch nicht darüber, wie eng und solide bzw.
lange die vormalige „Liebesbeziehung“ war. Im Lichte der
Zeugenaussage der Kindesmutter kann demnach lediglich davon ausgegangen werden, und dies ist unbestritten, dass es nach obiger Mitteilung zu keinem weiteren Kontakt mit dem
Berufungsbeklagten gekommen ist, und zwar weder während
der Schwangerschaft noch nach der Geburt des Kindes, d.h. die
Kindesmutter hat den Berufungsbeklagten in der weiteren Folge
30 anscheinend nie mehr mit der Schwangerschaft oder der
Geburt konfrontiert, wie sie auch niemals Kindesunterhalt
gefordert hat. Auch ist der Verfahrensakte nicht zu entnehmen,
dass der Berufungsbeklagte zum Beispiel im gleichen Dorf wie die Mutter der Berufungsklägerin lebte, sich ihre Wege in sonstiger Weise aufgrund eines Naheverhältnisses kreuzten,
oder sich zufällige Gelegenheiten ergeben haben, welche ihm eine Schwangerschaft und/oder die Geburt der Tochter
bestätigten. Der gegenständliche Fall ist also beträchtlich
anders gelagert, als der vom oben zitierten Urteil des
Kassationsgerichtshof behandelte, in welchem die Kindeseltern
in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander lebten, die
Kindesmutter auch während der Schwangerschaft den
Gastbetrieb des Kindesvaters frequentierte und dieser von der
Geburt des Kindes Kenntnis hatte, sodass er auch aufgrund der
Geburt und der zeitlichen Kompatibilität mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr Rückschlüsse hätte ziehen müssen. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass laut
Berufungsklägerin nicht einmal sie selbst bis zum
Mittelschulalter davon wusste, dass „ihr Vater nicht der leibliche
Vater sei“ (vgl. S.
7-8 des angefochtenen Urteils) und sie – wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt – offenbar erst im Jahr
2007 herausgefunden hat, wer der richtige Vater ist (vgl. S. 7-8
des angefochten Urteils), sodass wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass in der Familie oder im Bekanntenkreis über
31 die Vaterschaft des Berufungsbeklagten gesprochen wurde, und noch viel weniger kann erachtet werden, dass es sich um einen der Allgemeinheit bekannten Umstand handelte, sodass der
Berufungsbeklagte auf diese Weise vor dem Zeitpunkt als sich die Berufungsklägerin im Jahre 2009 an ihn wandte davon
Kenntnis hätte erlangen können oder müssen, bzw. sich viel früher von sich aus hätte aktivieren müssen, um der Sache
nachzugehen.
Allein aufgrund der bereits mehrmals zitierten, alles andere als klaren Mitteilung der Kindesmutter an den Kindesvater „kurz
nach der Zeugung“, welche wohl allenfalls vielmehr als reine
Äußerung eines Verdachtes derselben gewertet werden kann,
also nicht als klare kann die Controparte_18
Kenntnis des Berufungsbeklagten darüber nicht als erwiesen betrachtet werden, und die Mitteilung kann auch nicht als
Umstand angesehen werden, angesichts dessen der
Berufungsbeklagte sich in der Folge von sich aus hätte
vergewissern müssen, und dies nicht nur zumal nicht behauptet werden kann, dass er zum damaligen Zeitpunkt oder später anhand konkreter objektiver Elemente von der Per_14
/ erhalten hat, sondern auch da die CP_16 Per_25
Kindesmutter in der Folge während der nie CP_16
wieder an ihn herangetreten ist und ihn noch viel weniger über
die Geburt der Tochter oder sonst in irgendeiner Weise über
deren Existenz informiert hat und auch nie irgendwelche
32 gestellt hat, wobei auch keine Elemente vorliegen, CP_19
aufgrund derer man, in der Gesamtheit und im Zusammenhang
miteinander bewertet, erkennen könnte, dass der
Berufungsbeklagte aliunde von der möglichen Vaterschaft
erfahren hat, oder Informationen erhalten hat bzw. hätte
können, welche ihn dazu hätten bewegen müssen, selbst aktiv zu werden. Die weitere Entwicklung der Angelegenheit nach der
Mitteilung der Kindesmutter konnte ihn vielmehr zu Recht dazu bringen, davon auszugehen, dass sich auch der ursprüngliche
Verdacht der Kindesmutter nicht bestätigt hatte.
Anders als ab dem Jahre 2009 kann in der Zeit davor also nicht von einer bewussten und vorsätzlichen oder fahrlässigen
Unterlassung der elterlichen Pflichten seitens des
Berufungsbeklagten ausgegangen werden (Pflichten, zu denen auch die offizielle Anerkennung des entsprechenden Status
zählt), sodass im Hinblick auf die Zeit bis 2009 wegen Fehlens
des subjektiven Elementes jedwede Schadensersatzpflicht
auszuschließen ist. Für die Zeit danach bzw. – wie noch näher
ausgeführt werden wird - für die ungefähr zehn folgenden Jahre
ist dem hingegen nicht so. Wie sich auch aus der Begründung
des Ersturteils ergibt und vom Berufungsbeklagten in der
Berufungsschrift nicht einmal mehr explizit bestritten (vgl. Seite
7: „es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr MI vor
2009 von der Existenz seiner Tochter IN wusste oder wissen
musste“), aber auch angesichts der aufgenommenen
33 Zeugenaussagen plausibel belegt (in denen insbesondere der
Lebensgefährte der Berufungsklägerin glaubhaft die ihm von dieser berichteten Versuche der Kontaktaufnahme ab dem
Jahre 2009, die Reaktionen des Berufungsbeklagten darauf, die später effektiv folgenden Kontakte und das Verhalten des
Berufungsbeklagten bestätigt), kann nämlich bezogen auf diesen Zeitraum nicht im Sinne einer Unkenntnis bzw. einer
Unmöglichkeit zur Kenntnisnahme der Vaterschaft erkannt werden.
2) Bevor darauf im Detail eingegangen wird, muss zunächst der von der berufungsbeklagten Partei erhobene Einwand der
Verjährung des Schadensersatzanspruches für unbegründet
erklärt werden, wobei in diesem Zusammenhang zuallererst klargestellt werden muss, dass – wie bereits im Ersturteil
ausgeführt – kein dafür vorliegt, dass die Per_26
Berufungsklägerin vor 2007 erfahren hat, dass der
Berufungsbeklagte ihr Vater ist, sodass sie jedenfalls schon aus diesem Grund nicht in der Lage war, davor Schadensersatz
einzuklagen.
Auch kann nicht der Argumentation gefolgt werden, dass von der „behaupteten Kontaktaufnahme im Jahr 2009“ bis zur
„ersten tatsächlichen Konfrontation im 2016“ die
Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, sondern vielmehr muss im Lichte folgender Ausführungen erkannt werden, dass die effektiv geltend machbare Schadensersatzforderung
34 keineswegs verjährt ist. Laut des Senates hat CP_9
nämlich die vom Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 375 vom
8.01.2025 ausgesprochene Rechtsauffassung geteilt zu werden,
wonach, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann,
sich das Opfer der „Vernachlässigung“ vom von ihm wahrgenommenen und verhaltensorientierenden Einfluss
seines instinktiven Wunsches nach einer positiven Beziehung
zum Elternteil lösen muss, um eine persönliche Reife zu erreichen, welche mit einer damit verbundenen persönlichen
und emotionalen Wahrnehmung vereinbar ist, welche es ihm erlaubt, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Elternteils
psychologisch zu akzeptieren, um einen Schadensersatz für die erlittenen Schäden einzufordern (OGH, Beschluss Nr. 11097
vom 10.06.2020; OGH, Urteil Nr. 9930 vom 13.04.2023; OGH,
Beschluss Nr. 4594 vom 21.02.2024), oder, in anderen CP_20
die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die
[...]
unerlaubte im Rahmen einer üblichen Sorgfalt und CP_21
ohne ungewöhnliches Verhalten an den Tag zu legen, als ungerechtfertigter Schaden wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann, bzw. wenn das Opfer in eine tatsächliche emotionale Verfassung gelangt, in der es sich seines Rechts auf Schadenersatz bewusst ist.
Auch wenn die angehörten Zeugen angesichts der äußerst
persönlichen Natur des Anliegens der Berufungsklägerin
nachvollziehbar nicht direkt dabei anwesend waren, kann im
35 Lichte der Aussagen derselben davon ausgegangen werden,
dass im Anlassfall zunächst die ihnen von der
Berufungsklägerin erzählten Versuche der Kontaktaufnahme
und die auch mit Angabe von konkreten Daten berichteten
Treffen mit dem Berufungsbeklagten stattgefunden haben (vgl.
insbesondere die detaillierte Darstellung des Lebensgefährten
der Berufungsklägerin bezüglich des ihm Berichteten im
Rahmen der Antwort auf die Frage Nr. 33 im Protokoll vom
21.02.2022, welche verdeutlicht, dass es sich um reale und nicht rein erfundene Tatsachen handelt), auch da es ohne die
Kontaktaufnahme und die Treffen sicherlich nicht zum
Vaterschaftstest im Jahr 2016 gekommen wäre und jedenfalls kein Gegenbeweis geliefert wurde, dass die Berufungsklägerin
erst kurz davor an den Berufungsbeklagten herangetreten ist;
in dieser ersten Phase ab 2009 hat der Berufungsbeklagte
offenbar versucht, die Berufungsklägerin zu vertrösten und die
Aufarbeitung der ganzen Angelegenheit hinauszuschieben
(siehe dazu auch die noch in der Folge ausgeführten, vom
Lebensgefährten berichteten Umstände); nach dem
Vaterschaftstest ist es dann anscheinend – wie auch der von der Berufungsklägerin im ersten Verfahrensgrad vorgelegte E-
Mail- und WhatsApp-Verkehr aus den Jahren 2018 bzw. 2019
belegt – zuerst zu einer Annäherung gekommen (vgl. die
Parte WhatsApp-Mitteilungen – 13, in denen um Informationen
bezüglich Erkrankungen in der Familie angefragt wird und
36 diese vom Berufungsbeklagten gegeben werden) und in der
Folge auch zu Verhandlungsversuchen, um „eine
einvernehmliche erbschaftsrechtliche Lösung mit Frau LA
zu finden“ (vgl. die E-Mail vom 27.02.2019 – Dok. 15 der
Berufungsklägerin), welche dann aber im Jänner 2020
aufgrund der gesundheitlichen Situation des
Berufungsbeklagten offenbar nicht mehr fortgeführt wurden,
woraufhin es dann im Juli 2020 zur Zustellung der Klage
gekommen ist.
Erst ab Jänner 2020 und dann noch viel mehr nach der
Einlassung der Sachwalterin des Beklagten in das erstinstanzliche Verfahren, mit welcher umfassende
Bestreitungen vorgebracht wurden, konnte die
Berufungsklägerin also nach mühevollen Jahren der
Anbahnung der Kontakte und der Treffen erkennen, dass von der Gegenseite kein Einlenken mehr erfolgen würde, womit sie erst damit richtig das Bewusstsein über eine Rechtswidrigkeit
des vormaligen Verhaltens des Berufungsbeklagten und die psychologische Gemütslage erlangen konnte, um sich vom natürlichen Einfluss des instinktiven Wunsches nach einer positiven Beziehung zum Vater zu lösen, hatte es doch davor den Anschein, als ob sich alles zum Guten wenden könnte.
Dementsprechend ist der Einwand der Verjährung des Rechtes
auf Schadensersatz im Lichte des oben dargelegten
Rechtsgrundsatzes des Kassationsgerichtshofes also
37 abzuweisen.
3) Ebenso muss in Bezug auf das mit dem dritten
Berufungsgrund aufgeworfene Thema, mit welchem kolportiert wird, dass das Landesgericht, obwohl es daraus keine
Schlussfolgerungen gezogen hat, von einer Mitschuld der
Klägerin ausgegangen sei, da sie erst im Jahre 2020 das
Zivilverfahren eingeleitet hat und dem Berufungsbeklagten
daraus keine nachteiligen Folgen entstehen dürften,
unabhängig davon, dass die Berufungsklägerin in Wirklichkeit
kein Interesse hat, diesen Passus anzufechten, jedenfalls festgestellt werden, dass sich jegliche weiteren Ausführungen
diesbezüglich allein schon angesichts der bereits dargelegten zeitlichen Abfolge betreffend, 1) die Erkenntnis der
Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte ihr Vater ist, 2)
die in der Folge erfolgte Kontaktaufnahme mit diesem, 3) den
Zeitpunkt, ab dem diesem vorgeworfen werden kann, dass er seine Vaterpflichten schuldhaft nicht erfüllt hat, sowie im
Lichte der Ausführungen bezüglich der nicht eingetretenen
Verjährung erübrigen, wobei jedoch ad abundantiam auch auf das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 26.205 vom
22.11.2013 verwiesen wird, laut welchem bei Begehren auf
Anerkennung immaterieller Schäden gemäß Art. 2059 ZGB, die auch im Rahmen einer Klage auf gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft vorgebracht werden können, eine eventuelle Wahl
eines späteren Zeitpunkts für die gerichtliche Initiative des
38 Kindes jedenfalls keine fahrlässige Mitverursachung des
Schadens gemäß Art. 1227 ZGB zur Folge hat, da dieser
Zeitpunkt vom Rechtsinhaber legitim und frei bestimmt werden kann und außerdem für die Feststellung und Bestimmung des anerkannten immateriellen Schadens völlig irrelevant ist.
4) Es gilt nun darüber zu befinden, ob und inwiefern die
Berufungsklägerin aus dem Verhalten des Berufungsbeklagten
einen Schadensersatzanspruch ableiten kann, wobei die entsprechende Untersuchung auf die ungefähr 10 Jahre zu beschränken ist, in welchen man – wie in der Folge näher
ausgeführt werden wird - davon ausgehen kann, dass ein schuldhaftes innerfamiliäres Unrecht des Berufungsbeklagten
vorgelegen hat, was für die Zeit vor 2009 auszuschließen ist,
wie auch ab dem Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte
aufgrund seiner schweren Erkrankung wohl nicht mehr in der
Lage war/ist, seinen väterlichen Pflichten nachzukommen, was mangels Vorbringens konkreterer Beweise seitens der berufungsbeklagten Partei nur ungefähr ab Unterbrechung der
Vergleichsverhandlungen im Jahre 2020 und folgender
Eröffnung der Sachwalterschaft als gegeben erachtet werden kann (auch im Schlussschriftsatz der Berufungsklägerin vom
21.07.2025 wird auf Seite Nr. 9 sinngemäß ausgeführt, dass die
Pflichtverletzungen die Jahre vor 2020 betreffen).
Der im zu untersuchenden Zusammenhang zu behandelnde zweite Berufungsgrund kann nur teilweise, beschränkt auf
39 einen Teil des geltend gemachten moralischen Schadens
aufgrund innerfamiliären Unrechts angenommen werden.
Zumal im Lichte der bisherigen Ausführungen vor 2009 kein schuldhaftes Verhalten des Berufungsbeklagten vorgelegen hat und auch für die Zeit danach keine mit der eingeklagten
Schadensposition des „Verlusts von Möglichkeiten“
zusammenhängenden - auf der nicht (bereits 2009) erfolgten formellen Anerkennung der Vaterschaft und den zu diesem
Zeitpunkt allenfalls noch konkret bestehenden
Unterstützungspflichten beruhenden - Schadensfolgen
erkennbar sind (die Berufungsklägerin stand schon seit Jahren
voll im Arbeitsleben und hatte ihre Zweitausbildung
abgeschlossen, sodass sie von ihrem Vater wohl kaum eine materielle Unterstützung oder unter dem spezifischen
Gesichtspunkt relevante Förderungen anderer Natur mehr erwarten/einfordern konnte oder benötigte), muss zunächst die geltend gemachte Schadensersatzpflicht wegen „Verlust von
Möglichkeiten“ ausgeschlossen werden.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin
beziehen sich vornehmlich wenn nicht sogar zur Gänze auf die
Zeit der Kindheit sowie auf den schulischen und beruflichen
Werdegang derselben, welcher im Jahre 2009 – wenn auch angeblich nach großen Mühen – bereits gediegen/konsolidiert war, wobei sie auch ihren großen Berufswunsch, der
Schauspielkunst nachzugehen, bereits realisiert hatte (vgl. dazu
40 auch die Fragekapitel im Schriftsatz vom 30.09.2021 und die
Ausführungen in der Klageschrift im ersten Verfahrensgrad,
wonach sie im Jahre 2000 die Schauspielschule abgeschlossen hat – siehe Seite Nr. 2 der Klageschrift). In der Klageschrift im
Verfahren vor dem Landesgericht wird insbesondere ausgeführt, dass die Berufungsklägerin aufgrund der
„fehlenden Unterstützung durch ihren Vater“ direkt nach
Beendigung der Pflichtschule in die Arbeitswelt einsteigen musste, um sich und ihre Mutter „ein einigermaßen würdiges
Leben garantieren zu können“, sodass ein Studium oder eine andere weiterführende Ausbildung undenkbar waren;
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Stipendium
oder ähnliche sozialstaatliche Unterstützungen eventuell möglich gewesen wären, wäre laut ihren Ausführungen die erhaltene Unterstützung niemals ausreichend gewesen, um irgendwie „über die Runden“ zu kommen;
sie musste sich also ihre gesamte „von null auf aufbauen“; da sie sich Per_27
höhere Ziele gesetzt hat, schaffte sie es, obwohl sie ganztags arbeitete, zuerst im Alter von 22 Jahren den Titel des
Bürolehrlings zu erlangen und im Alter von 26 Jahren im so genannten zweiten Bildungsweg die Matura nachzuholen;
zusätzlich war es ihr möglich, obwohl sie ständig arbeitete, die
Theaterschule in Bruneck mit Erfolg abzuschließen und nach deren Abschluss sogar beide Berufe (als des CP_22
Präsidenten einer renommierten Südtiroler und als CP_23
41 ) auszuüben, bis sie ab dem Jahre 2014 nur Persona_28
mehr als selbstständige arbeiten konnte. Laut Persona_28
Klägerin wäre sie durch die Unterstützung und Fürsorge des
Berufungsbeklagten knapp 30 und vor allem CP_24
unproblematischer an ihr Ziel gelangt, als dies in der Realität
und ohne Unterstützung durch den heutigen
Berufungsbeklagten der Fall war.
Dies vorausgeschickt, ist in erster Linie zu erkennen, dass der
Berufungsbeklagte sicherlich nicht dazu verpflichtet werden kann, für einen vermeintlich verursachten Schaden
aufzukommen, der seinen Ursprung in einer Zeit finden soll, als er noch gar nichts von seiner Vaterschaft wusste und auch nicht hätte wissen können bzw. müssen, fehlt diesbezüglich
doch ein schuldhaftes Verhalten seinerseits, und in zweiter
Linie kann nicht behauptet und schon gar nicht auch nur im
Vermutungswege als erwiesen erachtet werden, dass – wenn er seine Tochter bereits im Jahre 2009 anerkannt hätte und seiner Vaterrolle nachgekommen wäre, ihre weitere berufliche,
finanzielle, soziale oder gesellschaftliche Entwicklung oder ihre
Möglichkeiten andere gewesen wären, wobei unter diesem letzten Gesichtspunkt auch insbesondere nicht der
Argumentation in der Berufungsschrift gefolgt werden kann,
dass sie „andere Wertvorstellungen und soziale Anknüpfungen“
erhalten hätte, dass sie sich in ein „soziales , CP_25
welches dem Vermögensstand des Vaters entspricht“ hätte
42 einfügen können, dass sie die Möglichkeit einer diesem entsprechenden weiteren Ausbildung gehabt hätte, dass sie in den Betrieb des Vaters eingegliedert hätte werden zu können (es steht nicht einmal fest, ob dies ihr Wunsch gewesen wäre) und dass ihr die Ratschläge, Hinweise und Unterstützungen
vonseiten des Vaters die Möglichkeit gegeben hätten, „Kontakte
zu generieren und eine diesem Bereich angepasste
Persönlichkeit, Kultur und Sozialkompetenz zu entwickeln“, dies auch da die Berufungsklägerin von ihrem Lebenspartner als
„starke Persönlichkeit“ beschrieben wird und man davon ausgesehen kann, dass sie im Alter von mittlerweile 40 Jahren
eine klare Persönlichkeitsstruktur und genaue Vorstellungen
über ihr Privat-, Sozial- und Berufsleben hatte. Es ist somit nicht verständlich, welcher neuer Möglichkeiten sie verlustig gegangen sein könnte (so genannte „perdita di chance“), sodass das entsprechende Schadensersatzbegehren nicht angenommen werden kann.
Anders liegt der Fall was den so moralischen Schaden aus sogenanntem familiären Unrecht betrifft, welcher aus der nicht bereits unmittelbar nach der Kontaktaufnahme im Jahre 2009
sowie aus der in der Folge substantiell unterlassenen Erfüllung
der aus dem Status der Vaterschaft erwachsenden
Verpflichtungen folgt, welche bei einem mittlerweile vierzigjährigen, voll im Berufsleben stehenden und finanziell autonomen Nachkommen wohl nicht in einer Form von
43 materieller Beisteuerung zum Lebensunterhalt und/oder
Einbringung in die berufliche Weiterentwicklung bestehen,
jedoch jedenfalls noch die Anerkennung des Status und falls notwendig gegebenenfalls die moralische Unterstützung
beinhalten, Pflicht diese, welche auch nicht mit der finanziellen
Unabhängigkeit des Abkömmlings endet.
Im speziellen Fall ergibt sich der aus dem innerfamiliären
Unrecht entstandene moralische Schaden aus dem seelischen
Leiden, welches die Berufungsklägerin zweifelsohne erfahren hat, 1) zunächst aufgrund der zögerlichen Bereitschaft des
Berufungsbeklagten zur konkreten Kontaktaufnahme und der von ihm über Jahre aufgeschobenen Herstellung einer einem
Vater-Kind Verhältnis entsprechenden Beziehung zur Tochter
(nach einer ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2009 hat er zugesichert, er werde nun in den Urlaub fahren und würde sie dann zurückrufen, er hat gesagt, er brauche Zeit, es seinen
Kindern zu erklären, die Berufungsklägerin wusste über Jahre
nicht, ob er zu ihr stehen würde, auch im Jahre 2013 wurden erneut Versuche gestartet, den Vater kennen zu lernen, es kam zu einem Treffen im Juli 2013, nach dem er sich bei ihr telefonisch gemeldet hat, und noch zu weiteren Treffen, der
Berufungsbeklagte wollte die Beziehung zur Tochter nicht aufnehmen, er hat immer noch gesagt, er braucht Zeit, es seinen Kindern mitzuteilen und „Soll ich hier jetzt väterliche
Gefühle aufbringen oder wie?“ – so unter anderem der
44 Lebensgefährte der Berufungsklägerin im Zeugenstand), 2)
dann angesichts des Hinausschiebens und in der Folge auch nie erfolgten formellen Anerkennung der Vaterschaft, von welcher der Berufungsbeklagte ab dem Anfang 2017 bekannten
Ergebnis des von den Parteien durchgeführten Gutachtens
zweifelsohne unumgänglich in Kenntnis war, auch wenn dies noch im Einlassungsschriftsatz im ersten Grad bestritten wird
(Einwand der durch die Vorlage des E-Mails, mit dem das
Gutachten an dessen damaligen Rechtsanwalt geschickt wurde,
widerlegt ist – Dok. Nr. 6 der heutigen Berufungsklägerin im ersten Verfahrensgrad), sowie 3) schlussendlich in Anbetracht
des Umstandes, dass die ganze Sache in der Folge gemäß der
Vorstellung des Berufungsbeklagten, jedenfalls aber erst Jahre
später, offenbar auch nur finanziell geregelt werden sollte,
Regelung selbst zu welcher es aber wegen der eingetretenen gesundheitlichen Probleme des Berufungsbeklagten nicht mehr gekommen ist, wobei jedoch nicht nachvollziehbar ist, warum dies nicht schon hätte früher erfolgen können und jedenfalls für die Verzögerung nicht allein der herhalten kann, Per_29
dass es im Jahre 2019 zu einigen Terminverschiebungen im
Zusammenhang mit einem Treffen zwischen den Parteien und den jeweiligen Interessensvertretern gekommen ist, auch da die erste Kontaktaufnahme durch den Wirtschaftsberater des
Berufungsbeklagten erst im Jänner 2019 erfolgt ist (siehe
Parte WhatsApp Nr. 14 der Klägerin im ersten Verfahrensgrad).
45 Es besteht zweifelsohne das Recht des Kindes, von seinem
Vater formell anerkannt und auch als solches behandelt zu werden, und die unbegründete Nichterfüllung dieser Pflichten,
aber auch schon die schuldhafte nicht sofortige Aktivierung von
Seiten des Vaters, sobald dieser die Möglichkeit hatte, der
Sache nachzugehen (was im Anlassfall bereits bei
Kontaktaufnahme durch die Tochter seine Pflicht gewesen wäre, da ab diesem Zeitpunkt auch die Mitteilung der
Kindesmutter vom Jahre 1969 eine ganz andere Valenz
erhalten hat), sowie die unterlassene moralische Unterstützung
in der Zeit ab Mitteilung der Vaterschaft durch die Tochter und noch mehr ab der Sicherheit darüber, wie auch die
Nichtbereitschaft, offiziell zur Tochter zu stehen und diese als solche zu behandeln, begründen die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten zum Schadensersatz für den erlittenen moralischen Schaden, da die unterlassene Erfüllung der väterlichen Pflichten von Seiten des Berufungsbeklagten – wie in der Folge näher ausgeführt - sicherlich dazu geeignet war,
einen Schaden solcher Art zu verursachen, sowohl in gefühlsmäßiger Hinsicht generell, als auch insbesondere aufgrund der substantiellen Verweigerung des zustehenden
Status, und der Vater zweifellos die Rechte seiner Tochter,
welche in Art. 2 und 30 der Verfassung vorgesehen sowie in zahlreichen internationalen Übereinkommen festgeschrieben sind, verletzt hat, sodass sein Verhalten rechtswidrig ist.
46 Was speziell die entsprechende Beweislast zulasten der den
Schadensersatz einfordernden Partei angeht, muss zunächst
klargestellt werden, dass zwischen dem so genannten
Schadensereignis (danno evento) [welches in der Verletzung des rechtlich geschützten Interesses besteht und im Anlassfall
sicherlich gegeben ist, zumal unbestreitbar ist, dass der
Berufungsbeklagte seinen bereits erwähnten Vaterpflichten
nicht nachgekommen ist] sowie den so genannten
Schadensfolgen (danno conseguenza) [welche in den aus dem
Schadensereignis konkret entstehenden Beeinträchtigungen
bestehen] unterschieden werden muss;
ein effektives Vorliegen
derselben kann zwar nicht als in re ipsa (also schon allein aufgrund des Schadensereignisses) bewiesen angesehen werden, jedoch im Falle von nicht vermögensrechtlichen
Schadensfolgen auch schon aufgrund einfacher Vermutungen,
wobei diese Art von Beweiserhebung (Beweisbewertung) auch einen gewissen Spielraum bei der Schlussfolgerung vom bekannten auf den unbekannten Umstand im Rahmen
elastischer Erfahrungsregeln zulässt, einzig und allein unter
Wahrung des Prinzips der Wahrscheinlichkeit, wonach nicht erforderlich ist, dass die Umstände, auf die sich die Vermutung
stützt, solcher Art sind, dass das Vorliegen des unbekannten
Umstandes gemäß einer absolut und ausschließlich
notwendigen Verbindung als einzig mögliche Folge der festgestellten Umstände aufgezeigt wird, sondern es vielmehr
47 ausreicht, dass die Schlussfolgerung im Rahmen einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges
zwischen den Geschehnisse gezogen werden kann, wobei dieses normale Aufeinanderfolgen laut Erfahrungsregeln, basierend auf dem Prinzip des id quod plerumque accidit, mittels einer
Bewertung gemäß Art. 116 ZPO vom Gericht festgestellt werden kann, welches deshalb auch erachten kann, dass diesbezüglich
kein weiterer Beweis mehr notwendig ist (so, sinngemäß, der
Kassationsgerichtshof, Urteil vom 12.06.2006, Nr. 13.546, in
Bezug auf den so genannten existentiellen Schaden).
Im Anlassfall kann auch im Lichte obiger Ausführungen laut
Auffassung des Oberlandesgerichts ein moralischer Schaden
der Berufungsklägerin als erwiesen angesehen werden. Es
muss insbesondere angesichts der Zeugenaussage der
Psychologin, an welche sich die Berufungsklägerin um Hilfe
gewandt hat (siehe dazu das erstinstanzliche Urteil), als bewiesen gelten, dass in all den Jahren der psychologischen
Therapie, neben der Sorge um die Mutter, die Vaterschaft und dadurch etwas verpasst zu haben, Thema waren, wobei damit das Thema der Unsicherheit und Minderwertigkeit verbunden war. Auch hat der Lebensgefährte der Berufungsklägerin im
Zeugenstand bestätigt hat, dass diese über Jahre hinweg nicht wusste, ob der Berufungsbeklagte zu ihr stehen würde oder nicht, dass sich das über Jahre hinweggezogen hat und bei ihr einen Zustand der Traurigkeit auslöste, wenngleich sie sonst
48 eine starke Persönlichkeit ist und auch durch die „ganze
Sache“ zu einer starken Persönlichkeit wurde.
Bereits diese berichteten Umstände lassen sicherlich auf ein effektives seelisches Leiden rückschließen, welches mit den
Vorkommnissen betreffend die Vaterschaft ab 2009 kausal zusammenhängt, wobei dieses insbesondere nach der
Wiederaufnahme der Therapie im Jahre 2014, nach dem
Suizidversuch ihrer Mutter, wohl verstärkt war, als sie auch diese Situation ohne das Vorhandensein einer Vaterfigur als
Stütze und ohne eine moralische Unterstützung durch dieselbe,
also in ihrem seelischen Empfinden allein gelassen, bewältigen
musste, da sie vom Berufungsbeklagten kein Gefühl vermittelt erhalten hat, als Tochter akzeptiert zu werden, und schon gar nicht als solche behandelt wurde. Im dargelegten
Zusammenhang kann nicht der Auffassung des
Landesgerichtes gefolgt werden, welches zum Schluss
gekommen ist, dass der seelische Kummer eindeutig allein auf die Suchtproblematik und den Suizidversuch der Mutter
reduziert werden muss. Diese Angelegenheiten haben zweifelsohne einen hohen Belastungsfaktor für den seelischen
Zustand der Berufungsklägerin dargestellt, aber die
Gesamtsituation wurde sicherlich auch durch den Umstand,
dass ihr Vater nicht zu ihr stand, konditioniert bzw.
verschlimmert, sodass auch dies eine Komponente ihres seelischen Leidens war. Auch die Tatsache, dass die
49 Berufungsklägerin die psychologische Betreuung von 2012 bis
2014 unterbrochen hat, bedeutet nicht, dass obige Komponente
in diesen Jahren nicht vorhanden war, sondern alles deutet eher daraufhin, dass nach offenbarer Stabilisierung der
Situation ihrer Mutter die Gesamtsituation wohl nicht mehr so belastend war, dass unbedingt psychologische Hilfe notwendig war, was sich aber dann nach dem Suizidversuch der Mutter
wieder schlagartig geändert zu haben scheint. Der alleinige
Umstand, dass für einen Zeitraum keine psychologische Hilfe in
Anspruch genommen wurde, heißt also nicht, dass kein mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten zusammenhängendes
seelisches Leiden vorhanden war, welches vielmehr aus allen bisher oben wiedergegebenen Ausführungen abgeleitet werden kann und auch im Lichte der eben gemachten Darlegungen als erwiesen anzusehen ist.
Es muss nun zur Quantifizierung des Schadens übergegangen
werden. Sinn und Zweck des zuzuerkennenden
Schadensersatzes ist, auch nach dem des id quod CP_26
plerumque accidit, die effektiv erlittenen schädigenden
Beeinträchtigungen der Lebenssituation und -qualität und die damit verbundenen Leiden zu entschädigen, während diesem nicht bestrafender Charakter für den Schadensverursacher
beikommen darf. Was konkret die Bemessung des anzuerkennenden Schadensersatzes angeht, hat der
Kassationsgerichtshof mit Beschluss Nr. 34.986 vom
50 28.11.2022 sinngemäß klargestellt, dass der moralische
Schaden aufgrund innerfamiliären Unrechts als nicht vermögensrechtlicher Schaden im Billigkeitswege quantifiziert werden kann, und hierbei im Analogiewege, jedoch immer mit den notwendigen Anpassungen („Integration mit den
notwendigen Korrekturen“), die für die Bestimmung des
Schadensersatzes bei Verlust der Verwandtschaftsbeziehung im
Gerichtsbezirk verwendeten Liquidierungstabellen als
Referenzparameter herangezogen / berücksichtigt werden können. Diese sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da des id quod plerumque accidit der Verlust Per_30 Parte_7
eines Elternteiles in den Fällen, für welche die Tabellen
vorgesehen sind, weit schmerzhafter und leidvoller ist als die
Abwesenheit der elterlichen Figur in einem gewissen
Lebensabschnitt (im vorliegenden Fall in den zirka 10 zu berücksichtigenden Jahren ab dem 40. Lebensjahr), weil in diesem letzten Falle keine effektive Beziehung aufgebaut wurde bzw. besteht, die entsprechenden Wertvorgaben können aber dennoch als Ausgangsreferenzwert herangezogen werden, zur
Verdeutlichung der monetären Bedeutung, welche der
Anwesenheit einer elterlichen Figur im Leben des
Nachkommens in der geltenden Rechtsordnung beizumessen ist. Auch hat der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 25.200
vom 19.09.2024 festgehalten, dass bei der
Schadensquantifizierung die letzten zum Zeitpunkt der
51 Liquidierung verfügbaren Tabellen in Betracht zu ziehen sind.
Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass im Anlassfall somit die so genannte Mailänder Tabelle 2024, bezogen auf den für
den Verlust eines Elternteils vorgesehenen
Schadensersatzbetrag, als Referenzwert herangezogen werden kann, wobei unter Berücksichtigung des Mittelzeitpunktes des
Zehnjahreszeitraumes (2014) und der laut Tabelle
einschlägigen, im Anlassfall konkret vorliegenden Elemente
(jeweiliges Alter, Verwandtschaftsverhältnis, nicht zusammenlebend, Mitglieder Kernfamilie, niedrige
Qualität/Intensität der Beziehung) vom von dieser vorgegebenen Parameter von zirka € 140.000,00- ausgegangen wird, Betrag welcher jedoch im Sinne der oben bereits erwähnten notwendigen Anpassungen auf den Endbetrag von €
14.000,00- reduziert werden muss, zumal nicht nur nie ein bedeutsames Verhältnis zwischen Vater und Tochter bestanden hat, sondern die schuldhafte Nichtwahrnehmung der väterlichen Pflichten auch in einem Lebensabschnitt
stattgefunden hat, in dem die auch sonst als starke
Persönlichkeit beschriebene Berufungsklägerin bereits einen gefestigten Charakter hatte, mit festen Füßen im für sie offenbar befriedigenden Berufsleben stand sowie einen fixen
Lebenspartner hatte und – wie oben ausgeführt - die nicht präsente Vaterfigur lediglich als eine, nicht überwiegende
Komponente des gesamtheitlichen seelischen Leidens
52 angesehen werden kann. Obige ist angesichts der CP_27
Natur und des konkreten Ausmaßes der erlittenen
Beeinträchtigungen und Leiden sowie der effektiven
Auswirkungen des Verhaltens auf das Leben der
Berufungsklägerin als angemessen anzusehen, und zwar auch im Sinne der vom Kassationsgerichtshof vorgegebenen
Prinzipien, sowie des konkreten zeitlichen und sozialen
Kontexts, in welchem die unerlaubte Handlung erfolgt ist. Auf
den im Billigkeitswege mit aktueller Wertstellung liquidierten
Betrag von € 14.000,00- sind ab Hinterlegung des Urteils die gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 1284 ZGB geschuldet.
5) In Anbetracht der teilweisen Abänderung des angefochtenen
Urteils im oben ausgeführten Sinne hat eine Neuaufteilung der
Verfahrenskosten des ersten und zweiten Prozessgrades
zwischen den Parteien im Lichte einer gesamtheitlichen
Bewertung des Endausganges des Rechtsstreites und unter
Berücksichtigung des Kausalitätsprinzips zu erfolgen, wobei jedoch, da weder die Berufungsklägerin noch die berufungsbeklagte Partei, was den Gesamtbetrag (100%) der im ersten Verfahrenszug liquidierten Verfahrenskosten angeht,
Beanstandungen erhoben hat, dieser nicht verändert werden kann, während dem Oberlandesgericht hingegen die
Quantifizierung der Gesamtkosten des zweiten
Verfahrensgrades obliegt. Es steht außer Frage, dass die
Berufungsklägerin laut Endergebnis des Verfahrens in einem
53 höheren Grad obsiegt als im ersten Verfahrensgrad, gleichzeitig muss aber auch berücksichtigt werden, dass ihre Anträge nicht vollends angenommen wurden, zumal 1) nicht festgestellt werden konnte, dass der Berufungsbeklagte bereits seit der
Geburt der Berufungsklägerin über die Vaterschaft Bescheid
wusste, bzw. hätte wissen können/müssen, dass er der Vater
ist, 2) die Schadensposition betreffend den „Verlust von
Möglichkeiten“ nicht anerkannt werden konnte und 3) auch der moralische Schaden in weiter weniger als der beantragten Höhe
liquidiert werden konnte. Nach einer Gewichtung der einzelnen
Begehren bezüglich welcher die jeweilige Prozesspartei als unterlegen anzusehen ist und nach einer Bewertung des zusammenhängenden Verteidigungs- und Prozessaufwandes
scheint es dem Oberlandesgericht im Lichte des konkreten gesamtheitlichen Prozessendausganges angebracht, in
Anwendung von Art. 92 ZPO ein Drittel der Verfahrenskosten
beider Prozessgrade zwischen den Parteien zu kompensieren und den Berufungsbeklagten dazu zu verurteilen, die restlichen zwei Drittel derselben der Berufungsklägerin zu erstatten,
wobei die Entscheidung des Erstrichters betreffend die
Gutachterkosten aufrecht bleibt. Die Verfahrenskosten des
Berufungsgrades werden im Gesamtbetrag (100%) in insgesamt
€ 7.120,00- (davon € 2.195,00- für die Phase des Studiums, €
1.276,00- für die Einleitungsphase und € 3.649,00- für die
Entscheidungsphase), zuzüglich 15% Pauschalspesenersatz
54 sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt., wie vom Gesetz
vorgesehen, bestimmt (wovon, wie schon ausgeführt, zwei
Drittel vom Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu erstatten sind). Die entsprechende Bemessung erfolgt unter
Berücksichtigung des M.D. Nr. 55/2014, insbesondere der
Bestimmungen laut Artikel 4 und 5 desselben, sowie der die strittigen Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht betreffenden
Tabelle im Anhang zum M.D. Nr. 55/2014, sowie dem Per_29
Rechnung tragend, dass es sich im Anlassfall um ein
Berufungsverfahren geringer Komplexität, mit bescheidenem
Schwierigkeitsgrad und einem Streitwert nur knapp über der
Wertgrenze von € 260.000,00- handelt, sodass die um 50%
reduzierten mittleren Parameter laut obgenannter Tabelle
(Wertstufe von € 260.000,01- bis € 520.000,00-) Anwendung zu finden haben. Weiters hat der Berufungsbeklagte zwei Drittel
des in der Kostennote der Berufungsklägerin ausgewiesenen
Betrages von € 1.848,00- für belegte Spesen im Berufungsgrad
der Gegenpartei zu erstatten.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient – Controparte_28
anderslautenden und , mit CP_29 CP_30 Controparte_31
prozessabschließender Entscheidung, in teilweiser Abänderung
des angefochtenen Urteils, wie folgt zu Recht:
1) Die berufungsbeklagte Partei wird dazu verurteilt, an die
Berufungsklägerin aus dem Titel des moralischen Schadens
55 aufgrund innerfamiliären Unrechts (illecito endofamiliare), den
Betrag von € 14.000,00-, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen
gemäß Art. 1284 ZGB ab dem Datum der Hinterlegung des vorliegenden Urteils bis zum Saldo, zu bezahlen.
2) Die Verfahrenskosten beider Verfahrenszüge werden zu 1/3
zwischen den Parteien aufgehoben, und die berufungsbeklagte
Partei wird dazu verurteilt, der Berufungsklägerin 2/3 der im angefochtenen Urteil im Gesamtbetrag (3/3) von € 14.103,00-
für Vergütung sowie € 1.277,56- für belegte Spesen, zuzüglich
15% Pauschalspesenersatz, Anwaltsfürsorgekassenbeitrag und
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, liquidierten
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie 2/3
der Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens,
welche im Gesamtbetrag (3/3) in € 7.120,00- für Vergütung
und € 1.848,00- für belegte Spesen, zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz, Anwaltsfürsorgekassenbeitrag und
MwSt., wie laut Gesetz, bestimmt werden, zu erstatten.
3) Für den Rest wird das angefochtene Urteil bestätigt.
4) Im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils müssen
nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden
Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien, andere
Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend
Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden.
So entschieden in , am 17.09.2025 Per_4
56 Die Vorsitzende Dr. Silvia Monaco
Der Abfasser Dr. Leitner Per_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
57