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Sentenza 19 dicembre 2025
Sentenza 19 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/12/2025, n. 836 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 836 |
| Data del deposito : | 19 dicembre 2025 |
Testo completo
N. R.G. 4718/2025 A.V.
Parte_1
Parte_2
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 [...]
Persona_6
[...]
im Verfahren auf AbänDEung DE Scheidungsbedingungen (Art. 9 G.
1970/898), eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 4718 / 2025 A.V. behängend
zwischen:
, geboren am 26/07/1958 in Parte_3 CP_1
(PAESI BASSI),
[...]
und
RS ER, geboren am 19/05/1963 in (SVIZZERA), Per_7
beide vertreten und verteidigt durch und Controparte_2 [...]
( ) VIA DANTE 12/4- Parte_4 C.F._1
DANTESTR. 12/4 39100 BOLZANO / ; , laut Vollmacht welche aus Pt_1
den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in DE Kanzlei des letzteren in VIA
DANTE 12 DANTESTRASSE 39100 BOLZANO / ; Pt_1
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwaltes am Landesgericht Pt_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Controparte_3
erachtet
dass die Parteien die AbänDEung DE Scheidungsbedingungen zu den laut
Rekurs - telematisch am 27.11.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen
beantragt haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Bedingungen weDE
rechtlich noch im Interesse DE KinDE Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die Prozessspesen werden laut Vereinbarung DE Parteien gegenseitig kompensiert.
Controparte_4
spricht das ZE, Parte_1
die eigene Zuständigkeit erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 9 Gesetz
01/12/1970 Nr. 898 und nach Feststellung DE ordnungsgemäßen Abwicklung
des gegenständlichen Verfahrens,
mit prozessabschließenDE Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
die Scheidungsbedingungen laut Urteil Nr. 303/2020 des Landesgerichtes
ZE vom 06.03.2020, erlassen im Verfahren A.R. 440/2020, werden hiermit wie folgt abgeänDEt:
1. Ad Zuweisung Wohnung, Kindesunterhalt und Außerordentliche Kosten
Beide Töchter sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig, weshalb keine
Unterhaltszahlungen zu ihren Gunsten mehr vorgesehen sind und auch die
Zuweisung DE Wohnung nicht mehr notwendig ist. Die Punkt 1, 2 und 3
nach Urteil Nr. 303/2020 sind somit hinfällig.
2. Ad Ehegattenunterhalt
RR ET bezahlt ab 01.02.2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in DE
Höhe von 773,00 Euro zu Gunsten von DE jährlich im Oktober Persona_8
aufgewertet wird, das erste Mal im Oktober 2025, mit Basis Oktober 2024. Als
Index für die Aufwertung wird DE vom ASTAT für die Gemeinde ZE
monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte
von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem auch RR ET die Pension beziehen wird,
voraussichtlich Juni 2030, reduziert sich dieser Unterhalt um 531,00 Euro, mit
Aufwertung Basis Oktober 2024.
3. Ad Aufteilung Controparte_5
Festgehalten, dass Punkt 5 des Scheidungsurteiles Nr. 303/2020 nicht umgesetzt wurde, einigen sich die Parteien dahingehend, dass dieser Punkt auch nicht umgesetzt werden wird, sonDEn
RR ET im Gegenzug dazu, immer als Abgeltung DE gegenseitigen
RestforDEungen aus
DE Auflösung DE Gütergemeinschaft, Frau ER einen Geldbetrag in DE
Höhe von in Summe
CHF 161.842,80 bezahlt. Dieser Betrag wird wie folgt bezahlt: a) eine erste Rate in DE Höhe von CHF 60.000,00 bei Abschluss DE
gegenständlichen Vereinbarung mittels Überweisung auf das von Frau Per_9
bei DE ZE (IBAN [...]); Pt_3 Controparte_6
b) eine zweite Rate in DE Höhe von mindestens CHF 44.842,80 und zwar mittels unwiDEruflicher Einfügung in DE Lebensversicherung des RRn
ET (bei Zürich Police Nr. 8.-444.980, im Rückkaufwert von CHF
44.842,80 und mit Ablauf am 09.11.2028) von als Begünstigte im Persona_8
Erlebensfall und im Todesfall (vgl. Dok.15). Sollte diese Summe von DE
Versicherung nicht ausbezahlt werden, ist RR ET dazu verpflichtet,
ebendiesen genannten Betrag, unabhängig von DE Lebensversicherung, auf das von Frau zu überweisen, innerhalb von 10 Tagen ab Per_9 Pt_3
Ablehnung DE Auszahlung an Frau ER.
c) den Restbetrag in DE Höhe von CHF 57.000 innerhalb vom 31.12.2029, und zwar in 5 Jahresraten, zu CHF 11.400,00, stets innerhalb Ende Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit 31.12.2025, zu überweisen auf das Konto bei DE
ZE (IBAN [...]) von Controparte_6 Persona_8
Bei Nichtbezahlung auch nur einer Rate oDE auch im Todesfall DE
verpflichteten Partei wird die hier vereinbarte Ratenzahlung hinfällig und es muss DE gesamte zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag zur Zahlung
gebracht werden. Bei Todesfall treten entsprechend die Rechtsnachfolger in diese Verpflichtung ein.
Die Parteien erklären, dass mit Bezahlung DE obigen Geldbeträge die
ForDEungen aus dem Titel DE Gütergemeinschaft bzw. auch aus dem Titel
von Unterhaltsrückständen aus DE Vergangenheit abgegolten sind.
3. Regelung DE vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen und bei
Bestätigung aller anDEen Punkte des Scheidungsurteils, keine weiteren, auch anDEs gearteten ForDEungen, unabhängig aus welchem Titel heraus,
gegeneinanDE zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
4. Regelung DE Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Parteien übernehmen die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt je zur
Hälfte.
So befunden in , am 18/12/2025. Pt_1
Der Persona_2
Dr. Persona_1
Parte_1
Parte_2
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 [...]
Persona_6
[...]
im Verfahren auf AbänDEung DE Scheidungsbedingungen (Art. 9 G.
1970/898), eingeschrieben unter Allg. Reg. Nr. 4718 / 2025 A.V. behängend
zwischen:
, geboren am 26/07/1958 in Parte_3 CP_1
(PAESI BASSI),
[...]
und
RS ER, geboren am 19/05/1963 in (SVIZZERA), Per_7
beide vertreten und verteidigt durch und Controparte_2 [...]
( ) VIA DANTE 12/4- Parte_4 C.F._1
DANTESTR. 12/4 39100 BOLZANO / ; , laut Vollmacht welche aus Pt_1
den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in DE Kanzlei des letzteren in VIA
DANTE 12 DANTESTRASSE 39100 BOLZANO / ; Pt_1
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwaltes am Landesgericht Pt_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Controparte_3
erachtet
dass die Parteien die AbänDEung DE Scheidungsbedingungen zu den laut
Rekurs - telematisch am 27.11.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen
beantragt haben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Bedingungen weDE
rechtlich noch im Interesse DE KinDE Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die Prozessspesen werden laut Vereinbarung DE Parteien gegenseitig kompensiert.
Controparte_4
spricht das ZE, Parte_1
die eigene Zuständigkeit erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 9 Gesetz
01/12/1970 Nr. 898 und nach Feststellung DE ordnungsgemäßen Abwicklung
des gegenständlichen Verfahrens,
mit prozessabschließenDE Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
die Scheidungsbedingungen laut Urteil Nr. 303/2020 des Landesgerichtes
ZE vom 06.03.2020, erlassen im Verfahren A.R. 440/2020, werden hiermit wie folgt abgeänDEt:
1. Ad Zuweisung Wohnung, Kindesunterhalt und Außerordentliche Kosten
Beide Töchter sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig, weshalb keine
Unterhaltszahlungen zu ihren Gunsten mehr vorgesehen sind und auch die
Zuweisung DE Wohnung nicht mehr notwendig ist. Die Punkt 1, 2 und 3
nach Urteil Nr. 303/2020 sind somit hinfällig.
2. Ad Ehegattenunterhalt
RR ET bezahlt ab 01.02.2025 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in DE
Höhe von 773,00 Euro zu Gunsten von DE jährlich im Oktober Persona_8
aufgewertet wird, das erste Mal im Oktober 2025, mit Basis Oktober 2024. Als
Index für die Aufwertung wird DE vom ASTAT für die Gemeinde ZE
monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte
von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem auch RR ET die Pension beziehen wird,
voraussichtlich Juni 2030, reduziert sich dieser Unterhalt um 531,00 Euro, mit
Aufwertung Basis Oktober 2024.
3. Ad Aufteilung Controparte_5
Festgehalten, dass Punkt 5 des Scheidungsurteiles Nr. 303/2020 nicht umgesetzt wurde, einigen sich die Parteien dahingehend, dass dieser Punkt auch nicht umgesetzt werden wird, sonDEn
RR ET im Gegenzug dazu, immer als Abgeltung DE gegenseitigen
RestforDEungen aus
DE Auflösung DE Gütergemeinschaft, Frau ER einen Geldbetrag in DE
Höhe von in Summe
CHF 161.842,80 bezahlt. Dieser Betrag wird wie folgt bezahlt: a) eine erste Rate in DE Höhe von CHF 60.000,00 bei Abschluss DE
gegenständlichen Vereinbarung mittels Überweisung auf das von Frau Per_9
bei DE ZE (IBAN [...]); Pt_3 Controparte_6
b) eine zweite Rate in DE Höhe von mindestens CHF 44.842,80 und zwar mittels unwiDEruflicher Einfügung in DE Lebensversicherung des RRn
ET (bei Zürich Police Nr. 8.-444.980, im Rückkaufwert von CHF
44.842,80 und mit Ablauf am 09.11.2028) von als Begünstigte im Persona_8
Erlebensfall und im Todesfall (vgl. Dok.15). Sollte diese Summe von DE
Versicherung nicht ausbezahlt werden, ist RR ET dazu verpflichtet,
ebendiesen genannten Betrag, unabhängig von DE Lebensversicherung, auf das von Frau zu überweisen, innerhalb von 10 Tagen ab Per_9 Pt_3
Ablehnung DE Auszahlung an Frau ER.
c) den Restbetrag in DE Höhe von CHF 57.000 innerhalb vom 31.12.2029, und zwar in 5 Jahresraten, zu CHF 11.400,00, stets innerhalb Ende Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit 31.12.2025, zu überweisen auf das Konto bei DE
ZE (IBAN [...]) von Controparte_6 Persona_8
Bei Nichtbezahlung auch nur einer Rate oDE auch im Todesfall DE
verpflichteten Partei wird die hier vereinbarte Ratenzahlung hinfällig und es muss DE gesamte zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag zur Zahlung
gebracht werden. Bei Todesfall treten entsprechend die Rechtsnachfolger in diese Verpflichtung ein.
Die Parteien erklären, dass mit Bezahlung DE obigen Geldbeträge die
ForDEungen aus dem Titel DE Gütergemeinschaft bzw. auch aus dem Titel
von Unterhaltsrückständen aus DE Vergangenheit abgegolten sind.
3. Regelung DE vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen und bei
Bestätigung aller anDEen Punkte des Scheidungsurteils, keine weiteren, auch anDEs gearteten ForDEungen, unabhängig aus welchem Titel heraus,
gegeneinanDE zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
4. Regelung DE Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Parteien übernehmen die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt je zur
Hälfte.
So befunden in , am 18/12/2025. Pt_1
Der Persona_2
Dr. Persona_1