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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 825 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 825 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3710/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Parte_4 hat folgendes
[...]
, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter CP_4 allg. Reg. Nr. 3710/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 49 und 473 bis
51 ZPO von den Parteien
, geboren in (BZ) am 02/02/1992, Parte_5 CP_1 und
, geboren in (BZ) am 30/03/1987 Parte_6 CP_1 beide vertreten und verteidigt durch und Persona_1 Persona_2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die Verhandlungsniederschrift vom CP_5
19.11.2025;
Seite 1 von 7 erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis 49 erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge (ergänzt in der Verhandlung vom 19.11.2025) befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis 49 und 473 bis 51 ZPO sowie 158 und 337 ter.
ZGB;
Controparte_6 hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt
FÜR : Controparte_7
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung und auf das Protokoll der
Verhandlung vom 19/11/2025 (Verhandlung vor dem delegierten Richter) bestätigt und ergänzt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen.
Nachfolgend werden die Bedingungen im Wortlaut wiedergegeben, da eine
Immobilienübertragung vorgesehen wurde:
„I. Bedingungen
1) RA KE und Herr BE IK werden zukünftig getrennt und unter Pt_5 gegenseitigem Respekt leben.
2) Es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet, da hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind bzw. beide Ehegatten verzichten ausdrücklich darauf.
II. Eigentumsübertragung:
Seite 2 von 7 1) Die Parteien und BE IK vereinbaren, dass im Zuge der Ehetrennung Parte_5 und der Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte bezüglich der Ehegemeinschaft, Herr
BE seine Eigentumsquote von 1/2 der Bp 1257, mA. 70 + 137, E.Zl. 843/II in KG Pt_6
642 Karneid Bezirk Bozen an RA KE NI überträgt.
Somit überträgt BE IK an welcher annimmt, das volle Parte_5
Eigentumsrecht der ungeteilten Quote von 1/2 der Familienwohnung in Karneid (BZ), welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: Bp 1257, mA.70 + 137, E.Zl. 843/II in KG 642
Karneid Bezirk Bozen, mit allen dazugehörigen Gemeinschaftsteilen und zusammenhängenden Rechten, und auf jeden Fall wie im Grundbuch aufscheinend und eingetragen (Dok.7), insbesondere auch der verbundenen Eigentumsrechte wie folgt grundbücherlich eingetragen: ungeteilte Quote zu 1/6) von Bp. 1257 mit der Bp. 67/3 und ungeteilte Quote zu 1/3 von der Bp. 1257 mit der Bp. 67/6, KG Karneid. Hinsichtlich der hier genannten gemeinschaftlichen Rechte sowie der zum gegenständlichen Objekt gehörenden gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes bestätigen die Parteien, dass diesen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt.
2) Das Wohnhaus ist im zuständigen Gebäudekataster Gemeinde Karneid (Kode B799) -Dok.
8 - wie folgt eingetragen:
a. KG 642, Kode B799, Bp. 1257, Baueinheit 70, Blatt 4, m.A. 70, Kategorie A/2, Klasse 2,
Bestand 4,5 Räume, Fläche 89 qm, Ertrag Euro 546,15; - Katasterwert (GIS): Euro
91.753,20 – Römerweg Nr. 13; Stockwerke 2-4; Gebäude 9; : Controparte_8
Gemeingüter KG 642 Parzelle: 67/6 KG 642 Parzelle: 67/3
b. KG 642, Kode B799, Bp. 1257, Baueinheit 137, Blatt 4, m.A. 137, Kategorie C/6, Klasse
1, Bestand 12qm, Fläche 12 qm, Ertrag Euro 46,48; - Katasterwert (GIS): Euro 7.808,64 –
Römerweg Nr. 9; Stockwerke 1; zusätzliche Daten: Gemeingüter KG 642 Parzelle: 67/6
KG 642 Parzelle: 67/3
3) Die Liegenschaft, welche Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet, erscheint grafisch dargestellt auf dem diesbezüglichen Lageplan, welcher beim zuständigen Katasteramt am 19.12.1996 unter der Protokollnummer D00037.001.1996 (BE 70) und unter der
Protokollnummer D00037.001.1996 (BE 137) hinterlegt und bestätigt wurde und worauf ausdrücklich Bezug genommen wird (Dok.11, Dok.12).
4) Die Parteien und und für die Wirkung des Parte_5 Controparte_9
Art. 29 G. 52/1955, Art. 19 des GD 78/2010 und G. 122/2010, dass die obengenannten gemäß beigelegtem und die diesbezüglichen, ebenso Persona_3 Persona_4
Seite 3 von 7 beigelegten, Lagepläne dem aktuellen Stand der gegenständlichen Liegenschaft entsprechen, nach erfolgter Einsichtnahme und Zustimmung Seiten der Antragsteller, sowie die Richtigkeit der Daten der Rechtssubjekte mit den Daten im Liegenschaftsregister.
5) Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek und Entbinden der diesbezüglichen Haft.
6) In Beachtung der geltenden urbanistischen Bestimmungen erklären die Parteien, im Sinne der
Bestimmung des Artikels 40, Abs. 2, des Gesetzes vom 28. Februar 1985 Nr. 47 und nachfolgende Abänderungen und Vervollständigungen, laut D.P.R. vom 28. Dezember 2000
Nr. 445, nach erfolgter Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen, dass der hier veräußerte Gebäudeteil sowie das Gebäude, zu dem er gehört, gemäß der vom
Gemeindeamt Karneid erteilten Baugenehmigung Nr. 93/88 vom 22.10.1993 sowie der
Änderungsbewilligung vom 11.12.1996 errichtet wurden. Es wurden nachträglich keine widerrechtlichen baulichen Maßnahmen vorgenommen, und es wurden keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 47/1985 verhängt. Die
Benutzungsbewilligung wurde am 10.01.1997 erteilt.
7) Die besagte Immobilie wurde mit Kaufvertrag vom 30.03.2018 von RA KE NI und Herr je zur Hälfte von der Verkaufspartei , Parte_6 Persona_5
Unterschriftsbeglaubigung durch OT Dr. mit Sitz in und unter Persona_6 CP_1
Anwendung der Steuerbegünstigungen zum Erwerb einer Erstwohnung (Dok.13).
8) Ebenso erklären die Parteien, dass jede hier übertragene freistehende Fläche Zubehör eines im
Gebäudekataster eingetragenen Gebäudes ist und eine Fläche von 5.000 Quadratmeter nicht überschreitet.
9) Die Parteien erklären, dass gemäß GvD 192/2005 abgeändert durch GvD 311/2006, des
Beschlusses der LR der Provinz Bozen Nr.1969/2009, und Nr. 362/2013 und GvD 23/2013 und Ges. 90/2013, das zu übertragenden Gebäude der Energieklasse „F“ angehört, gemäß beiliegender Bescheinigung vom 23.12.2016 vom Techniker De Mayda Paolo welche übergeben wird. (Dok.14).
10) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass mit vorliegender Urkunde das Eigentumsrecht nicht mittels eines Kaufvertrages übertragen wird, sondern lediglich im Rahmen des
Ehetrennungsverfahrens zur Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den
Ehegatten. Weiters erklären die Parteien, dass sie sich keines Immobilienmaklers für den
Abschluss der gegenständlichen Übertragung bedient haben.
Seite 4 von 7 11) Das volle und die Nutzung der Liegenschaft, welche Gegenstand dieser Per_7
Vereinbarung ist, und die Übertragung des Hälfteanteiles der Immobilie von an Parte_6 vorsieht, wird an mit Datum des Urteiles des Parte_5 Parte_5
Landesgerichts zur Genehmigung bzw. Homologierung vorliegender Trennungsbedingungen
„ad corpus“ und im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten, so wie es im
Grundbuch eingetragen ist, übertragen, wie auch die Last zur Bezahlung der Steuern und
Abgaben.
Somit gehen die mit dem hiermit übertragenen Objekt zusammenhängenden Nutzen und
Lasten des Wohnhauses welches grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: Bp 1257, mA.70 +
137, E.Zl. 843/II in KG 642 Karneid Bezirk Bozen, mit demselben Datum des gerichtlichen
Urteiles gänzlich auf über. Parte_5
Die Parteien erklären, dass die gegenständige Immobilie frei von Lasten und Pflichten, gemäß aktuellen Grundbuchsstand ist, ausgenommen der im Grundbuch angemerkten Lasten. RA
NI erklärt von den grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten und Parte_5
Anmerkungen Kenntnis zu haben und diese zu übernehmen und zu respektieren.
12) Die Parteien erklären ausführlich in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sich bei der zuständigen Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der Gebäudeübertragung und bei der zuständigen Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer eigenständig informieren zu müssen.
13) Herr erklärt, dass gegenüber der Hausverwaltung seinerseits keine offenen Parte_6
Forderungen hinsichtlich ordentlicher Beiträge oder außerordentlicher Kosten bestehen und dass keine anhängigen Streitigkeiten in Bezug auf Eigentumswohnungsangelegenheiten vorliegen. Alle bis zum Datum des Urteiles des Landesgerichtes von der Hausverwaltung veranlassten ordentlichen Kosten sowie etwaige außerordentliche Ausgaben, die auf
Beschlüssen der Eigentümerversammlung bis zu diesem Datum beruhen, gehen anteilsmäßig zu seinen Lasten.
Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 63 der Durchführungsbestimmungen zum
Zivilgesetzbuch erklärt der Veräußerer über die Pflicht informiert worden zu sein, die vorliegende Vereinbarung schriftlich und in der gesetzlich vorgesehenen Form dem Verwalter mitzuteilen.
Seite 5 von 7 14) Die Parteien bestätigen, dass das bei der Raiffeisenkasse Ritten Genossenschaft aufgenommene Darlehen bereits vollständig getilgt wurde und die diesbezügliche Hypothek demnächst gelöscht wird (Dok.10).
15) Herr verpflichtet sich, die gegenständliche Immobilie zu verlassen und seine Parte_6 persönlichen Gestände umgehend bzw. innerhalb von drei Tagen ab der Hinterlegung des vorliegenden Antrages am Landesgericht Bozen, aus der Immobilie zu entfernen.
16) Die Parteien beauftragen Ra. Dr. mit Kanzlei in Bozen (BZ), Perathonerstr. Persona_1
31 mit der Einreichung des folgenden Grundbuchantrags, sowie mit der Vornahme der
Katasterumschreibung, dies samt allen vom Gesetz vorgesehenen und notwendigen
Befugnissen.
17) Für die grundbücherliche Durchführung und für die Zustellung des Grundbuchdekrets, auch in einer einzigen Ausfertigung, erwählen die Parteien ihr Domizil in der Kanzlei der unterfertigten Ra.in Dr. in 39100 Bozen (BZ), Dr.-Julius-Perathonerstraße 31 Persona_1
(Pec: . Email_1
18) Zudem verpflichtet sich RA im Zuge der Ehetrennung zwecks Parte_5 definitiver Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten, an Herrn
BE IK den Betrag von Euro 50.350,00 (fünfzigtausenddreihundertundfünfzig/00 Euro) zu bezahlen. Herr hat bereits den Betrag von Euro 6.000,00 (sechstausend/00 Parte_6
Euro) mittels vier verschiedener Überweisungen (Dok.15) erhalten. Herr bestätigt und Pt_6 erklärt dies Per_8
Der Restbetrag von Euro 44.350,00 (vierundvierzigtausenddreihundertundfünfzig/00) wird innerhalb von 3 (drei) Tagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Antrages bzw. ab
Hinterlegung des Aktes am Landegericht Bozen, mittels Banküberweisung auf das Bankkonto von Herrn BE IK bezahlt.
19) Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987, sowie der Urteile Nr. 154/1999, 202/2003 des Verfassungsgerichtshofes, erklären die Parteien ausdrücklich, dass gegenständige
Übertragung der Liegenschaft bzw. der dinglichen Rechte bezüglich der oben genannten
Liegenschaft von BE IK an und der vertraglichen Verpflichtungen Parte_5 und Vereinbarungen, zum Zwecke der Trennung der Ehegemeinschaft und aller damit verbundenen Angelegenheiten dient und aus diesem Grunde unabdingbar ist und daher von der Bezahlung der Markensteuer, der Registergebühr und jeder anderen Steuer befreit ist, sowohl für die gegenständliche Eigentumsübertragung als auch für die Grundbuchs- und
Katasterumschreibungen.
Seite 6 von 7 20) Die Parteien erklären, zusätzlich zu dem bereits im Rekurs festgelegten Schlussanträge, die
Sicherheit der Anlagen im Sinne der M.D. Nr. 37/2008 (Verhandlung vom 19.11.2025);
21) Die Parteien erklären und bestätigen, die jeweiligen Rechtsanwälte von jeglicher
Verantwortung bezüglich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen zum urbanistischen und faktischen Bestand der Immobilie zu befreien.
22) Die Kosten für gegenständliche Verfahren werden von den Parteien je zu Hälfte getragen“.
Die Anlagen Nr. 11, 12 (Mappenauszug Grundrisse) und 14 (Energiezertifizierung) sind
Bestandteil dieses Urteils.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3710/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Parte_4 hat folgendes
[...]
, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter CP_4 allg. Reg. Nr. 3710/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 49 und 473 bis
51 ZPO von den Parteien
, geboren in (BZ) am 02/02/1992, Parte_5 CP_1 und
, geboren in (BZ) am 30/03/1987 Parte_6 CP_1 beide vertreten und verteidigt durch und Persona_1 Persona_2
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die Verhandlungsniederschrift vom CP_5
19.11.2025;
Seite 1 von 7 erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis 49 erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge (ergänzt in der Verhandlung vom 19.11.2025) befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis 49 und 473 bis 51 ZPO sowie 158 und 337 ter.
ZGB;
Controparte_6 hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt
FÜR : Controparte_7
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung und auf das Protokoll der
Verhandlung vom 19/11/2025 (Verhandlung vor dem delegierten Richter) bestätigt und ergänzt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen.
Nachfolgend werden die Bedingungen im Wortlaut wiedergegeben, da eine
Immobilienübertragung vorgesehen wurde:
„I. Bedingungen
1) RA KE und Herr BE IK werden zukünftig getrennt und unter Pt_5 gegenseitigem Respekt leben.
2) Es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet, da hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind bzw. beide Ehegatten verzichten ausdrücklich darauf.
II. Eigentumsübertragung:
Seite 2 von 7 1) Die Parteien und BE IK vereinbaren, dass im Zuge der Ehetrennung Parte_5 und der Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte bezüglich der Ehegemeinschaft, Herr
BE seine Eigentumsquote von 1/2 der Bp 1257, mA. 70 + 137, E.Zl. 843/II in KG Pt_6
642 Karneid Bezirk Bozen an RA KE NI überträgt.
Somit überträgt BE IK an welcher annimmt, das volle Parte_5
Eigentumsrecht der ungeteilten Quote von 1/2 der Familienwohnung in Karneid (BZ), welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: Bp 1257, mA.70 + 137, E.Zl. 843/II in KG 642
Karneid Bezirk Bozen, mit allen dazugehörigen Gemeinschaftsteilen und zusammenhängenden Rechten, und auf jeden Fall wie im Grundbuch aufscheinend und eingetragen (Dok.7), insbesondere auch der verbundenen Eigentumsrechte wie folgt grundbücherlich eingetragen: ungeteilte Quote zu 1/6) von Bp. 1257 mit der Bp. 67/3 und ungeteilte Quote zu 1/3 von der Bp. 1257 mit der Bp. 67/6, KG Karneid. Hinsichtlich der hier genannten gemeinschaftlichen Rechte sowie der zum gegenständlichen Objekt gehörenden gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes bestätigen die Parteien, dass diesen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt.
2) Das Wohnhaus ist im zuständigen Gebäudekataster Gemeinde Karneid (Kode B799) -Dok.
8 - wie folgt eingetragen:
a. KG 642, Kode B799, Bp. 1257, Baueinheit 70, Blatt 4, m.A. 70, Kategorie A/2, Klasse 2,
Bestand 4,5 Räume, Fläche 89 qm, Ertrag Euro 546,15; - Katasterwert (GIS): Euro
91.753,20 – Römerweg Nr. 13; Stockwerke 2-4; Gebäude 9; : Controparte_8
Gemeingüter KG 642 Parzelle: 67/6 KG 642 Parzelle: 67/3
b. KG 642, Kode B799, Bp. 1257, Baueinheit 137, Blatt 4, m.A. 137, Kategorie C/6, Klasse
1, Bestand 12qm, Fläche 12 qm, Ertrag Euro 46,48; - Katasterwert (GIS): Euro 7.808,64 –
Römerweg Nr. 9; Stockwerke 1; zusätzliche Daten: Gemeingüter KG 642 Parzelle: 67/6
KG 642 Parzelle: 67/3
3) Die Liegenschaft, welche Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet, erscheint grafisch dargestellt auf dem diesbezüglichen Lageplan, welcher beim zuständigen Katasteramt am 19.12.1996 unter der Protokollnummer D00037.001.1996 (BE 70) und unter der
Protokollnummer D00037.001.1996 (BE 137) hinterlegt und bestätigt wurde und worauf ausdrücklich Bezug genommen wird (Dok.11, Dok.12).
4) Die Parteien und und für die Wirkung des Parte_5 Controparte_9
Art. 29 G. 52/1955, Art. 19 des GD 78/2010 und G. 122/2010, dass die obengenannten gemäß beigelegtem und die diesbezüglichen, ebenso Persona_3 Persona_4
Seite 3 von 7 beigelegten, Lagepläne dem aktuellen Stand der gegenständlichen Liegenschaft entsprechen, nach erfolgter Einsichtnahme und Zustimmung Seiten der Antragsteller, sowie die Richtigkeit der Daten der Rechtssubjekte mit den Daten im Liegenschaftsregister.
5) Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek und Entbinden der diesbezüglichen Haft.
6) In Beachtung der geltenden urbanistischen Bestimmungen erklären die Parteien, im Sinne der
Bestimmung des Artikels 40, Abs. 2, des Gesetzes vom 28. Februar 1985 Nr. 47 und nachfolgende Abänderungen und Vervollständigungen, laut D.P.R. vom 28. Dezember 2000
Nr. 445, nach erfolgter Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen, dass der hier veräußerte Gebäudeteil sowie das Gebäude, zu dem er gehört, gemäß der vom
Gemeindeamt Karneid erteilten Baugenehmigung Nr. 93/88 vom 22.10.1993 sowie der
Änderungsbewilligung vom 11.12.1996 errichtet wurden. Es wurden nachträglich keine widerrechtlichen baulichen Maßnahmen vorgenommen, und es wurden keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß Artikel 41 des Gesetzes Nr. 47/1985 verhängt. Die
Benutzungsbewilligung wurde am 10.01.1997 erteilt.
7) Die besagte Immobilie wurde mit Kaufvertrag vom 30.03.2018 von RA KE NI und Herr je zur Hälfte von der Verkaufspartei , Parte_6 Persona_5
Unterschriftsbeglaubigung durch OT Dr. mit Sitz in und unter Persona_6 CP_1
Anwendung der Steuerbegünstigungen zum Erwerb einer Erstwohnung (Dok.13).
8) Ebenso erklären die Parteien, dass jede hier übertragene freistehende Fläche Zubehör eines im
Gebäudekataster eingetragenen Gebäudes ist und eine Fläche von 5.000 Quadratmeter nicht überschreitet.
9) Die Parteien erklären, dass gemäß GvD 192/2005 abgeändert durch GvD 311/2006, des
Beschlusses der LR der Provinz Bozen Nr.1969/2009, und Nr. 362/2013 und GvD 23/2013 und Ges. 90/2013, das zu übertragenden Gebäude der Energieklasse „F“ angehört, gemäß beiliegender Bescheinigung vom 23.12.2016 vom Techniker De Mayda Paolo welche übergeben wird. (Dok.14).
10) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass mit vorliegender Urkunde das Eigentumsrecht nicht mittels eines Kaufvertrages übertragen wird, sondern lediglich im Rahmen des
Ehetrennungsverfahrens zur Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den
Ehegatten. Weiters erklären die Parteien, dass sie sich keines Immobilienmaklers für den
Abschluss der gegenständlichen Übertragung bedient haben.
Seite 4 von 7 11) Das volle und die Nutzung der Liegenschaft, welche Gegenstand dieser Per_7
Vereinbarung ist, und die Übertragung des Hälfteanteiles der Immobilie von an Parte_6 vorsieht, wird an mit Datum des Urteiles des Parte_5 Parte_5
Landesgerichts zur Genehmigung bzw. Homologierung vorliegender Trennungsbedingungen
„ad corpus“ und im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten, so wie es im
Grundbuch eingetragen ist, übertragen, wie auch die Last zur Bezahlung der Steuern und
Abgaben.
Somit gehen die mit dem hiermit übertragenen Objekt zusammenhängenden Nutzen und
Lasten des Wohnhauses welches grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: Bp 1257, mA.70 +
137, E.Zl. 843/II in KG 642 Karneid Bezirk Bozen, mit demselben Datum des gerichtlichen
Urteiles gänzlich auf über. Parte_5
Die Parteien erklären, dass die gegenständige Immobilie frei von Lasten und Pflichten, gemäß aktuellen Grundbuchsstand ist, ausgenommen der im Grundbuch angemerkten Lasten. RA
NI erklärt von den grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten und Parte_5
Anmerkungen Kenntnis zu haben und diese zu übernehmen und zu respektieren.
12) Die Parteien erklären ausführlich in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sich bei der zuständigen Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der Gebäudeübertragung und bei der zuständigen Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer eigenständig informieren zu müssen.
13) Herr erklärt, dass gegenüber der Hausverwaltung seinerseits keine offenen Parte_6
Forderungen hinsichtlich ordentlicher Beiträge oder außerordentlicher Kosten bestehen und dass keine anhängigen Streitigkeiten in Bezug auf Eigentumswohnungsangelegenheiten vorliegen. Alle bis zum Datum des Urteiles des Landesgerichtes von der Hausverwaltung veranlassten ordentlichen Kosten sowie etwaige außerordentliche Ausgaben, die auf
Beschlüssen der Eigentümerversammlung bis zu diesem Datum beruhen, gehen anteilsmäßig zu seinen Lasten.
Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 63 der Durchführungsbestimmungen zum
Zivilgesetzbuch erklärt der Veräußerer über die Pflicht informiert worden zu sein, die vorliegende Vereinbarung schriftlich und in der gesetzlich vorgesehenen Form dem Verwalter mitzuteilen.
Seite 5 von 7 14) Die Parteien bestätigen, dass das bei der Raiffeisenkasse Ritten Genossenschaft aufgenommene Darlehen bereits vollständig getilgt wurde und die diesbezügliche Hypothek demnächst gelöscht wird (Dok.10).
15) Herr verpflichtet sich, die gegenständliche Immobilie zu verlassen und seine Parte_6 persönlichen Gestände umgehend bzw. innerhalb von drei Tagen ab der Hinterlegung des vorliegenden Antrages am Landesgericht Bozen, aus der Immobilie zu entfernen.
16) Die Parteien beauftragen Ra. Dr. mit Kanzlei in Bozen (BZ), Perathonerstr. Persona_1
31 mit der Einreichung des folgenden Grundbuchantrags, sowie mit der Vornahme der
Katasterumschreibung, dies samt allen vom Gesetz vorgesehenen und notwendigen
Befugnissen.
17) Für die grundbücherliche Durchführung und für die Zustellung des Grundbuchdekrets, auch in einer einzigen Ausfertigung, erwählen die Parteien ihr Domizil in der Kanzlei der unterfertigten Ra.in Dr. in 39100 Bozen (BZ), Dr.-Julius-Perathonerstraße 31 Persona_1
(Pec: . Email_1
18) Zudem verpflichtet sich RA im Zuge der Ehetrennung zwecks Parte_5 definitiver Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten, an Herrn
BE IK den Betrag von Euro 50.350,00 (fünfzigtausenddreihundertundfünfzig/00 Euro) zu bezahlen. Herr hat bereits den Betrag von Euro 6.000,00 (sechstausend/00 Parte_6
Euro) mittels vier verschiedener Überweisungen (Dok.15) erhalten. Herr bestätigt und Pt_6 erklärt dies Per_8
Der Restbetrag von Euro 44.350,00 (vierundvierzigtausenddreihundertundfünfzig/00) wird innerhalb von 3 (drei) Tagen ab Unterzeichnung des vorliegenden Antrages bzw. ab
Hinterlegung des Aktes am Landegericht Bozen, mittels Banküberweisung auf das Bankkonto von Herrn BE IK bezahlt.
19) Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987, sowie der Urteile Nr. 154/1999, 202/2003 des Verfassungsgerichtshofes, erklären die Parteien ausdrücklich, dass gegenständige
Übertragung der Liegenschaft bzw. der dinglichen Rechte bezüglich der oben genannten
Liegenschaft von BE IK an und der vertraglichen Verpflichtungen Parte_5 und Vereinbarungen, zum Zwecke der Trennung der Ehegemeinschaft und aller damit verbundenen Angelegenheiten dient und aus diesem Grunde unabdingbar ist und daher von der Bezahlung der Markensteuer, der Registergebühr und jeder anderen Steuer befreit ist, sowohl für die gegenständliche Eigentumsübertragung als auch für die Grundbuchs- und
Katasterumschreibungen.
Seite 6 von 7 20) Die Parteien erklären, zusätzlich zu dem bereits im Rekurs festgelegten Schlussanträge, die
Sicherheit der Anlagen im Sinne der M.D. Nr. 37/2008 (Verhandlung vom 19.11.2025);
21) Die Parteien erklären und bestätigen, die jeweiligen Rechtsanwälte von jeglicher
Verantwortung bezüglich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen zum urbanistischen und faktischen Bestand der Immobilie zu befreien.
22) Die Kosten für gegenständliche Verfahren werden von den Parteien je zu Hälfte getragen“.
Die Anlagen Nr. 11, 12 (Mappenauszug Grundrisse) und 14 (Energiezertifizierung) sind
Bestandteil dieses Urteils.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7