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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 838 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 838 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
4170/2025 A.R. zwischen
TE IG ER und
CP_1
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. Parte_1
, laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am
22.10.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_4
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in SAALFELDEN (A) am Persona_5
08/01/1984; und
geboren in MERAN (BZ) am 20/08/1980; CP_1
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 22.10.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 18/12/2025
Der Vorsitzende Dr. Andrea Pappalardo
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
4170/2025 A.R. zwischen
TE IG ER und
CP_1
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. Parte_1
, laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am
22.10.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_4
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in SAALFELDEN (A) am Persona_5
08/01/1984; und
geboren in MERAN (BZ) am 20/08/1980; CP_1
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 22.10.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 18/12/2025
Der Vorsitzende Dr. Andrea Pappalardo