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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 830 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 830 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4460/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Per_1 hat folgendes
[...]
, in der unter allg. Reg. Nr. 4460/2025 A.V., gemeinschaftlich CP_4 Controparte_5 eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
, geboren in WIEN (A) am 15/07/1974, vertreten und verteidigt durch Controparte_6
RA laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht Persona_2 und geboren in BOZEN (BZ) am 02/12/1980, vertreten und verteidigt durch Parte_4
RA , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_3
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_1 nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche Verhandlungsnote vom 19.11.2025; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge am befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis 51 ZPO;
Parte_5 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : Controparte_7
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge (bestätigt durch die hinterlegte schriftliche
Verhandlungsnote vom 19.11.2025) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4460/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Richterin Per_1 hat folgendes
[...]
, in der unter allg. Reg. Nr. 4460/2025 A.V., gemeinschaftlich CP_4 Controparte_5 eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
, geboren in WIEN (A) am 15/07/1974, vertreten und verteidigt durch Controparte_6
RA laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht Persona_2 und geboren in BOZEN (BZ) am 02/12/1980, vertreten und verteidigt durch Parte_4
RA , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_3
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Das , Controparte_1 nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche Verhandlungsnote vom 19.11.2025; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 1 von 2 erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge am befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis 51 ZPO;
Parte_5 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : Controparte_7
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge (bestätigt durch die hinterlegte schriftliche
Verhandlungsnote vom 19.11.2025) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2