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Sentenza 6 maggio 2025
Sentenza 6 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/05/2025, n. 277 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 277 |
| Data del deposito : | 6 maggio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1004/2025
[...]
VOLKES Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_2
erlässt durch die Richter
Vorsitzende und Pt_3 Pt_4 Parte_5
Parte_6
Parte_7
folgendes
Pt_8
im Verfahren auf Abänderung der Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 997/2019, hinterlegt am 05.11.2019 ausgesprochenen Ehescheidung
eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA VESCOLI Persona_1 CP_2
und
, vertreten und verteidigt durch RA Controparte_3 Persona_2
CP_4
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der in obiger gerichtlicher Verfügung festgelegten Bedingungen vorgebracht haben;
Seite 1 von 3 erachtet, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
erwogen, dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
in Anwendung von Art. 473 bis.51 ZPO
wie folgt zu Recht:
Das Gericht ändert die Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 997/2019, hinterlegt am 05.11.2019 ausgesprochenen Ehescheidung wie folgt ab:
1) das Sorgerecht über die minderjährigen Töchter (15.10.2008) und Persona_3
(01.12.2010) wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Persona_4
2) die Tochter wird ab 01. März 2025 gewohnheitsmäßig beim Vater in Persona_3
Mölten – Schlaneid, Schötzergass 14/G, wohnen und dorthin ihren offiziellen Wohnsitz verlegen, die Tochter verbleibt bei der Mutter in Lana, Griesplatz Nr. 3; Persona_4
3) beiden Eltern wird mit Bezug auf das Kind, welches sich gewohnheitsmäßig beim jeweils anderen Elternteil aufhält, ein weitestgehendes Besuchs- und Umgangsrecht eingeräumt, sodass es ihnen beiden ermöglicht wird, dieses gegen vorherige Anmeldung und mit dem Einverständnis des anderen Elternteils jederzeit bei sich haben. In Ermangelung einer anderweitigen, einvernehmlichen Regelung werden die Mädchen jedenfalls gemeinsam und wie bisher die Wochenenden von Freitagabend um 18:00 Uhr bis Montagfrüh bis zum
, einmal beim Vater und einmal bei der Mutter verbringen. Hinzu kommt ein Persona_5 gemeinsamer Abend unter der Woche, jeden Mittwoch von 16:30 bis zum Tag darauf bei der Mutter und jeden Dienstag von 16:30 bis zum Tag darauf beim Vater. Während der Schulferien kann Herr AR IA auch am Montag ab 16:00 und mit Übernachtung bei sich haben. Die Eltern verständigen sich darauf, dass die Kinder während der Schulferien sich gelegentlich auch bis um 21:00 Uhr bei einem Elternteil aufhalten können, sofern dies aufgrund der Freizeitgestaltung sinnvoll erscheint.
Bezüglich der Fahrten wird der Vater wie bisher die Kinder bei der Mutter abholen.
Die Schulferien (Weihnachts-, und ) verbringen die Töchter Per_6 Per_7 Persona_8 gemeinsam jeweils zur Hälfte bei einem und dann beim anderen Elternteil, wobei die spezifische Regelung jeweils 30 Tage vorher zu vereinbaren ist und ihr Aufenthalt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung alternierend bis jeweils zur Hälfte der Feriendauer reicht.
Seite 2 von 3 Während der Sommerferien verbringen die Mädchen zumindest 2 Wochen gemeinsam mit dem Vater und zwei weitere Wochen ebenfalls gemeinsam mit der Mutter. Auf die genauen Daten werden sich die Eltern bis spätestens innerhalb 30. April eines jeden Jahres einigen. Eine weitere Woche wird beiden Elternteilen zugestanden, jedoch muss dies bis Ende Mai dem jeweils anderen Elternteil mitgeteilt werden;
4) Bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder übernimmt jeder Elternteil ausschließlich Regelunterhalt jenes Kindes, welches sich gewohnheitsmäßig bei ihm aufhält.
Herr übernimmt ferner 2/3 aller außerordentlichen medizinischen und Persona_1 schulischen Spesen, soweit notwendig. Er bezahlt die Nachhilfestunden von IA ausschließlich bis zu einem Maximalbetrag von € 144,00. Darüberhinausgehende aus dem erwähnten CP_6
Grund werden von den Eltern je zur Hälfte bezahlt und Gleiches gilt für alle weiteren außerordentlichen Kosten. Die Eltern vereinbaren zudem, dass sie jedenfalls bis zum Maximalbetrag von insgesamt € 510,00 je Elternteil hälftemäßig die Kosten von jeweils einem Con Kurs pro der Mädchen übernehmen. Bezahlung bzw. Rückerstattung erfolgt Per_9 unter Vorlage der jeweiligen Spesenbelege und Auch dieser Betrag ist Controparte_8 wertgesichert, unterliegt also der Angleichung gemäß ASTAT Daten, gültig für die Autonome Provinz Bozen mit Bezugsmonat September 2019. Darüber hinaus wird Herr AR mit den Mädchen jeweils am Schulbeginn, ausschließlich und persönlich das von der Schule aufgelistete Schulmaterial, inkl. spezieller Bekleidung, selber besorgen bzw. mit den Mädchen kaufen;
5) jeder Elternteil bezieht die öffentlichen Beiträge wie einheitliches Familiengeld etc. für jenes Kind, welches sich gewohnheitsmäßig bei ihm aufhält;
6) die Steuerfreibeträge können die Eltern je hälftemäßig geltend machen;
7) die Verfahrensparteien ermächtigen sich gegenseitig zur Ausstellung und Erneuerung von Personalausweisen und Reisepässen, auch mit Eintragung der Kinder;
8) jede Partei übernimmt die Kosten des eigenen Anwalts und diese selbst verzichten auf die solidarische Haftung nach Art. 13 Berufsordnung.
Soweit durch die voranstehenden Bedingungen nicht anderweitig geregelt, greifen alle übrigen Bedingungen laut Scheidungsurteil Nr. 997/2019 des Landesgerichts Bozen, hinterlegt am 05.11.2019.
So entschieden in Bozen am 16/04/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
Seite 3 von 3
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VOLKES Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_2
erlässt durch die Richter
Vorsitzende und Pt_3 Pt_4 Parte_5
Parte_6
Parte_7
folgendes
Pt_8
im Verfahren auf Abänderung der Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 997/2019, hinterlegt am 05.11.2019 ausgesprochenen Ehescheidung
eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
, vertreten und verteidigt durch RA VESCOLI Persona_1 CP_2
und
, vertreten und verteidigt durch RA Controparte_3 Persona_2
CP_4
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der in obiger gerichtlicher Verfügung festgelegten Bedingungen vorgebracht haben;
Seite 1 von 3 erachtet, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
erwogen, dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
Controparte_5
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
in Anwendung von Art. 473 bis.51 ZPO
wie folgt zu Recht:
Das Gericht ändert die Bedingungen der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 997/2019, hinterlegt am 05.11.2019 ausgesprochenen Ehescheidung wie folgt ab:
1) das Sorgerecht über die minderjährigen Töchter (15.10.2008) und Persona_3
(01.12.2010) wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Persona_4
2) die Tochter wird ab 01. März 2025 gewohnheitsmäßig beim Vater in Persona_3
Mölten – Schlaneid, Schötzergass 14/G, wohnen und dorthin ihren offiziellen Wohnsitz verlegen, die Tochter verbleibt bei der Mutter in Lana, Griesplatz Nr. 3; Persona_4
3) beiden Eltern wird mit Bezug auf das Kind, welches sich gewohnheitsmäßig beim jeweils anderen Elternteil aufhält, ein weitestgehendes Besuchs- und Umgangsrecht eingeräumt, sodass es ihnen beiden ermöglicht wird, dieses gegen vorherige Anmeldung und mit dem Einverständnis des anderen Elternteils jederzeit bei sich haben. In Ermangelung einer anderweitigen, einvernehmlichen Regelung werden die Mädchen jedenfalls gemeinsam und wie bisher die Wochenenden von Freitagabend um 18:00 Uhr bis Montagfrüh bis zum
, einmal beim Vater und einmal bei der Mutter verbringen. Hinzu kommt ein Persona_5 gemeinsamer Abend unter der Woche, jeden Mittwoch von 16:30 bis zum Tag darauf bei der Mutter und jeden Dienstag von 16:30 bis zum Tag darauf beim Vater. Während der Schulferien kann Herr AR IA auch am Montag ab 16:00 und mit Übernachtung bei sich haben. Die Eltern verständigen sich darauf, dass die Kinder während der Schulferien sich gelegentlich auch bis um 21:00 Uhr bei einem Elternteil aufhalten können, sofern dies aufgrund der Freizeitgestaltung sinnvoll erscheint.
Bezüglich der Fahrten wird der Vater wie bisher die Kinder bei der Mutter abholen.
Die Schulferien (Weihnachts-, und ) verbringen die Töchter Per_6 Per_7 Persona_8 gemeinsam jeweils zur Hälfte bei einem und dann beim anderen Elternteil, wobei die spezifische Regelung jeweils 30 Tage vorher zu vereinbaren ist und ihr Aufenthalt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung alternierend bis jeweils zur Hälfte der Feriendauer reicht.
Seite 2 von 3 Während der Sommerferien verbringen die Mädchen zumindest 2 Wochen gemeinsam mit dem Vater und zwei weitere Wochen ebenfalls gemeinsam mit der Mutter. Auf die genauen Daten werden sich die Eltern bis spätestens innerhalb 30. April eines jeden Jahres einigen. Eine weitere Woche wird beiden Elternteilen zugestanden, jedoch muss dies bis Ende Mai dem jeweils anderen Elternteil mitgeteilt werden;
4) Bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder übernimmt jeder Elternteil ausschließlich Regelunterhalt jenes Kindes, welches sich gewohnheitsmäßig bei ihm aufhält.
Herr übernimmt ferner 2/3 aller außerordentlichen medizinischen und Persona_1 schulischen Spesen, soweit notwendig. Er bezahlt die Nachhilfestunden von IA ausschließlich bis zu einem Maximalbetrag von € 144,00. Darüberhinausgehende aus dem erwähnten CP_6
Grund werden von den Eltern je zur Hälfte bezahlt und Gleiches gilt für alle weiteren außerordentlichen Kosten. Die Eltern vereinbaren zudem, dass sie jedenfalls bis zum Maximalbetrag von insgesamt € 510,00 je Elternteil hälftemäßig die Kosten von jeweils einem Con Kurs pro der Mädchen übernehmen. Bezahlung bzw. Rückerstattung erfolgt Per_9 unter Vorlage der jeweiligen Spesenbelege und Auch dieser Betrag ist Controparte_8 wertgesichert, unterliegt also der Angleichung gemäß ASTAT Daten, gültig für die Autonome Provinz Bozen mit Bezugsmonat September 2019. Darüber hinaus wird Herr AR mit den Mädchen jeweils am Schulbeginn, ausschließlich und persönlich das von der Schule aufgelistete Schulmaterial, inkl. spezieller Bekleidung, selber besorgen bzw. mit den Mädchen kaufen;
5) jeder Elternteil bezieht die öffentlichen Beiträge wie einheitliches Familiengeld etc. für jenes Kind, welches sich gewohnheitsmäßig bei ihm aufhält;
6) die Steuerfreibeträge können die Eltern je hälftemäßig geltend machen;
7) die Verfahrensparteien ermächtigen sich gegenseitig zur Ausstellung und Erneuerung von Personalausweisen und Reisepässen, auch mit Eintragung der Kinder;
8) jede Partei übernimmt die Kosten des eigenen Anwalts und diese selbst verzichten auf die solidarische Haftung nach Art. 13 Berufsordnung.
Soweit durch die voranstehenden Bedingungen nicht anderweitig geregelt, greifen alle übrigen Bedingungen laut Scheidungsurteil Nr. 997/2019 des Landesgerichts Bozen, hinterlegt am 05.11.2019.
So entschieden in Bozen am 16/04/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
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