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Sentenza 31 gennaio 2025
Sentenza 31 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/01/2025, n. 70 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 70 |
| Data del deposito : | 31 gennaio 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 4578/2024 A.V.
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Berichterstatter Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Richter Persona_4
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 4578/2024 A.V. von
, geboren am 24/04/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_2
und
, geboren am 25/09/1971 , in BRUNECK (BZ), Parte_3
mit am 26/11/2024 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in den gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff ZGB, CP_1
in die beigebrachten Urkunden und in die am 19.12.2024 hinterlegten
Verhandlungsnote;
nach der Staatsanwaltschaft bei diesem Controparte_2
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff ZPO folgendes
URTEIL
1 die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
im Rekurs – der diesem Dekret als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden muss - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien in Abänderung des Urteils Nr. 196/2024 vom 31.05.2024 dieses
Landsgerichtes für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen
Beziehungen laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt.
337bis ff haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. C.F._1
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 30/01/2025 Pt_1
Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
2
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Parte_1
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Berichterstatter Persona_1 Persona_2
Dr. Recla - Richter Per_3
Dr. - Richter Persona_4
erlässt im Verfahren auf einvernehmlichen Antrag gemäß Artt. 337bis ff.
ZGB, wie es unter dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 4578/2024 A.V. von
, geboren am 24/04/1973 in BRUNECK (BZ), Parte_2
und
, geboren am 25/09/1971 , in BRUNECK (BZ), Parte_3
mit am 26/11/2024 telematisch hinterlegten Rekurs eingeleitet worden ist;
nach in den gemeinsamen Rekurs gemäß Artt. 337bis ff ZGB, CP_1
in die beigebrachten Urkunden und in die am 19.12.2024 hinterlegten
Verhandlungsnote;
nach der Staatsanwaltschaft bei diesem Controparte_2
Landesgericht;
gemäß Artt. 337bis ff ZPO folgendes
URTEIL
1 die zwischen den vorgenannten Parteien zustande gekommene
einverständliche Regelung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
im Rekurs – der diesem Dekret als integrierender Bestandteil
beigeschlossen werden muss - formulierten Schlussanträge bestätigt, die
mit diesem Urteil also homologiert werden.
GRÜNDE
Sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die
Parteien in Abänderung des Urteils Nr. 196/2024 vom 31.05.2024 dieses
Landsgerichtes für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen
Beziehungen laut dem obengenannten gemeinsamen Rekurs gemäß Artt.
337bis ff haben, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. C.F._1
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
So befunden in , in nichtöffentlicher Sitzung am 30/01/2025 Pt_1
Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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