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Sentenza 23 settembre 2025
Sentenza 23 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/09/2025, n. 839 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 839 |
| Data del deposito : | 23 settembre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 579/2023
Parte_1
II FÜR Parte_2 [...]
Persona_1
Bei der Verhandlung vom 23/09/2025 erscheinen vor dem Richter Dr. Per_2 für die klagende Partei : ; Parte_3 Persona_3 für den Beklagten UC MICHAEL : ; Pt_4 Persona_4
Der Richter fordert die Parteien auf, ihre Schlussanträge zu stellen.
Der PV des Klägers weist darauf hin, dass der Beklagte mittels schriftlicher Note vom 07.08.2025 nicht
- wie vom Gericht ausdrücklich angeordnet und gemäß Art. 281-sexies ZPO vorgesehen – eine Note ausschließlich zur Stellung der Schlussanträge hinterlegt hat, sondern einen vollumfänglichen
Schlussschriftsatz. Sämtliche hierin enthaltenen Ausführungen sind daher als unzulässig einzustufen, werden jedenfalls bestritten und können im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Er beruft sich auf die eigenen Schlussanträge gemäß hinterlegter Note vom 11.09.2025.
Der Prozessvertreter des Herrn HU bestätigt alle seine bisherigen Ausführungen, Dokumente Pt_4 und Anträge und erklärt, das Streitgespräch über eventuelle neue Anträge der Gegenseite nicht anzunehmen. Er vertraut auf die Annahme der eigenen Anträge.
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien präzisieren ihre Schlussanträge gemäß den am 11.09.2025 und am 12.09.2025 eingereichten schriftlichen Noten.
Der Richter verkündet, nach kurzer mündlicher Diskussion, gemäß Art. 281-sexies ZPO das folgende
Urteil, indem er den Urteilspruch und die Entscheidungsgründe (sachliche und rechtliche Begründung des Urteils) verliest.
Der Richter Per_ Dr. Rauzi
ITALIENISCHE REPUBLIK
1
Controparte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_2 Persona_1
Per_ erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Rauzi folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichnen Nr. 579/2021 eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Parte_3 Persona_3 Persona_5
mit erwähltem Domizil in deren
[...] Per_6
- Kläger- gegen
MA vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem Persona_7 Persona_4
Domizil in dessen Kanzlei;
-Beklagter-
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatzforderung wegen Besetzung einer Liegenschaft ohne
Rechtstitel;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
“ Möge der löbl. Einzelrichter des , contrariis reiectis: Controparte_3
In der Hauptsache:
I. feststellen und erklären, dass Herr WI aus der im vorstehenden Sach- und Pt_3
Rechtsvortrag (Ziffer I) dargelegten Besetzung ohne Rechtsgrund seiner Liegenschaft in 39012 Meran
(BZ), Anne-Frank-Straße, Nr. 9, grundbücherlich gekennzeichnet als m.A. 3 und B.E. 15 des m.A. 8 der
Bp. 2629 in E.ZI. 3030/II KG Mais durch den Beklagten MA einen in Höhe Persona_7 Per_8 von insgesamt € 9.234,00 erlitten hat und den Beklagten daher dazu verurteilen diesen Betrag, oder aber jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher im Laufe des Verfahrens auch nach Billigkeit gemäß der Bestimmung nach Art. 1226 ZGB festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des Geldentwertungsausgleiches ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, an den Kläger als
Schadensersatz zu bezahlen;
II.in untergeordneter Hinsicht: feststellen und erklären, dass Herr MA aus den im Persona_7 vorstehenden Sach- und Rechtsvortrag (Ziffer II) enthaltenen Gründen ohne gültigen Rechtsgrund und zum Schaden des Klägers eine Bereicherung in Höhe von insgesamt € 9.234,00, erfahren hat und den
Beklagten daher dazu verurteilen diesen Betrag, oder aber jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher im Laufe des Verfahrens auch nach Billigkeit gemäß der Bestimmung nach Art. 1226 ZGB
2 festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des Geldentwertungsausgleiches ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, an den Kläger als Entschädigung für die entsprechende
Vermögensminderung zu bezahlen;
In jedem Fall:
III. feststellen und erklären, dass der Kläger aufgrund der im vorstehenden Sach- und Rechtsverhalt enthaltenen Ausführungen (Ziffer III) einen unnötigen Vermögensschaden in Höhe von € 700,00, entsprechend den Kosten für die außergerichtliche Beitreibungsphase, einschließlich der Einleitung des Mediationsverfahrens, erlitten hat und daher den Beklagte dazu verurteilen diesen Betrag an den
Kläger zu bezahlen, oder aber jenen niedrigeren Betrag welchen das angerufene Gericht im Zuge des
Verfahrens auch im Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach Art. 1226 und 2056 ZGB feststellen wird, zuzüglich des Geldentwertungsausgleichs und der gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, untergeordnet möge der vorgenannte Betrag im Zuge der Liquidierung der
Prozesskosten berücksichtigt werden;
IV. mit Rückerstattung der Spesen, Kosten und Anwaltsvergütungen dieses Verfahrens.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird auf die Zulassung der angebotenen Beweismittel gemäß Schriftsatz im Sinne des Art. 183, Absatz 6, Ziffer 2 ZPO vom 22.09.2023 bestanden“. des Prozessbevollmächtigten des Beklagten:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, - in der Hauptsache, aus den vorgebrachten Gründen alle Anträge der Gegenseite abweisen;
- in beweisrechtlicher ohne dass dies die Umkehr der Beweislast bedeuten würde, die Per_9 förmliche Einvernahme des Klägers und den Zeugenbeweis zu den geschilderten Umständen zulassen, mit Vorbehalt der der Zeugen und der Formulierung der Beweiskapitel;
Persona_10
- auf alle Fälle, die Gegenseite zur Bezahlung der Spesen, Gebühren und Honorare, einschließlich
Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer im geschuldeten Ausmaß, dieses Verfahrens verurteilen.
Mit dem größten, auch beweisrechtlichen Vorbehalt“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 01/02/2023 hat der Kläger ME WI Schadensersatz für den angeblich erlittenen Schaden wegen der Besetzung ohne Rechtsgrund einer in seinem Eigentum stehenden
Immobilie durch den Beklagten geltend gemacht. Er machte insbesondere geltend, dass der Beklagte die Immobilie aufgrund eines Mietvertrags, der wegen fehlender Schriftform nichtig sei, unrechtmäßig besetzt habe.
Der Beklagte hat sich in das Verfahrens eingelassen und hat die Abweisung der Klage beantragt.
3 Die Streitsache wurde mit Beschluss vom 19/12/2024 für entscheidungsreif erachtet, ohne
Beweisaufnahme; es wurde die Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge festgesetzt.
Mit schriftlichen Noten vom 11/09/2025 und vom 12/09/2025 stellten die Parteien die Schlussanträge wie oben zitiert.
2. Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ein-Zimmerwohnung mit Garage in Meran, Anne-Frank-Straße, Nr. 9.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor (Dok. 2 des Beklagten), dass die Parteien am 01/03/2020 einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben, der vom Mieter nie unterzeichnet wurde. Gemäß dem Vertrag nahm der Beklagte die Immobilie (eine Ein-Zimmer Wohnung mit Garage) für sechzehn
Monate (und neun Tage), vom 01.03.2020 bis zum 09.07.2021, in Verwahrung.
Die vereinbarte Miete betrug 450,00 € pro Monat und der Mieter durfte untervermieten. Der Vermieter gestattete dem Mieter, anstelle der Miete dem Vermieter einen Teil der Untermieteinnahmen zu überweisen.
Als Gegenleistung für die Nutzung der Immobilie zahlte der Beklagte nie etwas. Tatsächlich zahlte der
Beklagte weder die feste Miete noch den Ertragsanteil der Untermietverträge anstelle der Miete.
Diese Umstände werden durch das von der Klägerin unterzeichnete und an die Eltern des Beklagten gerichtete Dokument vom 26.07.2021 belegt, dass der Beklagte selbst vorgelegt hat (Dok. 2 des
Beklagten).
Es wird hinzugefügt, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens die Nutzung der Immobilie für den angegebenen Zeitraum und die Nichtzahlung von Mieten oder anderen Beträgen für die Nutzung nie bestritten hat. Er gab auch zu, dass er Einkünfte aus den Untervermietungen erzielte, die er auch im
Einzelnen bezifferte (Dok. 6 des Beklagten).
Die Behauptung des Beklagten, es habe keinen Vertrag gegeben und die Parteien hätten andere, auch atypische Formen der Zusammenarbeit oder ein Mandat vereinbart, wird durch die vom Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt (Dok. 2 des Beklagten). Der Beklagte selbst trägt in seinem
Einlassungsschriftsatz Tatsachen vor, aus denen hervorgeht, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde
(IC hat wegen der Corona-Krise dem Besitzer an Stelle der Miete 60 Prozent der Einnahmen zugesagt, bzw. und ich war damit einverstanden.“; vgl. Seite 3 des CP_4
Einlassungsschriftsatz).
3. Der Mietvertrag muss gemäß Art. 1, Absatz 4, des Gesetzes 431/98 unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des
Gesetzes auch für die Vermietung zu touristischen Zwecken erforderlich.
4 Diese Nichtigkeit ist eine absolute Nichtigkeit, die von jedermann geltend gemacht werden kann und auch vom Gericht von Amts wegen erhoben werden kann (vgl. Kass.Nr. 18214/2015).
Eine relative Nichtigkeit wäre hingegen der in Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehene
Fall (vgl. Kass.n. 9475/2021 zitiert vom Beklagten). Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der von den Parteien mündlich geschlossene Mietvertrag ist daher mangels Schriftform nichtig und zwar „absolut nichtig“. Die Besetzung einer Immobilie auf der Grundlage eines nichtigen Titels stellt eine Besetzung sine titulo dar. Daraus folgt, dass der Beklagte die Immobilie sechzehn Monate (und neun Tage) lang auf der Grundlage eines nichtigen Titels und damit sine titulo besetzt hat.
Der Kassationtsgerichtshof hat entschieden, dass der Schaden des Eigentümers im Falle der Besetzung einer Immobilie sine titulo als figurativer Schaden , d. h. als Schaden im Controparte_5
Verhältnis zum (vgl. Kass.n. 5568/2010). Controparte_6
Im vorliegenden Fall lässt sich der Schaden des Vermieters beziffern, indem die monatliche Miete von
€ 450,00 (insgesamt € 7.335,00) aus dem nichtigen Vertrag sowie die angefallenen und belegten
Nebenkosten berücksichtigt werden. Die Nebenkosten wurden in Höhe von € 1.899,00 nachgewiesen
(Dok.
9-18 des Klägers).
Als weiterer Vermögensschaden werden die konkret belegten außergerichtlichen Kosten in Höhe von
700,00 € anerkannt (Dok. 19 des Klägers).
Der Schadensersatz ist jedoch um die vom Kläger ebenfalls anerkannten Reparaturkosten des Mieters
(„Ausgaben Michael für Umbau“) in Höhe von € 3.475,00 zu kürzen (Dok. 2 des Beklagten). Diese
Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, mindern den dem Kläger tatsächlich entstandenen
Schaden.
Der Schaden wird daher mit einem Gesamtbetrag von € 8.298,53 (einschließlich Zinsen in Höhe von €
747,96 und Aufwertung in Höhe von € 1.091,57) beziffert.
4. Es wird ad abundantiam hinzugefügt, dass selbst dann, wenn würde, dass kein CP_7
Mietvertrag abgeschlossen worden sei, eine Besetzung des Grundstücks sine titulo vorliegen würde.
Darüber hinaus hat die Beklagte selbst zugegeben, dass sie für die Nutzung des Eigentums des Klägers
Beträge erhalten hat, die dem Kläger selbst zustanden (Dok. 6 des Beklagten). Ein solches Verhalten stellt in jedem Fall eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, die dem Kläger erstattet werden muss.
Der Beklagte würde dem Kläger diesen Betrag auch dann schulden, wenn ein Mandatsvertrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit (auch eine atypische) bestünde, da ein Schadenersatz wegen
Vertragsverletzung zu leisten wäre. In der Tat kann das Gericht den Anspruch qualifizieren und auslegen und dabei sogar über die von den Parteien verwendeten wörtlichen Formulierungen
5 hinausgehen, sofern der Gegenstand des Anspruchs (s.g. petitum) und die behaupteten Tatsachen unverändert bleiben. Das Gericht muss nämlich den materiellen Inhalt der Klage auch anhand der
Anträge und des Vorbringens der Parteien ermitteln. (vgl. Kass.n. 17787/2024; 11289/2018).
5. Dem Verfahrensausgang zufolge werden die Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen. Die Spesen werden im Urteilsspruch unter Anwendung der
Mittelwerte des DM 55/2014 (für die Beweisaufnahmephase nichts, da sie nicht durchgeführt wurde) für Verfahren mit Streitwert zwischen € 5.201,00 und € 26.000,00 bestimmt.
Parte_5 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Per_2 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_8
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass Herr vom 01.03.2020 bis zum Persona_11
09.07.2021 die Wohnung mit Garage in Meran (BZ), Anne-Frank-Straße Nr. 9, grundbücherlich gekennzeichnet als m.a. 3 und B.E. 15 des m.A. 8 der B.p. 2629 in E.Zl. 3030/II (im Per_12
von WI), ohne Rechtsgrund besetzt hat. Per_13 Pt_3
2) Herr wird verurteilt, den gesamten Betrag von € 8.298,53, zuzüglich der Pt_4 Persona_7 gesetzlichen Zinsen ab Veröffentlichung des Urteils bis zur Tilgung, als Schadenersatz für die
Besetzung ohne Rechtsgrund der oben genannten Immobilie an Herr ME WI zu bezahlen.
3) Der Beklagte MA wird verurteilt, dem Kläger ME WI die Spesen dieses Persona_7
Verfahrens zu ersetzen, welche mit € 3.397,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich 15 % pauschaler
Spesenersatz auf Entgelte, Mwst. und Anwaltfürsorgebeitrag laut Gesetz, festgelegt werden.
Das gegenständliche Urteil wurde gemäß Art. 281-sexies ZPO mittels Verlesung in der heutigen
Verhandlung verkündet und dem Verhandlungsprotokoll beigefügt.
So befunden in am 23/09/2025. Pt_1
CP_9
Dr. Per_2
6
Parte_1
II FÜR Parte_2 [...]
Persona_1
Bei der Verhandlung vom 23/09/2025 erscheinen vor dem Richter Dr. Per_2 für die klagende Partei : ; Parte_3 Persona_3 für den Beklagten UC MICHAEL : ; Pt_4 Persona_4
Der Richter fordert die Parteien auf, ihre Schlussanträge zu stellen.
Der PV des Klägers weist darauf hin, dass der Beklagte mittels schriftlicher Note vom 07.08.2025 nicht
- wie vom Gericht ausdrücklich angeordnet und gemäß Art. 281-sexies ZPO vorgesehen – eine Note ausschließlich zur Stellung der Schlussanträge hinterlegt hat, sondern einen vollumfänglichen
Schlussschriftsatz. Sämtliche hierin enthaltenen Ausführungen sind daher als unzulässig einzustufen, werden jedenfalls bestritten und können im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Er beruft sich auf die eigenen Schlussanträge gemäß hinterlegter Note vom 11.09.2025.
Der Prozessvertreter des Herrn HU bestätigt alle seine bisherigen Ausführungen, Dokumente Pt_4 und Anträge und erklärt, das Streitgespräch über eventuelle neue Anträge der Gegenseite nicht anzunehmen. Er vertraut auf die Annahme der eigenen Anträge.
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien präzisieren ihre Schlussanträge gemäß den am 11.09.2025 und am 12.09.2025 eingereichten schriftlichen Noten.
Der Richter verkündet, nach kurzer mündlicher Diskussion, gemäß Art. 281-sexies ZPO das folgende
Urteil, indem er den Urteilspruch und die Entscheidungsgründe (sachliche und rechtliche Begründung des Urteils) verliest.
Der Richter Per_ Dr. Rauzi
ITALIENISCHE REPUBLIK
1
Controparte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_2 Persona_1
Per_ erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Rauzi folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichnen Nr. 579/2021 eingeleitet von:
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA Dr. Parte_3 Persona_3 Persona_5
mit erwähltem Domizil in deren
[...] Per_6
- Kläger- gegen
MA vertreten und verteidigt durch RA Dr. mit erwähltem Persona_7 Persona_4
Domizil in dessen Kanzlei;
-Beklagter-
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatzforderung wegen Besetzung einer Liegenschaft ohne
Rechtstitel;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
“ Möge der löbl. Einzelrichter des , contrariis reiectis: Controparte_3
In der Hauptsache:
I. feststellen und erklären, dass Herr WI aus der im vorstehenden Sach- und Pt_3
Rechtsvortrag (Ziffer I) dargelegten Besetzung ohne Rechtsgrund seiner Liegenschaft in 39012 Meran
(BZ), Anne-Frank-Straße, Nr. 9, grundbücherlich gekennzeichnet als m.A. 3 und B.E. 15 des m.A. 8 der
Bp. 2629 in E.ZI. 3030/II KG Mais durch den Beklagten MA einen in Höhe Persona_7 Per_8 von insgesamt € 9.234,00 erlitten hat und den Beklagten daher dazu verurteilen diesen Betrag, oder aber jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher im Laufe des Verfahrens auch nach Billigkeit gemäß der Bestimmung nach Art. 1226 ZGB festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des Geldentwertungsausgleiches ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, an den Kläger als
Schadensersatz zu bezahlen;
II.in untergeordneter Hinsicht: feststellen und erklären, dass Herr MA aus den im Persona_7 vorstehenden Sach- und Rechtsvortrag (Ziffer II) enthaltenen Gründen ohne gültigen Rechtsgrund und zum Schaden des Klägers eine Bereicherung in Höhe von insgesamt € 9.234,00, erfahren hat und den
Beklagten daher dazu verurteilen diesen Betrag, oder aber jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher im Laufe des Verfahrens auch nach Billigkeit gemäß der Bestimmung nach Art. 1226 ZGB
2 festgestellt wird, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und des Geldentwertungsausgleiches ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, an den Kläger als Entschädigung für die entsprechende
Vermögensminderung zu bezahlen;
In jedem Fall:
III. feststellen und erklären, dass der Kläger aufgrund der im vorstehenden Sach- und Rechtsverhalt enthaltenen Ausführungen (Ziffer III) einen unnötigen Vermögensschaden in Höhe von € 700,00, entsprechend den Kosten für die außergerichtliche Beitreibungsphase, einschließlich der Einleitung des Mediationsverfahrens, erlitten hat und daher den Beklagte dazu verurteilen diesen Betrag an den
Kläger zu bezahlen, oder aber jenen niedrigeren Betrag welchen das angerufene Gericht im Zuge des
Verfahrens auch im Wege der Billigkeit gemäß den Bestimmungen nach Art. 1226 und 2056 ZGB feststellen wird, zuzüglich des Geldentwertungsausgleichs und der gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit der Schuld bis zum Saldo, untergeordnet möge der vorgenannte Betrag im Zuge der Liquidierung der
Prozesskosten berücksichtigt werden;
IV. mit Rückerstattung der Spesen, Kosten und Anwaltsvergütungen dieses Verfahrens.
In beweisrechtlicher Hinsicht wird auf die Zulassung der angebotenen Beweismittel gemäß Schriftsatz im Sinne des Art. 183, Absatz 6, Ziffer 2 ZPO vom 22.09.2023 bestanden“. des Prozessbevollmächtigten des Beklagten:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, - in der Hauptsache, aus den vorgebrachten Gründen alle Anträge der Gegenseite abweisen;
- in beweisrechtlicher ohne dass dies die Umkehr der Beweislast bedeuten würde, die Per_9 förmliche Einvernahme des Klägers und den Zeugenbeweis zu den geschilderten Umständen zulassen, mit Vorbehalt der der Zeugen und der Formulierung der Beweiskapitel;
Persona_10
- auf alle Fälle, die Gegenseite zur Bezahlung der Spesen, Gebühren und Honorare, einschließlich
Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer im geschuldeten Ausmaß, dieses Verfahrens verurteilen.
Mit dem größten, auch beweisrechtlichen Vorbehalt“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Klageschrift vom 01/02/2023 hat der Kläger ME WI Schadensersatz für den angeblich erlittenen Schaden wegen der Besetzung ohne Rechtsgrund einer in seinem Eigentum stehenden
Immobilie durch den Beklagten geltend gemacht. Er machte insbesondere geltend, dass der Beklagte die Immobilie aufgrund eines Mietvertrags, der wegen fehlender Schriftform nichtig sei, unrechtmäßig besetzt habe.
Der Beklagte hat sich in das Verfahrens eingelassen und hat die Abweisung der Klage beantragt.
3 Die Streitsache wurde mit Beschluss vom 19/12/2024 für entscheidungsreif erachtet, ohne
Beweisaufnahme; es wurde die Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge festgesetzt.
Mit schriftlichen Noten vom 11/09/2025 und vom 12/09/2025 stellten die Parteien die Schlussanträge wie oben zitiert.
2. Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ein-Zimmerwohnung mit Garage in Meran, Anne-Frank-Straße, Nr. 9.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor (Dok. 2 des Beklagten), dass die Parteien am 01/03/2020 einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben, der vom Mieter nie unterzeichnet wurde. Gemäß dem Vertrag nahm der Beklagte die Immobilie (eine Ein-Zimmer Wohnung mit Garage) für sechzehn
Monate (und neun Tage), vom 01.03.2020 bis zum 09.07.2021, in Verwahrung.
Die vereinbarte Miete betrug 450,00 € pro Monat und der Mieter durfte untervermieten. Der Vermieter gestattete dem Mieter, anstelle der Miete dem Vermieter einen Teil der Untermieteinnahmen zu überweisen.
Als Gegenleistung für die Nutzung der Immobilie zahlte der Beklagte nie etwas. Tatsächlich zahlte der
Beklagte weder die feste Miete noch den Ertragsanteil der Untermietverträge anstelle der Miete.
Diese Umstände werden durch das von der Klägerin unterzeichnete und an die Eltern des Beklagten gerichtete Dokument vom 26.07.2021 belegt, dass der Beklagte selbst vorgelegt hat (Dok. 2 des
Beklagten).
Es wird hinzugefügt, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens die Nutzung der Immobilie für den angegebenen Zeitraum und die Nichtzahlung von Mieten oder anderen Beträgen für die Nutzung nie bestritten hat. Er gab auch zu, dass er Einkünfte aus den Untervermietungen erzielte, die er auch im
Einzelnen bezifferte (Dok. 6 des Beklagten).
Die Behauptung des Beklagten, es habe keinen Vertrag gegeben und die Parteien hätten andere, auch atypische Formen der Zusammenarbeit oder ein Mandat vereinbart, wird durch die vom Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt (Dok. 2 des Beklagten). Der Beklagte selbst trägt in seinem
Einlassungsschriftsatz Tatsachen vor, aus denen hervorgeht, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde
(IC hat wegen der Corona-Krise dem Besitzer an Stelle der Miete 60 Prozent der Einnahmen zugesagt, bzw. und ich war damit einverstanden.“; vgl. Seite 3 des CP_4
Einlassungsschriftsatz).
3. Der Mietvertrag muss gemäß Art. 1, Absatz 4, des Gesetzes 431/98 unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des
Gesetzes auch für die Vermietung zu touristischen Zwecken erforderlich.
4 Diese Nichtigkeit ist eine absolute Nichtigkeit, die von jedermann geltend gemacht werden kann und auch vom Gericht von Amts wegen erhoben werden kann (vgl. Kass.Nr. 18214/2015).
Eine relative Nichtigkeit wäre hingegen der in Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehene
Fall (vgl. Kass.n. 9475/2021 zitiert vom Beklagten). Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der von den Parteien mündlich geschlossene Mietvertrag ist daher mangels Schriftform nichtig und zwar „absolut nichtig“. Die Besetzung einer Immobilie auf der Grundlage eines nichtigen Titels stellt eine Besetzung sine titulo dar. Daraus folgt, dass der Beklagte die Immobilie sechzehn Monate (und neun Tage) lang auf der Grundlage eines nichtigen Titels und damit sine titulo besetzt hat.
Der Kassationtsgerichtshof hat entschieden, dass der Schaden des Eigentümers im Falle der Besetzung einer Immobilie sine titulo als figurativer Schaden , d. h. als Schaden im Controparte_5
Verhältnis zum (vgl. Kass.n. 5568/2010). Controparte_6
Im vorliegenden Fall lässt sich der Schaden des Vermieters beziffern, indem die monatliche Miete von
€ 450,00 (insgesamt € 7.335,00) aus dem nichtigen Vertrag sowie die angefallenen und belegten
Nebenkosten berücksichtigt werden. Die Nebenkosten wurden in Höhe von € 1.899,00 nachgewiesen
(Dok.
9-18 des Klägers).
Als weiterer Vermögensschaden werden die konkret belegten außergerichtlichen Kosten in Höhe von
700,00 € anerkannt (Dok. 19 des Klägers).
Der Schadensersatz ist jedoch um die vom Kläger ebenfalls anerkannten Reparaturkosten des Mieters
(„Ausgaben Michael für Umbau“) in Höhe von € 3.475,00 zu kürzen (Dok. 2 des Beklagten). Diese
Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, mindern den dem Kläger tatsächlich entstandenen
Schaden.
Der Schaden wird daher mit einem Gesamtbetrag von € 8.298,53 (einschließlich Zinsen in Höhe von €
747,96 und Aufwertung in Höhe von € 1.091,57) beziffert.
4. Es wird ad abundantiam hinzugefügt, dass selbst dann, wenn würde, dass kein CP_7
Mietvertrag abgeschlossen worden sei, eine Besetzung des Grundstücks sine titulo vorliegen würde.
Darüber hinaus hat die Beklagte selbst zugegeben, dass sie für die Nutzung des Eigentums des Klägers
Beträge erhalten hat, die dem Kläger selbst zustanden (Dok. 6 des Beklagten). Ein solches Verhalten stellt in jedem Fall eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, die dem Kläger erstattet werden muss.
Der Beklagte würde dem Kläger diesen Betrag auch dann schulden, wenn ein Mandatsvertrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit (auch eine atypische) bestünde, da ein Schadenersatz wegen
Vertragsverletzung zu leisten wäre. In der Tat kann das Gericht den Anspruch qualifizieren und auslegen und dabei sogar über die von den Parteien verwendeten wörtlichen Formulierungen
5 hinausgehen, sofern der Gegenstand des Anspruchs (s.g. petitum) und die behaupteten Tatsachen unverändert bleiben. Das Gericht muss nämlich den materiellen Inhalt der Klage auch anhand der
Anträge und des Vorbringens der Parteien ermitteln. (vgl. Kass.n. 17787/2024; 11289/2018).
5. Dem Verfahrensausgang zufolge werden die Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen. Die Spesen werden im Urteilsspruch unter Anwendung der
Mittelwerte des DM 55/2014 (für die Beweisaufnahmephase nichts, da sie nicht durchgeführt wurde) für Verfahren mit Streitwert zwischen € 5.201,00 und € 26.000,00 bestimmt.
Parte_5 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. mit Per_2 prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_8
1) Es wird festgestellt und erklärt, dass Herr vom 01.03.2020 bis zum Persona_11
09.07.2021 die Wohnung mit Garage in Meran (BZ), Anne-Frank-Straße Nr. 9, grundbücherlich gekennzeichnet als m.a. 3 und B.E. 15 des m.A. 8 der B.p. 2629 in E.Zl. 3030/II (im Per_12
von WI), ohne Rechtsgrund besetzt hat. Per_13 Pt_3
2) Herr wird verurteilt, den gesamten Betrag von € 8.298,53, zuzüglich der Pt_4 Persona_7 gesetzlichen Zinsen ab Veröffentlichung des Urteils bis zur Tilgung, als Schadenersatz für die
Besetzung ohne Rechtsgrund der oben genannten Immobilie an Herr ME WI zu bezahlen.
3) Der Beklagte MA wird verurteilt, dem Kläger ME WI die Spesen dieses Persona_7
Verfahrens zu ersetzen, welche mit € 3.397,00 für Anwaltsentgelt, zuzüglich 15 % pauschaler
Spesenersatz auf Entgelte, Mwst. und Anwaltfürsorgebeitrag laut Gesetz, festgelegt werden.
Das gegenständliche Urteil wurde gemäß Art. 281-sexies ZPO mittels Verlesung in der heutigen
Verhandlung verkündet und dem Verhandlungsprotokoll beigefügt.
So befunden in am 23/09/2025. Pt_1
CP_9
Dr. Per_2
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