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Sentenza 13 agosto 2025
Sentenza 13 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/08/2025, n. 766 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 766 |
| Data del deposito : | 13 agosto 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 3553/2022
ITALIENISCHE REPUBLIK
DES ITALIENISCHEN VOLKES Pt_1
Das Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3553/2022 eingeleitet von
(St. Nr. ), laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht Persona_1 C.F._1 vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. in Persona_2 Persona_3 deren Kanzlei in . 12/4 in 39100 BOZEN Domizil erwählt wurde, Per_4
- Kläger - gegen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL (St. Nr. 00390090215), laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Persona_5
Kanzlei in PERATHONERSTR. 31 in 39100 BOZEN Domizil erwählt wurde,
- - CP_1 und
(St. Nr. ), laut Vollmacht welche aus den Akten Parte_2 C.F._2 hervorgeht vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. , Persona_6 Persona_7 in deren Kanzlei in STADELGASSE 12 in 39042 Domizil erwählt wurde, Per_8
- in den Streit gerufene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Klage auf Schadenersatz;
SCHLUSSANTRÄGE der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Seite 1 von 13 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: „Die PBV von RR NG NN bestätigen die
Anträge gemäß Klageschriftsatz und Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 1, ZPO, und somit: Möge das angerufene Gericht, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge,
In der Hauptsache
1) die alleinige Verantwortung und Haftung der Beklagten für den am 05.10.2021, sich auf der
Staatsstraße Nr. 242d zugetragenen, im Sachverhalt der Klageschrift geschilderten Unfall feststellen und erklären;
2) in der Folge, die Beklagte zum Ersatz der aus dem Unfall resultierenden Schäden in Höhe von
Euro 20.781,70 zuzüglich der im Laufe des Verfahrens noch näher zu ermittelnden Entschädigung für die zeitweilige Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs, oder jenem höheren oder niedrigeren, vom Gericht für rechtens erachteten Betrag, zzgl. Geldentwertung und gesetzlicher Zinsen, auch im Sinne von Art.
1284, Abs. 4, ZGB, verurteilen.
3) in jedem Fall mit Ersatz der auch pauschalisierten Spesen zuzüglich etwaiger Kosten für Amts- und
Parteiensachverständige sowie von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, zzgl. Entgelt samt
Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie . Parte_3
In beweisrechtlicher Hinsicht gemäß Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 u. 3, ZPO.”
Beweisanträge im Schriftsatz nach Art. 183, Abs, 6, Nr. 2 ZPO:
“A) Es wird die förmliche Einvernahme von RR AB NG sowie der Zeugenbeweis zu den nachstehend formulierten Beweiskapiteln beantragt:
1. (Unter Vorhalt von Dok. 2) Ist es wahr, dass Herr sich am 05.10.2021, gegen 01.00 Parte_2
Uhr morgens, am Steuer des Pkw des Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB auf der Staatsstraße
Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0 befand?
2. (Unter Vorhalt von Dok. 3 und 4, im Besonderen Seite 5 und 6) Ist es wahr, dass sich zu ebendiesem Zeitpunkt ein großer Stein auf der Fahrbahn befand?
3. Ist es wahr, dass der Stein hinter einer Kuppe lag?
4. Ist es wahr, dass es folglich für die in Richtung Klausen fahrenden Verkehrsteilnehmer unmöglich war, den Stein zu sehen?
5. (Unter Vorhalt von Dok. 3, 4 und 5) Ist es wahr, dass Herr in weiterer Folge über Parte_2 diesen Stein fuhr, wodurch der von ihm gesteuerte Pkw beschädigt wurde? Der Zeuge möge den
Unfallhergang und die Situation vor Ort beschreiben.
Seite 2 von 13 6. (Unter Vorhalt von Dok. 5) Ist es wahr, dass im Folgenden die Freiwillige Feuerwehr Klausen benachrichtigt wurde, die in weiterer Folge die entstandene Ölspur beseitigte und den
Abschleppdienst sowie den Straßendienst benachrichtigte?
7. (Unter Vorhalt von Dok. 6) Ist es wahr, dass sich die Kosten für den Abschleppdienst sowie für die
Reparaturarbeiten am Fahrzeug auf insgesamt Euro 20.781,70 inkl. ? CP_2 Pt_4
8. (Unter Vorhalt von Dok. 10 und 12) Ist es wahr, dass Teile des Abhangs oberhalb der Unfallstelle ungesichert sind?
9. (Unter Vorhalt von Dok. 10) Ist es wahr, dass sich zum Unfallzeitpunkt am Abhang oberhalb der
Unfallstelle Steine und Geröll befanden? Der Zeuge möge die Situation vor Ort beschreiben.
10. (Unter Vorhalt von Dok. 10) Ist es wahr, dass zum Unfallzeitpunkt auf der Straßenmauer unterhalb des Abhangs und somit oberhalb der Unfallstelle lose Steine auflagen? Der Zeuge möge die
Situation vor Ort beschreiben.
11. (Unter Vorhalt von Dok. 11) Ist es wahr, dass vor und konkret auch nach dem Unfall, am
11.07.2022, an der Unfallstelle Steine auf der Straße vorgefunden wurden? Der Zeuge möge die
Situation vor Ort beschreiben.
Als Zeugen werden benannt:
- , c/o ; Persona_9 Persona_10
Per_1
- , 9 Persona_11 Persona_13
Per_1
- , , 15a Persona_14 Per_15
A) Es wird bereits an dieser Stelle der Gegenbeweis durch Vernehmung der eben genannten Zeugen sowie möglicher weiterer Zeugen, deren Benennung einstweilen vorbehalten bleibt, zu allenfalls zugelassenen gegnerischen Beweiskapiteln beantragt.
B) Es wird die Aufnahme eines amtlichen Sachverständigengutachtens über die Natur, die Ursache und die Höhe des Schadens am Fahrzeugs des Klägers sowie über den Zustand der Unfallstelle, mit besonderem auf die anliegenden Böschungen und die Zulänglichkeit der dort zum Per_16
Unfallzeitpunkt gesetzten Sicherungsmaßnahmen, beantragt.
C) Es wird die Ermächtigung zur Hinterlegung einer Videodatei (Dok. 16) beantragt.”
Beweisanträge im Schriftsatz nach Art. 183, Abs, 6, Nr. 3 ZPO:
“[…] 2. Gegenbeweis
In jedem Fall wird die Zulassung der eigenen, bereits benannten Zeugen zum Gegenbeweis zu jenen
Beweiskapiteln der anderen Parteien, welche zugelassen werden sollten, beantragt.” des Prozessbevollmächtigten der Beklagten AUTONOME PROVINZ BOZEN:
Seite 3 von 13 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: “Der PV der beklagten Autonomen Provinz Bozen stellt die folgenden Schlussanträge:
Möge das löbliche Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
1.) in der Hauptsache: aus den in der Sach-und Rechtslage genannten Gründen sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten abweisen, da diese rechtlich unbegründet sind;
2.) untergeordnet: für den nicht angenommenen Fall, dass die Autonomen Provinz Bozen verurteilt werden sollte Schadenersatz an den Kläger zu leisten, den Verschuldensgrad des Streiteinberufenen
NG AB am Eintritt des Schadenereignisses feststellen und erklären; in der weiteren Folge
RR NG AB verurteilen, die Autonome Provinz Bozen aus den genannten Gründen von den
Zahlungen, welche sie im Zusammenhang mit diesem Verfahren aus jedwedem Titel leisten muss, ganz oder teilweise schadlos zu halten, inklusive Verfahrensspesen;
3.) auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten
4.) in beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der eigenen Beweisanträge gemäß Beweisschriftsatz vom
24.07.2023.” gemäß Beweisschriftsatz vom 24.07.2023:
“Die Autonome Provinz Bozen, wie oben vertreten und verteidigt, beantragt die Zulassung des
Zeugenbeweises zu den nachfolgenden Beweisfragen: C.F._ 1) Ist es wahr, dass der Straßenabschnitt auf der SS zwischen Kilometer 0/VIII und Kilometer
0/IX Fahrtrichtung Klausen auf dem Foto in Anl.2, welches dem Zeugen vorgezeigt werden möge, abgebildet ist?
2) Ist es wahr, dass es sich dabei um einen geraden Straßenabschnitt handelt?
3) Ist es wahr, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das auf dem Foto in Anl.3 abgebildete Schild „Achtung Steinschlaggefahr“ auf der SS 242d zwischen Kilometer 0/VI und
Kilometer 0/VII Fahrtrichtung Klausen angebracht war (dem Zeuge mögen die Anl.3 und 6 vorgezeigt werden)?
4) Ist es wahr, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das auf dem Foto in Anl.4 abgebildete Schild „Achtung Steinschlaggefahr“ auf der SS 242d zwischen Kilometer 1/II und
Kilometer 1/I Fahrtrichtung Autobahneinfahrt Klausen-Gröden angebracht war (dem Zeuge möge die
Anl.4 und 7 vorgezeigt werden)?
5) Ist es wahr, dass der Straßendienst Salten/ Schlern am 04.10.2021 die gesamte SS242dir befahren hat und im Streckenabschnitt zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX keine Steine auf der Fahrbahn vorgefunden hat?
Seite 4 von 13 Für den Fall, dass dieses Kapitel als negativ erachtet werden sollte, wird die Zulassung des folgenden positiv formulierten Beweiskapitels beantragt:
6) Ist es wahr, dass der Straßendienst Salten/ Schlern am 04.10.2021 die gesamte SS242dir befahren hat und im Streckenabschnitt zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX Steine auf der Fahrbahn vorgefunden hat?
Als Zeugen werden benannt:
- , c/o Straßendienst Salten/ Schlern, Grutzenweg 3, Bozen Testimone_1
- EG Paul c/o Straßendienst Salten/ Schlern, Grutzenweg 3, Bozen” der Prozessbevollmächtigten der in den Streit gerufenen Partei : Parte_2 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: “Die Pbv des Streiteinberufenen NG AB berufen sich auf alle bisherigen Ausführungen und Anträge und präzisieren die Schlussanträge, ohne das Streitgespräch über etwaige neue Anträge der Gegenpartei annehmen zu wollen, und ohne
Beweislastumkehr, wie folgt, und vertrauen auf deren vollständigen Annahme:
Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge:
1. Die gegnerische Streiteinberufungsklage und sämtliche gegen NG AB gerichteten Anträge der Beklagten Autonome Provinz Bozen - Südtirol und des Klägers NG vollinhaltlich Per_1 abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet;
2. In beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der eigenen (Zeugenbeweis und Persona_17
laut Beweis- und Replikschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 vom 24.07.2023 und Nr. 3 Per_18 vom 11.09.2023;
3. Mit Zuerkennung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie der gegebenenfalls anfallenden
Gutachterkosten für das vorliegende Verfahren.”
Beweisanträge (Zeugenbeweis und Gegenbeweis) laut Beweisschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 vom 24.07.2023:
“I. über folgende Beweisumstände: Parte_5
1. Ob es wahr ist, dass sich am 05.10.2021 gegen 01.00 Uhr morgens auf der Staatsstraße Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX ein Unfall ereignet hat?
Seite 5 von 13 Per_1 2. Ob es wahr ist, dass sich am 05.10.2021 gegen 01.00 Uhr morgens am Steuer Parte_2 des Fahrzeugs Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB im Eigentum des RR Persona_1 befand, und in Richtung Lajen unterwegs war?
3. Ob es wahr ist, dass Herr als sich der Unfall ereignete, von einem von der seitlichen Parte_2
Böschung herabgefallenen Stein überrascht wurde, der auf der Straße lag?
4. Ob es wahr ist, dass Herr dem auf der Straße liegenden Stein nicht mehr ausweichen Parte_2 konnte?
5. Ob es wahr ist, dass es zum Unfallzeitpunkt stark regnete?
6. Ob es wahr ist, dass der Stein hinter einer leichten Kuppel verborgen war?
7. Ob es wahr ist, dass die Staatsstraße Nr. 242d im streitgegenständlichen Straßenabschnitt - zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX - eine leichte Kuppel aufweist?
8. Ob es wahr ist, dass das Fahrzeug unausweichlich über den Stein gefahren ist, und dadurch erheblich beschädigt wurde?
9. Ob es wahr ist, dass Herr an der nächsten Ausweichstelle - ca. 150m vom Unfallort - Parte_2 sofort anhielt?
10. Ob es wahr ist, dass Herr die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Klausen zur Parte_2
Unfallstelle rief (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
11. Ob es wahr ist, dass die Einsatzkräfte der FF Klausen einen Ölaustritt beim Fahrzeug feststellten, da es auf einen Stein gefahren war (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
12. Ob es wahr ist, dass die Einsatzkräfte der FF Klausen das Öl gebunden, die Straße gereinigt, den
Abschlepper und den Straßendienst informierten (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
13. Ob es wahr ist, dass am selben Abend des Unfalltags am 05.10.2021 auf demselben
Straßenabschnitt ein weiterer Fahrer auf einen Stein aufgefahren ist?
14. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall das Vorhandensein einer großen Zahl von
Steinen und Geröll auf dem Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - beobachtet wurde (vgl. Anl. 10 des Klägers)?
Seite 6 von 13 15. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall weitere lose Steine auf der Straßenmauer unterhalb des Abhangs neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - beobachtet wurden
(vgl. Anl. 10 des Klägers)?
16. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall der Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - nur teilweise gesichert war (vgl. Anl. 10 des Klägers)?
17. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall beobachtet wurde, dass sich zahlreiche Steine im Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - in prekärer Lage befinden (vgl.
Anl. 10 des Klägers)?
18. Ob es wahr ist, dass der Steinschlag am Unfalltag am 05.10.2021 auf gegenständlichem
Straßenabschnitt kein Einzelfall ist (vgl. Anl. 12 des Klägers)?
19. Ob es wahr ist, dass es an der Unfallstelle bereits öfter, vor und auch nach dem streitgegenständlichen Unfall am 05.10.2021, zu Steinschlägen gekommen ist bzw. Steine auf und/oder neben der Fahrbahn lagen?
20. Ob es wahr ist, insbesondere, dass im Juli 2022 ein herabgefallener Stein auf streitgegenständlichem Streckenabschnitt beobachtet worden ist (vgl. Anl. 11 des Klägers)?
Als Zeugen werden benannt:
c/o FF Klausen, Griessbruck 1, 39043 Klausen;
Persona_9
c/o Auto Hofer, Spitalwiese 21, 39043 Klausen;
Testimone_2
c/o Auto Hofer, Spitalwiese 21, 39043 Klausen;
Controparte_3
Per_1
Schießstandweg 9, 39040 ; Persona_11
Per_1
, Nassenweg 15a, 39040 ; Persona_14
Es wird bereits jetzt die Zulassung zum über die eventuell zugelassenen Beweiskapitel Per_18 der Gegenseite mit den oben angeführten Zeugen beantragt;
die Formulierung eigener
Gegenbeweisfragen wird ausdrücklich vorbehalten sowie die von weiteren im Per_20 Per_21
Wege des Gegenbeweises.”
Beweisanträge (Zeugenbeweis und Gegenbeweis) laut Replikschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 3 vom 11.09.2023:
Seite 7 von 13 “Es wird - wie bereits mit Beweisschriftsatz vom 24.07.2023 beantragt - jedenfalls die Zulassung zum
Gegenbeweis über die eventuell zugelassenen Beweiskapitel der Gegenseite mit den bereits angeführten Zeugen beantragt”
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klage vom 28.10.2022 hat der Kläger NN NG (Eigentümer des Fahrzeugs) die Beklagte
Autonome Provinz Bozen vor dieses Gericht gerufen und beantragt, diese möge verurteilt werden, ihm den aufgrund des Unfalls vom 05/10/2021 erlittenen Vermögensschaden zu erstatten. In der
Sache legte der Kläger in der Klage unter anderem Folgendes dar: „[…] Am 05.10.2021, gegen
01.00 Uhr morgens, hat sich auf der Staatsstraße Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX ein Unfall zugetragen. Dabei wurde Herr , der sich am Steuer des Pkw des Parte_2
Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB, im Eigentum des nunmehrigen Klägers RR Per_1
befand, von einem von der seitlichen Böschung gefallenen Stein überrascht. Der Fahrer
[...] konnte dem auf der Straße liegenden Stein nicht mehr ausweichen, da es heftig regnete und der
Stein zudem hinter einer leichten Kuppel verborgen war, und in weiterer Folge ist das Fahrzeug über den Stein gefahren (Dok. 3).
Dabei wurde das Fahrzeug im Eigentum von RR NN NG erheblich beschädigt (Dok. 4).
[…]”
Die Beklagte ließ sich in das Verfahren ein, hat sämtliche Ausführungen des Klägers bestritten und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen;
sie rief zudem RR (Fahrer Parte_2 des beschädigten Fahrzeugs) in den Streit.
Mit Einlassungsschriftsatz vom 15.05.2023 ließ sich der Streiteinberufene AB in das Pt_2
Verfahren ein und beantragte die Abweisung aller von der Beklagten gegen ihn erhobenen
Anträge.
Mit Beschluss vom 17.11.2023 erachtete der Richter die Sache für entscheidungsreif und setzte die Verhandlung für die Stellung der fest, wo die Parteien die oben zitierten CP_4
Schlussanträge gestellt haben und das Verfahren, unter Erteilung der Fristen nach Art. 190 ZPO, zur Entscheidung einbehalten wurde.
2. Die Klage ist aus den folgenden Gründen unbegründet.
In der unter Dok. 3 des Klägers vorgelegten Erklärung des Fahrers AB NG wird der
Unfallhergang wie folgt beschrieben:
„[…] Zum Unfallzeitpunkt war ich alleine im Auto. Der Unfall hat sich wie folgt ereignet:
Seite 8 von 13 Ich war auf dem Nachhauseweg von der Arbeit (Villnöss-Lajen). Arbeitete als Barkeeper/Kellner in Villnöss und musste an diesem Abend die Bar zusperren. Somit konnte ich erst gegen
00:30/00:45 starten. An diesem Abend hat es sehr stark geregnet, was die Sicht eingeschränkt hat.
Der Unfall ereignete sich gegen 01:00 Uhr. Wie bereits erwähnt lag der Stein auf der Staatsstraße
242dir zwischen den Kilometer 0/VIII und 0/IX (Richtung: Klausen-Gröden). Dort befindet sich eine leichte Kuppel. Durch die Umstände, dass es stark regnete und der Stein an einer sehr ungünstigen Stelle lag, hatte ich leider keine Chance den Stein auszuweichen und ich fuhr gerade hinein. An der nächsten Ausweichstelle hielt ich sofort an (ca. 150m vom Unfallort). Dort musste ich feststellen, dass das Auto einen erheblichen Schaden davon getragen hat.“
Da der Fahrer AB NG zum Zeitpunkt des Unfalls allein im Auto war (siehe seine soeben zitierte Erklärung) und er selbst Partei dieses Verfahrens ist, gab es keine unbeteiligten
Augenzeugen des Unfalls. Die Feuerwehr wurde naturgemäß erst nach dem Unfall zum Unfallort gerufen (Dok. 5 des Klägers).
Der Fahrer NG AB gab an, dass der Stein bereits auf der Straße lag, als er auf ihn auffuhr
(Dok. 3 des Klägers: „Wie bereits erwähnt, lag der Stein auf der Staatsstraße […]“).
Dies vorausgeschickt, muss nun Folgendes angemerkt werden:
Der Kläger hat die Schadensersatzklage nach Art. 2043 und 2051 ZGB erhoben;
er muss das schädigende Ereignis, die Dynamik des Unfalls und den Kausalzusammenhang beweisen (vgl.
Kass. Nr. 8106/2006, Kass. Nr. 5910/2011).
Der angebotene mündliche Beweis wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen, da der Fahrer
(der in den Streit gerufen wurde und als Prozesspartei nicht zu eigenen Gunsten aussagen kann, vgl. Artt. 228 ZPO und 2730 ZGB) zum Zeitpunkt des Unfalles, wie bereits dargelegt, allein im
Auto war und es keine Augenzeugen des Unfalls gab. Der Fahrer hat angegeben, in den Stein
„gerade hinein“ gefahren zu sein, also ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten oder abzubremsen
(diese Umstände – keine Reaktion auf ein Hindernis auf der Straße gezeigt zu haben – sprechen nicht für ein angemessenes Fahrverhalten des Fahrers) und ca. erst 150m nach dem Unfallort angehalten zu haben. Auch aus dem langen Weg, der zwischen dem angeblichen Aufprall und dem Ort des Anhaltens zurückgelegt wurde (laut Angabe des Fahrers immerhin ca. 150 Meter), lassen sich keine Schlüsse im Sinne des Klagebegehrens ziehen (vielmehr deutet der lange Weg bis zum Anhalten auf eine ungerechtfertigte verzögerte Reaktion des Fahrers). Die genaue
Unfalldynamik (samt Unfallort) lässt sich jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit aus den vorgelegten Unterlagen ableiten (aufgrund seiner aus der hinterlegten Fotodokumentation
Seite 9 von 13 ableitbaren erheblichen Größe war der Stein jedenfalls für einen vorsichtigen Autofahrer bei starkem Regen nicht zu übersehen, was der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Klägers widerspricht und für eine andere Unfalldynamik oder jedenfalls für ein unangemessenes
Fahrverhalten spricht).
Der dem Kläger zukommende Beweis betreffend den genauen Unfallort und die genaue
Unfalldynamik ist im Anlassfall nicht erbracht.
Doch selbst wenn man es als nachgewiesen erachtet würde, dass der Stein an dem vom Kläger angegebenen Ort auf der Fahrbahn lag und sich der Unfall laut der vom Kläger dargelegten
Unfalldynamik zugetragen hat (was, wie bereits dargelegt, nicht nachgewiesen ist), so müsste die
Klage dennoch abgewiesen werden, da der Unfall im Anlassfall allein auf das fahrlässige
Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
Der Fahrer gesteht in seiner bereits oben zitierten schriftlichen Aussage (Dok. 3 des Klägers) ein, dass
- es am Unfallabend und zum Unfallzeitpunkt „sehr stark geregnet“ hat;
- der starke Regen „die Sicht eingeschränkt hat“;
- der Stein an einer Stelle lag, die der Fahrer wie folgt beschreibt: „auf der Staatsstraße 242dir zwischen den Kilometer 0/VIII und 0/IX (Richtung: . Dort befindet sich eine Persona_22 leichte Kuppel“;
- er nicht versucht hat, dem;
Parte_6
- er in den Stein ungebremst „gerade hinein gefahren ist“.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Anlassfall laut Vortrag des Klägers das Fahrzeug nicht von einem von der Böschung herabfallenden Stein getroffen wurde, sondern auf einen auf der Fahrbahn liegenden Stein aufgefahren ist.
Das Fahrzeug ist somit auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis (im Anlassfall einen Stein, es hätte aber auch ein anderes „Hindernis“ sein können, z.B. ein verlorenes Fahrzeugteil, ein verlorenes Transportgut, ein Tier, ein gestürzter Motoradfahrer usw.) aufgefahren.
Laut Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung (GvD 1992 Nr. 285)
- muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein, das Fahrzeug innerhalb seines Sichtfeldes zeitgerecht und vor jedem vorhersehbaren Hindernis anzuhalten (vgl. in der italienischen
Fassung: “2. Il conducente deve sempre conservare il controllo del proprio veicolo ed essere in grado di compiere tutte le manovre necessarie in condizione di sicurezza, specialmente
Seite 10 von 13 l'arresto tempestivo del veicolo entro i limiti del suo campo di visibilità e dinanzi a qualsiasi ostacolo prevedibile.”);
- muss der Fahrer die Geschwindigkeit den konkreten Umständen anpassen, insbesondere auf
Straßenabschnitten mit eingeschränkter Sicht (wie z.B. einer Kuppe), in den Nachtstunden und im Falle von nicht ausreichender Sicht wegen atmosphärischer Ereignisse (vgl. in der italienischen Fassung: „3. In particolare, il conducente deve regolare la velocità nei tratti di strada a visibilità limitata, nelle curve, in prossimità delle intersezioni e delle scuole o di altri luoghi frequentati da fanciulli indicati dagli appositi segnali, nelle forti discese, nei passaggi stretti o ingombrati, nelle ore notturne, nei casi di insufficiente visibilità per condizioni atmosferiche o per altre cause, nell'attraversamento degli abitati o comunque nei tratti di strada fiancheggiati da edifici”).
Die vom Fahrer zugegebenen (und vom Kläger nicht bestrittenen) Umstände zeigen, dass die
Fahrweise des Fahrers den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten nicht angemessen war. Das
Verhalten des Fahrers stellt im Anlassfall einen Verstoß gegen Artikel 141 Absätze 2 und 3 der
Straßenverkehrsordnung dar.
Der Fahrer fuhr zum Unfallzeitpunkt auf einer ihm bekannten Strecke („Ich war auf dem
Nachhausweg von der Arbeit“). Auf dem betroffenen Straßenabschnitt besteht Steinschlaggefahr, auf die im Straßenabschnitt angebrachte Schilder hinweisen (Dok. 3 und 4 der Beklagten). Es hat am Abend und Unfallzeitpunkt stark geregnet. Die Sicht war stark eingeschränkt. Der Stein fiel nicht von der Böschung direkt auf das Fahrzeug, sondern der Stein lag auf der Straße und das
Fahrzeug fuhr über den Stein drüber.
Es ist allgemein bekannt (Art. 115 Abs. 2 ZPO):
- wer einen Straßenabschnitt befährt, der von Steinschlaggefahr gekennzeichnet ist, der muss davon ausgehen, dass sich auf diesem Straßenabschnitt ein Stein auf der befinden Per_23 kann;
- wer bei starkem Regen einen Straßenabschnitt befährt, der von Steinschlaggefahr gekennzeichnet ist, der muss umso mehr davon ausgehen, dass sich auf diesem
Straßenabschnitt ein Stein auf der Fahrbahn befinden kann;
- wer bei starkem Regen fährt, muss langsam und vorsichtig fahren, unter anderem weil seine
Sicht durch den starken Regen eingeschränkt ist;
- wer bei starkem Regen in der Nacht fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen und durch die Dunkelheit noch weiter eingeschränkt ist;
Seite 11 von 13 - wer bei starkem Regen in der Nacht auf einem Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen, durch die
Dunkelheit und durch die Kuppe noch weiter eingeschränkt ist;
- wer bei starkem Regen in der Nacht auf einem steinschlaggefährdeten Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen, durch die Dunkelheit und durch die Kuppe noch weiter eingeschränkt ist und er gleichzeitig davon ausgehen muss, dass sich auf der Fahrbahn ein Stein befinden kann;
- wer „auf dem Nachhauseweg von der Arbeit“ ist, der befährt einen Straßenabschnitt, den er kennt (weil er ihn regelmäßig fährt), und der somit alle oben dargelegten Umstände
(einschließlich der Kuppe und der Gefahr, dass bei starkem Regen ein Stein auf der Fahrbahn liegen kann) konkret vorhersehen kann.
Der Schluss, der daraus folgt, lautet: der der bei starkem Regen in der Nacht auf einem Pt_7 ihm bekannten als steinschlaggefährdet gekennzeichneten Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt und auf einen dort liegenden Stein auffährt, weil er nicht zeitgerecht vor dem Stein abbremsen oder dem Stein ausweichen konnte, trägt selbst die ausschließliche Verantwortung für den verursachten Schaden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes ist die Haftung des Verwahrers auszuschließen, wenn feststeht, dass der Geschädigte die gefährliche Situation mit der üblichen
Sorgfalt hätte erkennen oder vorhersehen können (vgl. Kass.Nr. 287/2015, Kass.Nr. 12895/2016).
Im vorliegenden Fall war der Stein auf der Straße als gefährliche Situation bei Anwendung einer normalen Sorgfalt (wie bereits oben dargelegt) vorhersehbar. Darüber hinaus wäre das
Schadensereignis auch vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer sich entsprechend den Sicht- und
Wetterverhältnissen verhalten und seine Geschwindigkeit diesen Umständen angepasst hätte (er hätte so langsam und vorsichtig fahren müssen, dass er jederzeit vor einem auf der Straße befindlichen Hindernis (hier ein Stein) rechtzeitig innerhalb seines Sichtfeldes anhalten oder ausweichen – um den Stein herumfahren – kann).
Daher stellt das fahrlässige Verhalten des Fahrers im Anlassfall ein Ereignis dar, das den
Kausalzusammenhang zwischen der Sache und dem schädigenden Ereignis unterbricht (Kass. Nr.
10129/2015; 724/2022).
Die Klage ist daher unbegründet und muss abgewiesen werden (der Kläger hat keine Anträge gegenüber dem in den Streit gerufenen Fahrer gestellt).
Seite 12 von 13 Rein der Vollständigkeit wird noch folgendes angeführt: die Beklagte hat belegt, dass einige
Stunden vor dem Unfall eine Kontrolle durch Straßenwärter auf dem streitgegenständlichen
Straßenabschnitt durchgeführt worden war (Dok. 5 der Beklagten). Bei der Kontrolle war kein
Stein auf der Straße vorgefunden worden. Es wurde daher auch bewiesen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenverwahrerin die Straße angemessen und sorgfältig überwacht hat.
Daraus folgt, dass die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet ist (Kass. 32964/2022).
Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren von den Parteien vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. Kass. 12002/2014 und Kass. 11458/2018).
3. Es bestehen im Anlassfall schwerwiegende und außergewöhnliche Gründe (in den Unfall ist jedenfalls ein Stein verwickelt, der sich auf dem Straßenabschnitt befand;
vgl.
Verfassungsgerichtshof Urteil 2018 Nr. 77), um die Verfahrenskosten zwischen den Parteien zur
Gänze aufzuheben.
Parte_8 erkennt das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1) Alle Anträge des Klägers werden abgewiesen.
2) Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien vollständig aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 25/07/2025.
Der Richter
Simon Tschager
Seite 13 von 13
ITALIENISCHE REPUBLIK
DES ITALIENISCHEN VOLKES Pt_1
Das Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 3553/2022 eingeleitet von
(St. Nr. ), laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht Persona_1 C.F._1 vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. in Persona_2 Persona_3 deren Kanzlei in . 12/4 in 39100 BOZEN Domizil erwählt wurde, Per_4
- Kläger - gegen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL (St. Nr. 00390090215), laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht vertreten und verteidigt von RA Dr. , in dessen Persona_5
Kanzlei in PERATHONERSTR. 31 in 39100 BOZEN Domizil erwählt wurde,
- - CP_1 und
(St. Nr. ), laut Vollmacht welche aus den Akten Parte_2 C.F._2 hervorgeht vertreten und verteidigt von RA Dr. und RA Dr. , Persona_6 Persona_7 in deren Kanzlei in STADELGASSE 12 in 39042 Domizil erwählt wurde, Per_8
- in den Streit gerufene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Klage auf Schadenersatz;
SCHLUSSANTRÄGE der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Seite 1 von 13 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: „Die PBV von RR NG NN bestätigen die
Anträge gemäß Klageschriftsatz und Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 1, ZPO, und somit: Möge das angerufene Gericht, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge,
In der Hauptsache
1) die alleinige Verantwortung und Haftung der Beklagten für den am 05.10.2021, sich auf der
Staatsstraße Nr. 242d zugetragenen, im Sachverhalt der Klageschrift geschilderten Unfall feststellen und erklären;
2) in der Folge, die Beklagte zum Ersatz der aus dem Unfall resultierenden Schäden in Höhe von
Euro 20.781,70 zuzüglich der im Laufe des Verfahrens noch näher zu ermittelnden Entschädigung für die zeitweilige Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs, oder jenem höheren oder niedrigeren, vom Gericht für rechtens erachteten Betrag, zzgl. Geldentwertung und gesetzlicher Zinsen, auch im Sinne von Art.
1284, Abs. 4, ZGB, verurteilen.
3) in jedem Fall mit Ersatz der auch pauschalisierten Spesen zuzüglich etwaiger Kosten für Amts- und
Parteiensachverständige sowie von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, zzgl. Entgelt samt
Anwaltskasse und MwSt., so weit geschuldet, sowie . Parte_3
In beweisrechtlicher Hinsicht gemäß Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6, Nr. 2 u. 3, ZPO.”
Beweisanträge im Schriftsatz nach Art. 183, Abs, 6, Nr. 2 ZPO:
“A) Es wird die förmliche Einvernahme von RR AB NG sowie der Zeugenbeweis zu den nachstehend formulierten Beweiskapiteln beantragt:
1. (Unter Vorhalt von Dok. 2) Ist es wahr, dass Herr sich am 05.10.2021, gegen 01.00 Parte_2
Uhr morgens, am Steuer des Pkw des Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB auf der Staatsstraße
Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0 befand?
2. (Unter Vorhalt von Dok. 3 und 4, im Besonderen Seite 5 und 6) Ist es wahr, dass sich zu ebendiesem Zeitpunkt ein großer Stein auf der Fahrbahn befand?
3. Ist es wahr, dass der Stein hinter einer Kuppe lag?
4. Ist es wahr, dass es folglich für die in Richtung Klausen fahrenden Verkehrsteilnehmer unmöglich war, den Stein zu sehen?
5. (Unter Vorhalt von Dok. 3, 4 und 5) Ist es wahr, dass Herr in weiterer Folge über Parte_2 diesen Stein fuhr, wodurch der von ihm gesteuerte Pkw beschädigt wurde? Der Zeuge möge den
Unfallhergang und die Situation vor Ort beschreiben.
Seite 2 von 13 6. (Unter Vorhalt von Dok. 5) Ist es wahr, dass im Folgenden die Freiwillige Feuerwehr Klausen benachrichtigt wurde, die in weiterer Folge die entstandene Ölspur beseitigte und den
Abschleppdienst sowie den Straßendienst benachrichtigte?
7. (Unter Vorhalt von Dok. 6) Ist es wahr, dass sich die Kosten für den Abschleppdienst sowie für die
Reparaturarbeiten am Fahrzeug auf insgesamt Euro 20.781,70 inkl. ? CP_2 Pt_4
8. (Unter Vorhalt von Dok. 10 und 12) Ist es wahr, dass Teile des Abhangs oberhalb der Unfallstelle ungesichert sind?
9. (Unter Vorhalt von Dok. 10) Ist es wahr, dass sich zum Unfallzeitpunkt am Abhang oberhalb der
Unfallstelle Steine und Geröll befanden? Der Zeuge möge die Situation vor Ort beschreiben.
10. (Unter Vorhalt von Dok. 10) Ist es wahr, dass zum Unfallzeitpunkt auf der Straßenmauer unterhalb des Abhangs und somit oberhalb der Unfallstelle lose Steine auflagen? Der Zeuge möge die
Situation vor Ort beschreiben.
11. (Unter Vorhalt von Dok. 11) Ist es wahr, dass vor und konkret auch nach dem Unfall, am
11.07.2022, an der Unfallstelle Steine auf der Straße vorgefunden wurden? Der Zeuge möge die
Situation vor Ort beschreiben.
Als Zeugen werden benannt:
- , c/o ; Persona_9 Persona_10
Per_1
- , 9 Persona_11 Persona_13
Per_1
- , , 15a Persona_14 Per_15
A) Es wird bereits an dieser Stelle der Gegenbeweis durch Vernehmung der eben genannten Zeugen sowie möglicher weiterer Zeugen, deren Benennung einstweilen vorbehalten bleibt, zu allenfalls zugelassenen gegnerischen Beweiskapiteln beantragt.
B) Es wird die Aufnahme eines amtlichen Sachverständigengutachtens über die Natur, die Ursache und die Höhe des Schadens am Fahrzeugs des Klägers sowie über den Zustand der Unfallstelle, mit besonderem auf die anliegenden Böschungen und die Zulänglichkeit der dort zum Per_16
Unfallzeitpunkt gesetzten Sicherungsmaßnahmen, beantragt.
C) Es wird die Ermächtigung zur Hinterlegung einer Videodatei (Dok. 16) beantragt.”
Beweisanträge im Schriftsatz nach Art. 183, Abs, 6, Nr. 3 ZPO:
“[…] 2. Gegenbeweis
In jedem Fall wird die Zulassung der eigenen, bereits benannten Zeugen zum Gegenbeweis zu jenen
Beweiskapiteln der anderen Parteien, welche zugelassen werden sollten, beantragt.” des Prozessbevollmächtigten der Beklagten AUTONOME PROVINZ BOZEN:
Seite 3 von 13 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: “Der PV der beklagten Autonomen Provinz Bozen stellt die folgenden Schlussanträge:
Möge das löbliche Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
1.) in der Hauptsache: aus den in der Sach-und Rechtslage genannten Gründen sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten abweisen, da diese rechtlich unbegründet sind;
2.) untergeordnet: für den nicht angenommenen Fall, dass die Autonomen Provinz Bozen verurteilt werden sollte Schadenersatz an den Kläger zu leisten, den Verschuldensgrad des Streiteinberufenen
NG AB am Eintritt des Schadenereignisses feststellen und erklären; in der weiteren Folge
RR NG AB verurteilen, die Autonome Provinz Bozen aus den genannten Gründen von den
Zahlungen, welche sie im Zusammenhang mit diesem Verfahren aus jedwedem Titel leisten muss, ganz oder teilweise schadlos zu halten, inklusive Verfahrensspesen;
3.) auf jeden Fall: mit vollständigem Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten
4.) in beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der eigenen Beweisanträge gemäß Beweisschriftsatz vom
24.07.2023.” gemäß Beweisschriftsatz vom 24.07.2023:
“Die Autonome Provinz Bozen, wie oben vertreten und verteidigt, beantragt die Zulassung des
Zeugenbeweises zu den nachfolgenden Beweisfragen: C.F._ 1) Ist es wahr, dass der Straßenabschnitt auf der SS zwischen Kilometer 0/VIII und Kilometer
0/IX Fahrtrichtung Klausen auf dem Foto in Anl.2, welches dem Zeugen vorgezeigt werden möge, abgebildet ist?
2) Ist es wahr, dass es sich dabei um einen geraden Straßenabschnitt handelt?
3) Ist es wahr, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das auf dem Foto in Anl.3 abgebildete Schild „Achtung Steinschlaggefahr“ auf der SS 242d zwischen Kilometer 0/VI und
Kilometer 0/VII Fahrtrichtung Klausen angebracht war (dem Zeuge mögen die Anl.3 und 6 vorgezeigt werden)?
4) Ist es wahr, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das auf dem Foto in Anl.4 abgebildete Schild „Achtung Steinschlaggefahr“ auf der SS 242d zwischen Kilometer 1/II und
Kilometer 1/I Fahrtrichtung Autobahneinfahrt Klausen-Gröden angebracht war (dem Zeuge möge die
Anl.4 und 7 vorgezeigt werden)?
5) Ist es wahr, dass der Straßendienst Salten/ Schlern am 04.10.2021 die gesamte SS242dir befahren hat und im Streckenabschnitt zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX keine Steine auf der Fahrbahn vorgefunden hat?
Seite 4 von 13 Für den Fall, dass dieses Kapitel als negativ erachtet werden sollte, wird die Zulassung des folgenden positiv formulierten Beweiskapitels beantragt:
6) Ist es wahr, dass der Straßendienst Salten/ Schlern am 04.10.2021 die gesamte SS242dir befahren hat und im Streckenabschnitt zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX Steine auf der Fahrbahn vorgefunden hat?
Als Zeugen werden benannt:
- , c/o Straßendienst Salten/ Schlern, Grutzenweg 3, Bozen Testimone_1
- EG Paul c/o Straßendienst Salten/ Schlern, Grutzenweg 3, Bozen” der Prozessbevollmächtigten der in den Streit gerufenen Partei : Parte_2 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 06/03/2025: “Die Pbv des Streiteinberufenen NG AB berufen sich auf alle bisherigen Ausführungen und Anträge und präzisieren die Schlussanträge, ohne das Streitgespräch über etwaige neue Anträge der Gegenpartei annehmen zu wollen, und ohne
Beweislastumkehr, wie folgt, und vertrauen auf deren vollständigen Annahme:
Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge:
1. Die gegnerische Streiteinberufungsklage und sämtliche gegen NG AB gerichteten Anträge der Beklagten Autonome Provinz Bozen - Südtirol und des Klägers NG vollinhaltlich Per_1 abweisen, da faktisch und rechtlich unbegründet;
2. In beweisrechtlicher Hinsicht: Zulassung der eigenen (Zeugenbeweis und Persona_17
laut Beweis- und Replikschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 vom 24.07.2023 und Nr. 3 Per_18 vom 11.09.2023;
3. Mit Zuerkennung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie der gegebenenfalls anfallenden
Gutachterkosten für das vorliegende Verfahren.”
Beweisanträge (Zeugenbeweis und Gegenbeweis) laut Beweisschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 vom 24.07.2023:
“I. über folgende Beweisumstände: Parte_5
1. Ob es wahr ist, dass sich am 05.10.2021 gegen 01.00 Uhr morgens auf der Staatsstraße Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX ein Unfall ereignet hat?
Seite 5 von 13 Per_1 2. Ob es wahr ist, dass sich am 05.10.2021 gegen 01.00 Uhr morgens am Steuer Parte_2 des Fahrzeugs Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB im Eigentum des RR Persona_1 befand, und in Richtung Lajen unterwegs war?
3. Ob es wahr ist, dass Herr als sich der Unfall ereignete, von einem von der seitlichen Parte_2
Böschung herabgefallenen Stein überrascht wurde, der auf der Straße lag?
4. Ob es wahr ist, dass Herr dem auf der Straße liegenden Stein nicht mehr ausweichen Parte_2 konnte?
5. Ob es wahr ist, dass es zum Unfallzeitpunkt stark regnete?
6. Ob es wahr ist, dass der Stein hinter einer leichten Kuppel verborgen war?
7. Ob es wahr ist, dass die Staatsstraße Nr. 242d im streitgegenständlichen Straßenabschnitt - zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX - eine leichte Kuppel aufweist?
8. Ob es wahr ist, dass das Fahrzeug unausweichlich über den Stein gefahren ist, und dadurch erheblich beschädigt wurde?
9. Ob es wahr ist, dass Herr an der nächsten Ausweichstelle - ca. 150m vom Unfallort - Parte_2 sofort anhielt?
10. Ob es wahr ist, dass Herr die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Klausen zur Parte_2
Unfallstelle rief (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
11. Ob es wahr ist, dass die Einsatzkräfte der FF Klausen einen Ölaustritt beim Fahrzeug feststellten, da es auf einen Stein gefahren war (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
12. Ob es wahr ist, dass die Einsatzkräfte der FF Klausen das Öl gebunden, die Straße gereinigt, den
Abschlepper und den Straßendienst informierten (vgl. Anl. 5 des Klägers)?
13. Ob es wahr ist, dass am selben Abend des Unfalltags am 05.10.2021 auf demselben
Straßenabschnitt ein weiterer Fahrer auf einen Stein aufgefahren ist?
14. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall das Vorhandensein einer großen Zahl von
Steinen und Geröll auf dem Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - beobachtet wurde (vgl. Anl. 10 des Klägers)?
Seite 6 von 13 15. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall weitere lose Steine auf der Straßenmauer unterhalb des Abhangs neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - beobachtet wurden
(vgl. Anl. 10 des Klägers)?
16. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall der Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - nur teilweise gesichert war (vgl. Anl. 10 des Klägers)?
17. Ob es wahr ist, dass unmittelbar nach dem Unfall beobachtet wurde, dass sich zahlreiche Steine im Abhang neben der Straße - im streitgegenständlichen Abschnitt - in prekärer Lage befinden (vgl.
Anl. 10 des Klägers)?
18. Ob es wahr ist, dass der Steinschlag am Unfalltag am 05.10.2021 auf gegenständlichem
Straßenabschnitt kein Einzelfall ist (vgl. Anl. 12 des Klägers)?
19. Ob es wahr ist, dass es an der Unfallstelle bereits öfter, vor und auch nach dem streitgegenständlichen Unfall am 05.10.2021, zu Steinschlägen gekommen ist bzw. Steine auf und/oder neben der Fahrbahn lagen?
20. Ob es wahr ist, insbesondere, dass im Juli 2022 ein herabgefallener Stein auf streitgegenständlichem Streckenabschnitt beobachtet worden ist (vgl. Anl. 11 des Klägers)?
Als Zeugen werden benannt:
c/o FF Klausen, Griessbruck 1, 39043 Klausen;
Persona_9
c/o Auto Hofer, Spitalwiese 21, 39043 Klausen;
Testimone_2
c/o Auto Hofer, Spitalwiese 21, 39043 Klausen;
Controparte_3
Per_1
Schießstandweg 9, 39040 ; Persona_11
Per_1
, Nassenweg 15a, 39040 ; Persona_14
Es wird bereits jetzt die Zulassung zum über die eventuell zugelassenen Beweiskapitel Per_18 der Gegenseite mit den oben angeführten Zeugen beantragt;
die Formulierung eigener
Gegenbeweisfragen wird ausdrücklich vorbehalten sowie die von weiteren im Per_20 Per_21
Wege des Gegenbeweises.”
Beweisanträge (Zeugenbeweis und Gegenbeweis) laut Replikschriftsatz gem. Art. 183 Abs. 6 Nr. 3 vom 11.09.2023:
Seite 7 von 13 “Es wird - wie bereits mit Beweisschriftsatz vom 24.07.2023 beantragt - jedenfalls die Zulassung zum
Gegenbeweis über die eventuell zugelassenen Beweiskapitel der Gegenseite mit den bereits angeführten Zeugen beantragt”
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klage vom 28.10.2022 hat der Kläger NN NG (Eigentümer des Fahrzeugs) die Beklagte
Autonome Provinz Bozen vor dieses Gericht gerufen und beantragt, diese möge verurteilt werden, ihm den aufgrund des Unfalls vom 05/10/2021 erlittenen Vermögensschaden zu erstatten. In der
Sache legte der Kläger in der Klage unter anderem Folgendes dar: „[…] Am 05.10.2021, gegen
01.00 Uhr morgens, hat sich auf der Staatsstraße Nr. 242d bei Klausen zwischen Kilometer 0/VIII und 0/IX ein Unfall zugetragen. Dabei wurde Herr , der sich am Steuer des Pkw des Parte_2
Typs Seat Ateca mit Kennzeichen FP237YB, im Eigentum des nunmehrigen Klägers RR Per_1
befand, von einem von der seitlichen Böschung gefallenen Stein überrascht. Der Fahrer
[...] konnte dem auf der Straße liegenden Stein nicht mehr ausweichen, da es heftig regnete und der
Stein zudem hinter einer leichten Kuppel verborgen war, und in weiterer Folge ist das Fahrzeug über den Stein gefahren (Dok. 3).
Dabei wurde das Fahrzeug im Eigentum von RR NN NG erheblich beschädigt (Dok. 4).
[…]”
Die Beklagte ließ sich in das Verfahren ein, hat sämtliche Ausführungen des Klägers bestritten und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen;
sie rief zudem RR (Fahrer Parte_2 des beschädigten Fahrzeugs) in den Streit.
Mit Einlassungsschriftsatz vom 15.05.2023 ließ sich der Streiteinberufene AB in das Pt_2
Verfahren ein und beantragte die Abweisung aller von der Beklagten gegen ihn erhobenen
Anträge.
Mit Beschluss vom 17.11.2023 erachtete der Richter die Sache für entscheidungsreif und setzte die Verhandlung für die Stellung der fest, wo die Parteien die oben zitierten CP_4
Schlussanträge gestellt haben und das Verfahren, unter Erteilung der Fristen nach Art. 190 ZPO, zur Entscheidung einbehalten wurde.
2. Die Klage ist aus den folgenden Gründen unbegründet.
In der unter Dok. 3 des Klägers vorgelegten Erklärung des Fahrers AB NG wird der
Unfallhergang wie folgt beschrieben:
„[…] Zum Unfallzeitpunkt war ich alleine im Auto. Der Unfall hat sich wie folgt ereignet:
Seite 8 von 13 Ich war auf dem Nachhauseweg von der Arbeit (Villnöss-Lajen). Arbeitete als Barkeeper/Kellner in Villnöss und musste an diesem Abend die Bar zusperren. Somit konnte ich erst gegen
00:30/00:45 starten. An diesem Abend hat es sehr stark geregnet, was die Sicht eingeschränkt hat.
Der Unfall ereignete sich gegen 01:00 Uhr. Wie bereits erwähnt lag der Stein auf der Staatsstraße
242dir zwischen den Kilometer 0/VIII und 0/IX (Richtung: Klausen-Gröden). Dort befindet sich eine leichte Kuppel. Durch die Umstände, dass es stark regnete und der Stein an einer sehr ungünstigen Stelle lag, hatte ich leider keine Chance den Stein auszuweichen und ich fuhr gerade hinein. An der nächsten Ausweichstelle hielt ich sofort an (ca. 150m vom Unfallort). Dort musste ich feststellen, dass das Auto einen erheblichen Schaden davon getragen hat.“
Da der Fahrer AB NG zum Zeitpunkt des Unfalls allein im Auto war (siehe seine soeben zitierte Erklärung) und er selbst Partei dieses Verfahrens ist, gab es keine unbeteiligten
Augenzeugen des Unfalls. Die Feuerwehr wurde naturgemäß erst nach dem Unfall zum Unfallort gerufen (Dok. 5 des Klägers).
Der Fahrer NG AB gab an, dass der Stein bereits auf der Straße lag, als er auf ihn auffuhr
(Dok. 3 des Klägers: „Wie bereits erwähnt, lag der Stein auf der Staatsstraße […]“).
Dies vorausgeschickt, muss nun Folgendes angemerkt werden:
Der Kläger hat die Schadensersatzklage nach Art. 2043 und 2051 ZGB erhoben;
er muss das schädigende Ereignis, die Dynamik des Unfalls und den Kausalzusammenhang beweisen (vgl.
Kass. Nr. 8106/2006, Kass. Nr. 5910/2011).
Der angebotene mündliche Beweis wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen, da der Fahrer
(der in den Streit gerufen wurde und als Prozesspartei nicht zu eigenen Gunsten aussagen kann, vgl. Artt. 228 ZPO und 2730 ZGB) zum Zeitpunkt des Unfalles, wie bereits dargelegt, allein im
Auto war und es keine Augenzeugen des Unfalls gab. Der Fahrer hat angegeben, in den Stein
„gerade hinein“ gefahren zu sein, also ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten oder abzubremsen
(diese Umstände – keine Reaktion auf ein Hindernis auf der Straße gezeigt zu haben – sprechen nicht für ein angemessenes Fahrverhalten des Fahrers) und ca. erst 150m nach dem Unfallort angehalten zu haben. Auch aus dem langen Weg, der zwischen dem angeblichen Aufprall und dem Ort des Anhaltens zurückgelegt wurde (laut Angabe des Fahrers immerhin ca. 150 Meter), lassen sich keine Schlüsse im Sinne des Klagebegehrens ziehen (vielmehr deutet der lange Weg bis zum Anhalten auf eine ungerechtfertigte verzögerte Reaktion des Fahrers). Die genaue
Unfalldynamik (samt Unfallort) lässt sich jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit aus den vorgelegten Unterlagen ableiten (aufgrund seiner aus der hinterlegten Fotodokumentation
Seite 9 von 13 ableitbaren erheblichen Größe war der Stein jedenfalls für einen vorsichtigen Autofahrer bei starkem Regen nicht zu übersehen, was der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Klägers widerspricht und für eine andere Unfalldynamik oder jedenfalls für ein unangemessenes
Fahrverhalten spricht).
Der dem Kläger zukommende Beweis betreffend den genauen Unfallort und die genaue
Unfalldynamik ist im Anlassfall nicht erbracht.
Doch selbst wenn man es als nachgewiesen erachtet würde, dass der Stein an dem vom Kläger angegebenen Ort auf der Fahrbahn lag und sich der Unfall laut der vom Kläger dargelegten
Unfalldynamik zugetragen hat (was, wie bereits dargelegt, nicht nachgewiesen ist), so müsste die
Klage dennoch abgewiesen werden, da der Unfall im Anlassfall allein auf das fahrlässige
Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
Der Fahrer gesteht in seiner bereits oben zitierten schriftlichen Aussage (Dok. 3 des Klägers) ein, dass
- es am Unfallabend und zum Unfallzeitpunkt „sehr stark geregnet“ hat;
- der starke Regen „die Sicht eingeschränkt hat“;
- der Stein an einer Stelle lag, die der Fahrer wie folgt beschreibt: „auf der Staatsstraße 242dir zwischen den Kilometer 0/VIII und 0/IX (Richtung: . Dort befindet sich eine Persona_22 leichte Kuppel“;
- er nicht versucht hat, dem;
Parte_6
- er in den Stein ungebremst „gerade hinein gefahren ist“.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Anlassfall laut Vortrag des Klägers das Fahrzeug nicht von einem von der Böschung herabfallenden Stein getroffen wurde, sondern auf einen auf der Fahrbahn liegenden Stein aufgefahren ist.
Das Fahrzeug ist somit auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis (im Anlassfall einen Stein, es hätte aber auch ein anderes „Hindernis“ sein können, z.B. ein verlorenes Fahrzeugteil, ein verlorenes Transportgut, ein Tier, ein gestürzter Motoradfahrer usw.) aufgefahren.
Laut Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung (GvD 1992 Nr. 285)
- muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein, das Fahrzeug innerhalb seines Sichtfeldes zeitgerecht und vor jedem vorhersehbaren Hindernis anzuhalten (vgl. in der italienischen
Fassung: “2. Il conducente deve sempre conservare il controllo del proprio veicolo ed essere in grado di compiere tutte le manovre necessarie in condizione di sicurezza, specialmente
Seite 10 von 13 l'arresto tempestivo del veicolo entro i limiti del suo campo di visibilità e dinanzi a qualsiasi ostacolo prevedibile.”);
- muss der Fahrer die Geschwindigkeit den konkreten Umständen anpassen, insbesondere auf
Straßenabschnitten mit eingeschränkter Sicht (wie z.B. einer Kuppe), in den Nachtstunden und im Falle von nicht ausreichender Sicht wegen atmosphärischer Ereignisse (vgl. in der italienischen Fassung: „3. In particolare, il conducente deve regolare la velocità nei tratti di strada a visibilità limitata, nelle curve, in prossimità delle intersezioni e delle scuole o di altri luoghi frequentati da fanciulli indicati dagli appositi segnali, nelle forti discese, nei passaggi stretti o ingombrati, nelle ore notturne, nei casi di insufficiente visibilità per condizioni atmosferiche o per altre cause, nell'attraversamento degli abitati o comunque nei tratti di strada fiancheggiati da edifici”).
Die vom Fahrer zugegebenen (und vom Kläger nicht bestrittenen) Umstände zeigen, dass die
Fahrweise des Fahrers den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten nicht angemessen war. Das
Verhalten des Fahrers stellt im Anlassfall einen Verstoß gegen Artikel 141 Absätze 2 und 3 der
Straßenverkehrsordnung dar.
Der Fahrer fuhr zum Unfallzeitpunkt auf einer ihm bekannten Strecke („Ich war auf dem
Nachhausweg von der Arbeit“). Auf dem betroffenen Straßenabschnitt besteht Steinschlaggefahr, auf die im Straßenabschnitt angebrachte Schilder hinweisen (Dok. 3 und 4 der Beklagten). Es hat am Abend und Unfallzeitpunkt stark geregnet. Die Sicht war stark eingeschränkt. Der Stein fiel nicht von der Böschung direkt auf das Fahrzeug, sondern der Stein lag auf der Straße und das
Fahrzeug fuhr über den Stein drüber.
Es ist allgemein bekannt (Art. 115 Abs. 2 ZPO):
- wer einen Straßenabschnitt befährt, der von Steinschlaggefahr gekennzeichnet ist, der muss davon ausgehen, dass sich auf diesem Straßenabschnitt ein Stein auf der befinden Per_23 kann;
- wer bei starkem Regen einen Straßenabschnitt befährt, der von Steinschlaggefahr gekennzeichnet ist, der muss umso mehr davon ausgehen, dass sich auf diesem
Straßenabschnitt ein Stein auf der Fahrbahn befinden kann;
- wer bei starkem Regen fährt, muss langsam und vorsichtig fahren, unter anderem weil seine
Sicht durch den starken Regen eingeschränkt ist;
- wer bei starkem Regen in der Nacht fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen und durch die Dunkelheit noch weiter eingeschränkt ist;
Seite 11 von 13 - wer bei starkem Regen in der Nacht auf einem Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen, durch die
Dunkelheit und durch die Kuppe noch weiter eingeschränkt ist;
- wer bei starkem Regen in der Nacht auf einem steinschlaggefährdeten Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt, muss noch langsamer und noch vorsichtiger fahren, weil seine Sicht durch den Regen, durch die Dunkelheit und durch die Kuppe noch weiter eingeschränkt ist und er gleichzeitig davon ausgehen muss, dass sich auf der Fahrbahn ein Stein befinden kann;
- wer „auf dem Nachhauseweg von der Arbeit“ ist, der befährt einen Straßenabschnitt, den er kennt (weil er ihn regelmäßig fährt), und der somit alle oben dargelegten Umstände
(einschließlich der Kuppe und der Gefahr, dass bei starkem Regen ein Stein auf der Fahrbahn liegen kann) konkret vorhersehen kann.
Der Schluss, der daraus folgt, lautet: der der bei starkem Regen in der Nacht auf einem Pt_7 ihm bekannten als steinschlaggefährdet gekennzeichneten Straßenabschnitt mit einer Kuppe fährt und auf einen dort liegenden Stein auffährt, weil er nicht zeitgerecht vor dem Stein abbremsen oder dem Stein ausweichen konnte, trägt selbst die ausschließliche Verantwortung für den verursachten Schaden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes ist die Haftung des Verwahrers auszuschließen, wenn feststeht, dass der Geschädigte die gefährliche Situation mit der üblichen
Sorgfalt hätte erkennen oder vorhersehen können (vgl. Kass.Nr. 287/2015, Kass.Nr. 12895/2016).
Im vorliegenden Fall war der Stein auf der Straße als gefährliche Situation bei Anwendung einer normalen Sorgfalt (wie bereits oben dargelegt) vorhersehbar. Darüber hinaus wäre das
Schadensereignis auch vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer sich entsprechend den Sicht- und
Wetterverhältnissen verhalten und seine Geschwindigkeit diesen Umständen angepasst hätte (er hätte so langsam und vorsichtig fahren müssen, dass er jederzeit vor einem auf der Straße befindlichen Hindernis (hier ein Stein) rechtzeitig innerhalb seines Sichtfeldes anhalten oder ausweichen – um den Stein herumfahren – kann).
Daher stellt das fahrlässige Verhalten des Fahrers im Anlassfall ein Ereignis dar, das den
Kausalzusammenhang zwischen der Sache und dem schädigenden Ereignis unterbricht (Kass. Nr.
10129/2015; 724/2022).
Die Klage ist daher unbegründet und muss abgewiesen werden (der Kläger hat keine Anträge gegenüber dem in den Streit gerufenen Fahrer gestellt).
Seite 12 von 13 Rein der Vollständigkeit wird noch folgendes angeführt: die Beklagte hat belegt, dass einige
Stunden vor dem Unfall eine Kontrolle durch Straßenwärter auf dem streitgegenständlichen
Straßenabschnitt durchgeführt worden war (Dok. 5 der Beklagten). Bei der Kontrolle war kein
Stein auf der Straße vorgefunden worden. Es wurde daher auch bewiesen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenverwahrerin die Straße angemessen und sorgfältig überwacht hat.
Daraus folgt, dass die Klage auch in dieser Hinsicht unbegründet ist (Kass. 32964/2022).
Die bisher dargelegten Ausführungen der Begründung reichen für eine abschließende
Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites aus, weswegen alle weiteren von den Parteien vorgetragenen und hier noch nicht behandelten Erwägungen, Einwände und Anträge - sofern nicht bereits ausdrücklich angenommen oder verworfen - als von den bisherigen Ausführungen absorbiert erachtet werden müssen (vgl. Kass. 12002/2014 und Kass. 11458/2018).
3. Es bestehen im Anlassfall schwerwiegende und außergewöhnliche Gründe (in den Unfall ist jedenfalls ein Stein verwickelt, der sich auf dem Straßenabschnitt befand;
vgl.
Verfassungsgerichtshof Urteil 2018 Nr. 77), um die Verfahrenskosten zwischen den Parteien zur
Gänze aufzuheben.
Parte_8 erkennt das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht:
1) Alle Anträge des Klägers werden abgewiesen.
2) Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien vollständig aufgehoben.
So befunden in Bozen, am 25/07/2025.
Der Richter
Simon Tschager
Seite 13 von 13