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Sentenza 11 agosto 2025
Sentenza 11 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/08/2025, n. 763 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 763 |
| Data del deposito : | 11 agosto 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 433/2025
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_6
unter Allg. Reg. Nr. 433/2025
[...] Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, vertreten und verteidigt, laut Persona_7
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
, Zustellungsbevollmächtigte; Persona_8
- antragstellende Partei -
und
, säumig; Parte_3
- Antraggegner -
mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM LANDESGERICHT BOZEN.
In der Streitsache: Antrag auf von CP_1 CP_2
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff ZGB;
zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller
anders lautenden Anträge:
- den minderjährigen Sohn ON, geboren am 14.04.2009 in
Bruneck, der alleinigen und verstärkten Obsorge der Kindesmutter
anvertrauen (affidamento superesclusivo);
- in dazu untergeordneter Weise: den Sohn der alleinigen Obsorge
der Mutter anvertrauen, die jegliche Entscheidung im Interesse des
Sohnes ohne Zustimmung des Vaters treffen kann und nur
verpflichtet ist, den Vater über die getroffen Entscheidung zu
informieren; und dabei auf jeden Fall verfügen, dass die
Kindesmutter den Reisepass und andere Dokumente, die zur
Ausreise ermächtigen, ohne Zustimmung des Vaters beantragen
kann, sowie sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw.
und sämtliche zum Kindergarten, Controparte_3 CP_4
den Schulen, den öffentlichen Körperschaften und Vereinen ausschließlich der Mutter, d.h. ohne Zustimmung des Kindesvaters,
treffen kann;
- verfügen, dass der Sohn ON ausschließlich bei der Mutter
untergebracht bleibt;
- Herrn ER RK dazu verpflichten, als monatlichen
Unterhaltsbeitrag für den Sohn ON den Betrag von € 400,00 zu
bezahlen, wobei der Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines
jeden Monats zu zahlen ist und der automatischen jährlichen
Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut
ASTAT-Index der Autonomen Provinz Bozen unterliegt, mit erster
Aufwertung zum 1. März 2026 und weiterer Aufwertung zum 1.
März eines jeden Per_9
- Herrn ER RK dazu verpflichten, 2/3 der für den Sohn
ON anfallenden außerordentlichen Kosten zu übernehmen,
wohingegen Frau ER den restlichen Anteil Per_7
übernimmt;
- festlegen, dass sämtliche öffentliche Beiträge für den Sohn ON,
und dabei insbesondere auch das einheitliche Familiengeld („assegno
unico“), zur Gänze (100%) der Kindesmutter zustehen;
- ermächtigen, die Ausstellung und die Persona_10
Verlängerung von Reisepass und anderer Dokumente, die zur
Ausreise ermächtigen, für den Sohn ON ohne die Zustimmung des Kindesvaters zu beantragen;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten des
Antragsgegners„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die
Anvertrauung des Minderjährigen an beide Elternteile, mit
vorwiegender Unterbrungung bei der Mutter;
das Besuchsrecht des
Vaters ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohnes
festzulegen; bezüglich der monatlichen Unterhaltszahlung überlässt
die Staatsanwältin die Entscheidung dem Richter“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Über die Anvertrauung des Sohnes
Die Antragstellerin führt aus, dass die Beziehung
zwischen den Kindeseltern im Jahre 2011 definitiv gescheitert sei, wobei bei Beendigung der Beziehung Herr Parte_3
aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung
[...]
ausgezogen ist und mit dem Sohn in Persona_10
der Wohnung verblieben ist.
Die Antragstellerin führt weiters aus, dass die Parteien
noch im Jahr 2011 in mündlicher Form sowohl das als auch die Unterhaltszahlung vereinbart Persona_11
haben; dass in auf das des Kindesvaters Per_12 Persona_11 wurde dass der Kindesvater den Sohn jedes 2. Per_13
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nimmt;
dass während der gemeinsame Sohn ON zunächst
regelmäßig Zeit bei seinem Vater verbrachte, habe sich die
Situation geändert, als Herr ER RK im August
2024 eine neue Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin
einging, die eine sehr dominante Rolle einzunehmen scheint,
sich in die Vater-Sohn-Beziehung einmischt und sogar direkt
Kontakt mit Frau ER EL aufgenommen hat, um
über die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Sohn zu diskutieren;
dass seit Herr ER RK die
Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin
eingegangen ist, lehnt der Sohn ON den persönlichen
Kontakt zum Vater völlig ab, sodass die Besuche beim
Kindesvater so gut wie gar nicht mehr stattfinden und die
Vater-Sohn Kontakte auf sporadische Telefongespräche
beschränkt sind.
In Anwendung von Art. 473 bis.4., Abs. 2 ZPO wurde er
Sohn ON nicht angehört. Diesbezüglich wurde eine schriftliche Erklärung des Sohnes vom 13.5.2025 hinterlegt, die wie folgt lautet: „ich, erkläre hiermit, dass meine Persona_14
Mutter den Inhalt des Verfahrens … erklärt hat und mich gefragt hat, ob ich zur Verhandlung am 15.5.2025 mitkommen kann. Ich
habe aber abgelehnt und möchte nicht vom Richter angehört werden.
Dies weil die Situation schon klar ist und das Verhalten meines
Vaters und dessen neuen Partnerin für mich unerträglich ist. Er
interessiert sich nicht mehr für mich, mein Leben und meine Sorgen.
Selbst bei meinem war er abwesend und auch sonst Per_15
haben wir unsere Kommunikation eingestellt. Ich werde ihn
kontaktieren, sobald er sich wieder für mich und mein Leben
interessiert“.
Auch aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten
lässt sich sein völliges Desinteresse an seinen Sohn ableiten.
Bei der Verhandlung vom 15.5.2025 erklärte die
, dass “… sich in den letzten Wochen die Vater Controparte_5
Sohn Beziehung verschlechtert hat. Aufgund des Verhaltens der
neuen Partnerin besteht kein Kontakt mehr zwischen Vater und
Sohn. Der Kindesvater hat zudem die Zahlung des
Unterhaltsbeitrages eingestellt” und dass „… Vater und Sohn sich
zum letzten Mal im Màrz dieses Jahres gesehen haben, wobei ON
aber nur in einer Bar mit dem Vater etwas getrunken hat und dann
zu Hause mit dem Computer mit dem Vater gespielt hat“. Aufgrund dieser Prämissen ist die alleinige
Anvertrauung des Sohnes EO an die Mutter (affidamento esclusivo) vom Senat als angemessen erachtet.
Die Antragstellerin wird jegliche Entscheidung im
Interesse des Sohnes ohne Zustimmung des Vaters treffen können und ist verpflichtet, den Vater über die getroffenen
Entscheidungen zu informieren.
Sie wird auf jeden Fall den Reisepass und andere
Dokumente für den Sohn, die zur Ausreise ermächtigen, ohne
Zustimmung des Vaters beantragen können, sowie sämtliche
Entscheidungen sanitärer bzw. gesundheitlicher Natur und sämtliche Kontakte zur Schule, den öffentlichen
Körperschaften und Vereinen ohne Zustimmung des
Kindesvaters, treffen können.
Es folgt, dass der Sohn bei der Mutter untergebracht wird.
Etwaige und – Controparte_6 Per_16
unter Berücksichtigung des Alters – direkt nach CP_7
vorheriger Absprache zwischen Vater und Sohn erfolgen.
II. Über den Unterhaltsbeitrag
Laut Rekurs und aufgrund der hinterlegten Unterlagen,
verfügt die Antragstellerin monatlich über zirka € 1.800- 1.900,00 an Einkommen, zuzüglich zirka € 220,00 an
öffentliche Beiträge und € 280,00 an Unterhaltsbeitrag für den
Sohn seitens des Beklagten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung, in der sie mit ON wohnt. Die Zahlung von Darlehensraten
wurde nicht ausgeführt.
Es ist unbekannt, wieviel der Beklagte verdient, bzw.
über welche monatliche Summe er verfügen kann.
Abgesehen von der Höhe des Einkommens, muss man die potenzielle Einkommensfähigkeit und Arbeitfähigkeit
eines Arbeitgebers im Alter des Beklagten berücksichtigen, die mindestens gleich wie diejenige der Gegenpartei geschätzt
werden; es kann daher angenommen werden, dass der
Beklagte in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten,
der im Verhältnis zu diesem Einkommen steht.
Der Senat hält einen Unterhaltsbeitrag von monatlich €
350,00 pro Kind als angemessen, so wie schon vom
Untersuchungsrichter laut Verfügung vom 15.5.2025
festgesetzt und dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche mit der Erziehung, Betreuung und Ausbildung des
Sohnes ON zusammenhängende Aufgaben ausschließlich
von ausgeführt werden, weshalb Persona_10 sämtliche damit zusammenhängenden Belastungen und die gesamte Verantwortung auf Frau ER EL lasten und, dass seit August 2024 ausschließlich bei der Mutter Per_16
lebt und so gut wie keine Zeit mehr im Haushalt des Vaters
verbringt.
Die Zahlung ist ab Einreichung des Antrages (Februar
2025) geschuldet. Eventuelle Rückstände, die sich aus der
Differenz zwischen dem Betrag von € 280,00 und dem von €
350,00 ergeben sollten – wenn nicht sofort bezahlt - sind in
Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung zu zahlen
Die außerordentlichen Spesen für den Sohn – die laut
Elternplan nicht besonders hoch sein sollten – sind zu gleichen
Teilen von beiden Eltern zu tragen, wobei wenn nötig, das
„Einvernehmensprotokoll im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen vom
26.11.2024 angewendet wird.
Da der Sohn bei der Mutter untergebracht ist, werden alle öffentliche Beiträge die für ON ausbezahlt werden, zu
Gunsten der Antragstellerin ausbezahlt.
Der Ausgang der Streitsache gerechtfertigt die
Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten die, bei Fehlen der Kostennote, von Amtswegen liquidiert werden.
Parte_4
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 337-bis ff und 737 ff
ZPO;
wie folgt:
1 - der minderjährige Sohn ON, geboren am 14.04.2009 in
Bruneck, wird der alleinigen Obsorge der Mutter anvertraut,
die jegliche Entscheidung im Interesse des Sohnes ohne
Zustimmung des Vaters treffen kann und nur verpflichtet ist,
den Vater über die getroffenen Entscheidungen zu informieren;
2 - die Kindesmutter wird ermächtigt, den Reisepass und andere Dokumente, die zur Ausreise des Sohnes notwendig sind, ohne Zustimmung des Vaters zu beantragen, sowie sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw. gesundheitlicher und sämtliche Kontakte zum Kindergarten, den CP_3
Schulen, den öffentlichen Körperschaften und Vereinen, ohne
Zustimmung des Kindesvaters zu treffen;
3 - der Sohn ON bleibt ausschließlich bei der Mutter
untergebracht; und Controparte_9 [...]
– unter Berücksichtigung des Alters von EO – direkt Per_16
nach vorheriger Absprache zwischen und Sohn CP_6
erfolgen;
4 - ist verpflichtet, als Controparte_10
monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn , ab Februar Per_16
2025 den Betrag von € 350,00 zu bezahlen, wobei der
Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats
zu zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index
der Autonomen Provinz Bozen unterliegt, mit erster
Aufwertung in Februar 2026 und weiterer Aufwertung im
Februar eines jeden Jahres;
eventuelle Rückstände, die sich aus der Differenz zwischen dem Betrag von € 280,00 und dem von € 350,00 ergeben sollten – wenn nicht sofort bezahlt - sind in Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung zu zahlen;
5 - die außerordentlichen Spesen für den Sohn werden zu gleichen Teilen von beiden Eltern getragen, wobei wenn nötig,
das „Einvernehmensprotokoll im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen vom
26.11.2024 angewendet wird;
6 - sämtliche öffentliche Beiträge für den Sohn ON, und dabei insbesondere auch das einheitliche Familiengeld
(„assegno unico“), stehen zur Gänze (100%) der Kindesmutter
zu;
verurteilt
RK ER zur Tragung der Prozesskosten, die für
Spesen in € 15,38 und für Honorare in € 2.538,50 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
. Controparte_11
So befunden in , am 24.7.2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
[...]
Parte_1
Das Landesgericht , zusammengesetzt wie folgt: Pt_1
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Persona_3 Per_4
Dr. - Persona_5 Per_6
unter Allg. Reg. Nr. 433/2025
[...] Parte_2
folgendes
URTEIL
zwischen den Parteien:
, vertreten und verteidigt, laut Persona_7
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, durch RA
, Zustellungsbevollmächtigte; Persona_8
- antragstellende Partei -
und
, säumig; Parte_3
- Antraggegner -
mit dem Beitritt des STAATSANWALTES AM LANDESGERICHT BOZEN.
In der Streitsache: Antrag auf von CP_1 CP_2
Unterbringung und Unterhalt minderjähriger Kinder nach
Artt. 337-bis ff ZGB;
zu folgenden
SCHLUSSANTRÄGEN:
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers:
„Möge das Landesgericht Bozen, bei Abweisung aller
anders lautenden Anträge:
- den minderjährigen Sohn ON, geboren am 14.04.2009 in
Bruneck, der alleinigen und verstärkten Obsorge der Kindesmutter
anvertrauen (affidamento superesclusivo);
- in dazu untergeordneter Weise: den Sohn der alleinigen Obsorge
der Mutter anvertrauen, die jegliche Entscheidung im Interesse des
Sohnes ohne Zustimmung des Vaters treffen kann und nur
verpflichtet ist, den Vater über die getroffen Entscheidung zu
informieren; und dabei auf jeden Fall verfügen, dass die
Kindesmutter den Reisepass und andere Dokumente, die zur
Ausreise ermächtigen, ohne Zustimmung des Vaters beantragen
kann, sowie sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw.
und sämtliche zum Kindergarten, Controparte_3 CP_4
den Schulen, den öffentlichen Körperschaften und Vereinen ausschließlich der Mutter, d.h. ohne Zustimmung des Kindesvaters,
treffen kann;
- verfügen, dass der Sohn ON ausschließlich bei der Mutter
untergebracht bleibt;
- Herrn ER RK dazu verpflichten, als monatlichen
Unterhaltsbeitrag für den Sohn ON den Betrag von € 400,00 zu
bezahlen, wobei der Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines
jeden Monats zu zahlen ist und der automatischen jährlichen
Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut
ASTAT-Index der Autonomen Provinz Bozen unterliegt, mit erster
Aufwertung zum 1. März 2026 und weiterer Aufwertung zum 1.
März eines jeden Per_9
- Herrn ER RK dazu verpflichten, 2/3 der für den Sohn
ON anfallenden außerordentlichen Kosten zu übernehmen,
wohingegen Frau ER den restlichen Anteil Per_7
übernimmt;
- festlegen, dass sämtliche öffentliche Beiträge für den Sohn ON,
und dabei insbesondere auch das einheitliche Familiengeld („assegno
unico“), zur Gänze (100%) der Kindesmutter zustehen;
- ermächtigen, die Ausstellung und die Persona_10
Verlängerung von Reisepass und anderer Dokumente, die zur
Ausreise ermächtigen, für den Sohn ON ohne die Zustimmung des Kindesvaters zu beantragen;
- sämtliche Prozess- und Anwaltskosten zu Lasten des
Antragsgegners„;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die
Anvertrauung des Minderjährigen an beide Elternteile, mit
vorwiegender Unterbrungung bei der Mutter;
das Besuchsrecht des
Vaters ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse des Sohnes
festzulegen; bezüglich der monatlichen Unterhaltszahlung überlässt
die Staatsanwältin die Entscheidung dem Richter“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Über die Anvertrauung des Sohnes
Die Antragstellerin führt aus, dass die Beziehung
zwischen den Kindeseltern im Jahre 2011 definitiv gescheitert sei, wobei bei Beendigung der Beziehung Herr Parte_3
aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung
[...]
ausgezogen ist und mit dem Sohn in Persona_10
der Wohnung verblieben ist.
Die Antragstellerin führt weiters aus, dass die Parteien
noch im Jahr 2011 in mündlicher Form sowohl das als auch die Unterhaltszahlung vereinbart Persona_11
haben; dass in auf das des Kindesvaters Per_12 Persona_11 wurde dass der Kindesvater den Sohn jedes 2. Per_13
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nimmt;
dass während der gemeinsame Sohn ON zunächst
regelmäßig Zeit bei seinem Vater verbrachte, habe sich die
Situation geändert, als Herr ER RK im August
2024 eine neue Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin
einging, die eine sehr dominante Rolle einzunehmen scheint,
sich in die Vater-Sohn-Beziehung einmischt und sogar direkt
Kontakt mit Frau ER EL aufgenommen hat, um
über die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Sohn zu diskutieren;
dass seit Herr ER RK die
Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin
eingegangen ist, lehnt der Sohn ON den persönlichen
Kontakt zum Vater völlig ab, sodass die Besuche beim
Kindesvater so gut wie gar nicht mehr stattfinden und die
Vater-Sohn Kontakte auf sporadische Telefongespräche
beschränkt sind.
In Anwendung von Art. 473 bis.4., Abs. 2 ZPO wurde er
Sohn ON nicht angehört. Diesbezüglich wurde eine schriftliche Erklärung des Sohnes vom 13.5.2025 hinterlegt, die wie folgt lautet: „ich, erkläre hiermit, dass meine Persona_14
Mutter den Inhalt des Verfahrens … erklärt hat und mich gefragt hat, ob ich zur Verhandlung am 15.5.2025 mitkommen kann. Ich
habe aber abgelehnt und möchte nicht vom Richter angehört werden.
Dies weil die Situation schon klar ist und das Verhalten meines
Vaters und dessen neuen Partnerin für mich unerträglich ist. Er
interessiert sich nicht mehr für mich, mein Leben und meine Sorgen.
Selbst bei meinem war er abwesend und auch sonst Per_15
haben wir unsere Kommunikation eingestellt. Ich werde ihn
kontaktieren, sobald er sich wieder für mich und mein Leben
interessiert“.
Auch aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten
lässt sich sein völliges Desinteresse an seinen Sohn ableiten.
Bei der Verhandlung vom 15.5.2025 erklärte die
, dass “… sich in den letzten Wochen die Vater Controparte_5
Sohn Beziehung verschlechtert hat. Aufgund des Verhaltens der
neuen Partnerin besteht kein Kontakt mehr zwischen Vater und
Sohn. Der Kindesvater hat zudem die Zahlung des
Unterhaltsbeitrages eingestellt” und dass „… Vater und Sohn sich
zum letzten Mal im Màrz dieses Jahres gesehen haben, wobei ON
aber nur in einer Bar mit dem Vater etwas getrunken hat und dann
zu Hause mit dem Computer mit dem Vater gespielt hat“. Aufgrund dieser Prämissen ist die alleinige
Anvertrauung des Sohnes EO an die Mutter (affidamento esclusivo) vom Senat als angemessen erachtet.
Die Antragstellerin wird jegliche Entscheidung im
Interesse des Sohnes ohne Zustimmung des Vaters treffen können und ist verpflichtet, den Vater über die getroffenen
Entscheidungen zu informieren.
Sie wird auf jeden Fall den Reisepass und andere
Dokumente für den Sohn, die zur Ausreise ermächtigen, ohne
Zustimmung des Vaters beantragen können, sowie sämtliche
Entscheidungen sanitärer bzw. gesundheitlicher Natur und sämtliche Kontakte zur Schule, den öffentlichen
Körperschaften und Vereinen ohne Zustimmung des
Kindesvaters, treffen können.
Es folgt, dass der Sohn bei der Mutter untergebracht wird.
Etwaige und – Controparte_6 Per_16
unter Berücksichtigung des Alters – direkt nach CP_7
vorheriger Absprache zwischen Vater und Sohn erfolgen.
II. Über den Unterhaltsbeitrag
Laut Rekurs und aufgrund der hinterlegten Unterlagen,
verfügt die Antragstellerin monatlich über zirka € 1.800- 1.900,00 an Einkommen, zuzüglich zirka € 220,00 an
öffentliche Beiträge und € 280,00 an Unterhaltsbeitrag für den
Sohn seitens des Beklagten.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung, in der sie mit ON wohnt. Die Zahlung von Darlehensraten
wurde nicht ausgeführt.
Es ist unbekannt, wieviel der Beklagte verdient, bzw.
über welche monatliche Summe er verfügen kann.
Abgesehen von der Höhe des Einkommens, muss man die potenzielle Einkommensfähigkeit und Arbeitfähigkeit
eines Arbeitgebers im Alter des Beklagten berücksichtigen, die mindestens gleich wie diejenige der Gegenpartei geschätzt
werden; es kann daher angenommen werden, dass der
Beklagte in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten,
der im Verhältnis zu diesem Einkommen steht.
Der Senat hält einen Unterhaltsbeitrag von monatlich €
350,00 pro Kind als angemessen, so wie schon vom
Untersuchungsrichter laut Verfügung vom 15.5.2025
festgesetzt und dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche mit der Erziehung, Betreuung und Ausbildung des
Sohnes ON zusammenhängende Aufgaben ausschließlich
von ausgeführt werden, weshalb Persona_10 sämtliche damit zusammenhängenden Belastungen und die gesamte Verantwortung auf Frau ER EL lasten und, dass seit August 2024 ausschließlich bei der Mutter Per_16
lebt und so gut wie keine Zeit mehr im Haushalt des Vaters
verbringt.
Die Zahlung ist ab Einreichung des Antrages (Februar
2025) geschuldet. Eventuelle Rückstände, die sich aus der
Differenz zwischen dem Betrag von € 280,00 und dem von €
350,00 ergeben sollten – wenn nicht sofort bezahlt - sind in
Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung zu zahlen
Die außerordentlichen Spesen für den Sohn – die laut
Elternplan nicht besonders hoch sein sollten – sind zu gleichen
Teilen von beiden Eltern zu tragen, wobei wenn nötig, das
„Einvernehmensprotokoll im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen vom
26.11.2024 angewendet wird.
Da der Sohn bei der Mutter untergebracht ist, werden alle öffentliche Beiträge die für ON ausbezahlt werden, zu
Gunsten der Antragstellerin ausbezahlt.
Der Ausgang der Streitsache gerechtfertigt die
Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten die, bei Fehlen der Kostennote, von Amtswegen liquidiert werden.
Parte_4
befindet das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artt. 337-bis ff und 737 ff
ZPO;
wie folgt:
1 - der minderjährige Sohn ON, geboren am 14.04.2009 in
Bruneck, wird der alleinigen Obsorge der Mutter anvertraut,
die jegliche Entscheidung im Interesse des Sohnes ohne
Zustimmung des Vaters treffen kann und nur verpflichtet ist,
den Vater über die getroffenen Entscheidungen zu informieren;
2 - die Kindesmutter wird ermächtigt, den Reisepass und andere Dokumente, die zur Ausreise des Sohnes notwendig sind, ohne Zustimmung des Vaters zu beantragen, sowie sämtliche Entscheidungen sanitärer bzw. gesundheitlicher und sämtliche Kontakte zum Kindergarten, den CP_3
Schulen, den öffentlichen Körperschaften und Vereinen, ohne
Zustimmung des Kindesvaters zu treffen;
3 - der Sohn ON bleibt ausschließlich bei der Mutter
untergebracht; und Controparte_9 [...]
– unter Berücksichtigung des Alters von EO – direkt Per_16
nach vorheriger Absprache zwischen und Sohn CP_6
erfolgen;
4 - ist verpflichtet, als Controparte_10
monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn , ab Februar Per_16
2025 den Betrag von € 350,00 zu bezahlen, wobei der
Unterhaltsbeitrag innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats
zu zahlen ist und der automatischen jährlichen Anpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index
der Autonomen Provinz Bozen unterliegt, mit erster
Aufwertung in Februar 2026 und weiterer Aufwertung im
Februar eines jeden Jahres;
eventuelle Rückstände, die sich aus der Differenz zwischen dem Betrag von € 280,00 und dem von € 350,00 ergeben sollten – wenn nicht sofort bezahlt - sind in Raten von je € 50,00 bis zur Auszahlung zu zahlen;
5 - die außerordentlichen Spesen für den Sohn werden zu gleichen Teilen von beiden Eltern getragen, wobei wenn nötig,
das „Einvernehmensprotokoll im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen vom
26.11.2024 angewendet wird;
6 - sämtliche öffentliche Beiträge für den Sohn ON, und dabei insbesondere auch das einheitliche Familiengeld
(„assegno unico“), stehen zur Gänze (100%) der Kindesmutter
zu;
verurteilt
RK ER zur Tragung der Prozesskosten, die für
Spesen in € 15,38 und für Honorare in € 2.538,50 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
. Controparte_11
So befunden in , am 24.7.2025 Pt_1
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo