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Sentenza 7 febbraio 2025
Sentenza 7 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 07/02/2025, n. 136 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 136 |
| Data del deposito : | 7 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1115/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Vorsitzender Parte_1
Morris Recla -
[...]
- berichterstattender Parte_2 Pt_2
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1115/2024, eingeleitet von
RA , geboren am 31/08/1971 in Mals i.V. (BZ), Steuernummer: Per_1
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , C.F._1 Persona_2
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragstellerin -;
gegen
, geboren am 14/12/1969 in Meran (BZ), Steuernummer: Persona_3
Seite 1 von 24 , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._2 Persona_4
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
STREITGEGENSTAND
Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt von
minderjährigen bzw. noch nicht wirtschaftlich unabhängigen Kindern (Art. 337 bis
ff. ZGB).
SCHLUSSANTRÄGE
der Antragstellerin:
„Möge der mit gegenständlichem Verfahren beauftragte Richter am Landesgericht
Bozen ein Urteil folgenden Inhaltes aussprechen:
1. Die Obsorge für den minderjährigen Sohn CH DR, geb. am 07.12.2010 in
Bozen (BZ) wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Der Sohn wird seinen
meldeamtlichen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.
Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft das bei welchem sich das Kind Per_5
Seite 2 von 24 gerade aufhält. Weitreichende Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam
getroffen.
2. Der volljährige aber wirtschaftlich nicht selbstständige geb.am Controparte_4
27.11.2005 in Meran (BZ) wird seinen meldeamtlichen Wohnsitz und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.
3. Die Familienwohnung in in der DR-Hofer-Str. 1, mat. Ant. 1 der Bp. 505 CP_5
in E.Zl. 3483/II K.G. Lana wird gemäß Art. 337-sexies ZGB samt Einrichtung und
Zubehör der Mutter, , zur ausschließlichen Bewohnung und Parte_3
Benutzung mit den zwei Söhnen zugewiesen, damit sie darin zusammen mit den
gemeinsamen Kindern DR CH und RI CH bis zu deren wirtschaftlichen
Unabhängigkeit wohnen kann.
4. RN CH AN wird ein umfassendes Umgangsrecht mit dem minderjährigen
Sohn CH DR zugesprochen. Er kann ihn, im Einklang mit dessen schulischen
und außerschulischen Verpflichtungen, nach vorheriger Absprache mit der Mutter,
jederzeit besuchen und zu sich nehmen. Falls diesbezüglich kein Einvernehmen zwischen
den Eltern gefunden wird, greift folgende Mindestregelung: Der Vater wird den
minderjährigen Sohn jedes zweite Wochenende von nach (falls Per_6 Persona_7
keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis Montag (falls keine Schule Persona_8
stattfindet bis 10.00 Uhr), mit Übernachtung zu sich nehmen sowie einen Nachmittag
unter der Woche und zwar Mittwoch nachmittags von Schulende bis 19.00 Uhr und mit
ihm zudem die Hälfte der Weihnachts-Semester-, Oster- und Herbstferien sowie
Seite 3 von 24 jedenfalls zwei auch nicht zusammenhängende Wochen in den Sommerferien (in
Ermangelung einer anderslautenden Einigung der Eltern di erste Juliwoche und die
zweige Augustwoche) verbringen. Die Eltern sind angehalten, einander über die
jeweiligen Freizeiten innerhalb 30. April eines jeden Jahres zu informieren.
5. RR CH wird verpflichtet, für den ordentlichen Unterhalt seiner Söhne Per_3
einen monatlich wiederkehrenden Beitrag in von € 350,00 pro Kind (und Per_9 Per_10
somit insgesamt € 700,00 monatlich), bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit derselben
zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag wird innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
der Mutter überwiesen und unterliegt der jährlichen ASTAT-Angleichung Persona_11
der Autonomen Provinz Bozen mit Basis April 2024 (mit erster Aufwertung April 2025).
Sollte es der volljährige Sohn , kann der für seinen Unterhalt Persona_12
vorgesehene Betrag auf ein von diesem bekannt gemachten Bankkonto überwiesen
werden.
6. Die außerordentlichen Spesen der Söhne, (wie etwa freizeitbezogene und
medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge,
die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) werden von den Eltern im
Ausmaß von 70% von RN CH AN und zu 30% von FO Pt_3 Parte_3
getragen. Für die Ermittlung der außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht, der Staatsanwaltschaft, der
Rechtsanwaltskammer Bozen und der nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht
vom 06.09.2018 verwiesen.
Seite 4 von 24
7. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich
etwaiger Familienzulagen und des Landeskindergeldes (assegno unico), werden
ausschließlich von Frau FO bezogen. Parte_3
8. RR CH wird dazu verurteilt, da er seit der einstweiligen Verfügung des
ehrenwerten Gerichtes vom 23.07.2024, trotz Aufforderung durch Frau FO, nicht im
Stande war seinen Wohnsitz zu verlegen oder eine entsprechende Eigenerklärung mit
dem Verzicht auf das Kindergeld bei der INPS zu hinterlegen und er deshalb das
Kindergeld von monatlich Euro 50,00 weiterhin kassiert hat, Frau FO den Betrag von
insgesamt Euro 150,00 (Euro 50 für drei Monate August 2024 bis inklusive Oktober
2024) zu erstatten.
9. RR CH wird zudem dazu verurteilt, aus dem obgenanntem Grund, die Parte_3
ihr zustehenden und entgangenen öffentlichen Beiträge ab August 2024 zu erstatten und
zwar
a. Differenz Kindergeld von Euro 20,00 monatlich, entspricht insgesamt Euro 60,00
(Euro 70,00 monatlich von Frau FO zu beziehendes Kindergeld abzgl. Euro 50,00 lt.
Punkt 7);
b. Familiengeld (assegno unico) von monatlich Euro 190,00 sohin insgesamt Euro
570,00;
10. Die Steuerfreibeträge werden von beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch
genommen.
Seite 5 von 24 11. RR CH wird dazu verpflichtet sich bis 31.10.2024 eine eigene Wohnung zu
suchen, damit der Sohn DR sein Umgangsrecht mit dem Vater ausüben kann, mit
gleichzeitiger Verpflichtung innerhalb 31.10.2024 seinen Wohnsitz zu verlegen.
12. Eine Besuchsregelung für den Sohn RI entfällt aufgrund seiner Volljährigkeit. Die
Besuche zwischen RI und dem Vater werden direkt zwischen denselben vereinbart.
13. Die Parteien verpflichten sich, auf einfache Nachfrage die notwendigen
Unterschriften für den Erlass bzw. die Erneuerung von Dokumenten (z.B.
Personalausweis und Reisepass) für sich und den minderjährigen Sohn zu leisten.
14. Die Eltern verpflichten sich die Weiterführende Unterstützung durch den
Sozialdienst – Fachambulanz für psychosoziale Gesundheit im Kindes- und
Jungendalter von Meran in Bezug auf die psychischen Schwierigkeiten des Sohnes
CH DR wahrzunehmen.
15. Die Eltern verpflichten sich zudem eine therapeutische Unterstützung in Bezug auf
den Sohn CH DR wahrzunehmen.
16. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von RN CH AN
getragen (Anl.21)“;
des Antragsgegners:
“A) in via preliminare disporre l'ascolto dei due figli e Per_13 Persona_14
B) NEL MERITO, in via principale:
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento esclusivo presso il padre ed assegnazione dell'abitazione familiare
Seite 6 von 24 (sita in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. CP_5 CP_5
con arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della
responsabilità genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza Persona_15
ufficiale e la dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne il diritto di visita della madre nel Per_14
seguente modo: la madre avrà facoltà di vedere e/o tenere con sé il figlio ogni Per_14
qual volta lo desideri e almeno due pomeriggi alla settimana (prelevando il piccolo da
scuola e riportandolo per l'ora di cena) oltre alla giornata del sabato e della domenica
a settimane alterne (una settimana il sabato ed una la domenica prelevandolo dalla
casa del padre la mattina entro le ore nove e riportandolo per cena), lasciando salvo
ogni diverso accordo tra i genitori.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che nessun diritto di mantenimento per i figli sarà da corrispondersi,
ponendo a carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie
mediche non mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese
straordinarie per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di
formazione extrascolastica;
Seite 7 von 24
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Persona_3
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane - anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
C) NEL MERITO, in via subordinata;
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento prevalente presso il padre ed assegnazione dell'abitazione familiare
(sita in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. CP_5 CP_5
con arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della
responsabilità genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza Persona_15
ufficiale e la dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne il diritto di visita della madre nel Per_14
seguente modo: il figlio trascorrerà un fine settimana su due con la madre, dal Per_14
Seite 8 von 24 venerdì dopo la scuola al lunedì mattina, tenendo conto delle sue attività scolastiche ed
extrascolastiche e dei suoi interessi. Inoltre, il figlio trascorrerà un pomeriggio Per_14
con la madre ogni settimana, alternandolo al fine settimana, il mercoledì. La signora
avrà il diritto ed il dovere di trascorrere due settimane – anche non consecutive - Per_1
con il figlio durante le vacanze estive;
i periodi dovranno essere concordati tra Per_14
i genitori in tempo utile. I restanti periodi di visita durante le vacanze, i compleanni, il
Natale, la Pasqua, il Carnevale, le vacanze autunnali ed estive verranno suddivisi per
metà con il padre e per metà con la madre, ad anni alterni.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che il signor corrisponda, a titolo di mantenimento per i figli Persona_3
l'importo di Euro 100,00 ciascuno (importo da rivalutare annualmente secondo gli
indici ASTAT della Provincia Autonoma di Bolzano con base giugno 2024, ponendo a
carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie mediche non
mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese straordinarie
per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di formazione
extrascolastica;
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Per_13
Seite 9 von 24
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane – anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
D) NEL MERITO, in via ulteriore subordinata;
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento paritario tra i coniugi ed assegnazione dell'abitazione familiare (sita
in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. con CP_5 CP_5
arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della responsabilità
genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza ufficiale e la Persona_15
dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne che lo stesso trascorrerà una settimana Per_14
dal padre ed una settimana dalla madre. Ciascun genitore, per la settimana di
competenza, preleverà il figlio da scuola al lunedì e lo riporterà a scuola il Per_14
lunedì successivo. I genitori avranno il diritto ed il dovere di trascorrere due settimane
– anche non consecutive - con il figlio durante le vacanze estive;
i periodi Per_14
Seite 10 von 24 dovranno essere concordati tra i genitori in tempo utile. I restanti periodi di visita
durante le vacanze, i compleanni, il Natale, la Pasqua, il Carnevale, le vacanze
autunnali ed estive verranno suddivisi per metà con il padre e per metà con la madre,
ad anni alterni.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che il signor corrisponda, a titolo di mantenimento per i figli Persona_3
l'importo di Euro 150,00 ciascuno (importo da rivalutare annualmente secondo gli
indici ASTAT della Provincia Autonoma di Bolzano con base giugno 2024, ponendo a
carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie mediche non
mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese straordinarie
per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di formazione
extrascolastica;
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Persona_16
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane – anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
Seite 11 von 24
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
9. Si insiste per l'ammissione delle istanze istruttorie (omissis)”;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge“.
Controparte_6
[...]
1. Die Antragstellerin hat in ihrem Rekurs ausgeführt und Parte_3
dokumentarisch belegt, dass aus der Beziehung zwischen ihr und ND ÖS die
Kinder RI ÖS, geboren am 27/11/2005 in Meran (BZ), und Per_15
, geboren am 07/12/2010 in Bozen (BZ), hervorgegangen sind und hat Antrag
[...]
auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
gestellt. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben ihre Lebensgemeinschaft beendet.
Die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt. Der Kindsvater hat Persona_3
sich in das Verfahren eingelassen.
Seite 12 von 24 2. Kurz zur Situation beider Söhne: Der ältere ist inzwischen volljährig CP_4
und besucht noch die Oberschule FOS (Fachoberschule für Tourismus und
Biotechnologie “Marie Curie“) in Meran;
daher ist er nicht wirtschaftlich selbstständig
und bedarf der elterlichen finanziellen Unterstützung. Der jüngere AS ÖS
ist minderjährig, besucht die Mittelschule in Lana (BZ) und leidet an ernsthaften psychiatrischen Erkrankungen, welche von der Kinder- und Jugendpsychiatrie des
Krankenhauses Meran am 07/02/2022 wie folgt diagnostiziert wurden: „F90
Hyperkinetische Störungen, vorwiegend impulsiver Typ (schwere Ausprägung); F92
kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen;
F82 Umschriebene
Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen;
F80.0 Artikulationsstörung“ (Dok.
Nr. 12 der Antragstellerin).
3. Nach seiner stationären Aufnahme in der Abteilung für Kinder- und
Jugendpsychiatrie in Meran im Juni 2023 wurden bei AS ÖS zusätzlich
auch eine „Autismusspektrumstörung Schweregrad 1 (laut ICD-101 F84.0
Frühkindlicher Autismus), eine Disruptive Affektregulationsstörung, Disruptive Mood
Dysregulation Disorder2 (laut ICD-10: F34.81 Sonstige anhaltende affektive
Störungen)“ diagnostiziert (Dok. Nr 13 der Antragstellerin: klinischer Bericht vom
21/07/2023). Der bestehende Therapieplan sieht die Verabreichung von Medikamenten,
Seite 13 von 24 psychiatrische Visiten und psychologischer Begleitung vor (zeitweise auch im Rahmen
einer Day - Hospital - Betreuung).
4. Als Faktoren, welche die Krankheiten des minderjährigen AS ÖS
belastende, werden im zitierten klinischen Bericht ausdrücklich unter der Kategorie
„aktuelle abnorme psychosoziale Umstände“ die „Disharmonie in der Familie zwischen
, inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation, Überfürsorge, Per_17
abweichende Elternsituation“ aufgezählt (Dok. Nr. 13 der Antragstellerin).
5. bzw. Prozessparteien besteht leider eine schwere Controparte_7
Konfliktsituation, welche bei der Verhandlung vom 15/07/2024 das Scheitern einer einvernehmlichen Lösung im Interesse beider Söhne, und besonders des minderjährigen
kranken Sohnes, verhindert hat. Auch sind die Prozessakten beider Parteien zu einem guten Teil Ausdruck dieser Konfliktualität, besonders in den Abschnitten, welche darauf abzielen, die Gegenseite in ein schlechtes Licht zu rücken und erzieherisch als unfähig
dastehen zu lassen. Die problembehaftete Beziehung zwischen den Eltern beeinträchtigt
die prekäre Gesundheitssituation des minderjährigen Sohnes. Es ist deshalb notwendig,
beide Eltern anzuweisen, eine adäquate psychologische Unterstützung wahrzunehmen,
um besser für ihren Sohn da sein zu könne.
6. Vergleicht man die Schlussanträge beider Parteien so fällt zunächst auf, dass sie in einem wesentlichen Punkt übereinstimmen: Beide Parteien sind dafür, dass der minderjährige Sohn AS ÖS beiden Eltern gemeinsam anvertraut wird, wie es der Grundregel nach Art. 337ter ZGB entspricht. Damit sollte ein wichtiger
Seite 14 von 24 Anknüpfungspunkt zu einer gemeinsamen Betreuung bzw. Erziehung des Sohnes,
welcher aufgrund seiner Krankheit ein hohes Engagement erfordert, gegeben sein.
7. Die Anträge beider Parteien sind dort von unversöhnlicher Gegensätzlichkeit
gekennzeichnet, wo es darum geht festzulegen, wer von beiden Eltern weiterhin in der elterlichen Wohnung mit beiden Söhnen verbleiben kann, und wer ausziehen muss. Das
ganze Verfahren kann mit Fug und Recht als Auseinandersetzung um den Verbleib in der elterlichen Wohnung gekennzeichnet werden, wobei allzu oft die wirklichen
Bedürfnisse der Kinder, vor allem des kranken Kindes AS ÖS, außen vor bleiben. Dies ist besonders aus den Schriftsätzen des Vaters, dem Eigentümer der
Familienwohnung, herauszulesen, welcher eine lange Liste von aufgeschriebenen Zeiten
vorlegt (Dok. Nr. 18 des Antragsgegners), an denen sich die Mutter von der
Familienwohnung entfernt hätte (gemäß Videoaufzeichnungen der Gartenkamera,
welche er auch zur Hinterlegung anbietet), um eine behauptete Vernachlässigung des
Sohnes nachzuweisen (vgl. Einlassungsschriftsatz, S. 11 - 13). Die seitenlangen Listen
sollen ihn als den geeigneteren Mitbewohner mit seinen Söhnen in der
Familienwohnung empfehlen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Strategie,
welche an Verfolgungshandlungen grenzt, selbstredend das Gegenteil bewirkt. Dies gilt auch für die Auswahl an vorgelegten medizinischen Dokumenten (Dokumente Nr. 20
bis 25), welche (eigentlich verfahrenswidrig) den Schriftnoten zur letzten Verhandlung
beigelegt wurden, wobei jeweils lediglich ein einziger Passus interessiert (bzw.
unterstrichen ist), welche ihn als die geeignetere Bezugsperson für seinen Sohn aussehen
Seite 15 von 24 lässt und für die vielen einander untergeordneten Anträge, welche mit den unterschiedlichsten Formen von Umgangsrechten vereinbar sind, aber alle auf die
Zuweisung der Familienwohnung abzielen. Eine authentische persönliche Besorgtheit
für den in psychiatrischer Hinsicht massiv leidenden Sohn sieht anders aus.
8. Von einer Anhörung beider Söhne wurde abgesehen, da im Sinne des Art. 473bis.4
ZPO zum einen die Anhörung volljähriger Kinder nicht verpflichtend vorgesehen ist
(und der volljährige ÖS RI seine Wünsche direkt den Eltern mitteilen kann:
unstrittig ist, dass er in der Familienwohnung weiterleben möchte) und zum anderen eine solche nicht im Interesse des minderjährigen ÖS erachtet wurde, Per_14
da seine delikate psychische Situation durch die Anhörung weiteren Schaden nehmen könnte.
9. In rechtlicher Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass das Eigentum an der
Familienwohnung als Zuweisungskriterium vor dem zentralen Argument des
Kindeswohls zurückweichen muss, wie man leicht dem Art. 337sexies ZGB entnehmen kann: „Die Nutzung der Familienwohnung muss vorrangig unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zugewiesen werden. Das Gericht berücksichtigt bei der Regelung der
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Elternteilen die Zuweisung und zieht dabei
eventuelle Eigentumstitel in Betracht“.
10. Im Anschluss an die Verhandlung vom 15/07/2024, bei der wie berichtet eine einvernehmliche Lösung im Interesse der gemeinsamen Kinder gescheitert ist, hat der berichterstattende Richter nach Art. 473bis.22, Abs. 1, ZPO, mit Beschluss vom
Seite 16 von 24 23/07/2024 die einstweiligen und dringenden Anordnungen im Interesse der Kinder
erlassen. Da inzwischen keine weiteren maßgeblichen Erkenntnisse vorliegen,
übernimmt der Senat im vorliegenden Urteil den Inhalt dieser Anordnungen, welche faktisch angemessene und rechtlich begründete Regelungen der streitgegenständlichen
Fragen im Interesse der Kinder RI und ÖS darstellen, unter Per_14
besonderer Berücksichtigung des noch minderjährigen Kindes AS.
11. Bezüglich der zwischen den Parteien höchst umstrittenen Zuweisung der elterlichen
Wohnung in Lana, DR-Hofer-Str. Nr. 1 (mat. Ant. 1 der Bp. 505 in E.Zl. 3483/II
ana), wird nochmals bekräftigt, dass die Zuweisung an die Mutter CP_8 Parte_3
, damit sie dort zusammen mit ihren Söhnen bis zu deren wirtschaftlichen
[...]
Unabhängigkeit wohnen kann, dem entspricht, besonders desjenigen des CP_9
minderjährigen Sohnes . Hierbei wird wiederum auf den in den Persona_15
einstweiligen und dringenden Anordnungen vorgetragenen Abschnitten aus dem klinischen Bericht vom 21/07/2023 (Dok Nr. 13 der Antragstellerin) verwiesen, worin der ausgleichende Charakter der Mutter beschrieben wird, welche sie befähigt, auf die von gezeigten Aggressionsanfälle abmildernd einzuwirken und das Per_14
friedliche Zusammenleben zu fördern: „Vor allem die Kindesmutter nimmt diesbezüglich
eine tolerierende, akzeptierende und normalisierende Haltung ein;
diese Haltung
versucht sie (Großteils mit Erfolg) auch auf die anderen Familienmitglieder zu
übertragen … Die Mutter neigt dazu, die dysfunktionalen Verhaltensweisen Ihres
Sohnes zu tolerieren und seine Aggressivität mit Zuneigung zu regulieren. Der Vater
Seite 17 von 24 hingegen würde eine eher dezidiertere, strukturierende Haltung einnehmen, aber er
scheint in erzieherischen Tätigkeiten weniger involviert zu sein“. Die erzieherische
Toleranz der Mutter prädestiniert sie zum Zusammenleben mit dem an
Aggressivitätsschüben leidenden Sohn, wohingegen der Vater seine mehr fordernde,
strukturierende Art bei der Ausübung seiner Umgangspflichten in die Erziehung
einfließen lassen kann.
12. Hinzu kommt, dass die Mutter RA nach der Geburt ihrer Kinder Per_1
von 2007 bis 2017 (im Unterschied zum arbeitenden Vater) zu Hause bei den Kindern
geblieben ist (vgl. Antrag, S. 5), sich also während der ersten sieben Lebensjahre rund um die Uhr um den am 07/12/2010 geborenen ÖS gekümmert hat. Dies Per_14
befähigt sie weiterhin in Lebensgemeinschaft mit den an den verschiedenen psychiatrischen Pathologien leidenden Sohn zu leben und ihn in der derzeit Per_14
schwierigen Lebensphase wirkungsvoll zu begleiten, indem sie auf seine
Emotionsausbrüche beruhigend einwirkt: „Aufgrund seines klinischen Bildes weist
DR große Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf und benötigt daher die
Unterstützung einer erwachsenen Bezugsperson“ (Dok. Nr. 12 der Antragstellerin:
ärztliches Zeugnis vom 07/02/2022). Auch der Umstand, dass die Mutter in Teilzeit
(75%) arbeitet und der Vater in Vollzeit, spricht für die Mutter als Mitlebende des
Sohnes.
13. Um die Konfliktsituation zwischen den Eltern möglichst rasch zu entschärfen,
bestand die Hoffnung, dass der Vater ND ÖS nach Erlass der einstweiligen
Seite 18 von 24 und dringenden Anordnungen vom 24/07/2024 umgehend aus der elterlichen Wohnung
auszieht und sich in der Umgebung eine neue Wohnungsmöglichkeit verschafft, wozu ihn seine finanziellen Verhältnisse (vgl. weiter unten) ohne weiteres befähigen. Sollte er die Wohnung noch nicht verlassen haben (wie von der Antragstellerin in den schriftlichen Noten vom 21/10/2024 vorgetragen), wird ihm hierfür mit dem Datum des
28/02/2025 ein Auszugstermin gesetzt. Eine klare Regelung der Wohnsituation und des
Umgangsrechtes ist jedenfalls zum Wohle des minderjährigen ÖS, Per_14
welcher damit nicht mehr zum „Spielball“ der elterlichen Konflikte wird und von einer nach festen Regeln strukturierten Beziehung zu beiden Eltern profitieren kann.
14. Dem weiteren Zusammenleben von AS ÖS mit seiner Mutter in der
Familienwohnung entspricht andererseits eine weitgehende Umgangspflicht (bzw.
Umgangsrecht) von seitens des Vaters mit demselben (wozu sich auch die
Antragstellerin in ihren Schlussanträgen bekennt: vgl. oben), welche konkret zwischen den Eltern zu vereinbaren ist. Nur für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Eltern
zustande kommt, sieht der Senat, in Entsprechung zu den einstweiligen und dringenden
Verordnungen vom 23/07/2024, welche um einen innerhalb der Woche gelegenen
Besuchstag erweitert werden, die im Urteilsspruch vorgesehene Umgangsregelung vor.
15. Auch die ökonomischen Fragen finden die bereits im Beschluss vom 23/07/2024
enthaltenen Antworten, welche im Urteilsspruch wiedergegeben werden. Zu den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen beider Eltern wird präzisiert, dass in Bezug
auf das Jahr 2022, RR ein monatliches Einkommen von € 3.595,41 Persona_3
Seite 19 von 24 und Frau von € 1.428,27 vorweist. Der Vater bezieht damit mehr Parte_3
als das als die Mutter. Im Lichte dieses Einkommensunterschiedes ist ein Per_18
monatlicher Unterhaltsbeitrag von € 350,00 für jedes der beiden Kind und die
Übernahme von 75 % der außerordentlichen Kosten durch den Vater im Interesse der
Kinder gerechtfertigt. Für den volljährigen RI ÖS soll der monatliche
Unterhaltsbeitrag direkt auf dessen Konto überwiesen werden, womit auch die
Antragstellerin einverstanden ist (vgl. Schlussanträge oben). Damit wird hoffentlich wieder ein kleiner Schritt zur Entschärfung des Konfliktpotentials zwischen den Eltern
gesetzt.
16. Sollte der Antragsgegner in Missachtung der im richterlichen Beschluss vom
23/07/2024 erlassenen Anordnung die öffentlichen Zuwendungen für die Kinder nicht der Antragstellerin überlassen haben, wie von dieser in den Schlussanträgen ausgeführt
(vgl. Anträge Nr. 8 und 9 weiter oben), ist er zu verurteilen, die unrechtmäßig
eingestrichenen Beträge der Antragstellerin zu erstatten.
17. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche der Antragsgegner ND ÖS ist. Die Bezifferung der Kosten ergeht in
Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014
(Anwaltstarifordnung in geltender Fassung): unbestimmter Verfahrenswert niederer
Komplexität (Einfachheit der Fragestellungen), wobei für die vorgesehenen
Verfahrensphasen (ohne die Phase der Beweisaufnahme, welche nicht notwendig war)
die mittleren Werte berücksichtigt werden. Von einer Erhöhung nach Art. 4, Absatz
Seite 20 von 24 1bis, des zitierten Ministerialdekretes wird abgesehen, da die verlinkten Dokumente
keinen lesbaren Zugriff ermöglicht haben. Aus der Anwendung besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt und € 39,80 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz zzgl. . Controparte_10
CP_11
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in kollegialer Zusammensetzung zu Recht:
1. Der gemeinsame minderjährige Sohn AS ÖS, geboren am 07.12.2010 in
Bozen (BZ), wird der gemeinsamen Obsorge beider Eltern und Parte_3
anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung bei der Persona_3 Per_19
bei der auch dessen meldeamtlicher Wohnsitz sein wird. Beide Eltern werden angewiesen, adäquate Unterstützung bei der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit im Kindes- und Jungendalter von Meran oder bei einem Psychologen ihrer
Wahl wahrzunehmen, um künftig besser für ihren Sohn AS ÖS da sein zu können. Sie verpflichten sich, auf einfache Nachfrage die notwendigen Unterschriften
für den Erlass bzw. die Erneuerung von Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis und
Reisepass) für den minderjährigen Sohn zu leisten.
2. Die im Eigentum des RN stehende Familienwohnung in Persona_3 CP_5
DR-Hofer-Straße Nr. 37/1, grundbücherlich identifiziert als m. A. 1 der B.p. 505 in
E.Zl. 3483/II der wird samt Inventar Frau RA Controparte_12 CP_5
Seite 21 von 24 zur alleinigen Nutzung im Sinne des Art. 337sexies ZGB zugwiesen, damit sie Per_1
darin zusammen mit den gemeinsamen Kindern AS ÖS und RI ÖS
bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit wohnen kann. Der Sohn RI ÖS
kann dort weiterhin seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. RR Persona_3
wird angewiesen, sollte er aus der Wohnung noch nicht ausgezogen sein, diese bis spätestens 28/02/2025 zu verlassen und zugleich seinen meldeamtlichen Wohnsitz
entsprechend zu verlegen.
3. RN ÖS wird ein umfassendes Umgangsrecht mit dem Per_3
minderjährigen Sohn ÖS zugesprochen. Er kann ihn im Einklang mit Per_14
dessen schulischen und außerschulischen Verpflichtungen, nach vorangehender
Absprache mit der Mutter, jederzeit besuchen und zu sich nehmen. Falls diesbezüglich
kein anderslautendes Einvernehmen zwischen den Eltern gefunden wird, greift die folgende Mindestregelung:
a) Der Vater wird den minderjährigen Sohn jedes zweite Wochenende, von Per_6
Schulschluss (falls keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis Montag (falls Persona_8
keine Schule stattfindet bis 10:00 Uhr), mit Übernachtung zu sich nehmen, sowie einen
Nachmittag unter der Woche, und zwar Mittwoch nachmittags ab (falls Persona_7
keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis 19.00 Uhr.
b) Er wird mit ihm zudem die Hälfte der Weihnachts-, und Per_20 Per_21
Herbstferien (in geraden Jahren die erste Hälfte, in ungeraden die zweite) sowie jedenfalls zwei auch nicht zusammenhängende Wochen in den (in Persona_22
Seite 22 von 24 Ermangelung einer anderslautenden Einigung der Eltern die erste Juliwoche und die zweite Augustwoche) verbringen. Die Eltern sind angehalten, einander über die jeweiligen Ferienzeiten innerhalb 30. April eines jeden Jahres zu informieren.
4. RR ND wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit Per_3
der gemeinsamen Kinder, für diese ab dem Monat April 2024 einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 350,00 für jedes Kind (und somit insgesamt Euro 700,00 monatlich) zu bezahlen, wobei der Beitrag für Per_14
ÖS an Frau und der Beitrag für RI ÖS direkt an Parte_3
diesen zu überweisen ist;
beide Beträge sind der jährlichen automatischen Aufwertung
laut ASTAT - Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen (mit erster
Aufwertung im April 2025 - Basis März 2024) und im Voraus innerhalb des 5. Tages
des betreffenden Monats zu bezahlen.
5. Die außerordentlichen Spesen (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen
sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden - man verweist dazu auf das geltende
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen) für die gemeinsamen Kinder
müssen von RN ND ÖS zu 70% und von Frau RA OL zu
30% getragen werden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich
etwaiger Familienzulagen („assegno unico“), werden ausschließlich von Frau
RA OL bezogen. Eventuelle Beträge, welche der Antragsgegner
Seite 23 von 24 seit 23/07/2024 im Widerspruch zum Gerichtsbeschluss vom selben Persona_3
Tag einkassiert hat, müssen der Antragstellerin RA umgehend Per_1
erstattet werden.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem
Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. Der Antragsgegner ND ÖS wird verurteilt, der Parte_4
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt und € 39,80
[...]
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz zzgl.
[...]
zu bezahlen. CP_10
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 24 von 24 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Die ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision) ist ein von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) entwickeltes Klassifikationssystem, das weltweit zur Diagnose und Klassifikation von Krankheiten verwendet wird. 2 Die Disruptive Mood Dysregulation Disorder (DMDD), auf Deutsch auch disruptive Affektregulationsstörung, ist eine psychische Störung, die hauptsächlich bei Kindern und Jugendlichen auftritt. Sie zeichnet sich durch anhaltende
Reizbarkeit, Wut und häufige, intensive Wutausbrüche aus.
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 1115/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Vorsitzender Parte_1
Morris Recla -
[...]
- berichterstattender Parte_2 Pt_2
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 1115/2024, eingeleitet von
RA , geboren am 31/08/1971 in Mals i.V. (BZ), Steuernummer: Per_1
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , C.F._1 Persona_2
gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragstellerin -;
gegen
, geboren am 14/12/1969 in Meran (BZ), Steuernummer: Persona_3
Seite 1 von 24 , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._2 Persona_4
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
STREITGEGENSTAND
Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt von
minderjährigen bzw. noch nicht wirtschaftlich unabhängigen Kindern (Art. 337 bis
ff. ZGB).
SCHLUSSANTRÄGE
der Antragstellerin:
„Möge der mit gegenständlichem Verfahren beauftragte Richter am Landesgericht
Bozen ein Urteil folgenden Inhaltes aussprechen:
1. Die Obsorge für den minderjährigen Sohn CH DR, geb. am 07.12.2010 in
Bozen (BZ) wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Der Sohn wird seinen
meldeamtlichen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.
Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft das bei welchem sich das Kind Per_5
Seite 2 von 24 gerade aufhält. Weitreichende Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam
getroffen.
2. Der volljährige aber wirtschaftlich nicht selbstständige geb.am Controparte_4
27.11.2005 in Meran (BZ) wird seinen meldeamtlichen Wohnsitz und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.
3. Die Familienwohnung in in der DR-Hofer-Str. 1, mat. Ant. 1 der Bp. 505 CP_5
in E.Zl. 3483/II K.G. Lana wird gemäß Art. 337-sexies ZGB samt Einrichtung und
Zubehör der Mutter, , zur ausschließlichen Bewohnung und Parte_3
Benutzung mit den zwei Söhnen zugewiesen, damit sie darin zusammen mit den
gemeinsamen Kindern DR CH und RI CH bis zu deren wirtschaftlichen
Unabhängigkeit wohnen kann.
4. RN CH AN wird ein umfassendes Umgangsrecht mit dem minderjährigen
Sohn CH DR zugesprochen. Er kann ihn, im Einklang mit dessen schulischen
und außerschulischen Verpflichtungen, nach vorheriger Absprache mit der Mutter,
jederzeit besuchen und zu sich nehmen. Falls diesbezüglich kein Einvernehmen zwischen
den Eltern gefunden wird, greift folgende Mindestregelung: Der Vater wird den
minderjährigen Sohn jedes zweite Wochenende von nach (falls Per_6 Persona_7
keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis Montag (falls keine Schule Persona_8
stattfindet bis 10.00 Uhr), mit Übernachtung zu sich nehmen sowie einen Nachmittag
unter der Woche und zwar Mittwoch nachmittags von Schulende bis 19.00 Uhr und mit
ihm zudem die Hälfte der Weihnachts-Semester-, Oster- und Herbstferien sowie
Seite 3 von 24 jedenfalls zwei auch nicht zusammenhängende Wochen in den Sommerferien (in
Ermangelung einer anderslautenden Einigung der Eltern di erste Juliwoche und die
zweige Augustwoche) verbringen. Die Eltern sind angehalten, einander über die
jeweiligen Freizeiten innerhalb 30. April eines jeden Jahres zu informieren.
5. RR CH wird verpflichtet, für den ordentlichen Unterhalt seiner Söhne Per_3
einen monatlich wiederkehrenden Beitrag in von € 350,00 pro Kind (und Per_9 Per_10
somit insgesamt € 700,00 monatlich), bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit derselben
zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag wird innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das
der Mutter überwiesen und unterliegt der jährlichen ASTAT-Angleichung Persona_11
der Autonomen Provinz Bozen mit Basis April 2024 (mit erster Aufwertung April 2025).
Sollte es der volljährige Sohn , kann der für seinen Unterhalt Persona_12
vorgesehene Betrag auf ein von diesem bekannt gemachten Bankkonto überwiesen
werden.
6. Die außerordentlichen Spesen der Söhne, (wie etwa freizeitbezogene und
medizinische Spesen sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge,
die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden) werden von den Eltern im
Ausmaß von 70% von RN CH AN und zu 30% von FO Pt_3 Parte_3
getragen. Für die Ermittlung der außerordentlichen Spesen wird auf das
Einvernehmensprotokoll zwischen dem Landesgericht, der Staatsanwaltschaft, der
Rechtsanwaltskammer Bozen und der nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht
vom 06.09.2018 verwiesen.
Seite 4 von 24
7. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich
etwaiger Familienzulagen und des Landeskindergeldes (assegno unico), werden
ausschließlich von Frau FO bezogen. Parte_3
8. RR CH wird dazu verurteilt, da er seit der einstweiligen Verfügung des
ehrenwerten Gerichtes vom 23.07.2024, trotz Aufforderung durch Frau FO, nicht im
Stande war seinen Wohnsitz zu verlegen oder eine entsprechende Eigenerklärung mit
dem Verzicht auf das Kindergeld bei der INPS zu hinterlegen und er deshalb das
Kindergeld von monatlich Euro 50,00 weiterhin kassiert hat, Frau FO den Betrag von
insgesamt Euro 150,00 (Euro 50 für drei Monate August 2024 bis inklusive Oktober
2024) zu erstatten.
9. RR CH wird zudem dazu verurteilt, aus dem obgenanntem Grund, die Parte_3
ihr zustehenden und entgangenen öffentlichen Beiträge ab August 2024 zu erstatten und
zwar
a. Differenz Kindergeld von Euro 20,00 monatlich, entspricht insgesamt Euro 60,00
(Euro 70,00 monatlich von Frau FO zu beziehendes Kindergeld abzgl. Euro 50,00 lt.
Punkt 7);
b. Familiengeld (assegno unico) von monatlich Euro 190,00 sohin insgesamt Euro
570,00;
10. Die Steuerfreibeträge werden von beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch
genommen.
Seite 5 von 24 11. RR CH wird dazu verpflichtet sich bis 31.10.2024 eine eigene Wohnung zu
suchen, damit der Sohn DR sein Umgangsrecht mit dem Vater ausüben kann, mit
gleichzeitiger Verpflichtung innerhalb 31.10.2024 seinen Wohnsitz zu verlegen.
12. Eine Besuchsregelung für den Sohn RI entfällt aufgrund seiner Volljährigkeit. Die
Besuche zwischen RI und dem Vater werden direkt zwischen denselben vereinbart.
13. Die Parteien verpflichten sich, auf einfache Nachfrage die notwendigen
Unterschriften für den Erlass bzw. die Erneuerung von Dokumenten (z.B.
Personalausweis und Reisepass) für sich und den minderjährigen Sohn zu leisten.
14. Die Eltern verpflichten sich die Weiterführende Unterstützung durch den
Sozialdienst – Fachambulanz für psychosoziale Gesundheit im Kindes- und
Jungendalter von Meran in Bezug auf die psychischen Schwierigkeiten des Sohnes
CH DR wahrzunehmen.
15. Die Eltern verpflichten sich zudem eine therapeutische Unterstützung in Bezug auf
den Sohn CH DR wahrzunehmen.
16. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden von RN CH AN
getragen (Anl.21)“;
des Antragsgegners:
“A) in via preliminare disporre l'ascolto dei due figli e Per_13 Persona_14
B) NEL MERITO, in via principale:
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento esclusivo presso il padre ed assegnazione dell'abitazione familiare
Seite 6 von 24 (sita in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. CP_5 CP_5
con arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della
responsabilità genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza Persona_15
ufficiale e la dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne il diritto di visita della madre nel Per_14
seguente modo: la madre avrà facoltà di vedere e/o tenere con sé il figlio ogni Per_14
qual volta lo desideri e almeno due pomeriggi alla settimana (prelevando il piccolo da
scuola e riportandolo per l'ora di cena) oltre alla giornata del sabato e della domenica
a settimane alterne (una settimana il sabato ed una la domenica prelevandolo dalla
casa del padre la mattina entro le ore nove e riportandolo per cena), lasciando salvo
ogni diverso accordo tra i genitori.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che nessun diritto di mantenimento per i figli sarà da corrispondersi,
ponendo a carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie
mediche non mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese
straordinarie per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di
formazione extrascolastica;
Seite 7 von 24
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Persona_3
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane - anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
C) NEL MERITO, in via subordinata;
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento prevalente presso il padre ed assegnazione dell'abitazione familiare
(sita in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. CP_5 CP_5
con arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della
responsabilità genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza Persona_15
ufficiale e la dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne il diritto di visita della madre nel Per_14
seguente modo: il figlio trascorrerà un fine settimana su due con la madre, dal Per_14
Seite 8 von 24 venerdì dopo la scuola al lunedì mattina, tenendo conto delle sue attività scolastiche ed
extrascolastiche e dei suoi interessi. Inoltre, il figlio trascorrerà un pomeriggio Per_14
con la madre ogni settimana, alternandolo al fine settimana, il mercoledì. La signora
avrà il diritto ed il dovere di trascorrere due settimane – anche non consecutive - Per_1
con il figlio durante le vacanze estive;
i periodi dovranno essere concordati tra Per_14
i genitori in tempo utile. I restanti periodi di visita durante le vacanze, i compleanni, il
Natale, la Pasqua, il Carnevale, le vacanze autunnali ed estive verranno suddivisi per
metà con il padre e per metà con la madre, ad anni alterni.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che il signor corrisponda, a titolo di mantenimento per i figli Persona_3
l'importo di Euro 100,00 ciascuno (importo da rivalutare annualmente secondo gli
indici ASTAT della Provincia Autonoma di Bolzano con base giugno 2024, ponendo a
carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie mediche non
mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese straordinarie
per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di formazione
extrascolastica;
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Per_13
Seite 9 von 24
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane – anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
D) NEL MERITO, in via ulteriore subordinata;
1. Disporre l'affidamento condiviso del figlio minorenne ad entrambi i genitori, Per_14
con collocamento paritario tra i coniugi ed assegnazione dell'abitazione familiare (sita
in alla via A. Hofer n.
1. p.m. 1 della p.ed. 505 in P.T. 3483/II, C.C. con CP_5 CP_5
arredi e corredi a quest'ultimo, consentendo l'esercizio congiunto della responsabilità
genitoriale per il figlio minore Il figlio avrà la residenza ufficiale e la Persona_15
dimora abituale presso il padre.
2. disciplinare, per il figlio minorenne che lo stesso trascorrerà una settimana Per_14
dal padre ed una settimana dalla madre. Ciascun genitore, per la settimana di
competenza, preleverà il figlio da scuola al lunedì e lo riporterà a scuola il Per_14
lunedì successivo. I genitori avranno il diritto ed il dovere di trascorrere due settimane
– anche non consecutive - con il figlio durante le vacanze estive;
i periodi Per_14
Seite 10 von 24 dovranno essere concordati tra i genitori in tempo utile. I restanti periodi di visita
durante le vacanze, i compleanni, il Natale, la Pasqua, il Carnevale, le vacanze
autunnali ed estive verranno suddivisi per metà con il padre e per metà con la madre,
ad anni alterni.
3. disporre che il figlio maggiorenne ma non ancora indipendente manterrà la CP_4
propria residenza e il proprio domicilio presso il padre;
deciderà autonomamente CP_4
come regolamentare le visite con la madre;
4. disporre che il signor corrisponda, a titolo di mantenimento per i figli Persona_3
l'importo di Euro 150,00 ciascuno (importo da rivalutare annualmente secondo gli
indici ASTAT della Provincia Autonoma di Bolzano con base giugno 2024, ponendo a
carico di ciascun genitore nella misura del 50% le spese straordinarie mediche non
mutuabili e scolastiche da sostenersi per i figli, come anche le altre spese straordinarie
per attività sportive, ricreative, di tempo libero, di accudimento estivo, di formazione
extrascolastica;
5. assegnare gli assegni familiari e/o ulteriori contributi provinciali e regionali, ivi
compreso l'assegno unico, e le detrazioni fiscali, se dovuti, in via esclusiva al padre
signor ; Persona_16
6. disporre il diritto ed obbligo per ciascun genitore di trascorrere 2 settimane – anche
non contigue - con i figli durante le vacanze estive;
i periodi devono essere concordati
tra i genitori in tempo utile.
Seite 11 von 24
7. per le giornate di Natale, Pasqua, Carnevale, le trascorrerà ad anni alterni Per_14
con il padre e la madre, salvo ogni diverso accordo tra i genitori;
8. i genitori si impegnano ad avvalersi di un ulteriore supporto da parte dei servizi
sociali di Merano per quanto riguarda le difficoltà psicologiche del figlio
[...]
e si impegnano altresì ad avvalersi di un supporto terapeutico laddove Per_15
necessario.
9. Si insiste per l'ammissione delle istanze istruttorie (omissis)”;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge“.
Controparte_6
[...]
1. Die Antragstellerin hat in ihrem Rekurs ausgeführt und Parte_3
dokumentarisch belegt, dass aus der Beziehung zwischen ihr und ND ÖS die
Kinder RI ÖS, geboren am 27/11/2005 in Meran (BZ), und Per_15
, geboren am 07/12/2010 in Bozen (BZ), hervorgegangen sind und hat Antrag
[...]
auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder
gestellt. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben ihre Lebensgemeinschaft beendet.
Die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt. Der Kindsvater hat Persona_3
sich in das Verfahren eingelassen.
Seite 12 von 24 2. Kurz zur Situation beider Söhne: Der ältere ist inzwischen volljährig CP_4
und besucht noch die Oberschule FOS (Fachoberschule für Tourismus und
Biotechnologie “Marie Curie“) in Meran;
daher ist er nicht wirtschaftlich selbstständig
und bedarf der elterlichen finanziellen Unterstützung. Der jüngere AS ÖS
ist minderjährig, besucht die Mittelschule in Lana (BZ) und leidet an ernsthaften psychiatrischen Erkrankungen, welche von der Kinder- und Jugendpsychiatrie des
Krankenhauses Meran am 07/02/2022 wie folgt diagnostiziert wurden: „F90
Hyperkinetische Störungen, vorwiegend impulsiver Typ (schwere Ausprägung); F92
kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen;
F82 Umschriebene
Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen;
F80.0 Artikulationsstörung“ (Dok.
Nr. 12 der Antragstellerin).
3. Nach seiner stationären Aufnahme in der Abteilung für Kinder- und
Jugendpsychiatrie in Meran im Juni 2023 wurden bei AS ÖS zusätzlich
auch eine „Autismusspektrumstörung Schweregrad 1 (laut ICD-101 F84.0
Frühkindlicher Autismus), eine Disruptive Affektregulationsstörung, Disruptive Mood
Dysregulation Disorder2 (laut ICD-10: F34.81 Sonstige anhaltende affektive
Störungen)“ diagnostiziert (Dok. Nr 13 der Antragstellerin: klinischer Bericht vom
21/07/2023). Der bestehende Therapieplan sieht die Verabreichung von Medikamenten,
Seite 13 von 24 psychiatrische Visiten und psychologischer Begleitung vor (zeitweise auch im Rahmen
einer Day - Hospital - Betreuung).
4. Als Faktoren, welche die Krankheiten des minderjährigen AS ÖS
belastende, werden im zitierten klinischen Bericht ausdrücklich unter der Kategorie
„aktuelle abnorme psychosoziale Umstände“ die „Disharmonie in der Familie zwischen
, inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation, Überfürsorge, Per_17
abweichende Elternsituation“ aufgezählt (Dok. Nr. 13 der Antragstellerin).
5. bzw. Prozessparteien besteht leider eine schwere Controparte_7
Konfliktsituation, welche bei der Verhandlung vom 15/07/2024 das Scheitern einer einvernehmlichen Lösung im Interesse beider Söhne, und besonders des minderjährigen
kranken Sohnes, verhindert hat. Auch sind die Prozessakten beider Parteien zu einem guten Teil Ausdruck dieser Konfliktualität, besonders in den Abschnitten, welche darauf abzielen, die Gegenseite in ein schlechtes Licht zu rücken und erzieherisch als unfähig
dastehen zu lassen. Die problembehaftete Beziehung zwischen den Eltern beeinträchtigt
die prekäre Gesundheitssituation des minderjährigen Sohnes. Es ist deshalb notwendig,
beide Eltern anzuweisen, eine adäquate psychologische Unterstützung wahrzunehmen,
um besser für ihren Sohn da sein zu könne.
6. Vergleicht man die Schlussanträge beider Parteien so fällt zunächst auf, dass sie in einem wesentlichen Punkt übereinstimmen: Beide Parteien sind dafür, dass der minderjährige Sohn AS ÖS beiden Eltern gemeinsam anvertraut wird, wie es der Grundregel nach Art. 337ter ZGB entspricht. Damit sollte ein wichtiger
Seite 14 von 24 Anknüpfungspunkt zu einer gemeinsamen Betreuung bzw. Erziehung des Sohnes,
welcher aufgrund seiner Krankheit ein hohes Engagement erfordert, gegeben sein.
7. Die Anträge beider Parteien sind dort von unversöhnlicher Gegensätzlichkeit
gekennzeichnet, wo es darum geht festzulegen, wer von beiden Eltern weiterhin in der elterlichen Wohnung mit beiden Söhnen verbleiben kann, und wer ausziehen muss. Das
ganze Verfahren kann mit Fug und Recht als Auseinandersetzung um den Verbleib in der elterlichen Wohnung gekennzeichnet werden, wobei allzu oft die wirklichen
Bedürfnisse der Kinder, vor allem des kranken Kindes AS ÖS, außen vor bleiben. Dies ist besonders aus den Schriftsätzen des Vaters, dem Eigentümer der
Familienwohnung, herauszulesen, welcher eine lange Liste von aufgeschriebenen Zeiten
vorlegt (Dok. Nr. 18 des Antragsgegners), an denen sich die Mutter von der
Familienwohnung entfernt hätte (gemäß Videoaufzeichnungen der Gartenkamera,
welche er auch zur Hinterlegung anbietet), um eine behauptete Vernachlässigung des
Sohnes nachzuweisen (vgl. Einlassungsschriftsatz, S. 11 - 13). Die seitenlangen Listen
sollen ihn als den geeigneteren Mitbewohner mit seinen Söhnen in der
Familienwohnung empfehlen. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Strategie,
welche an Verfolgungshandlungen grenzt, selbstredend das Gegenteil bewirkt. Dies gilt auch für die Auswahl an vorgelegten medizinischen Dokumenten (Dokumente Nr. 20
bis 25), welche (eigentlich verfahrenswidrig) den Schriftnoten zur letzten Verhandlung
beigelegt wurden, wobei jeweils lediglich ein einziger Passus interessiert (bzw.
unterstrichen ist), welche ihn als die geeignetere Bezugsperson für seinen Sohn aussehen
Seite 15 von 24 lässt und für die vielen einander untergeordneten Anträge, welche mit den unterschiedlichsten Formen von Umgangsrechten vereinbar sind, aber alle auf die
Zuweisung der Familienwohnung abzielen. Eine authentische persönliche Besorgtheit
für den in psychiatrischer Hinsicht massiv leidenden Sohn sieht anders aus.
8. Von einer Anhörung beider Söhne wurde abgesehen, da im Sinne des Art. 473bis.4
ZPO zum einen die Anhörung volljähriger Kinder nicht verpflichtend vorgesehen ist
(und der volljährige ÖS RI seine Wünsche direkt den Eltern mitteilen kann:
unstrittig ist, dass er in der Familienwohnung weiterleben möchte) und zum anderen eine solche nicht im Interesse des minderjährigen ÖS erachtet wurde, Per_14
da seine delikate psychische Situation durch die Anhörung weiteren Schaden nehmen könnte.
9. In rechtlicher Hinsicht bleibt zunächst festzuhalten, dass das Eigentum an der
Familienwohnung als Zuweisungskriterium vor dem zentralen Argument des
Kindeswohls zurückweichen muss, wie man leicht dem Art. 337sexies ZGB entnehmen kann: „Die Nutzung der Familienwohnung muss vorrangig unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zugewiesen werden. Das Gericht berücksichtigt bei der Regelung der
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Elternteilen die Zuweisung und zieht dabei
eventuelle Eigentumstitel in Betracht“.
10. Im Anschluss an die Verhandlung vom 15/07/2024, bei der wie berichtet eine einvernehmliche Lösung im Interesse der gemeinsamen Kinder gescheitert ist, hat der berichterstattende Richter nach Art. 473bis.22, Abs. 1, ZPO, mit Beschluss vom
Seite 16 von 24 23/07/2024 die einstweiligen und dringenden Anordnungen im Interesse der Kinder
erlassen. Da inzwischen keine weiteren maßgeblichen Erkenntnisse vorliegen,
übernimmt der Senat im vorliegenden Urteil den Inhalt dieser Anordnungen, welche faktisch angemessene und rechtlich begründete Regelungen der streitgegenständlichen
Fragen im Interesse der Kinder RI und ÖS darstellen, unter Per_14
besonderer Berücksichtigung des noch minderjährigen Kindes AS.
11. Bezüglich der zwischen den Parteien höchst umstrittenen Zuweisung der elterlichen
Wohnung in Lana, DR-Hofer-Str. Nr. 1 (mat. Ant. 1 der Bp. 505 in E.Zl. 3483/II
ana), wird nochmals bekräftigt, dass die Zuweisung an die Mutter CP_8 Parte_3
, damit sie dort zusammen mit ihren Söhnen bis zu deren wirtschaftlichen
[...]
Unabhängigkeit wohnen kann, dem entspricht, besonders desjenigen des CP_9
minderjährigen Sohnes . Hierbei wird wiederum auf den in den Persona_15
einstweiligen und dringenden Anordnungen vorgetragenen Abschnitten aus dem klinischen Bericht vom 21/07/2023 (Dok Nr. 13 der Antragstellerin) verwiesen, worin der ausgleichende Charakter der Mutter beschrieben wird, welche sie befähigt, auf die von gezeigten Aggressionsanfälle abmildernd einzuwirken und das Per_14
friedliche Zusammenleben zu fördern: „Vor allem die Kindesmutter nimmt diesbezüglich
eine tolerierende, akzeptierende und normalisierende Haltung ein;
diese Haltung
versucht sie (Großteils mit Erfolg) auch auf die anderen Familienmitglieder zu
übertragen … Die Mutter neigt dazu, die dysfunktionalen Verhaltensweisen Ihres
Sohnes zu tolerieren und seine Aggressivität mit Zuneigung zu regulieren. Der Vater
Seite 17 von 24 hingegen würde eine eher dezidiertere, strukturierende Haltung einnehmen, aber er
scheint in erzieherischen Tätigkeiten weniger involviert zu sein“. Die erzieherische
Toleranz der Mutter prädestiniert sie zum Zusammenleben mit dem an
Aggressivitätsschüben leidenden Sohn, wohingegen der Vater seine mehr fordernde,
strukturierende Art bei der Ausübung seiner Umgangspflichten in die Erziehung
einfließen lassen kann.
12. Hinzu kommt, dass die Mutter RA nach der Geburt ihrer Kinder Per_1
von 2007 bis 2017 (im Unterschied zum arbeitenden Vater) zu Hause bei den Kindern
geblieben ist (vgl. Antrag, S. 5), sich also während der ersten sieben Lebensjahre rund um die Uhr um den am 07/12/2010 geborenen ÖS gekümmert hat. Dies Per_14
befähigt sie weiterhin in Lebensgemeinschaft mit den an den verschiedenen psychiatrischen Pathologien leidenden Sohn zu leben und ihn in der derzeit Per_14
schwierigen Lebensphase wirkungsvoll zu begleiten, indem sie auf seine
Emotionsausbrüche beruhigend einwirkt: „Aufgrund seines klinischen Bildes weist
DR große Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf und benötigt daher die
Unterstützung einer erwachsenen Bezugsperson“ (Dok. Nr. 12 der Antragstellerin:
ärztliches Zeugnis vom 07/02/2022). Auch der Umstand, dass die Mutter in Teilzeit
(75%) arbeitet und der Vater in Vollzeit, spricht für die Mutter als Mitlebende des
Sohnes.
13. Um die Konfliktsituation zwischen den Eltern möglichst rasch zu entschärfen,
bestand die Hoffnung, dass der Vater ND ÖS nach Erlass der einstweiligen
Seite 18 von 24 und dringenden Anordnungen vom 24/07/2024 umgehend aus der elterlichen Wohnung
auszieht und sich in der Umgebung eine neue Wohnungsmöglichkeit verschafft, wozu ihn seine finanziellen Verhältnisse (vgl. weiter unten) ohne weiteres befähigen. Sollte er die Wohnung noch nicht verlassen haben (wie von der Antragstellerin in den schriftlichen Noten vom 21/10/2024 vorgetragen), wird ihm hierfür mit dem Datum des
28/02/2025 ein Auszugstermin gesetzt. Eine klare Regelung der Wohnsituation und des
Umgangsrechtes ist jedenfalls zum Wohle des minderjährigen ÖS, Per_14
welcher damit nicht mehr zum „Spielball“ der elterlichen Konflikte wird und von einer nach festen Regeln strukturierten Beziehung zu beiden Eltern profitieren kann.
14. Dem weiteren Zusammenleben von AS ÖS mit seiner Mutter in der
Familienwohnung entspricht andererseits eine weitgehende Umgangspflicht (bzw.
Umgangsrecht) von seitens des Vaters mit demselben (wozu sich auch die
Antragstellerin in ihren Schlussanträgen bekennt: vgl. oben), welche konkret zwischen den Eltern zu vereinbaren ist. Nur für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Eltern
zustande kommt, sieht der Senat, in Entsprechung zu den einstweiligen und dringenden
Verordnungen vom 23/07/2024, welche um einen innerhalb der Woche gelegenen
Besuchstag erweitert werden, die im Urteilsspruch vorgesehene Umgangsregelung vor.
15. Auch die ökonomischen Fragen finden die bereits im Beschluss vom 23/07/2024
enthaltenen Antworten, welche im Urteilsspruch wiedergegeben werden. Zu den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen beider Eltern wird präzisiert, dass in Bezug
auf das Jahr 2022, RR ein monatliches Einkommen von € 3.595,41 Persona_3
Seite 19 von 24 und Frau von € 1.428,27 vorweist. Der Vater bezieht damit mehr Parte_3
als das als die Mutter. Im Lichte dieses Einkommensunterschiedes ist ein Per_18
monatlicher Unterhaltsbeitrag von € 350,00 für jedes der beiden Kind und die
Übernahme von 75 % der außerordentlichen Kosten durch den Vater im Interesse der
Kinder gerechtfertigt. Für den volljährigen RI ÖS soll der monatliche
Unterhaltsbeitrag direkt auf dessen Konto überwiesen werden, womit auch die
Antragstellerin einverstanden ist (vgl. Schlussanträge oben). Damit wird hoffentlich wieder ein kleiner Schritt zur Entschärfung des Konfliktpotentials zwischen den Eltern
gesetzt.
16. Sollte der Antragsgegner in Missachtung der im richterlichen Beschluss vom
23/07/2024 erlassenen Anordnung die öffentlichen Zuwendungen für die Kinder nicht der Antragstellerin überlassen haben, wie von dieser in den Schlussanträgen ausgeführt
(vgl. Anträge Nr. 8 und 9 weiter oben), ist er zu verurteilen, die unrechtmäßig
eingestrichenen Beträge der Antragstellerin zu erstatten.
17. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche der Antragsgegner ND ÖS ist. Die Bezifferung der Kosten ergeht in
Anwendung des Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014
(Anwaltstarifordnung in geltender Fassung): unbestimmter Verfahrenswert niederer
Komplexität (Einfachheit der Fragestellungen), wobei für die vorgesehenen
Verfahrensphasen (ohne die Phase der Beweisaufnahme, welche nicht notwendig war)
die mittleren Werte berücksichtigt werden. Von einer Erhöhung nach Art. 4, Absatz
Seite 20 von 24 1bis, des zitierten Ministerialdekretes wird abgesehen, da die verlinkten Dokumente
keinen lesbaren Zugriff ermöglicht haben. Aus der Anwendung besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt und € 39,80 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz zzgl. . Controparte_10
CP_11
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in kollegialer Zusammensetzung zu Recht:
1. Der gemeinsame minderjährige Sohn AS ÖS, geboren am 07.12.2010 in
Bozen (BZ), wird der gemeinsamen Obsorge beider Eltern und Parte_3
anvertraut, mit vorwiegender Unterbringung bei der Persona_3 Per_19
bei der auch dessen meldeamtlicher Wohnsitz sein wird. Beide Eltern werden angewiesen, adäquate Unterstützung bei der Fachambulanz für psychosoziale
Gesundheit im Kindes- und Jungendalter von Meran oder bei einem Psychologen ihrer
Wahl wahrzunehmen, um künftig besser für ihren Sohn AS ÖS da sein zu können. Sie verpflichten sich, auf einfache Nachfrage die notwendigen Unterschriften
für den Erlass bzw. die Erneuerung von Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis und
Reisepass) für den minderjährigen Sohn zu leisten.
2. Die im Eigentum des RN stehende Familienwohnung in Persona_3 CP_5
DR-Hofer-Straße Nr. 37/1, grundbücherlich identifiziert als m. A. 1 der B.p. 505 in
E.Zl. 3483/II der wird samt Inventar Frau RA Controparte_12 CP_5
Seite 21 von 24 zur alleinigen Nutzung im Sinne des Art. 337sexies ZGB zugwiesen, damit sie Per_1
darin zusammen mit den gemeinsamen Kindern AS ÖS und RI ÖS
bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit wohnen kann. Der Sohn RI ÖS
kann dort weiterhin seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. RR Persona_3
wird angewiesen, sollte er aus der Wohnung noch nicht ausgezogen sein, diese bis spätestens 28/02/2025 zu verlassen und zugleich seinen meldeamtlichen Wohnsitz
entsprechend zu verlegen.
3. RN ÖS wird ein umfassendes Umgangsrecht mit dem Per_3
minderjährigen Sohn ÖS zugesprochen. Er kann ihn im Einklang mit Per_14
dessen schulischen und außerschulischen Verpflichtungen, nach vorangehender
Absprache mit der Mutter, jederzeit besuchen und zu sich nehmen. Falls diesbezüglich
kein anderslautendes Einvernehmen zwischen den Eltern gefunden wird, greift die folgende Mindestregelung:
a) Der Vater wird den minderjährigen Sohn jedes zweite Wochenende, von Per_6
Schulschluss (falls keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis Montag (falls Persona_8
keine Schule stattfindet bis 10:00 Uhr), mit Übernachtung zu sich nehmen, sowie einen
Nachmittag unter der Woche, und zwar Mittwoch nachmittags ab (falls Persona_7
keine Schule stattfindet ab 14.30 Uhr) bis 19.00 Uhr.
b) Er wird mit ihm zudem die Hälfte der Weihnachts-, und Per_20 Per_21
Herbstferien (in geraden Jahren die erste Hälfte, in ungeraden die zweite) sowie jedenfalls zwei auch nicht zusammenhängende Wochen in den (in Persona_22
Seite 22 von 24 Ermangelung einer anderslautenden Einigung der Eltern die erste Juliwoche und die zweite Augustwoche) verbringen. Die Eltern sind angehalten, einander über die jeweiligen Ferienzeiten innerhalb 30. April eines jeden Jahres zu informieren.
4. RR ND wird verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit Per_3
der gemeinsamen Kinder, für diese ab dem Monat April 2024 einen ordentlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 350,00 für jedes Kind (und somit insgesamt Euro 700,00 monatlich) zu bezahlen, wobei der Beitrag für Per_14
ÖS an Frau und der Beitrag für RI ÖS direkt an Parte_3
diesen zu überweisen ist;
beide Beträge sind der jährlichen automatischen Aufwertung
laut ASTAT - Angaben der Autonomen Provinz Bozen unterworfen (mit erster
Aufwertung im April 2025 - Basis März 2024) und im Voraus innerhalb des 5. Tages
des betreffenden Monats zu bezahlen.
5. Die außerordentlichen Spesen (wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen
sowie Auslagen für Aus- und Weiterbildung, abzüglich der Beträge, die eventuell von der öffentlichen Hand gedeckt werden - man verweist dazu auf das geltende
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen) für die gemeinsamen Kinder
müssen von RN ND ÖS zu 70% und von Frau RA OL zu
30% getragen werden.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die gemeinsamen Kinder, einschließlich
etwaiger Familienzulagen („assegno unico“), werden ausschließlich von Frau
RA OL bezogen. Eventuelle Beträge, welche der Antragsgegner
Seite 23 von 24 seit 23/07/2024 im Widerspruch zum Gerichtsbeschluss vom selben Persona_3
Tag einkassiert hat, müssen der Antragstellerin RA umgehend Per_1
erstattet werden.
7. Etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die gemeinsamen Kinder können von jedem
Elternteil je zur Hälfte geltend gemacht werden.
8. Der Antragsgegner ND ÖS wird verurteilt, der Parte_4
Verfahrenskosten in Höhe von € 5.810,00 für Entgelt und € 39,80
[...]
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz zzgl.
[...]
zu bezahlen. CP_10
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 08/01/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 24 von 24 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Die ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision) ist ein von der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) entwickeltes Klassifikationssystem, das weltweit zur Diagnose und Klassifikation von Krankheiten verwendet wird. 2 Die Disruptive Mood Dysregulation Disorder (DMDD), auf Deutsch auch disruptive Affektregulationsstörung, ist eine psychische Störung, die hauptsächlich bei Kindern und Jugendlichen auftritt. Sie zeichnet sich durch anhaltende
Reizbarkeit, Wut und häufige, intensive Wutausbrüche aus.