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Sentenza 19 dicembre 2025
Sentenza 19 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/12/2025, n. 833 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 833 |
| Data del deposito : | 19 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 118/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] CP_3
hat folgendes
CP_4 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 118 / 2025 A.V., Controparte_5
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Par
, vertreten und verteidigt durch , laut Parte_4 Parte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche CP_6 Controparte_7 aus den Akten hervorgeht;
- - CP_8 und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem beigetretene Partei - CP_9
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 5 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass die gemeinsamen Schlussanträge zur Scheidung mit schriftlichen Noten, hinterlegt am
13.11.2025, bestätigt worden sind;
dass die Ergänzung der Schlussanträge, wie unter Punkt 8 in den schriftlichen Noten aufgenommen, eine notwendige Bedingung darstellt, die bereits sowohl gesetzlich als auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgesehen ist, und daher keine weitere
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erforderlich ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_10 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : CP_11 Parte_7
Die in Vintl (BZ) am 05/11/2022
[...]
, geboren am 17/05/1995 in BOZEN (BZ), Parte_8 und geboren am 06/09/1991 in BRIXEN (BZ), CP_6
Seite 2 von 5 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Vintl (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 13, Teil I, des Jahres 2022 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder geboren am 07.08.2020 in Brixen Per_1
(BZ), Steuernummer und geboren am 28.06.2022 in Brixen C.F._1 Parte_9
Per_ (BZ), Steuernummer wird den Eltern gemeinsam übertragen. und C.F._2
ihren vorrangigen Aufenthaltsort sowie ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Die Persona_2
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die
Kinder gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Herr AD kann seine Kinder jederzeit in Absprache mit Frau Obergolser und unter der
Wahrung der Verpflichtungen der Kinder sehen und bei sich haben. Insbesondere wird Herr
AD jedes zweite Wochenende vom Freitagabend bis zum Sonntagabend mit AM und
[...]
. Zudem verbringen die Kinder jede Woche einen Nachmittag beim Vater bis nach Per_3 dem Abendessen und jede 2. Woche wird dieser Nachmittag auf eine Übernachtung ausgeweitet und zwar in der Woche, wo die Kinder am Wochenende bei der Mutter sind.
In Ausnahmefällen, sollte es ER AD arbeitsbedingt nicht möglich sein, die Kinder bei sich übernachten zu lassen, kann dies mit einer Vorankündigungszeit von 2 Wochen, aber begrenzt auf maximal 4 Mal im Jahr zugelassen werden.
Die Schulferien verbringen die Kinder von Jahr zu Jahr alternierend je zur Hälfte beim Per_ jeweiligen Elternteil. Während der Sommerferien verbringen und auch nicht Persona_4 zusammenhängende Wochen mit ihrem Vater.
3. Herr AD verpflichtet sich, zugunsten der minderjährigen Kinder AM und MA an Frau
Obergolser den monatlichen Betrag von Euro 700,00 (id est € 350,00 pro Kind) als
Kindesunterhalt bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit innerhalb des 5. eines jeden
Monats zu bezahlen;
der Betrag ist wertgesichert und unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß dem Index der Lebenshaltungskosten der Provinz Bozen;
die Wertangleichung erfolgt jährlich und erstmals im November 2025;
Seite 3 von 5 4. Die außerordentlichen medizinischen, zahnärztlichen und schulischen Spesen, welche die
Kinder betreffen und nicht von der öffentlichen Hand rückerstattet werden, werden je zur Hälfte von den Eltern getragen. Für die Regelung der weiteren Aufteilung der außerordentlichen Spesen wird auf das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen verwiesen.
5. Die Beiträge seitens der öffentlichen Hand, im Besonderen das Einheitliche Familiengeld, für
AM und MA stehen zur Gänze der Mutter Obergolser FA zu.
6. Die Steuerfreibeträge können von den Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
7. Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, Identitätskarte, Reisepass und andere
Reisedokumente für die Kinder zu beantragen.
8. Bezüglich Regelung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Verhältnisse erklären die
Parteien unter Bezugnahme auf die Ausführungen und ihre Erklärungen unter den Punkten 6 und
7 des Vorspanns, dass sie als unabdingbare Bedingung für das Zustandekommen der gegenständlichen einvernehmlichen Ehetrennung und Ehescheidung das in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehende ursprüngliche Familienwohnhaus – grundbücherlich identifiziert als B.p. 475 in E.Zl. 391/II K.G. Weitental – gemeinsam verkauft und den Verkaufserlös einvernehmlich aufgeteilt haben. Die Parteien erklären, dass somit, sämtliche gegenseigen vermögensrechtlichen
Ansprüche abgegolten sind und gegenseitig keine weiteren Forderungen mehr bestehen.
Bezüglich der steuerlichen Begünstigung für den Erwerb der Erstwohnung, die die Eheleute beim
Erwerb des Familienwohnhauses (s. Kaufvertrag vom 18.01.2021) in Anspruch genommen haben, wird beantragt, dass im Sinne von Art. 19 Ges. Nr. 74/1987 und gemäß Urteil des
Kassationsgerichtshofes vom 10 Mai 1999, Nr. 154, die Eheleute von der Begünstigung für den
Erwerb der Erstwohnung nicht als verfallen erklärt werden.
Die Parteien erklären, dass die genannte steuerliche Begünstigung für den Erwerb der
Erstwohnung von der zuständigen Agentur der Einnahmen unter Berücksichtigung der Prinzipien des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.05.1999 sowie des Entscheides der
Agentur der Einnahmen. - RISOLUZIONE N. 80/E vom 09.09.2019 im Sinne von Art. 19 Ges.
Nr. 74/1987 zu bewerten ist (vgl. Anl. 12: „Alla luce di quanto precede, in linea con la ratio dell'art. 19 (volto a favorire gli atti e le convenzioni “che i coniugi, nel momento della crisi matrimoniale, pongono in essere nell'intento di regolare sotto il controllo del giudice i loro rapporti patrimoniali conseguenti alla separazione o divorzio”), si ritiene che la cessione a terzi di un immobile oggetto di agevolazione 'prima casa', in virtù di clausole contenute in un accordo di
Seite 4 von 5 separazione omologato dal giudice, finalizzato alla risoluzione della crisi coniugale (come nel caso di specie), non comporta la decadenza dal relativo beneficio). Der genannte Bescheid der
Agentur der Einnahmen wurde als Anlage 12 zusammen mit der Verhandlungsnote für die einvernehmliche Ehetrennung vom 03.02.2025 hinterlegt.
9. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 13 Berufsgesetz der Rechtsanwälte.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 18/12/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
AN UZ AN Pt_1
Seite 5 von 5
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NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 118/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] CP_3
hat folgendes
CP_4 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 118 / 2025 A.V., Controparte_5
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien Par
, vertreten und verteidigt durch , laut Parte_4 Parte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche CP_6 Controparte_7 aus den Akten hervorgeht;
- - CP_8 und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem beigetretene Partei - CP_9
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 5 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass die gemeinsamen Schlussanträge zur Scheidung mit schriftlichen Noten, hinterlegt am
13.11.2025, bestätigt worden sind;
dass die Ergänzung der Schlussanträge, wie unter Punkt 8 in den schriftlichen Noten aufgenommen, eine notwendige Bedingung darstellt, die bereits sowohl gesetzlich als auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgesehen ist, und daher keine weitere
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erforderlich ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_10 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : CP_11 Parte_7
Die in Vintl (BZ) am 05/11/2022
[...]
, geboren am 17/05/1995 in BOZEN (BZ), Parte_8 und geboren am 06/09/1991 in BRIXEN (BZ), CP_6
Seite 2 von 5 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Vintl (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 13, Teil I, des Jahres 2022 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder geboren am 07.08.2020 in Brixen Per_1
(BZ), Steuernummer und geboren am 28.06.2022 in Brixen C.F._1 Parte_9
Per_ (BZ), Steuernummer wird den Eltern gemeinsam übertragen. und C.F._2
ihren vorrangigen Aufenthaltsort sowie ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Die Persona_2
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die
Kinder gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung,
Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Herr AD kann seine Kinder jederzeit in Absprache mit Frau Obergolser und unter der
Wahrung der Verpflichtungen der Kinder sehen und bei sich haben. Insbesondere wird Herr
AD jedes zweite Wochenende vom Freitagabend bis zum Sonntagabend mit AM und
[...]
. Zudem verbringen die Kinder jede Woche einen Nachmittag beim Vater bis nach Per_3 dem Abendessen und jede 2. Woche wird dieser Nachmittag auf eine Übernachtung ausgeweitet und zwar in der Woche, wo die Kinder am Wochenende bei der Mutter sind.
In Ausnahmefällen, sollte es ER AD arbeitsbedingt nicht möglich sein, die Kinder bei sich übernachten zu lassen, kann dies mit einer Vorankündigungszeit von 2 Wochen, aber begrenzt auf maximal 4 Mal im Jahr zugelassen werden.
Die Schulferien verbringen die Kinder von Jahr zu Jahr alternierend je zur Hälfte beim Per_ jeweiligen Elternteil. Während der Sommerferien verbringen und auch nicht Persona_4 zusammenhängende Wochen mit ihrem Vater.
3. Herr AD verpflichtet sich, zugunsten der minderjährigen Kinder AM und MA an Frau
Obergolser den monatlichen Betrag von Euro 700,00 (id est € 350,00 pro Kind) als
Kindesunterhalt bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit innerhalb des 5. eines jeden
Monats zu bezahlen;
der Betrag ist wertgesichert und unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß dem Index der Lebenshaltungskosten der Provinz Bozen;
die Wertangleichung erfolgt jährlich und erstmals im November 2025;
Seite 3 von 5 4. Die außerordentlichen medizinischen, zahnärztlichen und schulischen Spesen, welche die
Kinder betreffen und nicht von der öffentlichen Hand rückerstattet werden, werden je zur Hälfte von den Eltern getragen. Für die Regelung der weiteren Aufteilung der außerordentlichen Spesen wird auf das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen verwiesen.
5. Die Beiträge seitens der öffentlichen Hand, im Besonderen das Einheitliche Familiengeld, für
AM und MA stehen zur Gänze der Mutter Obergolser FA zu.
6. Die Steuerfreibeträge können von den Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
7. Die Eltern ermächtigen sich gegenseitig, Identitätskarte, Reisepass und andere
Reisedokumente für die Kinder zu beantragen.
8. Bezüglich Regelung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Verhältnisse erklären die
Parteien unter Bezugnahme auf die Ausführungen und ihre Erklärungen unter den Punkten 6 und
7 des Vorspanns, dass sie als unabdingbare Bedingung für das Zustandekommen der gegenständlichen einvernehmlichen Ehetrennung und Ehescheidung das in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehende ursprüngliche Familienwohnhaus – grundbücherlich identifiziert als B.p. 475 in E.Zl. 391/II K.G. Weitental – gemeinsam verkauft und den Verkaufserlös einvernehmlich aufgeteilt haben. Die Parteien erklären, dass somit, sämtliche gegenseigen vermögensrechtlichen
Ansprüche abgegolten sind und gegenseitig keine weiteren Forderungen mehr bestehen.
Bezüglich der steuerlichen Begünstigung für den Erwerb der Erstwohnung, die die Eheleute beim
Erwerb des Familienwohnhauses (s. Kaufvertrag vom 18.01.2021) in Anspruch genommen haben, wird beantragt, dass im Sinne von Art. 19 Ges. Nr. 74/1987 und gemäß Urteil des
Kassationsgerichtshofes vom 10 Mai 1999, Nr. 154, die Eheleute von der Begünstigung für den
Erwerb der Erstwohnung nicht als verfallen erklärt werden.
Die Parteien erklären, dass die genannte steuerliche Begünstigung für den Erwerb der
Erstwohnung von der zuständigen Agentur der Einnahmen unter Berücksichtigung der Prinzipien des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.05.1999 sowie des Entscheides der
Agentur der Einnahmen. - RISOLUZIONE N. 80/E vom 09.09.2019 im Sinne von Art. 19 Ges.
Nr. 74/1987 zu bewerten ist (vgl. Anl. 12: „Alla luce di quanto precede, in linea con la ratio dell'art. 19 (volto a favorire gli atti e le convenzioni “che i coniugi, nel momento della crisi matrimoniale, pongono in essere nell'intento di regolare sotto il controllo del giudice i loro rapporti patrimoniali conseguenti alla separazione o divorzio”), si ritiene che la cessione a terzi di un immobile oggetto di agevolazione 'prima casa', in virtù di clausole contenute in un accordo di
Seite 4 von 5 separazione omologato dal giudice, finalizzato alla risoluzione della crisi coniugale (come nel caso di specie), non comporta la decadenza dal relativo beneficio). Der genannte Bescheid der
Agentur der Einnahmen wurde als Anlage 12 zusammen mit der Verhandlungsnote für die einvernehmliche Ehetrennung vom 03.02.2025 hinterlegt.
9. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf das
Kostenprivileg gemäß Art. 13 Berufsgesetz der Rechtsanwälte.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 18/12/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
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