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Sentenza 11 dicembre 2025
Sentenza 11 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/12/2025, n. 816 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 816 |
| Data del deposito : | 11 dicembre 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 89/2025 A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_3
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , Persona_2
laut Vollmacht in den Akten;
und
OBERHÖLLER IRMGARD
Seite 1 von 3 beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_2
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_4
wird die in St. Lorenzen am 05/05/1990 zwischen
, geboren in PFALZEN (BZ) am 31/01/1962 Parte_3
und
, geboren in (BZ) am 28/11/1967 Parte_5 Persona_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde St. Lorenzen, wo die Eheschließung
Seite 2 von 3 unter Nr.
4-II-A/1990 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Die Familienwohnung in Pfalzen, Sichelburgerstr. Nr. 27/1, aus welcher die Ehefrau bereits ausgezogen ist, wird zur weiteren Nutzung des
Ehemannes zugewiesen.
2. Herr bezahlt an Frau als Parte_3 Parte_5
Ehescheidungsunterhalt den Betrag in Höhe von € 200,00, wobei dieser
Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut Astat Angaben der
Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit erster Aufwertung am 1.
Jänner 2025, mit Basis Jänner 2025) und im Voraus innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats auf das zu Persona_4
überweisen ist.
3. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens gehen zu Lasten von Herrn
. Parte_3
Bozen, am 25/11/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_5
Seite 3 von 3
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Parte_1
Parte_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 89/2025 A.R. vermerkt.
Parteien:
Parte_3
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. , Persona_2
laut Vollmacht in den Akten;
und
OBERHÖLLER IRMGARD
Seite 1 von 3 beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_2
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_4
wird die in St. Lorenzen am 05/05/1990 zwischen
, geboren in PFALZEN (BZ) am 31/01/1962 Parte_3
und
, geboren in (BZ) am 28/11/1967 Parte_5 Persona_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde St. Lorenzen, wo die Eheschließung
Seite 2 von 3 unter Nr.
4-II-A/1990 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Die Familienwohnung in Pfalzen, Sichelburgerstr. Nr. 27/1, aus welcher die Ehefrau bereits ausgezogen ist, wird zur weiteren Nutzung des
Ehemannes zugewiesen.
2. Herr bezahlt an Frau als Parte_3 Parte_5
Ehescheidungsunterhalt den Betrag in Höhe von € 200,00, wobei dieser
Betrag der jährlichen automatischen Aufwertung laut Astat Angaben der
Autonomen Provinz Bozen unterworfen ist (mit erster Aufwertung am 1.
Jänner 2025, mit Basis Jänner 2025) und im Voraus innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats auf das zu Persona_4
überweisen ist.
3. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens gehen zu Lasten von Herrn
. Parte_3
Bozen, am 25/11/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Persona_5
Seite 3 von 3