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Sentenza 7 febbraio 2025
Sentenza 7 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 07/02/2025, n. 99 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 99 |
| Data del deposito : | 7 febbraio 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4809/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Vorsitzende Parte_1
Parte_2
Simon ichter Parte_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
AU vertreten und verteidigt durch RA GE , laut Per_1 Per_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht und
, vertreten und verteidigt durch laut Vollmacht, CP_1 Persona_3
welche aus den Akten hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_3
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 21/11/2024 (telematisch hinterlegt am
11/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 04/02/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4809/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Vorsitzende Parte_1
Parte_2
Simon ichter Parte_3
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
AU vertreten und verteidigt durch RA GE , laut Per_1 Per_2
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht und
, vertreten und verteidigt durch laut Vollmacht, CP_1 Persona_3
welche aus den Akten hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_2
erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_3
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 21/11/2024 (telematisch hinterlegt am
11/12/2024), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung am 04/02/2025.
Der Verfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Parte_1
Seite 2 von 2