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Sentenza 11 febbraio 2025
Sentenza 11 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/02/2025, n. 146 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 146 |
| Data del deposito : | 11 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2917/2024
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
Andrea Pappalardo - Persona_1
-
[...] [...]
- berichterstattender Richter Persona_2
hat folgendes
URTEIL
erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Scheidungsbedingungen,
eingeschrieben unter Nr. 2917/2024 des allg. Reg., eingeleitet von:
Seite 1 von 6 geboren am 17/02/1979 in BRIXEN (BZ), Parte_1
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA DDr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Parte_2
- Antragsteller -;
gegen
, geboren am 09/08/1970 in BRIXEN (BZ), Steuernummer: Parte_3
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2 Per_3
und RA Dr. laut Vollmacht, welche aus
[...] Persona_4
den Akten hervorgeht,
- Antragsgegnerin -;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass das Verfahren strittig begonnen hat, aber schließlich zur Stellung gemeinsamer
Schlussanträge geführt hat;
dass die Parteien in den gemeinsamen Schlussanträgen Abänderung der geltenden
Scheidungsbedingungen vorgebracht haben, zumal seit dem Scheidungsurteil die
Seite 2 von 6 im Verfahren geltend gemachten Neuerungen eingetreten sind, die diese
Abänderungen im Sinne des Art. 473bis.29 ZPO zureichend begründen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass der Art. 473 bis.51, Absätze 5 und 6, ZPO vorsieht, dass das Gericht - im Falle
von einvernehmlich vorgebrachten Abänderungsanträgen - die von den Parteien
getroffenen Abmachungen zur Kenntnis nimmt, sofern diese dem Kindeswohl nicht widersprechen;
dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträgen stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung
verletzen und weil sie auch dem Kindeswohl nicht widersprechen;
dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht.
Controparte_4
spricht das Landesgericht Bozen,
nach Einsichtnahme in Artikel 473bis.29, 473bis. 47 und 473bis.51 ZPO und nach
Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens,
Seite 3 von 6 mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
wie folgt zu Recht:
Die zwischen den oben genenannten Parteien zustande gekommenen
einverständlichen Abänderungen der Scheidungsbedingungen des Urteils des
Landesgerichts Bozen Nr. 1383/2018 vom 20/12/2018 (hinterlegt am
27/12/2018), werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei der
Gerichtsverhandlung vom 03/02/2025 einvernehmlich gestellten
Schlussanträge zur Kenntnis genommen. Besagte Schlussanträge werden hier
wiedergegeben, wobei die von den nachfolgenden Abänderungen unberührten
Bedingungen des Urteils aufrecht bleiben:
„Die Parteien einigen sich, in Abänderungen des geltenden Scheidungsurteils, auf
folgende Regelung:
1) Die Eltern erhalten das Sorgerecht für die beiden jüngeren Töchter gemeinsam.
2) Die volljährige Tochter ER wohnt vorwiegend beim Parte_1
Vater; die beiden jüngeren Töchter Parte_1 Persona_5
werden sich je zur Hälft bei den Eltern aufhalten, wobei es ihnen freigestellt ist, die
Seite 4 von 6 Aufenthaltszeiten selbst zu bestimmen;
den Wohnsitz behalten die beiden jüngeren
Töchter bei der Mutter.
3) RR übernimmt die gesamten ordentlichen und Parte_1
außerordentlichen Ausgaben für die drei Töchter; davon ausgenommen sind nur
die Spesen für Verpflegung und Unterkunft, wenn die Töchter bei RA UB
sind. Die öffentlichen und steuerlichen Absetzbeträge für außerordentliche Spesen,
die RR RS trägt, stehen ihm zu.
4) Die öffentlichen Beiträge für die Töchter kommen jeweils zur Hälfte RRn
RS und UB;
die Steuerfreibeträge werden von Per_6 Per_7
beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
5) RR und RA verzichten auf alle Parte_1 Pt_3
Rückforderungen aus der Vergangenheit jedweder Natur.
6) Die Verfahrensspesen werden zwischen den Parteien kompensiert“
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 10/02//2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
Seite 5 von 6 (digitale Unterschrift)
(digitale Unterschrift)
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