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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 832 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 832 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 3925/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den TEn
EA AP CP_3
MO LA TE
Magdalena berichterst. Per_1 CP_4
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3925/2025 allg. Reg., gemeinsam
[...] eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
Persona_2
und
Parte_1
beide vertreten und verteidigt durch und RA Persona_3
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Persona_4
Antragsteller mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
streitbeigetretene Partei
***
Das , Controparte_2
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
Seite 1 von 3 dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 lit. b) Gesetz Nr. 898/1970 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_2 erklärt das Landesgericht Bozen die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den
Parteien
geboren in STERZING (BZ) am 27/03/1980, Persona_2
und geboren in BOZEN (BZ) am 30/07/1985, Parte_1
geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde Aldein, wo die Eheschließung unter Nr. 2 Teil II, Serie
A des Jahres 2007 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt haben:
1. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten, (geboren in Parte_3
am 18.07.2009) und (geboren in am 31.12.2013) werden CP_2 Parte_4 CP_2 beiden Eltern zur weiteren Ausübung des Sorgerechtes über sie anvertraut. Die
Minderjährigen werden weiterhin vorwiegend im Haushalt der Mutter leben Parte_1
und ihren Wohnsitz bei dieser beibehalten.
Seite 2 von 3 2. Die Zeiten des Umgangs des Vaters mit den Kindern IE und werden Pt_4 dagegen wie folgt geregelt:
- jeden Mittwoch (ab Schulende) bis zum nächsten Morgen ); Persona_5
- sodann an jedem zweiten Wochenende von Freitag (ab Schulende) bis Montag Morgen
(Schulbeginn),
- Die Herbst-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien verbringen die Kinder bei beiden
Elternteilen je zur Hälfte; während der Sommerferien hat jeder Elternteil das Recht, vier volle (auch nicht zusammenhängende) Wochen mit den Kindern zu verbringen;
während der restlichen Zeit gilt die ordentliche Umgangsregelung.
3. Der Vater hat an einen wiederkehrenden Beitrag von Euro 327,19 Parte_1 monatlich jeweils für die Kinder und und also von insgesamt Euro Pt_3 Pt_4
654,38 monatlich, jeweils wertgesichert (d.i. mit automatischer Aufwertung des Betrages laut Astat Index-Zahlen des Landesstatistikamtes Basis Januar 2025 und erste Aufwertung
2026. Der vorgenannte Beitrag ist im Voraus jeweils bis zum 5. Tag des Per_6
Bezugsmonats an die Antragstellerin zu zahlen. Parte_1
4. Die für die zwei Kinder aufzuwendenden außerordentlichen Spesen werden von Herrn zu 60% und von Frau zu 40% getragen. Persona_2 Parte_1
5. Die Familienzulagen und alle anderen öffentlichen Beiträge für die Kinder können von der Mutter in Anspruch genommen werden, die steuerlichen Absetzbeträge Parte_1 für die Kinder können beide Parteien je zur Hälfte geltend machen.
6. Die Spesen des Verfahrens übernimmt Herr Per_2
05/12/2025
Die Urteilsverfasserin Der Vorsitzende
Magdalena OS EA AP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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